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D-2003/2025

D-2003/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juni 2022 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 10. November 2020 in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.b Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 trat das SEM auf sein Gesuch nicht ein, nachdem es feststellte, dass Österreich für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei. Mit Urteil F-3100/2022 vom 4. August 2022 wurde die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. Juli 2022 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. A.c Der Beschwerdeführer reiste am 12. September 2022 selbstständig aus der Schweiz aus. B. B.a Der Beschwerdeführer reichte am 24. Oktober 2024 in der Schweiz er- neut ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Re- gion B._______ zugewiesen. Am 29. November 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) einlässlich zu seinen Asylgründen an. B.b Dabei machte der Beschwerdeführer zu seiner Person im Wesentli- chen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ (in Kur- disch: D._______), Provinz Sirnak, wo er aufgewachsen und zur Schule gegangen sei. Er habe sechs Geschwister, die sich alle in der Türkei auf- halten würden. Im Jahre 2013 habe er ein Studium an der Universität in E._______ begonnen und sei daher nach E._______ umgezogen. Im Jahre 2017 habe er sein Studium in der Fachrichtung (…) abgeschlossen und sei anschliessend nach Sirnak zurückgekehrt. Nachdem er im Jahre 2017 die Universität beendet habe, habe er die Prüfungen abgelegt, um den Beruf des Lehrers zu erlangen. Er sei jedoch nicht angestellt wor- den, da im Register seine Herkunft notiert sei und er daher als Terrorist abgestempelt worden sei. Im Jahre 2018 sei er für ungefähr zwei Jahre nach F._______ gegangen. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Jahre 2020 während sechs Monaten den Militärdienst in G._______ geleistet. Er habe im Militärdienst schlechte Erfahrungen ge- macht. Er habe während des Dienstes unerlaubterweise mit seiner Mutter

D-2003/2025 Seite 3 in Kurdisch telefoniert, weshalb es zu einem Streit mit rechtsradikalen Rek- ruten gekommen sei. Diese hätten ihn an den Kommandanten verraten. Dieser habe ihm in einen leeren Raum gebracht und ihm gegenüber Ge- walt angewendet. Der Kommandant habe ihm mit dem Tod gedroht, sollte er nochmals die kurdische Sprache während des Militärdienstes verwen- den. Aufgrund seiner Herkunft aus H._______ und aufgrund seiner kurdi- schen Ethnie sei er psychisch unter Druck gesetzt worden. Er habe sich daher nach Beendigung des Militärdienstes dazu entschieden, die Türkei zu verlassen und sei im Jahre 2020 (unter anderem) nach Österreich ge- langt. Am (…) 2023 habe er Österreich wieder verlassen und sei in die Türkei zurückgekehrt. Bei seiner Rückkehr in die Türkei sei er am Flughafen in F._______ von der Polizei einem Verhör und Schlägen unterzogen worden. Nach zwei oder drei Stunden habe er gehen können. Er sei danach direkt nach H._______ geflogen und habe sich bis im Februar 2024 in seinem Heimatdorf D._______ aufgehalten und habe mit seinen Eltern, einer Schwester und einem Bruder zusammengelebt. Das Leben in H._______ sei seit seiner Geburt schwierig gewesen, da die türkischen Behörden die Gegend um H._______ als Terrorgebiet deklariert hätten. Insbesondere in den Jahren 2015 bis 2017 hätten die türkischen Behörden die Stadt H._______ unter Beschuss genommen und er bzw. die kurdische Bevölkerung in H._______ seien schikaniert, geschlagen und in- haftiert worden. Viele Freunde und Verwandte von ihm seien getötet wor- den. Er leide immer noch an den Folgen der Angriffe der türkischen Behör- den auf H._______ und könne die tragischen Bilder nicht vergessen. Nach seiner Rückkehr in die Türkei im Juli 2023 habe er mitbekommen, welche Probleme seine Familie gehabt habe. Es habe immer Drohungen und stetigen Druck auf seine Familie gegeben, das heimatliche Dorf zu verlassen. Am (…) 2023 sei seine Familie von den Dorfschützern angegrif- fen worden. Er sei bei diesem Angriff auch geschlagen worden. Aufgrund dieses Angriffes habe er sich gefürchtet, das Haus zu verlassen und habe sich dazu entschieden, seine Heimatregion erneut zu verlassen. Er sei an- schliessend nach F._______ gegangen. Ungefähr zwei Monate nach dem ersten Angriff durch die Dorfschützer sei seine Familie erneut angegriffen worden. Er selbst habe in F._______ im Februar 2024 eine Arbeit im Bausektor ge- funden. Er sei in F._______ und in der Türkei generell als Kurde mit

D-2003/2025 Seite 4 Herkunft aus H._______ Opfer von Polizeigewalt und psychischer Gewalt geworden. Er sei immer wieder von den türkischen Sicherheitskräften kon- trolliert worden und habe dabei grundlos warten müssen. Er habe bei der Newroz-Feier im Jahre 2024 in F._______ Gewalt erfahren, als er in der traditionellen kurdischen Tracht an einer Feier habe teilnehmen wollen. Nachdem Mitarbeiter seiner Firma ihn mit der traditionellen Kleidung gese- hen hätten, sei ihm gekündigt worden. Er habe schliesslich den Druck der türkischen Behörden nicht mehr ausgehalten und habe sich erneut zur Ausreise aus der Türkei entschieden. Im Mai 2024 sei er legal aus der Türkei ausgereist und sei zunächst nach Bosnien geflogen. Von da sei er mit einem Auto und teils zu Fuss nach Italien gelangt. Nach einem erfolglosen Versuch, in die Schweiz einzurei- sen, sei ihm dies am 30. September 2024 gelungen. Seine Eltern hätten ungefähr ein bis eineinhalb Monate vor seinem Anhö- rungstermin (ca. Mitte […] 2024; Anmerkung BVGer) das heimatliche Dorf verlassen und seien in einen Vorort von H._______ umgezogen. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer nebst seinem türkischen Reisepass und seiner türkischen Identitätskarte, je in Kopie, die weiteren in der Verfügung aufgeführten Dokumente (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I. 4.) sowie einen USB-Stick mit Video- und Bildmaterial ein. C. Am 30. November 2024 verfügte das SEM, das Asylgesuch des Beschwer- deführers werde im erweiterten Verfahren behandelt. D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 – eröffnet am 20. Februar 2025 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte es fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter

D-2003/2025 Seite 5 Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 24. März 2025 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 19. Februar 2025 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventu- aliter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzu- nehmen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Un- zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerde- führer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM auf- zuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht wurde beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses beziehungsweise zur Einrei- chung einer Sozialhilfebestätigung anzusetzen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung und das Schreiben von Dr. med. I._______, Hausarztpraxis (…) an das Ambulatorium Mitte der Universitären Psychiatrischen Dienste B._______ (…) vom […] 2025 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 25. März 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 28. März 2025 reichte der Rechtsvertreter zwei Fotos des Beschwerdeführers am Newroz-Fest in J._______, die Anmeldung zur all- gemeinen Sprechstunde bei der UPD vom (…) 2025 und einen Beleg für die Budgetauszahlung April 2025 in der Kollektivunterbringung der Heilsar- mee vom 24. März 2025 ein.

D-2003/2025 Seite 6 H. Mit Eingabe vom 3. April 2025 reichte der Rechtsvertreter die Terminbestä- tigung der UPD für den Beschwerdeführer vom (…) 2025 ein.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 Asyl; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, die Vor- instanz habe die Gefährdungslage des Beschwerdeführers und sein Profil nicht richtig und nicht vollständig erfasst, indem es seine jahrelange

D-2003/2025 Seite 7 Verfolgung verkannt habe. Weiter habe sie die eingereichten Beweismittel unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gewürdigt. Ins- besondere würden die eingereichten Beweismittel belegen, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Cousin seit 2017 inhaftiert sei (vgl. Be- schwerde Art. 2 und 4). Betreffend die weitere Rüge, wonach das SEM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe, wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über die jahrelange Verfolgung berichtet und auf hunderte Vorfälle von Kontrollen und Festnahmen verwiesen. Es sei offensichtlich, dass nur ein Bruchteil davon abgeklärt worden sei (vgl. Beschwerde Art. 6). Er sei zu- dem politisch aktiv gewesen, was die Vorinstanz ebenfalls nicht gewürdigt habe (vgl. Beschwerde Art. 12).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtli- ches Gehör. Dies umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Gleichzeitig gilt in allen Verfahren nach dem Asylgesetz – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersu- chungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss dem die ent- scheidende Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklären muss. Sie ist mithin verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid not- wendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsa- chen (vgl. KRAUSKOPF/WYSSLING, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfah- rensgesetz, 3. Aufl. 2023, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl. 2013, Rz. 142). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersu- chungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungs- pflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet. Für die asylsu- chende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten.

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E. 4.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aus wel- chen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG standhalten wür- den und weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Ob diese Beurteilung zutrifft oder nicht, ist eine Frage der ma- teriellen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich jedoch auf die Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und nicht auf die rechtliche Würdigung desselben (vgl. PATRICK SUTTER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 12 zu Art. 29, BGE 132 II 485 E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen zum Schluss der Anhörung vom 29. November 2024 die Frage, ob er keine weiteren Gründe habe, die gegen eine Rückkehr in seinen Hei- matstaat sprechen würden, abgesehen von den erwähnten, bejaht (vgl. SEM-act. […]-5/16 F111 und 113). Zudem warf auch der rubrizierte – und an der Anhörung anwesende – Rechtsvertreter keine Fragen oder The- menbereiche auf, die seiner Meinung nach noch nicht angesprochen wor- den und die für die Sachverhaltserstellung wesentlich seien (vgl. a.a.O. F114). In der Beschwerde wird denn auch nicht ansatzweise weiter sub- stantiiert, welche der angeblich erwähnten hunderten von Vorfällen vom SEM nicht berücksichtigt worden seien noch wird näher angegeben, inwie- fern der angeblich seit 2017 inhaftierte Cousin für die Vorbringen des Be- schwerdeführers von Bedeutung sei. Schliesslich trifft die Rüge, das SEM habe die politische Aktivität des Beschwerdeführers nicht gewürdigt, offen- sichtlich nicht zu (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 7 Mitte).

E. 4.3 In der Beschwerde wird schliesslich wiederholt geltend gemacht, die Verfahrensführung und die Würdigung des SEM sei willkürlich (vgl. Be- schwerde Art. 9, 19 und 22). Willkür liegt allerdings nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Inwiefern die Verfügung des SEM im eben erwähnten Sinn willkürlich sein soll, er- schliesst sich nicht. Vielmehr ist festzustellen, dass das SEM das Asylver- fahren korrekt durchgeführt hat und über das Asylgesuch sowie über die Frage der Wegweisung und des Vollzugs derselben sachlich vertretbar ent- schieden hat. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor.

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E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Ferner lässt sich auch nicht feststellen, dass sie die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, nicht nachgekommen wäre be- ziehungsweise, sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest- gestellt hat. Der Antrag, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeit- punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub- jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,

D-2003/2025 Seite 10 unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge- setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön- nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 6.1.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, das Vorbrin- gen, der türkische Staat habe aufgrund der geopolitischen Lage der Pro- vinz Sirnak, die Region als Terrorgebiet deklariert, wobei es in den Jahren 1993-1994 sowie in den Jahren 2015-2017 zu Angriffen seitens der türki- schen Behörden auf Sirnak bzw. auf die PKK (Partiya Karkerȇn Kurdistan

– Arbeiterpartei Kurdistans; Anmerkung BVGer) gekommen sei und der Beschwerdeführer bzw. die Bevölkerung von Sirnak sei im letzten Krieg schikaniert, geschlagen und verhaftet worden und dabei seien viele seiner Freunde und Verwandten ums Leben kommen, erfülle die Kriterien an die flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die kriege- rische Situation in Sirnak – insbesondere in den Jahren 2015 bis 2017 – sei im Zeitpunkt seiner letzten Ausreise aus der Türkei mehrere Jahre zu- rückgelegen und stehe deshalb nicht in einem direkten Zusammenhang mit seiner Ausreise im Mai 2024. Diese Vorfälle seien somit im heutigen Zeit- punkt nicht aktuell und es werde auch nicht ersichtlich, weshalb er deswe- gen zukünftig etwas zu befürchten habe, zumal er angegeben habe, er habe von 2013 bis 2017 in E._______ an der Universität studiert und ge- lebt.

E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer – so die Vorinstanz weiter – habe angegeben, er habe die Türkei im Jahre 2020 erstmals verlassen, da er im Militärdienst aufgrund seiner Herkunft aus Sirnak und aufgrund seiner kurdischen Eth- nie psychisch unter Druck gesetzt worden sei. Nachdem er unerlaubter- weise mit seiner Mutter in Kurdisch telefoniert habe, habe ein Kommandant ihm gegenüber Gewalt angewendet und ihn mit dem Tod bedroht, sollte er erneut Kurdisch sprechen. Betreffend diese Vorbringen sei zunächst fest- zuhalten, dass die Anerkennung als Flüchtling eine aktuelle Bedrohungs- lage voraussetze. Die von ihm geltend gemachten Bedrohungen durch den Kommandanten während seines sechsmonatigen Militärdienstes im Jahre 2020 liege zum heutigen Zeitpunkt ungefähr fünf Jahre zurück und stehe deshalb ebenfalls nicht in einem direkten Zusammenhang mit seiner Aus- reise im Mai 2024. Er habe dies indessen auch nicht geltend gemacht. Des Weiteren habe er angegeben, er sei bei seiner Rückkehr in die Türkei im Juli 2023 am Flughafen von den türkischen Behörden befragt und

D-2003/2025 Seite 11 kontrolliert worden. Er habe nach wenigen Stunden weiterreisen können. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die Vorfälle während des Mili- tärdienstes Konsequenzen nach sich gezogen hätten. Dieser Vorfall wäh- rend des Militärdienstes sei somit nicht als aktuell im Zeitpunkt seines Asyl- entscheids zu qualifizieren.

E. 6.1.3 Der Beschwerdeführer habe weiter vorgebracht, seine Familie sei im heimatlichen Dorf stets von Dorfschützern bedroht und belästigt worden. Nach seiner Rückkehr in die Türkei im Juli 2023 habe er die Probleme sei- ner Familie selbst erlebt. Im November 2023 hätten die Dorfschützer seine Familie angegriffen, nachdem diese verlangt hätten, dass seine Familie das Dorf verlassen solle. Sein Onkel väterlicherseits und sein Vater hätten Verletzungen davongetragen. Der Beschwerdeführer selbst sei ebenfalls geschlagen worden, als er sich eingemischt habe. Er habe anschliessend Angst gehabt, das Haus zu verlassen und sei daher nach F._______ ge- gangen. Ohne die von ihm geltend gemachten Drohungen und Angriffe durch die Dorfschützer zu verkennen, handle es sich bei seinen Erlebnis- sen nicht um schwerwiegende Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. So würden diese Vorfälle die Intensität nicht erreichen, die ein menschenwür- diges Leben in seinem Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren könnten. Er habe zudem Nachteile geltend gemacht, die sich aus einer lokal und regional beschränkten Verfolgungs- bzw. Be- drohungsmassnahme ableiten würden. Er habe angegeben, er habe an- schliessend die Region verlassen und sei nach F._______ gegangen. Die Vorinstanz gehe daher davon aus, dass er sich den Forderungen und Schi- kanen seitens der lokalen Behörden durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes habe entziehen können. Er habe keine Verfol- gungsmassnahmen in F._______ geltend gemacht, die sich konkret auf die erlebten Vorfälle in H._______ beziehen würden. Weiter gelte festzuhalten, dass sich seine Familienangehörigen nach diesem Vorfall noch beinahe ein Jahr im Dorf aufgehalten hätten. Er habe an der Anhörung angegeben, seine Eltern hätten vor vier bis sechs Wochen, demnach ungefähr im (…) 2024, das Dorf verlassen müssen, weil die Dorfschützer ständig ange- griffen hätten.

E. 6.1.4 Des Weiteren habe der Beschwerdeführer selbst auch kein auffallen- des politisches Profil. Er habe zwar angegeben, er habe sich seit vielen Jahren für seine Identität und die Partei HDP (Halkların Demokratik Partisi; Anmerkung BVGer), die später zum Namen DEM (Halkların Eşitlik ve De- mokrasi Partisi; Anmerkung BVGer) gewechselt habe, engagiert, insbe- sondere bei den Wahlen. Er sei jedoch kein offizielles Mitglied gewesen.

D-2003/2025 Seite 12 Während des Studiums in E._______ habe er Tätigkeiten für den Verein (…) gehabt. So habe er sich für die kurdische Kultur und Sprache sowie für die Gemeindewahlen eingesetzt. Der überwiegende Teil seiner geschil- derten politischen Aktivitäten habe vor 2020, vor seiner ersten Ausreise aus der Türkei, stattgefunden. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die türkischen Behörden ein ausgeprägtes Interesse an seiner Ergrei- fung und Festnahmen haben. So sei er bei seiner Rückkehr in die Türkei einer Kontrolle und Befragung ausgesetzt worden und die Behörden hätten über seine Person im GBT (Fahndungsregister; Anmerkung BVGer) re- cherchiert. Er habe anschliessend nach wenigen Stunden weiterreisen können, weshalb davon auszugehen sei, dass er gegenüber den Behörden zu diesem Zeitpunkt als strafrechtlich unbescholten gegolten habe. Auf- grund des Gesagten sei davon auszugehen, dass er – wenn überhaupt – ein zu niederschwelliges politisches Profil aufweise, um in den Fokus der türkischen Justiz zu gelangen. Folglich seien auch keine Hinweise vorhan- den, dass ihm aus diesen Ereignissen flüchtlingsrechtlich relevante Nach- teile erwachsen wären oder er solche bei einer Rückkehr zu befürchten habe.

E. 6.1.5 Der Beschwerdeführer habe schliesslich angegeben, dass er in sei- nem Heimatort sowie in F._______ bzw. generell in der Türkei seit vielen Jahren aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seiner Herkunft aus H._______ von den türkischen Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt worden sei und Gewalt erfahren habe. So sei er bei seiner Rückkehr in die Türkei im Jahre 2023 am Flughafen von F._______ einer Kontrolle und Be- fragung ausgesetzt worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihn über seine Aufenthaltsgründe in Europa befragt und ihn geschlagen. Des Weiteren hätten die Sicherheitskräfte im Fahndungsregister über ihn recherchiert. In F._______ sei er immer kontrolliert worden und habe oftmals unbegründet warten müssen. Am Newroz-Feiertag sei ihm von den Sicherheitskräften der Zugang zu einem Fest verwehrt worden. Er sei beschimpft und ge- schlagen worden. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdi- schen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ver- schiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Hei- matland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus die- sem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevöl- kerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Men- schenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im

D-2003/2025 Seite 13 Südosten der Türkei, betroffen seien. Seinen Aussagen sei nicht zu ent- nehmen, dass das Vorgehen der türkischen Sicherheitsbehörden gegen ihn die erforderliche flüchtlingsrechtliche Intensität erreicht habe. Ohne den Druck, die Belästigungen und Drohungen zu verkennen, sei dennoch in Bezug auf die Intensität dieser Vorfälle festzuhalten, dass diese Behelli- gungen nicht als derart ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes bezeichnet werden könnten, die mit unmittelbaren Angriffen auf Leib, Le- ben und Freiheit vergleichbar wären und demnach einen Verbleib im Hei- matland vollständig verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Polizeikontrollen und in diesem Zusammenhang die Zutrittsverweigerung zum Newroz-Fest in F._______, begleitet von Beschimpfungen und Schlägen, würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kur- dischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Aus- serdem würden sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür erge- ben, dass die geschilderten Vorfälle für ihn konkrete Verfolgungsmassnah- men nach sich gezogen hätten. Den Akten seien keine Hinweise zu ent- nehmen, dass seitens des türkischen Staats ein Verfolgungsinteresse an ihm bestehe. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien somit nicht als ge- nügend intensiv im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

E. 6.1.6 Zusammenfassend würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. Bei fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Die Vorinstanz behalte sich diese aufgrund seiner teils unsubstantiierten Aussagen zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich vor.

E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich die Unglaubhaftigkeit der Vor- bringen des Beschwerdeführers behauptet, dennoch habe sie implizit ge- nau dies getan, indem sie davon ausgegangen sei, er werde in der Türkei nicht asylrelevant verfolgt. Er habe ausführlich und detailliert geschildert, dass er aufgrund der erlittenen Verfolgung aus der Türkei habe fliehen müssen. Er sei Kurde und stamme aus dem Südosten der Türkei. Er und seine Familie seien seit Jahrzehnten Opfer der Verfolgung durch die türki- schen Behörden. Er sei von den türkischen Behörden schikaniert worden. Zudem sei er aus Sicherheitsgründen nicht als Lehrer angestellt worden. Aufgrund seiner kurdischen Herkunft und seinem Herkunftsort sei er als Terrorist betrachtet worden und werde als Terrorist betrachtet. Er und seine

D-2003/2025 Seite 14 Verwandten hätten mehrere Kriege in seiner Heimatregion direkt miterlebt. Zahlreiche Verwandte seien ermordet worden. Er habe detailliert geschil- dert wie er jahrelang immer wieder Opfer einer massiven Vorverfolgung geworden sei. Es habe ihm jederzeit Verhaftung, Inhaftierung und Miss- handlung gedroht: Die massive Vorverfolgung habe zu einer Herabsetzung der Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfol- gung geführt. Der Beschwerdeführer befürchte, im Fall der Rückkehr in die Türkei direkt am Flughafen verhaftet, inhaftiert, misshandelt und jahrelang weggesperrt oder zum Verschwinden gebracht zu werden. Es sei offen- sichtlich, dass er bei der Ausreise gezielt verfolgt worden sei und heute im Falle der Rückkehr in die Türkei weiterhin gezielt aus politisch-ethnischen Gründen verfolgt würde. Die Voraussetzungen der begründeten Furcht seien erfüllt: Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die offen- sichtlich relevanten politischen und militärischen Entwicklungen ausge- blendet und behauptet habe, es bestünde angesichts der Situation in der Türkei keine Gefahr für ihn. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei müsse von einem Verhör durch die Behörden ausgegangen wer- den: Es sei dabei mit einem willkürlichen Vorgehen, undurchsichtigem Er- messen und folgeschweren Beschuldigungen durch die Befrager zu rech- nen. In seinem Falle stelle diese Rückkehrer-Befragung eine ausserordent- liche Gefahr dar: Sein dargelegtes Profil verschärfe sich durch das Einrei- chen eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich. Die Wahrschein- lichkeit, dass er einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Massnah- men ausgesetzt und aufgrund des politischen Profils von den türkischen Sicherheitskräften gezielt asylrelevant verfolgt würde, sei ausgesprochen hoch. So habe er geschildert, dass er bereits bei der letzten Wiedereinreise in die Türkei befragt und misshandelt worden sei. Weiter habe er die Be- drohungssituation treffend wie folgt zusammengefasst: «Ich hatte nichts in der Hand, um mich zu beschützen. Deshalb bin ich aus dem Land geflo- hen.». Die Vorinstanz habe offensichtlich eine völlig realitätsfremde Ein- schätzung der Gefährdungssituation vorgenommen. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Flucht aus der Türkei verneint werden sollte, wäre zwingend die Flüchtlingseigen- schaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Er lebe seit dem Herbst 2024 in der Schweiz, wo eine sehr regimekritische Diaspora lebe: Dies sei den tür- kischen Behörden und Geheimdiensten bekannt und der Kontakt des Be- schwerdeführers in der Schweiz mit seinen Landsleuten führe zu einer Ver- stärkung der Reflexverfolgung. Er habe sich insbesondere mit seinem Ver- halten einen Nachfluchtgrund geschaffen. Es sei offensichtlich, dass er

D-2003/2025 Seite 15 deshalb im Fall der Rückkehr in die Türkei erst recht gezielt asylrelevant verfolgt würde.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, die Vorinstanz sei mit zutreffender und überzeugender Begrün- dung zum Ergebnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers an die Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Wie das SEM zutreffend feststellt, waren diese im Zeitpunkt seiner Flucht nicht aktuell beziehungswiese nicht genügend intensiv, um als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes eingestuft zu werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutref- fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 6.1) verwiesen werden. Dass die Einschätzung des SEM zutrifft, manifestiert sich insbesondere auch da- rin, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in der Türkei nie in Gewahrsam genommen wurde, nie ein Ermittlungs- beziehungsweise Ge- richtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist und er mit dem ihm von den türkischen Behörden am (…) 2023 ausgestellten Pass offenbar prob- lemlos legal aus der Türkei hat ausreisen können.

E. 7.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM sei implizit von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausge- gangen, ist festzuhalten, dass dies nicht zutrifft. Das SEM hat sich die Prü- fung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund «seiner teils unsubstantiierten Aussagen» für einen späteren Zeitpunkt vor- behalten. Es hat aber unmissverständlich festgehalten, diese würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. Weitere Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit sei- ner Vorbringen erübrigen sich somit.

E. 7.3 Die weiteren Einwände in der Beschwerde erschöpfen sich weitgehend in Wiederholungen und Ausführungen zur allgemeinen – den schweizeri- schen Behörden durchaus bekannten – politischen Situation in der Türkei, aus der sich allerdings in Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt.

E. 7.4 Auch aus den nachgereichten Fotos von der mutmasslichen Teilnahme des Beschwerdeführers am Newroz-Fest in J._______ ergibt sich nicht, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zu attestieren ist. Er ist vor seiner

D-2003/2025 Seite 16 Ausreise aus der Türkei nicht in exponierter Weise als politischer Aktivist aufgefallen und auch aus den eingereichten Fotos geht nicht hervor, dass er als ernstzunehmender Regimegegner aus der Masse der Festteilneh- menden hervorgeht und sich durch den Besuch am Newroz-Fest derart exponiert hat, dass geschlossen werden müsste, er sei ins Visier der türki- schen Behörden geraten beziehungsweise geraten könnte. Gleich verhält es sich mit dem nicht weiter belegten Argument, er lebe seit Herbst 2024 in der Schweiz als Teil der regimekritischen Diaspora (vgl. Beschwerde Art. 27).

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Falle des Beschwerdefüh- rers weder Vor- noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind. Das SEM hat dem- nach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Das SEM hat demnach die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Das SEM führt schliesslich ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Falle des Beschwerdeführers zulässig, zumut- bar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III).

E. 9.2 Das SEM führt unter Hinweis auf das Referenzurteil E-4103/2024 vom

8. November 2024 E. 13.4 ff. in Einklang mit der bundesverwaltungsrecht- lichen Rechtsprechung insbesondere aus, dass es sowohl vor dem Hinter- grund der Anfang Februar 2023 schweren Erdbeben im Südosten der Tür- kei als auch der beiden Grenzprovinzen zum Irak, Sirnak und Hakkari, in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung bedürfe. Es hält sodann zutref- fend fest, dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber dem Beschwerde- führer namentlich aufgrund seiner Ausbildung, seiner beruflichen Erfah- rung und aufgrund der notfalls möglichen Unterstützung durch seine Ver- wandtschaft zumutbar sei.

D-2003/2025 Seite 17

E. 9.3 In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was hinsichtlich der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnte. Insbesondere ist nicht weiter auf den Einwand einzugehen, es be- stünde keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative (vgl. Beschwerde Art. 39 f.), zumal der Wegweisungsvollzug in die Provinz Sirnak weder ge- nerell (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4) noch im Falle des Beschwerdeführers unzumutbar ist, womit sich die Frage nach einer solchen gar nicht stellt. Weiter erschliesst sich nicht, inwiefern die politische Situation in Istanbul im Zusammenhang mit der Verhaftung des politischen Gegners Erdogans, Ekrem Imamoglu, mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwer- deführers nach Sirnak zusammenhängen soll. In antizipierter Beweiswür- digung (vgl. BVGE 2007/24 E. 7.2 m.w.H.) ist sodann – entgegen des in der Beschwerde diesbezüglich ausdrücklich gestellten Antrags (vgl. Be- schwerde Art. 46) – auf die Einholung eines Arztbericht zu verzichten. An- gesprochen auf seine gesundheitliche Situation erklärte der Beschwerde- führer noch anlässlich der Anhörung vom 29. November 2024, er habe keine Beschwerden und es gehe ihm emotional sehr gut (vgl. SEM-act. […]-5/16 F6 und F7). Im Übrigen ist festzuhalten, dass in der Türkei lan- desweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationä- ren als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychophar- maka zur Verfügung stehen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-6560/2024 vom 19. März 2025 E. 8.3.4, E-181/2025 vom 26. Februar 2025 E. 9.3.5, D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4 und E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3). Sollte sich der erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachte Einwand, es be- stehe der Verdacht, der Beschwerdeführer leide an einer posttraumati- schen Belastungsstörung, erhärten, kann er zur Behandlung seiner psychi- schen Leiden auf die in der Türkei vorhandene medizinische Infrastruktur zurückgreifen. An dieser Einschätzung vermögen die beim Bundesverwal- tungsgericht eingereichten Unterlagen (Schreiben von Dr. med. I._______ vom […] 2025, Anmeldung zur allgemeinen Sprechstunde bei der UPD vom […] 2025, Terminbestätigung der UPD für den Beschwerdeführer vom […] 2025) nichts zu ändern. Es ist mithin nicht damit zu rechnen ist, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin auch unter diesem Aspekt nicht als unzumutbar.

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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdefüh- rers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorsteh- enden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 11.3 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2003/2025 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2003/2025 law/blp Urteil vom 11. April 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juni 2022 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 10. November 2020 in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.b Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 trat das SEM auf sein Gesuch nicht ein, nachdem es feststellte, dass Österreich für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei. Mit Urteil F-3100/2022 vom 4. August 2022 wurde die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. Juli 2022 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. A.c Der Beschwerdeführer reiste am 12. September 2022 selbstständig aus der Schweiz aus. B. B.a Der Beschwerdeführer reichte am 24. Oktober 2024 in der Schweiz erneut ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 29. November 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) einlässlich zu seinen Asylgründen an. B.b Dabei machte der Beschwerdeführer zu seiner Person im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ (in Kurdisch: D._______), Provinz Sirnak, wo er aufgewachsen und zur Schule gegangen sei. Er habe sechs Geschwister, die sich alle in der Türkei aufhalten würden. Im Jahre 2013 habe er ein Studium an der Universität in E._______ begonnen und sei daher nach E._______ umgezogen. Im Jahre 2017 habe er sein Studium in der Fachrichtung (...) abgeschlossen und sei anschliessend nach Sirnak zurückgekehrt. Nachdem er im Jahre 2017 die Universität beendet habe, habe er die Prüfungen abgelegt, um den Beruf des Lehrers zu erlangen. Er sei jedoch nicht angestellt worden, da im Register seine Herkunft notiert sei und er daher als Terrorist abgestempelt worden sei. Im Jahre 2018 sei er für ungefähr zwei Jahre nach F._______ gegangen. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Jahre 2020 während sechs Monaten den Militärdienst in G._______ geleistet. Er habe im Militärdienst schlechte Erfahrungen gemacht. Er habe während des Dienstes unerlaubterweise mit seiner Mutter in Kurdisch telefoniert, weshalb es zu einem Streit mit rechtsradikalen Rekruten gekommen sei. Diese hätten ihn an den Kommandanten verraten. Dieser habe ihm in einen leeren Raum gebracht und ihm gegenüber Gewalt angewendet. Der Kommandant habe ihm mit dem Tod gedroht, sollte er nochmals die kurdische Sprache während des Militärdienstes verwenden. Aufgrund seiner Herkunft aus H._______ und aufgrund seiner kurdischen Ethnie sei er psychisch unter Druck gesetzt worden. Er habe sich daher nach Beendigung des Militärdienstes dazu entschieden, die Türkei zu verlassen und sei im Jahre 2020 (unter anderem) nach Österreich gelangt. Am (...) 2023 habe er Österreich wieder verlassen und sei in die Türkei zurückgekehrt. Bei seiner Rückkehr in die Türkei sei er am Flughafen in F._______ von der Polizei einem Verhör und Schlägen unterzogen worden. Nach zwei oder drei Stunden habe er gehen können. Er sei danach direkt nach H._______ geflogen und habe sich bis im Februar 2024 in seinem Heimatdorf D._______ aufgehalten und habe mit seinen Eltern, einer Schwester und einem Bruder zusammengelebt. Das Leben in H._______ sei seit seiner Geburt schwierig gewesen, da die türkischen Behörden die Gegend um H._______ als Terrorgebiet deklariert hätten. Insbesondere in den Jahren 2015 bis 2017 hätten die türkischen Behörden die Stadt H._______ unter Beschuss genommen und er bzw. die kurdische Bevölkerung in H._______ seien schikaniert, geschlagen und inhaftiert worden. Viele Freunde und Verwandte von ihm seien getötet worden. Er leide immer noch an den Folgen der Angriffe der türkischen Behörden auf H._______ und könne die tragischen Bilder nicht vergessen. Nach seiner Rückkehr in die Türkei im Juli 2023 habe er mitbekommen, welche Probleme seine Familie gehabt habe. Es habe immer Drohungen und stetigen Druck auf seine Familie gegeben, das heimatliche Dorf zu verlassen. Am (...) 2023 sei seine Familie von den Dorfschützern angegriffen worden. Er sei bei diesem Angriff auch geschlagen worden. Aufgrund dieses Angriffes habe er sich gefürchtet, das Haus zu verlassen und habe sich dazu entschieden, seine Heimatregion erneut zu verlassen. Er sei anschliessend nach F._______ gegangen. Ungefähr zwei Monate nach dem ersten Angriff durch die Dorfschützer sei seine Familie erneut angegriffen worden. Er selbst habe in F._______ im Februar 2024 eine Arbeit im Bausektor gefunden. Er sei in F._______ und in der Türkei generell als Kurde mit Herkunft aus H._______ Opfer von Polizeigewalt und psychischer Gewalt geworden. Er sei immer wieder von den türkischen Sicherheitskräften kontrolliert worden und habe dabei grundlos warten müssen. Er habe bei der Newroz-Feier im Jahre 2024 in F._______ Gewalt erfahren, als er in der traditionellen kurdischen Tracht an einer Feier habe teilnehmen wollen. Nachdem Mitarbeiter seiner Firma ihn mit der traditionellen Kleidung gesehen hätten, sei ihm gekündigt worden. Er habe schliesslich den Druck der türkischen Behörden nicht mehr ausgehalten und habe sich erneut zur Ausreise aus der Türkei entschieden. Im Mai 2024 sei er legal aus der Türkei ausgereist und sei zunächst nach Bosnien geflogen. Von da sei er mit einem Auto und teils zu Fuss nach Italien gelangt. Nach einem erfolglosen Versuch, in die Schweiz einzureisen, sei ihm dies am 30. September 2024 gelungen. Seine Eltern hätten ungefähr ein bis eineinhalb Monate vor seinem Anhörungstermin (ca. Mitte [...] 2024; Anmerkung BVGer) das heimatliche Dorf verlassen und seien in einen Vorort von H._______ umgezogen. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer nebst seinem türkischen Reisepass und seiner türkischen Identitätskarte, je in Kopie, die weiteren in der Verfügung aufgeführten Dokumente (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I. 4.) sowie einen USB-Stick mit Video- und Bildmaterial ein. C. Am 30. November 2024 verfügte das SEM, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde im erweiterten Verfahren behandelt. D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 - eröffnet am 20. Februar 2025 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte es fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 24. März 2025 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 19. Februar 2025 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses beziehungsweise zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung anzusetzen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung und das Schreiben von Dr. med. I._______, Hausarztpraxis (...) an das Ambulatorium Mitte der Universitären Psychiatrischen Dienste B._______ (...) vom [...] 2025 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 25. März 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 28. März 2025 reichte der Rechtsvertreter zwei Fotos des Beschwerdeführers am Newroz-Fest in J._______, die Anmeldung zur allgemeinen Sprechstunde bei der UPD vom (...) 2025 und einen Beleg für die Budgetauszahlung April 2025 in der Kollektivunterbringung der Heilsarmee vom 24. März 2025 ein. H. Mit Eingabe vom 3. April 2025 reichte der Rechtsvertreter die Terminbestätigung der UPD für den Beschwerdeführer vom (...) 2025 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 Asyl; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, die Vor-instanz habe die Gefährdungslage des Beschwerdeführers und sein Profil nicht richtig und nicht vollständig erfasst, indem es seine jahrelange Verfolgung verkannt habe. Weiter habe sie die eingereichten Beweismittel unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gewürdigt. Insbesondere würden die eingereichten Beweismittel belegen, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Cousin seit 2017 inhaftiert sei (vgl. Beschwerde Art. 2 und 4). Betreffend die weitere Rüge, wonach das SEM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe, wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über die jahrelange Verfolgung berichtet und auf hunderte Vorfälle von Kontrollen und Festnahmen verwiesen. Es sei offensichtlich, dass nur ein Bruchteil davon abgeklärt worden sei (vgl. Beschwerde Art. 6). Er sei zudem politisch aktiv gewesen, was die Vorinstanz ebenfalls nicht gewürdigt habe (vgl. Beschwerde Art. 12). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Gleichzeitig gilt in allen Verfahren nach dem Asylgesetz - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss dem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklären muss. Sie ist mithin verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Krauskopf/Wyssling, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet. Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. 4.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG standhalten würden und weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Ob diese Beurteilung zutrifft oder nicht, ist eine Frage der materiellen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich jedoch auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und nicht auf die rechtliche Würdigung desselben (vgl. Patrick Sutter in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 12 zu Art. 29, BGE 132 II 485 E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen zum Schluss der Anhörung vom 29. November 2024 die Frage, ob er keine weiteren Gründe habe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden, abgesehen von den erwähnten, bejaht (vgl. SEM-act. [...]-5/16 F111 und 113). Zudem warf auch der rubrizierte - und an der Anhörung anwesende - Rechtsvertreter keine Fragen oder Themenbereiche auf, die seiner Meinung nach noch nicht angesprochen worden und die für die Sachverhaltserstellung wesentlich seien (vgl. a.a.O. F114). In der Beschwerde wird denn auch nicht ansatzweise weiter substantiiert, welche der angeblich erwähnten hunderten von Vorfällen vom SEM nicht berücksichtigt worden seien noch wird näher angegeben, inwiefern der angeblich seit 2017 inhaftierte Cousin für die Vorbringen des Beschwerdeführers von Bedeutung sei. Schliesslich trifft die Rüge, das SEM habe die politische Aktivität des Beschwerdeführers nicht gewürdigt, offensichtlich nicht zu (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 7 Mitte). 4.3 In der Beschwerde wird schliesslich wiederholt geltend gemacht, die Verfahrensführung und die Würdigung des SEM sei willkürlich (vgl. Beschwerde Art. 9, 19 und 22). Willkür liegt allerdings nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Inwiefern die Verfügung des SEM im eben erwähnten Sinn willkürlich sein soll, erschliesst sich nicht. Vielmehr ist festzustellen, dass das SEM das Asylverfahren korrekt durchgeführt hat und über das Asylgesuch sowie über die Frage der Wegweisung und des Vollzugs derselben sachlich vertretbar entschieden hat. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Ferner lässt sich auch nicht feststellen, dass sie die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, nicht nachgekommen wäre beziehungsweise, sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Der Antrag, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 6. 6.1 6.1.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, das Vorbringen, der türkische Staat habe aufgrund der geopolitischen Lage der Provinz Sirnak, die Region als Terrorgebiet deklariert, wobei es in den Jahren 1993-1994 sowie in den Jahren 2015-2017 zu Angriffen seitens der türkischen Behörden auf Sirnak bzw. auf die PKK (Partiya Karker n Kurdistan - Arbeiterpartei Kurdistans; Anmerkung BVGer) gekommen sei und der Beschwerdeführer bzw. die Bevölkerung von Sirnak sei im letzten Krieg schikaniert, geschlagen und verhaftet worden und dabei seien viele seiner Freunde und Verwandten ums Leben kommen, erfülle die Kriterien an die flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die kriegerische Situation in Sirnak - insbesondere in den Jahren 2015 bis 2017 - sei im Zeitpunkt seiner letzten Ausreise aus der Türkei mehrere Jahre zurückgelegen und stehe deshalb nicht in einem direkten Zusammenhang mit seiner Ausreise im Mai 2024. Diese Vorfälle seien somit im heutigen Zeitpunkt nicht aktuell und es werde auch nicht ersichtlich, weshalb er deswegen zukünftig etwas zu befürchten habe, zumal er angegeben habe, er habe von 2013 bis 2017 in E._______ an der Universität studiert und gelebt. 6.1.2 Der Beschwerdeführer - so die Vorinstanz weiter - habe angegeben, er habe die Türkei im Jahre 2020 erstmals verlassen, da er im Militärdienst aufgrund seiner Herkunft aus Sirnak und aufgrund seiner kurdischen Ethnie psychisch unter Druck gesetzt worden sei. Nachdem er unerlaubterweise mit seiner Mutter in Kurdisch telefoniert habe, habe ein Kommandant ihm gegenüber Gewalt angewendet und ihn mit dem Tod bedroht, sollte er erneut Kurdisch sprechen. Betreffend diese Vorbringen sei zunächst festzuhalten, dass die Anerkennung als Flüchtling eine aktuelle Bedrohungslage voraussetze. Die von ihm geltend gemachten Bedrohungen durch den Kommandanten während seines sechsmonatigen Militärdienstes im Jahre 2020 liege zum heutigen Zeitpunkt ungefähr fünf Jahre zurück und stehe deshalb ebenfalls nicht in einem direkten Zusammenhang mit seiner Ausreise im Mai 2024. Er habe dies indessen auch nicht geltend gemacht. Des Weiteren habe er angegeben, er sei bei seiner Rückkehr in die Türkei im Juli 2023 am Flughafen von den türkischen Behörden befragt und kontrolliert worden. Er habe nach wenigen Stunden weiterreisen können. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die Vorfälle während des Militärdienstes Konsequenzen nach sich gezogen hätten. Dieser Vorfall während des Militärdienstes sei somit nicht als aktuell im Zeitpunkt seines Asyl-entscheids zu qualifizieren. 6.1.3 Der Beschwerdeführer habe weiter vorgebracht, seine Familie sei im heimatlichen Dorf stets von Dorfschützern bedroht und belästigt worden. Nach seiner Rückkehr in die Türkei im Juli 2023 habe er die Probleme seiner Familie selbst erlebt. Im November 2023 hätten die Dorfschützer seine Familie angegriffen, nachdem diese verlangt hätten, dass seine Familie das Dorf verlassen solle. Sein Onkel väterlicherseits und sein Vater hätten Verletzungen davongetragen. Der Beschwerdeführer selbst sei ebenfalls geschlagen worden, als er sich eingemischt habe. Er habe anschliessend Angst gehabt, das Haus zu verlassen und sei daher nach F._______ gegangen. Ohne die von ihm geltend gemachten Drohungen und Angriffe durch die Dorfschützer zu verkennen, handle es sich bei seinen Erlebnissen nicht um schwerwiegende Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. So würden diese Vorfälle die Intensität nicht erreichen, die ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren könnten. Er habe zudem Nachteile geltend gemacht, die sich aus einer lokal und regional beschränkten Verfolgungs- bzw. Bedrohungsmassnahme ableiten würden. Er habe angegeben, er habe anschliessend die Region verlassen und sei nach F._______ gegangen. Die Vorinstanz gehe daher davon aus, dass er sich den Forderungen und Schikanen seitens der lokalen Behörden durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes habe entziehen können. Er habe keine Verfolgungsmassnahmen in F._______ geltend gemacht, die sich konkret auf die erlebten Vorfälle in H._______ beziehen würden. Weiter gelte festzuhalten, dass sich seine Familienangehörigen nach diesem Vorfall noch beinahe ein Jahr im Dorf aufgehalten hätten. Er habe an der Anhörung angegeben, seine Eltern hätten vor vier bis sechs Wochen, demnach ungefähr im (...) 2024, das Dorf verlassen müssen, weil die Dorfschützer ständig angegriffen hätten. 6.1.4 Des Weiteren habe der Beschwerdeführer selbst auch kein auffallendes politisches Profil. Er habe zwar angegeben, er habe sich seit vielen Jahren für seine Identität und die Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Anmerkung BVGer), die später zum Namen DEM (Halklarin E itlik ve Demokrasi Partisi; Anmerkung BVGer) gewechselt habe, engagiert, insbesondere bei den Wahlen. Er sei jedoch kein offizielles Mitglied gewesen. Während des Studiums in E._______ habe er Tätigkeiten für den Verein (...) gehabt. So habe er sich für die kurdische Kultur und Sprache sowie für die Gemeindewahlen eingesetzt. Der überwiegende Teil seiner geschilderten politischen Aktivitäten habe vor 2020, vor seiner ersten Ausreise aus der Türkei, stattgefunden. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die türkischen Behörden ein ausgeprägtes Interesse an seiner Ergreifung und Festnahmen haben. So sei er bei seiner Rückkehr in die Türkei einer Kontrolle und Befragung ausgesetzt worden und die Behörden hätten über seine Person im GBT (Fahndungsregister; Anmerkung BVGer) recherchiert. Er habe anschliessend nach wenigen Stunden weiterreisen können, weshalb davon auszugehen sei, dass er gegenüber den Behörden zu diesem Zeitpunkt als strafrechtlich unbescholten gegolten habe. Aufgrund des Gesagten sei davon auszugehen, dass er - wenn überhaupt - ein zu niederschwelliges politisches Profil aufweise, um in den Fokus der türkischen Justiz zu gelangen. Folglich seien auch keine Hinweise vorhanden, dass ihm aus diesen Ereignissen flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erwachsen wären oder er solche bei einer Rückkehr zu befürchten habe. 6.1.5 Der Beschwerdeführer habe schliesslich angegeben, dass er in seinem Heimatort sowie in F._______ bzw. generell in der Türkei seit vielen Jahren aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seiner Herkunft aus H._______ von den türkischen Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt worden sei und Gewalt erfahren habe. So sei er bei seiner Rückkehr in die Türkei im Jahre 2023 am Flughafen von F._______ einer Kontrolle und Befragung ausgesetzt worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihn über seine Aufenthaltsgründe in Europa befragt und ihn geschlagen. Des Weiteren hätten die Sicherheitskräfte im Fahndungsregister über ihn recherchiert. In F._______ sei er immer kontrolliert worden und habe oftmals unbegründet warten müssen. Am Newroz-Feiertag sei ihm von den Sicherheitskräften der Zugang zu einem Fest verwehrt worden. Er sei beschimpft und geschlagen worden. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Seinen Aussagen sei nicht zu entnehmen, dass das Vorgehen der türkischen Sicherheitsbehörden gegen ihn die erforderliche flüchtlingsrechtliche Intensität erreicht habe. Ohne den Druck, die Belästigungen und Drohungen zu verkennen, sei dennoch in Bezug auf die Intensität dieser Vorfälle festzuhalten, dass diese Behelligungen nicht als derart ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes bezeichnet werden könnten, die mit unmittelbaren Angriffen auf Leib, Leben und Freiheit vergleichbar wären und demnach einen Verbleib im Heimatland vollständig verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Polizeikontrollen und in diesem Zusammenhang die Zutrittsverweigerung zum Newroz-Fest in F._______, begleitet von Beschimpfungen und Schlägen, würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Ausserdem würden sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass die geschilderten Vorfälle für ihn konkrete Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen hätten. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass seitens des türkischen Staats ein Verfolgungsinteresse an ihm bestehe. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien somit nicht als genügend intensiv im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 6.1.6 Zusammenfassend würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. Bei fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Die Vorinstanz behalte sich diese aufgrund seiner teils unsubstantiierten Aussagen zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich vor. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers behauptet, dennoch habe sie implizit genau dies getan, indem sie davon ausgegangen sei, er werde in der Türkei nicht asylrelevant verfolgt. Er habe ausführlich und detailliert geschildert, dass er aufgrund der erlittenen Verfolgung aus der Türkei habe fliehen müssen. Er sei Kurde und stamme aus dem Südosten der Türkei. Er und seine Familie seien seit Jahrzehnten Opfer der Verfolgung durch die türkischen Behörden. Er sei von den türkischen Behörden schikaniert worden. Zudem sei er aus Sicherheitsgründen nicht als Lehrer angestellt worden. Aufgrund seiner kurdischen Herkunft und seinem Herkunftsort sei er als Terrorist betrachtet worden und werde als Terrorist betrachtet. Er und seine Verwandten hätten mehrere Kriege in seiner Heimatregion direkt miterlebt. Zahlreiche Verwandte seien ermordet worden. Er habe detailliert geschildert wie er jahrelang immer wieder Opfer einer massiven Vorverfolgung geworden sei. Es habe ihm jederzeit Verhaftung, Inhaftierung und Misshandlung gedroht: Die massive Vorverfolgung habe zu einer Herabsetzung der Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geführt. Der Beschwerdeführer befürchte, im Fall der Rückkehr in die Türkei direkt am Flughafen verhaftet, inhaftiert, misshandelt und jahrelang weggesperrt oder zum Verschwinden gebracht zu werden. Es sei offensichtlich, dass er bei der Ausreise gezielt verfolgt worden sei und heute im Falle der Rückkehr in die Türkei weiterhin gezielt aus politisch-ethnischen Gründen verfolgt würde. Die Voraussetzungen der begründeten Furcht seien erfüllt: Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die offensichtlich relevanten politischen und militärischen Entwicklungen ausgeblendet und behauptet habe, es bestünde angesichts der Situation in der Türkei keine Gefahr für ihn. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei müsse von einem Verhör durch die Behörden ausgegangen werden: Es sei dabei mit einem willkürlichen Vorgehen, undurchsichtigem Ermessen und folgeschweren Beschuldigungen durch die Befrager zu rechnen. In seinem Falle stelle diese Rückkehrer-Befragung eine ausserordentliche Gefahr dar: Sein dargelegtes Profil verschärfe sich durch das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass er einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt und aufgrund des politischen Profils von den türkischen Sicherheitskräften gezielt asylrelevant verfolgt würde, sei ausgesprochen hoch. So habe er geschildert, dass er bereits bei der letzten Wiedereinreise in die Türkei befragt und misshandelt worden sei. Weiter habe er die Bedrohungssituation treffend wie folgt zusammengefasst: «Ich hatte nichts in der Hand, um mich zu beschützen. Deshalb bin ich aus dem Land geflohen.». Die Vorinstanz habe offensichtlich eine völlig realitätsfremde Einschätzung der Gefährdungssituation vorgenommen. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Flucht aus der Türkei verneint werden sollte, wäre zwingend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Er lebe seit dem Herbst 2024 in der Schweiz, wo eine sehr regimekritische Diaspora lebe: Dies sei den türkischen Behörden und Geheimdiensten bekannt und der Kontakt des Beschwerdeführers in der Schweiz mit seinen Landsleuten führe zu einer Verstärkung der Reflexverfolgung. Er habe sich insbesondere mit seinem Verhalten einen Nachfluchtgrund geschaffen. Es sei offensichtlich, dass er deshalb im Fall der Rückkehr in die Türkei erst recht gezielt asylrelevant verfolgt würde. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, die Vorinstanz sei mit zutreffender und überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers an die Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Wie das SEM zutreffend feststellt, waren diese im Zeitpunkt seiner Flucht nicht aktuell beziehungswiese nicht genügend intensiv, um als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes eingestuft zu werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 6.1) verwiesen werden. Dass die Einschätzung des SEM zutrifft, manifestiert sich insbesondere auch darin, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in der Türkei nie in Gewahrsam genommen wurde, nie ein Ermittlungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist und er mit dem ihm von den türkischen Behörden am (...) 2023 ausgestellten Pass offenbar problemlos legal aus der Türkei hat ausreisen können. 7.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM sei implizit von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen, ist festzuhalten, dass dies nicht zutrifft. Das SEM hat sich die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund «seiner teils unsubstantiierten Aussagen» für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten. Es hat aber unmissverständlich festgehalten, diese würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. Weitere Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erübrigen sich somit. 7.3 Die weiteren Einwände in der Beschwerde erschöpfen sich weitgehend in Wiederholungen und Ausführungen zur allgemeinen - den schweizerischen Behörden durchaus bekannten - politischen Situation in der Türkei, aus der sich allerdings in Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt. 7.4 Auch aus den nachgereichten Fotos von der mutmasslichen Teilnahme des Beschwerdeführers am Newroz-Fest in J._______ ergibt sich nicht, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zu attestieren ist. Er ist vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht in exponierter Weise als politischer Aktivist aufgefallen und auch aus den eingereichten Fotos geht nicht hervor, dass er als ernstzunehmender Regimegegner aus der Masse der Festteilnehmenden hervorgeht und sich durch den Besuch am Newroz-Fest derart exponiert hat, dass geschlossen werden müsste, er sei ins Visier der türkischen Behörden geraten beziehungsweise geraten könnte. Gleich verhält es sich mit dem nicht weiter belegten Argument, er lebe seit Herbst 2024 in der Schweiz als Teil der regimekritischen Diaspora (vgl. Beschwerde Art. 27). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers weder Vor- noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Das SEM führt schliesslich ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Falle des Beschwerdeführers zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). 9.2 Das SEM führt unter Hinweis auf das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4 ff. in Einklang mit der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung insbesondere aus, dass es sowohl vor dem Hintergrund der Anfang Februar 2023 schweren Erdbeben im Südosten der Türkei als auch der beiden Grenzprovinzen zum Irak, Sirnak und Hakkari, in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung bedürfe. Es hält sodann zutreffend fest, dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber dem Beschwerdeführer namentlich aufgrund seiner Ausbildung, seiner beruflichen Erfahrung und aufgrund der notfalls möglichen Unterstützung durch seine Verwandtschaft zumutbar sei. 9.3 In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was hinsichtlich der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnte. Insbesondere ist nicht weiter auf den Einwand einzugehen, es bestünde keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative (vgl. Beschwerde Art. 39 f.), zumal der Wegweisungsvollzug in die Provinz Sirnak weder generell (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4) noch im Falle des Beschwerdeführers unzumutbar ist, womit sich die Frage nach einer solchen gar nicht stellt. Weiter erschliesst sich nicht, inwiefern die politische Situation in Istanbul im Zusammenhang mit der Verhaftung des politischen Gegners Erdogans, Ekrem Imamoglu, mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sirnak zusammenhängen soll. In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2007/24 E. 7.2 m.w.H.) ist sodann - entgegen des in der Beschwerde diesbezüglich ausdrücklich gestellten Antrags (vgl. Beschwerde Art. 46) - auf die Einholung eines Arztbericht zu verzichten. Angesprochen auf seine gesundheitliche Situation erklärte der Beschwerdeführer noch anlässlich der Anhörung vom 29. November 2024, er habe keine Beschwerden und es gehe ihm emotional sehr gut (vgl. SEM-act. [...]-5/16 F6 und F7). Im Übrigen ist festzuhalten, dass in der Türkei landesweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-6560/2024 vom 19. März 2025 E. 8.3.4, E-181/2025 vom 26. Februar 2025 E. 9.3.5, D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4 und E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3). Sollte sich der erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachte Einwand, es bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, erhärten, kann er zur Behandlung seiner psychischen Leiden auf die in der Türkei vorhandene medizinische Infrastruktur zurückgreifen. An dieser Einschätzung vermögen die beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Unterlagen (Schreiben von Dr. med. I._______ vom [...] 2025, Anmeldung zur allgemeinen Sprechstunde bei der UPD vom [...] 2025, Terminbestätigung der UPD für den Beschwerdeführer vom [...] 2025) nichts zu ändern. Es ist mithin nicht damit zu rechnen ist, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin auch unter diesem Aspekt nicht als unzumutbar.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorsteh-enden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.3 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: