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E-3320/2021

E-3320/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen, da dieser in der Beschwerde nicht weiter begründet wird und auch keine formellen Mängel erkennbar sind.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten und dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben, was sich als zuständigkeitsbegründend erweist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Nachdem die französischen Behörden innerhalb der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs gegeben.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird aber mit Hinweis auf verschiedene menschenrechtliche Berichte auf die desolate Lage von Asylsuchenden in Frankreich hingewiesen. So hätten diese - auch Dublin-Rückkehrende - meist keinen Zugang zu einer Unterkunft. Wie der Beschwerdeführer schon anlässlich des Dublin-Gesprächs ausgeführt habe, habe er während 18 Monaten auf der Strasse gelebt, weswegen er des Öfteren verschiedene Probleme mit anderen Personen gehabt habe und verprügelt worden sei. Diesbezüglich habe er sich auch an die Polizei gewandt. Ferner hätten Asylsuchende erst nach drei Monaten Zugang zum französischen Gesundheitssystem, was fatale Auswirkungen auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers habe. Für Folteropfer stünden dort überdies nicht spezielle Zentren zur Verfügung; die "regulären" Dienstleister seien aber keine realistische Option für Folteropfer oder traumatisierte Asylsuchenden. Aufgrund dieser systemischen Defizite setze die Schweiz mit der Überstellung des Beschwerdeführers diesen der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung aus (Art. 3 EMRK). Hinzu komme die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Afghanistan, was dem Gebot des Non-Refoulement widerspreche.

E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorerst zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (respektive Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

E. 7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Frankreich ein Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), hat diese Abkommen unterzeichnet und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer macht mit Hinweis auf seine Erlebnisse während des 18-monatigen Aufenthalts in Frankreich - kein Zugang zu einer Unterkunft oder zu einer medizinischen Versorgung sowie Probleme mit Drittpersonen - Mängel im französischen System geltend. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen indes im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. hierzu u.a. Urteile BVGer F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2 und F-2608/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5, je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Frankreich schwierig sein kann, jedoch gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben nicht, substantiiert darzulegen, dass ihm in Frankreich die adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wäre, und dass er sich erfolglos bemüht hätte, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg (Art. 26 der Aufnahmerichtlinie) einzufordern. Mit seinem äusserst pauschalen Argument, er habe sich erfolglos an die französische Polizei gewandt, vermag er sodann nicht darzutun, dass es grundsätzlich unmöglich wäre, an die zuständigen Behörden zu wenden, um nötigenfalls Schutz vor Übergriffen durch Drittpersonen zu erhalten. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Die Vermutung, wonach Frankreich als Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen respektive mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) - wie beantragt - auszuüben ist.

E. 8.2.1 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im Falle einer Wegweisung nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existentielle Notlage geraten würde. Die angeblich erfahrene Obdachlosigkeit wird nicht ansatzweise konkret dargelegt. Sollte der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in Frankreich als asylsuchende Person nicht grundrechtskonform, das heisst insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung, untergebracht werden, hätte er dies nötigenfalls gemäss Art. 26 der Aufnahmerichtlinie auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Urteile BVGer F-2189/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5.3 und F-4865/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 5.1), wobei er sich zur Unterstützung nötigenfalls auch an eine der vor Ort tätigen karitativen Organisationen wenden kann.

E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann in genereller Weise vor, Asylsuchende hätten in Frankreich erst nach drei Monaten Zugang zu einer Krankenversicherung und würden vorher nur in absoluten Notfällen behandelt. Aus dieser ebenfalls pauschalen Behauptung lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhaltes ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen (insbesondere psychischen) Probleme, welche er auf den Umstand zurückführt, dass kein europäisches Land ihm den Asylstatus zuerkennen wolle (SEM-Akte A13) nicht in ärztlicher Behandlung steht. Das SEM war im Übrigen aufgrund seiner Angaben nicht zu weiteren Abklärungen angehalten. Festzuhalten ist, dass bekannt ist, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort im Bedarfsfall medizinische Betreuung - auch in psychischer Hinsicht, obwohl «Psychologen nichts bringen würden» (SEM-Akte A13) - finden wird (vgl. Art. 19 der Aufnahmerichtlinie). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann sodann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Krankheit liegt beim Beschwerdeführer offenkundig nicht vor. Hinsichtlich der geltend gemachten Suizidgedanken ist festzuhalten, dass gemäss bundessgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. z.B. Urteil BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2 m.w.H.). In solchen Fällen sind die schweizerischen Behörden jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2).

E. 8.2.3 Nur pauschal bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich erfolglos an die Polizei gewandt, nachdem er Probleme mit gewalttätigen Drittpersonen gehabt habe. Es gibt auch diesbezüglich keinen Grund anzunehmen, bei allfälligen künftigen solchen Vorkommnissen könnte er sich nicht an die zuständigen französischen Behörden, insbesondere die Polizei wenden, die ihren Verpflichtungen zum Schutz nachkommen werden.

E. 8.2.4 Schliesslich deutet nichts darauf hin, Frankreich werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulements (Art. 33 FK sowie Art. 5 AsylG) missachten und ihn zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr ausgesetzt wäre, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 8.3 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer demnach kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Frankreich die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 9.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Anwendung der Souveränitätsklausel.

E. 9.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 9.3 Inwiefern die Vorinstanz die spezifischen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll - so dass ein Ermessensmissbrauch anzunehmen wäre - wird nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre, wie der Beschwerdeführer moniert. Für eine Rückweisung der Sache besteht auch unter diesem Aspekt kein Anlass.

E. 9.4 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich angeordnet. Frankreich ist als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b bzw. c i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Weil das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, erweisen sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht der Erhebung der Verfahrenskosten als gegenstandslos. Mit dem vorliegenden Urteil fällt sodann der am 21. Juli 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb zumindest eine der kumulativ zu verstehenden Bedingungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3320/2021 Urteil vom 28. Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 18. Dezember 2015 in Schweden, am 21. Juni 2019 in Frankreich und am 6. April 2021 in Deutschland daktyloskopisch erfasst wurde respektive jeweils ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Am 17. Juni 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtvertretung. C. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 18. Juni 2021 gab er an, er habe Afghanistan im Jahr 2015 verlassen und sei in Europa zuerst nach Deutschland eingereist. D. Am 22. Juni 2021 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer bezüglich seines Asylverfahrens in Schweden vor, einen negativen Entscheid erhalten zu haben. In Frankreich sei er - ohne jemals eine Asylverfügung erhalten zu haben - für 18 Monate geduldet worden. Jedoch sei er dort von farbigen Drittpersonen belästigt und misshandelt worden. In Deutschland habe er sich nur auf der Durchreise befunden, sein eigentliches Ziel sei die Schweiz gewesen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Schwedens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, er würde nach Afghanistan abgeschoben werden, wo er wegen den Taliban und seiner Homosexualität den Tod befürchte. Bezüglich Frankreich führte er aus, dort gebe es viele farbige Personen, die ihm nachsetzen würden; das gefalle ihm nicht. Dies habe er auch schon der französischen Polizei gemeldet. Auch in Deutschland sei er in einer Gemeinschaftsunterkunft mit einem Messer bedroht worden. Zum medizinischen Sachverhalt brachte er vor, es gehe ihm körperlich, wie all seine Narben von Schlägen und Messerstichen herkommend belegen würden, nicht gut. In psychischer Hinsicht sei er bereits verstorben, zumal er nicht verstehe, weshalb er in Europa kein Asyl erhalte. Er nehme keine Medikamente, da ihn diese nur verrückt machen würden. Wenn er nach Schweden, Frankreich oder Deutschland geschickt würde, würde er sich mit einem Messer umbringen. E. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte die Vorinstanz am 22. Juni 2021 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch wurde am 25. Juni 2021 abgelehnt und dahingehend begründet, die französischen Behörden hätten einer Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO bereits zugestimmt. F. Sodann ersuchte das SEM am 28. Juni 2021 die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diesem Gesuch wurde am 12. Juli 2021 stattgegeben. G. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 - eröffnet am 14. Juli 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich und deren Vollzug an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Am 14. Juli 2021 wurde das Mandatsverhältnis zwischen der Rechtsvertretung und dem Beschwerdeführer beendet. I. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Vorinstanz sei nach Aufhebung der Verfügung anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und sich für sein Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Verfügung zu kassieren und die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Juli 2021 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). K. Am 21. Juli 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen, da dieser in der Beschwerde nicht weiter begründet wird und auch keine formellen Mängel erkennbar sind. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten und dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben, was sich als zuständigkeitsbegründend erweist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Nachdem die französischen Behörden innerhalb der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs gegeben. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird aber mit Hinweis auf verschiedene menschenrechtliche Berichte auf die desolate Lage von Asylsuchenden in Frankreich hingewiesen. So hätten diese - auch Dublin-Rückkehrende - meist keinen Zugang zu einer Unterkunft. Wie der Beschwerdeführer schon anlässlich des Dublin-Gesprächs ausgeführt habe, habe er während 18 Monaten auf der Strasse gelebt, weswegen er des Öfteren verschiedene Probleme mit anderen Personen gehabt habe und verprügelt worden sei. Diesbezüglich habe er sich auch an die Polizei gewandt. Ferner hätten Asylsuchende erst nach drei Monaten Zugang zum französischen Gesundheitssystem, was fatale Auswirkungen auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers habe. Für Folteropfer stünden dort überdies nicht spezielle Zentren zur Verfügung; die "regulären" Dienstleister seien aber keine realistische Option für Folteropfer oder traumatisierte Asylsuchenden. Aufgrund dieser systemischen Defizite setze die Schweiz mit der Überstellung des Beschwerdeführers diesen der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung aus (Art. 3 EMRK). Hinzu komme die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Afghanistan, was dem Gebot des Non-Refoulement widerspreche. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorerst zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (respektive Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Frankreich ein Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), hat diese Abkommen unterzeichnet und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Der Beschwerdeführer macht mit Hinweis auf seine Erlebnisse während des 18-monatigen Aufenthalts in Frankreich - kein Zugang zu einer Unterkunft oder zu einer medizinischen Versorgung sowie Probleme mit Drittpersonen - Mängel im französischen System geltend. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen indes im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. hierzu u.a. Urteile BVGer F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2 und F-2608/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5, je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Frankreich schwierig sein kann, jedoch gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben nicht, substantiiert darzulegen, dass ihm in Frankreich die adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wäre, und dass er sich erfolglos bemüht hätte, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg (Art. 26 der Aufnahmerichtlinie) einzufordern. Mit seinem äusserst pauschalen Argument, er habe sich erfolglos an die französische Polizei gewandt, vermag er sodann nicht darzutun, dass es grundsätzlich unmöglich wäre, an die zuständigen Behörden zu wenden, um nötigenfalls Schutz vor Übergriffen durch Drittpersonen zu erhalten. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Die Vermutung, wonach Frankreich als Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen respektive mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) - wie beantragt - auszuüben ist. 8.2 8.2.1. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im Falle einer Wegweisung nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existentielle Notlage geraten würde. Die angeblich erfahrene Obdachlosigkeit wird nicht ansatzweise konkret dargelegt. Sollte der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in Frankreich als asylsuchende Person nicht grundrechtskonform, das heisst insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung, untergebracht werden, hätte er dies nötigenfalls gemäss Art. 26 der Aufnahmerichtlinie auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Urteile BVGer F-2189/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5.3 und F-4865/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 5.1), wobei er sich zur Unterstützung nötigenfalls auch an eine der vor Ort tätigen karitativen Organisationen wenden kann. 8.2.2. Der Beschwerdeführer bringt sodann in genereller Weise vor, Asylsuchende hätten in Frankreich erst nach drei Monaten Zugang zu einer Krankenversicherung und würden vorher nur in absoluten Notfällen behandelt. Aus dieser ebenfalls pauschalen Behauptung lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhaltes ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen (insbesondere psychischen) Probleme, welche er auf den Umstand zurückführt, dass kein europäisches Land ihm den Asylstatus zuerkennen wolle (SEM-Akte A13) nicht in ärztlicher Behandlung steht. Das SEM war im Übrigen aufgrund seiner Angaben nicht zu weiteren Abklärungen angehalten. Festzuhalten ist, dass bekannt ist, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort im Bedarfsfall medizinische Betreuung - auch in psychischer Hinsicht, obwohl «Psychologen nichts bringen würden» (SEM-Akte A13) - finden wird (vgl. Art. 19 der Aufnahmerichtlinie). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann sodann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Krankheit liegt beim Beschwerdeführer offenkundig nicht vor. Hinsichtlich der geltend gemachten Suizidgedanken ist festzuhalten, dass gemäss bundessgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. z.B. Urteil BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2 m.w.H.). In solchen Fällen sind die schweizerischen Behörden jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2). 8.2.3. Nur pauschal bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich erfolglos an die Polizei gewandt, nachdem er Probleme mit gewalttätigen Drittpersonen gehabt habe. Es gibt auch diesbezüglich keinen Grund anzunehmen, bei allfälligen künftigen solchen Vorkommnissen könnte er sich nicht an die zuständigen französischen Behörden, insbesondere die Polizei wenden, die ihren Verpflichtungen zum Schutz nachkommen werden. 8.2.4. Schliesslich deutet nichts darauf hin, Frankreich werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulements (Art. 33 FK sowie Art. 5 AsylG) missachten und ihn zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr ausgesetzt wäre, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 8.3 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer demnach kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Frankreich die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 9. 9.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Anwendung der Souveränitätsklausel. 9.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.3 Inwiefern die Vorinstanz die spezifischen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll - so dass ein Ermessensmissbrauch anzunehmen wäre - wird nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre, wie der Beschwerdeführer moniert. Für eine Rückweisung der Sache besteht auch unter diesem Aspekt kein Anlass. 9.4 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich angeordnet. Frankreich ist als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b bzw. c i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Weil das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, erweisen sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht der Erhebung der Verfahrenskosten als gegenstandslos. Mit dem vorliegenden Urteil fällt sodann der am 21. Juli 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb zumindest eine der kumulativ zu verstehenden Bedingungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand: