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D-575/2021

D-575/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-25 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Ein am 9. Dezember 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 in Italien aufgegriffen und dort daktyloskopisch erfasst worden war. Am 12. Dezember 2019 führte die Vorinstanz das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) mit dem Beschwerdeführer durch und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens. Am 14. Januar 2020 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers, wobei letztere innerhalb der nach Dublin-III-VO festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen. Mit Verfügung vom 27. März 2020 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefirst zu verlassen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1925/2020 vom 17. April 2020 ab. B. Am 18. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen C. Am 31. August 2020 scheiterte eine begleitete Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien, weil dieser am Flughafen C._______ den Abflug verweigerte. D. Am 3. September 2020 teilte das Migrationsamt des Kantons B._______ der Vorinstanz mit, eine erneute Nachfrage bei der Nothilfeunterkunft (NUK) D._______ habe ergeben, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr gemeldet habe und somit kein offizieller Eintritt in die Nothilfeunterkunft habe verbucht werden können, und ersuchte um Verlängerung der Überstellungsfrist infolge unkontrollierter Abreise. E. Mit Schreiben vom 3. September 2020 informierte die Vorinstanz die zuständigen italienischen Behörden über die unkontrollierte Abreise des Beschwerdeführers und ersuchte um Verlängerung der Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. F. Mit Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 23. September 2020 teilte das Migrationsamt des Kantons B._______ der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer am 8. oder 9. September 2020 ab der NUK D._______ verschwunden sei. G. Mit E-Mail-Nachricht vom 16. Dezember 2020 wandte sich der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und führte aus, dass aus den Akten, die vom Migrationsamt des Kantons B._______ zur Verfügung gestellt worden seien, ersichtlich werde, dass die Dublin-Überstellungsfrist verlängert worden sei. Allerdings sei dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Überstellungsfrist bis dato nicht eröffnet worden. Namentlich sei unklar, bis wann die Überstellungsfrist verlängert und welchem Kanton der Beschwerdeführer neu zugwiesen worden sei. Folglich werde um Zustellung der Verfügung betreffend Verlängerung der Überstellungsfrist inklusive aller dazugehörender Dokumente ersucht. H. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 teilte die Vorinstanz dem damaligen Rechtsvertreter mit, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des zuständigen Migrationsamtes seit dem 8. oder 9. September 2020 unbekannter Aufenthalts sei, weshalb dem Ersuchen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entsprochen werden könne. Sie forderte den Rechtsvertreter gleichzeitig auf, den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben, um das Ersuchen prüfen zu können. I. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 machte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz im Wesentlichen geltend, dass es ihm aufgrund des Anwaltsgeheimnisses verwehrt sei, den gegenwärtigen Aufenthaltsort seines Mandanten bekanntzugeben. Es sei widerrechtlich, dass die Vorinstanz zur Prüfung des Akteneinsichtsgesuches die Bekanntgabe des Aufenthaltsortes vorausgesetzt habe. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des zuständigen Migrationsamtes unbekannten Aufenthalts sei, könne sein Rechtsschutzinteresse nicht verneint werden. Das Ersuchen des Beschwerdeführers um Zustellung der Akten sowie dessen Rechtsschutzinteresse würden unabhängig von der Bekanntgabe des Aufenthaltsortes bestehen. Der Beschwerdeführer halte sich jedenfalls in der Schweiz auf, weshalb das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich Akteneinsicht mit Sicherheit gegeben sei. Mit der Weigerung, dem Ersuchen des Beschwerdeführers zu entsprechen, liege ein klarer Fall von Rechtsverweigerung vor. Es werde deshalb erneut um die Zustellung der gesamten Akten im Zusammenhang mit der Verlängerung der Überstellungsfrist bis zum 22. Januar 2021 ersucht, ansonsten man sich rechtliche Schritte vorbehalte. Abgesehen vom Akteneinsichtsgesuch gehe es auch um die mangelhafte Eröffnung der Verlängerung der Überstellungsfrist. Diese sei im vorliegenden Fall offensichtlich verlängert worden, ohne dass der Beschwerdeführer respektive die von ihm mandatierte Rechtsvertretung darüber orientiert worden sei. Mit einem solchen Vorgehen werde das rechtliche Gehör und das fundamentale Prinzip der Eröffnung einer Verfügung verletzt. J. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 stellte das SEM unter Beilage der einschlägigen Aktenstücke (E-Mail-Nachricht des SEM an das Migrationsamt des Kantons B._______ vom 31. August 2020 betr. Rückkehrunterstützung, Meldung des Migrationsamts des Kantons B._______ vom 3. September 2020 betreffend Untertauchen des Beschwerdeführers, Mitteilung des SEM an die italienischen Behörden vom 3. September 2020 betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist sowie Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamtes des Kantons B._______ vom 23. September 2020 betreffend erneutes Verschwinden des Beschwerdeführers) fest, die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers sei nicht auf die Schweiz übergegangen und die Überstellungsfrist nach Italien laufe bis am 15. September 2021. So hätten Überstellungen im Dublin-Verfahren grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen, andernfalls gehe die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Vorliegend habe der Beschwerdeführer am 31. August 2020 am Flughafen C._______ den Abflug verweigert und damit seine Überstellung nach Italien verhindert. Weiter habe die für den Vollzug der Wegweisung zuständige kantonale Behörde auch drei Tage nach seiner Verweigerung des Abfluges noch keinen offiziellen Eintritt in die ihm zugewiesene Nothilfeunterkunft verbuchen können, weil er sich dort nicht mehr gemeldet habe. Dies habe dazu geführt, dass die Überstellungsfrist nach Italien gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert worden sei. K. Mit Eingabe seiner neuen Rechtsvertreterin vom 9. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege "im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. [recte: aArt.] 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG" zu bewilligen. L. Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des SEM, mit der festgestellt wird, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht auf die Schweiz übergegangen sei und die Überstellungsfrist nach Italien bis zum 15. September 2021 bestehe. Die Verfügung beantwortet die von der Vorinstanz als sinngemässes Feststellungsbegehren entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2020.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs sei nicht auf die Schweiz übergegangen. So sei die Überstellungsfrist nach Italien aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate bis 15. September 2021 verlängert worden.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend. Sein damaliger Rechtsvertreter habe um Zustellung der gesamten Akten im Zusammenhang mit der Verlängerung der Überstellungsfrist ersucht. Nur mit dieser Aktenzustellung wäre sein damaliger Rechtsvertreter überhaupt erst in der Lage gewesen, die Angelegenheit vor der Feststellungsverfügung des SEM vom 21. Januar 2021 zu prüfen. Gemäss Schreiben vom 21. Dezember 2020 habe das SEM die Bekanntgabe seines gegenwärtigen Aufenthaltsortes als "Austauschinformation" gegen die Aktenzustellung verlangt, obwohl sein Rechtsdomizil - die Adresse der von ihm bevollmächtigten Rechtsvertretung - der Vorinstanz bekannt gewesen sei. Somit habe das SEM eine mit diesem Recht in keiner Weise in Verbindung stehende Bedingung gestellt, um Akteneinsicht vor dem Erlass einer Verfügung zu gewähren beziehungsweise um ihm überhaupt das rechtliche Gehör zu gewähren. Das SEM habe die Aktenzustellung mit der Begründung verweigert, seinem Ersuchen könne mangels Rechtschutzinteresses zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entsprochen werden, habe aber weder dargelegt, dass ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung der Akten vorhanden sei, noch weshalb er kein Rechtsschutzinteresse habe. In der Feststellungsverfügung vom 21. Januar 2021 habe das SEM selber festgehalten, dass er ein Rechtschutzinteresse in Bezug auf die Feststellungsverfügung nachweise. Das SEM habe seine Verfahrensrechte vor dem Erlasse der Feststellungsverfügung vom 21. Januar 2021 absichtlich und in vollem Umfang missachtet. Sodann habe es lediglich einen Teil der Akten ediert, obwohl die Zustellung der gesamten Akten im Zusammenhang mit der Verlängerung der Überstellungsfrist beantragt worden sei. So fehle das ursprüngliche Übernahmeersuchen des SEM genauso wie eine eventuelle Zustimmung/Ablehnung der italienischen Behörden im Hinblick auf die Fristverlängerung. Eine Kopie des Dublin-Entscheides und des damaligen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts fehlten ebenfalls. Es sei aufgrund der vorliegenden Aktenzustellung absolut nicht klar, wann Italien für die Prüfung seines Asylgesuches zuständig geworden sei. Der Ablauf der Überstellungsfrist und die Verlängerung der Überstellungsfrist hätten nicht geprüft werden können.

E. 5 Die formellen Rügen einer Gehörsverletzung erweisen sich als nicht begründet. Entgegen der Beschwerde war das SEM nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer vor Erlass der Feststellungsverfügung Akteneinsicht zu gewähren, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm aus dem Zeitpunkt der Akteneinsicht ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Der Umfang der durch die Vorinstanz gewährten Akteneinsicht ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer diese lediglich im Zusammenhang mit der Verlängerung der Überstellungsfrist beantragt hat (vgl. die Eingaben des damaligen Rechtsvertreters vom 16. und 29. Dezember 2020). Mit den ausgehändigten Aktenstücken war es dem Beschwerdeführer möglich, nachzuvollziehen, ob die Verlängerung der Überstellungsfrist durch die Vorinstanz rechtskonform vorgenommen worden ist, mithin ob die Voraussetzungen nach 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erfüllt sind. Das Urteil D-1925/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer sodann seinerzeit vom Gericht eröffnet und ist ihm folglich bekannt. Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, die Feststellungsverfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe darauf, formelle Rügen zu erheben, und äussert sich in materieller Hinsicht nicht zur von der Vorinstanz vorgenommenen Verlängerung der Überstellungsfrist. Die materielle Richtigkeit der angefochtenen Verfügung ist damit nicht Verfahrensgegenstand. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber aber festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf einen Ablauf der Überstellungsfrist beziehungsweise eine Verfristung hätte berufen können, falls er die Verfügung materiell angefochten hätte.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist seit Beginn des Asylverfahrens über die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) informiert. Dazu gehört auch, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, sich den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Nachdem der Beschwerdeführer am 31. August 2020 eine Überstellung nach Italien durch sein Verhalten verhindert hatte, konnte auch drei Tage danach durch die mit dem Vollzug der Wegweisung betraute kantonale Behörde kein Eintritt in die ihm zugewiesene Unterkunft verbucht werden ([...]). Zwar ergibt sich aus den Akten weiter, dass sich der Beschwerdeführer danach für kurze Zeit wieder in den kantonalen Strukturen aufgehalten hatte; galt er aber ab dem 8. beziehungsweise 9. September 2020 wiederum als verschwunden, wobei er sich weder abmeldete noch eine Adresse hinterliess und für die Behörden nicht mehr erreichbar war ([...]). Mit seinen Abwesenheiten verhinderte der Beschwerdeführer die Überstellung nach Italien und verletzte damit die ihm obliegende Mitwirkungspflicht. Der Einwand, sein Rechtsdomizil - die Adresse der von ihm mandatierten Rechtsvertretung - sei der Vorinstanz bekannt gewesen, vermag daran nichts zu ändern, da die in Art. 8 Abs. 3 AsylG festgehaltene Pflicht, den Behörden stets die Adresse bekanntzugeben, nicht dadurch erfüllt werden kann, mittels Rechtsvertretung eine Zustell-Adresse für den Schriftverkehr zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil des BVGer D-4947/2019 vom 2. März 2020 E. 5.7.2). Aufgrund des Gesagten waren die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf achtzehn Monate im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO am 3. September 2020 (somit innerhalb der mit Verfügung vom 27. März 2020 ursprünglich angesetzten und dem Beschwerdeführer zufolge Eröffnung dieser Verfügung bekannten Frist [vgl. a.a.O. {...}]) gegeben. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht festgestellt, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches nicht auf die Schweiz übergegangen ist.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzulegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, welches im vorliegenden Verfahren nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen ist, ist mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-575/2021 Urteil vom 25. Februar 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Überstellungsfrist (Dublin-Verfahren); Feststellungsverfügung des SEM vom 21. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Ein am 9. Dezember 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 in Italien aufgegriffen und dort daktyloskopisch erfasst worden war. Am 12. Dezember 2019 führte die Vorinstanz das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) mit dem Beschwerdeführer durch und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens. Am 14. Januar 2020 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers, wobei letztere innerhalb der nach Dublin-III-VO festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen. Mit Verfügung vom 27. März 2020 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefirst zu verlassen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1925/2020 vom 17. April 2020 ab. B. Am 18. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen C. Am 31. August 2020 scheiterte eine begleitete Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien, weil dieser am Flughafen C._______ den Abflug verweigerte. D. Am 3. September 2020 teilte das Migrationsamt des Kantons B._______ der Vorinstanz mit, eine erneute Nachfrage bei der Nothilfeunterkunft (NUK) D._______ habe ergeben, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr gemeldet habe und somit kein offizieller Eintritt in die Nothilfeunterkunft habe verbucht werden können, und ersuchte um Verlängerung der Überstellungsfrist infolge unkontrollierter Abreise. E. Mit Schreiben vom 3. September 2020 informierte die Vorinstanz die zuständigen italienischen Behörden über die unkontrollierte Abreise des Beschwerdeführers und ersuchte um Verlängerung der Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. F. Mit Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 23. September 2020 teilte das Migrationsamt des Kantons B._______ der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer am 8. oder 9. September 2020 ab der NUK D._______ verschwunden sei. G. Mit E-Mail-Nachricht vom 16. Dezember 2020 wandte sich der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und führte aus, dass aus den Akten, die vom Migrationsamt des Kantons B._______ zur Verfügung gestellt worden seien, ersichtlich werde, dass die Dublin-Überstellungsfrist verlängert worden sei. Allerdings sei dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Überstellungsfrist bis dato nicht eröffnet worden. Namentlich sei unklar, bis wann die Überstellungsfrist verlängert und welchem Kanton der Beschwerdeführer neu zugwiesen worden sei. Folglich werde um Zustellung der Verfügung betreffend Verlängerung der Überstellungsfrist inklusive aller dazugehörender Dokumente ersucht. H. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 teilte die Vorinstanz dem damaligen Rechtsvertreter mit, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des zuständigen Migrationsamtes seit dem 8. oder 9. September 2020 unbekannter Aufenthalts sei, weshalb dem Ersuchen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entsprochen werden könne. Sie forderte den Rechtsvertreter gleichzeitig auf, den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben, um das Ersuchen prüfen zu können. I. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 machte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz im Wesentlichen geltend, dass es ihm aufgrund des Anwaltsgeheimnisses verwehrt sei, den gegenwärtigen Aufenthaltsort seines Mandanten bekanntzugeben. Es sei widerrechtlich, dass die Vorinstanz zur Prüfung des Akteneinsichtsgesuches die Bekanntgabe des Aufenthaltsortes vorausgesetzt habe. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des zuständigen Migrationsamtes unbekannten Aufenthalts sei, könne sein Rechtsschutzinteresse nicht verneint werden. Das Ersuchen des Beschwerdeführers um Zustellung der Akten sowie dessen Rechtsschutzinteresse würden unabhängig von der Bekanntgabe des Aufenthaltsortes bestehen. Der Beschwerdeführer halte sich jedenfalls in der Schweiz auf, weshalb das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich Akteneinsicht mit Sicherheit gegeben sei. Mit der Weigerung, dem Ersuchen des Beschwerdeführers zu entsprechen, liege ein klarer Fall von Rechtsverweigerung vor. Es werde deshalb erneut um die Zustellung der gesamten Akten im Zusammenhang mit der Verlängerung der Überstellungsfrist bis zum 22. Januar 2021 ersucht, ansonsten man sich rechtliche Schritte vorbehalte. Abgesehen vom Akteneinsichtsgesuch gehe es auch um die mangelhafte Eröffnung der Verlängerung der Überstellungsfrist. Diese sei im vorliegenden Fall offensichtlich verlängert worden, ohne dass der Beschwerdeführer respektive die von ihm mandatierte Rechtsvertretung darüber orientiert worden sei. Mit einem solchen Vorgehen werde das rechtliche Gehör und das fundamentale Prinzip der Eröffnung einer Verfügung verletzt. J. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 stellte das SEM unter Beilage der einschlägigen Aktenstücke (E-Mail-Nachricht des SEM an das Migrationsamt des Kantons B._______ vom 31. August 2020 betr. Rückkehrunterstützung, Meldung des Migrationsamts des Kantons B._______ vom 3. September 2020 betreffend Untertauchen des Beschwerdeführers, Mitteilung des SEM an die italienischen Behörden vom 3. September 2020 betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist sowie Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamtes des Kantons B._______ vom 23. September 2020 betreffend erneutes Verschwinden des Beschwerdeführers) fest, die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers sei nicht auf die Schweiz übergegangen und die Überstellungsfrist nach Italien laufe bis am 15. September 2021. So hätten Überstellungen im Dublin-Verfahren grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen, andernfalls gehe die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Vorliegend habe der Beschwerdeführer am 31. August 2020 am Flughafen C._______ den Abflug verweigert und damit seine Überstellung nach Italien verhindert. Weiter habe die für den Vollzug der Wegweisung zuständige kantonale Behörde auch drei Tage nach seiner Verweigerung des Abfluges noch keinen offiziellen Eintritt in die ihm zugewiesene Nothilfeunterkunft verbuchen können, weil er sich dort nicht mehr gemeldet habe. Dies habe dazu geführt, dass die Überstellungsfrist nach Italien gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert worden sei. K. Mit Eingabe seiner neuen Rechtsvertreterin vom 9. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege "im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. [recte: aArt.] 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG" zu bewilligen. L. Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des SEM, mit der festgestellt wird, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht auf die Schweiz übergegangen sei und die Überstellungsfrist nach Italien bis zum 15. September 2021 bestehe. Die Verfügung beantwortet die von der Vorinstanz als sinngemässes Feststellungsbegehren entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2020.

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs sei nicht auf die Schweiz übergegangen. So sei die Überstellungsfrist nach Italien aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate bis 15. September 2021 verlängert worden. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend. Sein damaliger Rechtsvertreter habe um Zustellung der gesamten Akten im Zusammenhang mit der Verlängerung der Überstellungsfrist ersucht. Nur mit dieser Aktenzustellung wäre sein damaliger Rechtsvertreter überhaupt erst in der Lage gewesen, die Angelegenheit vor der Feststellungsverfügung des SEM vom 21. Januar 2021 zu prüfen. Gemäss Schreiben vom 21. Dezember 2020 habe das SEM die Bekanntgabe seines gegenwärtigen Aufenthaltsortes als "Austauschinformation" gegen die Aktenzustellung verlangt, obwohl sein Rechtsdomizil - die Adresse der von ihm bevollmächtigten Rechtsvertretung - der Vorinstanz bekannt gewesen sei. Somit habe das SEM eine mit diesem Recht in keiner Weise in Verbindung stehende Bedingung gestellt, um Akteneinsicht vor dem Erlass einer Verfügung zu gewähren beziehungsweise um ihm überhaupt das rechtliche Gehör zu gewähren. Das SEM habe die Aktenzustellung mit der Begründung verweigert, seinem Ersuchen könne mangels Rechtschutzinteresses zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entsprochen werden, habe aber weder dargelegt, dass ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung der Akten vorhanden sei, noch weshalb er kein Rechtsschutzinteresse habe. In der Feststellungsverfügung vom 21. Januar 2021 habe das SEM selber festgehalten, dass er ein Rechtschutzinteresse in Bezug auf die Feststellungsverfügung nachweise. Das SEM habe seine Verfahrensrechte vor dem Erlasse der Feststellungsverfügung vom 21. Januar 2021 absichtlich und in vollem Umfang missachtet. Sodann habe es lediglich einen Teil der Akten ediert, obwohl die Zustellung der gesamten Akten im Zusammenhang mit der Verlängerung der Überstellungsfrist beantragt worden sei. So fehle das ursprüngliche Übernahmeersuchen des SEM genauso wie eine eventuelle Zustimmung/Ablehnung der italienischen Behörden im Hinblick auf die Fristverlängerung. Eine Kopie des Dublin-Entscheides und des damaligen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts fehlten ebenfalls. Es sei aufgrund der vorliegenden Aktenzustellung absolut nicht klar, wann Italien für die Prüfung seines Asylgesuches zuständig geworden sei. Der Ablauf der Überstellungsfrist und die Verlängerung der Überstellungsfrist hätten nicht geprüft werden können.

5. Die formellen Rügen einer Gehörsverletzung erweisen sich als nicht begründet. Entgegen der Beschwerde war das SEM nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer vor Erlass der Feststellungsverfügung Akteneinsicht zu gewähren, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm aus dem Zeitpunkt der Akteneinsicht ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Der Umfang der durch die Vorinstanz gewährten Akteneinsicht ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer diese lediglich im Zusammenhang mit der Verlängerung der Überstellungsfrist beantragt hat (vgl. die Eingaben des damaligen Rechtsvertreters vom 16. und 29. Dezember 2020). Mit den ausgehändigten Aktenstücken war es dem Beschwerdeführer möglich, nachzuvollziehen, ob die Verlängerung der Überstellungsfrist durch die Vorinstanz rechtskonform vorgenommen worden ist, mithin ob die Voraussetzungen nach 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erfüllt sind. Das Urteil D-1925/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer sodann seinerzeit vom Gericht eröffnet und ist ihm folglich bekannt. Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, die Feststellungsverfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe darauf, formelle Rügen zu erheben, und äussert sich in materieller Hinsicht nicht zur von der Vorinstanz vorgenommenen Verlängerung der Überstellungsfrist. Die materielle Richtigkeit der angefochtenen Verfügung ist damit nicht Verfahrensgegenstand. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber aber festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf einen Ablauf der Überstellungsfrist beziehungsweise eine Verfristung hätte berufen können, falls er die Verfügung materiell angefochten hätte. 6.2 Der Beschwerdeführer ist seit Beginn des Asylverfahrens über die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) informiert. Dazu gehört auch, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, sich den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Nachdem der Beschwerdeführer am 31. August 2020 eine Überstellung nach Italien durch sein Verhalten verhindert hatte, konnte auch drei Tage danach durch die mit dem Vollzug der Wegweisung betraute kantonale Behörde kein Eintritt in die ihm zugewiesene Unterkunft verbucht werden ([...]). Zwar ergibt sich aus den Akten weiter, dass sich der Beschwerdeführer danach für kurze Zeit wieder in den kantonalen Strukturen aufgehalten hatte; galt er aber ab dem 8. beziehungsweise 9. September 2020 wiederum als verschwunden, wobei er sich weder abmeldete noch eine Adresse hinterliess und für die Behörden nicht mehr erreichbar war ([...]). Mit seinen Abwesenheiten verhinderte der Beschwerdeführer die Überstellung nach Italien und verletzte damit die ihm obliegende Mitwirkungspflicht. Der Einwand, sein Rechtsdomizil - die Adresse der von ihm mandatierten Rechtsvertretung - sei der Vorinstanz bekannt gewesen, vermag daran nichts zu ändern, da die in Art. 8 Abs. 3 AsylG festgehaltene Pflicht, den Behörden stets die Adresse bekanntzugeben, nicht dadurch erfüllt werden kann, mittels Rechtsvertretung eine Zustell-Adresse für den Schriftverkehr zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil des BVGer D-4947/2019 vom 2. März 2020 E. 5.7.2). Aufgrund des Gesagten waren die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf achtzehn Monate im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO am 3. September 2020 (somit innerhalb der mit Verfügung vom 27. März 2020 ursprünglich angesetzten und dem Beschwerdeführer zufolge Eröffnung dieser Verfügung bekannten Frist [vgl. a.a.O. {...}]) gegeben. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht festgestellt, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches nicht auf die Schweiz übergegangen ist.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzulegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, welches im vorliegenden Verfahren nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen ist, ist mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: