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F-3346/2022

F-3346/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren F-3346/2022 wird mit demjenigen von F._______, dem jüngsten Kind der Beschwerdeführerin 1 bzw. des Bruders der Beschwerdeführenden 2 - 5, koordiniert. Über dessen Beschwerde wird gleichzeitig, aber in einem separaten Verfahren befunden (siehe F-3350/2022).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

E. 4 Die Parteivertreterin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht, wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang aber einzig vor, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig abgeklärt zu haben. Diese Fragen bilden Gegenstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Analoges gilt bei einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 19. März 2015 in Frankreich Asylgesuche gestellt hatten. Das SEM ersuchte die französischen Behörden deshalb am 14. April 2022 um Übernahme der Beschwerdeführenden sowie des jüngsten Kindes (SEM act. 44). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 28. April 2022 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM act. 49) und umfasste ebenfalls die Gesamtfamilie. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten.

E. 6.2 Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.

E. 7.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. hierzu u.a. Urteile BVGer F-2963/2022 vom 19. Juli 2022 E. 6.2, F-2042/2022 vom 20. Mai 2022 E. 6.3, E-1234/2022 vom 23. März 2022 E. 5.3, F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2 oder F-2608/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5).

E. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Die Beschwerdeführenden fordern in erster Linie die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). In diesem Zusammenhang kritisieren sie die Unterbringungssituation von Asylsuchenden in Frankreich, insbesondere von vulnerablen Personen. Sodann geben sie an, ihr Asylverfahren sei von Frankreich rechtskräftig abgewiesen und ihnen die bisherige Aufenthaltsbewilligung entzogen worden. Deshalb fürchteten sie sich vor einer Ausschaffung nach Angola. Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund ihrer persönlichen Situation von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen ist, weil sie für die Betroffenen das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4; Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.9; E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, § 104; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 76 ff.).

E. 8.2 Negative Asylentscheide der französischen Behörden bilden genauso wenig ein Überstellungshindernis wie von diesem Land ausgesprochene Wegweisungen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bleibt Frankreich gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug aus dem Dublin-Raum oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die französischen Behörden die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie geprüft oder die Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht ersichtlich. Als unberechtigt erweist sich sodann die Befürchtung, die französischen Behörden könnten sie in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Anzumerken wäre an dieser Stelle allerdings, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich des Dublin-Gesprächs einräumte, im Jahre 2017 vorübergehend in ihren Heimatstaat Angola zurückgekehrt zu sein (siehe SEM act. 43). Ansonsten steht es den Beschwerdeführenden frei, nach ihrer Überstellung in Frankreich ein Mehrfach- oder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen (Art. 40 ff. Verfahrensrichtlinie) und sich solcherart um eine erneute Überprüfung der negativen Asyl- und Wegweisungsentscheide bzw. deren Vollzug zu bemühen.

E. 8.3 Die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Wie eben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt den Beschwerdeführenden weder mit ihren pauschalen Ausführungen noch den Verweisen auf die nicht einzelfallbezogenen Berichte der SFH und von AIDA. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung können sie sich im Übrigen an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden minimalen Lebensbedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Soweit die Beschwerdeführerin 1 im Dublin-Gespräch vorbrachte, sich vor dem Vater des jüngsten Kindes zu fürchten, steht es ihr frei, sich an die dafür zuständigen französischen Stellen beziehungsweise an die Justiz zu wenden. Frankreich ist ein Rechtstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Auf Beschwerdeebene wird aber keine derartige Bedrohung mehr geltend gemacht.

E. 8.4 Zu prüfen gilt es des Weiteren, ob eine Überstellung nach Frankreich zu einer Verletzung der Familieneinheit führte oder weiteren völkerrechtlichen Bestimmungen entgegenstünde. Die Vorinstanz hat Frankreich im Übernahmeersuchen vom 14. April 2022, unter Vorlage einer entsprechenden Kopie der Identitätskarte, darüber informiert, dass das jüngste Kind die französische Staatsbürgerschaft besitzt, und auch die Nationalitäten der übrigen Familienmitglieder offengelegt (SEM act. 44). Die französischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen danach explizit für die Beschwerdeführerin 1 und alle ihre fünf Kinder gut, unter Nennung der Namen und der Jahrgänge (SEM act. 49). Die Gefahr einer Trennung im Falle einer Überstellung nach Frankreich besteht aber nur schon deshalb nicht, weil der gleichzeitig gefällte Nichteintretensentscheid betreffend F._______ unter Ziffer 4 den Passus enthält, dass der Wegweisungsvollzug dieses Kindes unter Wahrung der Einheit der Familie und unter Berücksichtigung des Kindeswohls gemeinsam mit den restlichen Familienangehörigen zu erfolgen habe (SEM act. 91). Auch diesbezüglich liegen überdies keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Frankreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde.

E. 8.5 Was schliesslich den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 8.6 Eine solche Situation liegt aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht vor. Die Beschwerdeführerin 1 gab anlässlich des Dublin-Gesprächs an, seit der Geburt ihres jüngsten Sohnes an starken Rückenbeschwerden zu leiden. Psychisch präsentiere sich die Situation ebenfalls schwierig. Ausserdem sei sie inzwischen schwanger. Aus der medizinischen Dokumentation geht allerdings einzig hervor, dass ihr am 13. April 2022 eine Creme ausgehändigt wurde und sie der medizinischen Betreuung ihre Schwangerschaft mitteilte. Am 9. Juni 2022 liess sie zudem verlauten, dass sie erst in ein paar Wochen einen Frauenarzttermin möchte (SEM act. 58 und 82). Was die Beschwerdeführerin 4 anbelangt, so geht aus den jeweiligen Verlaufsblättern hervor, dass sie eine Sehschwäche hat, Probleme mit den Zähnen bekundet und an Juckreiz leidet. Die in dieser Hinsicht gebotenen Vorkehren, einschliesslich zahnärztlicher Versorgung, wurden inzwischen getroffen (SEM act. 55-57 und 84). Wegen der im Dublin-Gespräch geltend gemachten psychischen Probleme hat sich die Mutter mit ihrer Tochter derweil nie an die medizinische Betreuung gewandt. Von den anderen Kindern sind, abgesehen von mit Medikamenten behandelten Grippesymptomen, keine nennenswerten gesundheitlichen Beschwerden bekannt (siehe etwa SEM act. 53, 56, 84 und 86). Aufgrund dessen ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführenden nicht zwingend in der Schweiz aufhalten müssen, sondern eine adäquate Behandlung der aufgezählten Leiden in Frankreich ebenfalls möglich ist. Dementsprechend gelingt es ihnen nicht, nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung nach Frankreich sie gesundheitlich ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.

E. 8.7 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende, auch abgewiesenen Asylsuchenden offenstehende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können (vgl. etwa F-2963/2022 E. 7.5 oder E-1234/2022 E. 6.7). Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend geschehen, figuriert der Hinweis auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1 doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 90).

E. 8.8 Somit bleibt es bei der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren.

E. 9 Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 3 oder Art. 8 EMRK, noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.

E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12 Der am 4. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 13 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3346/2022 Urteil vom 17. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Jenny de Coulon Scuntaro, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien

1. A.______, geboren (...), sowie ihre Kinder,

2. B._______, geb. (...),

3. C._______, geboren (...),

4. D._______, geboren (...),

5. E._______, geboren (...), Angola, alle vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz BAZ Ostschweiz, Schöntalstrasse 2, 9450 Altstätten SG, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2022 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 und ihre fünf minderjährigen Kinder reichten am 28. März 2022 im Bundesasylzentrum in Basel Asylgesuche ein. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie, mit Ausnahme des erst 2020 geborenen jüngsten Kindes F._______ (siehe dazu separates Verfahren F-3350/2022), am 19. März 2015 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatten (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 22-27). B. Nach Aufnahme der Personalien und Klärung der Identitäten gewährte das SEM der Beschwerdeführerin 1 sowie den beiden ältesten Söhnen (Beschwerdeführer 2 und 3) im Rahmen der Dublin-Gespräche und im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung am 12. April 2022 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin und zum medizinischen Sachverhalt. Nach eingehender Erläuterung ihrer familiären Verhältnisse erklärte die Beschwerdeführerin 1 hierbei im Wesentlichen, während ihres mehrjährigen Aufenthalts in Frankreich den Eindruck erhalten zu haben, wie im Koma zu leben. Sie habe dort kein Leben führen und das Land habe ihr den benötigten angemessenen Schutz nicht gewährleisten können. Dementsprechend sei sie unter starkem psychischem Druck gestanden, dies auch, weil sie keinen Aufenthaltstitel mehr besessen habe. In der Folge sei es zu Panikattacken gekommen, wogegen sie Medikamente haben einnehmen müssen. Trotz Pandemie habe ihr Frankreich sodann den Zugang zu den Gesundheitsdiensten verweigert und sie habe keine Rechte mehr gehabt, sich medizinisch behandeln zu lassen. Des Weiteren sei sie nicht krankenversichert gewesen und habe nicht arbeiten dürfen. Von der Regierung seien ihr nur 60 Euro pro Monat ausbezahlt worden und sie sei mit einem prekären Leben konfrontiert gewesen. Zudem fürchte sie sich vor dem Vater des jüngsten Sohnes. Was die Vaterschaft dieses Kindes anbelange, habe sie die französischen Behörden angelogen, um den dortigen Aufenthalt zu erleichtern. Im Falle einer Selbstanzeige riskiere sie gemäss Auskunft ihres Anwaltes eine dreijährige Gefängnisstrafe und eine hohe Busse. Zum Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr physisch gut gehe. Psychisch erweise sich die Situation derweil als schwierig. Überdies habe sie tags zuvor erfahren, von ihrem Ehemann schwanger zu sein. Ihr sei nun schwindlig und sie leide an Übelkeit. Hinzu kämen Rückenbeschwerden als Folge einer früheren Geburt. Anlässlich des Dublin-Gesprächs erhielt die Beschwerdeführerin 1 ebenfalls Gelegenheit, sich zur Situation derjenigen Kinder zu äussern, die noch nicht 14-jährig sind. Dazu sagte sie aus, dass diese in Frankreich ein normales Leben hätten führen können. Die Tochter D._______ (Beschwerdeführerin 4) sei allerdings traumatisiert und habe wegen einem Hautausschlag und Juckreiz Schlafprobleme. Wenn man ihre Kinder ohne sie nach Frankreich schickte, würde sie sich umbringen (SEM act. 43). Die Beschwerdeführer 2 und 3 gaben gleichentags im selben Rahmen an, in Frankreich keine Probleme gehabt zu haben und dort zur Schule gegangen zu sein. Probleme habe es nur auf Seiten ihrer Mutter gegeben (SEM act. 37 und 38). C. Am 14. April 2022 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden sowie des jüngsten Kindes gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 28. April 2022 gestützt auf die genannte Bestimmung zu (SEM act. 49). D. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin 1 und ihrer fünf Kinder nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Frankreich und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 61). E. Am 18. Mai 2022 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis mit sofortiger Wirkung für beendet (SEM act. 66). F. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Mai 2022 beantragten die Beschwerdeführenden (sinngemäss), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien in der Schweiz zu prüfen (SEM act. 72). G. Am 23. Mai 2022 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellungen per sofort einstweilen aus (SEM act. 70). H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2022 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ersuchte das SEM unter Verweis auf die französische Staatsbürgerschaft des jüngsten Kindes darum, eine Vernehmlassung einzureichen (SEM act. 73). I. Am 15. Juni 2022 hob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid vom 13. Mai 2022 im Rahmen der Vernehmlassung wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf (SEM act. 76), worauf das entsprechende Beschwerdeverfahren F-2286/2022 vom Bundesverwaltungsgericht am 24. Juni 2022 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (SEM act. 80). J. In der Folge aktualisierte das SEM den medizinischen Sachverhalt und gewährte der zugewiesenen Parteivertretung des jüngsten Kindes F._______ das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (SEM act. 82-87) K. Am 26. Juli 2022 (eröffnet am 27. Juli 2022) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wiederum nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Frankreich und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM act. 89 und 93). Betreffend das Asylgesuch des jüngsten Kindes erliess die Vorinstanz einen separaten Entscheid (SEM act. 91). L. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. August 2022 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Rechtsmittel war mit einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Januar 2019 zu Dublin-Überstellungen nach Frankreich und einer Zusammenfassung eines Berichts von Asylum Information Database (AIDA) aus dem Jahr 2021 zu diesem Land ergänzt (BVGer act. 1). M. Am 4. August 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellungen per sofort erneut aus (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren F-3346/2022 wird mit demjenigen von F._______, dem jüngsten Kind der Beschwerdeführerin 1 bzw. des Bruders der Beschwerdeführenden 2 - 5, koordiniert. Über dessen Beschwerde wird gleichzeitig, aber in einem separaten Verfahren befunden (siehe F-3350/2022). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

4. Die Parteivertreterin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht, wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang aber einzig vor, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig abgeklärt zu haben. Diese Fragen bilden Gegenstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Analoges gilt bei einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 19. März 2015 in Frankreich Asylgesuche gestellt hatten. Das SEM ersuchte die französischen Behörden deshalb am 14. April 2022 um Übernahme der Beschwerdeführenden sowie des jüngsten Kindes (SEM act. 44). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 28. April 2022 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM act. 49) und umfasste ebenfalls die Gesamtfamilie. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. 6.2 Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 7. 7.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. hierzu u.a. Urteile BVGer F-2963/2022 vom 19. Juli 2022 E. 6.2, F-2042/2022 vom 20. Mai 2022 E. 6.3, E-1234/2022 vom 23. März 2022 E. 5.3, F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2 oder F-2608/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5). 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden fordern in erster Linie die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). In diesem Zusammenhang kritisieren sie die Unterbringungssituation von Asylsuchenden in Frankreich, insbesondere von vulnerablen Personen. Sodann geben sie an, ihr Asylverfahren sei von Frankreich rechtskräftig abgewiesen und ihnen die bisherige Aufenthaltsbewilligung entzogen worden. Deshalb fürchteten sie sich vor einer Ausschaffung nach Angola. Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund ihrer persönlichen Situation von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen ist, weil sie für die Betroffenen das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4; Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.9; E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, § 104; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 76 ff.). 8.2 Negative Asylentscheide der französischen Behörden bilden genauso wenig ein Überstellungshindernis wie von diesem Land ausgesprochene Wegweisungen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bleibt Frankreich gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug aus dem Dublin-Raum oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die französischen Behörden die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie geprüft oder die Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht ersichtlich. Als unberechtigt erweist sich sodann die Befürchtung, die französischen Behörden könnten sie in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Anzumerken wäre an dieser Stelle allerdings, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich des Dublin-Gesprächs einräumte, im Jahre 2017 vorübergehend in ihren Heimatstaat Angola zurückgekehrt zu sein (siehe SEM act. 43). Ansonsten steht es den Beschwerdeführenden frei, nach ihrer Überstellung in Frankreich ein Mehrfach- oder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen (Art. 40 ff. Verfahrensrichtlinie) und sich solcherart um eine erneute Überprüfung der negativen Asyl- und Wegweisungsentscheide bzw. deren Vollzug zu bemühen. 8.3 Die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Wie eben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt den Beschwerdeführenden weder mit ihren pauschalen Ausführungen noch den Verweisen auf die nicht einzelfallbezogenen Berichte der SFH und von AIDA. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung können sie sich im Übrigen an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden minimalen Lebensbedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Soweit die Beschwerdeführerin 1 im Dublin-Gespräch vorbrachte, sich vor dem Vater des jüngsten Kindes zu fürchten, steht es ihr frei, sich an die dafür zuständigen französischen Stellen beziehungsweise an die Justiz zu wenden. Frankreich ist ein Rechtstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Auf Beschwerdeebene wird aber keine derartige Bedrohung mehr geltend gemacht. 8.4 Zu prüfen gilt es des Weiteren, ob eine Überstellung nach Frankreich zu einer Verletzung der Familieneinheit führte oder weiteren völkerrechtlichen Bestimmungen entgegenstünde. Die Vorinstanz hat Frankreich im Übernahmeersuchen vom 14. April 2022, unter Vorlage einer entsprechenden Kopie der Identitätskarte, darüber informiert, dass das jüngste Kind die französische Staatsbürgerschaft besitzt, und auch die Nationalitäten der übrigen Familienmitglieder offengelegt (SEM act. 44). Die französischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen danach explizit für die Beschwerdeführerin 1 und alle ihre fünf Kinder gut, unter Nennung der Namen und der Jahrgänge (SEM act. 49). Die Gefahr einer Trennung im Falle einer Überstellung nach Frankreich besteht aber nur schon deshalb nicht, weil der gleichzeitig gefällte Nichteintretensentscheid betreffend F._______ unter Ziffer 4 den Passus enthält, dass der Wegweisungsvollzug dieses Kindes unter Wahrung der Einheit der Familie und unter Berücksichtigung des Kindeswohls gemeinsam mit den restlichen Familienangehörigen zu erfolgen habe (SEM act. 91). Auch diesbezüglich liegen überdies keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Frankreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde. 8.5 Was schliesslich den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.6 Eine solche Situation liegt aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht vor. Die Beschwerdeführerin 1 gab anlässlich des Dublin-Gesprächs an, seit der Geburt ihres jüngsten Sohnes an starken Rückenbeschwerden zu leiden. Psychisch präsentiere sich die Situation ebenfalls schwierig. Ausserdem sei sie inzwischen schwanger. Aus der medizinischen Dokumentation geht allerdings einzig hervor, dass ihr am 13. April 2022 eine Creme ausgehändigt wurde und sie der medizinischen Betreuung ihre Schwangerschaft mitteilte. Am 9. Juni 2022 liess sie zudem verlauten, dass sie erst in ein paar Wochen einen Frauenarzttermin möchte (SEM act. 58 und 82). Was die Beschwerdeführerin 4 anbelangt, so geht aus den jeweiligen Verlaufsblättern hervor, dass sie eine Sehschwäche hat, Probleme mit den Zähnen bekundet und an Juckreiz leidet. Die in dieser Hinsicht gebotenen Vorkehren, einschliesslich zahnärztlicher Versorgung, wurden inzwischen getroffen (SEM act. 55-57 und 84). Wegen der im Dublin-Gespräch geltend gemachten psychischen Probleme hat sich die Mutter mit ihrer Tochter derweil nie an die medizinische Betreuung gewandt. Von den anderen Kindern sind, abgesehen von mit Medikamenten behandelten Grippesymptomen, keine nennenswerten gesundheitlichen Beschwerden bekannt (siehe etwa SEM act. 53, 56, 84 und 86). Aufgrund dessen ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführenden nicht zwingend in der Schweiz aufhalten müssen, sondern eine adäquate Behandlung der aufgezählten Leiden in Frankreich ebenfalls möglich ist. Dementsprechend gelingt es ihnen nicht, nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung nach Frankreich sie gesundheitlich ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 8.7 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende, auch abgewiesenen Asylsuchenden offenstehende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können (vgl. etwa F-2963/2022 E. 7.5 oder E-1234/2022 E. 6.7). Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend geschehen, figuriert der Hinweis auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1 doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 90). 8.8 Somit bleibt es bei der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren.

9. Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 3 oder Art. 8 EMRK, noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.

10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12. Der am 4. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

13. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jenny de Coulon Scuntaro Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz, Bundesasylzentrum Altstätten, ad Ref-Nr. (...)

- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)