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D-4872/2013

D-4872/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-02-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Oktober 2007 zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen vier Kindern. Bei ihrer Einreise nach Polen wurde die Familie angehalten, worauf sie Asylgesuche einreichte. Nach zweijährigem Aufenthalt in Polen reiste die ganze Familie am 22. Oktober 2009 in die Schweiz ein, wo alle Familienmitglieder gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Die Beschwerdeführerin - wie auch ihr Ehemann sowie die drei Söhne - wurde am 29. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zur Person befragt und es wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Polen gewährt. Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 trat das BFM auf die Asylgesuche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Polen. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen durch ihren damaligen Rechtsvertreter am 3. Februar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Mit Urteil D-650/2010 vom 10. Februar 2010 wurde die Beschwerde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das BFM - insbesondere im Hinblick auf den damaligen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im D._______ - angewiesen, bei der Überstellung notwendig erscheinende medizinische Begleitmassnahmen sicherzustellen. C. Im Rahmen des (gescheiterten) Überstellungsversuchs des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin wurde der Ehemann am 6. April 2010 zunächst im Spital E._______ und hernach im Spital beziehungsweise D._______ stationär behandelt. Die drei damals minderjährigen Kinder wurden an ihren früheren Aufenthaltsort zurückgebracht. Der älteste, volljährige Sohn wurde schliesslich am (...) 2010 - ohne die übrigen Familienangehörigen - nach Polen überstellt. D. Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 liess der Ehemann der Beschwerdeführerin beim Bundesamt ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 wurde er aufgefordert, einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Der Vorschuss wurde am 9. Juli 2010 bezahlt. E. Mit Verfügung vom 3. September 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen mit, der Entscheid vom 22. Januar 2010 werde aufgehoben und das nationale Asylverfahren (der Eltern sowie der drei damals minderjährigen Kinder) werde wieder aufgenommen. Überdies hielt die Vorinstanz fest, der im Wiedererwägungsverfahren geleistete Gebührenvorschuss werde zurückerstattet. F. Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sowie die Söhne wurden am 23. August 2011 vom Bundesamt zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei bei Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges im Jahr 1999 allein auf dem Hof der Schwiegereltern in F._______ zurückgeblieben, um die Tiere zu versorgen. Sie habe nicht mehr fliehen können, (Ausführungen zum Verfolgungsgrund [...]). Im Jahr 2004 habe sie eine Wohnung in B._______ mieten können, wo sie mit ihren Kindern gelebt habe. Ihr Ehemann sei nur sporadisch bei ihnen gewesen. Im Jahr 2006 seien, als der Ehemann seine Familie besucht habe, nachts maskierte Männer in die Wohnung eingedrungen und hätten den Ehemann vor den Augen der Familie zusammengeschlagen. Auch nachher seien noch Leute vorbeigekommen und hätten sich nach ihrem Ehemann erkundigt. Schliesslich habe sich die Familie zur Ausreise entschlossen. G. Mit Anfrage (per E-Mail) vom 9. September 2011 ersuchte das BFM die polnischen Behörden um Auskunft zum dort durchgeführten Asylverfahren. In der Folge übermittelten die polnischen Behörden diverse Dokumentkopien, insbesondere ein Befragungsprotokoll des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 16. April 2008. H. Am 17. Juli 2013 erliess das BFM seinen Entscheid bezüglich der Asylgesuche und adressierte diesen an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann. Auf Intervention des Rechtsvertreters vom 25. Juli 2013 erliess das BFM am 31. Juli 2013 einen neuen Entscheid (mit dem Vermerk "Ersetzt unseren Entscheid vom 17. Juli 2013"), adressiert an den Rechtsvertreter. Die Zustellung erfolgte am 3. August 2013. Das Bundesamt hielt in seinem Entscheid fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Es wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und ordnete deren Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM zusammengefasst aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden wiesen alles in allem eindeutige Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte auf und erweckten insgesamt den Eindruck, sie hätten bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern lediglich versucht, ihre angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in ihrem Heimatland einzubetten, ohne davon betroffen gewesen zu sein. Ihren Schilderungen könne folglich nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden - den Beschwerdeführer 1 sowie die Kinder betreffend - hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zu den (...) Vorbringen der Beschwerdeführerin fügte das Bundesamt an, der geschilderte (...) habe acht Jahre vor Ihrer Ausreise aus Russland an ihrem damaligen Wohnsitz in F._______ stattgefunden. Damit sei ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen dem geschilderten Vorfall und der Ausreise aus dem Heimatland zu verneinen. Eine künftige asylrelevante Verfolgung sei nicht zu befürchten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt für alle Familienmitglieder als zulässig, zumutbar und möglich. I. Mit (separater) Eingabe vom 30. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des BFM vom 31. Juli 2013 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurück- und diese sei anzuweisen, aktuelle Arztberichte einzuholen und in Kenntnis der Berichte eine neue Verfügung zu erlassen, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine korrekte Anhörung durchzuführen, unter Offenlegung der relevanten Unterlagen an die Hilfswerkvertretung, eventualiter sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Koordination ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Ehemannes und der gemeinsamen Kinder (D-4868/2013) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung, zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beilagen zur Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin diverse Dokumente, insbesondere einen Kurzaustrittsbericht des D._______ über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2010 bis 20. Oktober 2010 sowie einen Arztbericht vom 7. August 2013, ein. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Am 5. September 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde. K. Der Instruktionsrichter teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werde abgewiesen. Überdies wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen und festgehalten, über die weiteren Beschwerdeanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. L. Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2013 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen.

E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das BFM habe verschiedene Verfahrensfehler begangen. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 548 ff., mit weiteren Hinweisen).

E. 3.1 Als erstes wendet die Beschwerdeführerin ein, die Hilfswerkvertretung sei nicht richtig dokumentiert worden. Sie argumentiert, für die Wahrnehmung der Rolle der Hilfswerkvertretung sei es unabdingbar, dass sie sich vor der Anhörung bereits mit dem Asylgesuch und den Fluchtgründen vertraut machen könne. Dafür sei einerseits erforderlich, dass sie Einsicht in die bisherigen Protokolle habe. Gebe es weitere Verfahrensschritte (Verfügung, Beschwerde, Beschwerdeentscheid, Wiedererwägungsgesuch) müsse die Hilfswerkvertretung anderseits darüber ins Bild gesetzt werden, da sie sonst nicht, wie gesetzlich vorgesehen, an der Anhörung teilnehmen könne. Gemäss Art. 30 AsylG beobachte die Hilfswerkvertretung die Anhörung nicht nur, sondern sie könne auch ergänzende Fragen stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und allfällige Einwendungen zum Protokoll anbringen. Vorliegend seien gemäss Unterschriftenblatt des Protokolls der Hilfswerkvertretung die notwendigen Unterlagen vorenthalten worden, sie habe der Anhörung nicht folgen und ihre gesetzlich vorgesehene Rolle nicht wahrnehmen können. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin unter Offenlegung der relevanten Unterlagen an die Hilfswerkvertretung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass Art. 26 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ausdrücklich regelt, welche Dokumente den Hilfswerkvertretungen auszuhändigen sind, indem die Bestimmung festhält, die Vertretung der Hilfswerke habe die Möglichkeit, in der Regel zwei Stunden vor der Anhörung vom Inhalt der bereits erstellten Befragungs- oder Anhörungsprotokolle Kenntnis zu nehmen. Auf ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht besteht kein Anspruch, zumal der Hilfswerkvertretung gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG keine Parteirechte zukommen. Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls (Akten BFM B 27/16) ergibt sich überdies keinerlei Anhaltspunkt, weshalb die Hilfswerkvertretung der Anhörung und den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Asylgründen nicht hätte folgen können. Entsprechendes wird denn auch weder im Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung vom 23. August 2011 (B 27/16 letzte Seite) noch in dem auf Beschwerdeebene eingereichten Zusatzblatt zum Kurzbericht (Beschwerdebeilage 5) konkret dargelegt. Es wird von der Hilfswerkvertretung nicht einmal behauptet, die gefällten Entscheide im früheren Dublin-Verfahren sowie das Wiedererwägungsgesuch des Ehemannes wären für ihre Aufgabenerfüllung von Relevanz. Es ist daran zu erinnern, dass es nicht Sache der Hilfswerkvertretung ist, das gesamte Asylverfahren zu beurteilen.

E. 3.2 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem es das BFM trotz Kenntnis ihres mehrmonatigen Aufenthalts im D._______ unterlassen habe, vor Erlass der angefochtenen Verfügung aktuelle Arztberichte einzufordern. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass der Asylsuchende beziehungsweise die Asylsuchende allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen muss, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2007/21 E. 11.1.3). Auf Beschwerdeebene wird kein Grund aufgeführt, weshalb es der - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerin nicht zuzumuten gewesen wäre, entsprechende ärztliche Unterlagen einzureichen. Es genügt nicht, die Ein beziehungsweise Nachreichung von Beweismitteln anzubieten (vgl. BVGE 2007/21 E. 11.1.5). Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin zu entlasten, dass ihr (damaliger) Rechtsvertreter in der Eingabe vom 21. Dezember 2012 (vgl. B 33/4 S. 4) ausführte, falls nötig, werde man neue psychiatrische Zwischenzeugnisse nachreichen. Der Entscheid, welche Beweismittel einzureichen sind, liegt - jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Asylsuchenden und soweit keine anderslautende behördliche Aufforderung erfolgt - bei den Asylsuchenden beziehungsweise deren Rechtsvertretung. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist vorliegend zu verneinen, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM führt zu den von der Beschwerdeführerin separat vorgetragenen Asylgründen aus, der von ihr geschilderte (...) habe acht Jahre vor ihrer Ausreise aus Russland im Jahr 1999 an ihrem damaligen Wohnsitz in F._______ stattgefunden. Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Dieser geforderte Kausalzusammenhang bestehe angesichts des Tatzeitpunktes im Jahr 1999 - selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit des Ereignisses - und der Ausreise im Oktober 2007 weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht. Zudem könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden, wonach die Beschwerdeführerin aus denselben Gründen künftig eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin komme somit keine Asylrelevanz zu.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird unter dem Titel "Asyl und Flüchtlingseigenschaft" bemängelt, die Vorinstanz habe es im angefochtenen Entscheid unterlassen, auf die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin einzugehen. Dies sei zwar einerseits zu begrüssen, da ihre Kinder und ihr Ehemann sonst auf diesem Weg von der (...) im Jahr 1999 erfahren hätten. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht der Hilfswerkvertretung dieses Ereignis sehr substanziiert und glaubhaft geschildert habe, dürfe die geltend gemachte (...) Verfolgung nicht unbeachtet bleiben. Auch wenn die Vorinstanz darüber informiert gewesen sei, dass der Ehemann und die Kinder der Beschwerdeführerin nichts von den (...) erfahren sollten, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die (...) Fluchtgründe dennoch zu prüfen und für die Beschwerdeführerin einen eigenen Asylentscheid zu verfassen. Es seien keine Gründe ersichtlich, dass sich das Ereignis im Jahr 1999 nicht, wie durch die Beschwerdeführerin geschildert, zugetragen habe. Bei den erlittenen (...) seien die Intensität, die Gezieltheit und das Motiv ebenfalls gegeben. Die Verfolgung sei jedoch angesichts des Zeitablaufs seit 1999 und der veränderten politischen Situation nicht mehr aktuell. Es stelle sich jedoch die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf triftige, zwingende Gründe berufen könne, die einer Rückkehr entgegenstehen würden. Gemäss Praxis der vormaligen Asylrekurskommission seien unter solchen zwingenden Gründen vorab traumatisierende, auf eine lange Zeit hinaus wirkende Verfolgungserlebnisse zu verstehen. Da die Vorinstanz nicht auf die geschlechtsspezifischen Fluchtgründe eingegangen sei, werde das Bundesverwaltungsgericht ersucht abzuklären, ob das Gericht selbst beurteilen könne, ob triftige Gründe vorlägen, oder ob die Beschwerdesache diesbezüglich zur vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse.

E. 5.3 Angesichts der unter vorstehender Ziffer 5.1 wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz ist unerfindlich, weshalb die Beschwerdeführerin der Meinung ist, das BFM habe sich nicht oder nicht genügend zu dem von ihr vorgetragenen Fluchtgrund der (...) im Jahr 1999 geäussert. Nachdem die Vorinstanz (zutreffend und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt) zum Schluss kam, es bestehe kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den (...) auf die Beschwerdeführerin zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges und der Ausreise der Familie im Oktober 2007, bestand keine Veranlassung, sich eingehender zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin und deren Glaubhaftigkeit zu äussern. Die Kritik der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat sodann weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene je geltend gemacht, sie sei im Zeitpunkt der Ausreise - aus denselben Gründen wie 1999 - noch einer aktuellen Gefahr der Wiederholung eines solchen Vorfalles ausgesetzt gewesen. Damit ist - in Übereinstimmung mit dem BFM - festzuhalten, dass für den Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen ist. Eine erlittene Vorverfolgung ist ausnahmsweise auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung langjähriger Praxis (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen, insbesondere EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d und EMARK 2001 Nr. 3) auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30). Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren. Bezüglich einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist auf die Ausführungen in EMARK 1999 Nr. 7 (E. 4.d.aa S. 46 f., bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.7 S. 746 f.) zu verweisen. Danach kann sich auf zwingende Gründe nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte. Dies ist, wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausführungen zu diesem Thema und zur Relevanz einer Langzeittraumatisierung erübrigen.

E. 5.4 Nach dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Wie sich aus dem parallel geführten Beschwerdeverfahren der übrigen Familienmitglieder D-4868/2013 ergibt, hat das BFM jene Beschwerdevorbringen zutreffend als unglaubhaft beurteilt und die Asylgesuche abgelehnt, weshalb eine der Beschwerdeführerin drohende Reflexverfolgung zu verneinen ist.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Beschwerdeverfahren des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin (D-4868/2013) zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 AsylG; EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK 1995 Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.) erübrigt sich eine separate Prüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren, es kann auf die Erwägungen im Urteil D-4868/2013 verwiesen werden. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin ebenfalls vorläufig aufzunehmen. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus - wären die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da vorliegend die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind - die Beschwerdebegehren (im Vollzugspunkt) können nicht als aussichtslos betrachtet werden und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist belegt - ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene, notwendige Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Kostennote der Rechtsvertreterin vom 30. August 2013 wird ein Total von Fr. 2'016.- ausgewiesen. Parteikosten sind dann als notwendig zu erachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Vorliegend ist der Aufwand der Beschwerde insbesondere bezüglich der formellen Rügen jedoch als unnötig zu erachten (vgl. E. 3 vorstehend). In Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte, auf insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit sie den Vollzugspunkt betrifft, gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 werden aufgehoben.
  2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen vorläufig aufzunehmen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4872/2013 Urteil vom 28. Februar 2014 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Russland, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Oktober 2007 zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen vier Kindern. Bei ihrer Einreise nach Polen wurde die Familie angehalten, worauf sie Asylgesuche einreichte. Nach zweijährigem Aufenthalt in Polen reiste die ganze Familie am 22. Oktober 2009 in die Schweiz ein, wo alle Familienmitglieder gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Die Beschwerdeführerin - wie auch ihr Ehemann sowie die drei Söhne - wurde am 29. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zur Person befragt und es wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Polen gewährt. Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 trat das BFM auf die Asylgesuche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Polen. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen durch ihren damaligen Rechtsvertreter am 3. Februar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Mit Urteil D-650/2010 vom 10. Februar 2010 wurde die Beschwerde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das BFM - insbesondere im Hinblick auf den damaligen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im D._______ - angewiesen, bei der Überstellung notwendig erscheinende medizinische Begleitmassnahmen sicherzustellen. C. Im Rahmen des (gescheiterten) Überstellungsversuchs des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin wurde der Ehemann am 6. April 2010 zunächst im Spital E._______ und hernach im Spital beziehungsweise D._______ stationär behandelt. Die drei damals minderjährigen Kinder wurden an ihren früheren Aufenthaltsort zurückgebracht. Der älteste, volljährige Sohn wurde schliesslich am (...) 2010 - ohne die übrigen Familienangehörigen - nach Polen überstellt. D. Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 liess der Ehemann der Beschwerdeführerin beim Bundesamt ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 wurde er aufgefordert, einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Der Vorschuss wurde am 9. Juli 2010 bezahlt. E. Mit Verfügung vom 3. September 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen mit, der Entscheid vom 22. Januar 2010 werde aufgehoben und das nationale Asylverfahren (der Eltern sowie der drei damals minderjährigen Kinder) werde wieder aufgenommen. Überdies hielt die Vorinstanz fest, der im Wiedererwägungsverfahren geleistete Gebührenvorschuss werde zurückerstattet. F. Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sowie die Söhne wurden am 23. August 2011 vom Bundesamt zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei bei Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges im Jahr 1999 allein auf dem Hof der Schwiegereltern in F._______ zurückgeblieben, um die Tiere zu versorgen. Sie habe nicht mehr fliehen können, (Ausführungen zum Verfolgungsgrund [...]). Im Jahr 2004 habe sie eine Wohnung in B._______ mieten können, wo sie mit ihren Kindern gelebt habe. Ihr Ehemann sei nur sporadisch bei ihnen gewesen. Im Jahr 2006 seien, als der Ehemann seine Familie besucht habe, nachts maskierte Männer in die Wohnung eingedrungen und hätten den Ehemann vor den Augen der Familie zusammengeschlagen. Auch nachher seien noch Leute vorbeigekommen und hätten sich nach ihrem Ehemann erkundigt. Schliesslich habe sich die Familie zur Ausreise entschlossen. G. Mit Anfrage (per E-Mail) vom 9. September 2011 ersuchte das BFM die polnischen Behörden um Auskunft zum dort durchgeführten Asylverfahren. In der Folge übermittelten die polnischen Behörden diverse Dokumentkopien, insbesondere ein Befragungsprotokoll des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 16. April 2008. H. Am 17. Juli 2013 erliess das BFM seinen Entscheid bezüglich der Asylgesuche und adressierte diesen an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann. Auf Intervention des Rechtsvertreters vom 25. Juli 2013 erliess das BFM am 31. Juli 2013 einen neuen Entscheid (mit dem Vermerk "Ersetzt unseren Entscheid vom 17. Juli 2013"), adressiert an den Rechtsvertreter. Die Zustellung erfolgte am 3. August 2013. Das Bundesamt hielt in seinem Entscheid fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Es wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und ordnete deren Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM zusammengefasst aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden wiesen alles in allem eindeutige Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte auf und erweckten insgesamt den Eindruck, sie hätten bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern lediglich versucht, ihre angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in ihrem Heimatland einzubetten, ohne davon betroffen gewesen zu sein. Ihren Schilderungen könne folglich nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden - den Beschwerdeführer 1 sowie die Kinder betreffend - hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zu den (...) Vorbringen der Beschwerdeführerin fügte das Bundesamt an, der geschilderte (...) habe acht Jahre vor Ihrer Ausreise aus Russland an ihrem damaligen Wohnsitz in F._______ stattgefunden. Damit sei ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen dem geschilderten Vorfall und der Ausreise aus dem Heimatland zu verneinen. Eine künftige asylrelevante Verfolgung sei nicht zu befürchten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt für alle Familienmitglieder als zulässig, zumutbar und möglich. I. Mit (separater) Eingabe vom 30. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des BFM vom 31. Juli 2013 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurück- und diese sei anzuweisen, aktuelle Arztberichte einzuholen und in Kenntnis der Berichte eine neue Verfügung zu erlassen, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine korrekte Anhörung durchzuführen, unter Offenlegung der relevanten Unterlagen an die Hilfswerkvertretung, eventualiter sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Koordination ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Ehemannes und der gemeinsamen Kinder (D-4868/2013) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung, zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beilagen zur Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin diverse Dokumente, insbesondere einen Kurzaustrittsbericht des D._______ über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2010 bis 20. Oktober 2010 sowie einen Arztbericht vom 7. August 2013, ein. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Am 5. September 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde. K. Der Instruktionsrichter teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werde abgewiesen. Überdies wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen und festgehalten, über die weiteren Beschwerdeanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. L. Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2013 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Urteil gleichen Datums ergeht das Urteil des Ehemannes und der Kinder (D-4868/2013), weshalb dem Antrag auf Koordination Rechnung getragen wird.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen.

3. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das BFM habe verschiedene Verfahrensfehler begangen. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 548 ff., mit weiteren Hinweisen). 3.1 Als erstes wendet die Beschwerdeführerin ein, die Hilfswerkvertretung sei nicht richtig dokumentiert worden. Sie argumentiert, für die Wahrnehmung der Rolle der Hilfswerkvertretung sei es unabdingbar, dass sie sich vor der Anhörung bereits mit dem Asylgesuch und den Fluchtgründen vertraut machen könne. Dafür sei einerseits erforderlich, dass sie Einsicht in die bisherigen Protokolle habe. Gebe es weitere Verfahrensschritte (Verfügung, Beschwerde, Beschwerdeentscheid, Wiedererwägungsgesuch) müsse die Hilfswerkvertretung anderseits darüber ins Bild gesetzt werden, da sie sonst nicht, wie gesetzlich vorgesehen, an der Anhörung teilnehmen könne. Gemäss Art. 30 AsylG beobachte die Hilfswerkvertretung die Anhörung nicht nur, sondern sie könne auch ergänzende Fragen stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und allfällige Einwendungen zum Protokoll anbringen. Vorliegend seien gemäss Unterschriftenblatt des Protokolls der Hilfswerkvertretung die notwendigen Unterlagen vorenthalten worden, sie habe der Anhörung nicht folgen und ihre gesetzlich vorgesehene Rolle nicht wahrnehmen können. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin unter Offenlegung der relevanten Unterlagen an die Hilfswerkvertretung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass Art. 26 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ausdrücklich regelt, welche Dokumente den Hilfswerkvertretungen auszuhändigen sind, indem die Bestimmung festhält, die Vertretung der Hilfswerke habe die Möglichkeit, in der Regel zwei Stunden vor der Anhörung vom Inhalt der bereits erstellten Befragungs- oder Anhörungsprotokolle Kenntnis zu nehmen. Auf ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht besteht kein Anspruch, zumal der Hilfswerkvertretung gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG keine Parteirechte zukommen. Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls (Akten BFM B 27/16) ergibt sich überdies keinerlei Anhaltspunkt, weshalb die Hilfswerkvertretung der Anhörung und den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Asylgründen nicht hätte folgen können. Entsprechendes wird denn auch weder im Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung vom 23. August 2011 (B 27/16 letzte Seite) noch in dem auf Beschwerdeebene eingereichten Zusatzblatt zum Kurzbericht (Beschwerdebeilage 5) konkret dargelegt. Es wird von der Hilfswerkvertretung nicht einmal behauptet, die gefällten Entscheide im früheren Dublin-Verfahren sowie das Wiedererwägungsgesuch des Ehemannes wären für ihre Aufgabenerfüllung von Relevanz. Es ist daran zu erinnern, dass es nicht Sache der Hilfswerkvertretung ist, das gesamte Asylverfahren zu beurteilen. 3.2 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem es das BFM trotz Kenntnis ihres mehrmonatigen Aufenthalts im D._______ unterlassen habe, vor Erlass der angefochtenen Verfügung aktuelle Arztberichte einzufordern. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass der Asylsuchende beziehungsweise die Asylsuchende allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen muss, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2007/21 E. 11.1.3). Auf Beschwerdeebene wird kein Grund aufgeführt, weshalb es der - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerin nicht zuzumuten gewesen wäre, entsprechende ärztliche Unterlagen einzureichen. Es genügt nicht, die Ein beziehungsweise Nachreichung von Beweismitteln anzubieten (vgl. BVGE 2007/21 E. 11.1.5). Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin zu entlasten, dass ihr (damaliger) Rechtsvertreter in der Eingabe vom 21. Dezember 2012 (vgl. B 33/4 S. 4) ausführte, falls nötig, werde man neue psychiatrische Zwischenzeugnisse nachreichen. Der Entscheid, welche Beweismittel einzureichen sind, liegt - jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Asylsuchenden und soweit keine anderslautende behördliche Aufforderung erfolgt - bei den Asylsuchenden beziehungsweise deren Rechtsvertretung. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist vorliegend zu verneinen, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führt zu den von der Beschwerdeführerin separat vorgetragenen Asylgründen aus, der von ihr geschilderte (...) habe acht Jahre vor ihrer Ausreise aus Russland im Jahr 1999 an ihrem damaligen Wohnsitz in F._______ stattgefunden. Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Dieser geforderte Kausalzusammenhang bestehe angesichts des Tatzeitpunktes im Jahr 1999 - selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit des Ereignisses - und der Ausreise im Oktober 2007 weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht. Zudem könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden, wonach die Beschwerdeführerin aus denselben Gründen künftig eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin komme somit keine Asylrelevanz zu. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird unter dem Titel "Asyl und Flüchtlingseigenschaft" bemängelt, die Vorinstanz habe es im angefochtenen Entscheid unterlassen, auf die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin einzugehen. Dies sei zwar einerseits zu begrüssen, da ihre Kinder und ihr Ehemann sonst auf diesem Weg von der (...) im Jahr 1999 erfahren hätten. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht der Hilfswerkvertretung dieses Ereignis sehr substanziiert und glaubhaft geschildert habe, dürfe die geltend gemachte (...) Verfolgung nicht unbeachtet bleiben. Auch wenn die Vorinstanz darüber informiert gewesen sei, dass der Ehemann und die Kinder der Beschwerdeführerin nichts von den (...) erfahren sollten, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die (...) Fluchtgründe dennoch zu prüfen und für die Beschwerdeführerin einen eigenen Asylentscheid zu verfassen. Es seien keine Gründe ersichtlich, dass sich das Ereignis im Jahr 1999 nicht, wie durch die Beschwerdeführerin geschildert, zugetragen habe. Bei den erlittenen (...) seien die Intensität, die Gezieltheit und das Motiv ebenfalls gegeben. Die Verfolgung sei jedoch angesichts des Zeitablaufs seit 1999 und der veränderten politischen Situation nicht mehr aktuell. Es stelle sich jedoch die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf triftige, zwingende Gründe berufen könne, die einer Rückkehr entgegenstehen würden. Gemäss Praxis der vormaligen Asylrekurskommission seien unter solchen zwingenden Gründen vorab traumatisierende, auf eine lange Zeit hinaus wirkende Verfolgungserlebnisse zu verstehen. Da die Vorinstanz nicht auf die geschlechtsspezifischen Fluchtgründe eingegangen sei, werde das Bundesverwaltungsgericht ersucht abzuklären, ob das Gericht selbst beurteilen könne, ob triftige Gründe vorlägen, oder ob die Beschwerdesache diesbezüglich zur vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse. 5.3 Angesichts der unter vorstehender Ziffer 5.1 wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz ist unerfindlich, weshalb die Beschwerdeführerin der Meinung ist, das BFM habe sich nicht oder nicht genügend zu dem von ihr vorgetragenen Fluchtgrund der (...) im Jahr 1999 geäussert. Nachdem die Vorinstanz (zutreffend und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt) zum Schluss kam, es bestehe kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den (...) auf die Beschwerdeführerin zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges und der Ausreise der Familie im Oktober 2007, bestand keine Veranlassung, sich eingehender zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin und deren Glaubhaftigkeit zu äussern. Die Kritik der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat sodann weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene je geltend gemacht, sie sei im Zeitpunkt der Ausreise - aus denselben Gründen wie 1999 - noch einer aktuellen Gefahr der Wiederholung eines solchen Vorfalles ausgesetzt gewesen. Damit ist - in Übereinstimmung mit dem BFM - festzuhalten, dass für den Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen ist. Eine erlittene Vorverfolgung ist ausnahmsweise auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung langjähriger Praxis (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen, insbesondere EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d und EMARK 2001 Nr. 3) auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30). Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren. Bezüglich einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist auf die Ausführungen in EMARK 1999 Nr. 7 (E. 4.d.aa S. 46 f., bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.7 S. 746 f.) zu verweisen. Danach kann sich auf zwingende Gründe nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte. Dies ist, wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausführungen zu diesem Thema und zur Relevanz einer Langzeittraumatisierung erübrigen. 5.4 Nach dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Wie sich aus dem parallel geführten Beschwerdeverfahren der übrigen Familienmitglieder D-4868/2013 ergibt, hat das BFM jene Beschwerdevorbringen zutreffend als unglaubhaft beurteilt und die Asylgesuche abgelehnt, weshalb eine der Beschwerdeführerin drohende Reflexverfolgung zu verneinen ist. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Beschwerdeverfahren des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin (D-4868/2013) zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 AsylG; EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK 1995 Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.) erübrigt sich eine separate Prüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren, es kann auf die Erwägungen im Urteil D-4868/2013 verwiesen werden. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin ebenfalls vorläufig aufzunehmen. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus - wären die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da vorliegend die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind - die Beschwerdebegehren (im Vollzugspunkt) können nicht als aussichtslos betrachtet werden und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist belegt - ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene, notwendige Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Kostennote der Rechtsvertreterin vom 30. August 2013 wird ein Total von Fr. 2'016.- ausgewiesen. Parteikosten sind dann als notwendig zu erachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Vorliegend ist der Aufwand der Beschwerde insbesondere bezüglich der formellen Rügen jedoch als unnötig zu erachten (vgl. E. 3 vorstehend). In Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte, auf insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie den Vollzugspunkt betrifft, gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 werden aufgehoben.

2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen vorläufig aufzunehmen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: