Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Algerien, stellte am 28. Juni 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Asylgesuch. B. Ein Abgleich der Daktyloskopierungen des Beschwerdeführers mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) September 2020 illegal in Spanien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war und am (...) März 2021 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. C. Am 1. Juli 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 2. Juli 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. E. Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vom 6. Juli 2021 und des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Verfahrenszuständigkeit Spaniens äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, Spanien sei für ihn ein Transitland gewesen. Er habe dort nicht bleiben wollen, zumal eine Integration in Spanien als Algerier sehr schwierig sei und er eine Phobie gegen «Maghrebin» entwickelt habe, von denen viele in Spanien leben würden. Er habe in Spanien viele körperliche und psychischen Angriffe von diesen Personen erleiden müssen, weil er Berber und homosexuell sei. In Frankreich sei er in eine Polizeikontrolle geraten, worauf er ein Asylgesuch gestellt habe. Er sei gezwungen gewesen, ein Papier zu unterschreiben, wonach Spanien für seine Übernahme zuständig sei. Er habe sich anschliessend weiterhin in Frankreich aufgehalten, bis er wegen persönlichen Problemen in die Schweiz gereist sei. Es gehe ihm psychisch schlecht; in Algerien habe er eine regelmässige (...)therapie geführt und Medikamente eingenommen. Er habe unter (...) und (...) gelitten und mehrere (...)-Anfälle erlitten. In Algerien habe er viele Familienmitglieder verloren. Seine Mutter sei zudem sehr krank. F. Am 6. Juli 2021 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), die spanischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die spanischen Behörden teilten dem SEM am 7. Juli 2021 mit, der Beschwerdeführer habe in Spanien bisher nicht um Asyl ersucht. Daher werde das Wiederaufnahmeersuchen des SEM als Aufnahmeersuchen behandelt. Weiter verwiesen sie auf die Bestimmungen von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO. G. Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 reichte die Rechtsvertretung die Kopien des Reisepasses und des Fahrausweises des Beschwerdeführers zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 9. August 2021 - eröffnet am 10. August 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an und verfügte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. I. Mit Eingabe vom 17. August 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Ferner beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 19. August 2021 verfügte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG einen Vollzugsstopp. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 - 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht grundsätzlich die Zuständigkeit von Spanien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Er macht indes geltend, die Vorinstanz hätte den spanischen Behörden nicht ein Wiederaufnahmegesuch, sondern ein Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin-III-VO unterbreiten müssen, dessen Antwortfrist gemäss Art. 22 Abs. 2 Ziff. 1 und 6 Dublin-III-VO in der Regel zwei Monate betrage. Die massgebende zweimonatige Frist laufe erst am 7. September 2021 ab, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von einem Übergang der Zuständigkeit auf Spanien infolge Verfristung ausgegangen sei. Die Verfügung sei aufzuheben und wegen rechtsfehlerhafter Anwendung der Dublin-III-VO zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
E. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 5.3 Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.5 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.6 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.7 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 5.8 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist gemäss Eurodac-Datenbankausdruck (vgl. SEM-Akte [...]-7 [A7], abgerufen am 30. Juni 2021) am 23. September 2020 über Spanien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist, wo er kein Asylgesuch gestellt hat. Er hat sodann am 2. März 2021 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Gemäss seinen Angaben anlässlich des persönlichen Gesprächs im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO vom 6. Juli 2021 (vgl. A12) sei ihm etwa am 2. oder 10. April 2021 im Rahmen einer Befragung in Frankreich mitgeteilt worden, Spanien sei für die Prüfung seines Asylgesuches zuständig, weshalb er nach Spanien zurückkehren müsse. Dies ist auch Akten aus dem Verfahren in Frankreich zu entnehmen (vgl. A21). Selbst wenn diese nicht vollständig vorliegen (vgl. beispielsweise Verfügung der französischen Behörden, von welcher nur S. 1 und 4 von 5 in den elektronischen SEM-Akten liegen), ist doch anzunehmen, dass Frankreich die Zuständigkeit Spaniens für das weitere Verfahren gemäss Kapitel III der Dublin-III-VO erst dann festgestellt hatte, nachdem Spanien einem französischen Aufnahmeersuchen nach Art. 21 Dublin-III-VO gemäss Art. 22 Dublin-III-VO entweder explizit oder durch Verfristung zugestimmt hatte. Damit dürfte bereits im französischen Verfahren Spanien für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig geworden sein. Der diesbezügliche Sachverhalt und die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen SEM-Verfügung werden in der Beschwerde nicht bestritten.
E. 6.2 Nach Feststellung, dass es sich eigentlich um ein take charge Verfahren handeln und damit die Frist bis am 7. September 2021 laufen würde, luden die spanischen Behörden die Vorinstanz ein - unabhängig von dieser Feststellung («however») -, für alle (weiteren) Mitteilungen die spanische Referenznummer des Verfahrens anzuführen, und führten diverse Überstellungsmodalitäten aus («However, please hereinafter send all the communications with the SPANISH REFERENCE NUMBER for this file (...). We kindly request you to inform our Dublin Unit about the time and place of the transfer (...).»). Diese Antwort (vom 7. Juli 2021) kommt folglich einer impliziten Gutheissung des Übernahmegesuchs gleich. Die Zusage der spanischen Behörden erfolgte somit nicht - wie vom SEM angeführt - durch Verfristung. Aus diesem Versehen der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer indes kein Nachteil erwachsen, ist die Vorinstanz doch im Ergebnis in der angefochtenen Verfügung zu Recht von der Zustimmung der spanischen Behörden innert Frist ausgegangen.
E. 6.3 Zusammenfassend besteht kein Anlass die angefochtene Verfügung wegen mangelhafter Anwendung der Dublin-III-VO betreffend die Frist für die Beantwortung des Übernahmeantrags des SEM an die spanischen Behörden aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
E. 7 Das SEM geht zu Recht von der (grundsätzlichen) Zuständigkeit Spaniens aus, nachdem deren Behörden implizit der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben (vgl. E. 6.4 oben). Ein Erlöschungstatbestand gemäss Art. 19 Dublin-III-VO ist nicht erkennbar. Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist somit gegeben.
E. 8 Es bleibt zu prüfen, ob andere Gründe vorliegen, die das SEM hätten veranlassen müssen, auf das Asylgesuch einzutreten. In der Beschwerde wird unter Hinweis auf erfolgte medizinische Abklärungen (vgl. eingereichter Konsultationsbericht vom 10. August 2021) vorgebracht, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter abgeklärt werden müsse, womit möglicherweise implizit Selbsteintrittsgründe beziehungsweise Überstellungshindernisse nach Spanien dargetan werden.
E. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzustellen, dass Spanien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Im heutigen Zeitpunkt liegen keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Spanien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. hierzu u.a. Urteile BVGer F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2 und F-2608/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5, je m.w.H.).
E. 8.2 Es besteht vorliegend auch kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 8.2.1 Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK, von Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 FoK droht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Dublin-Mitgliedstaat, in den eine Überstellung erfolgen soll, bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen respektiert. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Die beschwerdeführende Person muss jedoch konkret darlegen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und Urteil BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 8.2.1.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder-aufzunehmen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 8.2.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste, da Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt.
E. 8.2.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt hätte. Es hat sich insbesondere mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers - insbesondere der diagnostizierten (...) - auseinandergesetzt und auf die ausreichende medizinische Infrastruktur in Spanien hingewiesen. Ein Ermessensmissbrauch liegt demnach nicht vor.
E. 8.3 Da keine Gründe vorliegen, die das SEM hätten dazu veranlassen müssen, auf das Asylgesuch einzutreten, bleibt Spanien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Spanien ist verpflichtet, den Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entsprechenden Anspruch (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV1), wobei festzustellen ist, dass dies bereits Voraussetzung für die Anwendbarkeit des vorliegenden Nichteintretenstatbestandes ist.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Gewährung er aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Sodann fällt der am 19. August 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 12 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die materiellen Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3688/2021 Urteil vom 26. August 2021 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch lic. iur. Jelena Pokorny-Isailovic, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Algerien, stellte am 28. Juni 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Asylgesuch. B. Ein Abgleich der Daktyloskopierungen des Beschwerdeführers mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) September 2020 illegal in Spanien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war und am (...) März 2021 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. C. Am 1. Juli 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 2. Juli 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. E. Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vom 6. Juli 2021 und des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Verfahrenszuständigkeit Spaniens äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, Spanien sei für ihn ein Transitland gewesen. Er habe dort nicht bleiben wollen, zumal eine Integration in Spanien als Algerier sehr schwierig sei und er eine Phobie gegen «Maghrebin» entwickelt habe, von denen viele in Spanien leben würden. Er habe in Spanien viele körperliche und psychischen Angriffe von diesen Personen erleiden müssen, weil er Berber und homosexuell sei. In Frankreich sei er in eine Polizeikontrolle geraten, worauf er ein Asylgesuch gestellt habe. Er sei gezwungen gewesen, ein Papier zu unterschreiben, wonach Spanien für seine Übernahme zuständig sei. Er habe sich anschliessend weiterhin in Frankreich aufgehalten, bis er wegen persönlichen Problemen in die Schweiz gereist sei. Es gehe ihm psychisch schlecht; in Algerien habe er eine regelmässige (...)therapie geführt und Medikamente eingenommen. Er habe unter (...) und (...) gelitten und mehrere (...)-Anfälle erlitten. In Algerien habe er viele Familienmitglieder verloren. Seine Mutter sei zudem sehr krank. F. Am 6. Juli 2021 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), die spanischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die spanischen Behörden teilten dem SEM am 7. Juli 2021 mit, der Beschwerdeführer habe in Spanien bisher nicht um Asyl ersucht. Daher werde das Wiederaufnahmeersuchen des SEM als Aufnahmeersuchen behandelt. Weiter verwiesen sie auf die Bestimmungen von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO. G. Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 reichte die Rechtsvertretung die Kopien des Reisepasses und des Fahrausweises des Beschwerdeführers zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 9. August 2021 - eröffnet am 10. August 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an und verfügte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. I. Mit Eingabe vom 17. August 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Ferner beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 19. August 2021 verfügte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG einen Vollzugsstopp. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 - 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht grundsätzlich die Zuständigkeit von Spanien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Er macht indes geltend, die Vorinstanz hätte den spanischen Behörden nicht ein Wiederaufnahmegesuch, sondern ein Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin-III-VO unterbreiten müssen, dessen Antwortfrist gemäss Art. 22 Abs. 2 Ziff. 1 und 6 Dublin-III-VO in der Regel zwei Monate betrage. Die massgebende zweimonatige Frist laufe erst am 7. September 2021 ab, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von einem Übergang der Zuständigkeit auf Spanien infolge Verfristung ausgegangen sei. Die Verfügung sei aufzuheben und wegen rechtsfehlerhafter Anwendung der Dublin-III-VO zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 5.3 Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.5 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.6 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.7 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 5.8 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist gemäss Eurodac-Datenbankausdruck (vgl. SEM-Akte [...]-7 [A7], abgerufen am 30. Juni 2021) am 23. September 2020 über Spanien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist, wo er kein Asylgesuch gestellt hat. Er hat sodann am 2. März 2021 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Gemäss seinen Angaben anlässlich des persönlichen Gesprächs im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO vom 6. Juli 2021 (vgl. A12) sei ihm etwa am 2. oder 10. April 2021 im Rahmen einer Befragung in Frankreich mitgeteilt worden, Spanien sei für die Prüfung seines Asylgesuches zuständig, weshalb er nach Spanien zurückkehren müsse. Dies ist auch Akten aus dem Verfahren in Frankreich zu entnehmen (vgl. A21). Selbst wenn diese nicht vollständig vorliegen (vgl. beispielsweise Verfügung der französischen Behörden, von welcher nur S. 1 und 4 von 5 in den elektronischen SEM-Akten liegen), ist doch anzunehmen, dass Frankreich die Zuständigkeit Spaniens für das weitere Verfahren gemäss Kapitel III der Dublin-III-VO erst dann festgestellt hatte, nachdem Spanien einem französischen Aufnahmeersuchen nach Art. 21 Dublin-III-VO gemäss Art. 22 Dublin-III-VO entweder explizit oder durch Verfristung zugestimmt hatte. Damit dürfte bereits im französischen Verfahren Spanien für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig geworden sein. Der diesbezügliche Sachverhalt und die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen SEM-Verfügung werden in der Beschwerde nicht bestritten. 6.2 Nach Feststellung, dass es sich eigentlich um ein take charge Verfahren handeln und damit die Frist bis am 7. September 2021 laufen würde, luden die spanischen Behörden die Vorinstanz ein - unabhängig von dieser Feststellung («however») -, für alle (weiteren) Mitteilungen die spanische Referenznummer des Verfahrens anzuführen, und führten diverse Überstellungsmodalitäten aus («However, please hereinafter send all the communications with the SPANISH REFERENCE NUMBER for this file (...). We kindly request you to inform our Dublin Unit about the time and place of the transfer (...).»). Diese Antwort (vom 7. Juli 2021) kommt folglich einer impliziten Gutheissung des Übernahmegesuchs gleich. Die Zusage der spanischen Behörden erfolgte somit nicht - wie vom SEM angeführt - durch Verfristung. Aus diesem Versehen der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer indes kein Nachteil erwachsen, ist die Vorinstanz doch im Ergebnis in der angefochtenen Verfügung zu Recht von der Zustimmung der spanischen Behörden innert Frist ausgegangen. 6.3 Zusammenfassend besteht kein Anlass die angefochtene Verfügung wegen mangelhafter Anwendung der Dublin-III-VO betreffend die Frist für die Beantwortung des Übernahmeantrags des SEM an die spanischen Behörden aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
7. Das SEM geht zu Recht von der (grundsätzlichen) Zuständigkeit Spaniens aus, nachdem deren Behörden implizit der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben (vgl. E. 6.4 oben). Ein Erlöschungstatbestand gemäss Art. 19 Dublin-III-VO ist nicht erkennbar. Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist somit gegeben.
8. Es bleibt zu prüfen, ob andere Gründe vorliegen, die das SEM hätten veranlassen müssen, auf das Asylgesuch einzutreten. In der Beschwerde wird unter Hinweis auf erfolgte medizinische Abklärungen (vgl. eingereichter Konsultationsbericht vom 10. August 2021) vorgebracht, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter abgeklärt werden müsse, womit möglicherweise implizit Selbsteintrittsgründe beziehungsweise Überstellungshindernisse nach Spanien dargetan werden. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzustellen, dass Spanien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Im heutigen Zeitpunkt liegen keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Spanien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. hierzu u.a. Urteile BVGer F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2 und F-2608/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5, je m.w.H.). 8.2 Es besteht vorliegend auch kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 8.2.1 Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK, von Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 FoK droht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Dublin-Mitgliedstaat, in den eine Überstellung erfolgen soll, bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen respektiert. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Die beschwerdeführende Person muss jedoch konkret darlegen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und Urteil BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 8.2.1.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder-aufzunehmen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 8.2.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste, da Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. 8.2.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt hätte. Es hat sich insbesondere mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers - insbesondere der diagnostizierten (...) - auseinandergesetzt und auf die ausreichende medizinische Infrastruktur in Spanien hingewiesen. Ein Ermessensmissbrauch liegt demnach nicht vor. 8.3 Da keine Gründe vorliegen, die das SEM hätten dazu veranlassen müssen, auf das Asylgesuch einzutreten, bleibt Spanien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Spanien ist verpflichtet, den Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entsprechenden Anspruch (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV1), wobei festzustellen ist, dass dies bereits Voraussetzung für die Anwendbarkeit des vorliegenden Nichteintretenstatbestandes ist.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Gewährung er aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Sodann fällt der am 19. August 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
12. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die materiellen Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: