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F-128/2021

F-128/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-128/2021 Urteil vom 15. Januar 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien C._______, geboren (...) 1972, Georgien, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [...] / N [...] [SEM-act.] 1), dass das SEM mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 - eröffnet am 4. Januar 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sodann im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass schliesslich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei (Befreiung von den Verfahrenskosten), dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Januar 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass mit superprovisorischer Massnahme vom 12. Januar 2021 der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers einstweilen ausgesetzt wurde (Rek-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass als staatsvertragliche Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) nach Art. 21 und Art. 22 Dublin-III-VO die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation im Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass dagegen im Rahmen eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23 - 25 Dublin-III-VO (engl.: take back), wie es in casu vorliegt, grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags (Bst. b) oder nach dessen Ablehnung (Bst. d) in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen, dass der Beschwerdeführer - aus einem Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) zu schliessen - am 20. Mai 2019 und 11. September 2019 in Deutschland und am 11. Oktober 2019 in Frankreich um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 11), dass der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO diesen Sachverhalt bestätigte und ergänzte, er habe in Frankreich noch keinen Entscheid erhalten (SEM-act. 19), dass die Vorinstanz daher die französischen Behörden am 18. Dezember 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. 22) und diese der Wiederaufnahme gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten (SEM-act. 25), dass dem Einwand des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann, wonach das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz an die französischen Behörden keine Informationen zu seinen «gesundheitlichen Problematiken» enthalten habe und daher infolge Verletzung der Informationspflicht nicht rechtsgenüglich gestellt worden sei, dass nämlich Informationen, die - wie es vorliegend der Fall ist - nicht der Beurteilung der eigenen Zuständigkeit durch den ersuchten Staat, sondern der Ausgestaltung der Aufnahmebedingungen nach erfolgter Überstellung dienen, nicht mittels Wiederaufnahmegesuch zu übermitteln sind, sondern im Rahmen eines separaten, in Art. 31 Dublin-III-VO geregelten und vor der Durchführung der Überstellung durchzuführenden Informationsaustauschs, für den ein eigenes Standardformblatt zur Verfügung steht (Art. 8 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-III-VO und ihr Anhang VI [ABI. L 222/3 vom 5.9.2003]), dass somit die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu etwa Urteile BVGer D-5289/2020 vom 5. November 2020 E. 6, F-4871/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 6), dass der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil vom 2. Juli 2020 neben Konventionsverletzungen in drei Einzelfällen zwar gewisse Kapazitätsmängel im Aufnahmeverfahren in Frankreich erwogen, systemische Mängel jedoch nicht festgestellt hat (Urteil des EGMR N.H. und Andere gegen Frankreich vom 2. Juli 2020, Beschwerde n° 28820/13, §§ 155-209 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer F-4121/2020 vom 25. August 2020 E. 5.2), dass die unzureichend substantiierten eigenen Erlebnisse des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts Frankreich und die angerufenen Beweismittel (zwei Presseberichte zur allgemeinen Situation von Migranten in Frankreich, Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] betreffend Dublin-Überstellungen nach Frankreich vom 25. Januar 2019, AIDA [Asylum Information Database] Country-Report, France [Update 2019]) nicht zu einer anderen Einschätzung führen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4871/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 7.2), dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO nicht angezeigt ist, dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11.7.2019 E. 4.4, je m.H), dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) ergeben, dass zu diesen Rechten eine angemessene Unterkunft (Art. 2 Bst. g, Art. 17 und Art. 18 Aufnahmerichtlinie) und der Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung gehört, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (Art. 19 Aufnahmerichtlinie), dass zwar die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, er habe während seines ersten Aufenthalts in Frankreich Obdachlosigkeit erfahren und sei gesundheitlich stark angeschlagen, dass er bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs vorgebracht habe, er leide an Magen- und Halsschmerzen, Bluthochdruck und Epilepsie, und gegenüber der Pflege im Bundesasylzentrum erklärt habe, er sei drogensüchtig und konsumiere seit mehreren Jahren Methadon, dass seine gesundheitliche Situation nicht abgeklärt worden, zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung namentlich unklar sei, ob er an Epilepsie leide und inwiefern seine Drogensucht bei einer allfälligen Überstellung nach Frankreich Rechnung getragen werden müsse, dass zudem angesichts der offenkundigen Mängel im französischen Asylverfahren im Falle einer Überstellung nach Frankreich Obdachlosigkeit ohne Zugang zu medizinischer Versorgung und damit eine drastische Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands drohe, dass Frankreich unbestreitbar über eine mit der Schweiz vergleichbare medizinische Infrastruktur verfügt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen keine konkreten und ernsthaften Hinweise dargetan hat, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen oder die erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten, dass nämlich die Vorbringen des Beschwerdeführers über angeblich erlittene Obdachlosigkeit und die Befürchtung, wonach ihm im Falle einer Überstellung nach Frankreich dasselbe Schicksal drohe, unzureichend substantiiert sind, dass sodann eine medizinische Dokumentation ohnehin nur in Bezug auf Bluthochdruck und Oberbauchschmerzen unklarer Genese besteht, wobei die letzteren durch einmalige Paracetamol-Einnahme fast vollständig zum Verschwinden gebracht werden konnten und der Beschwerdeführer noch am gleichen Tag beschwerdefrei entlassen wurde (Austrittsbericht des Universitätsspitals [...] vom 4. Dezember 2020, SEM-act. 15, 21), dass hinsichtlich der übrigen gesundheitlichen Beschwerden keine Medizinalakten vorliegen, der Beschwerdeführer - soweit bekannt - namentlich zu keinem Zeitpunkt ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat, auch nicht zwecks Verschreibung von Antiepileptika, ein epileptischer Anfall nicht dokumentiert und ein Drogenscreening in Bezug auf alle Substanzen negativ ausgefallen ist (SEM-act. 28), dass im Übrigen die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Besonderheiten bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und im Falle des Beschwerdeführers die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen auf weitere Abklärungen seines gesundheitlichen Zustands verzichten und davon ausgehen konnte, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich in dieser Hinsicht nichts entgegensteht, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: