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E-1110/2024

E-1110/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1110/2024 Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er gemäss Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) bereits am (...) 2023 in Frankreich, am (...) 2014 in Luxemburg und am (...) 2014 in Deutschland um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 9/2), dass er am (...) Januar 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte und am 25. Januar 2024, im Beisein der Rechtsvertretung, im Rahmen eines persönlichen Gesprächs befragt wurde, dass er hierbei insbesondere angab, er habe sich ab Januar 2023 bis zu seiner Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten, aber keinen Asylentscheid erhalten, dass ihm anlässlich des persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich gewährt wurde, dass er hierzu erklärte, er wolle nicht nach Frankreich zurückkehren, da es dort keine Unterkünfte gebe, alles sehr schmutzig sei und er keine Unterstützung bekomme, dass er überdies auch gesundheitliche Probleme geltend machte, dass das SEM am 25. Januar 2024 die französischen Behörden um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin-III-VO), ersuchte (SEM-act. 19/5), dass die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 6. Februar 2024 zustimmten (SEM-act. 22/2), dass das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2024 - eröffnet am 15. Februar 2024 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat (Dispositivziffer [im Folgenden: Ziff.] 1), dessen Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Frankreich anordnete (Ziff. 2), den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Ziff. 3), den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (Ziff. 4) und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer aushändigte (Ziff. 5), dass es ferner feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu (Ziff. 6), dass der Beschwerdeführer mit in Italienisch verfasster Eingabe vom 21. Februar 2024 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, die Zuständigkeit Frankreichs anfocht und beantragte, sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um aufschiebende Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. Februar 2024 einen superprovisorischen Vollzugsstopp verfügte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe auf Italienisch und damit in einer Amtssprache des Bundes eingereicht hat (vgl. Art. 16 Abs. 1 AsylG), die angefochtene Verfügung jedoch in Deutsch verfasst ist, weshalb das vorliegende Verfahren auf Deutsch zu führen ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 der diesbezüglich anwendbaren Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass bei Vorliegen individueller völkerrechtlicher Überstellungshindernisse der Selbsteintritt zwingend ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass der vorgenommene Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerde-führers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser unter anderem am (...) 2023 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass die französischen Behörden dem Gesuch des SEM um Übernahme am 6. Februar 2024 zustimmten, womit die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführt, seine körperliche Sicherheit sei in Frankreich ernsthaft gefährdet, da er während seines Aufenthalts dort keine Hilfe habe in Anspruch nehmen können und sich daher nicht sicher sein könne, ob sein Asylantrag korrekt bearbeitet worden sei und die französischen Behörden das «non-refoulement»-Gebot nicht verletzen würden, dass er ausserdem geltend macht, die französischen Behörden seien wiederholt wegen Missachtung des nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Rechts bei der Abweisung von Asylsuchenden kritisiert worden und ihr Aufnahmesystem stehe aufgrund der vielen in letzter Zeit registrierten Zuwanderer kurz vor dem Zusammenbruch, weshalb er sich in diesem Land nicht sicher fühle, dass hierzu vorweg festzuhalten ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt hat, es gebe keinen Grund für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO von vornherein nicht gerechtfertigt ist, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden kann, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-939/2024 vom 16. Februar 2024), dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Hinweise dafür vorliegen, die französischen Behörden würden sein Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen, dass er sodann mit der in der Beschwerde am französischen Asylsystem erhobenen Kritik nicht hinreichend konkret aufgezeigt hat, es bestehe für ihn in Frankreich tatsächlich eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung von im Völkerrecht verankerten, direkt anwendbaren Individualrechten (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5), dass er im persönlichen Gespräch zwar vorgebracht hat, in Frankreich gebe es keine Unterkünfte, sei alles sehr schmutzig und er bekomme keine Unterstützung, dass seinen Angaben jedoch nicht zu entnehmen ist, dass er die französischen Behörden um staatliche Unterstützung zwecks Wahrung seiner minimalen Lebensbedingungen ersucht hätte und ihm diese verwehrt worden wäre, dass vor diesem Hintergrund kein Grund zur Annahme besteht, Frankreich habe ihm die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder werde dies in Zukunft tun, dass für die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geäusserte, nicht weiter begründete Befürchtung, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, aufgrund der Akten ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleigabe sodann die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs.1 Dublin-III-VO verlangt mit der Begründung, es handle sich bei ihm um einen medizinischen Notfall, so dass eine Überstellung Art. 3 EMRK verletzen würde, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen jedoch nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, was insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass eine solche Ausnahmesituation jedoch vorliegend nicht gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs angegeben hat, er habe starke Schmerzen in seinem (...), an welchem er im Jahr 2019 in (....) einen (...) habe operativ entfernen lassen, so dass er sich nicht bewegen könne, dass er ausserdem geltend gemacht hat, an (...) zu leiden, dass er indessen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch mit seiner Beschwerde medizinische Unterlagen eingereicht hat, dass in den Vorakten lediglich ein einmaliger Besuch bei einem Allgemeinmediziner des Bundesasylzentrums C._______ vom 16. Januar 2024 verzeichnet ist (SEM-act. 23/1), dass gemäss Arztbericht vom 16. Januar 2024 der Beschwerdeführer hierbei gegenüber dem Allgemeinmediziner angegeben hat, er habe (...), weswegen er (...) einnehme (SEM-act. 16/2), dass der Allgemeinmediziner ihm dieses Arzneimittel jedoch offenbar nicht verschreiben konnte, da diesbezüglich weder ein entsprechendes Rezept oder ein anderer Arztbericht vorlag, weshalb er dem Beschwerdeführer als Substitutionstherapie (...) (Anm.: ein [...]) abgegeben hat (Beilage zu SEM-act. 16/2), dass aufgrund der vorliegenden Akten beim Beschwerdeführer insgesamt weder fachärztlich festgestellte Befunde vorliegen noch Diagnosen gestellt wurden und damit insbesondere für die von ihm angegeben (...) sowie seine Behauptung, (...), bisher keinerlei medizinischen Nachweise vorliegen, dass der Umstand, wonach er während seines Aufenthalts im Bundesasylzentrum C._______ offenbar keine weiteren medizinischen Behandlungen in Anspruch genommen hat, namentlich auch gegen seine Behauptung, es handle sich bei ihm um einen medizinischen Notfall, spricht, dass sein Gesundheitszustand indessen ohnehin vor dem Vollzug der Wegweisung mit Blick auf die Reisefähigkeit abzuklären sein wird, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung hierzu zu Recht ausgeführt hat, für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche jedoch erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung ferner beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass das SEM diesbezüglich in den der angefochtenen Verfügung beigelegten Überstellungsmodalitäten unter Bemerkungen bereits vermerkt hat, es handle sich im vorliegenden Fall um einen Medizinalfall, und als bisher bekannte gesundheitliche Probleme «(...)» aufgeführt hat mit der Bitte, einen Arztbericht einzuholen, dass Frankreich schliesslich über eine gute medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4883/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 5.6), namentlich das vom Beschwerdeführer bezogene Arzneimittel (...) dort erhältlich ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer eine medizinische Versorgung verweigert würde, dass es dem Beschwerdeführer widrigenfalls zuzumuten ist, in Frankreich seine Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 der Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen einzufordern, dass im Übrigen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den für ihn zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass folglich kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass ergänzend festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat, dass die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid der am 22. Februar 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, nachdem sich die Rechtsbegehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-gewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter