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D-4000/2022

D-4000/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 3.3 - einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.3 Die Fragen der Asylgewährung und einer Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B (vgl. Bst. J) bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist. Der Beschwerdebegründung ist jedoch sinngemäss das Rechtsbegehren zu entnehmen, es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses in der Schweiz zu prüfen.

E. 4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Mandatierung des rubrizierten Rechtsvertreters sei sehr kurzfristig erfolgt und dieser habe keine Akteneinsicht gehabt. Es seien ihm daher die vorinstanzlichen Akten zuzustellen und die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Die editionspflichtigen Akten wurden dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner damaligen Rechtsvertretung zusammen mit der angefochtenen Verfügung ausgehändigt (vgl. angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 5). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer erneut Akteneinsicht zu gewähren und eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.

E. 5 Der angefochtene Entscheid wurde in italienischer und die Beschwerde in deutscher Sprache verfasst, weshalb das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt wird (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG).

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dies gilt auch im Rahmen des take-back Verfahrens. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser am 17. Juli 2014 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 30. Juni 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten diesem Gesuch am 15. Juli 2022 ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben.

E. 8.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 8.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer F-3346/2022 vom 17. August 2022 E. 7.2, F-2963/2022 vom 19. Juli 2022 E. 6.2, F-2042/2022 vom 20. Mai 2022 E. 6.3, E-1234/2022 vom 23. März 2022 E. 5.3, F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2 oder F-2608/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5).

E. 8.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 9.1 Auch fällt die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO (sog. Selbsteintrittsrecht), welcher in Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird, vorliegend nicht in Betracht.

E. 9.2 Negative Asylentscheide der französischen Behörden bilden genauso wenig ein Überstellungshindernis wie von diesem Land ausgesprochene Wegweisungen. Die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Soweit jedoch der Beschwerdeführer pauschal ausführen lässt, er würde unverzüglich aus Frankreich in die Türkei weggewiesen, wo er als politisch Verfolgter mit den schlimmsten Repressalien zu rechnen hätte und unverzüglich inhaftiert würde, ist festzuhalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Behandlung seines Asylgesuches in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, nach seiner Überstellung in Frankreich ein Mehrfach- oder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen (Art. 40 ff. Verfahrensrichtlinie) und sich solcherart um eine erneute Überprüfung des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides zu bemühen.

E. 9.3 Im Weiteren begründet das SEM ausführlich, weshalb die Verlobte des Beschwerdeführers nicht als "Familie" im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 noch als "Familienangehörige" gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt und weshalb auch keine unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallende Beziehung vorliegt. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 3 und 4). Dass die Partnerin und der Beschwerdeführer nun ein gemeinsames Kind erwarten sollen, was im Übrigen unbelegt ist, führt zu keiner veränderten Rechtslage. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass die Partnerin dem SEM am 23. August 2022 mitteilen liess, dass sie nicht gedenke, den Beschwerdeführer zu heiraten, da es diesem nur um eine Aufenthaltsbewilligung gehe (vgl. Bst. G). Sollte eine Heirat dennoch angestrebt werden, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Ausgang des offenbar eingeleiteten Verfahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat in Frankreich abzuwarten.

E. 9.4 In medizinischer Hinsicht kann ebenfalls vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 4 und 5).

E. 10 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 11 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 12 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4000/2022 law/gnb Urteil vom 20. September 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Christian Affentranger, Rudolf & Bieri AG Rechtsanwälte & Notare, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2014 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 21. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme statt. D. Das SEM ersuchte die französischen Behörden am 30. Juni 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 12. Juli 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte der Beschwerdeführer, er habe nach der Ablehnung seines Asylgesuchs bis zu seiner Ausreise in die Schweiz illegal in Frankreich gelebt. Seine Verlobte, B._______, lebe in der Schweiz. Sie würden beabsichtigen zu heiraten. Er habe jedoch Mühe, die für eine Heirat notwendigen Dokumente zu beschaffen, da er sich nicht vom Bundesasylzentrum entfernen dürfe. Seine Partnerin, welche drei Kinder aus einer früheren Ehe habe, kenne er seit etwa einem Jahr. Persönlich getroffen habe er sie jedoch erst nach seiner Einreise in die Schweiz. Nach Frankreich wolle er nicht zurückkehren, weil die dortigen Behörden ihn in die Türkei zurückschaffen würden, wo er seit 2014 gesucht werde. Gesundheitlich gehe es ihm abgesehen von einer (...) gut. F. Am 15. Juli 2022 stimmten die französischen Behörden mit Verspätung der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. G. Mit Schreiben vom 23. August 2022 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem Bundesasylzentrum namens der Verlobten des Beschwerdeführers mit, Letzterer habe seiner Partnerin mitgeteilt, er werde sie nur wegen der Bewilligung heiraten und nachher verlassen. Sie sei deshalb nicht mehr gewillt, den Beschwerdeführer zu heiraten. H. Mit Verfügung vom 6. September 2022 - eröffnet am 7. September 2022 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig händigte es die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Die mandatierte Rechtsvertretung legte am 7. September 2022 ihr Mandat nieder. J. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 13. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sein Asylgesuch sei gutzuheissen und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung inklusive Empfangsbestätigung, eine Vollmacht sowie das Gesuch an das Amt für Migration des Kantons C._______ vom 7. September 2022 betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 3.3 - einzutreten.

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.3 Die Fragen der Asylgewährung und einer Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B (vgl. Bst. J) bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist. Der Beschwerdebegründung ist jedoch sinngemäss das Rechtsbegehren zu entnehmen, es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses in der Schweiz zu prüfen.

4. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Mandatierung des rubrizierten Rechtsvertreters sei sehr kurzfristig erfolgt und dieser habe keine Akteneinsicht gehabt. Es seien ihm daher die vorinstanzlichen Akten zuzustellen und die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Die editionspflichtigen Akten wurden dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner damaligen Rechtsvertretung zusammen mit der angefochtenen Verfügung ausgehändigt (vgl. angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 5). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer erneut Akteneinsicht zu gewähren und eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.

5. Der angefochtene Entscheid wurde in italienischer und die Beschwerde in deutscher Sprache verfasst, weshalb das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt wird (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dies gilt auch im Rahmen des take-back Verfahrens. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser am 17. Juli 2014 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 30. Juni 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten diesem Gesuch am 15. Juli 2022 ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. 8. 8.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer F-3346/2022 vom 17. August 2022 E. 7.2, F-2963/2022 vom 19. Juli 2022 E. 6.2, F-2042/2022 vom 20. Mai 2022 E. 6.3, E-1234/2022 vom 23. März 2022 E. 5.3, F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2 oder F-2608/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5). 8.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Auch fällt die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO (sog. Selbsteintrittsrecht), welcher in Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird, vorliegend nicht in Betracht. 9.2 Negative Asylentscheide der französischen Behörden bilden genauso wenig ein Überstellungshindernis wie von diesem Land ausgesprochene Wegweisungen. Die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Soweit jedoch der Beschwerdeführer pauschal ausführen lässt, er würde unverzüglich aus Frankreich in die Türkei weggewiesen, wo er als politisch Verfolgter mit den schlimmsten Repressalien zu rechnen hätte und unverzüglich inhaftiert würde, ist festzuhalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Behandlung seines Asylgesuches in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, nach seiner Überstellung in Frankreich ein Mehrfach- oder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen (Art. 40 ff. Verfahrensrichtlinie) und sich solcherart um eine erneute Überprüfung des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides zu bemühen. 9.3 Im Weiteren begründet das SEM ausführlich, weshalb die Verlobte des Beschwerdeführers nicht als "Familie" im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 noch als "Familienangehörige" gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt und weshalb auch keine unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallende Beziehung vorliegt. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 3 und 4). Dass die Partnerin und der Beschwerdeführer nun ein gemeinsames Kind erwarten sollen, was im Übrigen unbelegt ist, führt zu keiner veränderten Rechtslage. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass die Partnerin dem SEM am 23. August 2022 mitteilen liess, dass sie nicht gedenke, den Beschwerdeführer zu heiraten, da es diesem nur um eine Aufenthaltsbewilligung gehe (vgl. Bst. G). Sollte eine Heirat dennoch angestrebt werden, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Ausgang des offenbar eingeleiteten Verfahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat in Frankreich abzuwarten. 9.4 In medizinischer Hinsicht kann ebenfalls vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 4 und 5).

10. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

11. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

12. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: