opencaselaw.ch

F-4800/2020

F-4800/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-26 · Deutsch CH

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl. Am 15. Januar 2020 trat die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn nach Frankreich weg, das für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei (vgl. Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-469/2020 vom 30. Januar 2020 ab. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 3. März 2020 nach Frankreich überstellt. B. Am 26. August 2020 teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich der Vor-instanz mit, dass der Beschwerdeführer sich wiederum in der Schweiz aufhalte. Gleichentags wurde sie um Einleitung eines Dublin-Verfahrens gebeten (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 5. März 2020 in Frankreich erneut ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM act. 3). Dem Protokoll einer am 24. August 2020 durchgeführten polizeilichen Befragung betreffend rechtliches Gehör zur Anordnung einer Administrativhaft konnte entnommen werden, dass er ungefähr drei Wochen nach seiner Überstellung nach Frankreich wieder zurück in die Schweiz gelangt war (SEM act. 2). Vom 24. August bis 3. September 2020 befand sich der Beschwerdeführer in Administrativhaft. C. Am 28. August 2020 ersuchte das SEM die französischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um erneute Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM act. 5). Diese hiessen das Ersuchen am 7. September 2020 gut (SEM act. 8 und 9). D. Am 14. September 2020 liess der Beschwerdeführer mitteilen, sobald Frankreich seiner Rückübernahme zugestimmt habe, sei er bereit zu kooperieren und dorthin zurückzukehren, sofern seine medizinischen Akten den Behörden übermittelt würden (SEM act. 11). Wegen psychischer Probleme begab er sich anschliessend in stationäre psychiatrische Behandlung (SEM act. 13 und 14). E. Mit Verfügung vom 17. September 2020 (eröffnet am 21. September 2020) wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64a Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) nach Frankreich weg. Gleichzeitig forderte sie ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 15). F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. September 2020 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Wegweisungsverfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den französischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung sowie zur Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, unentgeltliche Prozessführung, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen (BVGer act. 1). G. Am 30. September 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses auf (BVGer act. 3). Dieser Aufforderung kam er am 7. November 2020 nach (BVGer act. 4). I. Das SEM schliesst schloss in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung enthielt den Hinweis auf eine vom 25. November 2020 datierende Meldung der kantonalen Migrationsbehörde, wonach der Beschwerdeführer seit dem 22. Oktober 2020 unbekannten Aufenthalts sei (BVGer act. 6). J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels der Vernehmlassung aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 4. Januar 2021 mittels einer eigenhändig unterzeichneten Erklärung mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte (BVGer act. 7). K. Replikweise liess der Beschwerdeführer am 4. Januar 2021 am eingereichten Rechtsmittel, an den Rechtsbegehren und an deren Begründung festhalten (BVGer act. 8). Gleichentags reichte er die verlangte unterzeichnete Erklärung ein und bestätigte seinen Wunsch nach Fortführung des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz (BVGer act. 9). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmen (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG), womit im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Frage des Wegweisungsvollzugs die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (BVGE 2014/26 E. 5.5).

E. 3 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die ausländerrechtliche Bestimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens). Verfahrensgegenstand bildet somit einzig die Frage, ob die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich rechtmässig war. Über die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens wurde mit dem erstinstanzlichen Entscheid im Dublin-Verfahren vom 15. Januar 2020 - bestätigt durch das Urteil E-469/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2020 - bereits rechtskräftig entschieden (siehe Sachverhalt, Bst. A.). Auf den Antrag, es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, kann entsprechend nicht eingetreten werden.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zur beabsichtigten Wegweisung nach Frankreich angehört worden sei. Aus den Akten geht allerdings hervor, dass ihm die Kantonspolizei Zürich am 24. August 2020 hinsichtlich «Wegweisung/Einreiseverbot», «Administrativhaft» und «Ein-/Ausgrenzung» ausdrücklich das rechtliche Gehör gewährt hatte. Wohl hatte die Kantonspolizei Zürich in diesem Zusammenhang andere Oberbegriffe gewählt; aufgrund der Fragestellung musste dem Beschwerdeführer, der schon im Januar 2020 ein Dublin-Verfahren in der Schweiz durchlaufen hatte, jedoch bewusst sein, dass ihm eine erneute Wegweisung und Überstellung nach Frankreich drohen kann. Dementsprechend hatte er sich in den fraglichen Einvernahmen u.a. auch dazu geäussert, weshalb er sein Asylgesuch lieber in der Schweiz als in Frankreich behandelt haben möchte (siehe hierzu BVGer act. 1, Beschwerdebeilagen 11). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht zu erkennen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt zudem, die Verfügung sei widersprüchlich und daher mangelhaft begründet, indem er im angefochtenen Entscheid aufgefordert werde, seiner Pflicht zur Ausreise nicht allein nachzukommen und die diesbezüglichen Anweisungen der Migrationsbehörden einzuhalten. Im Dispositiv fordere ihn das SEM aber auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Dadurch seien der Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verletzt worden. Dies erschliesst sich dem Gericht nicht. Mit einem Wegweisungsentscheid wird ein ausländischer Staatsangehöriger aus dem schweizerischen Staatsgebiet weggewiesen, d.h. zum Verlassen der Schweiz verpflichtet. Dies wurde im Dispositiv so zum Ausdruck gebracht. Dass die verpflichtete Person sich dabei an die Vorgaben der vollziehenden Migrationsbehörden zu halten hat, stellt keinen Widerspruch hierzu dar. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht deswegen kein Anlass.

E. 4.3 Nicht zu hören ist mit Blick auf die Begründungspflicht schliesslich die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit der Lage von Asylsuchenden in Frankreich und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Bezüglich des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Frankreich durfte die Vorinstanz aufgrund des rechtskräftigen Urteils E-469/2020 vom 30. Januar 2020 davon ausgehen, dass keine systemischen Mängel vorliegen. Auch über die - damals wie heute bestehenden - psychischen Probleme des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht im fraglichen Urteil befunden. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM auf die medizinischen Akten, insbesondere einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Klinik vom September 2020, hingewiesen und sich - wenn auch kurz - dazu geäussert. Zusammen mit den ergänzenden Ausführungen in der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2020 (darin wird inhaltlich auf einen Kurzaustrittsbericht der Integrierten Psychiatrie Y.______ [...] vom 5. November 2020 Bezug genommen) ist es seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Die Schlussfolgerung, dass eine Überstellung nach Frankreich möglich, zulässig und zumutbar sei, bildet derweil Gegenstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Beurteilung. Dem Eventualantrag, die Sache wegen Verletzung der Begründungspflicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist daher nicht stattzugeben.

E. 4.4 Die erhobenen formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, ob sich die Wegweisungsverfügung materiell als rechtmässig erweist.

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, aufgrund des rechtskräftigen vorinstanzlichen Entscheids vom 15. Januar 2020 im Dublin-Verfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Überstellung nach Frankreich) sei Frankreich für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Die dortigen Behörden hätten das entsprechende Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Frankreich habe die Aufnahmerichtlinie umgesetzt, der Beschwerdeführer könne sich gestützt darauf an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Auch bei den dort Frankreich zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen könne er um Hilfe ersuchen. Das Land verfüge zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Somit könne sich der Beschwerdeführer an die französischen Stellen wenden, um Zugang zu medizinischer oder psychologischer Versorgung zu erlangen. Der Vollzug der Wegweisung sei möglich, zulässig und zumutbar.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen hauptsächlich vor, er sei nahezu während seines gesamten Aufenthalts in Frankreich gezwungen gewesen, auf der Strasse zu leben. Nach der Eröffnung seines zweiten Asylverfahrens im Sommer 2019 habe er erneut um finanzielle Unterstützung bzw. Wiederherstellung der materiellen Aufnahmebedingungen ersucht, was ihm jedoch am 23. Oktober 2019 verweigert worden sei. Auch einem im selben Jahr gestellten Gesuch um Behandlung als vulnerable Person aufgrund seiner psychischen und physischen Probleme hätten die französischen Behörden nicht stattgegeben. Er habe sich deshalb entschlossen, in die Schweiz zu kommen. Nach seiner Rücküberstellung im März 2020 sei ihm wiederum keine Hilfe zuteilgeworden. Er habe erneut auf der Strasse leben müssen und keinen Zugang zu medizinischer Betreuung gehabt. Daher habe er sich gezwungen gesehen, ein weiteres Mal in die Schweiz zu kommen. Die Lage von Asylsuchenden in Frankreich sei generell schlecht, wie der Länderbericht von Asylum Information Database (AIDA, Country Report France, Update 2019) belege. Die prekären Lebensumstände seien vom EGMR im Urteil Nr. 28820/13 vom 2. Juli 2020 i.S. N.H. und anderen gegen Frankreich als Verstoss gegen Art. 3 EMRK gewertet worden. Der Beschwerdeführer habe sich in einer vergleichbaren Situation befunden. Wegen seines psychisch nach wie vor sehr schlechten Zustands sei er am 16. September 2020 in die Y._______ eingewiesen worden. Bei einer Überstellung nach Frankreich würde er nicht die notwendige intensive medizinische Betreuung erhalten, weshalb davon auszugehen sei, dass sich sein Zustand erheblich verschlechtern würde. Wegen der anhaltenden COVID-19-Pandemie sei das Gesundheitssystem in Frankreich ohnehin überlastet.

E. 6.1 Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG setzt die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO voraus. Die betroffene Person darf in der Schweiz keinen (erneuten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und nicht über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates hat das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO zu prüfen.

E. 6.2 Die Vorinstanz ist mit Verfügung vom 15. Januar 2020 nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet, das nach Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Dieser Entscheid erwuchs mit Urteil E-469/2020 vom 30. Januar 2020 in Rechtskraft und wurde am 3. März 2020 vollzogen. Am 7. September 2020 haben die französischen Behörden explizit bestätigt, gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig zu sein (SEM act. 8 und 9). Damit ist und bleibt Frankreich gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Seine erneute Einreise und sein derzeitiger Aufenthalt in der Schweiz sind demnach illegal. Er verfügt hier weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3). Insoweit er geltend macht, die Schweiz sei verpflichtet, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, ist der diesbezüglichen Argumentation die Grundlage entzogen, wurde die Ausübung des Selbsteintrittsrechts doch bereits im erwähnten rechtskräftigen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids geprüft (zum Verfahrensgegenstand (siehe E. 3 hiervor).

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Frankreichs ausgegangen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wegweisung in dieses Land nach Art. 64a Abs. 1 AIG gegeben.

E. 7 Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. Gemäss dieser Bestimmung hat das SEM eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist.

E. 7.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ferner ist davon auszugehen, dass Frankreich die Rechte anerkennt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Insbesondere ist Frankreich verpflichtet, dem gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführer adäquate Unterstützung zukommen zu lassen und ihn angemessen unterzubringen. Soweit er auf das am 2. Juli 2020 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verweist, wonach Frankreich wegen Verletzung von Art. 3 EMRK betreffend drei (von fünf) klagenden Asylsuchenden verurteilt wurde, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Festgestellt wurde eine Konventionsverletzung für den Zeitraum, in welchem die Kläger ihren Status als Asylsuchende noch nicht mit einem entsprechenden Ausweis belegen konnten und ihnen daher der Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen des Asylverfahrens verweigert worden war. Gemäss den Beschwerdebeilagen 7 und 8 («Attestation de demande d'asile» sowie «Notification à se présenter au service d'accompagnement des demandeurs d'asile», beide datierend vom 5. März 2020) wurde der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Frankreich anfangs März 2020 indes erneut im Asylverfahren registriert. Neben den Konventionsverletzungen in den drei Einzelfällen hat der Gerichtshof zwar gewisse Kapazitätsmängel im Aufnahmeverfahren erwogen, indessen keine systemischen Mängel festgestellt (vgl. Urteil des EGMR N.H. und andere gegen Frankreich vom 2. Juli 2020, Nr. 28820/13 u.a., §§ 155-209 m.w.H.). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und somit keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-5189/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5.2; F-4871/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 6.1; F-4995/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 5.2; F-4865/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 5.1).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2020 geltend, er habe nach seiner Überstellung nach Frankreich im März 2020 wiederum auf der Strasse leben müssen. In diesem Zusammenhang reichte er vier Beweismittel ein. Zwei dieser Belege (Beschwerdebeilagen 3 und 4) datieren vom 23. Oktober 2019 bzw. 7. November 2019 und somit noch aus einer Zeit vor seiner ersten Einreise in die Schweiz. Daraus geht hervor, dass er die «conditions matérielles d'accueil» aufgrund seines Untertauchens verloren habe und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zur Anfechtung des entsprechenden Entscheids verweigert wurde. Über seine Situation nach der Überstellung im März 2020 sagen diese Dokumente hingegen nichts aus. Dasselbe gilt hinsichtlich des mit der Replik nachgereichten Urteils des Tribunal Administratif de Grenoble vom 25. Oktober 2019 (Beilage zu BVGer act. 8). Wie schon im Urteil E-469/2020 vom 30. Januar 2020 dargetan (siehe dortige E. 5.3.1), hat der Beschwerdeführer sein Recht auf Unterbringung und angemessene Unterstützung gegebenenfalls bei den an die Aufnahme- und Verfahrensrichtlinien gebundenen französischen Behörden einzufordern und sich nötigenfalls an Hilfswerke vor Ort zu wenden.

E. 7.2.1 Bereits anlässlich der polizeilichen Befragung vom 24. August 2020 hatte der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe nach seiner Überstellung in Frankreich erneut um Asyl ersucht, sei aber «wieder ohne Hilfe auf die Strasse gestellt» worden (SEM act. 2). Wie an anderer Stelle erwähnt, kann den Beschwerdebeilagen 7 und 8 allerdings entnommen werden, dass er damals Kontakt mit den französischen Behörden hatte und am 5. März 2020 ein zweites Mal im Asyl- und Wegweisungsverfahren registriert wurde. Gemäss den Beschwerdebeilagen 7 und 8 war Frankreich hierbei bereit, ihm die «conditions matérielles d'accueil» zu gewähren und verwies ihn für den «service de premier accueil» an eine Hilfsorganisation. Da er eigenen Angaben zufolge gerade mal drei Wochen nach seiner Rücküberstellung nach Frankreich erneut in die Schweiz einreiste, wo er sich bis zu seiner polizeilichen Anhaltung Ende August 2020 an einem unbekannten Ort aufhielt, ist kaum davon auszugehen, dass er sich in Frankreich ins Asyl- und Wegweisungsverfahren eingefügt hat und dort ernsthaft um Unterbringung und medizinische Versorgung bemüht war. Die vorgelegten Dokumente vermögen jedenfalls nicht zu belegen, dass er als Dublin-Rückkehrer dort keine Unterkunft erhalten oder eine adäquate, ihm aufgrund der Aufnahmerichtlinie zustehende Unterbringung verlangt hat. Deshalb kann auch der Länderbericht von AIDA nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich insoweit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG.

E. 7.3 Auf Beschwerdeebene wird ferner geltend gemacht, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe einer Überstellung entgegen. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium befindet oder bei einer Überstellung mit einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands konfrontiert ist (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.4 Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Die eingereichten Unterlagen, soweit in die Zeit nach dem Urteil E-469/2020 vom 30. Januar 2020 fallend, diagnostizieren beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (vorläufiger Austrittsbericht vom 30. Januar 2020) bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung und eine Panikstörung (Austrittsbericht vom 12. März 2020). Vom 16. bis 30. Januar 2020 sowie vom 19. Februar bis 2. März 2020 wurde er deswegen stationär behandelt (Beschwerdebeilagen 5). Nach der Wiedereinreise in die Schweiz befand er sich vom 16. September bis 22. Oktober 2020 nochmals in stationärer Behandlung. Laut dem Kurzaustrittsbericht der Y._______ vom 5. November 2020 leidet er nach wie vor an einer posttraumatischen Belastungsstörung; von Suizidalität hat er sich (wie schon im März 2020) aber distanziert. Zur Behandlung der aufgeführten Leiden wurden dem Patienten die Medikamente Quetiapin, Deroxat und Trittico verschrieben. Aus den in den aktenkundigen Arztberichten festgehaltenen Diagnosen ergibt sich mithin, dass er sich aus medizinischer Sicht nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der Leiden in Frankreich möglich ist. Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Frankreich seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit einer Wegweisung im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Auch Gründe humanitärer Natur oder die konkrete Gefahr eines akuten medizinischen Notfalls oder einer existenziellen Notlage durch die Überstellung nach Frankreich, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 7.5 Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz, wie eben dargetan, medizinisch versorgt. Dem SEM waren seine psychischen Probleme bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 1 229 E. 5.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Hinblick auf das vorliegende Verfahren keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erweist sich somit als nicht stichhaltig. Ebenso wenig ist mit Blick auf die Abklärung der Gesundheitssituation eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar.

E. 7.6 Abgesehen davon ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung (konkret Fortführung der Medikation, allenfalls psychiatrische oder psychotherapeutische Betreuung) verweigern würde. Wie der Beschwerdebeilage 10 entnommen werden kann, erhielt er dort im Übrigen im Jahr 2019 nachweislich medizinische Hilfe. Laut dem vorläufigen Austrittsbericht vom 30. Januar 2020 hat er in Frankreich «sporadisch auch verschiedene Psychiater gesehen». Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, individuelle Garantien seitens der französischen Behörden einzuholen, weshalb dem entsprechenden Subeventualantrag nicht stattzugeben ist.

E. 7.7 Anzumerken gilt es darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Zu ergänzen ist, dass die herrschende Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ein bloss temporäres Vollzugshindernis darstellt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3004/2020 vom 17. Juni 2020 E. 7.5 oder F-2489/2020 vom 3. Juni 2020 E. 6.3 m.H.).

E. 7.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG). Zudem ist der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 7. November 2020 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz, Abt. Dublin, ad Ref-Nr. (...) - das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH [...] (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4800/2020 Urteil vom 26. Januar 2021 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 17. September 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl. Am 15. Januar 2020 trat die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn nach Frankreich weg, das für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei (vgl. Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-469/2020 vom 30. Januar 2020 ab. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 3. März 2020 nach Frankreich überstellt. B. Am 26. August 2020 teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich der Vor-instanz mit, dass der Beschwerdeführer sich wiederum in der Schweiz aufhalte. Gleichentags wurde sie um Einleitung eines Dublin-Verfahrens gebeten (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 5. März 2020 in Frankreich erneut ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM act. 3). Dem Protokoll einer am 24. August 2020 durchgeführten polizeilichen Befragung betreffend rechtliches Gehör zur Anordnung einer Administrativhaft konnte entnommen werden, dass er ungefähr drei Wochen nach seiner Überstellung nach Frankreich wieder zurück in die Schweiz gelangt war (SEM act. 2). Vom 24. August bis 3. September 2020 befand sich der Beschwerdeführer in Administrativhaft. C. Am 28. August 2020 ersuchte das SEM die französischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um erneute Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM act. 5). Diese hiessen das Ersuchen am 7. September 2020 gut (SEM act. 8 und 9). D. Am 14. September 2020 liess der Beschwerdeführer mitteilen, sobald Frankreich seiner Rückübernahme zugestimmt habe, sei er bereit zu kooperieren und dorthin zurückzukehren, sofern seine medizinischen Akten den Behörden übermittelt würden (SEM act. 11). Wegen psychischer Probleme begab er sich anschliessend in stationäre psychiatrische Behandlung (SEM act. 13 und 14). E. Mit Verfügung vom 17. September 2020 (eröffnet am 21. September 2020) wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64a Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) nach Frankreich weg. Gleichzeitig forderte sie ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 15). F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. September 2020 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Wegweisungsverfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den französischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung sowie zur Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, unentgeltliche Prozessführung, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen (BVGer act. 1). G. Am 30. September 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses auf (BVGer act. 3). Dieser Aufforderung kam er am 7. November 2020 nach (BVGer act. 4). I. Das SEM schliesst schloss in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung enthielt den Hinweis auf eine vom 25. November 2020 datierende Meldung der kantonalen Migrationsbehörde, wonach der Beschwerdeführer seit dem 22. Oktober 2020 unbekannten Aufenthalts sei (BVGer act. 6). J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels der Vernehmlassung aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 4. Januar 2021 mittels einer eigenhändig unterzeichneten Erklärung mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte (BVGer act. 7). K. Replikweise liess der Beschwerdeführer am 4. Januar 2021 am eingereichten Rechtsmittel, an den Rechtsbegehren und an deren Begründung festhalten (BVGer act. 8). Gleichentags reichte er die verlangte unterzeichnete Erklärung ein und bestätigte seinen Wunsch nach Fortführung des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz (BVGer act. 9). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmen (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG), womit im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Frage des Wegweisungsvollzugs die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (BVGE 2014/26 E. 5.5).

3. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die ausländerrechtliche Bestimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens). Verfahrensgegenstand bildet somit einzig die Frage, ob die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich rechtmässig war. Über die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens wurde mit dem erstinstanzlichen Entscheid im Dublin-Verfahren vom 15. Januar 2020 - bestätigt durch das Urteil E-469/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2020 - bereits rechtskräftig entschieden (siehe Sachverhalt, Bst. A.). Auf den Antrag, es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, kann entsprechend nicht eingetreten werden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zur beabsichtigten Wegweisung nach Frankreich angehört worden sei. Aus den Akten geht allerdings hervor, dass ihm die Kantonspolizei Zürich am 24. August 2020 hinsichtlich «Wegweisung/Einreiseverbot», «Administrativhaft» und «Ein-/Ausgrenzung» ausdrücklich das rechtliche Gehör gewährt hatte. Wohl hatte die Kantonspolizei Zürich in diesem Zusammenhang andere Oberbegriffe gewählt; aufgrund der Fragestellung musste dem Beschwerdeführer, der schon im Januar 2020 ein Dublin-Verfahren in der Schweiz durchlaufen hatte, jedoch bewusst sein, dass ihm eine erneute Wegweisung und Überstellung nach Frankreich drohen kann. Dementsprechend hatte er sich in den fraglichen Einvernahmen u.a. auch dazu geäussert, weshalb er sein Asylgesuch lieber in der Schweiz als in Frankreich behandelt haben möchte (siehe hierzu BVGer act. 1, Beschwerdebeilagen 11). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht zu erkennen. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt zudem, die Verfügung sei widersprüchlich und daher mangelhaft begründet, indem er im angefochtenen Entscheid aufgefordert werde, seiner Pflicht zur Ausreise nicht allein nachzukommen und die diesbezüglichen Anweisungen der Migrationsbehörden einzuhalten. Im Dispositiv fordere ihn das SEM aber auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Dadurch seien der Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verletzt worden. Dies erschliesst sich dem Gericht nicht. Mit einem Wegweisungsentscheid wird ein ausländischer Staatsangehöriger aus dem schweizerischen Staatsgebiet weggewiesen, d.h. zum Verlassen der Schweiz verpflichtet. Dies wurde im Dispositiv so zum Ausdruck gebracht. Dass die verpflichtete Person sich dabei an die Vorgaben der vollziehenden Migrationsbehörden zu halten hat, stellt keinen Widerspruch hierzu dar. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht deswegen kein Anlass. 4.3 Nicht zu hören ist mit Blick auf die Begründungspflicht schliesslich die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit der Lage von Asylsuchenden in Frankreich und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Bezüglich des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Frankreich durfte die Vorinstanz aufgrund des rechtskräftigen Urteils E-469/2020 vom 30. Januar 2020 davon ausgehen, dass keine systemischen Mängel vorliegen. Auch über die - damals wie heute bestehenden - psychischen Probleme des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht im fraglichen Urteil befunden. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM auf die medizinischen Akten, insbesondere einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Klinik vom September 2020, hingewiesen und sich - wenn auch kurz - dazu geäussert. Zusammen mit den ergänzenden Ausführungen in der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2020 (darin wird inhaltlich auf einen Kurzaustrittsbericht der Integrierten Psychiatrie Y.______ [...] vom 5. November 2020 Bezug genommen) ist es seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Die Schlussfolgerung, dass eine Überstellung nach Frankreich möglich, zulässig und zumutbar sei, bildet derweil Gegenstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Beurteilung. Dem Eventualantrag, die Sache wegen Verletzung der Begründungspflicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist daher nicht stattzugeben. 4.4 Die erhobenen formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, ob sich die Wegweisungsverfügung materiell als rechtmässig erweist. 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, aufgrund des rechtskräftigen vorinstanzlichen Entscheids vom 15. Januar 2020 im Dublin-Verfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Überstellung nach Frankreich) sei Frankreich für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Die dortigen Behörden hätten das entsprechende Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Frankreich habe die Aufnahmerichtlinie umgesetzt, der Beschwerdeführer könne sich gestützt darauf an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Auch bei den dort Frankreich zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen könne er um Hilfe ersuchen. Das Land verfüge zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Somit könne sich der Beschwerdeführer an die französischen Stellen wenden, um Zugang zu medizinischer oder psychologischer Versorgung zu erlangen. Der Vollzug der Wegweisung sei möglich, zulässig und zumutbar. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen hauptsächlich vor, er sei nahezu während seines gesamten Aufenthalts in Frankreich gezwungen gewesen, auf der Strasse zu leben. Nach der Eröffnung seines zweiten Asylverfahrens im Sommer 2019 habe er erneut um finanzielle Unterstützung bzw. Wiederherstellung der materiellen Aufnahmebedingungen ersucht, was ihm jedoch am 23. Oktober 2019 verweigert worden sei. Auch einem im selben Jahr gestellten Gesuch um Behandlung als vulnerable Person aufgrund seiner psychischen und physischen Probleme hätten die französischen Behörden nicht stattgegeben. Er habe sich deshalb entschlossen, in die Schweiz zu kommen. Nach seiner Rücküberstellung im März 2020 sei ihm wiederum keine Hilfe zuteilgeworden. Er habe erneut auf der Strasse leben müssen und keinen Zugang zu medizinischer Betreuung gehabt. Daher habe er sich gezwungen gesehen, ein weiteres Mal in die Schweiz zu kommen. Die Lage von Asylsuchenden in Frankreich sei generell schlecht, wie der Länderbericht von Asylum Information Database (AIDA, Country Report France, Update 2019) belege. Die prekären Lebensumstände seien vom EGMR im Urteil Nr. 28820/13 vom 2. Juli 2020 i.S. N.H. und anderen gegen Frankreich als Verstoss gegen Art. 3 EMRK gewertet worden. Der Beschwerdeführer habe sich in einer vergleichbaren Situation befunden. Wegen seines psychisch nach wie vor sehr schlechten Zustands sei er am 16. September 2020 in die Y._______ eingewiesen worden. Bei einer Überstellung nach Frankreich würde er nicht die notwendige intensive medizinische Betreuung erhalten, weshalb davon auszugehen sei, dass sich sein Zustand erheblich verschlechtern würde. Wegen der anhaltenden COVID-19-Pandemie sei das Gesundheitssystem in Frankreich ohnehin überlastet. 6. 6.1 Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG setzt die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO voraus. Die betroffene Person darf in der Schweiz keinen (erneuten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und nicht über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates hat das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO zu prüfen. 6.2 Die Vorinstanz ist mit Verfügung vom 15. Januar 2020 nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet, das nach Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Dieser Entscheid erwuchs mit Urteil E-469/2020 vom 30. Januar 2020 in Rechtskraft und wurde am 3. März 2020 vollzogen. Am 7. September 2020 haben die französischen Behörden explizit bestätigt, gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig zu sein (SEM act. 8 und 9). Damit ist und bleibt Frankreich gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Seine erneute Einreise und sein derzeitiger Aufenthalt in der Schweiz sind demnach illegal. Er verfügt hier weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3). Insoweit er geltend macht, die Schweiz sei verpflichtet, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, ist der diesbezüglichen Argumentation die Grundlage entzogen, wurde die Ausübung des Selbsteintrittsrechts doch bereits im erwähnten rechtskräftigen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids geprüft (zum Verfahrensgegenstand (siehe E. 3 hiervor). 6.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Frankreichs ausgegangen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wegweisung in dieses Land nach Art. 64a Abs. 1 AIG gegeben.

7. Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. Gemäss dieser Bestimmung hat das SEM eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist. 7.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ferner ist davon auszugehen, dass Frankreich die Rechte anerkennt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Insbesondere ist Frankreich verpflichtet, dem gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführer adäquate Unterstützung zukommen zu lassen und ihn angemessen unterzubringen. Soweit er auf das am 2. Juli 2020 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verweist, wonach Frankreich wegen Verletzung von Art. 3 EMRK betreffend drei (von fünf) klagenden Asylsuchenden verurteilt wurde, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Festgestellt wurde eine Konventionsverletzung für den Zeitraum, in welchem die Kläger ihren Status als Asylsuchende noch nicht mit einem entsprechenden Ausweis belegen konnten und ihnen daher der Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen des Asylverfahrens verweigert worden war. Gemäss den Beschwerdebeilagen 7 und 8 («Attestation de demande d'asile» sowie «Notification à se présenter au service d'accompagnement des demandeurs d'asile», beide datierend vom 5. März 2020) wurde der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Frankreich anfangs März 2020 indes erneut im Asylverfahren registriert. Neben den Konventionsverletzungen in den drei Einzelfällen hat der Gerichtshof zwar gewisse Kapazitätsmängel im Aufnahmeverfahren erwogen, indessen keine systemischen Mängel festgestellt (vgl. Urteil des EGMR N.H. und andere gegen Frankreich vom 2. Juli 2020, Nr. 28820/13 u.a., §§ 155-209 m.w.H.). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und somit keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-5189/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5.2; F-4871/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 6.1; F-4995/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 5.2; F-4865/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 5.1). 7.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2020 geltend, er habe nach seiner Überstellung nach Frankreich im März 2020 wiederum auf der Strasse leben müssen. In diesem Zusammenhang reichte er vier Beweismittel ein. Zwei dieser Belege (Beschwerdebeilagen 3 und 4) datieren vom 23. Oktober 2019 bzw. 7. November 2019 und somit noch aus einer Zeit vor seiner ersten Einreise in die Schweiz. Daraus geht hervor, dass er die «conditions matérielles d'accueil» aufgrund seines Untertauchens verloren habe und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zur Anfechtung des entsprechenden Entscheids verweigert wurde. Über seine Situation nach der Überstellung im März 2020 sagen diese Dokumente hingegen nichts aus. Dasselbe gilt hinsichtlich des mit der Replik nachgereichten Urteils des Tribunal Administratif de Grenoble vom 25. Oktober 2019 (Beilage zu BVGer act. 8). Wie schon im Urteil E-469/2020 vom 30. Januar 2020 dargetan (siehe dortige E. 5.3.1), hat der Beschwerdeführer sein Recht auf Unterbringung und angemessene Unterstützung gegebenenfalls bei den an die Aufnahme- und Verfahrensrichtlinien gebundenen französischen Behörden einzufordern und sich nötigenfalls an Hilfswerke vor Ort zu wenden. 7.2.1 Bereits anlässlich der polizeilichen Befragung vom 24. August 2020 hatte der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe nach seiner Überstellung in Frankreich erneut um Asyl ersucht, sei aber «wieder ohne Hilfe auf die Strasse gestellt» worden (SEM act. 2). Wie an anderer Stelle erwähnt, kann den Beschwerdebeilagen 7 und 8 allerdings entnommen werden, dass er damals Kontakt mit den französischen Behörden hatte und am 5. März 2020 ein zweites Mal im Asyl- und Wegweisungsverfahren registriert wurde. Gemäss den Beschwerdebeilagen 7 und 8 war Frankreich hierbei bereit, ihm die «conditions matérielles d'accueil» zu gewähren und verwies ihn für den «service de premier accueil» an eine Hilfsorganisation. Da er eigenen Angaben zufolge gerade mal drei Wochen nach seiner Rücküberstellung nach Frankreich erneut in die Schweiz einreiste, wo er sich bis zu seiner polizeilichen Anhaltung Ende August 2020 an einem unbekannten Ort aufhielt, ist kaum davon auszugehen, dass er sich in Frankreich ins Asyl- und Wegweisungsverfahren eingefügt hat und dort ernsthaft um Unterbringung und medizinische Versorgung bemüht war. Die vorgelegten Dokumente vermögen jedenfalls nicht zu belegen, dass er als Dublin-Rückkehrer dort keine Unterkunft erhalten oder eine adäquate, ihm aufgrund der Aufnahmerichtlinie zustehende Unterbringung verlangt hat. Deshalb kann auch der Länderbericht von AIDA nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich insoweit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. 7.3 Auf Beschwerdeebene wird ferner geltend gemacht, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe einer Überstellung entgegen. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium befindet oder bei einer Überstellung mit einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands konfrontiert ist (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.4 Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Die eingereichten Unterlagen, soweit in die Zeit nach dem Urteil E-469/2020 vom 30. Januar 2020 fallend, diagnostizieren beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (vorläufiger Austrittsbericht vom 30. Januar 2020) bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung und eine Panikstörung (Austrittsbericht vom 12. März 2020). Vom 16. bis 30. Januar 2020 sowie vom 19. Februar bis 2. März 2020 wurde er deswegen stationär behandelt (Beschwerdebeilagen 5). Nach der Wiedereinreise in die Schweiz befand er sich vom 16. September bis 22. Oktober 2020 nochmals in stationärer Behandlung. Laut dem Kurzaustrittsbericht der Y._______ vom 5. November 2020 leidet er nach wie vor an einer posttraumatischen Belastungsstörung; von Suizidalität hat er sich (wie schon im März 2020) aber distanziert. Zur Behandlung der aufgeführten Leiden wurden dem Patienten die Medikamente Quetiapin, Deroxat und Trittico verschrieben. Aus den in den aktenkundigen Arztberichten festgehaltenen Diagnosen ergibt sich mithin, dass er sich aus medizinischer Sicht nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der Leiden in Frankreich möglich ist. Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Frankreich seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit einer Wegweisung im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Auch Gründe humanitärer Natur oder die konkrete Gefahr eines akuten medizinischen Notfalls oder einer existenziellen Notlage durch die Überstellung nach Frankreich, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich (Art. 83 Abs. 4 AIG). 7.5 Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz, wie eben dargetan, medizinisch versorgt. Dem SEM waren seine psychischen Probleme bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 1 229 E. 5.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Hinblick auf das vorliegende Verfahren keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erweist sich somit als nicht stichhaltig. Ebenso wenig ist mit Blick auf die Abklärung der Gesundheitssituation eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar. 7.6 Abgesehen davon ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung (konkret Fortführung der Medikation, allenfalls psychiatrische oder psychotherapeutische Betreuung) verweigern würde. Wie der Beschwerdebeilage 10 entnommen werden kann, erhielt er dort im Übrigen im Jahr 2019 nachweislich medizinische Hilfe. Laut dem vorläufigen Austrittsbericht vom 30. Januar 2020 hat er in Frankreich «sporadisch auch verschiedene Psychiater gesehen». Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, individuelle Garantien seitens der französischen Behörden einzuholen, weshalb dem entsprechenden Subeventualantrag nicht stattzugeben ist. 7.7 Anzumerken gilt es darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Zu ergänzen ist, dass die herrschende Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ein bloss temporäres Vollzugshindernis darstellt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3004/2020 vom 17. Juni 2020 E. 7.5 oder F-2489/2020 vom 3. Juni 2020 E. 6.3 m.H.). 7.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG). Zudem ist der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 7. November 2020 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz, Abt. Dublin, ad Ref-Nr. (...)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH [...] (in Kopie)