Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 20. März 2023 im Bundesasyl- zentrum (BAZ) der B._______ um Gewährung des vorübergehenden Schutzes.
A.b Die erste Befragung vom 24. März 2023 wurde aufgrund der gesund- heitlichen Situation der Beschwerdeführerin abgebrochen.
A.c Am 17. Mai 2023 wurde eine zweite Befragung durchgeführt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe sich am 28. April 2021 in Deutschland niedergelassen. Die ersten sechs Monate habe sie als "[…]" gearbeitet und einen Sprachkurs absol- viert. Danach habe sie als (…) in C._______ (D._______) gearbeitet. Im Jahr 2021 sei sie zweimal für kurze Besuche in die Ukraine gereist. Kurz nach Kriegsbeginn im Frühjahr 2022 sei sie erneut in die Ukraine gereist, um ihre (…) und ihr Enkelkind abzuholen. Ihre (…) und das Enkelkind hät- ten sich dann in E._______ (F._______) niedergelassen. Um näher bei ih- ren Angehörigen zu sein, habe sie – die Beschwerdeführerin – ihre Stelle in C._______ gekündigt und sei nach G._______ (F._______) gezogen, wo sie in einem (…) als (…) gearbeitet habe. Wegen gesundheitlicher Probleme sei sie allerdings im Sommer 2022 für einen Monat arbeitsunfä- hig gewesen.
Ihre (…) hätten jedoch aus Heimweh in die Ukraine zurückkehren wollen, weshalb sie im Januar 2023 ihre Stelle in G._______ gekündigt und sich bei der zuständigen Ausländerbehörde abgemeldet habe. Anfang Februar 2023 sei sie mit ihrer Familie in ihre Heimatstadt H._______ zurückgekehrt und habe ihrer (…) bei der Wohnungssuche geholfen. Sie selber sei dort keiner Arbeit nachgegangen und habe im Gastgebäude einer Kirche ge- wohnt. Aufgrund ihrer andauernden gesundheitlichen Probleme habe sie die Ukraine aber bereits am 17. März 2023 wieder verlassen und sei nach Deutschland zurückgekehrt. In der Meinung, ihr Aufenthaltstitel in Deutsch- land sei an ein bestehendes Arbeitsverhältnis gebunden, und weil ihre (…) ihr gesagt habe, die Schweiz sei ein schönes Land und sie würde hierzu- lande medizinische und psychologische Hilfe erhalten, sei sie unverzüglich in die Schweiz weitergereist. Ihre (…) und ihr Enkelkind seien in der Ukra- ine geblieben.
D-5126/2023 Seite 3 Auf entsprechende Nachfrage hin konnte die Beschwerdeführerin keine Gründe, die gegen ihre Rückkehr sprechen würden, nennen. Falls ihr Ge- such um vorübergehenden Schutz abgelehnt würde, würde sie höchst- wahrscheinlich nicht nach Deutschland, sondern in die Ukraine zurückkeh- ren.
A.d Am 26. Mai 2023 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Die deutschen Behörden stimm- ten dem Ersuchen noch gleichentags zu.
B. Mit Verfügung vom 4. September 2023 – eröffnet am 6. September 2023 – lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton I._______ zuge- wiesen.
C. Die Beschwerdeführerin erhob mit (nicht unterschriebener) Eingabe vom
20. September 2023 (Poststempel: 22. September 2023) beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Zur Begründung reichte sie verschiedene medizinische Unterlagen in Kopie ein. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. September 2023 den Eingang der Beschwerde. E. Ebenfalls am 25. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine nunmehr mit ihrer Unterschrift versehene Beschwerde sowie eine Termin- bestätigung des J._______ (Anästhesieabklärung und Operation) ein.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG.
E. 1.3 Die Beschwerde ist – nach Eingang des unterzeichneten Exemplars – frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten.
E. 1.4 Die Beschwerdefrist ist zwar noch nicht abgelaufen, es ergibt sich aber aus der Beschwerde, dass diese als abschliessend zu verstehen ist, wes- halb das Urteil gefällt werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-4045/2023 vom
27. Juli 2023 E. 1.3 m.w.H.).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
D-5126/2023 Seite 5 im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für fol- gende Personenkategorien:
a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teil- weise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukra- ine wohnhaft waren;
b) schutzsuchende Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen ge- mäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Fa- milienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gül- tigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren kön- nen.
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin falle nicht unter die Kategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022, weil sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht in der Ukraine wohnhaft gewe- sen sei. Namentlich habe sie zwischen April 2021 und Februar 2023 mehr oder weniger ununterbrochen in Deutschland gelebt und gearbeitet, womit sich ihr Lebensmittelpunkt dorthin verschoben habe. Dass sie sich in der Ukraine nicht abgemeldet habe und dort ein Haus besitze, ändere daran ebenso wenig wie die kurzzeitigen Besuche in der Heimat seit 2021. Ins- besondere vermöge auch der Aufenthalt in H._______ zwischen Februar 2023 und März 2023 keine Rückverlagerung des Lebensmittelpunktes in die Ukraine zu begründen, dies nicht zuletzt aufgrund der kurzen Dauer, der temporären Natur der Unterkunft und der fehlenden Integration in den dortigen Arbeitsmarkt.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihr Lebensmittelpunkt habe sich trotz ihrer Erwerbstätigkeit in Deutschland in der Ukraine befun- den. In Deutschland habe sie lediglich ein Zimmer in einem (…) bewohnt, da ihre Aufenthaltsgenehmigung nur mit einem Arbeitsvertrag gültig
D-5126/2023 Seite 6 gewesen sei und sie wegen ihrer gesundheitlichen Probleme nicht darauf habe vertrauen können, diese Tätigkeit länger auszuüben. Ihr Wohnort K._______ (Oblast H._______) befinde sich seit Ende Februar in russisch besetztem Gebiet, weshalb eine Rückkehr dorthin ausgeschlossen sei.
E. 5.3 Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar unbestritte- nermassen ukrainische Staatsangehörige ist. Es besteht indes kein Zweifel daran, dass sie vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft war. Sie gab in der Befragung selber an – und bestreitet dies auch in ihrer Beschwerde nicht –, seit dem 28. April 2021 in Deutschland gelebt zu ha- ben und erst nach Kriegsausbruch Anfang März nach H._______ gereist zu sein, um (…) und ihr Enkelkind nach Deutschland zu holen (vgl. SEM- Akten 1241585-17 zu F13 f.). Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraus- setzung(en) gemäss Buchstabe a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 somit offensichtlich nicht. Daran vermöchte auch die – von der Vo- rinstanz bemerkte, jedoch durch nichts belegte – fehlende Abmeldung aus der Ukraine nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat das Gesuch um vorüber- gehenden Schutz demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da der Beschwerdeführerin vorliegend keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol- chen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind Wegweisungs- vollzugshindernisse zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-5126/2023 Seite 7
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz nicht um Asyl nachge- sucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, ist ange- sichts der vorliegenden expliziten Zustimmung von Deutschland zur Rück- übernahme davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Deutschland zurückkehren kann; Anhaltspunkte für die Gefahr einer völ- kerrechtswidrigen Kettenabschiebung sind nicht ersichtlich. Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Deutschland drohende men- schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, zumal Deutsch- land als sicherer Drittstaat gilt.
E. 7.2.3 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin wies zwar bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren auf gesundheitliche Beschwerden hin, erklärte dann aber in der Be- fragung vom 17. Mai 2023, es gebe, abgesehen von ihrer Arbeitsunfähig- keit, keine Gründe, die gegen ihre Rückkehr nach Deutschland sprechen würden; die Schweiz sei schön und sie wolle zumindest momentan
D-5126/2023 Seite 8 beziehungsweise "intuitiv" nicht dorthin zurückkehren (vgl. SEM-Akten 1241585-17 zu F72 und F93–96).
In ihrer Beschwerde macht sie geltend, sie sei bei verschiedenen Ärzten und in Kliniken in Behandlung, und reichte – jeweils in Kopie – verschie- dene Unterlagen (Terminbestätigungen sowie je ein ärztliches Rezept und einen Sprechstundenbericht) der L._______ des J._______ und der M._______ des N._______ ein. Daraus ergibt sich einerseits, dass der Be- schwerdeführerin "(…)", ein (…) vorab zur Behandlung von (…), verschrie- ben wurde. Andererseits wurden gemäss dem Sprechstundenbericht der L._______ vom 28. August 2023 der Verdacht auf (…) an der (…) sowie ein (…) links diagnostiziert. Dabei wurde die operative Entfernung des (…) empfohlen; gemäss dem Schreiben der L._______ wurde zudem für den
5. Oktober 2023 ein Termin in der (…) und für den 13. Oktober 2023 ein Termin für einen ambulanten Eingriff reserviert.
E. 7.3.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkte, suchte die Beschwerdeführerin bereits im Sommer 2022 – offenbar vorab wegen psychischer Probleme beziehungsweise (…) – in Deutschland ei- nen Arzt auf, welcher ihr Medikamente verabreichte und sie für einen Mo- nat krankschrieb (vgl. SEM-Akten 1241585-17 zu F55–57). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, dort keine richtige Behandlung er- halten zu haben (vgl. SEM-Akten 1241585-17 zu F57) beziehungsweise bei einer Rückkehr die in der Schweiz begonnenen Behandlungen "nicht zeitnah anschliessen" zu können (vgl. Beschwerde), ist davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin auch in Deutschland ohne weiteres die erforderliche Behandlung ihrer als nicht lebensbedrohlich zu qualifizieren- den gesundheitlichen Beschwerden (falls nötig, auch der für den 13. Okto- ber 2023 in I._______ geplante Eingriff) erhalten wird.
Sodann verfügt die Beschwerdeführerin über ein Diplom sowie Erfahrung in (…) und über gute Deutschkenntnisse (vgl. SEM-Akten 1241585-17 zu F75). Ihre Chancen, im deutschen (…) wieder eine Anstellung zu finden, sind demnach als durchaus intakt zu bezeichnen. Wie in der angefochte- nen Verfügung ebenfalls zu Recht angeführt wurde, steht es der Beschwer- deführerin auch frei, sich bei andauernder fehlender Erwerbsfähigkeit über ihre Ansprüche auf Sozialleistungen zu informieren und diese geltend zu machen, womit auch eine drohende wirtschaftliche Notlage in Deutschland ausgeschlossen werden kann.
D-5126/2023 Seite 9
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.
E. 7.4 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Weg- weisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdefüh- rerin im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses sowie einer gülti- gen deutschen Aufenthaltsbewilligung ist und sich Deutschland ausdrück- lich zu ihrer Wiederaufnahme bereit erklärt hat.
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5126/2023 Urteil vom 6. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 4. September 2023. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 20. März 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) der B._______ um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. A.b Die erste Befragung vom 24. März 2023 wurde aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin abgebrochen. A.c Am 17. Mai 2023 wurde eine zweite Befragung durchgeführt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe sich am 28. April 2021 in Deutschland niedergelassen. Die ersten sechs Monate habe sie als "[...]" gearbeitet und einen Sprachkurs absolviert. Danach habe sie als (...) in C._______ (D._______) gearbeitet. Im Jahr 2021 sei sie zweimal für kurze Besuche in die Ukraine gereist. Kurz nach Kriegsbeginn im Frühjahr 2022 sei sie erneut in die Ukraine gereist, um ihre (...) und ihr Enkelkind abzuholen. Ihre (...) und das Enkelkind hätten sich dann in E._______ (F._______) niedergelassen. Um näher bei ihren Angehörigen zu sein, habe sie - die Beschwerdeführerin - ihre Stelle in C._______ gekündigt und sei nach G._______ (F._______) gezogen, wo sie in einem (...) als (...) gearbeitet habe. Wegen gesundheitlicher Probleme sei sie allerdings im Sommer 2022 für einen Monat arbeitsunfähig gewesen. Ihre (...) hätten jedoch aus Heimweh in die Ukraine zurückkehren wollen, weshalb sie im Januar 2023 ihre Stelle in G._______ gekündigt und sich bei der zuständigen Ausländerbehörde abgemeldet habe. Anfang Februar 2023 sei sie mit ihrer Familie in ihre Heimatstadt H._______ zurückgekehrt und habe ihrer (...) bei der Wohnungssuche geholfen. Sie selber sei dort keiner Arbeit nachgegangen und habe im Gastgebäude einer Kirche gewohnt. Aufgrund ihrer andauernden gesundheitlichen Probleme habe sie die Ukraine aber bereits am 17. März 2023 wieder verlassen und sei nach Deutschland zurückgekehrt. In der Meinung, ihr Aufenthaltstitel in Deutschland sei an ein bestehendes Arbeitsverhältnis gebunden, und weil ihre (...) ihr gesagt habe, die Schweiz sei ein schönes Land und sie würde hierzulande medizinische und psychologische Hilfe erhalten, sei sie unverzüglich in die Schweiz weitergereist. Ihre (...) und ihr Enkelkind seien in der Ukraine geblieben. Auf entsprechende Nachfrage hin konnte die Beschwerdeführerin keine Gründe, die gegen ihre Rückkehr sprechen würden, nennen. Falls ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz abgelehnt würde, würde sie höchstwahrscheinlich nicht nach Deutschland, sondern in die Ukraine zurückkehren. A.d Am 26. Mai 2023 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Die deutschen Behörden stimmten dem Ersuchen noch gleichentags zu. B. Mit Verfügung vom 4. September 2023 - eröffnet am 6. September 2023 - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton I._______ zugewiesen. C. Die Beschwerdeführerin erhob mit (nicht unterschriebener) Eingabe vom 20. September 2023 (Poststempel: 22. September 2023) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Zur Begründung reichte sie verschiedene medizinische Unterlagen in Kopie ein. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. September 2023 den Eingang der Beschwerde. E. Ebenfalls am 25. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine nunmehr mit ihrer Unterschrift versehene Beschwerde sowie eine Terminbestätigung des J._______ (Anästhesieabklärung und Operation) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG. 1.3 Die Beschwerde ist - nach Eingang des unterzeichneten Exemplars - frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerdefrist ist zwar noch nicht abgelaufen, es ergibt sich aber aus der Beschwerde, dass diese als abschliessend zu verstehen ist, weshalb das Urteil gefällt werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-4045/2023 vom 27. Juli 2023 E. 1.3 m.w.H.).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für folgende Personenkategorien: a)schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b)schutzsuchende Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c)Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin falle nicht unter die Kategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022, weil sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht in der Ukraine wohnhaft gewesen sei. Namentlich habe sie zwischen April 2021 und Februar 2023 mehr oder weniger ununterbrochen in Deutschland gelebt und gearbeitet, womit sich ihr Lebensmittelpunkt dorthin verschoben habe. Dass sie sich in der Ukraine nicht abgemeldet habe und dort ein Haus besitze, ändere daran ebenso wenig wie die kurzzeitigen Besuche in der Heimat seit 2021. Insbesondere vermöge auch der Aufenthalt in H._______ zwischen Februar 2023 und März 2023 keine Rückverlagerung des Lebensmittelpunktes in die Ukraine zu begründen, dies nicht zuletzt aufgrund der kurzen Dauer, der temporären Natur der Unterkunft und der fehlenden Integration in den dortigen Arbeitsmarkt. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihr Lebensmittelpunkt habe sich trotz ihrer Erwerbstätigkeit in Deutschland in der Ukraine befunden. In Deutschland habe sie lediglich ein Zimmer in einem (...) bewohnt, da ihre Aufenthaltsgenehmigung nur mit einem Arbeitsvertrag gültig gewesen sei und sie wegen ihrer gesundheitlichen Probleme nicht darauf habe vertrauen können, diese Tätigkeit länger auszuüben. Ihr Wohnort K._______ (Oblast H._______) befinde sich seit Ende Februar in russisch besetztem Gebiet, weshalb eine Rückkehr dorthin ausgeschlossen sei. 5.3 Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar unbestrittenermassen ukrainische Staatsangehörige ist. Es besteht indes kein Zweifel daran, dass sie vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft war. Sie gab in der Befragung selber an - und bestreitet dies auch in ihrer Beschwerde nicht -, seit dem 28. April 2021 in Deutschland gelebt zu haben und erst nach Kriegsausbruch Anfang März nach H._______ gereist zu sein, um (...) und ihr Enkelkind nach Deutschland zu holen (vgl. SEM-Akten 1241585-17 zu F13 f.). Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzung(en) gemäss Buchstabe a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 somit offensichtlich nicht. Daran vermöchte auch die - von der Vorinstanz bemerkte, jedoch durch nichts belegte - fehlende Abmeldung aus der Ukraine nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat das Gesuch um vorübergehenden Schutz demnach zu Recht abgelehnt.
6. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da der Beschwerdeführerin vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, ist angesichts der vorliegenden expliziten Zustimmung von Deutschland zur Rückübernahme davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Deutschland zurückkehren kann; Anhaltspunkte für die Gefahr einer völkerrechtswidrigen Kettenabschiebung sind nicht ersichtlich. Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Deutschland drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, zumal Deutschland als sicherer Drittstaat gilt. 7.2.3 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin wies zwar bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf gesundheitliche Beschwerden hin, erklärte dann aber in der Befragung vom 17. Mai 2023, es gebe, abgesehen von ihrer Arbeitsunfähigkeit, keine Gründe, die gegen ihre Rückkehr nach Deutschland sprechen würden; die Schweiz sei schön und sie wolle zumindest momentan beziehungsweise "intuitiv" nicht dorthin zurückkehren (vgl. SEM-Akten 1241585-17 zu F72 und F93-96). In ihrer Beschwerde macht sie geltend, sie sei bei verschiedenen Ärzten und in Kliniken in Behandlung, und reichte - jeweils in Kopie - verschiedene Unterlagen (Terminbestätigungen sowie je ein ärztliches Rezept und einen Sprechstundenbericht) der L._______ des J._______ und der M._______ des N._______ ein. Daraus ergibt sich einerseits, dass der Beschwerdeführerin "(...)", ein (...) vorab zur Behandlung von (...), verschrieben wurde. Andererseits wurden gemäss dem Sprechstundenbericht der L._______ vom 28. August 2023 der Verdacht auf (...) an der (...) sowie ein (...) links diagnostiziert. Dabei wurde die operative Entfernung des (...) empfohlen; gemäss dem Schreiben der L._______ wurde zudem für den 5. Oktober 2023 ein Termin in der (...) und für den 13. Oktober 2023 ein Termin für einen ambulanten Eingriff reserviert. 7.3.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkte, suchte die Beschwerdeführerin bereits im Sommer 2022 - offenbar vorab wegen psychischer Probleme beziehungsweise (...) - in Deutschland einen Arzt auf, welcher ihr Medikamente verabreichte und sie für einen Monat krankschrieb (vgl. SEM-Akten 1241585-17 zu F55-57). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, dort keine richtige Behandlung erhalten zu haben (vgl. SEM-Akten 1241585-17 zu F57) beziehungsweise bei einer Rückkehr die in der Schweiz begonnenen Behandlungen "nicht zeitnah anschliessen" zu können (vgl. Beschwerde), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in Deutschland ohne weiteres die erforderliche Behandlung ihrer als nicht lebensbedrohlich zu qualifizierenden gesundheitlichen Beschwerden (falls nötig, auch der für den 13. Oktober 2023 in I._______ geplante Eingriff) erhalten wird. Sodann verfügt die Beschwerdeführerin über ein Diplom sowie Erfahrung in (...) und über gute Deutschkenntnisse (vgl. SEM-Akten 1241585-17 zu F75). Ihre Chancen, im deutschen (...) wieder eine Anstellung zu finden, sind demnach als durchaus intakt zu bezeichnen. Wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht angeführt wurde, steht es der Beschwerdeführerin auch frei, sich bei andauernder fehlender Erwerbsfähigkeit über ihre Ansprüche auf Sozialleistungen zu informieren und diese geltend zu machen, womit auch eine drohende wirtschaftliche Notlage in Deutschland ausgeschlossen werden kann. 7.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 7.4 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses sowie einer gültigen deutschen Aufenthaltsbewilligung ist und sich Deutschland ausdrücklich zu ihrer Wiederaufnahme bereit erklärt hat. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: