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F-3100/2022

F-3100/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese habe die österreichischen Behörden ursprünglich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme ersucht. Dieses Ersuchen hätten die österreichischen Behörden abgelehnt. Im Rahmen der Remonstration habe die Vorinstanz sich dagegen auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gestützt, woraufhin die österreichischen Behörden der Übernahme zugestimmt hätten. Es stehe somit fest, dass die Auffassung der schweizerischen und der österreichischen Behörden nicht übereinstimmen würden. Auf diese Widersprüche sei die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen. Ferner habe sie seine Vorbringen nicht vollständig abgeklärt.

E. 3.2 Die österreichischen Behörden haben dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf die von dieser im Remonstrationsverfahren angerufene Bestimmung - nämlich Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO - zugestimmt. Eine Diskrepanz in der «Auffassung» der jeweiligen Behörden ist nicht erkennbar, weshalb die formellen Rügen des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage entbehren. Der Umstand, dass sich die Vorinstanz im ursprünglichen Ersuchen an die österreichischen Behörden auf eine andere Bestimmung gestützt hat als im Rahmen des Remonstrationsverfahrens, vermag daran nichts zu ändern (vgl. dazu E. 5.2). Es ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung (Art. 49 Bst. b VwVG bzw. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) ersichtlich. Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.1 Nachdem die österreichischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Österreichs und bringt vor, die Vorinstanz habe Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG verletzt, da die Voraussetzungen des Remonstrationsverfahrens nicht erfüllt gewesen seien. Diese habe zwei unterschiedlich begründete und sich auf unterschiedliche Rechtsbestimmungen beziehende Ersuchen an die österreichischen Behörden gestellt. Aus dem Umstand, dass sich die Vorinstanz im Rahmen des Remonstrationsverfahrens auf eine andere Bestimmung der Dublin-III-VO gestützt hat als anlässlich des ursprünglichen Wiederaufnahmegesuchs, und den Sachverhalt präzisiert hat, ergibt sich keine Verletzung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Vom Remonstrationsverfahren kann gerade bei Vorliegen neuer Beweismittel und damit auch bei Sachverhaltsänderungen Gebrauch gemacht werden (s. Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 erster Satz DVO; vgl. ferner Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Art. 11 K3). Dies gilt entsprechend ebenfalls für Präzisierungen des Sachverhalts und der anwendbaren Bestimmungen, wie dies vorliegend der Fall ist. Die österreichischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz, wie von dieser beantragt, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt. Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wurde doch der Antrag des Beschwerdeführers in Österreich gemäss seinen eigenen Angaben abgelehnt. Österreich ist somit zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO verpflichtet.

E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer führt an, er werde in der Türkei verfolgt und habe von Anfang an in der Schweiz in der Nähe seiner Bekannten um Schutz ersuchen wollen. Es dränge sich aus humanitären Gründen zwingend auf, dass das SEM sein Asylgesuch behandle.

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in der Türkei verfolgt zu werden, ist darauf nicht einzugehen, da eine allfällige Wegweisung in die Türkei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

E. 6.3 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die persönliche Präferenz des Beschwerdeführers ist somit unerheblich.

E. 6.4 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers in Österreich mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung - sollte sie bereits ergangen sein - in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (siehe Urteil des BVGer E-1234/2022 vom 23. März 2022 E. 6.2).

E. 6.5 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich angeordnet.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 21. Juli 2022 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3100/2022 Urteil vom 4. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 10. November 2020 in Österreich um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Österreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, die österreichischen Behörden würden alle Kurden in die Türkei ausschaffen. Er habe in Österreich - wie alle übrigen Kurden - einen negativen Asylentscheid erhalten, obwohl er geltend gemacht habe, dass es ihm in der Türkei schlecht gehe. Bei einer Rückkehr nach Österreich fürchte er sich vor einer Ausschaffung in die Türkei. Zudem sei er in Österreich nicht sicher, weil dort viele türkische Agenten seien. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, an Angstzuständen zu leiden. Bei seiner Festnahme in der Schweiz habe er Schlafmedikamente eingenommen; diese habe er nun aber abgesetzt. C. Die österreichischen Behörden lehnten das Gesuch des SEM vom 20. Juni 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 30. Juni 2022 ab. Am 6. Juli 2022 hiessen die österreichischen Behörden das Remonstrationsersuchen (Art. 5 Abs. 2 Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: DVO]) des SEM vom 30. Juni 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 (eröffnet am folgenden Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 15. Juli 2022 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 18. Juli 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Am 21. Juli 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese habe die österreichischen Behörden ursprünglich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme ersucht. Dieses Ersuchen hätten die österreichischen Behörden abgelehnt. Im Rahmen der Remonstration habe die Vorinstanz sich dagegen auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gestützt, woraufhin die österreichischen Behörden der Übernahme zugestimmt hätten. Es stehe somit fest, dass die Auffassung der schweizerischen und der österreichischen Behörden nicht übereinstimmen würden. Auf diese Widersprüche sei die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen. Ferner habe sie seine Vorbringen nicht vollständig abgeklärt. 3.2. Die österreichischen Behörden haben dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf die von dieser im Remonstrationsverfahren angerufene Bestimmung - nämlich Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO - zugestimmt. Eine Diskrepanz in der «Auffassung» der jeweiligen Behörden ist nicht erkennbar, weshalb die formellen Rügen des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage entbehren. Der Umstand, dass sich die Vorinstanz im ursprünglichen Ersuchen an die österreichischen Behörden auf eine andere Bestimmung gestützt hat als im Rahmen des Remonstrationsverfahrens, vermag daran nichts zu ändern (vgl. dazu E. 5.2). Es ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung (Art. 49 Bst. b VwVG bzw. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) ersichtlich. Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1. Nachdem die österreichischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben. 5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Österreichs und bringt vor, die Vorinstanz habe Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG verletzt, da die Voraussetzungen des Remonstrationsverfahrens nicht erfüllt gewesen seien. Diese habe zwei unterschiedlich begründete und sich auf unterschiedliche Rechtsbestimmungen beziehende Ersuchen an die österreichischen Behörden gestellt. Aus dem Umstand, dass sich die Vorinstanz im Rahmen des Remonstrationsverfahrens auf eine andere Bestimmung der Dublin-III-VO gestützt hat als anlässlich des ursprünglichen Wiederaufnahmegesuchs, und den Sachverhalt präzisiert hat, ergibt sich keine Verletzung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Vom Remonstrationsverfahren kann gerade bei Vorliegen neuer Beweismittel und damit auch bei Sachverhaltsänderungen Gebrauch gemacht werden (s. Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 erster Satz DVO; vgl. ferner Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Art. 11 K3). Dies gilt entsprechend ebenfalls für Präzisierungen des Sachverhalts und der anwendbaren Bestimmungen, wie dies vorliegend der Fall ist. Die österreichischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz, wie von dieser beantragt, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt. Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wurde doch der Antrag des Beschwerdeführers in Österreich gemäss seinen eigenen Angaben abgelehnt. Österreich ist somit zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO verpflichtet. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 6.1. Der Beschwerdeführer führt an, er werde in der Türkei verfolgt und habe von Anfang an in der Schweiz in der Nähe seiner Bekannten um Schutz ersuchen wollen. Es dränge sich aus humanitären Gründen zwingend auf, dass das SEM sein Asylgesuch behandle. 6.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in der Türkei verfolgt zu werden, ist darauf nicht einzugehen, da eine allfällige Wegweisung in die Türkei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 6.3. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die persönliche Präferenz des Beschwerdeführers ist somit unerheblich. 6.4. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers in Österreich mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung - sollte sie bereits ergangen sein - in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (siehe Urteil des BVGer E-1234/2022 vom 23. März 2022 E. 6.2). 6.5. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich angeordnet.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 21. Juli 2022 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: