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E-1725/2020

E-1725/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1725/2020 Urteil vom 28. April 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am (...). März 2016 (dem Tag ihrer Einreise) in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, wozu sie am 16. März 2016 erstmals summarisch befragt wurde (Befragung zur Person, BzP), dass das SEM am 8. Juni 2016 auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Überstellung nach Italien anordnete, da Abklärungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin über einen indischen Reisepass mit Schengen-Visum verfüge, das von Italien ausgestellt worden sei, und ihre Nationalität von Sri Lanka auf Indien abgeändert worden sei, dass der Entscheid vom 8. Juni 2016 unangefochten in Rechtskraft erwuchs und die Beschwerdeführerin seit dem 30. Juni 2016 unbekannten Aufenthalts war, dass die Rechtsvertretung das SEM am 9. Januar 2018 informierte, die Frist zur Überstellung nach Italien sei abgelaufen und es werde daher ein Gesuch um Durchführung des nationalen Asylverfahrens gestellt, dass das SEM die Rechtsvertretung respektive Beschwerdeführerin am 12. Januar 2018 aufforderte, ihren genauen Aufenthaltsort im Zeitraum von Juli 2016 bis Januar 2018 bekannt zu geben, woraufhin mitgeteilt wurde, die Beschwerdeführerin habe sich während der ganzen Zeit bei Bekannten in Frankreich aufgehalten, dass das SEM am 19. Januar 2018 das Asylverfahren wieder aufnahm und das nationale Verfahren einleitete, dass die Beschwerdeführerin in der Folge weitere Beweismittel betreffend ihre Nationalität einreichte, dass das SEM die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2018 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.312) zu ihren Asylgründen anhörte, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs in der BzP im Wesentlichen geltend machte, sie sei tamilischer Ethnie römisch-katholischen Glaubens und stamme aus J._______, sie sei zuletzt im Distrikt J._______ wohnhaft gewesen, und habe in Sri Lanka (...) Jahre lang die Schule besucht, dass es im Jahr 2006 Probleme gegeben habe und die Vertriebenen das Land verlassen hätten, wobei in diesem Jahr auch sie mit ihrer Familie nach Indien geflüchtet sei, dass sie unmittelbar nach der Ankunft in Indien die (...) Klasse besucht und im Jahr 2008 das (...) Schuljahr abgeschlossen sowie bis (...) das College besucht habe, dass sie im Jahr 2011 nach Sri Lanka zurückgekehrt seien, sie selber dort aber keine weitere Ausbildung habe absolvieren können und ab und zu Kindern in der Umgebung Nachhilfeunterreicht erteilt habe, dass sie im Januar 2016 den Heimatstaat wieder verlassen habe, zunächst nach Indien und von B._______ auf dem Luftweg nach C._______ und anschliessend in die Schweiz gereist sei, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung im Januar 2018 schilderte, sie habe auf Geheiss des Schleppers ihren Aufenthalt in Indien verschwiegen, dass sie in Tat und Wahrheit mit der Familie im Jahr 2006 aus der Heimat nach Indien ausgereist sei und sie im Jahr 2011 eigentlich nach Sri Lanka hätten zurückkehren wollen, die Reise jedoch nicht zustanden gekommen sei (respektive nur der Vater nach Sri Lanka gereist, jedoch bereits einen Monat später wieder nach Indien gekommen sei), dass die Familie von (...) 2006 bis (...)2016 als registrierte sri-lankische Flüchtlingsfamilie in Indien gelebt habe, ihre Eltern sich im Jahr 2012 getrennt und eine Schwester im Jahr 2015 gegen den Willen der Familie einen Muslim geheiratet habe, dass sie zuletzt allein mit der Mutter und jüngeren Schwester in D._______ gelebt habe, bevor sie im Februar 2016 mit Hilfe eines Schleppers nach Europa gereist sei, dass sie trotz eines guten Universitätsabschlusses als sri-lankische Flüchtlingsfrau keine Arbeit gefunden habe, dass sie seit der Scheidung der Eltern im Jahr 2012 keinen Kontakt mit dem Vater habe und daher nicht wisse, wo er sich aufhalte, dass die Probleme im Heimatland mit dem Vater zusammenhängen würden, der früher als (...)händler zwischen J._______ und Vanni hin- und hergereist, damals der Seperatisten-Bewegung beigetreten und Chef der Spionage-Abteilung gewesen sei, dass der Vater ihr jedoch keine Einzelheiten über seine Tätigkeiten preisgegeben habe, dass jedoch immer mehr Leute der Bewegung zu ihnen nach Hause gekommen seien, die sri-lankische Armee in der Nähe des elterlichen Hauses ein Camp geführt und in der Folge des Nachts wiederholt an die Haustüre geklopft oder alle aufgefordert habe, herauszukommen, dass es im Jahr 2006 in der Region Probleme gegeben und die Gefahr bestanden habe, dass der bis dahin offene Weg geschlossen würde, zusätzlich sie "als Familie der Bewegung" Nachteile befürchtet hätten, weshalb die Familie Ende Januar 2006 ins Vanni-Gebiet geflüchtet sei, dass ein Vorgesetzter des Vaters sie dort einmal besucht und gefragt habe, ob sie bereit wäre, im Bürgerkrieg für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu kämpfen, der Vater damit einverstanden gewesen wäre, jedoch die Mutter namentlich angesichts des jugendlichen Alters der Tochter, dem bevorstehenden Schulabschluss und aus Angst um die Tochter dagegen gewesen sei, dass die Familie im Mai 2006 nach Indien geflüchtet und seither nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, dass in Indien ein Mann namens E._______ oft unter Alkoholeinfluss die Mutter belästigt habe und dieser nach einem Streit zwischen der Mutter und der Ehefrau von E._______ beim Wasserholen zu ihnen nach Hause gekommen sei und die Mutter verletzt habe, worauf die Mutter Anzeige erstattet habe und E._______ ins Gefängnis gekommen sei, dass sie (Beschwerdeführerin) in Indien Probleme gehabt habe, ihre Mutter - anfänglich mit ihrem Einverständnis - eine Ehe mit einem Mann namens F._______ arrangiert habe, der jedoch schon vor der Eheschliessung besitzergreifend und kontrollierend gewesen sei und sich auch Selbstverletzungen zugefügt habe, dass F._______ eines Tages betrunken zu ihnen nach Hause gekommen sei, ihre Schwester beleidigt und versucht habe, ihr (Beschwerdeführerin) etwas anzutun, dass ihre Mutter die Ehevereinbarung daher habe auflösen wollen, ihr jedoch geraten habe, zuvor nach Europa zu fliehen, dass die Beschwerdeführerin einen Identitätsausweis (...) und einen Identitätsausweis (...) (je im Original), eine beglaubigte Übersetzung ihres Geburtsregisterauszugs, eine Passkopie und die Kopie eines Geburtsregisterauszugs betreffend ihre Mutter, Passkopien, Geburtsregisterauszug und sri-lankische Identitätskarte betreffend den Vater, die sri-lankische Familienkarte in Kopie, Studienunterlagen und Fotos der Schulzeit in Sri Lanka und Indien, eine Identitätskarte für sri-lankische Flüchtlinge (...) sowie einen indischen Registrierungsauszug für sri-lankische Flüchtlinge vom (...) 2014 zu den erstinstanzlichen Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. März 2020 - eröffnet am 24. Februar 2020 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. März 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 21. Februar 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt wurden, dass der Instruktionsrichter am 27. März 2020 der Eingang des Rechtsmittels bestätigte und feststellte, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei die frauenspezifischen Fluchtgründe zu berücksichtigen sind (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), diese dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM die Asylvorbringen als unglaubhaft und nicht asylrelevant beurteilte, dass im Rechtsmittel im Wesentlichen der Sachverhalt und namentlich hinsichtlich der Probleme in Indien dargelegt wird, der Verlobte F._______ sei nach der Verlobung derart besitzergreifend, ausfallend und gewalttätig geworden, dass die Beschwerdeführerin die Verlobung wieder habe lösen wollen, dass sie aufgrund ihres Flüchtlingsstatus' in Indien keine Möglichkeit gesehen habe, sich dem Verlobten zu entziehen, sie zudem keine Arbeit gefunden habe und somit keine Existenz habe aufbauen können, weshalb die Mutter ihre Ausreise beschlossen habe, dass sie als alleinstehende Frau befürchte, im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka Folter, Misshandlungen und Vergewaltigungen ausgesetzt zu werden, zumal es im Jahr 2011 im Nachbarhaus zu einem Einbruchdiebstahl mit Vergewaltigung gekommen sei, dass weiter festgehalten wird, die Beschwerdeführerin befürchte aufgrund der LTTE-Aktivitäten des Vaters in Sri Lanka eine Reflexverfolgung, dass die Schilderungen der Tätigkeiten des Vaters für die LTTE entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung glaubhaft seien, zumal die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt ein junges Mädchen gewesen sei und ausserdem vorstellbar sei, dass in der Familie und insbesondere mit den Töchtern nicht über solche Tätigkeiten gesprochen worden sei, dass die Sichtweise des SEM zu den Spionagetätigkeiten des Vaters falsch sei, es im Bürgerkrieg namentlich um Informationen über die aktuellen Stellungen und Camps des Militärs gegangen sei, die vor allem durch Beobachtungen hätten erlangt werden können, womit nachvollziehbar sei, dass die Mitgliedschaft bei den LTTE als solche, nicht jedoch die genaue Tätigkeit des Vaters für die Organisation der Nachbarschaft bekannt gewesen sein könne, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht wisse, wo der Vater sich aufhalte und sie die eingereichte Kopie seines Identitätsausweises über einen Onkel erhalten habe, dass ihre Vorbringen insgesamt glaubhaft und flüchtlingsrechtlich relevant seien, die Furcht vor Verfolgung angesichts der Lage in Sri Lanka subjektiv nachvollziehbar und objektiv begründet sei, dass auf den inzwischen erfolgten Regierungswechsel in sowie die diplomatische Krise der Schweiz mit Sri Lanka hinzuweisen sei, die Lage sich dort nunmehr zuspitze und politische Gegner des Rajapaksa-Clans sich zunehmend in Gefahr sehen würden, dass das Gericht in Würdigung des vorliegenden Sachverhalts zum Schluss kommt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 und Art. 3 AsylG zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, dass vorweg das widersprüchliche Aussageverhalten bezüglich des Aufenthalts in Indien respektive einer Rückkehr von dort nach Sri Lanka ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin entstehen lässt, dass hinsichtlich der in Indien erlebten Vorfälle, die Behelligungen durch E._______ der Mutter gegenüber sowie von F._______ der Beschwerdeführerin gegenüber mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass diese offenkundig nicht asylrelevant sind, dass die geltend gemachte befürchtete Reflexverfolgung wegen der angeblichen Aktivitäten des Vaters für die LTTE nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise Kopien des Identitätsausweises und des Reisepasses ihres Vaters, jeweils im (...) 2015 in Sri Lanka ausgestellt, zu den Akten gereicht hat, womit davon auszugehen ist, dass der Vater sich in Sri Lanka aufhält und dort diese Dokumente erhältlich machen konnte, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung am 7. Mai 2019 damit mindestens um seinen Aufenthalt im Heimatland gewusst haben muss, sich mithin ihre Aussage, seit 2012 keinerlei Kontakt mit dem Vater und insbesondere keine Kenntnisse über dessen Verbleib zu haben, als nicht nachvollziehbar erweisen, dass damit der befürchteten Reflexverfolgung auch die Grundlage entzogen ist, zumal nicht ersichtlich ist, wieso zwar der Vater als angebliches früheres LTTE-Mitglied (und als Chef einer Spionageeinheit) nunmehr im Heimatstaat leben kann, dies der in keiner Weise exponierten Beschwerdeführerin jedoch nicht möglich sein sollte, dass auch die weiteren Erwägungen - dabei namentlich auch die Ausführungen hinsichtlich des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Anschluss an den Nichteintretensentscheid vom 8. Juni 2016 - in der vorinstanzlichen Verfügung zu bestätigen sind und zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen wird, dass sich zusammenfassend die Kernvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erweisen, dass im vorliegenden Kontext zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - aufgrund von Nachfluchtgründen - dennoch ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hat, dass unter Verweis auf das Referenzurteil BVGer E-1866/2015 und die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung vom 21. Februar jedoch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin würde im Fall eine Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen, sie zudem über eine sri-lankischen Identitätsausweis verfügt, womit sie bei ihrer Rückreise ein ordentliches Originaldokument zum Beleg ihrer Herkunft und Identität vorweisen kann, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin namentlich nicht glaubhaft zu machen vermochte, sie müsse befürchten, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung gelangt, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf die Beschwerdeführerin auswirken dürften und die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist, dass auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka im Kontext der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht den Schluss zulassen, es würde nunmehr eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen, die zu einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin führen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt hat, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, und es in seinem weiteren, ebenfalls als Referenzurteil publizierten Entscheid auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" als grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) qualifiziert hat, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben aus J._______ stammt und vor ihrer Ausreise nach Indien (...) Jahre dort, zuletzt im Dorf G._______, gelebt hat, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben mindestens zwei Schwestern in H._______ und einen Onkel väterlicherseits in I._______ hat, wie oben ausgeführt auch der Vater in Sri Lanka leben dürfte und sie weiter die Grossmutter väterlicherseits in J._______ erwähnt hat (vgl. Protokoll A49/20 F/A 94), dass demnach davon ausgegangen werden darf, sie verfüge in Sri Lanka namentlich in der Nordprovinz über ein soziales Beziehungsnetz, auf das sie zurückgreifen kann, womit sie nicht auf sich allein gestellt wäre, dass sie zudem über eine sehr gute Schul- und Ausbildung verfügt, zwischendurch Nachhilfeunterricht auf privater Basis erteilt hat und ihr auch in existenzieller Hinsicht damit eine Eingliederung möglich sein sollte, dass im Übrigen Indien vom Bundesrat als Safe Country im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist, mithin die Beschwerdeführerin bei Bedarf vermutlich auch eine Rückkehr in diesen Drittstaat in Betracht ziehen könnte, wo sie viele Jahre lang als anerkannte Flüchtlingsfrau gelebt hat und wo sich gemäss ihren Angaben die Mutter und eine Schwester nach wie vor aufhalten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach dem Gesagten als zumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass schliesslich auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen steht, weil die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme praxisgemäss voraussetzt, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate lang - bestehen bleibt, andernfalls dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e), dass es sich bei der Corona-Pandemie - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis handelt, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen sein wird, etwa bei der Festlegung des Zeitpunkts der Durchführung des Vollzugs, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren in der Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweisen, in Konsequenz davon die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin im Sinn von Art. aArt. 110a AsylG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem heutigen Entscheid als gegenstandslos erweist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: