Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Auf das Begehren, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist indessen nicht einzutreten, da dieses auf die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG [SR 142.20]) zielt. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die kroatischen Behörden sich innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest.
E. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.2; D-1404/2022 vom 30. März 2022; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2; D-735/2022 vom 22. Februar 2022 E. 6.5.2). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in Kroatien misshandelt und während drei Monaten inhaftiert gewesen zu sein. Es drohe ihm eine Ausschaffung in die Türkei oder in den Irak.
E. 5.2 Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers in Kroatien mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung - sollte sie bereits ergangen sein - in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (siehe Urteil des BVGer E-1234/2022 vom 23. März 2022 E. 6.2). Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) führen könnten. Sollte er dennoch der Ansicht sein, die kroatischen Behörden würden die genannten Grundrechte nicht respektieren, steht es ihm frei, deren Einhaltung auf dem Rechtsweg einzufordern. Gleiches gilt in Bezug auf die geltend gemachte Misshandlung.
E. 5.3 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beschwerden (mehr) geltend. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach seine Gesundheit bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde.
E. 5.4 Es besteht schliesslich kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz wegen unrichtiger oder unvollständiger Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen. Seinen - einzig in der Beschwerdebegründung enthaltenen - (Eventual-)Antrag begründet der Beschwerdeführer mit «der nachgewiesenen Verfolgung». Eine allfällige asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Heimatstaat bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Den Akten lassen sich zudem keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz entnehmen.
E. 5.5 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Eventualbegehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3334/2022 Urteil vom 10. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 9. März 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, in Kroatien in einem Gefängnis festgehalten und wie ein Feind behandelt worden zu sein. Die kroatischen Behörden würden ihn in die Türkei ausschaffen. Er könne und wolle nicht nach Kroatien zurückkehren. Man könne ihn auch gleich umbringen. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, an psychischen Problemen zu leiden. Er habe Angst, wenn er die Polizei sehe. Er habe Angst, in der Schweiz dasselbe zu erleben wie in Kroatien. Er leider ferner an einer Erkrankung der Herzklappen. Seit seinem Aufenthalt in Kroatien schlage sein Herz sehr stark und schnell. C. Die kroatischen Behörden nahmen zum Gesuch des SEM vom 7. Juli 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) keine Stellung. D. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 (eröffnet am 25. Juli 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 2. August 2022 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten (gemeint: die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten) und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Souveränitätsklausel anzuwenden. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 3. August 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Auf das Begehren, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist indessen nicht einzutreten, da dieses auf die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG [SR 142.20]) zielt. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die kroatischen Behörden sich innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. 3.3. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
4. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.2; D-1404/2022 vom 30. März 2022; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2; D-735/2022 vom 22. Februar 2022 E. 6.5.2). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Kroatien misshandelt und während drei Monaten inhaftiert gewesen zu sein. Es drohe ihm eine Ausschaffung in die Türkei oder in den Irak. 5.2. Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers in Kroatien mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung - sollte sie bereits ergangen sein - in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (siehe Urteil des BVGer E-1234/2022 vom 23. März 2022 E. 6.2). Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) führen könnten. Sollte er dennoch der Ansicht sein, die kroatischen Behörden würden die genannten Grundrechte nicht respektieren, steht es ihm frei, deren Einhaltung auf dem Rechtsweg einzufordern. Gleiches gilt in Bezug auf die geltend gemachte Misshandlung. 5.3. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beschwerden (mehr) geltend. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach seine Gesundheit bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. 5.4. Es besteht schliesslich kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz wegen unrichtiger oder unvollständiger Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen. Seinen - einzig in der Beschwerdebegründung enthaltenen - (Eventual-)Antrag begründet der Beschwerdeführer mit «der nachgewiesenen Verfolgung». Eine allfällige asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Heimatstaat bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Den Akten lassen sich zudem keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz entnehmen. 5.5. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Eventualbegehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: