Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl. Die Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass er am 19. Mai 2015 in Deutschland und am 17. August 2017 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Am 23. Dezember 2019 wurden seine Personalien aufgenommen. Anlässlich der Befragung vom 30. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung in den Mitgliedstaat Frankreich gewährt, welcher gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen, da er dort unmenschlich und erniedrigend behandelt worden sei. Er habe auf der Strasse leben müssen und ihm sei weder eine Unterkunft und medizinische Hilfe noch finanzielle Unterstützung gewährt worden. Aufgrund der Kälte habe er in Frankreich mehrmals seinen Aufenthaltsort gewechselt. Ende 2014 habe er die Ukraine verlassen und sei über Polen, Deutschland und Frankreich in die Schweiz gereist. Seit August 2017 bis zu seiner Einreise in die Schweiz habe er ununterbrochen in Frankreich in unterschiedlichen Städten gelebt. Im Dezember 2017 sei ihm mitgeteilt worden, er müsse nach Deutschland zurückkehren. Die zuständigen französischen Behörden hätten ihn jedoch nicht innert der Überstellungsfrist nach Deutschland zurückgeführt, weshalb Frankreich für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig geworden sei. Im Juli 2019 habe er erneut in Frankreich um Asyl ersucht und dieses Gesuch sei von den französischen Behörden angenommen worden. Er sei jedoch nicht zu seinen Asylgründen befragt worden. Er leide an Verdauungsproblemen und benötige deshalb ein spezielles Essensregime. Zudem habe er (...) und (...) Probleme, weshalb er dringend auf einen (...) angewiesen sei. In Frankreich habe er zufolge seiner (...) Probleme mehrmals die Medikamente gewechselt. Er leide zudem an (...) und könne sich nicht in geschlossenen Räumlichkeiten aufhalten. Aufgrund von Erlebnissen in der Ukraine leide er an (...). Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: zwei von ihm verfasste undatierte Briefe an die Vorinstanz, worin er seine Asylgründe und die Mängel im französischen Asylverfahren darlegt; drei Arztberichte aus Frankreich vom 10. Februar 2018, 16. Juli und 6. November 2019; eine Verfügung des "Préfet de l'Isère" vom 23. November 2017 bezüglich Wegweisung nach Deutschland; einen Zuweisungsentscheid in eine Unterkunft in Frankreich vom November/Dezember 2017; eine Bestätigung der Entgegennahme des Asylgesuchs durch das "Office français de protection des réfugiées et apatrides" vom 13. August 2019; eine Bestätigung des Innenministeriums Frankreichs vom 22. August 2019, wonach der Beschwerdeführer als Asylbewerber im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens gelte; eine Verfügung des "Office français de l'immigration et de l'intégration, direction territoriale B._______" vom 23. Oktober 2019; einen Entscheid des "Bureau d'aide juridictionnelle" vom 7. November 2019 zur Nichtgewährung der Rechtshilfe; einen Impfausweis; Reisetickets vom Dezember 2019; eine Kopie des "Code de l'entrée et du séjour des étrangers et du droit d'asile" (CESEDA); eine Kopie der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates über die materiellen Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern 2013/33/EU. B. Am 30. Dezember 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 10. Januar 2020 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung sowie zur Unterbringung von den französischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Mit der Beschwerde reichte er folgende Dokumente ein: ein Schreiben an die Vorinstanz vom 10. Januar 2020 inklusive des Arztberichts vom 16. Juli 2019; eine E-Mail des Gesundheitsdienstes der C._______ vom 16. Januar 2020; Informationen des Raphaelswerks für Geflüchtete, die nach Frankreich rücküberstellt werden vom Oktober 2018; drei Zeitungsartikel zur Lage in Frankreich betreffend Einwanderung; einen Kurzbericht des D._______ vom 17. Januar 2020. E. Am 24. Januar 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Frankreich gestützt auf Art. 56 VwVG superprovisorisch aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 17. August 2017 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 30. Dezember 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 10. Januar 2020 zu. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Letztere ist somit gegeben.
E. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.2.1 In der Beschwerdeeingabe führt der Beschwerdeführer aus, die generelle Situation Asylsuchender in Frankreich sei prekär und habe sich in jüngster Zeit massiv verschlechtert. Er habe auf der Strasse leben müssen, da er weder einen effektiven Zugang zu einer Unterkunft noch zu finanzieller Unterstützung erhalten habe. Seinem Gesuch um Behandlung als vulnerable Person - aufgrund seiner (...) und (...) Beschwerden - sei nicht stattgegeben worden. Er habe in keiner Weise auf die Unterstützung durch den französischen Staat zählen können und sei komplett auf sich allein gestellt gewesen. Als (...) und (...) stark angeschlagener und labiler alleinstehender Mann sei er auf Unterstützung angewiesen. In Frankreich sei ihm diese verweigert worden und er habe unter schwierigsten Bedingungen alleine auf der Strasse leben müssen. Dies habe über längere Zeit derart an seinen Kräften gezehrt, dass er in der Schweiz zusammengebrochen und in die E._______ habe eingewiesen werden müssen. Gesundheitlich sei er schwer krank und es wäre für ihn verheerend, wenn er ohne Unterstützung in Frankreich auf sich alleine gestellt wäre. Er habe die Ressourcen nicht, um sich selbst zu organisieren und auch nicht mehr die Kraft, die benötigte Unterstützung selbst einzufordern.
E. 5.2.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 30. Dezember 2019 sowie in der Beschwerdeeingabe lassen sich keine begründeten Hinweise auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen des französischen Asylsystems entnehmen. Namentlich rechtfertigt es sich nicht, aus den eingereichten und zitierten Berichten zur Situation von Asylsuchenden in Frankreich auf generelle und systematische Mängel desselben zu schliessen (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-6199/2019 vom 2. Dezember 2019 S. 5 ff., D-6111/2019 vom 26. November 2019 S. 6 oder F-5840/2019 vom 14. November 2019 S. 5 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, gewährte Frankreich dem Beschwerdeführer Zugang zu einer adäquaten Unterkunft. Da er seit dem 5. Januar 2018 bei den zuständigen französischen Behörden jedoch als verschwunden galt und nicht als vulnerable Person eingestuft wurde, wurde ihm der Aufnahmestandard im Sinne von Art. L744-6 CESEDA verweigert, nicht jedoch der generelle Zugang zu einer Unterkunft (vgl. SEM-Akten act. [...]).
E. 5.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Hinweis auf seine Vulnerabilität, insbesondere seine medizinischen Probleme, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ist Frankreich ein Rechtsstaat, welcher über ein funktionierendes Justiz- und Polizeisystem verfügt, und es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die französischen Sicherheitsbehörden dem Beschwerdeführer einen allenfalls notwendigen Schutz gegen Übergriffe durch Drittpersonen verwehren würden. Das Argument, dass er ausserstande wäre, sich um seine Bedürfnisse zu kümmern, vermag nicht zu überzeugen. Während seines vorherigen Aufenthalts in Frankreich war er offenbar in der Lage, seine Rechte vor verschiedenen Behörden einzufordern, und er hat sich auch gegenüber den schweizerischen Asylbehörden durchaus imstande gezeigt, seine Rechte wahrzunehmen. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass er zwischenzeitlich für die französischen Behörden nicht auffindbar war, weshalb auch keine Unterstützung erfolgen konnte (vgl. act. [...]).
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Gemäss medizinischem Bericht des D._______ vom 8. Januar 2020 bestehe der Verdacht einer (...) mit Schlafstörungen, Angst und Flashbacks. Weiter würden (...), eine (...), eine (...), (...), ein (...) sowie (...) in anderen Teilen des (...) vorliegen. Im Kurzbericht vom 17. Januar 2020 wird aufgeführt, es werde von einer (...) mit akuter (...) mit (...) und Hungerstreik bei seit Monaten anhaltenden schwierigen Lebensbedingungen (Obdachlosigkeit, Asylverfahren) und zunehmender Hoffnungslosigkeit ausgegangen. Der Beschwerdeführer werde nicht als (...) eingeschätzt und sei absprachefähig. Im Anschluss an die Sprechstunde sei ein freiwilliger Eintritt in die E._______ erfolgt (Beschwerdebeilage 10). Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Frankreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Überstellung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die geltend gemachten und im ärztlichen Kurzbericht diagnostizierten gesundheitlichen Probleme erscheinen nicht derart gravierend, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren (...) Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Er erhielt sodann bereits medizinische Hilfe in Frankreich und befand sich dort auch in (...) Behandlung (vgl. act. [...]). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei dieser Ausgangslage besteht demnach kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen der französischen Behörden, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 5.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden und Sicherheitsbedenken ausdrücklich auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 5.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.4 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt.
E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. Januar 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Annina Mondgenast
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-469/2020 Urteil vom 30. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch Karin Fischli, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl. Die Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass er am 19. Mai 2015 in Deutschland und am 17. August 2017 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Am 23. Dezember 2019 wurden seine Personalien aufgenommen. Anlässlich der Befragung vom 30. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung in den Mitgliedstaat Frankreich gewährt, welcher gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen, da er dort unmenschlich und erniedrigend behandelt worden sei. Er habe auf der Strasse leben müssen und ihm sei weder eine Unterkunft und medizinische Hilfe noch finanzielle Unterstützung gewährt worden. Aufgrund der Kälte habe er in Frankreich mehrmals seinen Aufenthaltsort gewechselt. Ende 2014 habe er die Ukraine verlassen und sei über Polen, Deutschland und Frankreich in die Schweiz gereist. Seit August 2017 bis zu seiner Einreise in die Schweiz habe er ununterbrochen in Frankreich in unterschiedlichen Städten gelebt. Im Dezember 2017 sei ihm mitgeteilt worden, er müsse nach Deutschland zurückkehren. Die zuständigen französischen Behörden hätten ihn jedoch nicht innert der Überstellungsfrist nach Deutschland zurückgeführt, weshalb Frankreich für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig geworden sei. Im Juli 2019 habe er erneut in Frankreich um Asyl ersucht und dieses Gesuch sei von den französischen Behörden angenommen worden. Er sei jedoch nicht zu seinen Asylgründen befragt worden. Er leide an Verdauungsproblemen und benötige deshalb ein spezielles Essensregime. Zudem habe er (...) und (...) Probleme, weshalb er dringend auf einen (...) angewiesen sei. In Frankreich habe er zufolge seiner (...) Probleme mehrmals die Medikamente gewechselt. Er leide zudem an (...) und könne sich nicht in geschlossenen Räumlichkeiten aufhalten. Aufgrund von Erlebnissen in der Ukraine leide er an (...). Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: zwei von ihm verfasste undatierte Briefe an die Vorinstanz, worin er seine Asylgründe und die Mängel im französischen Asylverfahren darlegt; drei Arztberichte aus Frankreich vom 10. Februar 2018, 16. Juli und 6. November 2019; eine Verfügung des "Préfet de l'Isère" vom 23. November 2017 bezüglich Wegweisung nach Deutschland; einen Zuweisungsentscheid in eine Unterkunft in Frankreich vom November/Dezember 2017; eine Bestätigung der Entgegennahme des Asylgesuchs durch das "Office français de protection des réfugiées et apatrides" vom 13. August 2019; eine Bestätigung des Innenministeriums Frankreichs vom 22. August 2019, wonach der Beschwerdeführer als Asylbewerber im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens gelte; eine Verfügung des "Office français de l'immigration et de l'intégration, direction territoriale B._______" vom 23. Oktober 2019; einen Entscheid des "Bureau d'aide juridictionnelle" vom 7. November 2019 zur Nichtgewährung der Rechtshilfe; einen Impfausweis; Reisetickets vom Dezember 2019; eine Kopie des "Code de l'entrée et du séjour des étrangers et du droit d'asile" (CESEDA); eine Kopie der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates über die materiellen Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern 2013/33/EU. B. Am 30. Dezember 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 10. Januar 2020 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung sowie zur Unterbringung von den französischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Mit der Beschwerde reichte er folgende Dokumente ein: ein Schreiben an die Vorinstanz vom 10. Januar 2020 inklusive des Arztberichts vom 16. Juli 2019; eine E-Mail des Gesundheitsdienstes der C._______ vom 16. Januar 2020; Informationen des Raphaelswerks für Geflüchtete, die nach Frankreich rücküberstellt werden vom Oktober 2018; drei Zeitungsartikel zur Lage in Frankreich betreffend Einwanderung; einen Kurzbericht des D._______ vom 17. Januar 2020. E. Am 24. Januar 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Frankreich gestützt auf Art. 56 VwVG superprovisorisch aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 17. August 2017 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 30. Dezember 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 10. Januar 2020 zu. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Letztere ist somit gegeben. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1 In der Beschwerdeeingabe führt der Beschwerdeführer aus, die generelle Situation Asylsuchender in Frankreich sei prekär und habe sich in jüngster Zeit massiv verschlechtert. Er habe auf der Strasse leben müssen, da er weder einen effektiven Zugang zu einer Unterkunft noch zu finanzieller Unterstützung erhalten habe. Seinem Gesuch um Behandlung als vulnerable Person - aufgrund seiner (...) und (...) Beschwerden - sei nicht stattgegeben worden. Er habe in keiner Weise auf die Unterstützung durch den französischen Staat zählen können und sei komplett auf sich allein gestellt gewesen. Als (...) und (...) stark angeschlagener und labiler alleinstehender Mann sei er auf Unterstützung angewiesen. In Frankreich sei ihm diese verweigert worden und er habe unter schwierigsten Bedingungen alleine auf der Strasse leben müssen. Dies habe über längere Zeit derart an seinen Kräften gezehrt, dass er in der Schweiz zusammengebrochen und in die E._______ habe eingewiesen werden müssen. Gesundheitlich sei er schwer krank und es wäre für ihn verheerend, wenn er ohne Unterstützung in Frankreich auf sich alleine gestellt wäre. Er habe die Ressourcen nicht, um sich selbst zu organisieren und auch nicht mehr die Kraft, die benötigte Unterstützung selbst einzufordern. 5.2.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 30. Dezember 2019 sowie in der Beschwerdeeingabe lassen sich keine begründeten Hinweise auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen des französischen Asylsystems entnehmen. Namentlich rechtfertigt es sich nicht, aus den eingereichten und zitierten Berichten zur Situation von Asylsuchenden in Frankreich auf generelle und systematische Mängel desselben zu schliessen (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-6199/2019 vom 2. Dezember 2019 S. 5 ff., D-6111/2019 vom 26. November 2019 S. 6 oder F-5840/2019 vom 14. November 2019 S. 5 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, gewährte Frankreich dem Beschwerdeführer Zugang zu einer adäquaten Unterkunft. Da er seit dem 5. Januar 2018 bei den zuständigen französischen Behörden jedoch als verschwunden galt und nicht als vulnerable Person eingestuft wurde, wurde ihm der Aufnahmestandard im Sinne von Art. L744-6 CESEDA verweigert, nicht jedoch der generelle Zugang zu einer Unterkunft (vgl. SEM-Akten act. [...]). 5.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Hinweis auf seine Vulnerabilität, insbesondere seine medizinischen Probleme, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ist Frankreich ein Rechtsstaat, welcher über ein funktionierendes Justiz- und Polizeisystem verfügt, und es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die französischen Sicherheitsbehörden dem Beschwerdeführer einen allenfalls notwendigen Schutz gegen Übergriffe durch Drittpersonen verwehren würden. Das Argument, dass er ausserstande wäre, sich um seine Bedürfnisse zu kümmern, vermag nicht zu überzeugen. Während seines vorherigen Aufenthalts in Frankreich war er offenbar in der Lage, seine Rechte vor verschiedenen Behörden einzufordern, und er hat sich auch gegenüber den schweizerischen Asylbehörden durchaus imstande gezeigt, seine Rechte wahrzunehmen. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass er zwischenzeitlich für die französischen Behörden nicht auffindbar war, weshalb auch keine Unterstützung erfolgen konnte (vgl. act. [...]). 5.3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Gemäss medizinischem Bericht des D._______ vom 8. Januar 2020 bestehe der Verdacht einer (...) mit Schlafstörungen, Angst und Flashbacks. Weiter würden (...), eine (...), eine (...), (...), ein (...) sowie (...) in anderen Teilen des (...) vorliegen. Im Kurzbericht vom 17. Januar 2020 wird aufgeführt, es werde von einer (...) mit akuter (...) mit (...) und Hungerstreik bei seit Monaten anhaltenden schwierigen Lebensbedingungen (Obdachlosigkeit, Asylverfahren) und zunehmender Hoffnungslosigkeit ausgegangen. Der Beschwerdeführer werde nicht als (...) eingeschätzt und sei absprachefähig. Im Anschluss an die Sprechstunde sei ein freiwilliger Eintritt in die E._______ erfolgt (Beschwerdebeilage 10). Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Frankreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Überstellung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die geltend gemachten und im ärztlichen Kurzbericht diagnostizierten gesundheitlichen Probleme erscheinen nicht derart gravierend, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren (...) Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Er erhielt sodann bereits medizinische Hilfe in Frankreich und befand sich dort auch in (...) Behandlung (vgl. act. [...]). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei dieser Ausgangslage besteht demnach kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen der französischen Behörden, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden und Sicherheitsbedenken ausdrücklich auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt.
10. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. Januar 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Annina Mondgenast