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D-3849/2020

D-3849/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3849/2020 Urteil vom 19. August 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass in der Folge festgestellt wurde, dass er bereits am 23. Juli 2003 unter der Identität B._______, geb. (...), in der Schweiz um Asyl ersucht hatte, wobei das Gesuch infolge seiner unkontrollierten Abreise am 8. Januar 2004 abgeschrieben worden war, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2010 in Spanien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2020 im Rahmen eines Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör gewährte zu einer möglichen Zuständigkeit von Frankreich oder Spanien für die Behandlung seines Asylgesuchs sowie zu seinem gesundheitlichen Zustand, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen darlegte, er habe seinen Heimatstaat erstmals im Jahr 2001 verlassen und sei in die Schweiz gekommen, dass er später nach Frankreich gegangen sei, wo er eine Frau geheiratet und drei Kinder bekommen habe; er habe vorwiegend in C._______ gewohnt, stets gearbeitet und über einen bis 2014 gültigen Aufenthaltstitel verfügt, dass er im Jahr 2010 mit dem Flugzeug nach Spanien gereist sei, wo er verhaftet und gezwungen worden sei, einen Asylantrag zu stellen, dass er nach fünf Tagen wieder nach Frankreich zurückgekehrt sei, dass er vor fünf bis sieben Monaten von Frankreich nach Algerien ausgeschafft worden sei und vor etwa einem Monat per Boot wiederum nach Spanien und von dort per Zug über Frankreich in die Schweiz gereist sei, dass er weder nach Frankreich noch nach Spanien zurückkehren wolle, da in Frankreich die Gesetze nur gegen ihn verwendet worden seien und er sich in Spanien nicht lange aufgehalten habe, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe, er (...) sei und (...) habe, zurzeit jedoch keine Medikamente einnehme, dass das SEM die spanischen Behörden am 17. Juli 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte und die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen am 21. Juli 2020 guthiessen, dass die französischen Behörden auf ein entsprechendes Informationsersuchen vom 17. Juli 2020 hin die schweizerischen Behörden darüber in Kenntnis setzten, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2003 in Frankreich eingereist sei, nie um Asyl nachgesucht habe und zurzeit nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Juli 2020 - eröffnet am 30. Juli 2020 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM mit Schreiben vom 30. Juli 2020 darüber in Kenntnis setzte, dass das Mandat beendet sei, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 31. Juli 2020) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen, dass er gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 31. Juli 2020 per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeeingabe nicht unterzeichnet war, weshalb die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. August 2020 aufforderte, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Anbringen einer Originalunterschrift auf der Rechtsmittel-eingabe) einzureichen, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer am 12. August 2020 im Ausschaffungsgefängnis D._______ ausgehändigt wurde, dass der Beschwerdeführer dem Gericht eine undatierte Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 14. August 2020) mit der Überschrift "Demande de prolongation de la décision de renvoi" zukommen liess und um mehr Zeit für die Einreichung von weiteren Dokumenten - namentlich die Geburtsurkunden seiner Kinder - ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeeingabe keine Originalunterschrift trägt und der Beschwerdeführer auf die Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung hin lediglich ein eigenhändig unterzeichnetes Schreiben einreichte, in welchem er um Fristverlängerung zur Beibringung von weiteren Beweismitteln ersuchte, dass somit zwar keine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Rechtsmitteleingabe vorliegt, die Anforderungen an die Form der Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) aber mit der Originalunterschrift auf dem am 14. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schreiben als erfüllt zu betrachten sind (vgl. dazu Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2b - e), dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 25. September 2010 in Spanien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die spanischen Behörden am 17. Juli 2020 gestützt auf die Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 21. Juli 2020 zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Spanien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass der Beschwerdeführer in der Begründung der Rechtsmitteleingabe lediglich vorbrachte, er habe Kinder in Frankreich und möchte noch Dokumente beibringen, dass er in seiner am 14. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Eingabe bekräftigte, er möchte mehr Zeit, um die Geburtsurkunden seiner Kinder einzureichen - als Beweis dafür, dass diese die französische Staatsbürgerschaft hätten, in Frankreich leben würden und dass er deren Vater sei - sowie um weitere sehr wichtige Dokumente beizubringen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Geburtsurkunden eine Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs begründen oder einer Wegweisung nach Spanien entgegenstehen könnten, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche weiteren "sehr wichtigen" Dokumente er noch einreichen möchte und weshalb diese für das vorliegende Verfahren von Relevanz sein könnten, dass sein Antrag auf Verlängerung respektive Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln daher abzuweisen ist, dass sich den Eingaben auf Beschwerdeebene keine Argumente entnehmen lassen, welche gegen die Zuständigkeit Spaniens für die Behandlung des Asylgesuchs sprechen könnten, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorbrachte, er habe gesundheitliche Probleme, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden kann, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge unter (...) leidet - welche in der Schweiz nicht ärztlich bestätigt wurde - sowie über psychische Probleme ( ... ) und einen (...) verfügt (vgl. SEM-Akte [...]-30/2), dass er am 22. Juli 2020 wegen des Verdachts auf einen (...) notfallmässig ins (...) eingewiesen wurde, wobei - unteranderem aufgrund der mangelhaften Kooperation des Beschwerdeführers - keine eingehende Anamnese erfolgen konnte und ein eindeutiger Befund nicht möglich war (vgl. SEM-Akte [...]-36/3), dass der Bericht des (...) vom 22. Juli 2020 weiter festhält, dass der Beschwerdeführer weitere Untersuchungen abgelehnt habe, zurück ins Asylzentrum habe gehen wollen sowie angegeben habe, er fühle sich gut und habe keine Beschwerden mehr (vgl. SEM-Akte [...]-36/3), dass gemäss Rechtsprechung eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer solchen Verletzung besteht, dass dies unter anderem der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass der EGMR ausgehend von seiner bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich der Anforderungen an die Abschiebung schwerkranker Personen im Urteil P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, präzisierend festgehalten hat, dass eine Abschiebung nicht nur unzulässig sei, wenn der Tod der abzuschiebenden ausländischen Person unmittelbar bevorstehe; besondere Ausnahmefälle, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, seien auch dann anzunehmen, wenn schwerkranken Personen im Falle einer Abschiebung eine baldige und wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohe, dass angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein Grund zur Annahme besteht, ihm drohe bei einer Überstellung nach Spanien ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK, dass im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass kein Anlass zur Annahme besteht, Spanien komme seinen Verpflichtungen in Bezug auf die medizinische Versorgung und Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie nicht ausreichend nach, dass das SEM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die aktuelle Lage in Spanien im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie einer Überstellung nach Spanien nicht entgegensteht, da es sich dabei nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts um ein bloss temporäres Vollzugshindernis handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1725/2020 vom 28. April 2020 S. 12 m.H.), dass weder den Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift sonstige konkrete Gründe zu entnehmen sind, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Spanien sprechen könnten, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der mit superprovisorischer Massnahme vom 31. Juli 2020 angeordnete Vollzugstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von vorneherein aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann