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E-1234/2022

E-1234/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am (…) Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit EURODAC) ergab, dass sie am (…) 2021 in Frankreich daktylosko- pisch erfasst worden waren und dort Asylgesuche gestellt hatten. C. Am 7. Februar 2022 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. D. Den Beschwerdeführenden wurde am 17. Februar 2022 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur mut- masslichen Zuständigkeit Frankreichs für ihre Asylgesuche und zu ihrem Gesundheitszustand gewährt. Dabei gaben sie im Wesentlichen an, sie seien ein Jahr in Frankreich gewesen und hätten das Land nach einem negativen Asylentscheid verlassen müssen. Alle Leistungen seien am (…) 2022 eingestellt worden. Sie könnten nicht nach Frankreich zurückkehren, weil sie dort auf der Strasse leben müssten. Beide seien in einem schlech- ten Gesundheitszustand und auf Medikamente angewiesen. Der Be- schwerdeführer habe (…) und erhalte eine (…) Er habe (…) und (…). Seit August nehme er Medikamente gegen die (…). Er sei früher (…) Kilo schwer gewesen und wiege jetzt nur noch (…) Kilo. Die Beschwerdeführe- rin leide an (…), (…), (…) und (…). In Frankreich sei sie in psychologischer Behandlung gewesen. E. Am 21. Februar 2022 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO.

E-1234/2022 Seite 3 F. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch mit (zwei) Schreiben vom 7. März 2022 zu. G. Mit Verfügung vom 8. März 2022 – tags darauf eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylge- suche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz spätes- tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauf- tragte das SEM den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, ei- ner allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Am 9. März 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertretungs- mandat nieder. I. Mit eigenständiger Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom

15. März 2022 beantragten die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu kas- sieren und der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Ferner beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

16. März 2022 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

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Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen, da dieser in der Beschwerde nicht weiter begründet wird und auch keine formellen Mängel erkennbar sind.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III- VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zu- gestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

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E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rah- men des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin- III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völker- rechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten und dort Asylgesuche eingereicht zu haben. Nachdem die französischen Behörden innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Frank- reichs gegeben.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Hinweis auf den jüngsten AIDA- Bericht die schwierige Lage von Asylsuchenden in Frankreich erörtert. So hätten Dublin-Rückkehrende meist keinen Zugang zu einer Unterkunft. Asylsuchende hätten erst nach drei Monaten Zugang zum französischen Gesundheitssystem und würden vorher nur in absoluten Notfällen behan- delt. Aufgrund dieser Defizite setze die Schweiz mit der Überstellung der gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführenden diese der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung aus (Art. 3 EMRK).

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E. 5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Frankreich Signatar- staat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zu- satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa- men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati- onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wieder- aufnahmeverfahren liegen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die An- nahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag- stellende in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. hierzu u.a. Urteile BVGer F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2 und F-2608/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5, je m.w.H.). Auch in Berücksichtigung des in der Rechtsmitteleingabe angeführten Berichts zur problematischen Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern ergeben sich keine konkreten Hinweise für die An- nahme, Frankreich würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.

E. 5.4 Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht ge- rechtfertigt.

E. 6.1 Die Vermutung, dass Frankreich als Mitglied des Gemeinsamen Euro- päischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völker- rechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret dar- zulegen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen, dass eine ak- tuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). In diesem Zu- sammenhang ist zu prüfen, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) – wie be- antragt – auszuüben ist.

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E. 6.2 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung der Asylge- suche der Beschwerdeführenden in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Weg- weisung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoule- ment-Prinzips darstellen.

E. 6.3 Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift sind vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwer- deführenden im Falle einer Wegweisung nach Frankreich wegen der dorti- gen Aufenthaltsbedingungen in eine existentielle Notlage geraten würden, zumal sie selbst angeben, bis zu ihrer Ausreise über eine Unterkunft ver- fügt und medizinische Leistungen in Anspruch genommen zu haben. Ihnen ist zudem ein Medikamentenvorrat für zwei Monate mitgegeben worden. Sollten sie bei ihrer Rückkehr nach Frankreich als asylsuchende Personen nicht grundrechtskonform, das heisst insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung, untergebracht werden, hätten sie diese gemäss Art. 26 der Aufnahmerichtlinie auf dem Rechtsweg ein- zufordern (vgl. Urteil F-4865/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 6.4), wobei sie sich zur Unterstützung nötigenfalls auch an eine der vor Ort tätigen karita- tiven Organisationen wenden können.

E. 6.4 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, ergibt sich aus den Akten, dass beim Beschwerdeführer Vitamin-D-Mangel, (…) diagnostiziert wur- den (vgl. SEM-Akten 1124448-32/4, ärztlicher Kurzbericht z.H. des BAZ vom 21. Februar 2022). Bei der Beschwerdeführerin wurden folgende Di- agnosen gestellt: (…) (vgl. SEM-Akten 1124448-31/4, ärztlicher Kurzbe- richt z.H. des BAZ vom 16. Februar 2022).

E. 6.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei- tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im

E-1234/2022 Seite 8 Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E. 6.6 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Die Be- schwerdeführenden konnten nicht glaubhaft machen, dass eine Überstel- lung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Recht- sprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Beschwerden sind zwar ernst zu nehmen, aber nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.

E. 6.7 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderli- che medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy- chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf- nahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich die Be- schwerdeführenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend aus- führt, gewährt Frankreich auch abgewiesenen Asylsuchenden die notwen- dige medizinische Betreuung.

E. 6.8 Die geltend gemachten Beschwerden stehen einer Überstellung nach Frankreich somit nicht entgegen und könnten höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche es im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung abzuklä- ren gilt. Wie die Vorinstanz festhält, können den Beschwerdeführenden im Rahmen der Überstellung nach Frankreich Reservemedikamente mitgege- ben werden, um die Weiterbehandlung ihrer medikamentösen Therapien für einen gewissen Zeitraum sicherzustellen. Darüber hinaus werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfü- gung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter

E-1234/2022 Seite 9 Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 6.9 Nach dem Ausgeführten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzu- halten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.1 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Frankreich angeordnet.

E. 7.2 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um aufschie- bende Wirkung gegenstandslos geworden.

E. 8.1 Die Begehren waren – wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG un- besehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1234/2022 Urteil vom 23. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Georgien, beide BAZ C._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am (...) 2021 in Frankreich daktyloskopisch erfasst worden waren und dort Asylgesuche gestellt hatten. C. Am 7. Februar 2022 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. D. Den Beschwerdeführenden wurde am 17. Februar 2022 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für ihre Asylgesuche und zu ihrem Gesundheitszustand gewährt. Dabei gaben sie im Wesentlichen an, sie seien ein Jahr in Frankreich gewesen und hätten das Land nach einem negativen Asylentscheid verlassen müssen. Alle Leistungen seien am (...) 2022 eingestellt worden. Sie könnten nicht nach Frankreich zurückkehren, weil sie dort auf der Strasse leben müssten. Beide seien in einem schlechten Gesundheitszustand und auf Medikamente angewiesen. Der Beschwerdeführer habe (...) und erhalte eine (...) Er habe (...) und (...). Seit August nehme er Medikamente gegen die (...). Er sei früher (...) Kilo schwer gewesen und wiege jetzt nur noch (...) Kilo. Die Beschwerdeführerin leide an (...), (...), (...) und (...). In Frankreich sei sie in psychologischer Behandlung gewesen. E. Am 21. Februar 2022 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. F. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch mit (zwei) Schreiben vom 7. März 2022 zu. G. Mit Verfügung vom 8. März 2022 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte das SEM den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Am 9. März 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertretungsmandat nieder. I. Mit eigenständiger Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. März 2022 beantragten die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu kassieren und der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. März 2022 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen, da dieser in der Beschwerde nicht weiter begründet wird und auch keine formellen Mängel erkennbar sind. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten und dort Asylgesuche eingereicht zu haben. Nachdem die französischen Behörden innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Frank-reichs gegeben. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Hinweis auf den jüngsten AIDA-Bericht die schwierige Lage von Asylsuchenden in Frankreich erörtert. So hätten Dublin-Rückkehrende meist keinen Zugang zu einer Unterkunft. Asylsuchende hätten erst nach drei Monaten Zugang zum französischen Gesundheitssystem und würden vorher nur in absoluten Notfällen behandelt. Aufgrund dieser Defizite setze die Schweiz mit der Überstellung der gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführenden diese der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung aus (Art. 3 EMRK). 5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. hierzu u.a. Urteile BVGer F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2 und F-2608/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5, je m.w.H.). Auch in Berücksichtigung des in der Rechtsmitteleingabe angeführten Berichts zur problematischen Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern ergeben sich keine konkreten Hinweise für die Annahme, Frankreich würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. 5.4 Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Die Vermutung, dass Frankreich als Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) - wie beantragt - auszuüben ist. 6.2 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. 6.3 Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift sind vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Wegweisung nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existentielle Notlage geraten würden, zumal sie selbst angeben, bis zu ihrer Ausreise über eine Unterkunft verfügt und medizinische Leistungen in Anspruch genommen zu haben. Ihnen ist zudem ein Medikamentenvorrat für zwei Monate mitgegeben worden. Sollten sie bei ihrer Rückkehr nach Frankreich als asylsuchende Personen nicht grundrechtskonform, das heisst insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung, untergebracht werden, hätten sie diese gemäss Art. 26 der Aufnahmerichtlinie auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Urteil F-4865/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 6.4), wobei sie sich zur Unterstützung nötigenfalls auch an eine der vor Ort tätigen karitativen Organisationen wenden können. 6.4 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, ergibt sich aus den Akten, dass beim Beschwerdeführer Vitamin-D-Mangel, (...) diagnostiziert wurden (vgl. SEM-Akten 1124448-32/4, ärztlicher Kurzbericht z.H. des BAZ vom 21. Februar 2022). Bei der Beschwerdeführerin wurden folgende Diagnosen gestellt: (...) (vgl. SEM-Akten 1124448-31/4, ärztlicher Kurzbericht z.H. des BAZ vom 16. Februar 2022). 6.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.6 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden konnten nicht glaubhaft machen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Beschwerden sind zwar ernst zu nehmen, aber nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 6.7 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführt, gewährt Frankreich auch abgewiesenen Asylsuchenden die notwendige medizinische Betreuung. 6.8 Die geltend gemachten Beschwerden stehen einer Überstellung nach Frankreich somit nicht entgegen und könnten höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche es im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung abzuklären gilt. Wie die Vorinstanz festhält, können den Beschwerdeführenden im Rahmen der Überstellung nach Frankreich Reservemedikamente mitgegeben werden, um die Weiterbehandlung ihrer medikamentösen Therapien für einen gewissen Zeitraum sicherzustellen. Darüber hinaus werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.9 Nach dem Ausgeführten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. 7.1 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Frankreich angeordnet. 7.2 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Die Begehren waren - wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: