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E-3612/2021

E-3612/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich implizit, wie sich auch aus der Korrespondenz zwischen der Rechtsvertretung und der Vorinstanz ergibt, auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers (vgl. Ziff. 6 des Verfügungsdispositivs). Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (E-3672/2021) neben dem Beschwerdeverfahren gegen den Asylentscheid (E-3612/2021) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3).

E. 2.2 Die Zuständigkeit Frankreichs für das Asyl- Wegweisungsverfahren wird vorliegend - weder in den Begehren noch in der Begründung - ausdrücklich bestritten. In der Beschwerde wird einzig beantragt, die Sache sei nach Aufhebung der Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung - bezüglich der Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Implizit wird damit jedoch moniert, dass bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers die Schweiz für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig wäre. Deshalb wird vorliegend nach Abhandlung des Rückweisungsantrages auch auf die Zuständigkeitsfrage bezüglich seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens eingegangen.

E. 2.3 Die Beschwerde gegen die Asylverfügung ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorin-stanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 5.1 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der Sachverhalt sei nur unvollständig erfasst worden, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

E. 5.2 Das Verfahren nach dem VwVG wird vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) beherrscht. Als Verfahrensmaxime besagt dieser, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2016, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass Altersbestimmungen gemäss Rechtsprechung auf einer Gesamtwürdigung beruhen müssten. Dem SEM sei zwar beizupflichten, dass selbst einer originalen Tazkera nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Weil sie jedoch oft das einzige Dokument sei, mit welchem sich afghanische Staatsangehörige ausweisen könnten, sei sie vor dem länderspezifischen Hintergrund zumindest als Indiz in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Dass eine Tazkera leicht zu fälschen sei, heisse nicht, dass alle Tazkeras ausnahmslos gefälscht seien, weshalb ein solches Dokument nicht kategorisch von der Hand zu weisen sei, wie das SEM es im vorliegenden Fall getan habe. Korrekterweise hätte es die Tazkera des Beschwerdeführers sowie ihre Übersetzung im länderspezifischen Kontext würdigen und, soweit erforderlich, durch eine entsprechende Prüfstelle auf ihre Authentizität überprüfen lassen müssen.

E. 5.3.1 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist - wie der Beschwerdeführer zu Recht festgehalten hat - eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30).

E. 5.3.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer eine Tazkera - ausgestellt am (...) ([...] gemäss dem afghanischen Kalender) - und eine englische Übersetzung mit Fotografie vom 12. Juni 2019 mit Stempeln des afghanischen Ministry of Foreign Affairs zu den Akten gereicht habe. Hierzu sei zu bemerken, so das SEM, dass eine ältere Tazkera keine Fälschungssicherheitsmerkmale enthalte und leicht käuflich erwerbbar sei. Sie könne gegen Bezahlung bei den Behörden aufgrund beliebiger Angaben ausgestellt werden. Ausserdem würden die Altersangaben auf Schätzwerten gemäss dem äusseren Erscheinungsbild basieren. Ferner hält das SEM diverse Widersprüche betreffend die Daten der Ausstellung der Übersetzung, der Ausreise sowie die Dauer der Reise - auch mit Blick auf die Daten des rumänischen Asylverfahrens - fest. Auch seien seine Angaben zu seinem Alter im Asylverfahren in Österreich nicht nachvollziehbar; im heutigen Zeitpunkt würde er überdies gemäss der österreichischen Asylverfahrenskarte als volljährig gelten. Auch habe er sich, gemäss Informationen der französischen Behörden - und entgegen seinen eigenen Angaben - in Frankreich als volljährige Person ausgegeben. In der Schweiz habe er als Geburtsdatum auf dem Personalienblatt den (...) und an der EB UMA den (...) angegeben. Es wäre anzunehmen gewesen, dass er in allen Ländern dasselbe Datum angegeben hätte, welches er angeblich von seinen Eltern erfahren habe. Umso weniger sei nachvollziehbar, dass er sich nicht erinnern könne, welches Geburtsdatum er in Rumänien oder Österreich angegeben habe, zumal er behauptet habe, bei der Ausstellung der Tazkera (sowie deren Übersetzung) sein Geburtsdatum gekannt zu haben. Diese Ungereimtheiten könnten durch den Einwand des Beschwerdeführers, er habe auf der Flucht sehr viel miterlebt, nicht umgestossen werden.

E. 5.3.3 Das SEM hat sich in seiner Abhandlung einerseits mit der Tazkera und deren geringen Beweiskraft - letzteres wurde vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 oben) - sowie andererseits mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Seine Aussagen seien in vielerlei Hinsicht widersprüchlich und würden auch nicht mit den Angaben in der der Tazkera übereinstimmen. In Würdigung der gesamten Elemente kam es zum Schluss, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, und dass er im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Schweiz bereits (...) Jahre alt gewesen sei. Dieses Vorgehen ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Eine tiefergehende Überprüfung der Echtheit der Tazkera hätte die Widersprüche im Rahmen einer Gesamtwürdigung kaum auszuräumen vermocht, selbst wenn diese zum Resultat geführt hätte, die Tazkera sei authentisch.

E. 5.4 Ferner wird geltend gemacht, indem das SEM ohne stichhaltige Begründung unterlassen habe, das Altersgutachten aus Österreich beizuziehen, habe es seine Untersuchungspflicht verletzt. Gemäss der Asylverfahrenskarte hat Österreich den 1. Januar (...) als Geburtsdatum registriert. In seinem Schreiben vom 2. August 2021 (vgl. oben Bst. J) legte das SEM dar, weshalb es darauf verzichtet habe, bei den österreichischen Behörden einen Antrag auf Aushändigung des Altersgutachtens einzureichen. Folglich kann nicht gesagt werden, es habe nicht begründet, weshalb es dieses Aktenstück nicht beantragt habe. Ausserdem ist davon auszugehen, wie das SEM bereits festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer heute auch aus Sicht der österreichischen Behörden volljährig sei.

E. 5.5 Schliesslich wurde gerügt, das SEM habe sich vehement geweigert, ein Altersgutachten in der Schweiz zu veranlassen. Im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz hegte das SEM keine Zweifel an dessen Volljährigkeit. Es bestand für die Vorinstanz folglich kein Anlass, ein Altersgutachten einzuholen. Auch das Resultat eines Altersgutachtens ist nur ein Element im Rahmen der Gesamtwürdigung bezüglich der Frage der Minderjährigkeit (Art. 17 Abs. 3bis AsylG; vgl. Urteil BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2), wobei es im vorliegenden Fall - der Beschwerdeführer wird gemäss seinen Angaben im Oktober (...) volljährig - ausserdem schwierig sein dürfte, eine klare Antwort zur Minder- respektive Volljährigkeit zu erhalten, zumal medizinische Altersabklärungen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).

E. 5.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Es besteht daher keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt, abgesehen von den im Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO vorgesehenen Ausnahmen betreffend Art. 8, Art. 10 und Art. 16 (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 f. und 8.2.1 m.w.H.). Im Hinblick auf die Anwendung der in Art. 8 Dublin-III-VO genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle Indizien, sofern über frühere Anträge auf internationalen Schutz noch keine Entscheidungen in der Sache ergangen sind (Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 6.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 7.1 In der Beschwerde wird implizit gerügt, aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei die Schweiz für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig. Daher ist zunächst auf die Alters- respektive Minderjährigkeitsfrage einzugehen.

E. 7.1.1 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid dahingehend, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters, und damit die geltend gemachte Minderjährigkeit, unglaubhaft seien. Weil die französischen Behörden einer Übernahme zugestimmt hätten, sei dieser Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Ferner würden keine Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung nach Frankreich sprechen würden, weshalb der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei.

E. 7.1.2 Bezüglich der vom SEM festgehaltenen Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche zu stützen sind. Überdies ist auch auf den Wortlaut der Tazkera (gemäss deren Übersetzung) hinzuweisen («Date of Birth: [...] years old in [...] corresponding to [...]»), welche am (...) ausgestellt wurde. Gemäss diesem Wortlaut lässt sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer genau am (...) sieben Jahre alt gewesen sei, sondern dass er an diesem Tag (...) Jahre alt geschätzt wurde und somit auch früher im Jahr (...) geboren sein könnte. Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der EB UMA an gewisse Gegebenheiten genau erinnern konnte (wie beispielsweise das Datum seiner Ausreise [20. März 2020] und den genauen Reiseweg), aber nicht, welches Geburtsdatum er in Rumänien oder Österreich angegeben habe, was doch elementar erscheint.

E. 7.1.3 Die Begründung in der Beschwerde vermag diese Einschätzung nicht umzustossen. Das SEM ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass es sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung um eine volljährige Person gehandelt hat. Demzufolge ist bereits aus diesem Grund Art. 8 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats heranzuziehen. Es kann folglich offenbleiben, ob im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO Art. 8 Dublin-III-VO überhaupt zu prüfen gewesen wäre, haben die französischen Behörden doch mit ihrem negativen Entscheid bereits eine Entscheidung in der Sache getroffen.

E. 7.2 Nach dem oben Ausgeführten, geht das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Frankreichs aus, weil der Beschwerdeführer dort am 6. Juli 2020 ein Asylgesuch eingereicht hatte, welches am 8. Dezember 2020 abgelehnt wurde. Das Gericht (CNDA) hat eine dagegen erhobene Beschwerde am 21. Mai 2021 abgewiesen. Frankreich hat sodann gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO der Wiederaufnahme zugestimmt. Ein Erlöschungstatbestand gemäss Art. 19 Dublin-III-VO ist nicht erkennbar. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben.

E. 7.3.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzustellen, dass Frankreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer macht mit Hinweis auf seine Unterkunft in Frankreich Mängel im französischen System geltend. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Frankreich schwierig sein kann. Gemäss seiner Praxis im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen indes im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. hierzu u.a. Urteile BVGer F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2 und F-2608/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5, je m.w.H.). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Es ist zudem davon auszugehen, Frankreich verhalte sich auch bei einer allfälligen Abschiebung von Antragstellern mit rechtskräftig abgewiesenen Gesuchen in den Herkunfts- oder einen Drittstaat ausserhalb des Asylverfahrens unions- oder völkerrechtskonform. Diesbezüglich gelangt die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Anwendung.

E. 7.4.1 Es besteht vorliegend auch kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK, von Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 FoK droht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Dublin-Mitgliedstaat, in den eine Überstellung erfolgen soll, bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen respektiert. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Die beschwerdeführende Person muss jedoch konkret darlegen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und Urteil BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 7.4.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Soweit der Beschwerdeführer anbringt, er habe von Beginn an in die Schweiz kommen wollen, ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.5 Es bleibt zu prüfen, ob eine Verletzung der Souveränitätsklausel vorliegt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt hätte. Ein Ermessensmissbrauch liegt demnach nicht vor.

E. 7.6 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO verpflichtet, den Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entsprechenden Anspruch (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV1), wobei festzustellen ist, dass dies bereits Voraussetzung für die Anwendbarkeit des vorliegenden Nichteintretenstatbestandes ist.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Weil das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, erweisen sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht der Erhebung der Verfahrenskosten als gegenstandslos. Mit dem vorliegenden Urteil fällt sodann der am 12. August 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb zumindest eine der kumulativ zu verstehenden Bedingungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  2. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3612/2021 Urteil vom 24. August 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Marina Filou, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. August 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, A. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angeben am 20. März 2020 (01.01.1399 gemäss dem afghanischen Kalender [A16 S. 6]) seinen Heimatstaat als (...) Jähriger verlassen. Von seiner Heimatprovinz Nangarhar (im östlichen Afghanistan) sei er über Dschalalabad, Kabul und Nimruz nach Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland, Bulgarien, Serbien, Rumänien, Ungarn, Österreich, Deutschland und Frankreich gelangt (A16 S. 6), bevor er am 2. Juni 2021 unter dem Namen B._______ (geboren am [...], A1) in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 27. März 2020 in Rumänien, am 4. Juni 2020 in Österreich und am 6. Juli 2020 in Frankreich daktyloskopisch erfasst worden war und Asylgesuche eingereicht hatte. B. Gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte das SEM die französischen Behörden am 14. Juni 2021 um nähere Informationen den Beschwerdeführer betreffend. C. Am 16. Juni 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtvertretung. D. Im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) vom 23. Juni 2021 gab er an, er habe nach Beendigung der 7. Klasse - er sei erst mit (...) Jahren eingeschult worden - Probleme bekommen, weswegen er vor ungefähr eineinhalb Jahren (A16 S. 5; respektive eine Woche nach Erhalt des Schulzeugnisses [A16 S. 6]) aus Afghanistan ausgereist sei. Ferner brachte er vor, er sei am (...) ([...] gemäss dem afghanischen Kalender) geboren. Als er sieben Jahre alt gewesen sei, hätten seine Eltern eine Tazkera für ihn ausstellen lassen, welche er dem SEM samt Übersetzung übergeben habe. Heute sei er (...) Jahre alt (A16 S. 3). Hinsichtlich des von den französischen Behörden registrierten Geburtsdatums ([...]) informierte er, diese hätten es ohne Dokumente erfasst; als er später die Tazkera habe vorlegen können, hätten sie das darauf festgehaltene Datum nicht akzeptiert (A16 S. 4 und 8). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs (A18) zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, er habe von Anfang an in die Schweiz kommen wollen. Das SEM unterstrich während der Befragung, dass eine Tazkera älteren Formats keine Fälschungssicherheit aufweise und leicht käuflich erwerbbar sei. Ausserdem lasse das Aussehen des Beschwerdeführers sowie sein Verhalten nicht auf eine (...) jährige Person, sondern auf einen Erwachsenen schliessen. Ferner habe er nicht plausibel begründen können, weshalb in Frankreich der (...) als Geburtsdatum registriert worden sei. Auch sei es bezüglich der Übersetzung der Tazkera zu inkonsistenten Angaben gekommen und die Daten betreffend seine Ausreise, seinen Reiseweg und seinen Aufenthalt in Rumänien seien widersprüchlich. Folglich werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) der (...) als Geburtsdatum (mit Bestreitungsvermerk, A19) registriert. Zum medizinischen Sachverhalt brachte er vor, es gehe ihm in physischer wie auch in psychischer Hinsicht gut (A16 S. 13). E. Am 23. Juni 2021 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich (nochmals) schriftlich zur beabsichtigten Wegweisung nach Rumänien, Österreich oder Frankreich zu äussern (A21). Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2021 machte er hinsichtlich Frankreich geltend, dass die Situation sehr schlecht gewesen sei. Er habe in einem Zelt ohne Duschmöglichkeit leben müssen. Auch sei ihm keine Rechtsvertretung zur Verfügung gestellt worden. Bezüglich seines Alters ersuchte er das SEM, im Rahmen eines Informationsaustausches das Altersgutachten, welches in Österreich erstellt worden sei, anzufordern und die Tazkera von der zuständigen schweizerischen Behörde auf ihre Echtheit zu überprüfen. Ferner sei von der Vorinstanz zu begründen, weshalb sie von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe. Schliesslich beantragte er, es sei von der Volljährigkeitserklärung abzusehen, eventualiter sei ein Bestreitungsvermerk im ZEMIS anzubringen. F. Am 24. Juni 2021 informierten die französischen Behörden, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2020 ohne Identitätsdokumente ein Asylgesuch eingereicht habe, welches am 8. Dezember 2020 abgelehnt worden sei. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom zuständigen französischen Gericht (Cour nationale du droit d'asile [CNDA]) am 21. Mai 2021 abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei als A._______, geboren am (...), registriert. Weil er bei Ankunft in Frankreich volljährig gewesen sei, sei sein Alter nicht abgeklärt worden. G. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 28. Juni 2021 die französischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diesem Gesuch wurde am 12. Juli 2021 stattgegeben. H. Betreffend die Anträge in der Stellungnahme vom 29. Juni 2021 (vgl. oben Bst. E) wurde der Beschwerdeführer am 14. Juli 2021 informiert, dem vom SEM im ZEMIS registrierten Geburtsdatum (1. Januar [...]) sei ein Bestreitungsvermerk angefügt worden. Ferner beabsichtige das SEM nicht, ein Informationsersuchen an die österreichischen Behörden zu richten. Bezüglich der beantragten Echtheitsprüfung der Tazkera hielt das SEM fest, eine Erstprüfung durch den «Dienst Identifikation Aussenstellen» sei unauffällig ausgefallen. Obwohl nicht restlos ausgeschlossen werden könne, dass die vorgelegte Tazkera ein gefälschtes Dokument sei, sehe sich das SEM nicht veranlasst, dies tiefergehend überprüfen zu lassen, zumal auch eine authentische Tazkera käuflich leicht erwerbbar sei und lediglich ein durch eine Drittperson geschätztes Alter im Zeitpunkt der Ausstellung festhalte. Insofern komme der Tazkera bei der Frage der Voll- respektive Minderjährigkeit des Beschwerdeführers kein wesentlicher Beweiswert zu. Für die wesentlichen Gründe, weshalb das SEM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, verwies es auf das rechtliche Gehör vom 23. Juni 2021 (A18). I. Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner österreichischen Asylverfahrenskarte ein. Dort sei als Geburtsdatum der 1. Januar (...) ([...]) registriert worden. Dies erlaube die indirekte Schlussfolgerung, dass - wie der Beschwerdeführer ausgesagt habe - ein Altersgutachten erstellt worden sei. Folglich sei davon auszugehen, dass die vorinstanzlichen Zweifel an der Echtheit der Tazkera nun aufgelöst seien. Schliesslich wurde die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) beantragt. J. Mit Schreiben vom 2. August 2021 lehnte das SEM diesen Antrag ab. Angesichts des Datums des Asylgesuchs in Österreich vom 4. Juni 2020 sei seine Aussage an der EB UMA, er sei in Österreich als (...) Jähriger registriert worden, nicht korrekt, da er gemäss der nachgereichten österreichischen Verfahrenskarte mit dem Geburtsdatum 1. Januar (...) registriert und damit dannzumal schon (...) Jahre alt gewesen sei. Alleine die Tatsache, dass er in Österreich als Minderjähriger registriert worden sei, sei kein Umstand, der die Glaubhaftigkeit seines vorgebrachten Alters untermauere, zumal bei Asylsuchenden ohne Dokumente standartmässig der 1. Januar des angegebenen Geburtsjahres als Geburtstag angenommen werde. Die Erfassung des Beschwerdeführers als Minderjähriger in Österreich - gemäss dessen Angaben - lasse auch keinen Schluss darüber zu, ob die österreichischen Behörden das angegebene Alter als glaubhaft qualifiziert hätten. Das Faktum, dass er eine Verfahrenskarte aus Österreich habe, lasse sodann darauf schliessen, dass er sehr wohl - anders als er an der EB UMA angegeben habe - Kenntnis von bisher erfassten Personendaten habe. K. In seinem Schreiben vom 3. August 2021 erwiderte der Beschwerdeführer, er habe aufgrund seiner Ausreise aus Österreich vor Abschluss des Verfahrens keine Möglichkeit zur Berichtigung seines Geburtsdatums gehabt. Demzufolge sei die Registrierung auf den 1. Januar lediglich ein Indiz für die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit, jedoch nicht für das korrekte Geburtsdatum. L. Mit Verfügung vom 3. August 2021 - zwei Tage später eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich und deren Vollzug an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Sodann stellte es fest, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den 1. Januar (...). M. Mit Eingabe vom 11. August 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde entschieden habe. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. August 2021 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). O. Am gleichen Tag setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde richtet sich implizit, wie sich auch aus der Korrespondenz zwischen der Rechtsvertretung und der Vorinstanz ergibt, auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers (vgl. Ziff. 6 des Verfügungsdispositivs). Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (E-3672/2021) neben dem Beschwerdeverfahren gegen den Asylentscheid (E-3612/2021) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). 2.2 Die Zuständigkeit Frankreichs für das Asyl- Wegweisungsverfahren wird vorliegend - weder in den Begehren noch in der Begründung - ausdrücklich bestritten. In der Beschwerde wird einzig beantragt, die Sache sei nach Aufhebung der Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung - bezüglich der Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Implizit wird damit jedoch moniert, dass bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers die Schweiz für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig wäre. Deshalb wird vorliegend nach Abhandlung des Rückweisungsantrages auch auf die Zuständigkeitsfrage bezüglich seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens eingegangen. 2.3 Die Beschwerde gegen die Asylverfügung ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorin-stanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der Sachverhalt sei nur unvollständig erfasst worden, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 5.2 Das Verfahren nach dem VwVG wird vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) beherrscht. Als Verfahrensmaxime besagt dieser, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2016, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 5.3 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass Altersbestimmungen gemäss Rechtsprechung auf einer Gesamtwürdigung beruhen müssten. Dem SEM sei zwar beizupflichten, dass selbst einer originalen Tazkera nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Weil sie jedoch oft das einzige Dokument sei, mit welchem sich afghanische Staatsangehörige ausweisen könnten, sei sie vor dem länderspezifischen Hintergrund zumindest als Indiz in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Dass eine Tazkera leicht zu fälschen sei, heisse nicht, dass alle Tazkeras ausnahmslos gefälscht seien, weshalb ein solches Dokument nicht kategorisch von der Hand zu weisen sei, wie das SEM es im vorliegenden Fall getan habe. Korrekterweise hätte es die Tazkera des Beschwerdeführers sowie ihre Übersetzung im länderspezifischen Kontext würdigen und, soweit erforderlich, durch eine entsprechende Prüfstelle auf ihre Authentizität überprüfen lassen müssen. 5.3.1. Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist - wie der Beschwerdeführer zu Recht festgehalten hat - eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). 5.3.2. Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer eine Tazkera - ausgestellt am (...) ([...] gemäss dem afghanischen Kalender) - und eine englische Übersetzung mit Fotografie vom 12. Juni 2019 mit Stempeln des afghanischen Ministry of Foreign Affairs zu den Akten gereicht habe. Hierzu sei zu bemerken, so das SEM, dass eine ältere Tazkera keine Fälschungssicherheitsmerkmale enthalte und leicht käuflich erwerbbar sei. Sie könne gegen Bezahlung bei den Behörden aufgrund beliebiger Angaben ausgestellt werden. Ausserdem würden die Altersangaben auf Schätzwerten gemäss dem äusseren Erscheinungsbild basieren. Ferner hält das SEM diverse Widersprüche betreffend die Daten der Ausstellung der Übersetzung, der Ausreise sowie die Dauer der Reise - auch mit Blick auf die Daten des rumänischen Asylverfahrens - fest. Auch seien seine Angaben zu seinem Alter im Asylverfahren in Österreich nicht nachvollziehbar; im heutigen Zeitpunkt würde er überdies gemäss der österreichischen Asylverfahrenskarte als volljährig gelten. Auch habe er sich, gemäss Informationen der französischen Behörden - und entgegen seinen eigenen Angaben - in Frankreich als volljährige Person ausgegeben. In der Schweiz habe er als Geburtsdatum auf dem Personalienblatt den (...) und an der EB UMA den (...) angegeben. Es wäre anzunehmen gewesen, dass er in allen Ländern dasselbe Datum angegeben hätte, welches er angeblich von seinen Eltern erfahren habe. Umso weniger sei nachvollziehbar, dass er sich nicht erinnern könne, welches Geburtsdatum er in Rumänien oder Österreich angegeben habe, zumal er behauptet habe, bei der Ausstellung der Tazkera (sowie deren Übersetzung) sein Geburtsdatum gekannt zu haben. Diese Ungereimtheiten könnten durch den Einwand des Beschwerdeführers, er habe auf der Flucht sehr viel miterlebt, nicht umgestossen werden. 5.3.3. Das SEM hat sich in seiner Abhandlung einerseits mit der Tazkera und deren geringen Beweiskraft - letzteres wurde vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 oben) - sowie andererseits mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Seine Aussagen seien in vielerlei Hinsicht widersprüchlich und würden auch nicht mit den Angaben in der der Tazkera übereinstimmen. In Würdigung der gesamten Elemente kam es zum Schluss, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, und dass er im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Schweiz bereits (...) Jahre alt gewesen sei. Dieses Vorgehen ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Eine tiefergehende Überprüfung der Echtheit der Tazkera hätte die Widersprüche im Rahmen einer Gesamtwürdigung kaum auszuräumen vermocht, selbst wenn diese zum Resultat geführt hätte, die Tazkera sei authentisch. 5.4 Ferner wird geltend gemacht, indem das SEM ohne stichhaltige Begründung unterlassen habe, das Altersgutachten aus Österreich beizuziehen, habe es seine Untersuchungspflicht verletzt. Gemäss der Asylverfahrenskarte hat Österreich den 1. Januar (...) als Geburtsdatum registriert. In seinem Schreiben vom 2. August 2021 (vgl. oben Bst. J) legte das SEM dar, weshalb es darauf verzichtet habe, bei den österreichischen Behörden einen Antrag auf Aushändigung des Altersgutachtens einzureichen. Folglich kann nicht gesagt werden, es habe nicht begründet, weshalb es dieses Aktenstück nicht beantragt habe. Ausserdem ist davon auszugehen, wie das SEM bereits festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer heute auch aus Sicht der österreichischen Behörden volljährig sei. 5.5 Schliesslich wurde gerügt, das SEM habe sich vehement geweigert, ein Altersgutachten in der Schweiz zu veranlassen. Im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz hegte das SEM keine Zweifel an dessen Volljährigkeit. Es bestand für die Vorinstanz folglich kein Anlass, ein Altersgutachten einzuholen. Auch das Resultat eines Altersgutachtens ist nur ein Element im Rahmen der Gesamtwürdigung bezüglich der Frage der Minderjährigkeit (Art. 17 Abs. 3bis AsylG; vgl. Urteil BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2), wobei es im vorliegenden Fall - der Beschwerdeführer wird gemäss seinen Angaben im Oktober (...) volljährig - ausserdem schwierig sein dürfte, eine klare Antwort zur Minder- respektive Volljährigkeit zu erhalten, zumal medizinische Altersabklärungen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 5.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Es besteht daher keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt, abgesehen von den im Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO vorgesehenen Ausnahmen betreffend Art. 8, Art. 10 und Art. 16 (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 f. und 8.2.1 m.w.H.). Im Hinblick auf die Anwendung der in Art. 8 Dublin-III-VO genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle Indizien, sofern über frühere Anträge auf internationalen Schutz noch keine Entscheidungen in der Sache ergangen sind (Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 6.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 7. 7.1 In der Beschwerde wird implizit gerügt, aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei die Schweiz für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig. Daher ist zunächst auf die Alters- respektive Minderjährigkeitsfrage einzugehen. 7.1.1. Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid dahingehend, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters, und damit die geltend gemachte Minderjährigkeit, unglaubhaft seien. Weil die französischen Behörden einer Übernahme zugestimmt hätten, sei dieser Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Ferner würden keine Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung nach Frankreich sprechen würden, weshalb der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei. 7.1.2. Bezüglich der vom SEM festgehaltenen Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche zu stützen sind. Überdies ist auch auf den Wortlaut der Tazkera (gemäss deren Übersetzung) hinzuweisen («Date of Birth: [...] years old in [...] corresponding to [...]»), welche am (...) ausgestellt wurde. Gemäss diesem Wortlaut lässt sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer genau am (...) sieben Jahre alt gewesen sei, sondern dass er an diesem Tag (...) Jahre alt geschätzt wurde und somit auch früher im Jahr (...) geboren sein könnte. Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der EB UMA an gewisse Gegebenheiten genau erinnern konnte (wie beispielsweise das Datum seiner Ausreise [20. März 2020] und den genauen Reiseweg), aber nicht, welches Geburtsdatum er in Rumänien oder Österreich angegeben habe, was doch elementar erscheint. 7.1.3. Die Begründung in der Beschwerde vermag diese Einschätzung nicht umzustossen. Das SEM ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass es sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung um eine volljährige Person gehandelt hat. Demzufolge ist bereits aus diesem Grund Art. 8 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats heranzuziehen. Es kann folglich offenbleiben, ob im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO Art. 8 Dublin-III-VO überhaupt zu prüfen gewesen wäre, haben die französischen Behörden doch mit ihrem negativen Entscheid bereits eine Entscheidung in der Sache getroffen. 7.2 Nach dem oben Ausgeführten, geht das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Frankreichs aus, weil der Beschwerdeführer dort am 6. Juli 2020 ein Asylgesuch eingereicht hatte, welches am 8. Dezember 2020 abgelehnt wurde. Das Gericht (CNDA) hat eine dagegen erhobene Beschwerde am 21. Mai 2021 abgewiesen. Frankreich hat sodann gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO der Wiederaufnahme zugestimmt. Ein Erlöschungstatbestand gemäss Art. 19 Dublin-III-VO ist nicht erkennbar. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. 7.3 7.3.1. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzustellen, dass Frankreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3.2. Der Beschwerdeführer macht mit Hinweis auf seine Unterkunft in Frankreich Mängel im französischen System geltend. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Frankreich schwierig sein kann. Gemäss seiner Praxis im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen indes im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. hierzu u.a. Urteile BVGer F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2 und F-2608/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5, je m.w.H.). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Es ist zudem davon auszugehen, Frankreich verhalte sich auch bei einer allfälligen Abschiebung von Antragstellern mit rechtskräftig abgewiesenen Gesuchen in den Herkunfts- oder einen Drittstaat ausserhalb des Asylverfahrens unions- oder völkerrechtskonform. Diesbezüglich gelangt die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Anwendung. 7.4 7.4.1. Es besteht vorliegend auch kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK, von Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 FoK droht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Dublin-Mitgliedstaat, in den eine Überstellung erfolgen soll, bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen respektiert. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Die beschwerdeführende Person muss jedoch konkret darlegen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und Urteil BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 7.4.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 7.4.3. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Soweit der Beschwerdeführer anbringt, er habe von Beginn an in die Schweiz kommen wollen, ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.5 Es bleibt zu prüfen, ob eine Verletzung der Souveränitätsklausel vorliegt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt hätte. Ein Ermessensmissbrauch liegt demnach nicht vor. 7.6 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO verpflichtet, den Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entsprechenden Anspruch (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV1), wobei festzustellen ist, dass dies bereits Voraussetzung für die Anwendbarkeit des vorliegenden Nichteintretenstatbestandes ist.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Weil das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, erweisen sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht der Erhebung der Verfahrenskosten als gegenstandslos. Mit dem vorliegenden Urteil fällt sodann der am 12. August 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb zumindest eine der kumulativ zu verstehenden Bedingungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand: