Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer – mit Herkunftsort und letztem Wohnsitz in der Nordprovinz – suchte am 19. Oktober 2016 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. A.b Er begründete sein erstes Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau am (…) 2007 durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Seine Frau sei bereits nach einer Woche aufgrund ihrer Schwangerschaft wieder entlassen worden, er aber habe ein einmonatiges Training erhalten und sei anschliessend an die Grenze abkommandiert worden, wo er Wache habe halten müssen. Zu sei- nen weiteren Aufgaben habe das Suchen nach Bomben am Strassenrand gehört. Als er gegen Ende des Krieges habe flüchten können, habe er seine Frau und sein Kind auf der Flucht wiedergetroffen und sich gemein- sam mit ihnen am (…) 2009 dem Militär ergeben. Anschliessend seien sie ins Flüchtlingslager nach Vavuniya gegangen, von wo sie nach B._______ umgesiedelt worden seien. Um Arbeit zu erhalten, habe er sich bei der Freiheitspartei (SLFP) gemel- det, bei welcher er sich 2011 (die SLFP sei zu jener Zeit Regierungspartei gewesen) auch als Mitglied registriert habe. Obschon er an Meetings teil- genommen habe und geholfen habe, diese zu organisieren, habe er keine richtige Arbeit erhalten, weshalb es zu Auseinandersetzungen und zum Bruch mit der Freiheitspartei gekommen sei. Eine andere Partei, die Tamil National Alliance (TNA), habe ihn aufgesucht und von ihm verlangt, Wahl- propaganda zu machen, im Gegenzug würde er durch die Partei Arbeit er- halten. Er habe sich darauf eingelassen und folglich für die TNA Wahlpro- paganda gemacht. Am 15. September 2013 seien zehn Personen zu ihm nachhause gekom- men und hätten Zäune und Tore zerstört. Am 16. Mai 2014 sei er von sechs Personen aufgesucht worden, welche ihn mitgenommen, befragt und ge- schlagen hätten. Sie hätten von ihm wissen wollen, wo er das viele Geld der Bewegung vergraben habe. Am Morgen darauf habe er wieder gehen können. In der Nacht des 10. Januar 2015 seien in seiner Abwesenheit sehr viele Personen zu ihm nachhause gekommen und hätten gesagt, sie seien vom Criminal Investigation Department (CID) und hätten daraufhin das Haus durchsucht, worauf seine Mutter ihn angerufen und geraten habe, er solle
E-1047/2022 Seite 3 nicht mehr nachhause kommen. So habe er sich bis zu seiner Ausreise in C._______ und D._______ (beide in der Nordprovinz, im sogenannten Vanni-Gebiet) versteckt. Aus diesen Gründen sei er am 21. August 2016 – mit einem im Jahr 2016 ausgestellten echten Pass und Visum – ausgereist. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka seien ihm unbekannte Personen elf Mal bei seiner Mutter und sieben Mal bei seiner Ehefrau vorstellig geworden. Diese seien betrun- ken und – da er die Partei gewechselt habe – auch wütend gewesen. A.c Mit Verfügung vom 25. November 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug an. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, es sei nicht ersichtlich, dass die Probleme des Beschwerdeführers – dabei habe es sich offenbar nicht um solche seitens des CID sondern Krimineller gehandelt– mit der Zugehörig- keit zu den LTTE zu tun gehabt hätten oder er deswegen von den Behör- den gesucht worden sei. Gegen eine Suche durch den CID spreche auch seine legale Ausreise mit einem eigenen Reisepass. Er habe nicht geltend gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, zumal er noch bis August 2016 in Sri Lanka gelebt habe. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risiko- faktoren würden folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lanki- schen Behörden auslösen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden würde. A.d Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 27. Dezem- ber 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6902/2019 vom 5. Oktober 2021 abgewiesen. Dabei schloss sich das Gericht im We- sentlichen der Einschätzung des SEM an. Zudem ging es von der Schutz- fähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber sei- nen Bürgern aus. Weiter hielt es unter Hinweis auf seine Rechtsprechung in E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und den Umstand, dass dem Beschwer- deführer weder in Sri Lanka noch in der Schweiz politisch aktiv sei, fest, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwer- deführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.
E-1047/2022 Seite 4 B. Mit als Mehrfachgesuch betitelter Eingabe vom 21. Dezember 2021 er- suchte der Beschwerdeführer um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihm zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Er machte dabei geltend, er sei von 2007 bis 2008 als Aktivist des Regiments E._______ für die interne Sicherheitseinheit tätig gewesen. 2008 sei er auf Anweisung des LTTE-Führers aus dem Polizeidienst entlassen und zu ei- nem anderen "Regime" geschickt worden. Dort habe er als Spion gearbei- tet. Später habe er nebst der Versorgung von Verletzten jeweils nachts wichtige Dokumente und Kriegsausrüstung transportiert und versteckt. Im Jahr 2013 habe er begonnen, sich bei der Organisation und Durchführung von Gedenkfeiern und Begräbnissen für ehemalige LTTE-Mitglieder aktiv zu beteiligen. F._______, der (…) der TNA Youth Movement, mit dem er zusammen tätig gewesen sei, sei mehrmals vom CID festgenommen, über ihn (den Beschwerdeführer) befragt und dabei gefoltert worden. Auch hät- ten CID-Angehörige F._______ Bilder von ihm (dem Beschwerdeführer) gezeigt, in welchen er bei der Mitwirkung von LTTE-Programmen zu sehen sei. Seit dem letzten Asylentscheid habe sich die politische Situation in Sri Lanka für Personen stetig verschlechtert, so dass er bei einer Rückkehr gefährdet sei, insbesondere, weil er exilpolitisch tätig sei und sein Engage- ment von Spionen aus Sri Lanka beobachtet und damit den sri-lankischen Behörden bekannt worden sei. Ferner wies er auf G._______ hin, der als Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC)-Hauptverantwortlicher von den sri-lankischen Behörden ausgeschrieben worden sei. Er (der Be- schwerdeführer) setze sich in der Schweiz als Mitglied der STCC und Hauptorganisator aktiv für die Rechte der Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka ein, so beispielsweise im Jahre 2018 im Kanton H._______ anläss- lich eines vom STCC organisierten Sportevents, wo er (…) habe. Zudem habe er bei einer kulturellen Veranstaltung der STCC (…). Schliesslich herrsche in Sri Lanka aufgrund der sehr schlechten Wirtschaftslage eine Notstandssituation, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine Notlage geraten würde. Seine Familie sei nicht in der Lage ihn zu unter- stützen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel (Ko- pie eines Schreibens von I._______, ehemaliges Mitglied der LTTE, vom
7. November 2021 samt Übersetzung und Kopie von dessen französi- schem Aufenthaltstitel, Kopie eines Schreibens von F._______ vom
19. Oktober 2021 samt Übersetzung und Kopie von dessen sri-lankischer
E-1047/2022 Seite 5 Identitätskarte, verschiedene Kopien von Fotos anlässlich einer Gedenk- feier, zweier Sportevents, einer kulturellen Veranstaltung sowie Auszüge der "Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka" vom
25. Februar 2021) ein. Ferner wies er auf verschiedene Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte, der NZZ, der deutschen Tagesschau und der deutschen Tageszeitung "Junge Welt" hin. C. Das SEM setzte am 27. Dezember 2021 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. D. Das SEM nahm die Eingabe vom 21. Dezember 2021 sowohl als qualifi- ziertes Wiedererwägungsgesuch als auch als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 – eröffnet am 2. Februar 2022 – stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Wiedererwägungs- und das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegwei- sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungs- vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. E. Mit Eingabe vom 3. März 2022 (aufgegeben am 4. März 2022) reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwal- tungsgericht dagegen Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und implizit die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufi- gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, sube- ventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer zu ge- statten, den Entscheid über die vorliegende Beschwerde in der Schweiz abzuwarten. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege inklusive Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
7. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
E-1047/2022 Seite 6 G. Am 8. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be- schwerde bestätigt.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-1047/2022 Seite 7
E. 4 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund neuer Vorbringen einge- reicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Ein Wiedererwägungsverfahren im Sinne von Art. 111b AsylG wird einge- leitet, wenn sich die nachträgliche Veränderung der Sachlage (nur) auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht beziehungsweise nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel nachgereicht wer- den, die erst nach dem Urteil erstellt wurden, mit denen aber vorbestan- dene Tatsachen belegt werden sollen (sogenanntes «qualifiziertes Wieder- erwägungsgesuch»; vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.). Massgeblich ist in letzterem Fall Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6 Die Vorinstanz nahm in der angefochtenen Verfügung zunächst eine recht- liche Qualifikation der Eingabe vom 21. Dezember 2021 vor. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Be- weismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche zu Recht diffe- renziert als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch (die zwei Schreiben
E-1047/2022 Seite 8 von I._______ und F._______) und Mehrfachgesuch (Veränderung der all- gemeinen Lage in Sri Lanka und exilpolitische Tätigkeit) qualifiziert. Er- höhte Formerfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Recht- mitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5).
E. 7.1 Die Vorinstanz führt bezüglich des qualifizierten Wiedererwägungsge- suchs vorab aus, der Beschwerdeführer habe im vorangegangenen Ver- fahren für den Zeitpunkt der Ausreise keine Vorverfolgung dartun können. Aus seiner Eingabe vom 21. Dezember 2021 gehe nichts wesentlich Neues hervor. Er lege zwar dar, dass er gestützt auf zwei Schreiben von F._______ und I._______ aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE und TNA in Sri Lanka bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in flüchtlingsrechtlicher Weise gefährdet wäre. Diese zwei Schreiben hätte er jedoch bereits im früheren Verfahren einreichen können. Ungeachtet dessen seien diese oh- nehin nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinn. Ihnen komme nur ein äusserst geringer Beweiswert zu. Sie seien sehr oberflächlich gehalten und grösstenteils nicht mit seinen früheren Vorbringen in seinem Asylverfahren zu vereinbaren. Beispielsweise führe I._______ an, dass der Beschwerde- führer von 2007 bis 2008 als "Aktivist" des Regiments E._______ für in- terne Sicherheitseinheit tätig gewesen sei. Eine solche Tätigkeit habe er hingegen nie geltend gemacht. Gemäss seinen Angaben in der Anhörung sei er nach einem Monat Training für maximal einen Monat an die Grenze gebracht worden. Danach habe er nach einer Intervention seiner Ehefrau "nach hinten" zum "Strassen-Clearing" gehen dürfen. Im Schreiben von F._______ würden ebenfalls Sachverhalte auffallen, die er nie angeführt beziehungsweise sogar verneint habe. Die Angabe von F._______, der Be- schwerdeführer sei Transportmanager gewesen, habe er selbst verneint. Zudem habe F._______ ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mehrmals von "intelligent personals" mitgenommen und schwer angegriffen worden. Der Beschwerdeführer habe in seinem Asylverfahren jedoch nie von meh- reren Mitnahmen gesprochen. F._______ habe auch weder zu den "intelli- gent personals" noch zur Anzahl und zum Zeitpunkt sowie zur Dauer der Mitnahmen konkrete Angaben gemacht. F._______ habe zudem erwähnt, dass er, seit der Beschwerdeführer mit ihm zusammengearbeitet habe, mehrmals über ihn (den Beschwerdeführer) befragt und dabei gefoltert worden sei. Derartiges habe der Beschwerdeführer nie angeführt. Auf- grund dessen seien diese zwei Dokumente als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten und nicht geeignet, die von ihm angeführte neue Gefährdungs- lage zu begründen beziehungsweise sein Risikoprofil zu schärfen oder die
E-1047/2022 Seite 9 rechtskräftige Einschätzung im ordentlichen Verfahren in Wiedererwägung zu ziehen. In Bezug auf das Mehrfachgesuch hält die Vorinstanz fest, im vorangegan- genen Verfahren seien risikobegründende Faktoren und eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers vor der Ausreise verneint worden. Seine Zwangsrekrutierung durch die LTTE liege Jahre zurück und hierauf zurückführende Behelligungen durch die Behörden seien unglaubhaft. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien mangels eines individuellen Bezugs zu den vorgebrachten Entwick- lungen und zur dargestellten allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka weiterhin nicht gegeben. Die als Beweise erwähnten Berichte hätten be- reits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2021 bestanden. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen effektiven Bezug zu seiner persönlichen Biografie erstellen können. Die eingereichten Beweis- mittel – Kopien von Fotos und der Gazette vom 25. Januar 2021 – und die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers würden zwar seine Vernetzung in der tamilischen Gemeinschaft belegen, jedoch nicht, dass er ein hoher politischer Exponent der tamilischen Diaspora in der Schweiz sei, welcher von den sri-lankischen Behörden als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrgenommen werden könnte. Auch aus dem Umstand, dass exponierte Personen wie G._______ von den sri-lankischen Behörden ausgeschrieben seien und der Beschwerdeführer als Teilnehmer an ver- schiedenen Anlässen erkennbar sei, lasse sich keine Gefährdung seiner Person in Sri Lanka ableiten. Sein Engagement sei als niederschwellig zu bezeichnen. Dass er als Hauptorganisator Veranstaltungen durchgeführt habe, könne den Unterlagen nicht entnommen werden. Insgesamt habe er nicht zu begründen vermocht, aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka und seiner exilpolitischen Tätigkeiten als separatistisch gesinnte Person, welche die LTTE im Ausland wiederzubeleben versuche, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka behördlich verfolgt zu werden.
E. 7.2 In der Beschwerde werden vorab die Ausführungen im Rahmen des Mehrfachgesuchs wiederholt. Es werde nicht bestritten, dass gewisse Wi- dersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers und denjenigen im Schreiben von F._______ vorhanden seien. Dies entspreche der unter- schiedlichen Wahrnehmung und Erinnerung einzelner Vorkommnisse, die inzwischen 15 Jahren zurückliegen würden. Es sei kaum möglich, dass zwei Personen übereinstimmende Aussagen zu Erlebnissen machen könn- ten, die nur eine der beiden persönlich betreffen würden. Die Vorinstanz
E-1047/2022 Seite 10 habe den Schreiben zu Unrecht einen nur geringen Beweiswert beigemes- sen. Ferner bestehe eine Gefährdungssituation aufgrund der Funktion des Beschwerdeführers bei der STCC. Exponenten des STCC wie G._______ würden wegen ihren Aktivitäten, angeblich terroristischer Art, als politische Gegner verfolgt. Die tatsächlich "niederschwellig" anmutenden Aktivitäten des Beschwerdeführers seien ausreichend für eine Verfolgungssituation.
E. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist somit vorab auf diese zu verweisen. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Ein- schätzung zu führen.
E. 8.2 Das SEM ist hinsichtlich des (qualifizierten) Wiedererwägungsgesuchs zur zutreffenden Schlussfolgerung gelangt, dass die zwei eingereichten Schreiben von F._______ und I._______ nicht geeignet sind, eine Gefähr- dungslage zu begründen beziehungsweise das Risikoprofil des Beschwer- deführers zu schärfen oder die rechtskräftige Einschätzung des SEM im ordentlichen Asylverfahren in Wiedererwägung zu ziehen. Unbesehen ihrer Qualifikation als Gefälligkeitsschreiben erweisen sich diese Schreiben oh- nehin als untauglich, um eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. So decken sich die Darstellungen von F._______ und I._______ zur Tätigkeit des Beschwerdeführers (als "Aktivist" für die interne Sicherheitseinheit von 2007 bis 2008, als Transportmanager, mehr- malige Mitnahmen und Angriffe sowie Befragungen und Folterungen von F._______ wegen des Beschwerdeführers) wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, in keiner Weise mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung vom 2. August 2019 (vgl. Akte A14 F41 ff., F 158 ff.). Die Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe zu einer un- terschiedlichen Wahrnehmung und zu Erinnerungen einzelner Vorkomm- nisse nach 15 Jahren durch ihn und F._______ und I._______ lassen kei- nen anderen Schluss zu.
E. 8.3 Sodann hat das SEM in Bezug auf das Mehrfachgesuch überzeugend dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer kein exponiertes Profil aufweise und deshalb – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka – nicht davon ausgegangen werden könne, dass die sri-lanki- schen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sein könnten. In der Be- schwerde werden auch nicht nähere Ausführungen zu seiner Funktion als
E-1047/2022 Seite 11 Hauptorganisator für Aktivitäten des STCC gemacht. Aus den mit der Ein- gabe vom 21. Dezember 2021 eingereichten Unterlagen – Fotos des Be- schwerdeführers anlässlich einer Gedenkfeier für die (…) am (…) 2021 (Beilage 4) und an Anlässen, bei denen es sich nach seinen Angaben um solche der STCC handeln soll – können keine diesbezüglichen Belege ent- nommen werden. Jedenfalls vermag er mit dem als Beilage 5 eingereich- ten Foto, das ihn bei der (…) eines Sportevents im Jahre 2018 im Kanton H._______ zeigen soll, kein derartiges politisches Engagement zu bele- gen, zumal er anlässlich seiner Anhörung vom 2. August 2019 verneint hat, sich in der Schweiz für die tamilische Politik zu interessieren oder aktiv zu betätigen (a.a.O. F89). Dagegen machte er damals geltend, er besuche Sportanlässe, wo er auch mithelfe (a.a.O. F90). Die weiteren eingereichten Fotos reichen nicht aus, um zu belegen oder auch nur glaubhaft zu ma- chen, dass er von den sri-lankischen Behörden als tamilischer Separatist wahrgenommen wird. Jedenfalls ist ihnen nichts zu entnehmen, das auf eine besondere Funktion des Beschwerdeführers innerhalb er STCC schliessen lassen würde. Auch die angeblichen Verbindungen zu G._______ sowie den LTTE werden nicht belegt. Soweit schliesslich auf willkürliche Verhaftungen auf Basis des eingeführten Anti-Terror-Gesetzes sowie Berichte von Todesfällen, Folter und Misshandlungen sowie ausser- gerichtlichen Tötungen hingewiesen und aus verschiedenen Berichten zi- tiert wird, ist festzuhalten, dass damit nicht ansatzweise dargetan ist, in- wiefern der Beschwerdeführer persönlich aufgrund dieser Umstände kon- kret in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise betroffen sein soll. Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermag, dass er als Oppositioneller ins Visier der sri- lankischen Behörden geraten ist und deshalb bei einer Rückkehr eine asyl- relevante Gefährdung zu befürchten hat. Aus den weiteren Einwänden in der Beschwerde geht nichts hervor, das zu einem gegenteiligen Schluss Anlass geben könnte.
E. 8.4 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht und das SEM hat sein Mehrfachgesuch sowie Wiedererwä- gungsgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-1047/2022 Seite 12
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
E-1047/2022 Seite 13 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts – nach wie vor – nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-6902/2019 vom 5. Oktober 2021 E. 7.3.3 m.w.H). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnah- men zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss der Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zu- mutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Wie sich aus den Ausführungen ergibt, sind die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist entsprechend abzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Voraussetzun- gen zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ebenfalls nicht ge- geben und das sinngemässe Gesuch ist entsprechend abzuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-1047/2022 Seite 15
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Wie sich aus den Ausführungen ergibt, sind die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist entsprechend abzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ebenfalls nicht gegeben und das sinngemässe Gesuch ist entsprechend abzuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E. 15 Juli 2016 E. 13.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des aus der Nordprovinz stammenden Be- schwerdeführers in seinem Urteil E-6902/2019 vom 5. Oktober 2021 unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation bejaht (a.a.O. E. 7.4 ff.). An dieser Einschätzung ist weiterhin festzuhalten, zumal der Beschwerdefüh- rer diesbezüglich im vorliegenden Verfahren nichts Gegenteiliges vor- bringt. Die von ihm angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri
E-1047/2022 Seite 14 Lanka lassen für sich gesehen von vornherein keine andere Einschätzung zu, da Wegweisungsvollzugshindernisse jeweils konkret und individuell zu prüfen und demgemäss auch geltend zu machen sind. Nach dem Gesag- ten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwer- deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abge- wiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1047/2022 Urteil vom 28. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - mit Herkunftsort und letztem Wohnsitz in der Nordprovinz - suchte am 19. Oktober 2016 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. A.b Er begründete sein erstes Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau am (...) 2007 durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Seine Frau sei bereits nach einer Woche aufgrund ihrer Schwangerschaft wieder entlassen worden, er aber habe ein einmonatiges Training erhalten und sei anschliessend an die Grenze abkommandiert worden, wo er Wache habe halten müssen. Zu seinen weiteren Aufgaben habe das Suchen nach Bomben am Strassenrand gehört. Als er gegen Ende des Krieges habe flüchten können, habe er seine Frau und sein Kind auf der Flucht wiedergetroffen und sich gemeinsam mit ihnen am (...) 2009 dem Militär ergeben. Anschliessend seien sie ins Flüchtlingslager nach Vavuniya gegangen, von wo sie nach B._______ umgesiedelt worden seien. Um Arbeit zu erhalten, habe er sich bei der Freiheitspartei (SLFP) gemeldet, bei welcher er sich 2011 (die SLFP sei zu jener Zeit Regierungspartei gewesen) auch als Mitglied registriert habe. Obschon er an Meetings teilgenommen habe und geholfen habe, diese zu organisieren, habe er keine richtige Arbeit erhalten, weshalb es zu Auseinandersetzungen und zum Bruch mit der Freiheitspartei gekommen sei. Eine andere Partei, die Tamil National Alliance (TNA), habe ihn aufgesucht und von ihm verlangt, Wahlpropaganda zu machen, im Gegenzug würde er durch die Partei Arbeit erhalten. Er habe sich darauf eingelassen und folglich für die TNA Wahlpropaganda gemacht. Am 15. September 2013 seien zehn Personen zu ihm nachhause gekommen und hätten Zäune und Tore zerstört. Am 16. Mai 2014 sei er von sechs Personen aufgesucht worden, welche ihn mitgenommen, befragt und geschlagen hätten. Sie hätten von ihm wissen wollen, wo er das viele Geld der Bewegung vergraben habe. Am Morgen darauf habe er wieder gehen können. In der Nacht des 10. Januar 2015 seien in seiner Abwesenheit sehr viele Personen zu ihm nachhause gekommen und hätten gesagt, sie seien vom Criminal Investigation Department (CID) und hätten daraufhin das Haus durchsucht, worauf seine Mutter ihn angerufen und geraten habe, er solle nicht mehr nachhause kommen. So habe er sich bis zu seiner Ausreise in C._______ und D._______ (beide in der Nordprovinz, im sogenannten Vanni-Gebiet) versteckt. Aus diesen Gründen sei er am 21. August 2016 - mit einem im Jahr 2016 ausgestellten echten Pass und Visum - ausgereist. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka seien ihm unbekannte Personen elf Mal bei seiner Mutter und sieben Mal bei seiner Ehefrau vorstellig geworden. Diese seien betrunken und - da er die Partei gewechselt habe - auch wütend gewesen. A.c Mit Verfügung vom 25. November 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, es sei nicht ersichtlich, dass die Probleme des Beschwerdeführers - dabei habe es sich offenbar nicht um solche seitens des CID sondern Krimineller gehandelt- mit der Zugehörigkeit zu den LTTE zu tun gehabt hätten oder er deswegen von den Behörden gesucht worden sei. Gegen eine Suche durch den CID spreche auch seine legale Ausreise mit einem eigenen Reisepass. Er habe nicht geltend gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, zumal er noch bis August 2016 in Sri Lanka gelebt habe. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren würden folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auslösen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden würde. A.d Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 27. Dezember 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6902/2019 vom 5. Oktober 2021 abgewiesen. Dabei schloss sich das Gericht im Wesentlichen der Einschätzung des SEM an. Zudem ging es von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgern aus. Weiter hielt es unter Hinweis auf seine Rechtsprechung in E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und den Umstand, dass dem Beschwerdeführer weder in Sri Lanka noch in der Schweiz politisch aktiv sei, fest, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. B. Mit als Mehrfachgesuch betitelter Eingabe vom 21. Dezember 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihm zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Er machte dabei geltend, er sei von 2007 bis 2008 als Aktivist des Regiments E._______ für die interne Sicherheitseinheit tätig gewesen. 2008 sei er auf Anweisung des LTTE-Führers aus dem Polizeidienst entlassen und zu einem anderen "Regime" geschickt worden. Dort habe er als Spion gearbeitet. Später habe er nebst der Versorgung von Verletzten jeweils nachts wichtige Dokumente und Kriegsausrüstung transportiert und versteckt. Im Jahr 2013 habe er begonnen, sich bei der Organisation und Durchführung von Gedenkfeiern und Begräbnissen für ehemalige LTTE-Mitglieder aktiv zu beteiligen. F._______, der (...) der TNA Youth Movement, mit dem er zusammen tätig gewesen sei, sei mehrmals vom CID festgenommen, über ihn (den Beschwerdeführer) befragt und dabei gefoltert worden. Auch hätten CID-Angehörige F._______ Bilder von ihm (dem Beschwerdeführer) gezeigt, in welchen er bei der Mitwirkung von LTTE-Programmen zu sehen sei. Seit dem letzten Asylentscheid habe sich die politische Situation in Sri Lanka für Personen stetig verschlechtert, so dass er bei einer Rückkehr gefährdet sei, insbesondere, weil er exilpolitisch tätig sei und sein Engagement von Spionen aus Sri Lanka beobachtet und damit den sri-lankischen Behörden bekannt worden sei. Ferner wies er auf G._______ hin, der als Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC)-Hauptverantwortlicher von den sri-lankischen Behörden ausgeschrieben worden sei. Er (der Beschwerdeführer) setze sich in der Schweiz als Mitglied der STCC und Hauptorganisator aktiv für die Rechte der Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka ein, so beispielsweise im Jahre 2018 im Kanton H._______ anlässlich eines vom STCC organisierten Sportevents, wo er (...) habe. Zudem habe er bei einer kulturellen Veranstaltung der STCC (...). Schliesslich herrsche in Sri Lanka aufgrund der sehr schlechten Wirtschaftslage eine Notstandssituation, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine Notlage geraten würde. Seine Familie sei nicht in der Lage ihn zu unterstützen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel (Kopie eines Schreibens von I._______, ehemaliges Mitglied der LTTE, vom 7. November 2021 samt Übersetzung und Kopie von dessen französischem Aufenthaltstitel, Kopie eines Schreibens von F._______ vom 19. Oktober 2021 samt Übersetzung und Kopie von dessen sri-lankischer Identitätskarte, verschiedene Kopien von Fotos anlässlich einer Gedenkfeier, zweier Sportevents, einer kulturellen Veranstaltung sowie Auszüge der "Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka" vom 25. Februar 2021) ein. Ferner wies er auf verschiedene Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte, der NZZ, der deutschen Tagesschau und der deutschen Tageszeitung "Junge Welt" hin. C. Das SEM setzte am 27. Dezember 2021 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. D. Das SEM nahm die Eingabe vom 21. Dezember 2021 sowohl als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch als auch als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 - eröffnet am 2. Februar 2022 - stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Wiedererwägungs- und das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe vom 3. März 2022 (aufgegeben am 4. März 2022) reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und implizit die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Entscheid über die vorliegende Beschwerde in der Schweiz abzuwarten. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Am 8. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund neuer Vorbringen eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Ein Wiedererwägungsverfahren im Sinne von Art. 111b AsylG wird eingeleitet, wenn sich die nachträgliche Veränderung der Sachlage (nur) auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht beziehungsweise nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel nachgereicht werden, die erst nach dem Urteil erstellt wurden, mit denen aber vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen (sogenanntes «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch»; vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.). Massgeblich ist in letzterem Fall Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6. Die Vorinstanz nahm in der angefochtenen Verfügung zunächst eine rechtliche Qualifikation der Eingabe vom 21. Dezember 2021 vor. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche zu Recht differenziert als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch (die zwei Schreiben von I._______ und F._______) und Mehrfachgesuch (Veränderung der allgemeinen Lage in Sri Lanka und exilpolitische Tätigkeit) qualifiziert. Erhöhte Formerfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). 7. 7.1 Die Vorinstanz führt bezüglich des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs vorab aus, der Beschwerdeführer habe im vorangegangenen Verfahren für den Zeitpunkt der Ausreise keine Vorverfolgung dartun können. Aus seiner Eingabe vom 21. Dezember 2021 gehe nichts wesentlich Neues hervor. Er lege zwar dar, dass er gestützt auf zwei Schreiben von F._______ und I._______ aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE und TNA in Sri Lanka bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in flüchtlingsrechtlicher Weise gefährdet wäre. Diese zwei Schreiben hätte er jedoch bereits im früheren Verfahren einreichen können. Ungeachtet dessen seien diese ohnehin nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinn. Ihnen komme nur ein äusserst geringer Beweiswert zu. Sie seien sehr oberflächlich gehalten und grösstenteils nicht mit seinen früheren Vorbringen in seinem Asylverfahren zu vereinbaren. Beispielsweise führe I._______ an, dass der Beschwerdeführer von 2007 bis 2008 als "Aktivist" des Regiments E._______ für interne Sicherheitseinheit tätig gewesen sei. Eine solche Tätigkeit habe er hingegen nie geltend gemacht. Gemäss seinen Angaben in der Anhörung sei er nach einem Monat Training für maximal einen Monat an die Grenze gebracht worden. Danach habe er nach einer Intervention seiner Ehefrau "nach hinten" zum "Strassen-Clearing" gehen dürfen. Im Schreiben von F._______ würden ebenfalls Sachverhalte auffallen, die er nie angeführt beziehungsweise sogar verneint habe. Die Angabe von F._______, der Beschwerdeführer sei Transportmanager gewesen, habe er selbst verneint. Zudem habe F._______ ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mehrmals von "intelligent personals" mitgenommen und schwer angegriffen worden. Der Beschwerdeführer habe in seinem Asylverfahren jedoch nie von mehreren Mitnahmen gesprochen. F._______ habe auch weder zu den "intelligent personals" noch zur Anzahl und zum Zeitpunkt sowie zur Dauer der Mitnahmen konkrete Angaben gemacht. F._______ habe zudem erwähnt, dass er, seit der Beschwerdeführer mit ihm zusammengearbeitet habe, mehrmals über ihn (den Beschwerdeführer) befragt und dabei gefoltert worden sei. Derartiges habe der Beschwerdeführer nie angeführt. Aufgrund dessen seien diese zwei Dokumente als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten und nicht geeignet, die von ihm angeführte neue Gefährdungslage zu begründen beziehungsweise sein Risikoprofil zu schärfen oder die rechtskräftige Einschätzung im ordentlichen Verfahren in Wiedererwägung zu ziehen. In Bezug auf das Mehrfachgesuch hält die Vorinstanz fest, im vorangegangenen Verfahren seien risikobegründende Faktoren und eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers vor der Ausreise verneint worden. Seine Zwangsrekrutierung durch die LTTE liege Jahre zurück und hierauf zurückführende Behelligungen durch die Behörden seien unglaubhaft. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien mangels eines individuellen Bezugs zu den vorgebrachten Entwicklungen und zur dargestellten allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka weiterhin nicht gegeben. Die als Beweise erwähnten Berichte hätten bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2021 bestanden. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen effektiven Bezug zu seiner persönlichen Biografie erstellen können. Die eingereichten Beweismittel - Kopien von Fotos und der Gazette vom 25. Januar 2021 - und die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers würden zwar seine Vernetzung in der tamilischen Gemeinschaft belegen, jedoch nicht, dass er ein hoher politischer Exponent der tamilischen Diaspora in der Schweiz sei, welcher von den sri-lankischen Behörden als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrgenommen werden könnte. Auch aus dem Umstand, dass exponierte Personen wie G._______ von den sri-lankischen Behörden ausgeschrieben seien und der Beschwerdeführer als Teilnehmer an verschiedenen Anlässen erkennbar sei, lasse sich keine Gefährdung seiner Person in Sri Lanka ableiten. Sein Engagement sei als niederschwellig zu bezeichnen. Dass er als Hauptorganisator Veranstaltungen durchgeführt habe, könne den Unterlagen nicht entnommen werden. Insgesamt habe er nicht zu begründen vermocht, aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka und seiner exilpolitischen Tätigkeiten als separatistisch gesinnte Person, welche die LTTE im Ausland wiederzubeleben versuche, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka behördlich verfolgt zu werden. 7.2 In der Beschwerde werden vorab die Ausführungen im Rahmen des Mehrfachgesuchs wiederholt. Es werde nicht bestritten, dass gewisse Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers und denjenigen im Schreiben von F._______ vorhanden seien. Dies entspreche der unterschiedlichen Wahrnehmung und Erinnerung einzelner Vorkommnisse, die inzwischen 15 Jahren zurückliegen würden. Es sei kaum möglich, dass zwei Personen übereinstimmende Aussagen zu Erlebnissen machen könnten, die nur eine der beiden persönlich betreffen würden. Die Vorinstanz habe den Schreiben zu Unrecht einen nur geringen Beweiswert beigemessen. Ferner bestehe eine Gefährdungssituation aufgrund der Funktion des Beschwerdeführers bei der STCC. Exponenten des STCC wie G._______ würden wegen ihren Aktivitäten, angeblich terroristischer Art, als politische Gegner verfolgt. Die tatsächlich "niederschwellig" anmutenden Aktivitäten des Beschwerdeführers seien ausreichend für eine Verfolgungssituation. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist somit vorab auf diese zu verweisen. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 8.2 Das SEM ist hinsichtlich des (qualifizierten) Wiedererwägungsgesuchs zur zutreffenden Schlussfolgerung gelangt, dass die zwei eingereichten Schreiben von F._______ und I._______ nicht geeignet sind, eine Gefährdungslage zu begründen beziehungsweise das Risikoprofil des Beschwerdeführers zu schärfen oder die rechtskräftige Einschätzung des SEM im ordentlichen Asylverfahren in Wiedererwägung zu ziehen. Unbesehen ihrer Qualifikation als Gefälligkeitsschreiben erweisen sich diese Schreiben ohnehin als untauglich, um eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. So decken sich die Darstellungen von F._______ und I._______ zur Tätigkeit des Beschwerdeführers (als "Aktivist" für die interne Sicherheitseinheit von 2007 bis 2008, als Transportmanager, mehrmalige Mitnahmen und Angriffe sowie Befragungen und Folterungen von F._______ wegen des Beschwerdeführers) wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, in keiner Weise mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung vom 2. August 2019 (vgl. Akte A14 F41 ff., F 158 ff.). Die Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe zu einer unterschiedlichen Wahrnehmung und zu Erinnerungen einzelner Vorkommnisse nach 15 Jahren durch ihn und F._______ und I._______ lassen keinen anderen Schluss zu. 8.3 Sodann hat das SEM in Bezug auf das Mehrfachgesuch überzeugend dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer kein exponiertes Profil aufweise und deshalb - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka - nicht davon ausgegangen werden könne, dass die sri-lankischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sein könnten. In der Beschwerde werden auch nicht nähere Ausführungen zu seiner Funktion als Hauptorganisator für Aktivitäten des STCC gemacht. Aus den mit der Eingabe vom 21. Dezember 2021 eingereichten Unterlagen - Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Gedenkfeier für die (...) am (...) 2021 (Beilage 4) und an Anlässen, bei denen es sich nach seinen Angaben um solche der STCC handeln soll - können keine diesbezüglichen Belege entnommen werden. Jedenfalls vermag er mit dem als Beilage 5 eingereichten Foto, das ihn bei der (...) eines Sportevents im Jahre 2018 im Kanton H._______ zeigen soll, kein derartiges politisches Engagement zu belegen, zumal er anlässlich seiner Anhörung vom 2. August 2019 verneint hat, sich in der Schweiz für die tamilische Politik zu interessieren oder aktiv zu betätigen (a.a.O. F89). Dagegen machte er damals geltend, er besuche Sportanlässe, wo er auch mithelfe (a.a.O. F90). Die weiteren eingereichten Fotos reichen nicht aus, um zu belegen oder auch nur glaubhaft zu machen, dass er von den sri-lankischen Behörden als tamilischer Separatist wahrgenommen wird. Jedenfalls ist ihnen nichts zu entnehmen, das auf eine besondere Funktion des Beschwerdeführers innerhalb er STCC schliessen lassen würde. Auch die angeblichen Verbindungen zu G._______ sowie den LTTE werden nicht belegt. Soweit schliesslich auf willkürliche Verhaftungen auf Basis des eingeführten Anti-Terror-Gesetzes sowie Berichte von Todesfällen, Folter und Misshandlungen sowie aussergerichtlichen Tötungen hingewiesen und aus verschiedenen Berichten zitiert wird, ist festzuhalten, dass damit nicht ansatzweise dargetan ist, inwiefern der Beschwerdeführer persönlich aufgrund dieser Umstände konkret in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise betroffen sein soll. Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermag, dass er als Oppositioneller ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist und deshalb bei einer Rückkehr eine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat. Aus den weiteren Einwänden in der Beschwerde geht nichts hervor, das zu einem gegenteiligen Schluss Anlass geben könnte. 8.4 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und das SEM hat sein Mehrfachgesuch sowie Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts - nach wie vor - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-6902/2019 vom 5. Oktober 2021 E. 7.3.3 m.w.H). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss der Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des aus der Nordprovinz stammenden Beschwerdeführers in seinem Urteil E-6902/2019 vom 5. Oktober 2021 unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation bejaht (a.a.O. E. 7.4 ff.). An dieser Einschätzung ist weiterhin festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich im vorliegenden Verfahren nichts Gegenteiliges vorbringt. Die von ihm angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen für sich gesehen von vornherein keine andere Einschätzung zu, da Wegweisungsvollzugshindernisse jeweils konkret und individuell zu prüfen und demgemäss auch geltend zu machen sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Wie sich aus den Ausführungen ergibt, sind die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist entsprechend abzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ebenfalls nicht gegeben und das sinngemässe Gesuch ist entsprechend abzuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: