Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 26. November 2020 in Spanien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war (SEM-act. 7). B. Am 6. August 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 12). C. Ebenfalls am 6. August 2021 ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 11. August 2021 kündigten die spanischen Behörden ihre Zustimmung zum Übernahmeersuchen gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO per 7. Oktober 2021 an (SEM-act. 16 und 18). D. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge einen Konsultationsbericht des C._______ vom 13. August 2021 sowie zwei ärztliche Berichte des D._______ in Z._______ vom 17. August 2021 bzw. 24. August 2021 zu den Akten (SEM-act. 19, 20 und 21). E. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 - eröffnet am 8. Oktober 2021 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Spanien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin (SEM-act. 22). F. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ihm ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für das Asylverfahren zuständig zu erklären; sub-eventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Am 14. Oktober 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor, und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die mit einem Eventualbegehren auf Rückweisung verbundene Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht näher begründet. Sie ist auch anhand der vorinstanzlichen Akten nicht nachzuvollziehen. Es besteht deshalb kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz aus diesem Grund.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Nachdem die spanischen Behörden ihre standardmässige Zustimmung zum Übernahmeersuchen nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO mit Schreiben vom 11. August 2021 angekündigt und sich innert der entsprechenden Frist bis zum 7. Oktober 2021 nicht mehr dazu geäussert haben, ist die Zuständigkeit gemäss dieser Bestimmung an Spanien übergegangen (und im Übrigen auch unbestritten).
E. 5 Gegen seine Überstellung nach Spanien bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das dortige Asylverfahren weise systemische Mängel auf. Die allgemeine Situation für Flüchtlinge präsentiere sich in Spanien als kritisch und die Lebensbedingungen in den Unterkünften seien ungenügend. Zudem sei sein Leben in Spanien bedroht, wobei er nicht auf den Schutz der dortigen Polizei zählen könne. Schliesslich macht er geltend, dass in Spanien eine adäquate Behandlung von bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gewährleistet sei.
E. 5.1 Es gibt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteile des BVGer F-1437/2021 vom 7. April 2021 E. 4.3; F-5572/2020 vom 13. November 2020 S. 6). Die unter Verweis auf verschiedene Zeitungsartikel bzw. Lageberichte allgemein gehaltenen Behauptungen, wonach die Lebensbedingungen für Asylsuchende in Spanien ungenügend seien und sich die dortige Flüchtlingssituation seit der aktuellen Corona-Pandemie noch mehr zugespitzt habe, genügen nicht, um die Vermutung umzustossen, dass Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5.2 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Asylsuchende in Spanien immer wieder Opfer von rassistischen Anfeindungen durch die Bevölkerung oder gar Diskriminierungen durch die Polizei würden und er dort überdies von Angehörigen von auf der Flucht verstorbenen Personen mit dem Tod bedroht werde, stehen einer Überstellung nach Spanien nicht entgegen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind äusserst vage und er hat keine Vorkommnisse aufgezeigt, welche den Schluss auf eine konkrete Verfolgungsgefahr erlauben würden. Bei Spanien handelt es sich um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sodann verfügt das Land über eine Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt und deren Hilfe der Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen könnte (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer F-22/2021 vom 11. Januar 2021 E. 4.2). Sollte er sich von einem Polizeibeamten ungerecht behandelt fühlen, steht es ihm offen, sich an die nächsthöhere Stelle zu wenden.
E. 5.3 Schliesslich sind auch die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als derart schwerwiegend zu betrachten, dass von einer Überstellung nach Spanien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien, 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Wie aus den vorinstanzlichen Akten zu schliessen ist, begab sich der Beschwerdeführer erstmals am 13. August 2021 in ärztliche Konsultation, aus welcher die Diagnosen starke Schlafstörungen mit Gedankenkreisen und Flashbacks, eine frühere Infektion mit dem Coronavirus sowie rezidives Auskugeln des linken Knies seit Jahren (was jedoch selbständig wieder reponiert werden könne) hervorgingen (vgl. Konsultationsbericht vom 13. August 2021; SEM-act. 21). Nach einer Überweisung an das D._______ in Z._______ diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin beim Beschwerdeführer in zwei weiteren ärztlichen Kurzberichten vom 17. bzw. 24. August 2021 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1; SEM-act. 19 und 20). Anamnestisch wurde dazu festgehalten, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Schilderungen bereits in seiner Heimat sowie später auf der Flucht wie auch in Spanien traumatische Erlebnisse erlitten. Als Medikamente wurden Sertralin und Quetiapin verschrieben und neben deren regelmässiger Einnahme die Unterbringung an einem ruhigen Ort sowie eine Traumatherapie empfohlen. Aufgrund dieser Diagnosen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer für eine adäquate Weiterbehandlung der geltend gemachten psychischen Probleme nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine solche vielmehr auch in Spanien möglich ist.
E. 5.4 Im Übrigen verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung in Spanien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen denn auch keine Hinweise vor, wonach Spanien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Vielmehr hat er anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 6. August 2021 selbst zu Protokoll gegeben, in einem spanischen Spital eine Gesundheitskarte erhalten zu haben (SEM-act. 12/1).
E. 5.5 Festzuhalten gilt ferner, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Besonderheiten bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die Behörden des Aufnahmestaates vorgängig in geeigneter Weise über spezifische medizinische Bedürfnisse informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 5.6 Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Situation für Asylsuchende in Spanien während der Covid-19-Pandemie ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass die Vorinstanz die pandemische Lage und deren Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung im Destinationsland im Rahmen des Vollzugs berücksichtigt (bezogen auf Spanien vgl. beispielsweise Urteile des BVGer F-1437/2021 vom 7. April 2021 E. 5.3.6; F-1889/2020 vom 19. August 2020 E. 4.3.2 oder D-3849/2020 vom 19. August 2020 S. 9). Allfällige Verzögerungen bei der Überstellung wegen Covid-19 stellen lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteile des BVGer F-3004/2020 vom 17. Juni 2020 E. 7.5 oder F-2489/2020 vom 3. Juni 2020 E. 6.3 m.H.).
E. 5.7 Somit bleibt es bei der Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
E. 6 Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 3 EMRK noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
E. 7 Die Vorinstanz ist damit zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Spanien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.
E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4510/2021 Urteil vom 18. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, geboren am (...), Senegal, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 26. November 2020 in Spanien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war (SEM-act. 7). B. Am 6. August 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 12). C. Ebenfalls am 6. August 2021 ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 11. August 2021 kündigten die spanischen Behörden ihre Zustimmung zum Übernahmeersuchen gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO per 7. Oktober 2021 an (SEM-act. 16 und 18). D. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge einen Konsultationsbericht des C._______ vom 13. August 2021 sowie zwei ärztliche Berichte des D._______ in Z._______ vom 17. August 2021 bzw. 24. August 2021 zu den Akten (SEM-act. 19, 20 und 21). E. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 - eröffnet am 8. Oktober 2021 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Spanien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin (SEM-act. 22). F. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ihm ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für das Asylverfahren zuständig zu erklären; sub-eventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Am 14. Oktober 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor, und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die mit einem Eventualbegehren auf Rückweisung verbundene Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht näher begründet. Sie ist auch anhand der vorinstanzlichen Akten nicht nachzuvollziehen. Es besteht deshalb kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz aus diesem Grund. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3. Nachdem die spanischen Behörden ihre standardmässige Zustimmung zum Übernahmeersuchen nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO mit Schreiben vom 11. August 2021 angekündigt und sich innert der entsprechenden Frist bis zum 7. Oktober 2021 nicht mehr dazu geäussert haben, ist die Zuständigkeit gemäss dieser Bestimmung an Spanien übergegangen (und im Übrigen auch unbestritten).
5. Gegen seine Überstellung nach Spanien bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das dortige Asylverfahren weise systemische Mängel auf. Die allgemeine Situation für Flüchtlinge präsentiere sich in Spanien als kritisch und die Lebensbedingungen in den Unterkünften seien ungenügend. Zudem sei sein Leben in Spanien bedroht, wobei er nicht auf den Schutz der dortigen Polizei zählen könne. Schliesslich macht er geltend, dass in Spanien eine adäquate Behandlung von bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gewährleistet sei. 5.1. Es gibt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteile des BVGer F-1437/2021 vom 7. April 2021 E. 4.3; F-5572/2020 vom 13. November 2020 S. 6). Die unter Verweis auf verschiedene Zeitungsartikel bzw. Lageberichte allgemein gehaltenen Behauptungen, wonach die Lebensbedingungen für Asylsuchende in Spanien ungenügend seien und sich die dortige Flüchtlingssituation seit der aktuellen Corona-Pandemie noch mehr zugespitzt habe, genügen nicht, um die Vermutung umzustossen, dass Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.2. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Asylsuchende in Spanien immer wieder Opfer von rassistischen Anfeindungen durch die Bevölkerung oder gar Diskriminierungen durch die Polizei würden und er dort überdies von Angehörigen von auf der Flucht verstorbenen Personen mit dem Tod bedroht werde, stehen einer Überstellung nach Spanien nicht entgegen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind äusserst vage und er hat keine Vorkommnisse aufgezeigt, welche den Schluss auf eine konkrete Verfolgungsgefahr erlauben würden. Bei Spanien handelt es sich um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sodann verfügt das Land über eine Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt und deren Hilfe der Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen könnte (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer F-22/2021 vom 11. Januar 2021 E. 4.2). Sollte er sich von einem Polizeibeamten ungerecht behandelt fühlen, steht es ihm offen, sich an die nächsthöhere Stelle zu wenden. 5.3. Schliesslich sind auch die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als derart schwerwiegend zu betrachten, dass von einer Überstellung nach Spanien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien, 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Wie aus den vorinstanzlichen Akten zu schliessen ist, begab sich der Beschwerdeführer erstmals am 13. August 2021 in ärztliche Konsultation, aus welcher die Diagnosen starke Schlafstörungen mit Gedankenkreisen und Flashbacks, eine frühere Infektion mit dem Coronavirus sowie rezidives Auskugeln des linken Knies seit Jahren (was jedoch selbständig wieder reponiert werden könne) hervorgingen (vgl. Konsultationsbericht vom 13. August 2021; SEM-act. 21). Nach einer Überweisung an das D._______ in Z._______ diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin beim Beschwerdeführer in zwei weiteren ärztlichen Kurzberichten vom 17. bzw. 24. August 2021 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1; SEM-act. 19 und 20). Anamnestisch wurde dazu festgehalten, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Schilderungen bereits in seiner Heimat sowie später auf der Flucht wie auch in Spanien traumatische Erlebnisse erlitten. Als Medikamente wurden Sertralin und Quetiapin verschrieben und neben deren regelmässiger Einnahme die Unterbringung an einem ruhigen Ort sowie eine Traumatherapie empfohlen. Aufgrund dieser Diagnosen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer für eine adäquate Weiterbehandlung der geltend gemachten psychischen Probleme nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine solche vielmehr auch in Spanien möglich ist. 5.4. Im Übrigen verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung in Spanien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen denn auch keine Hinweise vor, wonach Spanien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Vielmehr hat er anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 6. August 2021 selbst zu Protokoll gegeben, in einem spanischen Spital eine Gesundheitskarte erhalten zu haben (SEM-act. 12/1). 5.5. Festzuhalten gilt ferner, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Besonderheiten bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die Behörden des Aufnahmestaates vorgängig in geeigneter Weise über spezifische medizinische Bedürfnisse informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.6. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Situation für Asylsuchende in Spanien während der Covid-19-Pandemie ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass die Vorinstanz die pandemische Lage und deren Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung im Destinationsland im Rahmen des Vollzugs berücksichtigt (bezogen auf Spanien vgl. beispielsweise Urteile des BVGer F-1437/2021 vom 7. April 2021 E. 5.3.6; F-1889/2020 vom 19. August 2020 E. 4.3.2 oder D-3849/2020 vom 19. August 2020 S. 9). Allfällige Verzögerungen bei der Überstellung wegen Covid-19 stellen lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteile des BVGer F-3004/2020 vom 17. Juni 2020 E. 7.5 oder F-2489/2020 vom 3. Juni 2020 E. 6.3 m.H.). 5.7. Somit bleibt es bei der Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
6. Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 3 EMRK noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
7. Die Vorinstanz ist damit zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Spanien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.
8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Corina Fuhrer Versand: