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D-650/2010

D-650/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das BFM wird angewiesen, medizinische Begleitmassnahmen, die im Zeitpunkt der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen (Frist bis 26. Mai 2010) notwendig erscheinen, sicherzustellen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original retour) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-650/2010 {T 0/2} Urteil vom 10. Februar 2010 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

1. A._______, geboren (...),

2. B._______, geboren (...),

3. C._______, geboren (...),

4. D._______, geboren (...),

5. E._______, geboren (...),

6. F._______, geboren (...), Russland, alle vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche (Dublin); Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im Herbst 2007 verliessen und sich seither in Polen aufhielten, bevor sie am 22. Oktober 2009 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ vom 29. Oktober beziehungsweise 2. November 2009 im Wesentlichen geltend machten, sie stammten aus Tschetschenien und hätten vor ihrer Ausreise in H._______ gelebt, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem Jahr 1996 immer wieder zusammengeschlagen und von russischen Spezialeinheiten für kurze Zeit mitgenommen worden sei, wobei er den Grund dafür nicht nennen könne, dass letztmals im Jahr 2007 in ihrem Haus eine Razzia stattgefunden habe, bei der der Beschwerdeführer 1 wieder zusammengeschlagen worden sei, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten, dass sie auf dem Weg nach I._______ oder J._______ beim Transit durch Polen angehalten worden seien, weshalb sie gezwungen gewesen seien, dort - im Herbst 2007 - um Asyl nachzusuchen, dass sie in Polen eine Aufenthaltsgenehmigung für (...) Jahre erhalten hätten, dass die finanzielle Unterstützung seitens der polnischen Behörden in Kürze eingestellt worden wäre, und sie danach selbst für ihren Unterhalt und die medizinische Versorgung - die Beschwerdeführerin 2 leide an (Krankheit) - hätten aufkommen müssen, wozu sie nicht in der Lage gewesen wären, dass die Kinder zudem in Polen keine Berufsausbildung hätten absolvieren können, dass die polnischen Behörden überdies die russische Botschaft kontaktiert hätten, als der Beschwerdeführer seinen (Dokument) habe umtauschen wollen, weshalb sie sich vor russischen Agenten fürchteten, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1, A2, A3, A4 und A5), dass das BFM am 23. November 2009 ein Übernahmeersuchen an die polnischen Behörden stellte, welches am 26. November 2009 positiv beantwortet wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 24. November 2009, 21. und 24 Dezember 2009 sowie 7. Januar 2010 Beweismittel - ein Schreiben einer Drittperson vom 30. November 2009, welches bestätige, dass der Beschwerdeführer 1 in Polen durch russische Agenten gesucht werde, und einen Kurzbericht der Hausärztin vom 23. Dezember 2009, wonach die Familie unter starkem psychischem Stress leide, weshalb es gut wäre, wenn die Ausreise um ein bis zwei Monate hinausgeschoben werden könnte - zu den Akten reichten und um erneute Anhörungen ersuchten, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 22. Januar 2010 - eröffnet am 1. Februar 2010 - nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Polen und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Polen sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass die polnischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 26. November 2009 zugestimmt hätten, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung gemäss Art. 19 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO - bis am 26. Mai 2010 zu erfolgen habe, dass von einer erneuten Befragung der Beschwerdeführenden abgesehen werden könne, da sie anlässlich ihrer Befragungen vom 29. Oktober beziehungsweise 2. November 2009 Gelegenheit gehabt hätten, sich zur Verfolgungssituation und der Wegweisung nach Polen zu äussern, dass sie sich darüber hinaus in den diversen Eingaben geäussert hätten, so dass sowohl bezüglich der Wegweisung als auch hinsichtlich allfälliger medizinischer Wegweisungshindernisse der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt sei, dass es sich bei dem Beleg für eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers 1 durch russische Sicherheitskräfte um einen handgeschriebenen Text einer unbekannten Person handle, der lediglich aussage, dass zivil gekleidete Personen nach den Beschwerdeführenden gefragt hätten, dass dieses Schreiben nicht geeignet sei, eine Verfolgung des Beschwerdeführers 1 in Polen zu belegen, zumal es sich bei diesen Zivilpersonen auch um Leute polnischer Behörden - beispielsweise der Sozialbehörde - gehandelt haben könnte, dass es zudem - selbst wenn die russischen Behörden in den Beschwerdeführenden Terroristen vermuteten - unwahrscheinlich sei, dass die russischen Behörden alle sogenannten Terroristen überall auf der Welt verfolgten, unabhängig davon, ob es sich dabei um Topkader des tschetschenischen Widerstands handle oder nicht, dass eine Gefährdung der Beschwerdeführenden in Polen somit nicht ersichtlich sei, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Polen vorhanden seien und die medizinische Versorgungslage im Vergleich zu anderen Ländern als mindestens gleichwertig wie diejenige in der Schweiz zu werten sei, dass an dieser Einschätzung auch das ärztliche Zeugnis vom 23. Dezember 2009 nichts zu ändern vermöge, zumal sich dieses lediglich dahingehend ausspreche, dass ein Aufschub der Ausreise um ein bis zwei Monate gut wäre, dass demgegenüber von einer medizinischen Notwendigkeit, die die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Polen temporär oder dauernd verunmöglichen würde, nicht die Rede sei, und eine solche auch nicht ersichtlich ist, dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten und deren Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass die Beschwerdeführenden in einen sicheren Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Abschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, weshalb eine Verletzung des Refoulement-Verbots bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Polen keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Polen herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 3. Februar 2010 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Eintreten auf das Asylgesuch respektive um Rückweisung der Sache zur Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Polen, eventualiter um Aufschiebung des Vollzugs der Wegweisung bis zur Stabilisierung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 2 ersucht wurde, dass in formeller Hinsicht zudem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 4. Februar 2010 nachgereicht wurde, dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter (die kantonale Behörde) mit Telefax vom 4. Februar 2010 anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass die Beschwerdeführenden am 20. Oktober 2007 in Polen daktyloskopisch erfasst worden sind, dass die Beschwerdeführenden ihren vorgängigen zweijährigen Aufenthalt in Polen im Rahmen der Befragungen auch bestätigt haben, dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht feststellte, Polen sei für die Prüfung der am 22. Oktober 2009 in der Schweiz eingereichten Asylanträge der Beschwerdeführenden zuständig, dass die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben, dass die Beschwerdeführenden somit in einen Drittstaat - Polen - ausreisen können, der für die Prüfung ihrer Asylanträge staatsvertraglich zuständig ist, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vom 3. Februar 2010 im Wesentlichen vorbrachten, ihr politisches Schutzbedürfnis sei offensichtlich, womit die Möglichkeit des Selbsteintritts nach Art. 3 Dublin-II-VO grundsätzlich gegeben sei, wobei sie sich insbesondere auf die humanitäre Klausel gemäss Art. 15 Dublin-II-VO berufen würden, dass sie bereits mit dem Kurzzeugnis der Hausärztin vom 23. Dezember 2009 dokumentiert hätten, dass sie psychisch übermässig belastet seien, dass das BFM es dennoch unterlassen habe, diesem Hinweis auf psychische Probleme nachzugehen, womit es seine Abklärungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt habe, dass es in der Weihnachtszeit nur schwer möglich gewesen sei, für die Beschwerdeführerin 2 beim K._______ einen Termin zu erhalten, weshalb vor dem Entscheid des BFM kein psychiatrisches Fachzeugnis habe eingereicht werden können, dass bei der Beschwerdeführerin 2 am 1. Februar 2010 eine akute Krise aufgetreten sei, die - (...) - die notfallmässige Einlieferung ins (Spital) bedingt habe, dass sie wegen akuter Selbstgefährdung per fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE) in (Klinik) überwiesen worden sei, wo sie zurzeit stationär betreut werde, dass der Wegweisungsvollzug nach Polen für die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 3 EMRK nicht zulässig sei, sofern Polen die überlebenswichtige psychische Behandlung nicht garantieren könne, dass der Wegweisungsvollzug jedenfalls nicht zumutbar sei, da psychische Krisen in Polen nur unzureichend behandelbar seien und eine effektive psychiatrische Betreuung von Flüchtlingen nicht gewährleistet sei, dass der Vollzug der Wegweisung zumindest aufzuschieben sei, bis sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 stabilisiert habe, wobei diesbezüglich auch der Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten sei, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass keine Hinweise vorliegen, Polen werde sich als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen - insbesondere das Refoulement-Verbot - halten, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren festzustellen ist, dass das BFM den Beschwerdeführenden die Gelegenheit eingeräumt hat, sich zur Frage der Wegweisung nach Polen und der dortigen Verfolgungssituation zu äussern, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung auch mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen, wonach keine Gefährdung der Beschwerdeführenden in Polen ersichtlich sei, verwiesen werden kann, dass aufgrund des Zeugnisses der Hausärztin vom 23. Dezember 2009, wonach die Beschwerdeführenden unter starkem psychischem Stress litten, kein Anlass zu weiteren Abklärungen bestand, dass die diesbezügliche Feststellung des BFM, die entsprechenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten seien in Polen vorhanden, nicht zu beanstanden ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob zwischenzeitlich Vollzugshindernisse für die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen eingetreten sind, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe in Polen, das - wie dargelegt - staatsvertraglich zuständig ist, zu prüfen sein werden, dass sodann die zwischenzeitlich attestierte Suizidalität der Beschwerdeführerin 2 - (Eintrittsdiagnose der Klinik) - ebenfalls keinen Hinderungsgrund für eine Überstellung darstellt (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass Polen unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und - wie bereits erwähnt - keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die polnischen Behörden würden sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an die aus diesen Abkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die Ausweisung einer schwer kranken Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1, mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR), dass der Wegweisungsvollzug nach Polen aufgrund der Suizidalität der Beschwerdeführerin 2 nicht als unmenschlich beziehungsweise gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden kann (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. gegen Deutschland, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1), sondern der Suizidalität durch das Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung nach Polen Rechnung zu tragen ist, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat ausreisen können, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Polen aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen generell in eine Notlage im erwähnten Sinn versetzt, dass eine medizinischen Notlage nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt, wenn eine medizinische Behandlung, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, im betreffenden Staat nicht zur Verfügung steht, wobei Unzumutbarkeit nicht vorliegt, wenn eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass die notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente zur Behandlung der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in Polen vorhanden sind, dass einer allfälligen Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzugs bei der Festlegung des Überstellungszeitpunkts (Frist bis 26. Mai 2010) durch geeignete Massnahmen - in Form einer medizinisch begleiteten Ausreise - gebührend Rechnung zu tragen ist, dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage in Polen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Polen auch als möglich erscheint, da die polnischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass die vorliegende Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, medizinische Begleitmassnahmen, die im Zeitpunkt der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen (Frist bis 26. Mai 2010) notwendig erscheinen, sicherzustellen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original retour) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: