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D-1925/2020

D-1925/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1925/2020 Urteil vom 17. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. März 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 2. Dezember 2019 in Italien (B._______) aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war, dass am 12. Dezember 2019 - im Beisein der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung - das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei im Sommer 2019 von der Türkei aus, wo er sich über ein Jahr - (...) Monate davon im Gefängnis - aufgehalten habe, mit einem Motorboot nach Griechenland gelangt, dass er in Griechenland eine Wegweisung erhalten habe und dieses Land letztmals zwei bis drei Tage vor seiner Ankunft respektive seinem Aufgriff in Italien mit Hilfe eines italienischen Schleppers per Boot verlassen habe, dass der Schlepper in Italien 1500 Euro von ihm verlangt habe, woraufhin er ihm gesagt habe, er müsse zuerst zu seinem Onkel nach C._______ gehen, um das Geld zu besorgen, dass der Schlepper ihm nicht geglaubt und daher jemanden geschickt habe, um ihn zu begleiten, dass er sich in C._______ von seinem Begleiter habe lösen können, dass der genannte Schlepper ihn sofort umbringen würde, wenn er nach Italien zurückgeschickt würde, und die Behörden ihn nicht würden schützen können, dass es ihm sodann gesundheitlich überhaupt nicht gut gehe, dass er aufgrund der im türkischen Gefängnis erlittenen Folter eine (...), (...)probleme und (...)schmerzen habe, dass er ausserdem (...)beschwerden habe, dass er hier bereits zum Pflegepersonal gegangen sei und lediglich Beruhigungstabletten erhalten habe, dass er noch nicht zu einem Arzt geschickt worden sei und man ihm gesagt habe, er müsse warten, dass das SEM am 13. beziehungsweise 16. Dezember 2019 ein Informationsersuchen an Italien und Griechenland stellte, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 23. Dezember 2019 medizinische Unterlagen, darunter den ärztlichen Bericht einer ambulanten Behandlung vom 13. Dezember 2019, zu den Akten reichte, dass darin festgehalten wurde, es bestehe der Verdacht auf eine (...) sowie auf eine (...), dass es ausserdem radiologisch keinen Hinweis auf eine (...) gebe, dass sich in den vorinstanzlichen Akten ausserdem medizinische Unterlagen vom 20. Dezember 2019 im Zusammenhang mit (...)schmerzen und vom 23. Dezember 2019 betreffend die Behandlung von (...) sowie mehrere Laborbefunde vom 16. und 20. Dezember 2019, welche die im ärztlichen Bericht vom 13. Dezember 2019 festgehaltenen Verdachte nicht bestätigen, finden lassen, dass die italienischen Behörden dem SEM am 14. Januar 2020 mitteilten, der Beschwerdeführer sei in Italien einmal (wegen illegaler Einreise am 2. Dezember 2019) in Erscheinung getreten, dass das SEM die italienischen Behörden gleichentags um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die griechischen Behörden dem SEM am 21. Februar 2020 unter anderem mitteilten, dass der Beschwerdeführer am (...) 2019 wegen fehlender Papiere auf dem Flughafen D._______ registriert worden sei und er in Griechenland weder um internationalen Schutz ersucht, noch eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten habe, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2020 durch seine Rechtsvertretung diverse Dokumente aus der Türkei (u.a. Gerichtsunterlagen) zu den vorinstanzlichen Akten reichen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 27. März 2020 - eröffnet am 6. April 2020 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung am 7. April 2020 dem SEM die Niederlegung des Rechtsvertretungsmandats anzeigte, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 27. März 2020 mit Formularbeschwerde vom 8. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren - sofern für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Instruktionsrichterin am 8. April 2020 den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen auf dem Seeweg illegal nach Italien gelangte und - wie bereits erwähnt - ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er drei Tage vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst wurde, dass das SEM die italienischen Behörden am 14. Januar 2020 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist, dass der vormalige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland nichts an der Zuständigkeit Italiens ändert, zumal der genaue Seereiseweg des Beschwerdeführers nicht bekannt ist, dass der Beschwerdeführer denn auch die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht bestreitet, dass das SEM sodann in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien wiesen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien nämlich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und nach wie vor davon ausgegangen werden kann, Italien komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, dass auch anzunehmen ist, Italien anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass an der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien auch in Berücksichtigung des inzwischen erlassenen Salvini-Dekrets grundsätzlich festzuhalten ist (vgl. etwa Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1), dass der Beschwerdeführer indes kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass Italien - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - ein funktionierender Rechtsstaat ist und die Behörden grundsätzlich gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren, weshalb sich der Beschwerdeführer an die zuständige Polizeibehörde wenden kann, sollte er sich durch seinen Schlepper bedroht fühlen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, er könne als vulnerable Person nicht nach Italien zurückgeschickt werden, zumal das SEM keine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden eingeholt habe, dass er diesbezüglich auf seine bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs genannten gesundheitlichen Probleme verweist, an welchen er wegen der Folter im türkischen Gefängnis leide, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit seinem Vorbringen, wonach er Folteropfer sei, sowie den zahlreichen dazu eingereichten Beweismitteln (Gerichtsdokumente aus der Türkei) nicht auseinandergesetzt und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt habe, dass er in diesem Zusammenhang ausserdem auf ein Video auf Youtube hinweist, auf welchem zu sehen sei, wie er in der Türkei mit Gewalt festgenommen worden sei, dass er medizinische und psychologische Betreuung brauche, die ihm in Italien insbesondere angesichts der momentanen Überlastung des Gesundheitssystems nicht gewährleistet werden könne, dass eine Überstellung nach Italien daher unzumutbar und im Übrigen aufgrund der Covid-19-Situation unmöglich sei, dass es zwar zutrifft, dass das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in der Türkei gefoltert worden sei, sowie die dazu eingereichten Gerichtsdokumente aus der Türkei nicht explizit gewürdigt hat, dass indes nicht ersichtlich ist, inwiefern dieses Vorbringen für das vorliegende Verfahren angesichts des durch ärztliche Unterlagen ausgewiesenen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, auf welchen das SEM in der angefochtenen Verfügung einging, von Bedeutung ist, dass somit nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht gesprochen werden kann, weshalb diese Rüge unbegründet ist, dass, soweit der Beschwerdeführer argumentiert, das SEM hätte aufgrund seiner Vulnerabilität von den italienischen Behörden konkrete Garantien für eine gebührende Aufnahme verlangen müssen, festzuhalten ist, dass dies in Anbetracht aller Umstände zur Bejahung der Zulässigkeit einer Überstellung nicht notwendig war, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sinngemäss auf das Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) vom 4. November 2014 beruft, dass der EGMR in diesem Urteil zum Schluss kam, dass Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Strukturen und allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht ausgeschlossen seien, im Falle von Familien mit minderjährigen Kindern allerdings vorgängig besondere Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung, Betreuung und medizinischen Versorgung der Beschwerdeführenden einzuholen seien, dass das Bundesverwaltungsgericht später in einem Grundsatzurteil zum Schluss kam, die im Urteil Tarakhel entwickelten Grundsätze (Einholung von individuellen Garantien als Zulässigkeitsvoraussetzung) für die Überstellung von Familien und Kindern seien nicht auf weitere Kategorien von besonders verletzlichen Personen anzuwenden (vgl. BVGE 2017 VI/10 E. 5.5 ff. m.w.H.), dass es sodann zwar in einem kürzlich ergangenen Referenzurteil die Tarakhel-Rechtsprechung vor dem Hintergrund des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien nach dem Inkrafttreten des Salvini-Dekrets auf Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, deren Gesundheitszustand sich bei kurzzeitiger Unterbrechung ihrer Behandlung ernsthaft verschlechtern würde, ausdehnte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.2), dass indessen der Beschwerdeführer - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht an schwerwiegenden medizinischen Problemen leidet, dass das SEM daher zu Recht auf das Einholen entsprechender Garantien verzichtete, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in der Türkei gefoltert worden sei, nichts an dieser Einschätzung ändert, dass daher auch nicht weiter auf das entsprechende Vorbringen und das dazu angegebenen Video auf Youtube eingegangen werden muss, dass sodann ohnehin darauf hinzuweisen ist, dass radiologisch eine (...) ausgeräumt wurde, die (...)schmerzen gemäss medizinischem Dokument vom 20. Dezember 2019 mit einer (...) im Zusammenhang stehen und der Beschwerdeführer sich offenbar bisher weder wegen seiner behaupteten (...)- und (...)beschwerden, noch wegen psychischer Beschwerden in der Schweiz in Behandlung begab, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren, dass es sodann in der angefochtenen Verfügung bezüglich der aktuellen Lage in Italien durch COVID-19 festgehalten hat, dass eine Überstellung erst durchgeführt wird, wenn eine solche wieder technisch möglich sei, und darauf hingewiesen hat, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden den besonderen Bedürfnissen des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein, dass die Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der aktuellen Situation in Italien daher ins Leere zielen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache der Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden sind, dass der am 8. April 2020 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig