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D-939/2024

D-939/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,

D-939/2024 Seite 7 SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Frankreich nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass vom Beschwerdeführer nichts eingebracht wird, was zu einem ande- ren Schluss führen könnte, dass zunächst nichts dafür spricht, er wäre im Falle einer Rückführung nach Frankreich tatsächlich ernsthaft – im Sinne eines "real risk" – von ei- ner Kettenabschiebung in einen Staat bedroht, wo ihm eine menschen- rechtswidrige Behandlung drohen würde, dass auch kein Anlass zur Annahme besteht, er wäre in Frankreich gefähr- det, da sich seine Vorbringen über eine angebliche Bedrohungslage von- seiten vietnamesischer Kräfte in blossen Behauptungen erschöpfen, dass das SEM in dieser Hinsicht auch zu Recht auf die französischen Po- lizei- und Justizbehörden verwiesen hat, an die sich der Beschwerdeführer bei tatsächlichem Bedarf wenden kann, zumal ohne weiteres von deren Schutzfähigkeit und -willigkeit auszugehen ist, dass in vorliegender Sache auch keine rechtserhebliche medizinische Problemstellung erkennbar ist, da sich weder aus den Akten noch den Be- schwerdevorbringen Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankungslage er- geben, deren Behandlung nicht auch in Frankreich erfolgen könnte, dass schliesslich ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, der Be- schwerdeführer sei durchaus in der Lage, gegenüber den in Frankreich zu- ständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen, von welchen er im Be- darfsfall auch die notwendige Unterstützung erhalten werde, dass diesen Erwägungen gemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,

D-939/2024 Seite 8 dass sich das SEM zudem aufgrund der Aktenlage auch auf eine summa- rische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beschränken durfte (vgl. BVGE 2015/9), dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt für die vom Beschwer- deführer beantragte Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (ge- mäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichtein- tretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), weshalb auf das Eventualbegehren um Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme nicht einzutreten ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be- stätigen und die eingereichte Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) und um Befrei- ung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden sind, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (nach Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass daher die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-939/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-939/2024 Urteil vom 16. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Vietnam, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Vietnam - am 5. Dezember 2023 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass vom SEM am 11. Dezember 2023 aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass er per 8. Dezember 2022 bereits von Frankreich als Asylantragsteller registriert worden war, dass sein Gesuch im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ behandelt wurde, wo er am 12. Dezember 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass das SEM am 15. Dezember 2023 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) führte, dass der Beschwerdeführer in diesem Rahmen bestätigte, dass er bereits in Frankreich ein Asylverfahren durchlaufen habe, und vom SEM auch verschiedene Unterlagen zu diesem Verfahren ediert wurden (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass er zum französischen Asylverfahren angab, er sei zu seinen Gesuchsgründen angehört worden, das Verfahren habe jedoch im April oder Mai 2023 mit einem negativen Entscheid geendet, dass er gegen den Entscheid Beschwerde erhoben habe, die Beschwerde aber abgelehnt worden sei, worauf er in Frankreich als Obdachloser auf der Strasse gelebt habe, dass er sich dabei meist in C._______ aufgehalten habe, bis er aufgrund der dort herrschenden schlechten Sicherheitslage im September 2023 in die Schweiz gekommen sei, dass sich der Beschwerdeführer gegen eine Rückkehr nach Frankreich aussprach, da er dort niemanden habe, sein dortiges Verfahren bereits abgeschlossen und sein Gesuch abgelehnt worden sei, dass er jedoch in seiner Heimat religiöse Unterdrückung erlebt habe und er eine Prüfung seiner Gründe in der Schweiz wolle, zumal die Sicherheitslage hier auch wesentlich besser als in Frankreich sei und er hier auch einen Bekannten habe, der ihn unterstützen könne, dass zudem in Frankreich Kräfte der kommunistischen Partei von Vietnam aktiv seien und er im Falle einer Rückführung nach Frankreich befürchte, von diesen gefunden und in die Heimat verschleppt zu werden, wo ihm Gefängnis drohe, dass der Beschwerdeführer abschliessend auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand respektive allfälligen gesundheitlichen Problemen vorbrachte, es gehe ihm eigentlich gut, indem körperlich alles in Ordnung sei, er sei aber psychisch etwas gestresst, indem er unter psychischem Druck und Stress leide, weshalb er auch nur wenig geschlafen habe, dass das SEM am 18. Dezember 2023 die Dublin-Behörde von Frankreich um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass Frankreich am 29. Dezember 2023 der ersuchten Wiederaufnahme seiner Person gestützt auf die genannte Bestimmung zustimmte, dass der BAZ-Gesundheitsdienst dem SEM am 1. Februar 2024 alle zum Beschwerdeführer vorliegenden Unterlagen zustellte und mitteilte, dass ihn betreffend keine Arzttermine offen seien, dass der Beschwerdeführer diesen Unterlagen gemäss während seines Aufenthalts im BAZ mehrmals wegen Husten, Hals- und Kopfschmerzen sowie wegen Zahnschmerzen behandelt wurde, dass das SEM mit Verfügung datierend vom 5. Februar 2024 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete, dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, mit der Verfügung die gemäss Verzeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass für die Begründung dieses Entscheides - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2024 über die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eröffnet wurde und diese am nächsten Tag das Mandatsverhältnis als beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer gegen den genannten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Februar 2024 selbständig Beschwerde erhoben hat, dass seine Eingabe auf einer bekannten deutschsprachigen Beschwerdevorlage basiert, welche er mit einer eigenhändig verfassten englischsprachigen Begründung ergänzt hat, dass mit der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragt wird, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdebegründung bekräftigt, dass ihm in Frankreich Obdachlosigkeit drohe, nachdem sein dort gestelltes Gesuch abgelehnt worden sei, und er in Frankreich an Leib und Leben bedroht sei und er eine Verschleppung in seine Heimat zu fürchten habe, da dort im Versteckten vietnamesische Kräfte am Werk seien, dass er zusätzlich geltend macht, er leide aufgrund seiner Sorgen seit kurzem an Schwindel und Blutarmut, es habe sich auch seine körperliche Verfassung verschlechtert und er im Falle einer Überstellung nirgends hingegen könne, wo ihm geholfen würde, dass er demgegenüber in der Schweiz Verwandte habe, welche ihm Unterkunft geben und auch Unterstützung bei seinen gesundheitlichen Problemen bieten könnten, dass er in der Schweiz bleiben wolle, weil es hier in jeder Hinsicht sicher sei, wogegen er in seiner Heimat als Christ unterdrückt und verfolgt werde, und er daher darum bitte, ihm einen weiteren Verbleib in der Schweiz und eine Fortsetzung seines Asylverfahrens zu ermöglichen, dass dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 14. Februar 2024 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerdeschrift auf einer bekannten deutschsprachigen Vorlage beruht, welche der Beschwerdeführer mit einer eigenhändig verfassten englischsprachigen Begründung ergänzt hat, dass er damit die Begründung nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst hat, seine englischsprachigen Vorbringen zur Sache aber ohne weiteres verständlich sind, weshalb auf eine Rückweisung der Beschwerde zwecks Übersetzung verzichtet werden kann, dass damit die fristgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers den formellen Anforderungen an eine Beschwerde im Wesentlichen genügt (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Gericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans SEM zurückweist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass daher auf die Begehren um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss auch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer vor der Schweiz bereits in Frankreich ein Asylverfahren durchlaufen hat, er von dort kommend in die Schweiz eingereist ist und Frankreich seine andauernde Zuständigkeit für seine Person nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO anerkannt hat, dass es gleichzeitig keine Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Untersätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden (vgl. dazu auch nachfolgend), dass das SEM vor diesem Hintergrund die Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO korrekt festgestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Anordnung der Wegweisung nach Frankreich gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Frankreich ausspricht und dabei - dem wesentlichen Sinngehalt nach - einen Selbsteintritt auf seinen Asylantrag "aus humanitären Gründen" nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive in Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verlangt, dass jedoch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers in den für ihn zuständigen Staat sprechen würden, dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten bleibt, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Frankreich nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass vom Beschwerdeführer nichts eingebracht wird, was zu einem anderen Schluss führen könnte, dass zunächst nichts dafür spricht, er wäre im Falle einer Rückführung nach Frankreich tatsächlich ernsthaft - im Sinne eines "real risk" - von einer Kettenabschiebung in einen Staat bedroht, wo ihm eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde, dass auch kein Anlass zur Annahme besteht, er wäre in Frankreich gefährdet, da sich seine Vorbringen über eine angebliche Bedrohungslage vonseiten vietnamesischer Kräfte in blossen Behauptungen erschöpfen, dass das SEM in dieser Hinsicht auch zu Recht auf die französischen Polizei- und Justizbehörden verwiesen hat, an die sich der Beschwerdeführer bei tatsächlichem Bedarf wenden kann, zumal ohne weiteres von deren Schutzfähigkeit und -willigkeit auszugehen ist, dass in vorliegender Sache auch keine rechtserhebliche medizinische Problemstellung erkennbar ist, da sich weder aus den Akten noch den Beschwerdevorbringen Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankungslage ergeben, deren Behandlung nicht auch in Frankreich erfolgen könnte, dass schliesslich ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, gegenüber den in Frankreich zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen, von welchen er im Bedarfsfall auch die notwendige Unterstützung erhalten werde, dass diesen Erwägungen gemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass sich das SEM zudem aufgrund der Aktenlage auch auf eine summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beschränken durfte (vgl. BVGE 2015/9), dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt für die vom Beschwerdeführer beantragte Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), weshalb auf das Eventualbegehren um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (nach Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass daher die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: