Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewie- sen. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Rahmen der Anhörung vom 1. Juni 2023 im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und stammte aus B._______, wo er mit Unterbrüchen bis zu seiner Ausreise zuerst mit seinen Eltern und Geschwistern und danach mit seiner eigenen Familie gewohnt habe. Er habe die Schule von 1977 bis 1984 besucht und habe danach zuerst in einer Apotheke gearbeitet. Von 1996 bis 1999 sei er als Präsident der Jugendflügels der HADEP (türkisch: Halkrn Demokrasi Partisi, Partei der Demokratie des Volkes, kurdisch: Partiya Demokrasiya Gel) beziehungsweise der späteren HDP Partei (türkisch: Halklann Demo- kratik, Demokratische Partei der Völker, kurdisch: Partiya Demokratik a Ge- lan) der B._______ tätig gewesen. Von 1999 bis 2004 sei er in den Grossen Gemeinderat der Stadt Diyarbakir gewählt worden und habe sich dort für die HDP engagiert. Nach seiner Heirat sei er für die Partei als Bühnentech- niker für Parteianlässe und kurdische Konzerte aktiv gewesen. Dabei sei er in der Türkei viel gereist, habe in Hotels übernachtet und sich 2012 für ein Konzert auch ungefähr eine Woche in C._______ in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) im lrak aufgehalten. Während des Erdbebens An- fang Februar 2023 sei sein Haus zerstört worden. Danach sei er mit seiner Familie in eine Mietwohnung in B._______ gezogen. Er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er nach dem Präsidium für den Jugendflügel der HADEP/HDP zwischen 1999 und 2000 drei Mal festge- nommen worden sei. Unter dem Vorwurf, Mitglied bei einer terroristischen Organisation zu sein, sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, in dem man ihn freigesprochen habe. In solchen Fällen würden Leute fichiert. Sie seien damals unter dem Vorwurf, Mitglied bei einer terroristischen Or- ganisation zu sein, verhaftet worden. Später, als er als Bühnentechniker unterwegs gewesen sei, sei er oft von Sicherheitskräften angehalten, kon- trolliert und beleidigt worden. Auch habe man ihn in der Nacht im Hotel in das Fahrzeug der Sicherheitskräfte mitgenommen und befragt. Diese Mit- nahmen seien nicht dokumentiert. Im Jahr 2015 sei er ein weiteres Mal unter demselben Vorwurf festgenommen worden, was in einem Verfahren mit einem Freispruch gemündet habe. Die Sicherheitskräfte seien auch zu
E-3827/2023 Seite 3 ihm nach Hause gekommen und hätten ihn schikaniert. Ebenfalls sei er von diesen behelligt worden, weil ein Onkel väterlicherseits und dessen Sohn aufgrund fälschlicher Anschuldigungen, dass diese Mitglieder bei der PKK seien, gegenwärtig in Haft seien. Seine Familie besitze im Dorf D._______ Ländereien und Rebberge. Da die Angehörigen des besagten Onkels in diesem Dorf lebten, sei seiner Familie der Zugang zu den Län- dereien verwehrt. 2015 und 2022 habe er, um dem behördlichen Druck zu entgehen, eine Zeitlang bei seinen Brüdern in E._______ und F._______ gelebt. Dort sei er, weil nicht offiziell registriert, nicht behelligt worden. Die Schikanen hätten bei den letzten Wahlen kurz vor seiner Ausreise, als er für die Partei Hausbesuche für die Wahl in B._______ gemacht habe, zu- genommen. Da «sein Gesicht den Behörden bekannt sei» hätten ihn des öfteren Angehörige der Sicherheitskräfte angehalten und dazu aufgefor- dert, seine politischen Aktivitäten aufzugeben. Er befürchte, bei einer Rück- kehr in den Heimatstaat verhaftet zu werden, weil Recep Tayyip Erdogan die Wahlen gewonnen habe und es gegenwärtig eine grosse Verhaftungs- welle gebe. Ausserdem leide er an chronischen Krankheiten und bei einer Verhaftung und einem Gefängnisaufenthalt würden ihm die erforderlichen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten verwehrt werden. Am 21. März 2023 sei er zusammen mit seinem Cousin (N 812963) legal über den Luft- weg von Istanbul nach Serbien und über verschiedene europäische Länder schliesslich illegal in die Schweiz eingereist. Seine Familie befinde sich ge- genwärtig in B._______. In der Schweiz habe er einen Herzinfarkt erlitten. Seine Medikation (im Zusammenhang mit seiner Blutarmutskrankheit und seinem Bluthochdruck) sei neu eingestellt worden und es gehe ihm zurzeit gesundheitlich gut. C. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass, ein Personenstandsregister, und mehrere Gerichtsdokumente, alle in Kopie, ein (u.a. Urteil des Staatssi- cherheitsgerichts B._______ vom 7. März 2000, in dem er freigesprochen worden sei, Einstellungsverfügungen des Staatssicherheitsgerichte B._______ vom 22. April 1999 und der G._______ vom 19. November 2015, Bestätigungsschreiben des H._______ vom 30. November 2022, dass er von 1999 bis 2004 Mitglied des Stadtrats gewesen sei, und des I._______ vom 2. Dezember 2004 zur Wahl in den Stadtrat von 1999 bis 2004). D. Am 7. Juni 2023 wurde der damaligen Rechtsvertretung der
E-3827/2023 Seite 4 Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme zugestellt. Diese ging beim SEM am 8. Juni 2023 ein. E. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 9. Juni 2023 verneinte die Vo- rinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivzif- fer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ord- nete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositiv- ziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). F. Gleichentags beendete die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat. G. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2023 beantragte der Beschwerdeführer (unter Einreichung mehrerer Bestätigungsschreiben) die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung, die Erteilung des Flüchtlingsstatus und die Gewäh- rung von Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hin- sicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person der unterzeich- nenden Rechtsvertretung. H. Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-3827/2023 Seite 5
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das
E-3827/2023 Seite 6 Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftma- chen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, es verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer wegen den geltend gemachten Vorbringen (Verfahren gegen ihn wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei einer ter- roristischen Organisation zwischen 1999 und 2000 sowie 2015, Schikanen, Verhaftungen) Druck erlebt habe. Jedoch lasse sich daraus gesamthaft be- trachtet keine objektiv begründete Furcht flüchtlingsrechtlichen Ausmasses ableiten. So sei den eingereichten Gerichtsakten zufolge aus den beiden Verfahren aus den Jahren zwischen 1999 und 2000 sowie 2015, als der Beschwerdeführer für wenige Tage inhaftiert gewesen sei, freigesprochen worden. Zudem laufe gegenwärtig kein Verfahren gegen ihn (vgl. A15 F74f). Bei einem Freispruch beziehungsweise Einstellung der Strafunter- suchung sei entgegen seiner Darlegung grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Personen als strafrechtlich unbescholten gelten würden und in der zentralen Datenbank Genel Bilgi Toplama Sistemi (GBTS) kein Eintrag mehr bestehe. Diese Feststellungen würden damit unterstrichen, dass der Beschwerdeführer seinen Äusserungen zufolge ausser den Belästigungen, auf die im Weiteren noch eingegangen werde, keine Probleme mit den Be- hörden gehabt habe. Zwar habe er angeblich das Präsidium des lokalen Jugendflügels innegehabt sowie sei er für 1999 bis 2OO4 in den Gemein- derat von B._______ gewählt worden. Dieses politische Engagement liege jedoch viele Jahre zurück und stehe, wie die geltend gemachten beiden Verfahren, nicht im zeitlich engen Konnex mit der Ausreise. Was sein poli- tisches Engagement im Zeitraum, als er als Bühnentechniker gearbeitet habe, betreffe, so seien Vorbehalte zum Ausmass der diesbezüglich gel- tend gemachten behördlichen Schikanen anzubringen. Es werde zwar nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer gewisse Schikanen erlebt habe, jedoch sei es ihm auch nach entsprechender Aufforderung nicht ge- lungen, die geltend gemachten Razzien und nicht dokumentierten Verhaf- tungen mit dem nötigen inneren Gehalt zu beschreiben. Die Razzien habe er als verbale Bedrohungen aufgrund seiner getätigten Hausbesuche in Verbindung mit den bevorstehenden Wahlen und nicht etwa als Haus- durchsuchungen in seinem eigenen Heim dargestellt. Auch hätten die Ver- haftungen nicht einem klaren zeitlichen und räumlichen Kontext gestan- den, womit der diesbezügliche Sachvortrag aufgebauscht wirke (vgl. A15 F86ff). Bei fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz erübrige sich eine
E-3827/2023 Seite 7 vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung. Das SEM behält sich indes eine spätere Geltendmachung ausdrücklich vor. Angesichts des aktuellen politischen Engagements als Bühnentechniker verfüge der Beschwerdeführer im weiteren nicht über ein herausragendes politisches Profil und es lasse sich daraus nicht schliessen, dass er aus der Masse der politisch interessierten Bürger getreten sei. Hinzu komme, dass er keine Verbindungen zur PKK habe. Auf die explizite Frage, ob er sich in einer Grossstadt im Westen, beispielsweise in E._______ oder F._______ niederlassen könnte, habe er im Wesentlichen erwidert, dass dies nicht mögIich sei, weil er bei einer dortigen Anmeldung von den Behörden erneut behelligt würde. Jedoch seien die erlebten Schikanen nicht intensiv genug gewesen, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer lediglich in allgemeiner Weise an- gegeben, weil «sein Gesicht bekannt gewesen sei» und es gegenwärtig Verhaftungswellen aufgrund Erdogans Wahlsieg gebe, drohe ihm bei einer Rückkehr Verfolgung, ohne diese Furcht zu konkretisieren. Seinem Vor- bringen, er werde bei einer Verhaftung keinen Zugang zu medizinischer Behandlung haben, sei deswegen die Grundlage entzogen. Abschliessend sei darauf zu verweisen, dass er bei der Ausreise am Flughafen in F._______ keine Probleme gehabt habe, was ebenfalls dagegenspreche, dass er flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erwarten habe. Hinsichtlich der weiteren Vorbringen, in der Türkei als Angehöriger der kur- dischen Bevölkerung Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, sei festzuhal- ten, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei tatsächlich Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder un- zumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Ein- schätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allge- mein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen reichten in ihrer lntensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten.
E. 5.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, ein Onkel väterlicherseits und dessen Sohn seien wegen des (unbegründeten)
E-3827/2023 Seite 8 Verdachts, Verbindungen zur PKK zu haben, behördlich verfolgt worden. Weil deren Familien im Dorf D._______ lebten, könnten die dortigen Län- dereien und Reben, welche der Familie des Beschwerdeführers gehörten, und im Grundbuch auf den Namen seines Bruders J._______ eingetragen seien, nicht mehr bestellt werden. Beim Dorfeingang habe es einen Armee- posten, der die Zufahrt verwehre (vgl. A15 F82). Hierzu sei festzuhalten, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinanderset- zungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und dem Umfeld der Kur- dischen Arbeiterpartei (PKK) im Sommer 2015 im Südosten der Türkei und insbesondere seit dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 wahrnehm- bar verschlechtert habe. In spezifisch gelagerten Einzelfällen seien seit- dem Fälle von Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behörden- stellen bekannt geworden. Diese stünden insbesondere im Zusammen- hang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder die sich im Ausland aufhielten und denen etwa ausgeprägte oppositi- onelle beziehungsweise ausgeprägte exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen oder die einer Nähe zur oder Mitgliedschaft bei der «Hizmet-Bewegung» des Predigers Fethullah Gülen («Gülen-Bewegung») bezichtigt würden. ln derartigen Fällen könne es vorkommen, dass die türkischen Behörden nahe Angehörige, namentlich Ehegatten, Eltern oder Geschwister, drang- salierten, mit weiteren ernsthaften Nachteilen bedrohten und sie etwa auch an einer legalen Ausreise aus der Türkei hinderten, um deren unterge- tauchten beziehungsweise sich im Ausland aufhaltenden Angehörigen dazu bewegen, sich den Behörden zu stellen beziehungsweise in die Tür- kei zurückzukehren. Dennoch sei bis auf Weiteres auf die Prüfkriterien ab- zustellen, die im Grundsatzurteil der früheren Asylrekurskommission im Zu- sammenhang mit der Reflexverfolgung entwickelt worden seien, die auch vom Bundesverwaltungsgericht angewandt werden würden, und denen weiterhin Gültigkeit zukomme (Urteil der Asylrekurskommission vom
E. 5.3 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe die Rechtsvertre- tung ausgeführt, das SEM habe nach ihrer Ansicht den Einzelfall nicht ge- nügend abgeklärt und sich bloss in allgemeinen Ausführungen geäussert. Die Verhaftungswellen hätten bereits zugenommen und der Cousin, der vor zwei Tagen heimgereist sei, sei am Flughaften direkt inhaftiert worden. Sie wüssten nicht warum, da man in der Türkei während der Untersu- chungshaft keinen Anwalt bekomme. Der Beschwerdeführer sei aber da- bei, Belege dafür einzureichen. Zudem sei die Polizei nun bei ihm zu Hause vorbeigekommen und habe sich nach ihm erkundigt. Deshalb sei seine Furcht, verhaftet zu werden, sehr wohl objektiv begründbar. Dieser Darle- gung sei entgegenzuhalten, dass das SEM vorliegend sehr wohl eine gründliche Einzelfallabklärung vorgenommen habe und dem Beschwerde- führer an der Anhörung Gelegenheit gegeben habe, seine Fluchtgründe zu substantiieren. Was die angebliche Verhaftung des Cousins betreffe, so könne es durchaus sein, dass Personen am Flughafen angehalten und be- fragt würden. Weder lasse sich daraus ein Gefährdungsprofil für den Be- schwerdeführer oder den Cousin ableiten, noch sei daraus ein Konnex zum Beschwerdeführer abzuleiten, welcher in eine objektiv begründete Furcht
E-3827/2023 Seite 10 vor einer möglichen Reflexverfolgung münden könnte. Den vermeintlichen Hausbesuch der Polizei habe der Beschwerdeführer weder detailliert aus- geführt, noch die Beweggründe der Polizei für diese Suche konkretisiert, womit dieses neue Element dem nötigen inneren Gehalt entbehre und als nachgeschoben zu werten sei. Bei Wahrunterstellung wiese dieser Um- stand ohnehin nicht die nötige flüchtlingsrechtlich relevante Intensität auf. 6. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Be- schwerdeführer sei nachweislich bereits vor seiner Ausreise im Heimat- staat verfolgt worden und müsse befürchten, bei einer Rückkehr in die Tür- kei erneut Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nur weil die Verhaftungen mit einem Freispruch geendet hätten, seien sie nicht legitim. Die Verhaftungen des Beschwerdeführers bestätigten dessen politisches Profil. Er sei bei der HDP nicht nur als Bühnentechniker tätig gewesen, sondern habe für die HDP auch Hausbesuche gemacht und sei ausserdem Mitglied der Partei und Präsident des Jugendflügels gewesen. Die rege politische Tätigkeit des Beschwerdeführers werde von verschiedenen Politikern in ihren Schreiben bestätigt, so von K._______, dem L._______ (Kurdisch demo- kratische Gesellschaft Schweiz), der in seinem Schreiben festhalte, dass der Beschwerdeführer wegen drohender Verhaftung habe flüchten müs- sen. Auch weitere, ehemalige Parteimitglieder bestätigten die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und der daraus entstandenen behörd- lichen Behelligungen. Bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer solchen Kontakt zu Oppositionellen habe, beweise, dass die politische Rolle des Beschwerdeführers über diejenige eines normalen Parteimitglie- des hinausgehe. Aufgrund des willkürlichen Verhaltens der türkischen Be- hörden müsse der Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt mit seiner Ver- haftung rechnen. Dies habe einen unerträglichen psychischen Druck auf den Beschwerdeführer zur Folge. Nach dem Wahlsieg von Erdogan habe sich die Situation verschärft. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist da- rin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG nicht erfüllt. Mit seiner Beschwerdeeingabe – welche sich im Wesentlichen in pauschalen Gegenbehauptungen erschöpft – vermag der Beschwerdeführer nichts darzutun, was zu einer anderen Einschätzung
E-3827/2023 Seite 11 führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Ergänzungen – vollständig auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1- E. 5.2) verwiesen werden. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar wegen den geltend gemachten Vorbringen (Verfahren gegen ihn wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation zwi- schen 1999 und 2000 sowie 2015, Schikanen, Verhaftungen) behördlichen Druck erlebt hat. Indessen wurde er gemäss den eingereichten Gerichts- akten in den beiden Verfahren aus den Jahren zwischen 1999 und 2000 sowie 2015, als er für wenige Tage inhaftiert war, freigesprochen und es ist zum heutigen Zeitpunkt kein Verfahren gegen ihn aktenkundig. Das politi- sche Profil des Beschwerdeführers ist als gering einzustufen und die erleb- ten Schikanen sind nicht intensiv genug, um eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung zu begründen. Auch die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet, führt gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Ein- schätzung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allge- mein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen sind. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht auch keine begründete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung. An der Einschätzung der fehlenden begründeten Furcht vor Verfolgung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von angeblichen Oppositionellen, in denen in bloss pauschaler Weise von der Gefahr des Beschwerdeführers vor Ver- folgung aufgrund seiner politischen Tätigkeit berichtet wird, aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich bloss um Gefälligkeitsschreiben handelt, nichts zu ändern. Aufgrund der fehlenden begründeten Furcht vor Verhaftung bedarf auch das pauschale Vorbringen, in Haft allfällig medizi- nisch ungenügend behandelt zu werden, nicht näherer Erörterung. 7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asyl- gesuch abgewiesen hat. 8.
E. 6 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nachweislich bereits vor seiner Ausreise im Heimatstaat verfolgt worden und müsse befürchten, bei einer Rückkehr in die Türkei erneut Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nur weil die Verhaftungen mit einem Freispruch geendet hätten, seien sie nicht legitim. Die Verhaftungen des Beschwerdeführers bestätigten dessen politisches Profil. Er sei bei der HDP nicht nur als Bühnentechniker tätig gewesen, sondern habe für die HDP auch Hausbesuche gemacht und sei ausserdem Mitglied der Partei und Präsident des Jugendflügels gewesen. Die rege politische Tätigkeit des Beschwerdeführers werde von verschiedenen Politikern in ihren Schreiben bestätigt, so von K._______, dem L._______ (Kurdisch demokratische Gesellschaft Schweiz), der in seinem Schreiben festhalte, dass der Beschwerdeführer wegen drohender Verhaftung habe flüchten müssen. Auch weitere, ehemalige Parteimitglieder bestätigten die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und der daraus entstandenen behördlichen Behelligungen. Bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer solchen Kontakt zu Oppositionellen habe, beweise, dass die politische Rolle des Beschwerdeführers über diejenige eines normalen Parteimitgliedes hinausgehe. Aufgrund des willkürlichen Verhaltens der türkischen Behörden müsse der Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt mit seiner Verhaftung rechnen. Dies habe einen unerträglichen psychischen Druck auf den Beschwerdeführer zur Folge. Nach dem Wahlsieg von Erdogan habe sich die Situation verschärft.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG nicht erfüllt. Mit seiner Beschwerdeeingabe - welche sich im Wesentlichen in pauschalen Gegenbehauptungen erschöpft - vermag der Beschwerdeführer nichts darzutun, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1- E. 5.2) verwiesen werden.
E. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar wegen den geltend gemachten Vorbringen (Verfahren gegen ihn wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation zwischen 1999 und 2000 sowie 2015, Schikanen, Verhaftungen) behördlichen Druck erlebt hat. Indessen wurde er gemäss den eingereichten Gerichtsakten in den beiden Verfahren aus den Jahren zwischen 1999 und 2000 sowie 2015, als er für wenige Tage inhaftiert war, freigesprochen und es ist zum heutigen Zeitpunkt kein Verfahren gegen ihn aktenkundig. Das politische Profil des Beschwerdeführers ist als gering einzustufen und die erlebten Schikanen sind nicht intensiv genug, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Auch die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet, führt gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen sind. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht auch keine begründete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung. An der Einschätzung der fehlenden begründeten Furcht vor Verfolgung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von angeblichen Oppositionellen, in denen in bloss pauschaler Weise von der Gefahr des Beschwerdeführers vor Verfolgung aufgrund seiner politischen Tätigkeit berichtet wird, aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich bloss um Gefälligkeitsschreiben handelt, nichts zu ändern. Aufgrund der fehlenden begründeten Furcht vor Verhaftung bedarf auch das pauschale Vorbringen, in Haft allfällig medizinisch ungenügend behandelt zu werden, nicht näherer Erörterung.
E. 7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 8 September 2005, publiziert in EMARK 2005121, sowie Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2010, E-6587/2007 und vom
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
E-3827/2023 Seite 12
E. 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
E-3827/2023 Seite 13 ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erschei- nen lassen würde. Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Südosten von Türkiye zur Zerstörung weiter Teile der lnfrastruktur geführt. ln der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adi- yaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen. Ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen sei deshalb im Sinne von Art. 83 Abs.4 AlG zurzeit als generell unzumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz B._______, über die der Ausnahmezustand verhängt worden sei. Ein Wegweisungsvollzug dorthin sei als unzumutbar zu erachten. Aus diesem Grunde sei das Bestehen ei- ner individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative aus- serhalb der oben genannten Provinzen zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe eine angemessene Schulbildung genossen, verfüge über langjährige Berufserfahrung und habe ein weitläufiges, trag- fähiges Beziehungsnetz von Geschwistern und Verwandten, welche mehr- heitlich berufstätig seien. Dem Beschwerdeführer sei eine beachtliche
E-3827/2023 Seite 14 Autonomie zuzuschreiben, da er gemäss eigenen Angaben für seine Arbeit als Bühnentechniker in der ganzen Türkei unterwegs sei und in vielen Städ- ten in einem mobilen Team gearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass er dieser Arbeit auch aus dem Westen der Türkei nachgehen könne. Der Beschwerdeführer habe über längere Zeit bei seinen Brüdern in E._______ und F._______ gelebt, womit es ihm unbenommen sei, sich beispielsweise in diesen Städten bei seinen Brüdern niederzulassen. Nach eigenen Angaben sei es dem Beschwerdeführer vor der Ausreise fi- nanziell gut gegangen. Seiner Ehefrau und den Kindern sei es unbenom- men dem Beschwerdeführer nachzufolgen. Eine innerstaatliche Aufent- haltsalternative sei folglich gegeben. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe gesundheitliche Probleme. Er habe in der Schweiz einen Herzinfarkt erlitten und leide an der Blutarmutskrankheit Thalassämie und an Bluthochdruck. In den medi- zinischen Unterlagen seien entgegen der Aussage des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen erlittenen Herzinfarkt vorhanden. Ohnehin sei der Beschwerdeführer in der Türkei hinsichtlich der genannten Krankheiten be- handelt worden. Der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er die Be- handlung in der Türkei teilweise selber habe bezahlen müssen, sei entge- genzuhalten, dass die 2012 neu eingeführte obligatorische «allgemeine Krankenversicherung» (Genel Saglik Sigortasi) zwar prämienpflichtig sei, der Zugang zu medizinischen Leistungen jedoch auch für Personen ge- währleistet sei, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügten, um die Prämien zu bezahlen. Sofern der Beschwerdeführer nicht bei einer Sozial- versicherungsinstitution versichert sei und sein Einkommen eine be- stimmte Höhe nicht übersteige, könne er die Übernahme der Behandlungs- kosten bei der zuständigen Behörde beantragen. Die medizinische Ge- sundheitsversorgung sei in der Türkei gewährleistet und entspreche grund- sätzlich westeuropäischen Standards. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme im Heimatstaat wei- terhin behandelbar seien. Beim Beschwerdeführer sei nicht von einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes auszugehen. Eine ab- schliessende Diagnose des Gesundheitszustands sei vorliegend nicht er- forderlich, da diese angesichts der guten medizinischen Versorgung im Heimatstaat auch dort erstellt werden könne (vgl. Urteil des BVGer E- 5943/2019 vom 21. November 2019 E.4.3). Aufgrund der Aktenlage könne daher in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den
E-3827/2023 Seite 15 medizinischen Vorbringen verzichtet werden, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern. Das SEM erachte somit den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der gesetzlichen Grundlagen als erstellt (Art. 12 VwVG und Art. 6 AsylG). Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese könne durch die Ab- gabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an. So- mit ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.
E. 8.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren von vornherein aussichtslos waren. Damit ist eine der ku- mulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Ge- suchen nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Ge- such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG.) (Dispositiv nächste Seite)
E-3827/2023 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3827/2023 Urteil vom 30. August 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Rahmen der Anhörung vom 1. Juni 2023 im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und stammte aus B._______, wo er mit Unterbrüchen bis zu seiner Ausreise zuerst mit seinen Eltern und Geschwistern und danach mit seiner eigenen Familie gewohnt habe. Er habe die Schule von 1977 bis 1984 besucht und habe danach zuerst in einer Apotheke gearbeitet. Von 1996 bis 1999 sei er als Präsident der Jugendflügels der HADEP (türkisch: Halkrn Demokrasi Partisi, Partei der Demokratie des Volkes, kurdisch: Partiya Demokrasiya Gel) beziehungsweise der späteren HDP Partei (türkisch: Halklann Demokratik, Demokratische Partei der Völker, kurdisch: Partiya Demokratik a Gelan) der B._______ tätig gewesen. Von 1999 bis 2004 sei er in den Grossen Gemeinderat der Stadt Diyarbakir gewählt worden und habe sich dort für die HDP engagiert. Nach seiner Heirat sei er für die Partei als Bühnentechniker für Parteianlässe und kurdische Konzerte aktiv gewesen. Dabei sei er in der Türkei viel gereist, habe in Hotels übernachtet und sich 2012 für ein Konzert auch ungefähr eine Woche in C._______ in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) im lrak aufgehalten. Während des Erdbebens Anfang Februar 2023 sei sein Haus zerstört worden. Danach sei er mit seiner Familie in eine Mietwohnung in B._______ gezogen. Er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er nach dem Präsidium für den Jugendflügel der HADEP/HDP zwischen 1999 und 2000 drei Mal festgenommen worden sei. Unter dem Vorwurf, Mitglied bei einer terroristischen Organisation zu sein, sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, in dem man ihn freigesprochen habe. In solchen Fällen würden Leute fichiert. Sie seien damals unter dem Vorwurf, Mitglied bei einer terroristischen Organisation zu sein, verhaftet worden. Später, als er als Bühnentechniker unterwegs gewesen sei, sei er oft von Sicherheitskräften angehalten, kontrolliert und beleidigt worden. Auch habe man ihn in der Nacht im Hotel in das Fahrzeug der Sicherheitskräfte mitgenommen und befragt. Diese Mitnahmen seien nicht dokumentiert. Im Jahr 2015 sei er ein weiteres Mal unter demselben Vorwurf festgenommen worden, was in einem Verfahren mit einem Freispruch gemündet habe. Die Sicherheitskräfte seien auch zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn schikaniert. Ebenfalls sei er von diesen behelligt worden, weil ein Onkel väterlicherseits und dessen Sohn aufgrund fälschlicher Anschuldigungen, dass diese Mitglieder bei der PKK seien, gegenwärtig in Haft seien. Seine Familie besitze im Dorf D._______ Ländereien und Rebberge. Da die Angehörigen des besagten Onkels in diesem Dorf lebten, sei seiner Familie der Zugang zu den Ländereien verwehrt. 2015 und 2022 habe er, um dem behördlichen Druck zu entgehen, eine Zeitlang bei seinen Brüdern in E._______ und F._______ gelebt. Dort sei er, weil nicht offiziell registriert, nicht behelligt worden. Die Schikanen hätten bei den letzten Wahlen kurz vor seiner Ausreise, als er für die Partei Hausbesuche für die Wahl in B._______ gemacht habe, zugenommen. Da «sein Gesicht den Behörden bekannt sei» hätten ihn des öfteren Angehörige der Sicherheitskräfte angehalten und dazu aufgefordert, seine politischen Aktivitäten aufzugeben. Er befürchte, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat verhaftet zu werden, weil Recep Tayyip Erdogan die Wahlen gewonnen habe und es gegenwärtig eine grosse Verhaftungswelle gebe. Ausserdem leide er an chronischen Krankheiten und bei einer Verhaftung und einem Gefängnisaufenthalt würden ihm die erforderlichen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten verwehrt werden. Am 21. März 2023 sei er zusammen mit seinem Cousin (N 812963) legal über den Luftweg von Istanbul nach Serbien und über verschiedene europäische Länder schliesslich illegal in die Schweiz eingereist. Seine Familie befinde sich gegenwärtig in B._______. In der Schweiz habe er einen Herzinfarkt erlitten. Seine Medikation (im Zusammenhang mit seiner Blutarmutskrankheit und seinem Bluthochdruck) sei neu eingestellt worden und es gehe ihm zurzeit gesundheitlich gut. C. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass, ein Personenstandsregister, und mehrere Gerichtsdokumente, alle in Kopie, ein (u.a. Urteil des Staatssicherheitsgerichts B._______ vom 7. März 2000, in dem er freigesprochen worden sei, Einstellungsverfügungen des Staatssicherheitsgerichte B._______ vom 22. April 1999 und der G._______ vom 19. November 2015, Bestätigungsschreiben des H._______ vom 30. November 2022, dass er von 1999 bis 2004 Mitglied des Stadtrats gewesen sei, und des I._______ vom 2. Dezember 2004 zur Wahl in den Stadtrat von 1999 bis 2004). D. Am 7. Juni 2023 wurde der damaligen Rechtsvertretung der Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme zugestellt. Diese ging beim SEM am 8. Juni 2023 ein. E. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 9. Juni 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). F. Gleichentags beendete die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat. G. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2023 beantragte der Beschwerdeführer (unter Einreichung mehrerer Bestätigungsschreiben) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Erteilung des Flüchtlingsstatus und die Gewährung von Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertretung. H. Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, es verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer wegen den geltend gemachten Vorbringen (Verfahren gegen ihn wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation zwischen 1999 und 2000 sowie 2015, Schikanen, Verhaftungen) Druck erlebt habe. Jedoch lasse sich daraus gesamthaft betrachtet keine objektiv begründete Furcht flüchtlingsrechtlichen Ausmasses ableiten. So sei den eingereichten Gerichtsakten zufolge aus den beiden Verfahren aus den Jahren zwischen 1999 und 2000 sowie 2015, als der Beschwerdeführer für wenige Tage inhaftiert gewesen sei, freigesprochen worden. Zudem laufe gegenwärtig kein Verfahren gegen ihn (vgl. A15 F74f). Bei einem Freispruch beziehungsweise Einstellung der Strafuntersuchung sei entgegen seiner Darlegung grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Personen als strafrechtlich unbescholten gelten würden und in der zentralen Datenbank Genel Bilgi Toplama Sistemi (GBTS) kein Eintrag mehr bestehe. Diese Feststellungen würden damit unterstrichen, dass der Beschwerdeführer seinen Äusserungen zufolge ausser den Belästigungen, auf die im Weiteren noch eingegangen werde, keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Zwar habe er angeblich das Präsidium des lokalen Jugendflügels innegehabt sowie sei er für 1999 bis 2OO4 in den Gemeinderat von B._______ gewählt worden. Dieses politische Engagement liege jedoch viele Jahre zurück und stehe, wie die geltend gemachten beiden Verfahren, nicht im zeitlich engen Konnex mit der Ausreise. Was sein politisches Engagement im Zeitraum, als er als Bühnentechniker gearbeitet habe, betreffe, so seien Vorbehalte zum Ausmass der diesbezüglich geltend gemachten behördlichen Schikanen anzubringen. Es werde zwar nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer gewisse Schikanen erlebt habe, jedoch sei es ihm auch nach entsprechender Aufforderung nicht gelungen, die geltend gemachten Razzien und nicht dokumentierten Verhaftungen mit dem nötigen inneren Gehalt zu beschreiben. Die Razzien habe er als verbale Bedrohungen aufgrund seiner getätigten Hausbesuche in Verbindung mit den bevorstehenden Wahlen und nicht etwa als Hausdurchsuchungen in seinem eigenen Heim dargestellt. Auch hätten die Verhaftungen nicht einem klaren zeitlichen und räumlichen Kontext gestanden, womit der diesbezügliche Sachvortrag aufgebauscht wirke (vgl. A15 F86ff). Bei fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz erübrige sich eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung. Das SEM behält sich indes eine spätere Geltendmachung ausdrücklich vor. Angesichts des aktuellen politischen Engagements als Bühnentechniker verfüge der Beschwerdeführer im weiteren nicht über ein herausragendes politisches Profil und es lasse sich daraus nicht schliessen, dass er aus der Masse der politisch interessierten Bürger getreten sei. Hinzu komme, dass er keine Verbindungen zur PKK habe. Auf die explizite Frage, ob er sich in einer Grossstadt im Westen, beispielsweise in E._______ oder F._______ niederlassen könnte, habe er im Wesentlichen erwidert, dass dies nicht mögIich sei, weil er bei einer dortigen Anmeldung von den Behörden erneut behelligt würde. Jedoch seien die erlebten Schikanen nicht intensiv genug gewesen, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer lediglich in allgemeiner Weise angegeben, weil «sein Gesicht bekannt gewesen sei» und es gegenwärtig Verhaftungswellen aufgrund Erdogans Wahlsieg gebe, drohe ihm bei einer Rückkehr Verfolgung, ohne diese Furcht zu konkretisieren. Seinem Vorbringen, er werde bei einer Verhaftung keinen Zugang zu medizinischer Behandlung haben, sei deswegen die Grundlage entzogen. Abschliessend sei darauf zu verweisen, dass er bei der Ausreise am Flughafen in F._______ keine Probleme gehabt habe, was ebenfalls dagegenspreche, dass er flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erwarten habe. Hinsichtlich der weiteren Vorbringen, in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, sei festzuhalten, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei tatsächlich Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen reichten in ihrer lntensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. 5.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, ein Onkel väterlicherseits und dessen Sohn seien wegen des (unbegründeten) Verdachts, Verbindungen zur PKK zu haben, behördlich verfolgt worden. Weil deren Familien im Dorf D._______ lebten, könnten die dortigen Ländereien und Reben, welche der Familie des Beschwerdeführers gehörten, und im Grundbuch auf den Namen seines Bruders J._______ eingetragen seien, nicht mehr bestellt werden. Beim Dorfeingang habe es einen Armeeposten, der die Zufahrt verwehre (vgl. A15 F82). Hierzu sei festzuhalten, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und dem Umfeld der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Sommer 2015 im Südosten der Türkei und insbesondere seit dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 wahrnehmbar verschlechtert habe. In spezifisch gelagerten Einzelfällen seien seitdem Fälle von Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behördenstellen bekannt geworden. Diese stünden insbesondere im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder die sich im Ausland aufhielten und denen etwa ausgeprägte oppositionelle beziehungsweise ausgeprägte exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen oder die einer Nähe zur oder Mitgliedschaft bei der «Hizmet-Bewegung» des Predigers Fethullah Gülen («Gülen-Bewegung») bezichtigt würden. ln derartigen Fällen könne es vorkommen, dass die türkischen Behörden nahe Angehörige, namentlich Ehegatten, Eltern oder Geschwister, drangsalierten, mit weiteren ernsthaften Nachteilen bedrohten und sie etwa auch an einer legalen Ausreise aus der Türkei hinderten, um deren untergetauchten beziehungsweise sich im Ausland aufhaltenden Angehörigen dazu bewegen, sich den Behörden zu stellen beziehungsweise in die Türkei zurückzukehren. Dennoch sei bis auf Weiteres auf die Prüfkriterien abzustellen, die im Grundsatzurteil der früheren Asylrekurskommission im Zusammenhang mit der Reflexverfolgung entwickelt worden seien, die auch vom Bundesverwaltungsgericht angewandt werden würden, und denen weiterhin Gültigkeit zukomme (Urteil der Asylrekurskommission vom 8. September 2005, publiziert in EMARK 2005121, sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2010, E-6587/2007 und vom 9. Mai 2018, E-624412016). Demgemäss erreichten erlittene oder zu befürchtende Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante lntensität. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person bereits diesbezügliche schwerwiegende Nachteile erlitten habe, oder wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass diese mit dem Gesuchten in Kontakt stünden, oder beim Verdacht eigener politischer Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für eine illegale politische Organisation. Darüber hinaus müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils und oben geschilderten Umfelds der gesuchten Person ein ausgeprägtes lnteresse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Demgegenüber bestehe gemäss den Erkenntnissen des SEM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer lntensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Vor diesem Hintergrund seien die geltend gemachten Angaben zu den Verwandten des Beschwerdeführers einzelfallspezifisch zu würdigen. So sei, wie bereits ausgeführt, nicht von einem herausragenden politischen Profil des Beschwerdeführers auszugehen und ausser Schikanen habe der Beschwerdeführer keine Probleme mit den Behörden gehabt. Die Sichtung des Dossiers des Cousins habe ergeben, dass sich dieser im laufenden Asylverfahren befinde und sich dessen Vorbringen von denjenigen des Beschwerdeführers deutlich unterschieden. Es bestehe kein direkter Konnex zu den Vorbringen des Beschwerdeführers und damit auch keine begründete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung. 5.3 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe die Rechtsvertretung ausgeführt, das SEM habe nach ihrer Ansicht den Einzelfall nicht genügend abgeklärt und sich bloss in allgemeinen Ausführungen geäussert. Die Verhaftungswellen hätten bereits zugenommen und der Cousin, der vor zwei Tagen heimgereist sei, sei am Flughaften direkt inhaftiert worden. Sie wüssten nicht warum, da man in der Türkei während der Untersuchungshaft keinen Anwalt bekomme. Der Beschwerdeführer sei aber dabei, Belege dafür einzureichen. Zudem sei die Polizei nun bei ihm zu Hause vorbeigekommen und habe sich nach ihm erkundigt. Deshalb sei seine Furcht, verhaftet zu werden, sehr wohl objektiv begründbar. Dieser Darlegung sei entgegenzuhalten, dass das SEM vorliegend sehr wohl eine gründliche Einzelfallabklärung vorgenommen habe und dem Beschwerdeführer an der Anhörung Gelegenheit gegeben habe, seine Fluchtgründe zu substantiieren. Was die angebliche Verhaftung des Cousins betreffe, so könne es durchaus sein, dass Personen am Flughafen angehalten und befragt würden. Weder lasse sich daraus ein Gefährdungsprofil für den Beschwerdeführer oder den Cousin ableiten, noch sei daraus ein Konnex zum Beschwerdeführer abzuleiten, welcher in eine objektiv begründete Furcht vor einer möglichen Reflexverfolgung münden könnte. Den vermeintlichen Hausbesuch der Polizei habe der Beschwerdeführer weder detailliert ausgeführt, noch die Beweggründe der Polizei für diese Suche konkretisiert, womit dieses neue Element dem nötigen inneren Gehalt entbehre und als nachgeschoben zu werten sei. Bei Wahrunterstellung wiese dieser Umstand ohnehin nicht die nötige flüchtlingsrechtlich relevante Intensität auf. 6. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nachweislich bereits vor seiner Ausreise im Heimatstaat verfolgt worden und müsse befürchten, bei einer Rückkehr in die Türkei erneut Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nur weil die Verhaftungen mit einem Freispruch geendet hätten, seien sie nicht legitim. Die Verhaftungen des Beschwerdeführers bestätigten dessen politisches Profil. Er sei bei der HDP nicht nur als Bühnentechniker tätig gewesen, sondern habe für die HDP auch Hausbesuche gemacht und sei ausserdem Mitglied der Partei und Präsident des Jugendflügels gewesen. Die rege politische Tätigkeit des Beschwerdeführers werde von verschiedenen Politikern in ihren Schreiben bestätigt, so von K._______, dem L._______ (Kurdisch demokratische Gesellschaft Schweiz), der in seinem Schreiben festhalte, dass der Beschwerdeführer wegen drohender Verhaftung habe flüchten müssen. Auch weitere, ehemalige Parteimitglieder bestätigten die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und der daraus entstandenen behördlichen Behelligungen. Bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer solchen Kontakt zu Oppositionellen habe, beweise, dass die politische Rolle des Beschwerdeführers über diejenige eines normalen Parteimitgliedes hinausgehe. Aufgrund des willkürlichen Verhaltens der türkischen Behörden müsse der Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt mit seiner Verhaftung rechnen. Dies habe einen unerträglichen psychischen Druck auf den Beschwerdeführer zur Folge. Nach dem Wahlsieg von Erdogan habe sich die Situation verschärft. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG nicht erfüllt. Mit seiner Beschwerdeeingabe - welche sich im Wesentlichen in pauschalen Gegenbehauptungen erschöpft - vermag der Beschwerdeführer nichts darzutun, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1- E. 5.2) verwiesen werden. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar wegen den geltend gemachten Vorbringen (Verfahren gegen ihn wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation zwischen 1999 und 2000 sowie 2015, Schikanen, Verhaftungen) behördlichen Druck erlebt hat. Indessen wurde er gemäss den eingereichten Gerichtsakten in den beiden Verfahren aus den Jahren zwischen 1999 und 2000 sowie 2015, als er für wenige Tage inhaftiert war, freigesprochen und es ist zum heutigen Zeitpunkt kein Verfahren gegen ihn aktenkundig. Das politische Profil des Beschwerdeführers ist als gering einzustufen und die erlebten Schikanen sind nicht intensiv genug, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Auch die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet, führt gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen sind. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht auch keine begründete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung. An der Einschätzung der fehlenden begründeten Furcht vor Verfolgung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von angeblichen Oppositionellen, in denen in bloss pauschaler Weise von der Gefahr des Beschwerdeführers vor Verfolgung aufgrund seiner politischen Tätigkeit berichtet wird, aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich bloss um Gefälligkeitsschreiben handelt, nichts zu ändern. Aufgrund der fehlenden begründeten Furcht vor Verhaftung bedarf auch das pauschale Vorbringen, in Haft allfällig medizinisch ungenügend behandelt zu werden, nicht näherer Erörterung. 7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Südosten von Türkiye zur Zerstörung weiter Teile der lnfrastruktur geführt. ln der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen. Ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen sei deshalb im Sinne von Art. 83 Abs.4 AlG zurzeit als generell unzumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz B._______, über die der Ausnahmezustand verhängt worden sei. Ein Wegweisungsvollzug dorthin sei als unzumutbar zu erachten. Aus diesem Grunde sei das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der oben genannten Provinzen zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe eine angemessene Schulbildung genossen, verfüge über langjährige Berufserfahrung und habe ein weitläufiges, tragfähiges Beziehungsnetz von Geschwistern und Verwandten, welche mehrheitlich berufstätig seien. Dem Beschwerdeführer sei eine beachtliche Autonomie zuzuschreiben, da er gemäss eigenen Angaben für seine Arbeit als Bühnentechniker in der ganzen Türkei unterwegs sei und in vielen Städten in einem mobilen Team gearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass er dieser Arbeit auch aus dem Westen der Türkei nachgehen könne. Der Beschwerdeführer habe über längere Zeit bei seinen Brüdern in E._______ und F._______ gelebt, womit es ihm unbenommen sei, sich beispielsweise in diesen Städten bei seinen Brüdern niederzulassen. Nach eigenen Angaben sei es dem Beschwerdeführer vor der Ausreise finanziell gut gegangen. Seiner Ehefrau und den Kindern sei es unbenommen dem Beschwerdeführer nachzufolgen. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative sei folglich gegeben. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe gesundheitliche Probleme. Er habe in der Schweiz einen Herzinfarkt erlitten und leide an der Blutarmutskrankheit Thalassämie und an Bluthochdruck. In den medizinischen Unterlagen seien entgegen der Aussage des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen erlittenen Herzinfarkt vorhanden. Ohnehin sei der Beschwerdeführer in der Türkei hinsichtlich der genannten Krankheiten behandelt worden. Der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er die Behandlung in der Türkei teilweise selber habe bezahlen müssen, sei entgegenzuhalten, dass die 2012 neu eingeführte obligatorische «allgemeine Krankenversicherung» (Genel Saglik Sigortasi) zwar prämienpflichtig sei, der Zugang zu medizinischen Leistungen jedoch auch für Personen gewährleistet sei, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügten, um die Prämien zu bezahlen. Sofern der Beschwerdeführer nicht bei einer Sozialversicherungsinstitution versichert sei und sein Einkommen eine bestimmte Höhe nicht übersteige, könne er die Übernahme der Behandlungskosten bei der zuständigen Behörde beantragen. Die medizinische Gesundheitsversorgung sei in der Türkei gewährleistet und entspreche grundsätzlich westeuropäischen Standards. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme im Heimatstaat weiterhin behandelbar seien. Beim Beschwerdeführer sei nicht von einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes auszugehen. Eine abschliessende Diagnose des Gesundheitszustands sei vorliegend nicht erforderlich, da diese angesichts der guten medizinischen Versorgung im Heimatstaat auch dort erstellt werden könne (vgl. Urteil des BVGer E-5943/2019 vom 21. November 2019 E.4.3). Aufgrund der Aktenlage könne daher in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtet werden, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern. Das SEM erachte somit den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der gesetzlichen Grundlagen als erstellt (Art. 12 VwVG und Art. 6 AsylG). Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Somit ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 8.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren von vornherein aussichtslos waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG.) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: