Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass er am 29. Januar 2019 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Am 5. Februar 2020 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und gewährte ihm anlässlich der Befragung vom 7. Februar 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung in den Mitgliedstaat Frankreich, welcher gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei in Frankreich nicht gut behandelt worden und habe dort einen negativen Asylentscheid erhalten. Seine dagegen erhobene Beschwerde sei abgelehnt und er sei weggewiesen worden. Er habe in Frankreich mit einer Frau zusammengelebt. Diese habe sich selber mit einem Messer verletzt, ihn jedoch als Täter bezichtigt. Sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, an dem Messer seien nur Spuren der Frau gefunden worden. Dennoch habe man entschieden, dass er Frankreich sofort verlassen müsse. Zudem habe er Probleme mit dem Rücken, könne nicht schlafen und sei immer nervös. Deshalb habe er um einen Arzttermin gebeten. Er könne auch deswegen nicht nach Frankreich zurückkehren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde im Original (verfasst am 6. Oktober 2019 auf Französisch und lediglich für den Gebrauch im Ausland bestimmt), einen algerischen Führerausweis im Original (inklusive französischer Übersetzung), ein auf Französisch übersetztes Strafurteil vom 28. Mai 2016 (das gegen den Beschwerdeführer wegen Schmuggels von Waren mit seinem Fahrzeug erfolgte), einen in Algerien ausgestellten Berufsbefähigungsnachweis vom 19. November 2018 in französischer Sprache sowie diverse Unterlagen sein Asylverfahren in Frankreich betreffend (darunter insbesondere ein Urteil des Verwaltungsgerichts B._______ vom 30. Dezember 2019, mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen am 26. Dezember 2019 erfolgten Wegweisungsentscheid abgelehnt wurde) zu den Akten. C. Am 10. Februar 2020 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 14. Februar 2020 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 24. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen respektive diese sei anzuweisen, in Anwendung des Selbsteintrittsrechts auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden (zur Kognition betreffend die Ermessensausübung im Dublin-Verfahren vgl. BVGE 2015/9).
E. 1.6 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III- VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 2.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 2.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 2.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 2.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 2.7 Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
E. 3.1 In der Beschwerde wird zunächst die Rüge erhoben, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben. Die Differentialdiagnosen vom 11. Februar 2020 würden auf diverse somatische und psychische Erkrankungen schliessen lassen. Eine weitere medizinische Abklärung sei für den 28. Februar 2020 vorgesehen. Diese sei von grösster Wichtigkeit für seine Gesundheit. Die medizinische Abklärung wäre somit abzuwarten gewesen. Die Sache sei daher an das SEM zur vollständigen Erstellung des Sachverhaltes zurückzuweisen.
E. 3.2 Diese formelle Rüge, mit der dem SEM eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen wird (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f. mit weiteren Hinweisen), erweist sich als unbegründet. So hat das SEM in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer dargelegten und zudem im Arztbericht vom 11. Februar 2020 aufgeführten gesundheitlichen Leiden erwähnt und ebenso gewürdigt, dass ein ärztlicher Termin noch bevorsteht. Es hat dabei - wie nachfolgend dargelegt - zutreffend aufgezeigt, weshalb es darin unter dem Blickwinkel des (zwingenden) Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs 1 Dublin-III-VO und von Art. 3 EMRK kein Überstellungshindernis erblickt hat. Auch hat es den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen in seiner Würdigung unter dem Aspekt der humanitären Klausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Rechnung getragen (vgl. E. 4.3.2 und E. 4). Von einer mangelhaften Sachverhaltserhebung kann demnach nicht gesprochen werden. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz steht somit nicht zur Debatte. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 29. Januar 2019 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Seinen Angaben zufolge wurde dieses Gesuch durch Frankreich abgelehnt. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 10. Februar 2020 zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme (Art. 23 Dublin-III-VO) des Beschwerdeführers. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 14. Februar 2020 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Durch- respektive Weiterführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist damit gegeben.
E. 4.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass es - in Übereinstimmung mit dem SEM - keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. So ist - wie vom SEM zutreffend erwogen - Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Auf systemische Schwachstellen im französischen Asylsystem lassen auch nicht die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des vom SEM mit ihm geführten persönlichen Gesprächs schliessen. Dort gab er an, in Frankreich nicht gut behandelt worden zu sein und er befürchte, nach Algerien zurückgeschickt zu werden (vgl. Akten SEM [...]17/1 [nachfolgend: A17/1]). Den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen lässt sich hingegen entnehmen, dass es ihm möglich war, gegen den negativen Asyl- respektive den Wegweisungsentscheid der französischen Behörden zu rekurrieren, er Zugang zu einer Unterkunft und infolge des ihm gewährten Krankenversicherungsschutzes auch zu medizinischer Versorgung hatte (vgl. A7/46 S. 1 ff.). Das SEM hat daher zu Recht ausgeführt, es seien keine Hinweise vorhanden, die französischen Behörden hätten sein Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt. Die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift, in Frankreich würden trotz einer Reihe von Rechts- und Verwaltungsreformen mangelnde Aufnahmebedingungen herrschen, es gebe keine ausreichende medizinische Behandlung und die Existenz des Beschwerdeführers werde bei einer Rückführung aufs Spiel gesetzt, sind ebenfalls nicht geeignet, konkret aufzuzeigen, inwiefern das französische Asylsystem von generellen Mängeln beherrscht wäre. Auch der in der Beschwerde pauschal zitierte Bericht zur Situation von Asylsuchenden in Frankreich lässt nicht auf begründete Hinweise für systemische Schwachstellen im französischen Asylsystem schliessen (vgl. dazu etwa auch die Urteile des BVGer E-469/2020 vom 20. Januar 2020 E. 5.2.2 mit Hinweis auf D-6199/2019 vom 2. Dezember 2019 S. 5 ff., D- 6111/2019 vom 26. November 2019 S. 6 und F-5840/2019 vom 14. November 2019 S. 5 f.). Unter diesen Umständen hat das SEM die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu Recht verneint.
E. 4.3.1 Ein (zwingender) Selbsteintritt in Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ist vorliegend ebenfalls nicht angezeigt: Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und sein Asyl- respektive Wegweisungsverfahren unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinien weiter zu führen. Frankreich bleibt - wie vom SEM richtig gefolgert - bis zum Vollzug der Wegweisung weiterhin zuständig. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzutun, inwiefern die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm als abgewiesenem Asylsuchenden die minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
E. 4.3.2 Auch die von ihm dargelegten gesundheitlichen Probleme stehen einer Überstellung nach Frankreich im Lichte von Art. 3 EMRK nicht entgegen. Denn eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Überstellung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Bei den im ärztlichen Bericht vom 11. Februar 2020 erwähnten gesundheitlichen Probleme (vgl. A22/4) handelt es sich um Rückenschmerzen, die vermutlich als chronisches Schmerzsyndrom vorhanden sind (lumbospondylogenes Syndrom) und deren Ursprung bei einer juvenilen Kyphose (Wirbelsäulenverknöcherung) vermutet wird. Auch leidet der Beschwerdeführer an Schlafstörungen und Gedankenkreisen, deren Ursachen womöglich in einer PTSD (Posttraumatische Belastungsstörung), Anpassungsstörung, oder einer Depression gründen. Die Ursachen für erwähnte Leiden wurden zwar bis anhin noch nicht klar diagnostiziert, da dies erst mit dem bevorstehenden Arzttermin vom 28. Februar 2020 vorgesehen ist. Selbst wenn sich dabei aber der Verdacht erwähnter Krankheiten, insbesondere etwa einer Depression oder PTSD bestätigen würde, stünden diese - wie vom SEM zu Recht gefolgert - einer Rückschaffung nach Frankreich nicht entgegen. Es ist nicht davon auszugehen diese Diagnosen seien als derart gravierend einzustufen, als dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Zudem wurden diese Erscheinungen bereits in der Schweiz medikamentös behandelt und damit stabilisiert. Die gesundheitlichen Probleme vermögen damit die Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass allfälligen medizinischen Schwierigkeiten bei der Überstellung mittels ärztlicher Betreuung oder Abgabe von Medikamenten Rechnung getragen werden könnte. Im Übrigen ist - wie vom SEM ebenso erkannt - allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen zudem keine Hinweise vor, dass Frankreich dem Beschwerdeführer als abgewiesenem Asylsuchenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden zudem den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 4.3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass Frankreich - in Übereinstimmung mit dem SEM - ein Rechtsstaat ist, welcher über ein funktionierendes Justiz- und Polizeisystem verfügt. Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, sollte er in Frankreich zu Unrecht einer Straftat beschuldigt worden sein, sich - allenfalls mittels dem von ihm erwähnten Anwalt - an die entsprechenden Justiz- und Polizeibehörden zu wenden.
E. 4.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung insbesondere mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden auseinandergesetzt und dabei auch dargelegt, weshalb sie auf einen Selbsteintritt auch aus humanitären Gründen verzichtet. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 4.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.6 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 7 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 8 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1066/2020 Urteil vom 28. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass er am 29. Januar 2019 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Am 5. Februar 2020 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und gewährte ihm anlässlich der Befragung vom 7. Februar 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung in den Mitgliedstaat Frankreich, welcher gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei in Frankreich nicht gut behandelt worden und habe dort einen negativen Asylentscheid erhalten. Seine dagegen erhobene Beschwerde sei abgelehnt und er sei weggewiesen worden. Er habe in Frankreich mit einer Frau zusammengelebt. Diese habe sich selber mit einem Messer verletzt, ihn jedoch als Täter bezichtigt. Sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, an dem Messer seien nur Spuren der Frau gefunden worden. Dennoch habe man entschieden, dass er Frankreich sofort verlassen müsse. Zudem habe er Probleme mit dem Rücken, könne nicht schlafen und sei immer nervös. Deshalb habe er um einen Arzttermin gebeten. Er könne auch deswegen nicht nach Frankreich zurückkehren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde im Original (verfasst am 6. Oktober 2019 auf Französisch und lediglich für den Gebrauch im Ausland bestimmt), einen algerischen Führerausweis im Original (inklusive französischer Übersetzung), ein auf Französisch übersetztes Strafurteil vom 28. Mai 2016 (das gegen den Beschwerdeführer wegen Schmuggels von Waren mit seinem Fahrzeug erfolgte), einen in Algerien ausgestellten Berufsbefähigungsnachweis vom 19. November 2018 in französischer Sprache sowie diverse Unterlagen sein Asylverfahren in Frankreich betreffend (darunter insbesondere ein Urteil des Verwaltungsgerichts B._______ vom 30. Dezember 2019, mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen am 26. Dezember 2019 erfolgten Wegweisungsentscheid abgelehnt wurde) zu den Akten. C. Am 10. Februar 2020 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 14. Februar 2020 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 24. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen respektive diese sei anzuweisen, in Anwendung des Selbsteintrittsrechts auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden (zur Kognition betreffend die Ermessensausübung im Dublin-Verfahren vgl. BVGE 2015/9). 1.6 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III- VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 2.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 2.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 2.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 2.7 Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 3. 3.1 In der Beschwerde wird zunächst die Rüge erhoben, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben. Die Differentialdiagnosen vom 11. Februar 2020 würden auf diverse somatische und psychische Erkrankungen schliessen lassen. Eine weitere medizinische Abklärung sei für den 28. Februar 2020 vorgesehen. Diese sei von grösster Wichtigkeit für seine Gesundheit. Die medizinische Abklärung wäre somit abzuwarten gewesen. Die Sache sei daher an das SEM zur vollständigen Erstellung des Sachverhaltes zurückzuweisen. 3.2 Diese formelle Rüge, mit der dem SEM eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen wird (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f. mit weiteren Hinweisen), erweist sich als unbegründet. So hat das SEM in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer dargelegten und zudem im Arztbericht vom 11. Februar 2020 aufgeführten gesundheitlichen Leiden erwähnt und ebenso gewürdigt, dass ein ärztlicher Termin noch bevorsteht. Es hat dabei - wie nachfolgend dargelegt - zutreffend aufgezeigt, weshalb es darin unter dem Blickwinkel des (zwingenden) Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs 1 Dublin-III-VO und von Art. 3 EMRK kein Überstellungshindernis erblickt hat. Auch hat es den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen in seiner Würdigung unter dem Aspekt der humanitären Klausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Rechnung getragen (vgl. E. 4.3.2 und E. 4). Von einer mangelhaften Sachverhaltserhebung kann demnach nicht gesprochen werden. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz steht somit nicht zur Debatte. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 29. Januar 2019 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Seinen Angaben zufolge wurde dieses Gesuch durch Frankreich abgelehnt. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 10. Februar 2020 zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme (Art. 23 Dublin-III-VO) des Beschwerdeführers. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 14. Februar 2020 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Durch- respektive Weiterführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist damit gegeben. 4.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass es - in Übereinstimmung mit dem SEM - keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. So ist - wie vom SEM zutreffend erwogen - Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Auf systemische Schwachstellen im französischen Asylsystem lassen auch nicht die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des vom SEM mit ihm geführten persönlichen Gesprächs schliessen. Dort gab er an, in Frankreich nicht gut behandelt worden zu sein und er befürchte, nach Algerien zurückgeschickt zu werden (vgl. Akten SEM [...]17/1 [nachfolgend: A17/1]). Den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen lässt sich hingegen entnehmen, dass es ihm möglich war, gegen den negativen Asyl- respektive den Wegweisungsentscheid der französischen Behörden zu rekurrieren, er Zugang zu einer Unterkunft und infolge des ihm gewährten Krankenversicherungsschutzes auch zu medizinischer Versorgung hatte (vgl. A7/46 S. 1 ff.). Das SEM hat daher zu Recht ausgeführt, es seien keine Hinweise vorhanden, die französischen Behörden hätten sein Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt. Die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift, in Frankreich würden trotz einer Reihe von Rechts- und Verwaltungsreformen mangelnde Aufnahmebedingungen herrschen, es gebe keine ausreichende medizinische Behandlung und die Existenz des Beschwerdeführers werde bei einer Rückführung aufs Spiel gesetzt, sind ebenfalls nicht geeignet, konkret aufzuzeigen, inwiefern das französische Asylsystem von generellen Mängeln beherrscht wäre. Auch der in der Beschwerde pauschal zitierte Bericht zur Situation von Asylsuchenden in Frankreich lässt nicht auf begründete Hinweise für systemische Schwachstellen im französischen Asylsystem schliessen (vgl. dazu etwa auch die Urteile des BVGer E-469/2020 vom 20. Januar 2020 E. 5.2.2 mit Hinweis auf D-6199/2019 vom 2. Dezember 2019 S. 5 ff., D- 6111/2019 vom 26. November 2019 S. 6 und F-5840/2019 vom 14. November 2019 S. 5 f.). Unter diesen Umständen hat das SEM die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu Recht verneint. 4.3 4.3.1 Ein (zwingender) Selbsteintritt in Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ist vorliegend ebenfalls nicht angezeigt: Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und sein Asyl- respektive Wegweisungsverfahren unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinien weiter zu führen. Frankreich bleibt - wie vom SEM richtig gefolgert - bis zum Vollzug der Wegweisung weiterhin zuständig. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzutun, inwiefern die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm als abgewiesenem Asylsuchenden die minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. 4.3.2 Auch die von ihm dargelegten gesundheitlichen Probleme stehen einer Überstellung nach Frankreich im Lichte von Art. 3 EMRK nicht entgegen. Denn eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Überstellung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Bei den im ärztlichen Bericht vom 11. Februar 2020 erwähnten gesundheitlichen Probleme (vgl. A22/4) handelt es sich um Rückenschmerzen, die vermutlich als chronisches Schmerzsyndrom vorhanden sind (lumbospondylogenes Syndrom) und deren Ursprung bei einer juvenilen Kyphose (Wirbelsäulenverknöcherung) vermutet wird. Auch leidet der Beschwerdeführer an Schlafstörungen und Gedankenkreisen, deren Ursachen womöglich in einer PTSD (Posttraumatische Belastungsstörung), Anpassungsstörung, oder einer Depression gründen. Die Ursachen für erwähnte Leiden wurden zwar bis anhin noch nicht klar diagnostiziert, da dies erst mit dem bevorstehenden Arzttermin vom 28. Februar 2020 vorgesehen ist. Selbst wenn sich dabei aber der Verdacht erwähnter Krankheiten, insbesondere etwa einer Depression oder PTSD bestätigen würde, stünden diese - wie vom SEM zu Recht gefolgert - einer Rückschaffung nach Frankreich nicht entgegen. Es ist nicht davon auszugehen diese Diagnosen seien als derart gravierend einzustufen, als dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Zudem wurden diese Erscheinungen bereits in der Schweiz medikamentös behandelt und damit stabilisiert. Die gesundheitlichen Probleme vermögen damit die Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass allfälligen medizinischen Schwierigkeiten bei der Überstellung mittels ärztlicher Betreuung oder Abgabe von Medikamenten Rechnung getragen werden könnte. Im Übrigen ist - wie vom SEM ebenso erkannt - allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen zudem keine Hinweise vor, dass Frankreich dem Beschwerdeführer als abgewiesenem Asylsuchenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden zudem den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass Frankreich - in Übereinstimmung mit dem SEM - ein Rechtsstaat ist, welcher über ein funktionierendes Justiz- und Polizeisystem verfügt. Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, sollte er in Frankreich zu Unrecht einer Straftat beschuldigt worden sein, sich - allenfalls mittels dem von ihm erwähnten Anwalt - an die entsprechenden Justiz- und Polizeibehörden zu wenden. 4.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung insbesondere mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden auseinandergesetzt und dabei auch dargelegt, weshalb sie auf einen Selbsteintritt auch aus humanitären Gründen verzichtet. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 4.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.6 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
8. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg