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D-1619/2020

D-1619/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1619/2020 Urteil vom 24. März 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. März 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er angab, er sei am (...) geboren und damit minderjährig, dass ein am 28. Januar 2020 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die Vorinstanz am 30. Januar 2020 die deutschen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Informationen über den Beschwerdeführer ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2020 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung im BAZ Region (...) befragt wurde, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der EB UMA das rechtliche Gehör zur Tatsache gewährt wurde, dass seine Minderjährigkeit als unglaubhaft eingestuft werde, dass er im Wesentlichen daran festhielt, er sei minderjährig, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der EB UMA auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde, dass er diesbezüglich erklärte, er möchte gerne in der Schweiz bleiben und hier zur Schule gehen, dass das SEM am 27. Februar 2020 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die deutschen Behörden am 5. März 2020 das Informationsersuchen des SEM beantworteten und mitteilten, der Beschwerdeführer sei in Deutschland als (...) Staatsangehöriger unter dem Namen B._______ und mit Geburtsdatum (...) registriert, dass die deutschen Behörden am 6. März 2020 dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 11. März 2020 - eröffnet am 12. März 2020 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-schwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seine Rechtsvertretung vom 19. März 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum auf den (...) zu korrigieren und auf sein Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er ferner beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen von einer Überstellung nach Frankreich (recte: Deutschland) abzusehen, bis über den Suspensiveffekt der vorliegenden Beschwerde entschieden sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 20. März 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Streitgegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umfasst, soweit dieses angefochten ist, dass Rechtsverhältnisse, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen sind, dass der Umfang des Streitgegenstands im Dispositiv der angefochtenen Verfügung festgelegt wird und, sofern das Dispositiv einer Verfügung der Auslegung bedarf, auf die darin enthaltenen Begründung zurückgegriffen werden kann (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 686 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 118 ff. Rz. 2.208 und 2.213 sowie Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 3.1 und 3.2, m.w.H.), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem beantragen liess, das SEM sei anzuweisen, sein Geburtsdatum auf den (...) zu berichtigen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung entschied, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten (Dispositiv-Ziffer 1), seine Wegweisung nach Deutschland verfügte (Dispositiv-Ziffer 2), den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis anordnete (Dispositiv-Ziffer 3 und 4 [Vollzug] sowie Dispositiv-Ziffer 5 [Aushändigung Akten]) und darauf hinwies, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositiv-Ziffer 6), dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Frage seiner behaupteten Minderjährigkeit lediglich Bestandteil der Erwägungen bildete, dass die angefochtene Verfügung insofern hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis regelt, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte, und auch kein solches regeln musste, dass der Beschwerdeführer zur Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vielmehr ein separates Verfahren bei der Vorinstanz anstrengen müsste, dass das Begehren um Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS demnach über den Verfahrensgegenstand hinausgeht, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht rügt, indem er anlässlich der EB UMA von der Vorinstanz überraschend mit dem Umstand konfrontiert worden sei, dass man ihm seine Minderjährigkeit nicht glaube und er auf diese Weise keine Möglichkeit gehabt habe, sich mit seiner Rechtsvertretung auf die Frage einer allfälligen Rücküberstellung nach Deutschland vorzubereiten, dass ihm zudem die Erkenntnis, wonach er sein Asylgesuch in Deutschland unter anderen Personalien gestellt habe, erst mit der angefochtenen Verfügung eröffnet worden sei, dass die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter den gegebenen Umständen unbegründet ist, weil besagter Anspruch vorliegend nicht das Recht beinhalten konnte, schon vorgängig zur Befragung auf gewisse Umstände aufmerksam gemacht zu werden und der Beschwerdeführer im Übrigen damit rechnen musste, dass sein wahres Alter Thema sein und man ihn mit seinen Altersangaben gegenüber den deutschen Behörden konfrontieren werde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA ausführlich befragt wurde, wobei die Vorinstanz ihm insbesondere Gelegenheit gab, sich zu der von ihr als unglaubhaft erachteten Minderjährigkeit sowie zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands zu äussern, dass das SEM auf die Angaben der deutschen Behörden zu den Personalien des Beschwerdeführers sodann lediglich insofern abstellte, als dass es unter deren Berücksichtigung keine Veranlassung zu weitergehenden Abklärungen im Hinblick auf das Alter sah, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör auch in diesem Zusammenhang nicht verletzt wurde, dass sich vor diesem Hintergrund der Einwand, wonach es der Rechtsvertretung nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer vor der EB UMA auch zu einer allfälligen Rücküberstellung nach Deutschland zu instruieren, als untauglich erweist, dass die Vorinstanz sodann in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, aufgrund welcher Überlegungen die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben seien, dass sie mithin die wesentlichen Überlegungen genannt hat, von denen sie sich hat leiten lassen und ihre Verfügung somit ausreichend beziehungsweise so begründet hat, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt, dass schliesslich der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kam, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht darstellt, sondern die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer geltend machte, minderjährig zu sein, dass er sich in seiner Beschwerde explizit auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO beruft, wonach im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat, dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde, da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von (Wieder-)Aufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz, 2014, K15 f. zu Art. 8), dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen hat, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen hat, da er die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK], 2004 Nr. 30 E. 5 ff.), dass die Vorinstanz von seiner Volljährigkeit ausging und dies damit begründete, der Beschwerdeführer habe aufgrund widersprüchlicher und stereotyper Aussagen sein Alter nicht glaubhaft machen können, er habe ferner bis heute keinerlei Dokumente eingereicht, welche seine geltend gemachte Minderjährigkeit beweisen könnten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten zu stützen sind und die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde daran nichts zu ändern vermögen, dass sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen muss, keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, um seine Identität und seine Vorbringen zu belegen, womit er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG), auf welche er hingewiesen worden ist, verletzte, dass, wenn die asylsuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der Personalien nicht oder nur in ungenügendem Masse nachkommt, so dass deren Angaben zu ihrem Alter und zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren völlig unsubstanziiert bleiben, es nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz keine weiteren Altersabklärungen vorgenommen hat, sondern angesichts der Mitwirkungsverweigerung des Beschwerdeführers von der Beweislosigkeit und damit - nach der Beweislastverteilungsregel von Art. 8 ZGB - von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgeht, dass der Beschwerdeführer weder auf Beschwerdeebene noch im vorinstanzlichen Verfahren rechtsgenügliche Identitätsdokumente (Identitätskarte oder Reisepass) zu den Akten reichte, welche eine Überprüfung seines Geburtsdatums ermöglichen würden, dass er keine plausiblen Gründe für die Nichtbeschaffung von Identitätspapiere angab, zumal er im vorinstanzlichen Verfahren angab, Kontakt zu seiner Schwester zu haben ([...]), welche bei seinem Vater lebe, der seine Dokumente beziehungsweise ein Dokument betreffend Personenangelegenheiten, welches Auskunft über Name, Familienname, Alter und Geburtsort gebe, bei sich habe ([...]), dass es sich zudem beim Art. 17 Abs. 3bis AsylG um eine Kann-Bestimmung handelt, dass der Beschwerdeführer schliesslich laut Angaben der deutschen Behörden in Deutschland ebenfalls als volljährige Person registriert ist, dass bei einer Gesamtwürdigung angesichts der Rechtstatsache, dass die Beweislast beim Beschwerdeführer liegt, von seiner Volljährigkeit auszugehen ist, zumal er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, dass aufgrund des Gesagten auch keine Kassation wegen unvollständiger Sachverhaltsabklärung zum Alter des Beschwerdeführers angezeigt ist, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 5. Januar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hat, dass das SEM gestützt auf diese Sachlage die deutschen Behörden am 27. Februar 2020 unter Anrufung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die deutschen Behörden das Wiederaufnahmeersuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO am 6. März 2020 guthiessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyls- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA angab, er möchte gerne in der Schweiz bleiben und hier zur Schule gehen, dass an dieser Stelle zunächst festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Zuständigkeit Deutschlands aus Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO nur dann auf die Schweiz übergehen würde, wenn eine Überstellung nach Deutschland sich als unmöglich erweisen würde, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (beziehungsweise Art. 3 EMRK) mit sich brächten (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass es indessen keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden hätten sich geweigert, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, ihm dauerhaft die gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers medizinische Dokumente zu den Akten gereicht wurden, gemäss welchen letzterer aufgrund einer (...) auf dem (...) sowie (...) am 3. Februar 2020 in Behandlung war und am 11. Februar 2020 ([...]) sowie am 20. Februar 2020 weitere Arzttermine hatte ([...]), dass der Beschwerdeführer indessen anlässlich der EB UMA vom 21. Februar 2020 sich selbst als gesund bezeichnete und zu seinem Gesundheitszustand lediglich ausführte, er habe eine Grippe gehabt ([...]), weshalb das SEM die vorgängig genannten Verletzungen in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht thematisierte, dass sodann die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass solches im vorliegenden Fall auf die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, da nicht von derart gravierenden gesundheitlichen Beschwerden ausgegangen werden kann, die einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen würde, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragsstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls medizinische Betreuung in Deutschland in Anspruch zu nehmen und dass auch die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet ist, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass sich aus der Überstellung nach Deutschland auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass den Akten insbesondere keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder eine Über- respektive Unterschreitung des Ermessens zu entnehmen sind, dass sich das Gericht deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen enthält, dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: