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F-2489/2020

F-2489/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. März 2020 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 25. Februar 2015 in Italien, am 7. Februar 2016 in Österreich, am 24. November 2017 in Frankreich, am 14. Mai 2018 und am 12. Juli 2019 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM act. 8). B. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 26. März 2020 mit, dass das Verfahren aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie schriftlich geführt werde und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, Österreich, Frankreich oder Deutschland, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage käme (SEM-act. 12). Der Beschwerdeführer reichte am 2. April 2020 seine Stellungnahme ein (SEM-act. 14). Am 8. April 2020 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 16). Diese nahmen innert nützlicher Frist keine Stellung (SEM-act. 20). C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 (eröffnet am 6. Mai 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Italien, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 24). D. Mit Beschwerde vom 13. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragte er die unentgeltliche Prozessführung, insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Beschwerdeverfahrens [Rek-act.] 1). E. Am 14. Mai 2020 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (Rek-act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vorinstanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, ist die Zuständigkeit gemäss dieser Bestimmung an Italien übergegangen.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit seinen pauschal geäusserten Zweifeln daran, dass er dort überhaupt an die von ihm benötigten Medikamente gelangen könne, nicht schon in Frage zu stellen. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist jedenfalls nicht gerechtfertigt. Hingegen ist nachfolgend zu prüfen, ob - wie ebenfalls beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht auch in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, er könne nicht darauf vertrauen, in Italien Medikamente gegen seine Hypertonie zu erhalten. Da er Italien bzw. dessen Asylstrukturen bereits einmal verlassen habe, habe er seinen Anspruch auf medizinische Versorgung verwirkt. Hinzu komme, dass die COVID-19-Pandemie das sonst schon schwach aufgestellte Gesundheitssystem in Italien komplett überlastet habe. Es müsse realistischerweise davon ausgegangen werden, dass es selbst nach Beendigung des Covid-19-Notstandes noch Monate dauern werde, bis dieses System wieder stabilisiert werden könne. Innerhalb der sechsmonatigen Frist sei jedenfalls nicht realistisch, dass Personen, die nach Italien überstellt würden und auf eine Gesundheitsversorgung angewiesen seien, Zugang zum dortigen Gesundheitssystem erhalten würden.

E. 6.2 Die Vorinstanz vertrat in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer nicht an schwerwiegenden medizinischen Problemen leide, die einer Rückführung aufgrund fehlender Zulässigkeit und Zumutbarkeit entgegenstehen könnten. Es gebe keine Indizien dafür, dass Italien ihm eine medizinische Behandlung inskünftig verweigern würde. Die COVID-19-Pandemie werde insofern berücksichtigt, als eine Überstellung erst durchgeführt werde, wenn sie technisch wieder möglich sei.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, in Italien überhaupt keine medizinische Versorgung erhältlich machen zu können, ist ihm nicht zu folgen. Für eine solche Annahme reichen weder der Hinweis auf eine fehlende medizinische Betreuung anlässlich eines ersten Aufenthalts als Asylbewerber im Jahre 2015 noch derjenige auf einen künftigen Status in diesem Land. Schliesslich gilt es, gestützt auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen, ob er als vulnerable Person einzustufen ist. Aus dem medizinischen Datenblatt vom 24. März 2020 geht hervor, dass er an einer arteriellen Hypertonie leide, welche gemäss eigenen Angaben schon in Nigeria behandelt worden sei. Bei einem Blutdruck von 174/110 mmHg wurde ihm Zanidip 20mg 1-0-0 verschrieben (SEM-act. 15). Das SEM wurde am 8. April 2020 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer vom Zentrumsarzt das Antihypertensivum verschrieben bekommen habe. Es sei keine Überweisung an einen externen Arzt gemacht worden (SEM-act. 19). Da keine weiteren medizinischen Abklärungen mehr als angezeigt erachtet wurden und die Erkrankung des Beschwerdeführers offensichtlich gut mit einer medikamentösen Therapie behandelbar ist, kann grundsätzlich von einem stabilen gesundheitlichen Zustand ausgegangen werden. Aufgrund des bekannten Krankheitsbildes und des gegenwärtig stabilen Gesundheitszustandes kann der Beschwerdeführer nicht zu einer Gruppe besonders verletzlicher Personen im Sinn des Urteils des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4 (Referenzurteil) gezählt werden. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sich bei der Einschätzung des COVID-19-Pandemieverlaufs in unzulässiger Weise auf einen hypothetisch günstigen Verlauf abzustützen, ist er auf Folgendes hinzuweisen: Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer E-1725/2020 vom 28. April 2020 sowie E. 6.5 nachfolgend).

E. 6.4 Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet.

E. 6.5 Beim Beschwerdeführer steht die medikamentöse Behandlung im Vordergrund. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben die italienischen Behörden in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers (einschliesslich einer allenfalls durchzuführenden medizinischen Untersuchung und Versorgung) zu informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei Bedarf kann dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung für die erste Zeit eine Reservemedikation mitgegeben werden. Es versteht sich von selbst, dass die Überstellung erst erfolgen kann, wenn die Reisebeschränkungen dies zulassen, und dass dannzumal die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der konkreten Umstände neu zu beurteilen sein wird.

E. 7 Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 14. Mai 2020 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Giulia Santangelo Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2489/2020 Urteil vom 3. Juni 2020 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien A._______, Nigeria, vertreten durch MLaw Alexis Heymann, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2020). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. März 2020 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 25. Februar 2015 in Italien, am 7. Februar 2016 in Österreich, am 24. November 2017 in Frankreich, am 14. Mai 2018 und am 12. Juli 2019 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM act. 8). B. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 26. März 2020 mit, dass das Verfahren aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie schriftlich geführt werde und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, Österreich, Frankreich oder Deutschland, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage käme (SEM-act. 12). Der Beschwerdeführer reichte am 2. April 2020 seine Stellungnahme ein (SEM-act. 14). Am 8. April 2020 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 16). Diese nahmen innert nützlicher Frist keine Stellung (SEM-act. 20). C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 (eröffnet am 6. Mai 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Italien, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 24). D. Mit Beschwerde vom 13. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragte er die unentgeltliche Prozessführung, insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Beschwerdeverfahrens [Rek-act.] 1). E. Am 14. Mai 2020 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (Rek-act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vorinstanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, ist die Zuständigkeit gemäss dieser Bestimmung an Italien übergegangen. 5. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit seinen pauschal geäusserten Zweifeln daran, dass er dort überhaupt an die von ihm benötigten Medikamente gelangen könne, nicht schon in Frage zu stellen. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist jedenfalls nicht gerechtfertigt. Hingegen ist nachfolgend zu prüfen, ob - wie ebenfalls beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht auch in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, er könne nicht darauf vertrauen, in Italien Medikamente gegen seine Hypertonie zu erhalten. Da er Italien bzw. dessen Asylstrukturen bereits einmal verlassen habe, habe er seinen Anspruch auf medizinische Versorgung verwirkt. Hinzu komme, dass die COVID-19-Pandemie das sonst schon schwach aufgestellte Gesundheitssystem in Italien komplett überlastet habe. Es müsse realistischerweise davon ausgegangen werden, dass es selbst nach Beendigung des Covid-19-Notstandes noch Monate dauern werde, bis dieses System wieder stabilisiert werden könne. Innerhalb der sechsmonatigen Frist sei jedenfalls nicht realistisch, dass Personen, die nach Italien überstellt würden und auf eine Gesundheitsversorgung angewiesen seien, Zugang zum dortigen Gesundheitssystem erhalten würden. 6.2. Die Vorinstanz vertrat in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer nicht an schwerwiegenden medizinischen Problemen leide, die einer Rückführung aufgrund fehlender Zulässigkeit und Zumutbarkeit entgegenstehen könnten. Es gebe keine Indizien dafür, dass Italien ihm eine medizinische Behandlung inskünftig verweigern würde. Die COVID-19-Pandemie werde insofern berücksichtigt, als eine Überstellung erst durchgeführt werde, wenn sie technisch wieder möglich sei. 6.3. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, in Italien überhaupt keine medizinische Versorgung erhältlich machen zu können, ist ihm nicht zu folgen. Für eine solche Annahme reichen weder der Hinweis auf eine fehlende medizinische Betreuung anlässlich eines ersten Aufenthalts als Asylbewerber im Jahre 2015 noch derjenige auf einen künftigen Status in diesem Land. Schliesslich gilt es, gestützt auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen, ob er als vulnerable Person einzustufen ist. Aus dem medizinischen Datenblatt vom 24. März 2020 geht hervor, dass er an einer arteriellen Hypertonie leide, welche gemäss eigenen Angaben schon in Nigeria behandelt worden sei. Bei einem Blutdruck von 174/110 mmHg wurde ihm Zanidip 20mg 1-0-0 verschrieben (SEM-act. 15). Das SEM wurde am 8. April 2020 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer vom Zentrumsarzt das Antihypertensivum verschrieben bekommen habe. Es sei keine Überweisung an einen externen Arzt gemacht worden (SEM-act. 19). Da keine weiteren medizinischen Abklärungen mehr als angezeigt erachtet wurden und die Erkrankung des Beschwerdeführers offensichtlich gut mit einer medikamentösen Therapie behandelbar ist, kann grundsätzlich von einem stabilen gesundheitlichen Zustand ausgegangen werden. Aufgrund des bekannten Krankheitsbildes und des gegenwärtig stabilen Gesundheitszustandes kann der Beschwerdeführer nicht zu einer Gruppe besonders verletzlicher Personen im Sinn des Urteils des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4 (Referenzurteil) gezählt werden. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sich bei der Einschätzung des COVID-19-Pandemieverlaufs in unzulässiger Weise auf einen hypothetisch günstigen Verlauf abzustützen, ist er auf Folgendes hinzuweisen: Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer E-1725/2020 vom 28. April 2020 sowie E. 6.5 nachfolgend). 6.4. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet. 6.5. Beim Beschwerdeführer steht die medikamentöse Behandlung im Vordergrund. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben die italienischen Behörden in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers (einschliesslich einer allenfalls durchzuführenden medizinischen Untersuchung und Versorgung) zu informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei Bedarf kann dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung für die erste Zeit eine Reservemedikation mitgegeben werden. Es versteht sich von selbst, dass die Überstellung erst erfolgen kann, wenn die Reisebeschränkungen dies zulassen, und dass dannzumal die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der konkreten Umstände neu zu beurteilen sein wird.

7. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.1. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 14. Mai 2020 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 7.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Giulia Santangelo Versand: