Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 19. November 2020 und der Anhörung vom 22. Dezember 2020 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: A.b Er sei kosovarischer Nationalität und habe den grössten Teil seines Lebens im Dorf B._______ verbracht. Im Kosovo habe er (...). (...) wohne in C._______. Im Jahr 2002 habe er einen Arbeitsunfall erlitten, wonach (...) habe amputiert werden müssen. (...) Soldaten, die sich im Rahmen des KFOR-Mandates im Kosovo befunden hätten, hätten ihn nach D._______ ausgeflogen, wo seine Verletzung behandelt und eine Prothese angefertigt worden sei. Nach zwei Monaten sei er wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo er in der Folge bei (...) habe wohnen können. Jahrelang sei er von (...), in der Schweiz lebe, finanziell unterstützt worden und habe zusätzlich eine Invalidenrente von monatlich 90 Euro durch den kosovarischen Staat erhalten. Im Allgemeinen habe seine Familie zu den armen Familien im Kosovo gezählt, insbesondere da er seit dem Unfall im Jahr 2002 keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. A.c Zu seinen Asylgründen führt er aus, dass er seit seinem Arbeitsunfall von anderen Einheimischen diskriminiert worden sei. Namentlich sei er - wie auch seine Mutter - wiederholt auf seine Behinderung angesprochen worden. Ebenso sei er in diskriminierender Weise gefragt worden, weshalb er mit (...) Jahren noch keine Ehefrau habe. Zudem habe man ihm unterstellt, homosexuelle Neigungen zu haben. Diese Diskriminierungen hätten weiter angedauert, bis selbst seine eigene Familie ihn gefragt habe, ob er «fähig» sei. Trotzdem habe er ein gutes Verhältnis zu seiner Familie gehabt. Im Jahr (...) habe er im Kosovo eine Frau kennengelernt. Die Familie dieser Frau habe Einwände gegen die Beziehung gehegt, trotzdem sei die Frau bei ihm eingezogen, was bewirkt habe, dass die beiden laut Tradition Mann und Frau geworden seien. Die Familie der Frau habe sich durch die Beziehung erniedrigt gefühlt und dafür von ihm eine Entschädigung von (...) Euro gefordert, welche die Familie mittels Kanun (Gewohnheitsrecht) habe durchsetzen wollen und dafür Ende (...) drei Mal Mittelsmänner zu ihm geschickt habe. Diese hätten ihm gedroht, ihn zu töten, wenn er nicht bezahlen würde. In der Folge sei er über Facebook und SMS bedroht worden. Die Drohungen über Facebook seien im (...) von einem Profil mit Namen (...) versendet worden. Er sei davon ausgegangen, dass die Drohungen von der Familie der Frau stammen würden. Er habe weder Versöhnungsversuche unternommen, noch habe er die Behörden oder die Polizei informiert. Aufgrund seiner Probleme im Kosovo habe er ein Touristenvisum der Schweiz beantragt und sei zu (...) C._______ gereist. Kurz vor Ablauf des Visums sei er nach Frankreich weitergereist und habe dort ein Asylgesuch eingereicht. Über das Dublin-Verfahren sei er in die Schweiz rücküberstellt worden, wo er in der Folge eine Freundin gefunden habe. A.d Des Weiteren leide er an (...) und sei in psychiatrischer Behandlung. Zudem habe er im Kosovo ein Medikament namens (...) eingenommen. In der Schweiz sei er ebenfalls in psychiatrischer Behandlung und nehme täglich Medikamente. Zudem habe er in der Schweiz nachgefragt, ob seine (...) ersetzt werden könne. Diese stamme aus dem Jahr 2002 und liege nicht gut an. A.e Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente ein: Das Laissez-Passer und diverse Akten aus Frankreich, einen Pass im Original, einen Facebook-Chatverlauf und die dazugehörige Übersetzung auf Deutsch. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Als Beweismittel reichte er neben der angefochtenen Verfügung, einer Kopie des Couverts der angefochtenen Verfügung und dem Sendungsnachweis der Post, eine E-Mail vom 25. Mai 2021 ein. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Mai 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht weiter eingegangen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG, indem die angefochtene Verfügung unvollständig, das heisst, ohne Seite 2 eröffnet worden sei. Diesbezüglich kann ihm nicht gefolgt werden. Die Verfügung beinhaltet zu Beginn eine unpaginierte Seite mit der Adresse der Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, es folgt eine weitere unpaginierte Seite mit der Adresse des Beschwerdeführers, wiederum gefolgt von einer Seite mit der Begründung des SEM, betitelt mit «I», welche als Seite 3 paginiert ist. Dass das SEM der Beratungsstelle, respektive dem Beschwerdeführer, diejenige Seite mit dem jeweils anderen Adressaten nicht zustellt, scheint gängige Praxis zu sein und es wird auch in der als Beilage Nr. 4 eingereichten E-Mail vom 25. Mai 2021 bestätigt, dass der eigentliche Asylentscheid auf Seite 3 beginne. Die Verfügung wurde somit inhaltlich vollständig und korrekt eröffnet. Die Rüge ist unbegründet.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht.
E. 7.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers befand die Vorinstanz als nicht asylrelevant. Bei den von der Familie der ehemaligen Freundin ausgesprochenen Drohungen habe es sich um Drohungen aus Rache und nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv gehandelt, welche zudem klarerweise von Drittpersonen ausgegangen seien. Gegenüber der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer die Befürchtung geäussert, dass die Familie der damaligen Freundin den Kanun (das Gewohnheitsrecht) und somit Selbstjustiz ausüben würde. Der Beschwerdeführer habe indes keinerlei Angaben zu den befürchteten Folgen des Kanuns machen können. Ein Kanun folge bestimmten Regeln, namentlich würden Vermittlungsversuche unternommen werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch gegenüber der Vorinstanz ausgesagt, dass es solche Vermittlungsversuche gar nicht gegeben habe. Folglich sei das Vorliegen eines Kanuns zu verneinen. Im Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nach den Drohungen im Jahr (...) nicht Anzeige erstattet und um Schutz der Polizei nachgesucht habe. Nach den Bedrohungen über den Facebook-Chat im Jahr (...) habe es der Beschwerdeführer ebenfalls unterlassen, Massnahmen zu ergreifen, um die Personen, die ihn bedroht hätten, zur Rechenschaft zu ziehen. Die Vorinstanz hielt des Weiteren fest, dass im eingereichten Chat-Protokoll zwar die körperliche Behinderung des Beschwerdeführers angesprochen worden sei, die Bedrohung sich aber insgesamt primär klar darauf beziehe, dass der Beschwerdeführer seine damalige Freundin gegen den Willen ihrer Familie habe bei ihm einziehen lassen.
E. 8 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei den Drohungen der Familie der ehemaligen Freundin um die Anwendung des Kanuns gehandelt habe. Die Erwägungen der Vorinstanz seien unzutreffend und würden sich lediglich auf Vermutungen stützen. Alleine aus dem Umstand, dass es keinen Schlichtungsversuch gegeben habe, könne nicht abgeleitet werden, dass der Kanun nicht angewendet worden sei. Zudem habe er bei einem Arbeitsunfall (...) verloren und sei in seinem Heimatstaat zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt. Behinderte Menschen seien im Kosovo nicht anerkannt. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer homosexuell und habe (...) psychische Probleme. Sodann führt er aus, dass er durch die Sippe seiner ehemaligen Freundin verfolgt werde. Die Verfolgung knüpfe an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. Da die Familie der ehemaligen Freundin den Kanun gegen ihn und seine Familie anwende, drohe ihm Gefahr. Selbst wenn der Kosovo als sicherer Staat eingestuft werde, der Rechtshilfe gewähre, sei bekannt, dass Familienfehden abseits der staatlichen Organe ausgetragen würden. Im Übrigen sei die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, da der Beschwerdeführer unter unerträglichem, psychischem Druck leide und dadurch ein menschenunwürdiges Leben in seinem Heimatstaat haben würde.
E. 9.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Auf die Erwägungen der Vorinstanz und auf die Zusammenfassung unter E. 7.2. kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden.
E. 9.2 Insbesondere hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kosovo durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. Solche Hinweise gegen diese Regelvermutung konnte der Beschwerdeführer offensichtlich nicht darlegen. Aus seinen Darstellungen geht vielmehr hervor, dass er sich bezüglich der behaupteten Diskriminierungen nicht an die kosovarischen Behörden gewandt und um Schutz ersucht hat (vgl. Anhörung nach Art. 29 AsylG, F72).
E. 9.3 In der Beschwerdeschrift wird erstmalig geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei homosexuell und dadurch im Heimatstaat Diskriminierungen unterworfen. Dies widerspricht den grundlegenden Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ex-Freundin. Der Beschwerdeführer führte aus, er werde von der Familie der Ex-Freundin verfolgt, weil diese im Jahr (...) bei ihm eingezogen sei und sie dadurch laut Tradition Mann und Frau seien (vgl. Anhörung nach Art. 29 AsylG, F57). In derselben Anhörung gab er zu Protokoll, dass er momentan eine Freundin habe, die in der Schweiz lebe (vgl. F36). Die erstmalige Geltendmachung von homosexuellen Neigungen in der Beschwerdeschrift erscheint demzufolge als nachgeschoben und unglaubhaft.
E. 9.4 Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist sodann zu bejahen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren imstande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Ausgangspunkt ist dabei immer ein konkreter Eingriff, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei dieser aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss. Vorliegend, entgegen der blossen Behauptung des Beschwerdeführers, ist schon deshalb kein unerträglicher psychischer Druck anzunehmen, weil es bei der geltend gemachten Bedrohungslage - wie vom SEM richtig festgestellt - am Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlt. Es kann an dieser Stelle darauf verzichtet werden, auf die Beschwerdevorbringen noch näher einzugehen, da sie offensichtlich nicht geeignet sind, die Richtigkeit der Erwägungen des SEM in Frage zu stellen.
E. 9.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Bei allfälligen Behelligungen und Nachstellungen durch Drittpersonen kann er sich sodann an die Behörden wenden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.3.2 Die allgemeine Lage im Kosovo ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt geprägt. Wie bereits erwähnt (E. 9.2), hat der Bundesrat den Kosovo als verfolgungssicheren Staat bezeichnet (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Es besteht daher die Regelvermutung, dass ein Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar ist.
E. 11.3.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, der Wegweisungsvollzug sei in individueller Hinsicht zumutbar, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Situation davon ausgehen könne, dass der Bruder des Beschwerdeführers ihn bei seiner Rückkehr wieder bei sich aufnehmen und unterstützen werde. Zudem habe er Verwandte und Bekannte in der Schweiz, welche ihn in finanzieller Hinsicht ebenfalls unterstützen könnten. Was die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Diskriminierung aufgrund seiner (...) betrifft, kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (siehe dort E. III Ziff. 2). Die Vorinstanz führte weiter aus, dass vorliegend nicht auf eine medizinische Notlage zu schliessen sei und eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung im Kosovo grundsätzlich gewährleistet, teilweise sogar für bestimmte Personengruppen, wie Invalide, kostenlos sei. Die Psychiatrischen Dienste (...) stellten im Austrittsbericht vom 27. April 2021 als Hauptdiagnose fest, dass der Beschwerdeführer an (...) leide, (...). Als Nebendiagnose wurde unter anderem (...) festgestellt. Die Behandlung geschehe mittels Therapien und Medikamenten. Hinsichtlich der geltend gemachten und im Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste (...) bestätigten psychischen Störungen kann unter Verweis auf die Ausführung des SEM ebenfalls nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden. Für eine Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug ist ferner auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu verweisen (Art 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Es kann bei dieser Sachlage auf das auf das Einholen eines medizinischen Gutachtens verzichtet werden.
E. 11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2503/2021 Urteil vom 4. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch MLaw Tobias Brändli, Brändli Rechtsanwälte AG, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 19. November 2020 und der Anhörung vom 22. Dezember 2020 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: A.b Er sei kosovarischer Nationalität und habe den grössten Teil seines Lebens im Dorf B._______ verbracht. Im Kosovo habe er (...). (...) wohne in C._______. Im Jahr 2002 habe er einen Arbeitsunfall erlitten, wonach (...) habe amputiert werden müssen. (...) Soldaten, die sich im Rahmen des KFOR-Mandates im Kosovo befunden hätten, hätten ihn nach D._______ ausgeflogen, wo seine Verletzung behandelt und eine Prothese angefertigt worden sei. Nach zwei Monaten sei er wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo er in der Folge bei (...) habe wohnen können. Jahrelang sei er von (...), in der Schweiz lebe, finanziell unterstützt worden und habe zusätzlich eine Invalidenrente von monatlich 90 Euro durch den kosovarischen Staat erhalten. Im Allgemeinen habe seine Familie zu den armen Familien im Kosovo gezählt, insbesondere da er seit dem Unfall im Jahr 2002 keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. A.c Zu seinen Asylgründen führt er aus, dass er seit seinem Arbeitsunfall von anderen Einheimischen diskriminiert worden sei. Namentlich sei er - wie auch seine Mutter - wiederholt auf seine Behinderung angesprochen worden. Ebenso sei er in diskriminierender Weise gefragt worden, weshalb er mit (...) Jahren noch keine Ehefrau habe. Zudem habe man ihm unterstellt, homosexuelle Neigungen zu haben. Diese Diskriminierungen hätten weiter angedauert, bis selbst seine eigene Familie ihn gefragt habe, ob er «fähig» sei. Trotzdem habe er ein gutes Verhältnis zu seiner Familie gehabt. Im Jahr (...) habe er im Kosovo eine Frau kennengelernt. Die Familie dieser Frau habe Einwände gegen die Beziehung gehegt, trotzdem sei die Frau bei ihm eingezogen, was bewirkt habe, dass die beiden laut Tradition Mann und Frau geworden seien. Die Familie der Frau habe sich durch die Beziehung erniedrigt gefühlt und dafür von ihm eine Entschädigung von (...) Euro gefordert, welche die Familie mittels Kanun (Gewohnheitsrecht) habe durchsetzen wollen und dafür Ende (...) drei Mal Mittelsmänner zu ihm geschickt habe. Diese hätten ihm gedroht, ihn zu töten, wenn er nicht bezahlen würde. In der Folge sei er über Facebook und SMS bedroht worden. Die Drohungen über Facebook seien im (...) von einem Profil mit Namen (...) versendet worden. Er sei davon ausgegangen, dass die Drohungen von der Familie der Frau stammen würden. Er habe weder Versöhnungsversuche unternommen, noch habe er die Behörden oder die Polizei informiert. Aufgrund seiner Probleme im Kosovo habe er ein Touristenvisum der Schweiz beantragt und sei zu (...) C._______ gereist. Kurz vor Ablauf des Visums sei er nach Frankreich weitergereist und habe dort ein Asylgesuch eingereicht. Über das Dublin-Verfahren sei er in die Schweiz rücküberstellt worden, wo er in der Folge eine Freundin gefunden habe. A.d Des Weiteren leide er an (...) und sei in psychiatrischer Behandlung. Zudem habe er im Kosovo ein Medikament namens (...) eingenommen. In der Schweiz sei er ebenfalls in psychiatrischer Behandlung und nehme täglich Medikamente. Zudem habe er in der Schweiz nachgefragt, ob seine (...) ersetzt werden könne. Diese stamme aus dem Jahr 2002 und liege nicht gut an. A.e Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente ein: Das Laissez-Passer und diverse Akten aus Frankreich, einen Pass im Original, einen Facebook-Chatverlauf und die dazugehörige Übersetzung auf Deutsch. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Als Beweismittel reichte er neben der angefochtenen Verfügung, einer Kopie des Couverts der angefochtenen Verfügung und dem Sendungsnachweis der Post, eine E-Mail vom 25. Mai 2021 ein. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Mai 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht weiter eingegangen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG, indem die angefochtene Verfügung unvollständig, das heisst, ohne Seite 2 eröffnet worden sei. Diesbezüglich kann ihm nicht gefolgt werden. Die Verfügung beinhaltet zu Beginn eine unpaginierte Seite mit der Adresse der Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, es folgt eine weitere unpaginierte Seite mit der Adresse des Beschwerdeführers, wiederum gefolgt von einer Seite mit der Begründung des SEM, betitelt mit «I», welche als Seite 3 paginiert ist. Dass das SEM der Beratungsstelle, respektive dem Beschwerdeführer, diejenige Seite mit dem jeweils anderen Adressaten nicht zustellt, scheint gängige Praxis zu sein und es wird auch in der als Beilage Nr. 4 eingereichten E-Mail vom 25. Mai 2021 bestätigt, dass der eigentliche Asylentscheid auf Seite 3 beginne. Die Verfügung wurde somit inhaltlich vollständig und korrekt eröffnet. Die Rüge ist unbegründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht. 7.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers befand die Vorinstanz als nicht asylrelevant. Bei den von der Familie der ehemaligen Freundin ausgesprochenen Drohungen habe es sich um Drohungen aus Rache und nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv gehandelt, welche zudem klarerweise von Drittpersonen ausgegangen seien. Gegenüber der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer die Befürchtung geäussert, dass die Familie der damaligen Freundin den Kanun (das Gewohnheitsrecht) und somit Selbstjustiz ausüben würde. Der Beschwerdeführer habe indes keinerlei Angaben zu den befürchteten Folgen des Kanuns machen können. Ein Kanun folge bestimmten Regeln, namentlich würden Vermittlungsversuche unternommen werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch gegenüber der Vorinstanz ausgesagt, dass es solche Vermittlungsversuche gar nicht gegeben habe. Folglich sei das Vorliegen eines Kanuns zu verneinen. Im Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nach den Drohungen im Jahr (...) nicht Anzeige erstattet und um Schutz der Polizei nachgesucht habe. Nach den Bedrohungen über den Facebook-Chat im Jahr (...) habe es der Beschwerdeführer ebenfalls unterlassen, Massnahmen zu ergreifen, um die Personen, die ihn bedroht hätten, zur Rechenschaft zu ziehen. Die Vorinstanz hielt des Weiteren fest, dass im eingereichten Chat-Protokoll zwar die körperliche Behinderung des Beschwerdeführers angesprochen worden sei, die Bedrohung sich aber insgesamt primär klar darauf beziehe, dass der Beschwerdeführer seine damalige Freundin gegen den Willen ihrer Familie habe bei ihm einziehen lassen.
8. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei den Drohungen der Familie der ehemaligen Freundin um die Anwendung des Kanuns gehandelt habe. Die Erwägungen der Vorinstanz seien unzutreffend und würden sich lediglich auf Vermutungen stützen. Alleine aus dem Umstand, dass es keinen Schlichtungsversuch gegeben habe, könne nicht abgeleitet werden, dass der Kanun nicht angewendet worden sei. Zudem habe er bei einem Arbeitsunfall (...) verloren und sei in seinem Heimatstaat zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt. Behinderte Menschen seien im Kosovo nicht anerkannt. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer homosexuell und habe (...) psychische Probleme. Sodann führt er aus, dass er durch die Sippe seiner ehemaligen Freundin verfolgt werde. Die Verfolgung knüpfe an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. Da die Familie der ehemaligen Freundin den Kanun gegen ihn und seine Familie anwende, drohe ihm Gefahr. Selbst wenn der Kosovo als sicherer Staat eingestuft werde, der Rechtshilfe gewähre, sei bekannt, dass Familienfehden abseits der staatlichen Organe ausgetragen würden. Im Übrigen sei die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, da der Beschwerdeführer unter unerträglichem, psychischem Druck leide und dadurch ein menschenunwürdiges Leben in seinem Heimatstaat haben würde. 9. 9.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Auf die Erwägungen der Vorinstanz und auf die Zusammenfassung unter E. 7.2. kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. 9.2 Insbesondere hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kosovo durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. Solche Hinweise gegen diese Regelvermutung konnte der Beschwerdeführer offensichtlich nicht darlegen. Aus seinen Darstellungen geht vielmehr hervor, dass er sich bezüglich der behaupteten Diskriminierungen nicht an die kosovarischen Behörden gewandt und um Schutz ersucht hat (vgl. Anhörung nach Art. 29 AsylG, F72). 9.3 In der Beschwerdeschrift wird erstmalig geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei homosexuell und dadurch im Heimatstaat Diskriminierungen unterworfen. Dies widerspricht den grundlegenden Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ex-Freundin. Der Beschwerdeführer führte aus, er werde von der Familie der Ex-Freundin verfolgt, weil diese im Jahr (...) bei ihm eingezogen sei und sie dadurch laut Tradition Mann und Frau seien (vgl. Anhörung nach Art. 29 AsylG, F57). In derselben Anhörung gab er zu Protokoll, dass er momentan eine Freundin habe, die in der Schweiz lebe (vgl. F36). Die erstmalige Geltendmachung von homosexuellen Neigungen in der Beschwerdeschrift erscheint demzufolge als nachgeschoben und unglaubhaft. 9.4 Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist sodann zu bejahen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren imstande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Ausgangspunkt ist dabei immer ein konkreter Eingriff, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei dieser aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss. Vorliegend, entgegen der blossen Behauptung des Beschwerdeführers, ist schon deshalb kein unerträglicher psychischer Druck anzunehmen, weil es bei der geltend gemachten Bedrohungslage - wie vom SEM richtig festgestellt - am Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlt. Es kann an dieser Stelle darauf verzichtet werden, auf die Beschwerdevorbringen noch näher einzugehen, da sie offensichtlich nicht geeignet sind, die Richtigkeit der Erwägungen des SEM in Frage zu stellen. 9.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Bei allfälligen Behelligungen und Nachstellungen durch Drittpersonen kann er sich sodann an die Behörden wenden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Die allgemeine Lage im Kosovo ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt geprägt. Wie bereits erwähnt (E. 9.2), hat der Bundesrat den Kosovo als verfolgungssicheren Staat bezeichnet (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Es besteht daher die Regelvermutung, dass ein Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar ist. 11.3.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, der Wegweisungsvollzug sei in individueller Hinsicht zumutbar, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Situation davon ausgehen könne, dass der Bruder des Beschwerdeführers ihn bei seiner Rückkehr wieder bei sich aufnehmen und unterstützen werde. Zudem habe er Verwandte und Bekannte in der Schweiz, welche ihn in finanzieller Hinsicht ebenfalls unterstützen könnten. Was die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Diskriminierung aufgrund seiner (...) betrifft, kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (siehe dort E. III Ziff. 2). Die Vorinstanz führte weiter aus, dass vorliegend nicht auf eine medizinische Notlage zu schliessen sei und eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung im Kosovo grundsätzlich gewährleistet, teilweise sogar für bestimmte Personengruppen, wie Invalide, kostenlos sei. Die Psychiatrischen Dienste (...) stellten im Austrittsbericht vom 27. April 2021 als Hauptdiagnose fest, dass der Beschwerdeführer an (...) leide, (...). Als Nebendiagnose wurde unter anderem (...) festgestellt. Die Behandlung geschehe mittels Therapien und Medikamenten. Hinsichtlich der geltend gemachten und im Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste (...) bestätigten psychischen Störungen kann unter Verweis auf die Ausführung des SEM ebenfalls nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden. Für eine Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug ist ferner auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu verweisen (Art 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Es kann bei dieser Sachlage auf das auf das Einholen eines medizinischen Gutachtens verzichtet werden. 11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: