Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 26. November 2019 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl, wobei er angab, am (...) 2002 geboren und damit minderjährig zu sein (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Ein am 29. November 2019 vorgenommener Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 22. November 2019 in Italien daktyloskopiert worden war (SEM-act. 7-9). C. Am 2. Dezember 2019 mandatierte er die ihm zugewiesene rubrizierte Rechtsvertretung zu seiner Vertretung im Asylverfahren (SEM-act. 10). D. Am 16. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung im BAZ Altstätten angehört. Er gab an, am (...) 2002 im Iran als Kind einer irakischen Mutter und eines iranischen Vaters geboren zu sein. Als er zwei Jahre alt gewesen sei, seien sie in den Nordirak gezogen, weil sein Vater im Iran Probleme gehabt habe. Sein Vater sei gestorben, als er fünf oder sechs Jahre, seine Mutter, als er acht oder neun Jahre alt gewesen sei. Danach habe er bei einem Freund seines Onkels gewohnt. Sein Onkel wohne in Grossbritannien, er wolle zu ihm. Deshalb habe er in Italien den (...) 2000 als Geburtsdatum genannt, um sich zwei Jahre älter zu machen, da er gehört habe, dass man ihn als Minderjährigen in ein Camp bringen würde. Ausweispapiere habe er nie besessen, sein Onkel habe aber eine Fotografie seiner Geburtsurkunde. Das SEM gewährte ihm anlässlich der EB UMA das rechtliche Gehör zur Tatsache, dass seine Minderjährigkeit als unglaubhaft eingestuft werde, wobei er im Wesentlichen daran festhielt, am (...) 2002 geboren zu sein und in ein, zwei Tagen seinen Geburtsschein einreichen zu wollen. Gleichzeitig wurde ihm auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt. Diesbezüglich erklärte er, nicht Italien zurückkehren, sondern zu seinem Onkel nach Grossbritannien reisen zu wollen(vgl. zum Ganzen SEM-act. 12). E. Am 17. Dezember 2019 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 16). Dieses Gesuch blieb innerhalb der in den Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (vgl. SEM-act. 22). F. Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 reichte die Rechtsvertretung Fotografien von drei Dokumenten ein, die gemäss Aussagen des Beschwerdeführers seine Geburtsurkunde, den Impfausweis sowie einen ihn betreffenden Auszug aus einem Spitalregister darstellen würden. Gleichzeitig nannte er den Namen und die Adresse seines Onkels in Grossbritannien (SEM-act. 19). Das SEM liess die schlecht lesbaren Dokumente summarisch übersetzen und teilte dem Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs am 12. März 2020 mit, es handle sich bei den Dokumenten um ein Betreuungsformular für Minderjährige und bei den beiden anderen um den Impfausweis seiner Mutter (SEM-act. 19; 25-27). Der Beschwerdeführer reichte am 24. März 2020 Fotografien nach, die besser lesbar seien (SEM-act. 31). G. Am 26. März 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens und einer Wegweisung dorthin (SEM-act. 32). Der Beschwerdeführer bekräftigte in seinem Schreiben vom 2. April 2020, dass er minderjährig sei und die diesbezüglichen Abklärungen der Vorinstanz betreffend sein Alter nicht genügend seien. Es dürfe nicht allein wegen des Unvermögens, Identitätsdokumente einzureichen, und der Angabe eines falschen Alters in Italien der Schluss gezogen werden, seine Minderjährigkeit sei unglaubhaft (SEM-act. 34). H. Mit Verfügung vom 6. April 2020 (eröffnet am 9. April 2020 [SEM-act. 39]) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung und den Vollzug der Wegweisung nach Italien. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 6. April 2020 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Das SEM sei anzuweisen, das Geburtsdatum auf den (...) 2002 zu ändern. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). J. Mit superprovisorischer Verfügung vom 21. April 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus (BVGer-act. 2). K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund technischer Probleme der E-Government-Datenbank am 23. April 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), wobei es sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - vorliegend um eine solche handelt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist zu verzichten und das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Frage nach der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers. Rechtsverhältnisse, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, sind hingegen aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bildete im Zusammenhang mit der Frage seiner behaupteten Minderjährigkeit lediglich Bestandteil der Erwägungen. Die angefochtene Verfügung regelt insofern hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte. Das entsprechende Begehren um Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS geht demnach über den Verfahrensgegenstand hinaus, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer müsste zur Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vielmehr ein separates Verfahren bei der Vorinstanz anstrengen (vgl. zuletzt z.B. Urteile des BVGer E-1630/2020 vom 3. April 2020 S. 5 m.H.; D-1619/2020 vom 24. März 2020 S. 4 f.).
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Begründungspflicht.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (statt vieler BGE 145 IV 99 E. 3.1 m.H.). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO zur Anwendung. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 6.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte und dort daktyloskopiert worden war. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 17. Dezember 2019 um dessen Aufnahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM-act. 16). Das Übernahmeersuchen blieb innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
E. 6.2.1 Diese Zuständigkeit hätte aufgrund der in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO festgelegten Garantien zugunsten Minderjähriger zurückzutreten, wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Hierzu gehört der Grundsatz, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in dem er seinen Antrag stellt (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Vorab ist deshalb auf die Frage einzugehen, ob die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
E. 6.2.2 Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30).
E. 6.2.3 Die italienischen Behörden haben den Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (...) 2000 registriert. Sie haben sich dabei auf die Angaben des Beschwerdeführers verlassen, der keine Ausweispapiere bei sich trug. Die Vorinstanz geht - wie zuvor die italienischen Behörden - von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Zwar habe der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz geltend gemacht, am (...) 2002 geboren und damit noch minderjährig zu sein, doch seien seine Ausführungen bei der Erstbefragung zu seiner Herkunft, Biografie, den Familienverhältnissen und der Schulbildung vage und unklar geblieben. Auch habe er keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente im Original vorlegen können. Bei den zu den Akten gereichten Kopien handle es sich nicht wie angegeben um eine Geburtsurkunde, einen Impfausweis und einen Spitalregisterauszug, sondern um ein Betreuungsformular für Minderjährige und die Vorder- und Rückseite eines Impfausweises mit dem Namen seiner angeblichen Mutter. Das Betreuungsformular für Minderjährige sei kein Originaldokument; solche Dokumente könnten zudem ohne Mühe gegen Bezahlung erworben oder gefälscht werden. Der eingereichten Kopie komme kein erhöhter Beweiswert zu. Ein Altersgutachten erweise sich in Würdigung der Gesamtumstände deshalb nicht als notwendig.
E. 6.2.4 Zwar erscheint die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er sich in Italien nur deshalb als zwei Jahre älter bezeichnet habe, um dort nicht als Minderjähriger festgehalten zu werden und um weiterreisen zu können, nicht von vornherein als abwegig. Mit seinen danach in der Schweiz gemachten Angaben und seinem Aussageverhalten vermag er jedoch sein wahres Alter respektive seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft darzulegen. So gab er in der EB UMA an, er habe Dokumente aus dem Iran, wo er geboren sei, das Original habe er aber «noch nicht». Allerdings verfüge sein in Grossbritannien wohnhafter Onkel mütterlicherseits über eine Fotografie des Geburtsscheines (SEM-act. 12 Ziff. 1.06). Er kontaktiere seinen Onkel jeweils per Facebook, doch da dieser sehr beschäftigt sei, könne er die Fotografie nicht übermitteln (SEM-act. 12 Ziff. 3.03). Einen Pass oder eine ID habe er im Nordirak, wo er seit seinem zweiten Lebensjahr gelebt habe, nie beantragen können, da dies als minderjähriger Waise ohne die Begleitung eines Elternteils nicht möglich sei (SEM-act. 4.03). Er könne jedoch «morgen oder übermorgen» seinen Geburtsschein einreichen (SEM-act. 12 Ziff. 8.01). Die danach erst auf erneute Nachfrage der Vorinstanz mit Eingabe vom 7. Januar 2020 eingereichten Fotografien der Geburtsurkunde, der Impfausweis und der Auszug aus einem Spitalregister waren nur schlecht leserlich und stellten sich als ein Betreuungsformular für Minderjährige und einen Impfausweis heraus. Die leserlicheren Fotografien des Betreuungsformulars wurden erst am 24. März 2020 und nicht im Original, sondern nur abfotografiert eingereicht, obwohl seit der Ankunft des Beschwerdeführers am 26. November 2019 in der Schweiz bereits rund vier Monate vergangen waren. Der Beschwerdeführer kann nicht plausibel erklären, weshalb er zunächst nur schlecht leserliche Fotografien der Dokumente eingereicht hat, die Beschaffung besserer Fotografien mehrere Wochen dauerte und er sich in derselben Zeit nicht gleich die besagten Dokumente hat zustellen lassen. Die pauschale Behauptung, es sei ihm als minderjähriger Waise im Nordirak nicht möglich gewesen, Identitätspapiere zu beschaffen, ist als Schutzbehauptung einzustufen.
E. 6.2.5 Die vom Beschwerdeführer eingereichte Fotografien des Betreuungsformulars und des Impfausweises vermöchten jedoch ohnehin sein wahres Alter nicht zu beweisen, da er über diese nicht identifizierbar ist: Das Geburtsdatum gehört zur Identität (vgl. Art. 1a Bst. a der der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2007/7 E. 4.2.3); ein Betreuungsformular und ein nicht ihm zuordenbarer Impfausweis sind keine Identitätsausweise (vgl. Art. 1a Bst. c AsylV 1). Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mittels der eingereichten Fotografien den Nachweis nicht zu erbringen, dass er im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs minderjährig war bzw. am (...) 2002 geboren wurde. Auch die inkonsistenten Angaben zu seiner Biografie - so will er beispielsweise nicht wissen, ob er Schiite oder Sunnite sei - oder zu seinem Reiseweg - widersprüchliche Vorbringen zu Aufenthalten in der Türkei, Griechenland und Bulgarien - lassen darauf schliessen, dass er nicht gewillt ist, seine Vorgeschichte und Identität offenzulegen. Er ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz von der in Italien geltend gemachten Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Rüge der Gehörsverletzung aufgrund einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist demnach unbegründet. Das SEM hat sich im Übrigen in der angefochtenen Verfügung eingehend mit den Argumenten des Beschwerdeführers befasst und unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel dargelegt, aus welchen Gründen es diese für unglaubwürdig hält. Dabei hat es ihm mehrfach Gelegenheit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs gewährt und die entsprechenden Vorbringen in der Verfügung eingehend gewürdigt.
E. 6.3.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, aufgrund der aktuellen Notstandsituation in Italien aufgrund der COVID-19-Pandemie sei es nicht realistisch, dass Personen, die nach Italien überstellt werden, Zugang zum Gesundheitssystem erhalten würden. Eine Überstellung nach Italien innerhalb der in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten erscheine unrealistisch. Es wäre stossend, Entscheide auf eine mögliche Verbesserung der Situation in Zukunft abzustützen, weshalb die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei.
E. 6.4.2 Mit dieser Argumentation fordert der Beschwerdeführer die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.).
E. 6.4.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen oder den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Insbesondere vermag er nicht konkret darzutun, dass die italienischen Behörden ihm aufgrund der Corona-Pandemie nicht die ihm aufgrund der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehenden Rechte zuteilkommen liesse. Die aktuelle Situation in Italien im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist demnach vorliegend kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrecht. So wird eine Überstellung erst durchgeführt, wenn diese wieder technisch möglich ist, womit das SEM signalisiert hat, dass sie die aktuelle Lage in Italien berücksichtigt (siehe auch Urteil des BVGer D-1925/2020 vom 17. April 2020 S. 12). Zudem zeichnet sich derzeit auch in Italien eine Entspannung ab.
E. 6.4.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass sein Gesundheitszustand einer Überstellung entgegenstehe. Zwar war er in der Schweiz wegen einer Distorsion des Sprunggelenks in ärztlicher Behandlung, wofür er einen Aircast erhielt. Der Behandlungsverlauf war gemäss Arztbericht jedoch «erfreulich» (SEM-act. 30; 37). Im Übrigen bezeichnete sich der Beschwerdeführer bei der EB UMA als gesund (SEM-act. 12 Ziff. 8.02). Die gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Sollte der Beschwerdeführer auf medizinische Versorgung angewiesen sein, kann er sich an die italienischen Behörden wenden und diese gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie einfordern.
E. 6.4.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 6.5 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 10 Der am 21. April 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 11 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2125/2020 Urteil vom 28. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Christa Preisig. Parteien A._______, angeblich geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Lejla Medii, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. April 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 26. November 2019 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl, wobei er angab, am (...) 2002 geboren und damit minderjährig zu sein (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Ein am 29. November 2019 vorgenommener Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 22. November 2019 in Italien daktyloskopiert worden war (SEM-act. 7-9). C. Am 2. Dezember 2019 mandatierte er die ihm zugewiesene rubrizierte Rechtsvertretung zu seiner Vertretung im Asylverfahren (SEM-act. 10). D. Am 16. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung im BAZ Altstätten angehört. Er gab an, am (...) 2002 im Iran als Kind einer irakischen Mutter und eines iranischen Vaters geboren zu sein. Als er zwei Jahre alt gewesen sei, seien sie in den Nordirak gezogen, weil sein Vater im Iran Probleme gehabt habe. Sein Vater sei gestorben, als er fünf oder sechs Jahre, seine Mutter, als er acht oder neun Jahre alt gewesen sei. Danach habe er bei einem Freund seines Onkels gewohnt. Sein Onkel wohne in Grossbritannien, er wolle zu ihm. Deshalb habe er in Italien den (...) 2000 als Geburtsdatum genannt, um sich zwei Jahre älter zu machen, da er gehört habe, dass man ihn als Minderjährigen in ein Camp bringen würde. Ausweispapiere habe er nie besessen, sein Onkel habe aber eine Fotografie seiner Geburtsurkunde. Das SEM gewährte ihm anlässlich der EB UMA das rechtliche Gehör zur Tatsache, dass seine Minderjährigkeit als unglaubhaft eingestuft werde, wobei er im Wesentlichen daran festhielt, am (...) 2002 geboren zu sein und in ein, zwei Tagen seinen Geburtsschein einreichen zu wollen. Gleichzeitig wurde ihm auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt. Diesbezüglich erklärte er, nicht Italien zurückkehren, sondern zu seinem Onkel nach Grossbritannien reisen zu wollen(vgl. zum Ganzen SEM-act. 12). E. Am 17. Dezember 2019 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 16). Dieses Gesuch blieb innerhalb der in den Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (vgl. SEM-act. 22). F. Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 reichte die Rechtsvertretung Fotografien von drei Dokumenten ein, die gemäss Aussagen des Beschwerdeführers seine Geburtsurkunde, den Impfausweis sowie einen ihn betreffenden Auszug aus einem Spitalregister darstellen würden. Gleichzeitig nannte er den Namen und die Adresse seines Onkels in Grossbritannien (SEM-act. 19). Das SEM liess die schlecht lesbaren Dokumente summarisch übersetzen und teilte dem Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs am 12. März 2020 mit, es handle sich bei den Dokumenten um ein Betreuungsformular für Minderjährige und bei den beiden anderen um den Impfausweis seiner Mutter (SEM-act. 19; 25-27). Der Beschwerdeführer reichte am 24. März 2020 Fotografien nach, die besser lesbar seien (SEM-act. 31). G. Am 26. März 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens und einer Wegweisung dorthin (SEM-act. 32). Der Beschwerdeführer bekräftigte in seinem Schreiben vom 2. April 2020, dass er minderjährig sei und die diesbezüglichen Abklärungen der Vorinstanz betreffend sein Alter nicht genügend seien. Es dürfe nicht allein wegen des Unvermögens, Identitätsdokumente einzureichen, und der Angabe eines falschen Alters in Italien der Schluss gezogen werden, seine Minderjährigkeit sei unglaubhaft (SEM-act. 34). H. Mit Verfügung vom 6. April 2020 (eröffnet am 9. April 2020 [SEM-act. 39]) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung und den Vollzug der Wegweisung nach Italien. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 6. April 2020 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Das SEM sei anzuweisen, das Geburtsdatum auf den (...) 2002 zu ändern. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). J. Mit superprovisorischer Verfügung vom 21. April 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus (BVGer-act. 2). K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund technischer Probleme der E-Government-Datenbank am 23. April 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), wobei es sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - vorliegend um eine solche handelt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist zu verzichten und das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Frage nach der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers. Rechtsverhältnisse, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, sind hingegen aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bildete im Zusammenhang mit der Frage seiner behaupteten Minderjährigkeit lediglich Bestandteil der Erwägungen. Die angefochtene Verfügung regelt insofern hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte. Das entsprechende Begehren um Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS geht demnach über den Verfahrensgegenstand hinaus, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer müsste zur Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vielmehr ein separates Verfahren bei der Vorinstanz anstrengen (vgl. zuletzt z.B. Urteile des BVGer E-1630/2020 vom 3. April 2020 S. 5 m.H.; D-1619/2020 vom 24. März 2020 S. 4 f.). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Begründungspflicht. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (statt vieler BGE 145 IV 99 E. 3.1 m.H.). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO zur Anwendung. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. 6.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte und dort daktyloskopiert worden war. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 17. Dezember 2019 um dessen Aufnahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM-act. 16). Das Übernahmeersuchen blieb innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 6.2 6.2.1 Diese Zuständigkeit hätte aufgrund der in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO festgelegten Garantien zugunsten Minderjähriger zurückzutreten, wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Hierzu gehört der Grundsatz, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in dem er seinen Antrag stellt (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Vorab ist deshalb auf die Frage einzugehen, ob die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 6.2.2 Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). 6.2.3 Die italienischen Behörden haben den Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (...) 2000 registriert. Sie haben sich dabei auf die Angaben des Beschwerdeführers verlassen, der keine Ausweispapiere bei sich trug. Die Vorinstanz geht - wie zuvor die italienischen Behörden - von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Zwar habe der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz geltend gemacht, am (...) 2002 geboren und damit noch minderjährig zu sein, doch seien seine Ausführungen bei der Erstbefragung zu seiner Herkunft, Biografie, den Familienverhältnissen und der Schulbildung vage und unklar geblieben. Auch habe er keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente im Original vorlegen können. Bei den zu den Akten gereichten Kopien handle es sich nicht wie angegeben um eine Geburtsurkunde, einen Impfausweis und einen Spitalregisterauszug, sondern um ein Betreuungsformular für Minderjährige und die Vorder- und Rückseite eines Impfausweises mit dem Namen seiner angeblichen Mutter. Das Betreuungsformular für Minderjährige sei kein Originaldokument; solche Dokumente könnten zudem ohne Mühe gegen Bezahlung erworben oder gefälscht werden. Der eingereichten Kopie komme kein erhöhter Beweiswert zu. Ein Altersgutachten erweise sich in Würdigung der Gesamtumstände deshalb nicht als notwendig. 6.2.4 Zwar erscheint die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er sich in Italien nur deshalb als zwei Jahre älter bezeichnet habe, um dort nicht als Minderjähriger festgehalten zu werden und um weiterreisen zu können, nicht von vornherein als abwegig. Mit seinen danach in der Schweiz gemachten Angaben und seinem Aussageverhalten vermag er jedoch sein wahres Alter respektive seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft darzulegen. So gab er in der EB UMA an, er habe Dokumente aus dem Iran, wo er geboren sei, das Original habe er aber «noch nicht». Allerdings verfüge sein in Grossbritannien wohnhafter Onkel mütterlicherseits über eine Fotografie des Geburtsscheines (SEM-act. 12 Ziff. 1.06). Er kontaktiere seinen Onkel jeweils per Facebook, doch da dieser sehr beschäftigt sei, könne er die Fotografie nicht übermitteln (SEM-act. 12 Ziff. 3.03). Einen Pass oder eine ID habe er im Nordirak, wo er seit seinem zweiten Lebensjahr gelebt habe, nie beantragen können, da dies als minderjähriger Waise ohne die Begleitung eines Elternteils nicht möglich sei (SEM-act. 4.03). Er könne jedoch «morgen oder übermorgen» seinen Geburtsschein einreichen (SEM-act. 12 Ziff. 8.01). Die danach erst auf erneute Nachfrage der Vorinstanz mit Eingabe vom 7. Januar 2020 eingereichten Fotografien der Geburtsurkunde, der Impfausweis und der Auszug aus einem Spitalregister waren nur schlecht leserlich und stellten sich als ein Betreuungsformular für Minderjährige und einen Impfausweis heraus. Die leserlicheren Fotografien des Betreuungsformulars wurden erst am 24. März 2020 und nicht im Original, sondern nur abfotografiert eingereicht, obwohl seit der Ankunft des Beschwerdeführers am 26. November 2019 in der Schweiz bereits rund vier Monate vergangen waren. Der Beschwerdeführer kann nicht plausibel erklären, weshalb er zunächst nur schlecht leserliche Fotografien der Dokumente eingereicht hat, die Beschaffung besserer Fotografien mehrere Wochen dauerte und er sich in derselben Zeit nicht gleich die besagten Dokumente hat zustellen lassen. Die pauschale Behauptung, es sei ihm als minderjähriger Waise im Nordirak nicht möglich gewesen, Identitätspapiere zu beschaffen, ist als Schutzbehauptung einzustufen. 6.2.5 Die vom Beschwerdeführer eingereichte Fotografien des Betreuungsformulars und des Impfausweises vermöchten jedoch ohnehin sein wahres Alter nicht zu beweisen, da er über diese nicht identifizierbar ist: Das Geburtsdatum gehört zur Identität (vgl. Art. 1a Bst. a der der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2007/7 E. 4.2.3); ein Betreuungsformular und ein nicht ihm zuordenbarer Impfausweis sind keine Identitätsausweise (vgl. Art. 1a Bst. c AsylV 1). Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mittels der eingereichten Fotografien den Nachweis nicht zu erbringen, dass er im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs minderjährig war bzw. am (...) 2002 geboren wurde. Auch die inkonsistenten Angaben zu seiner Biografie - so will er beispielsweise nicht wissen, ob er Schiite oder Sunnite sei - oder zu seinem Reiseweg - widersprüchliche Vorbringen zu Aufenthalten in der Türkei, Griechenland und Bulgarien - lassen darauf schliessen, dass er nicht gewillt ist, seine Vorgeschichte und Identität offenzulegen. Er ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz von der in Italien geltend gemachten Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Rüge der Gehörsverletzung aufgrund einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist demnach unbegründet. Das SEM hat sich im Übrigen in der angefochtenen Verfügung eingehend mit den Argumenten des Beschwerdeführers befasst und unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel dargelegt, aus welchen Gründen es diese für unglaubwürdig hält. Dabei hat es ihm mehrfach Gelegenheit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs gewährt und die entsprechenden Vorbringen in der Verfügung eingehend gewürdigt. 6.3 6.3.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, aufgrund der aktuellen Notstandsituation in Italien aufgrund der COVID-19-Pandemie sei es nicht realistisch, dass Personen, die nach Italien überstellt werden, Zugang zum Gesundheitssystem erhalten würden. Eine Überstellung nach Italien innerhalb der in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten erscheine unrealistisch. Es wäre stossend, Entscheide auf eine mögliche Verbesserung der Situation in Zukunft abzustützen, weshalb die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. 6.4.2 Mit dieser Argumentation fordert der Beschwerdeführer die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). 6.4.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen oder den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Insbesondere vermag er nicht konkret darzutun, dass die italienischen Behörden ihm aufgrund der Corona-Pandemie nicht die ihm aufgrund der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehenden Rechte zuteilkommen liesse. Die aktuelle Situation in Italien im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist demnach vorliegend kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrecht. So wird eine Überstellung erst durchgeführt, wenn diese wieder technisch möglich ist, womit das SEM signalisiert hat, dass sie die aktuelle Lage in Italien berücksichtigt (siehe auch Urteil des BVGer D-1925/2020 vom 17. April 2020 S. 12). Zudem zeichnet sich derzeit auch in Italien eine Entspannung ab. 6.4.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass sein Gesundheitszustand einer Überstellung entgegenstehe. Zwar war er in der Schweiz wegen einer Distorsion des Sprunggelenks in ärztlicher Behandlung, wofür er einen Aircast erhielt. Der Behandlungsverlauf war gemäss Arztbericht jedoch «erfreulich» (SEM-act. 30; 37). Im Übrigen bezeichnete sich der Beschwerdeführer bei der EB UMA als gesund (SEM-act. 12 Ziff. 8.02). Die gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Sollte der Beschwerdeführer auf medizinische Versorgung angewiesen sein, kann er sich an die italienischen Behörden wenden und diese gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie einfordern. 6.4.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 6.5 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
10. Der am 21. April 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
11. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand: