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E-2351/2023

E-2351/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1226728-[nachfolgend: SEM-act.] 6/2). A.b Die italienischen Behörden lehnten am 17. März 2023 das Wiederauf- nahmegesuch der Vorinstanz ab (vgl. SEM-act. 12/9 und 17/1). Am

24. März 2023 lehnten sie auch die diesbezügliche Remonstration der Vor- instanz ab (vgl. SEM-act. 18/2 ff.). Die Vorinstanz beendete am 24. März 2023 das Dublin-Verfahren (vgl. SEM-act. 21/2). A.c Mit Eingabe vom 14. April 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Ärztin B._______ vom 20. Januar 2023, einen Arztbericht des (…)spitals C._______ vom 26. Februar 2023, und einen Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 15. März 2023 zu den vorinstanzlichen Akten (vgl. SEM-act. 23/7). A.d Der Beschwerdeführer wurde am 19. April 2023 im Rahmen seiner Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) unter anderem zu seinen Asyl- gründen befragt (vgl. SEM-act. 24/12). Dabei führte er aus, er sei tunesischer Staatsbürger und stamme aus E._______. Die Grundschule habe er nach der dritten Klasse abgebrochen und habe sinngemäss den Beruf des «Wohnungseinrichters» erlernt und diesen Beruf während drei Jahren ausgeübt. Anschliessend habe er in E._______ als Touristenführer gearbeitet. Seit dem Jahr 1988 habe er sich abwechselnd in E._______ sowie in verschiedenen europäischen Staaten, namentlich in Italien, Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Griechenland und der Schweiz aufgehalten. Er habe Tunesien letztmals im Jahr 2012 verlassen, um in Europa Urlaub zu machen. Dies habe ihm gut gefallen, weshalb er anschliessend in Europa geblieben sei. Nach dem Tod seiner Mutter habe er keine Lust mehr gehabt, in Tunesien zu leben. Nachdem er im Jahr 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, sei er nach Ita- lien gegangen und habe dort seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsar- beiten als Verkäufer und im Gastgewerbe verdient. Er habe in Italien über keinen legalen Aufenthaltstitel verfügt. Abgesehen davon, dass die tunesi- sche Polizei ihn in seiner Funktion als Touristenführer nicht in allen Gebie- ten der Stadt habe arbeiten lassen und ihm gelegentlich Geld abgenom- men habe, habe er nie Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen ge- habt. Er sei auch nie politisch aktiv gewesen und auch nie in Haft

E-2351/2023 Seite 3 genommen oder angeklagt worden. Er könne sich derzeit nicht vorstellen, in Tunesien zu leben, da das Land «kaputt» sei. A.e Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren keine Be- weismittel zu den Akten. A.f Der Entscheidentwurf wurde dem Beschwerdeführer am 25. April 2023 zugestellt. Dieser gab am 26. April 2023 seine diesbezügliche Stellung- nahme zu den Akten (vgl. SEM-act. 25/6 f.). B. Mit Verfügung vom 27. April 2023 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner händigte es ihm die editionspflichti- gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer mit undatierter Ein- gabe (bei Gericht eingegangen am 28. April 2023) Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und beantragt, es sei der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz prüfen zu lassen. Ferner ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

28. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und

E-2351/2023 Seite 4 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerdefrist ist zwar noch nicht abgelaufen, es ergibt sich aber aus der Beschwerde, dass diese als abschliessend zu verstehen ist, weshalb das Urteil gefällt werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4084/2021 vom

17. September 2021 mit Verweis auf EMARK 1997/13).

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung zu ge- währen. Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Auf diesen Antrag wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht weiter eingegangen.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E-2351/2023 Seite 5

E. 6 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner vorgedruckten Formularbeschwerde die Aufhebung eines Nichteintretensentscheids und die Durchführung eines nationalen Asylverfahrens beantragt, was aber in casu nicht Prozessthema ist. Vorliegend handelt es sich um eine Laienbe- schwerde. Es kann – unter Berücksichtigung der Begründung in seiner Be- schwerde – davon ausgegangen werden, dass er das Dispositiv der Verfü- gung vom 27. April 2023 anfechten möchte, mithin er sinngemäss die Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt.

E. 7 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 8.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be- schwerdeführer mache im Wesentlichen geltend, er habe Tunesien im Jahre 2012 verlassen um in Europa Urlaub zu machen, und habe nach dem Tod seiner Mutter nicht mehr in Tunesien leben wollen. Die Behörden hätten ihn nicht in Ruhe arbeiten lassen und ihm Geld abgenommen. Er könne sich derzeit nicht mehr vorstellen, in Tunesien zu leben, da das Land «kaputt» sei. Diese Vorbringen wiesen aber keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf, da diese nicht zielgerichtet die Person des Beschwerdeführers beträfen, son- dern sich auf die vorherrschende Situation in seinem Heimatstaat bezögen, von welcher ein grosser Teil der tunesischen Bevölkerung in ähnlicher Weise betroffen sei. Abgesehen von den vom Beschwerdeführer vorge- brachten damaligen beruflichen Schwierigkeiten mit der tunesischen Poli- zei, welche mutmasslich auf die korrupten Strukturen zurückzuführen seien, habe er zu Protokoll gegeben, er habe in seiner Heimat nie ander- weitige Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt. Er sei we- der politisch aktiv gewesen, noch angeklagt oder in Haft genommen

E-2351/2023 Seite 6 worden. Auch seine Familienmitglieder hätten keine entsprechenden Prob- leme in Tunesien gehabt. Demzufolge sei keine gezielte Benachteiligung seiner Person in Tunesien erkennbar. Seine Angabe, wonach er sich vor- stellen könne, in Tunesien Ferien zu machen, untermauere diese Sicht- weise zusätzlich. Entsprechend erfüllten seine Vorbringen die Kriterien der flüchtlingsrechtlichen Relevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Er könne nicht nach Tunesien zurück, weil das Land kaputt sei. Er könne dort nicht in Ruhe arbeiten. Die Behörden hätten ihm Geld abgenommen. In Tunesien habe er niemanden und fühle sich nicht sicher. Er würde gerne in der Schweiz bleiben.

E. 9 Die Vorbringen des Beschwerdeführers weisen offensichtlich keine flücht- lingsrechtliche Relevanz auf. Es kann daher vollumfänglich auf die Würdi- gung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Beispielhaft ist auf die Fragen 91 und 92 der Anhörung zu verweisen, in welchen der Beschwerdeführer auf die Frage zu seinen Asylgründen und zum Verlassen seiner Heimat ausführte, er habe eigentlich nur Urlaub ma- chen wollen, dann habe es ihm dort gefallen und er sei anschliessend ge- blieben. Auf Nachfrage, ob es neben dem Urlaubsziel noch weitere Gründe gegeben habe, weshalb er Tunesien verlassen habe, führte er aus «Nein, nein». In der Beschwerde führt er ferner aus, «Ich konnte dort nicht in Ruhe arbeiten, die Behörden haben mir Geld abgenommen.». Dieses Vorbringen findet sich auch in Frage 96 der Anhörung, in welcher er ausführt, «Wir durften keine Touristen führen und wenn, dann haben die Polizisten von uns Geld genommen. Sie wollten nicht, dass man für sich alleine Geld macht.». Diesem – eher beiläufig erwähnten – Vorbringen mangelt es of- fensichtlich schon an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv gemäss Art. 3 AsylG. Vorliegend kann auf weitere Ausführungen verzichtet werden. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

E-2351/2023 Seite 7 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-2351/2023 Seite 8 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.3.2 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung zu Recht für zumutbar. Dabei ist eingangs darauf hinzuweisen, dass bei einem Wegwei- sungsvollzug nach Tunesien grundsätzlich keine besonders begünstigen- den Faktoren vorliegen müssen.

E. 11.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus E._______ und kann Berufser- fahrung in unterschiedlichen Bereichen, beispielsweise als Touristenführer vorweisen. Ferner habe er Geld im Wert von ungefähr Euro 10'000.– (vgl. SEM-act. 24/12 F105 ff.). Damit dürfte es ihm möglich sein, in Tunesien beruflich wieder Fuss zu fassen. Ebenfalls verfüge seine Familie über Wohneigentum in E._______ (vgl. SEM-act. 24/12 F28 ff.). Damit ist bei einer Rückkehr nach Tunesien auch die Wohnsituation des Beschwerde- führers gesichert. Der Beschwerdeführer macht zu seiner gesundheitlichen Situation in der Beschwerde zwar keine Angaben, es finden sich aber in den vorinstanzli- chen Akten drei Arztberichte. Im Arztbericht des (…)spitals C._______ vom

26. Februar 2023 wird als Diagnose (…) gestellt. Weiter wurde festgehal- ten, der Beschwerdeführer befinde sich in einem guten Allgemeinzustand. Für die diesbezügliche Behandlung wurden Medikamente abgegeben. Im Arztbericht der Ärztin B._______ vom 20. Januar 2023 wird keine Diag- nose gestellt, sondern lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer habe (…), welche seit Jahren bekannt seien. Weiter habe er Schmerzen (…) nach einem Luftzug in der Nacht. Auch diesbezüglich wurden

E-2351/2023 Seite 9 Medikamente abgegeben. Im Arztbericht von Dr. med. D._______ vom

E. 11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch als zumutbar.

E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.5 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. 12. 12.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2351/2023 Seite 10

E. 12.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 15 März 2023 wurde unter aktuelle Beschwerden festgehalten, der Be- schwerdeführer habe über Zeckenbisse berichtet. Es wurde die Kontrolle der Bettwäsche empfohlen (vgl. SEM-act. 23/7). Eine medizinische Not- lage liegt vorliegend offensichtlich nicht vor.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2351/2023 Urteil vom 28. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger ; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1226728-[nachfolgend: SEM-act.] 6/2). A.b Die italienischen Behörden lehnten am 17. März 2023 das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz ab (vgl. SEM-act. 12/9 und 17/1). Am 24. März 2023 lehnten sie auch die diesbezügliche Remonstration der Vor-instanz ab (vgl. SEM-act. 18/2 ff.). Die Vorinstanz beendete am 24. März 2023 das Dublin-Verfahren (vgl. SEM-act. 21/2). A.c Mit Eingabe vom 14. April 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Ärztin B._______ vom 20. Januar 2023, einen Arztbericht des (...)spitals C._______ vom 26. Februar 2023, und einen Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 15. März 2023 zu den vorinstanzlichen Akten (vgl. SEM-act. 23/7). A.d Der Beschwerdeführer wurde am 19. April 2023 im Rahmen seiner Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) unter anderem zu seinen Asylgründen befragt (vgl. SEM-act. 24/12). Dabei führte er aus, er sei tunesischer Staatsbürger und stamme aus E._______. Die Grundschule habe er nach der dritten Klasse abgebrochen und habe sinngemäss den Beruf des «Wohnungseinrichters» erlernt und diesen Beruf während drei Jahren ausgeübt. Anschliessend habe er in E._______ als Touristenführer gearbeitet. Seit dem Jahr 1988 habe er sich abwechselnd in E._______ sowie in verschiedenen europäischen Staaten, namentlich in Italien, Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Griechenland und der Schweiz aufgehalten. Er habe Tunesien letztmals im Jahr 2012 verlassen, um in Europa Urlaub zu machen. Dies habe ihm gut gefallen, weshalb er anschliessend in Europa geblieben sei. Nach dem Tod seiner Mutter habe er keine Lust mehr gehabt, in Tunesien zu leben. Nachdem er im Jahr 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, sei er nach Italien gegangen und habe dort seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten als Verkäufer und im Gastgewerbe verdient. Er habe in Italien über keinen legalen Aufenthaltstitel verfügt. Abgesehen davon, dass die tunesische Polizei ihn in seiner Funktion als Touristenführer nicht in allen Gebieten der Stadt habe arbeiten lassen und ihm gelegentlich Geld abgenommen habe, habe er nie Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt. Er sei auch nie politisch aktiv gewesen und auch nie in Haft genommen oder angeklagt worden. Er könne sich derzeit nicht vorstellen, in Tunesien zu leben, da das Land «kaputt» sei. A.e Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren keine Beweismittel zu den Akten. A.f Der Entscheidentwurf wurde dem Beschwerdeführer am 25. April 2023 zugestellt. Dieser gab am 26. April 2023 seine diesbezügliche Stellungnahme zu den Akten (vgl. SEM-act. 25/6 f.). B. Mit Verfügung vom 27. April 2023 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (bei Gericht eingegangen am 28. April 2023) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es sei der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz prüfen zu lassen. Ferner ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdefrist ist zwar noch nicht abgelaufen, es ergibt sich aber aus der Beschwerde, dass diese als abschliessend zu verstehen ist, weshalb das Urteil gefällt werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4084/2021 vom 17. September 2021 mit Verweis auf EMARK 1997/13).

3. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Auf diesen Antrag wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht weiter eingegangen.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

6. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner vorgedruckten Formularbeschwerde die Aufhebung eines Nichteintretensentscheids und die Durchführung eines nationalen Asylverfahrens beantragt, was aber in casu nicht Prozessthema ist. Vorliegend handelt es sich um eine Laienbeschwerde. Es kann - unter Berücksichtigung der Begründung in seiner Beschwerde - davon ausgegangen werden, dass er das Dispositiv der Verfügung vom 27. April 2023 anfechten möchte, mithin er sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt.

7. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8. 8.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen geltend, er habe Tunesien im Jahre 2012 verlassen um in Europa Urlaub zu machen, und habe nach dem Tod seiner Mutter nicht mehr in Tunesien leben wollen. Die Behörden hätten ihn nicht in Ruhe arbeiten lassen und ihm Geld abgenommen. Er könne sich derzeit nicht mehr vorstellen, in Tunesien zu leben, da das Land «kaputt» sei. Diese Vorbringen wiesen aber keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf, da diese nicht zielgerichtet die Person des Beschwerdeführers beträfen, sondern sich auf die vorherrschende Situation in seinem Heimatstaat bezögen, von welcher ein grosser Teil der tunesischen Bevölkerung in ähnlicher Weise betroffen sei. Abgesehen von den vom Beschwerdeführer vorgebrachten damaligen beruflichen Schwierigkeiten mit der tunesischen Polizei, welche mutmasslich auf die korrupten Strukturen zurückzuführen seien, habe er zu Protokoll gegeben, er habe in seiner Heimat nie anderweitige Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt. Er sei weder politisch aktiv gewesen, noch angeklagt oder in Haft genommen worden. Auch seine Familienmitglieder hätten keine entsprechenden Probleme in Tunesien gehabt. Demzufolge sei keine gezielte Benachteiligung seiner Person in Tunesien erkennbar. Seine Angabe, wonach er sich vorstellen könne, in Tunesien Ferien zu machen, untermauere diese Sichtweise zusätzlich. Entsprechend erfüllten seine Vorbringen die Kriterien der flüchtlingsrechtlichen Relevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht. 8.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Er könne nicht nach Tunesien zurück, weil das Land kaputt sei. Er könne dort nicht in Ruhe arbeiten. Die Behörden hätten ihm Geld abgenommen. In Tunesien habe er niemanden und fühle sich nicht sicher. Er würde gerne in der Schweiz bleiben.

9. Die Vorbringen des Beschwerdeführers weisen offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf. Es kann daher vollumfänglich auf die Würdigung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Beispielhaft ist auf die Fragen 91 und 92 der Anhörung zu verweisen, in welchen der Beschwerdeführer auf die Frage zu seinen Asylgründen und zum Verlassen seiner Heimat ausführte, er habe eigentlich nur Urlaub machen wollen, dann habe es ihm dort gefallen und er sei anschliessend geblieben. Auf Nachfrage, ob es neben dem Urlaubsziel noch weitere Gründe gegeben habe, weshalb er Tunesien verlassen habe, führte er aus «Nein, nein». In der Beschwerde führt er ferner aus, «Ich konnte dort nicht in Ruhe arbeiten, die Behörden haben mir Geld abgenommen.». Dieses Vorbringen findet sich auch in Frage 96 der Anhörung, in welcher er ausführt, «Wir durften keine Touristen führen und wenn, dann haben die Polizisten von uns Geld genommen. Sie wollten nicht, dass man für sich alleine Geld macht.». Diesem - eher beiläufig erwähnten - Vorbringen mangelt es offensichtlich schon an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv gemäss Art. 3 AsylG. Vorliegend kann auf weitere Ausführungen verzichtet werden. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung zu Recht für zumutbar. Dabei ist eingangs darauf hinzuweisen, dass bei einem Wegweisungsvollzug nach Tunesien grundsätzlich keine besonders begünstigenden Faktoren vorliegen müssen. 11.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus E._______ und kann Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen, beispielsweise als Touristenführer vorweisen. Ferner habe er Geld im Wert von ungefähr Euro 10'000.- (vgl. SEM-act. 24/12 F105 ff.). Damit dürfte es ihm möglich sein, in Tunesien beruflich wieder Fuss zu fassen. Ebenfalls verfüge seine Familie über Wohneigentum in E._______ (vgl. SEM-act. 24/12 F28 ff.). Damit ist bei einer Rückkehr nach Tunesien auch die Wohnsituation des Beschwerdeführers gesichert. Der Beschwerdeführer macht zu seiner gesundheitlichen Situation in der Beschwerde zwar keine Angaben, es finden sich aber in den vorinstanzlichen Akten drei Arztberichte. Im Arztbericht des (...)spitals C._______ vom 26. Februar 2023 wird als Diagnose (...) gestellt. Weiter wurde festgehalten, der Beschwerdeführer befinde sich in einem guten Allgemeinzustand. Für die diesbezügliche Behandlung wurden Medikamente abgegeben. Im Arztbericht der Ärztin B._______ vom 20. Januar 2023 wird keine Diagnose gestellt, sondern lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer habe (...), welche seit Jahren bekannt seien. Weiter habe er Schmerzen (...) nach einem Luftzug in der Nacht. Auch diesbezüglich wurden Medikamente abgegeben. Im Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 15. März 2023 wurde unter aktuelle Beschwerden festgehalten, der Beschwerdeführer habe über Zeckenbisse berichtet. Es wurde die Kontrolle der Bettwäsche empfohlen (vgl. SEM-act. 23/7). Eine medizinische Notlage liegt vorliegend offensichtlich nicht vor. 11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. 12. 12.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann