Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 23. Oktober 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2022 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte. C. C.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich des sogenann- ten Dublin-Gesprächs vom 1. Dezember 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- verfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. C.b Der Beschwerdeführer bestätigte dabei, in Frankreich ein Asylgesuch gestellt zu haben, das abgewiesen worden sei. Er habe sich insgesamt ein Jahr lang in Frankreich aufgehalten. Nach Ablehnung des Gesuchs habe er die Ausweisung erhalten, ansonsten habe er in Frankreich keine Prob- leme gehabt. Er habe in keinem anderen europäischen Staat ausser der Schweiz und Frankreich ein Asylgesuch eingereicht. In Italien sei er wegen Corona in einem Zentrum festgehalten und nach 18 Tagen ausgewiesen worden, ohne dass er ein Asylgesuch gestellt hätte. Er verfüge in keinem europäischen Staat über eine Aufenthaltsbewilligung oder ein Visum und sei nie von einem europäischen Staat in einen anderen Staat oder in sein Heimatland transferiert worden. C.c Bezüglich des medizinischen Sachverhalts gab er an, es gehe ihm gut, er sei aktuell wegen Hautallergien in ärztlicher Behandlung. C.d In den Akten des SEM befinden sich zwei Arztberichte. Gemäss diesen leidet der Beschwerdeführer unter Hautausschlag und Juckreiz am Rücken und es wurde ihm in diesem Zusammenhang ein Shampoo abgegeben. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass er sich einen Finger an der linken Hand gebrochen hatte und ihm eine Fingerschiene angelegt wurde sowie schmerzstillende Medikamente (Brufen, Novalgin, Dafalgan) verschrieben wurden. Der Beschwerdeführer hatte diesbezüglich einen ersten (nicht wahrgenommenen) Kontrolltermin am 13. Dezember 2022 und einen wei- teren Arzttermin am 23. Dezember 2022.
E-6054/2022 Seite 3 D. Gestützt auf das Ergebnis des Eurodac-Abgleichs ersuchte das SEM am die französischen Behörden 2. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die französischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 19. Dezember 2022 gut. E. Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 20. Dezember 2022 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, verfügte seine Überstellung nach Frankreich und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge- richt vom 28. Dezember 2022 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben. Das SEM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbst- eintritt auszuüben und sich als für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären; eventuell sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei im Sinne vor- sorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frank- reich abzusehen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden sei. Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ein- schliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er- sucht. G. Am 29. Dezember 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Glei- chentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 Asyl).
E-6054/2022 Seite 4
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter- licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E-6054/2022 Seite 5
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mit- gliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin- III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin- III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag ge- stellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahme- verfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch gestellt zu haben. Nachdem die französischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahme- gesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben.
E. 3.4 Vorweg ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die französischen Be- hörden das Ersuchen um (Rück-)Übernahme des Beschwerdeführers ge- stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b VO Dublin gutgeheissen haben, mithin das Asylverfahren dort offensichtlich als noch nicht rechtskräftig abgeschlos- sen gilt und es dem Beschwerdeführer damit auch freisteht, einen allfälli- gen zukünftigen negativen Entscheid der französischen Behörden auf dem Rechtsweg anzufechten.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, in Frankreich sei er auf sich alleine gestellt gewesen und habe sich mit Hilfe von Freunden durchschlagen müssen. Es sei eine schwierige Zeit ge- wesen. Zudem hätten Dublin-Rückkehrende in Frankreich keinen Zugang zu einer Unterkunft. Dies werde in verschiedenen Berichten bestätigt, bei- spielsweise habe die EU-Agentur für Grundrechte in einem Bericht vom Januar 2019 sowie die Schweizerische Flüchtlingshilfe in einem Bericht vom Januar 2019 festgehalten, gemäss Schätzungen von NGOs vor Ort würden lediglich die Hälfte aller Asylsuchenden in Frankreich einen Unter- kunftsplatz erhalten, besonders "Dublin-Fällen" würde oft nur ein Leben auf der Strasse übrigbleiben. Er sei im Fall einer Überstellung entsprechend einem erheblichen Risiko der Obdachlosigkeit ausgesetzt.
E-6054/2022 Seite 6
E. 4.2 Weiter sei er zur Behandlung seiner Hautallergien am Rücken auf Medikamente angewiesen und möchte die Möglichkeit haben, diese weiterhin behandeln zu können. Der Arzt in der Schweiz habe ihm zwar ein Shampoo verschrieben, wobei bis jetzt keine Besserung eingetreten sei und er weitere Abklärungen und Termine benötige. Zur Fraktur an der Hand habe er einen weiteren Untersuchungstermin ausstehend, zumal er immer noch Schmerzen an der Hand habe und zur Festlegung weiterer Abklärun- gen und Behandlungen eine Radiographie gemacht werden müsse. Für eine vollständige und fehlerfreie Heilung sei hier eine regelmässige medi- zinische Untersuchung und Unterstützung unerlässlich. Im Fall einer Über- stellung nach Frankreich hätte er wahrscheinlich keine Unterkunft und da- her auch keinen Zugang zu medizinischer Behandlung. Damit bestehe die Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands, besonders die Gefahr von Komplikationen bezüglich der Heilung seiner Fraktur.
E. 4.3 Des Weiteren habe er in Frankreich einen negativen Entscheid erhalten und sehe sich daher mit der Gefahr einer Kettenabschiebung nach Algerien konfrontiert, wobei ihm in Algerien aufgrund der dort herrschenden politi- schen und strukturellen Probleme grundsätzlich eine unmenschliche Be- handlung drohe.
E. 4.4 Insgesamt wäre seine Situation in Frankreich sehr schlecht. Es drohe eine Kettenabschiebung nach Algerien, in Frankreich würde er auf der Strasse leben und ohne Unterstützung bleiben und seine gesundheitlichen Probleme würden sich verschlechtern. Er ersuche daher darum, sein Asyl- gesuch in der Schweiz zu behandeln.
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mit- gliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um fest- zustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitglied- staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E-6054/2022 Seite 7
E. 5.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 5.3 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist auch unter Berück- sichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Unterbringungs- situation nicht davon auszugehen, Frankreich verstosse systematisch ge- gen seine vertraglichen Verpflichtungen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für diePrüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.2 Bezüglich der von Beschwerdeführer geforderten Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer den Zugang zum Asyl(beschwerde) verfahren und zu einer adäquaten Unterbringung in Frage stellt, vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf inter-nationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind entgegen seinen Befürchtungen keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen oder seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder würden das Asylverfahren mangelhaft durchführen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), wobei aus den Akten im Übrigen nicht hervorgeht, er hätte sich während seine Aufenthalts in Frankreich erfolglos um entsprechende Unterstützung bemüht. Vielmehr hat er im Rahmen des Dublin-Gesprächs erklärt, er habe während des Aufenthalts in Frankreich keine Probleme gehabt.
E. 6.2.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dazu ist festzuhalten, dass Frankreich grundsätzlich über eine aus-reichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa die Urteile BVGer F-2963/2022 E. 7.5 oder E-1234/2022 E. 6.7). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach das Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Frankreich einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf einedrohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für dieAnnahme, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Frankreich ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor.
E. 6.2.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 6.2.5 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Frankreich die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 6.3 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Frankreich verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich somit als gegenstandslos. Der am 29. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des Beschwerdeführers - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - alsaussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sei- nen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Frankreich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla- ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati- onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer E-3616/2022 vom 26. August 2022 E. 6.2, F-2963/2022 vom 19. Juli 2022 E. 6.2, F-2042/2022 vom 20. Mai 2022 E. 6.3, E-1234/2022 vom 23. März 2022 E. 5.3, oder F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2).
E. 11 August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Be- stimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu- ständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshinder- nisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E-6054/2022 Seite 8 6.2 Bezüglich der von Beschwerdeführer geforderten Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgen- des festzuhalten: 6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer den Zugang zum Asyl(beschwerde) verfahren und zu einer adäquaten Unterbringung in Frage stellt, vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die französischen Behör- den würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf inter- nationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind entgegen seinen Befürchtungen keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen oder seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder würden das Asylverfahren mangelhaft durchführen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser- dem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückfüh- rung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An- nahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah- merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übri- gen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehen- den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), wobei aus den Akten im Übrigen nicht hervorgeht, er hätte sich während seine Aufenthalts in Frankreich erfolglos um entspre- chende Unterstützung bemüht. Vielmehr hat er im Rahmen des Dublin-Ge- sprächs erklärt, er habe während des Aufenthalts in Frankreich keine Prob- leme gehabt. 6.2.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, kann eine zwangs- weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E-6054/2022 Seite 9 Dazu ist festzuhalten, dass Frankreich grundsätzlich über eine aus- reichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa die Urteile BVGer F-2963/2022 E. 7.5 oder E-1234/2022 E. 6.7). Die Mitgliedstaaten sind ver- pflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behand- lung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu- gänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellen- den mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologi- schen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach das Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Frankreich einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstel- lung nach Frankreich ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. 6.2.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Behör- den, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die franzö- sischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.2.5 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernst- haftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Frankreich die Ver- letzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 6.3 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Frankreich verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-6054/2022 Seite 10 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich somit als gegenstandslos. Der am 29. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des Beschwer- deführers – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6054/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6054/2022 Urteil vom 4. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 23. Oktober 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2022 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte. C. C.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 1. Dezember 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. C.b Der Beschwerdeführer bestätigte dabei, in Frankreich ein Asylgesuch gestellt zu haben, das abgewiesen worden sei. Er habe sich insgesamt ein Jahr lang in Frankreich aufgehalten. Nach Ablehnung des Gesuchs habe er die Ausweisung erhalten, ansonsten habe er in Frankreich keine Probleme gehabt. Er habe in keinem anderen europäischen Staat ausser der Schweiz und Frankreich ein Asylgesuch eingereicht. In Italien sei er wegen Corona in einem Zentrum festgehalten und nach 18 Tagen ausgewiesen worden, ohne dass er ein Asylgesuch gestellt hätte. Er verfüge in keinem europäischen Staat über eine Aufenthaltsbewilligung oder ein Visum und sei nie von einem europäischen Staat in einen anderen Staat oder in sein Heimatland transferiert worden. C.c Bezüglich des medizinischen Sachverhalts gab er an, es gehe ihm gut, er sei aktuell wegen Hautallergien in ärztlicher Behandlung. C.d In den Akten des SEM befinden sich zwei Arztberichte. Gemäss diesen leidet der Beschwerdeführer unter Hautausschlag und Juckreiz am Rücken und es wurde ihm in diesem Zusammenhang ein Shampoo abgegeben. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass er sich einen Finger an der linken Hand gebrochen hatte und ihm eine Fingerschiene angelegt wurde sowie schmerzstillende Medikamente (Brufen, Novalgin, Dafalgan) verschrieben wurden. Der Beschwerdeführer hatte diesbezüglich einen ersten (nicht wahrgenommenen) Kontrolltermin am 13. Dezember 2022 und einen weiteren Arzttermin am 23. Dezember 2022. D. Gestützt auf das Ergebnis des Eurodac-Abgleichs ersuchte das SEM am die französischen Behörden 2. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die französischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 19. Dezember 2022 gut. E. Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 20. Dezember 2022 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, verfügte seine Überstellung nach Frankreich und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Dezember 2022 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das SEM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich als für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären; eventuell sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden sei. Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. G. Am 29. Dezember 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 Asyl). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerdeist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch gestellt zu haben. Nachdem die französischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahme-gesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben. 3.4 Vorweg ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die französischen Behörden das Ersuchen um (Rück-)Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b VO Dublin gutgeheissen haben, mithin das Asylverfahren dort offensichtlich als noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gilt und es dem Beschwerdeführer damit auch freisteht, einen allfälligen zukünftigen negativen Entscheid der französischen Behörden auf dem Rechtsweg anzufechten. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, in Frankreich sei er auf sich alleine gestellt gewesen und habe sich mit Hilfe von Freunden durchschlagen müssen. Es sei eine schwierige Zeit gewesen. Zudem hätten Dublin-Rückkehrende in Frankreich keinen Zugang zu einer Unterkunft. Dies werde in verschiedenen Berichten bestätigt, beispielsweise habe die EU-Agentur für Grundrechte in einem Bericht vom Januar 2019 sowie die Schweizerische Flüchtlingshilfe in einem Bericht vom Januar 2019 festgehalten, gemäss Schätzungen von NGOs vor Ort würden lediglich die Hälfte aller Asylsuchenden in Frankreich einen Unterkunftsplatz erhalten, besonders "Dublin-Fällen" würde oft nur ein Leben auf der Strasse übrigbleiben. Er sei im Fall einer Überstellung entsprechend einem erheblichen Risiko der Obdachlosigkeit ausgesetzt. 4.2 Weiter sei er zur Behandlung seiner Hautallergien am Rücken auf Medikamente angewiesen und möchte die Möglichkeit haben, diese weiterhin behandeln zu können. Der Arzt in der Schweiz habe ihm zwar ein Shampoo verschrieben, wobei bis jetzt keine Besserung eingetreten sei und er weitere Abklärungen und Termine benötige. Zur Fraktur an der Hand habe er einen weiteren Untersuchungstermin ausstehend, zumal er immer noch Schmerzen an der Hand habe und zur Festlegung weiterer Abklärungen und Behandlungen eine Radiographie gemacht werden müsse. Für eine vollständige und fehlerfreie Heilung sei hier eine regelmässige medizinische Untersuchung und Unterstützung unerlässlich. Im Fall einer Überstellung nach Frankreich hätte er wahrscheinlich keine Unterkunft und daher auch keinen Zugang zu medizinischer Behandlung. Damit bestehe die Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands, besonders die Gefahr von Komplikationen bezüglich der Heilung seiner Fraktur. 4.3 Des Weiteren habe er in Frankreich einen negativen Entscheid erhalten und sehe sich daher mit der Gefahr einer Kettenabschiebung nach Algerien konfrontiert, wobei ihm in Algerien aufgrund der dort herrschenden politischen und strukturellen Probleme grundsätzlich eine unmenschliche Behandlung drohe. 4.4 Insgesamt wäre seine Situation in Frankreich sehr schlecht. Es drohe eine Kettenabschiebung nach Algerien, in Frankreich würde er auf der Strasse leben und ohne Unterstützung bleiben und seine gesundheitlichen Probleme würden sich verschlechtern. Er ersuche daher darum, sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Frankreich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer E-3616/2022 vom 26. August 2022 E. 6.2, F-2963/2022 vom 19. Juli 2022 E. 6.2, F-2042/2022 vom 20. Mai 2022 E. 6.3, E-1234/2022 vom 23. März 2022 E. 5.3, oder F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2). 5.3 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Unterbringungs-situation nicht davon auszugehen, Frankreich verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für diePrüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2 Bezüglich der von Beschwerdeführer geforderten Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes festzuhalten: 6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer den Zugang zum Asyl(beschwerde) verfahren und zu einer adäquaten Unterbringung in Frage stellt, vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf inter-nationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind entgegen seinen Befürchtungen keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen oder seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder würden das Asylverfahren mangelhaft durchführen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), wobei aus den Akten im Übrigen nicht hervorgeht, er hätte sich während seine Aufenthalts in Frankreich erfolglos um entsprechende Unterstützung bemüht. Vielmehr hat er im Rahmen des Dublin-Gesprächs erklärt, er habe während des Aufenthalts in Frankreich keine Probleme gehabt. 6.2.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dazu ist festzuhalten, dass Frankreich grundsätzlich über eine aus-reichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa die Urteile BVGer F-2963/2022 E. 7.5 oder E-1234/2022 E. 6.7). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach das Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Frankreich einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf einedrohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für dieAnnahme, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Frankreich ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. 6.2.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.2.5 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Frankreich die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 6.3 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
7. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Frankreich verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich somit als gegenstandslos. Der am 29. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des Beschwerdeführers - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - alsaussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wirdabgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay