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F-2695/2020

F-2695/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er bereits am 2. Februar 2018 in Italien Asyl beantragt hatte. Anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) vom 9. März 2020 in Begleitung seiner Rechtsvertreterin beziehungsweise Vertrauensperson wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer bestritten; er habe in Italien im Jahr 2018 kein Asylgesuch eingereicht, es müsse sich dabei um eine andere Person handeln. Er sei erst im Jahr 2019 nach Italien gereist, dort aufgegriffen und zwangsdaktyloskopiert worden. Italien sei ein asylunfreundliches Land und die Lebensumstände für Asylsuchende sehr schlimm. Asylsuchende würden oft keine Unterkunft und Unterstützung erhalten und die medizinische Versorgung sei nur bedingt gewährleistet. Er sei eine besonders verletzliche Person und benötige (...) Behandlung; diese sei in Italien nicht gewährleistet. B. Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer den (...) als sein Geburtsdatum an. Aufgrund der behaupteten, jedoch nicht belegten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde am 26. März 2020 durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel eine Altersabklärung durchgeführt, welche ergab, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Zu diesem Ergebnis wurde ihm am 1. April 2020 das rechtliche Gehör gewährt und in der Folge das Geburtsdatum im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) auf den (...) geändert sowie mit einem Bestreitungsvermerk versehen. C. Am 9. April 2020 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 23. April 2020 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 25. Mai 2020 (Poststempel gleichentags) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) sei zu berichtigen und auf den (...) anzupassen. Andernfalls sei ein Bestreitungsvermerk im ZEMIS anzubringen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den italienischen Behörden individuelle Garantien für eine kindsgerechte Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der Beschwerde von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Mai 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Gleichentags trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 3. - einzutreten.

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Mit der vorliegenden Verfügung hat die Vorinstanz im Dispositiv keine Anordnungen zum ZEMIS-Eintrag getroffen, weshalb diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt. Der ZEMIS-Eintrag ist nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag bezüglich Berichtigung des ZEMIS-Eintrags ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer müsste zur Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS vielmehr ein separates Verfahren bei der Vorinstanz anstrengen (vgl. zuletzt z.B. Urteile des BVGer E-1630/2020 vom 3. April 2020 S. 5; D-1619/2020 vom 24. März 2020 S. 4 f.).

E. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Begründungspflicht.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (statt vieler BGE 145 IV 99 E. 3.1).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend erfasst und damit den Entscheid nicht rechtsgenüglich begründet. Die Vorinstanz setzte sich in ihrer Verfügung mit den medizinischen Problemen des Beschwerdeführers auseinander und holte vor Erlass der Verfügung eine aktuelle ärztliche Auskunft ein. Er selbst legte keine Arztberichte zu den Akten und belegt auch die Behauptung nicht, wonach er während seines Aufenthalts in der Schweiz einen Antrag auf (...) Behandlung gestellt habe (vgl. E. 7.2 hiernach). Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Von Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 16 zu Art. 8). Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. Eine Anwendung dieser Bestimmung würde im vorliegenden Fall eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E. 7.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids fest, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Er habe keine Dokumente eingereicht, die seine Identität zweifelsfrei nachweisen könnten. Seine Aussage, seine Geburtsurkunde sei in Libyen zerrissen worden und seinen Schülerausweis habe er weggeworfen, würden stereotyp erscheinen. Aufgrund seiner allgemein und oberflächlich gehaltenen Angaben zu seinen Familienmitgliedern seien auch sein persönlicher Lebensweg und die Vorbringen zu seinem Alter als unsubstantiiert und unglaubhaft zu werten. Aus dem Altersgutachten gehe nebst dem Mindestalter von 19 Jahren auch ein wahrscheinliches Alter mit einem Mittelwert von etwa 22 Jahren hervor, weshalb das Geburtsdatum auf den (...) festgelegt worden sei. Gemäss der Zustimmung der italienischen Behörden würden auch diese von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen, zumal er dort mit Jahrgang (...) erfasst worden sei. Der Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass er am 2. Februar 2018 in Italien um Asyl ersucht habe. Die dortigen Behörden hätten einer Rückübernahme gestützt auf die Dublin-Vertragsgrundlagen explizit zugestimmt. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach und würde das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen. Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und Asylsuchende hätten Zugang dazu. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien erfolgreich behandelt worden und aufgrund seiner angeblichen (...) Leiden sei er nie bei der Pflege im Bundesasylzentrum vorstellig geworden. Eine erneute medizinische und (...) Behandlung könne auch in Italien vorgenommen werden. Auf die Einholung von Garantien der italienischen Behörden könne verzichtet werden, da er nicht an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leide. In Würdigung der Aktenlage würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz begründen könnten. Eine Überstellung nach Italien erfolge wegen des Covid-19 Virus erst, wenn dies technisch wieder möglich sei.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen fest, er sei am (...) geboren und somit minderjährig. Die Vorinstanz habe nicht angemessen berücksichtigt, dass seine Aussagen zu seiner Biografie schlüssig und gleichbleibend gewesen seien. Als Mindestalter für die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse sei im Altersgutachten von einem Alter von 19 Jahren ausgegangen worden, bei den zahnärztlichen Untersuchungen sei jedoch ein Mittelwert von 16 Jahren beziehungsweise ein Mindestalter von 17 Jahren festgehalten worden. Das Gutachten führe nicht aus, weshalb sich diese Werte widersprechen würden, und somit könne das Resultat des Altersgutachtens nur als schwaches Indiz gewertet werden. In der Schweiz habe er bereits mehrmals medizinische Behandlung in Anspruch genommen und einen Antrag auf (...) Behandlung gestellt. Damit gelte er als vulnerable Person, welcher das italienische Asylsystem nicht zugemutet werden könne. Die Vorinstanz habe deshalb einen Selbsteintritt vorzunehmen.

E. 8.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. Februar 2018 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die dortigen Behörden am 9. April 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch am 23. April 2020 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist damit gegeben.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein. Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Sämtliche Anhaltspunkte sind abzuwägen, wobei das Resultat des Altersgutachtens nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-6422/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.5). Der Beschwerdeführer reicht auch auf Beschwerdeebene keine Identitätsdokumente ein, die seine geltend gemachte Minderjährigkeit belegen könnten. Das Altersgutachten kam zum Schluss, das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten lasse sich mit den erhobenen Befunden nicht vereinbaren. Es sei von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen, wobei anhand der Untersuchung ein Lebensalter von etwa 22 Jahren wahrscheinlich sei. Das Altersgutachten würdigte verschiedene Aspekte und kam in einem Gesamtergebnis zu Gunsten des Beschwerdeführers zu einem Mindestalter von 19 Jahren. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ging sodann zu Recht aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers von seiner Volljährigkeit aus. Befragt zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung in Libyen gab er erst an, dies sei im Jahr 2016 gewesen; er sei damals (...) Jahre alt gewesen. Er korrigierte sich sogleich und merkte an, er sei 2019 als (...)-Jähriger in Haft gewesen (vgl. SEM-Akten act. A12 F5.02). Auch zu seiner Familie machte er nur oberflächliche Angaben und konnte weder das Alter seiner Eltern noch das seiner Geschwister nennen. Als weiteres Indiz ist sodann die Registrierung des Beschwerdeführers in Italien zu werten. Anlässlich seines Asylgesuchs am 2. Februar 2018 gab er sich als volljährig aus, weshalb die italienischen Behörden einer Rückübernahme zustimmten. In einer Gesamtwürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb er als volljährig betrachtet wird. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens ändert sich damit nichts.

E. 8.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Seine gesundheitlichen Probleme sind nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Italien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Gemäss ärztlicher Auskunft vom 24. April 2020 habe der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 16. April 2020 angegeben, es gehe ihm soweit gut und er habe keine weiteren Beschwerden angegeben (vgl. act. A30). Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person. Daran ändern auch die geltend gemachten (...) Probleme nichts, zumal diese nicht belegt sind. Es besteht damit kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen der italienischen Behörden, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung. Eine Ermessenunterschreitung liegt nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.5 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2).

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt.

E. 13 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 26. Mai 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2695/2020 Urteil vom 3. Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Senegal, vertreten durch MLaw Sabina Tirendi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Mai 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er bereits am 2. Februar 2018 in Italien Asyl beantragt hatte. Anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) vom 9. März 2020 in Begleitung seiner Rechtsvertreterin beziehungsweise Vertrauensperson wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer bestritten; er habe in Italien im Jahr 2018 kein Asylgesuch eingereicht, es müsse sich dabei um eine andere Person handeln. Er sei erst im Jahr 2019 nach Italien gereist, dort aufgegriffen und zwangsdaktyloskopiert worden. Italien sei ein asylunfreundliches Land und die Lebensumstände für Asylsuchende sehr schlimm. Asylsuchende würden oft keine Unterkunft und Unterstützung erhalten und die medizinische Versorgung sei nur bedingt gewährleistet. Er sei eine besonders verletzliche Person und benötige (...) Behandlung; diese sei in Italien nicht gewährleistet. B. Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer den (...) als sein Geburtsdatum an. Aufgrund der behaupteten, jedoch nicht belegten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde am 26. März 2020 durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel eine Altersabklärung durchgeführt, welche ergab, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Zu diesem Ergebnis wurde ihm am 1. April 2020 das rechtliche Gehör gewährt und in der Folge das Geburtsdatum im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) auf den (...) geändert sowie mit einem Bestreitungsvermerk versehen. C. Am 9. April 2020 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 23. April 2020 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 25. Mai 2020 (Poststempel gleichentags) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) sei zu berichtigen und auf den (...) anzupassen. Andernfalls sei ein Bestreitungsvermerk im ZEMIS anzubringen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den italienischen Behörden individuelle Garantien für eine kindsgerechte Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der Beschwerde von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Mai 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Gleichentags trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 3. - einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Mit der vorliegenden Verfügung hat die Vorinstanz im Dispositiv keine Anordnungen zum ZEMIS-Eintrag getroffen, weshalb diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt. Der ZEMIS-Eintrag ist nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag bezüglich Berichtigung des ZEMIS-Eintrags ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer müsste zur Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS vielmehr ein separates Verfahren bei der Vorinstanz anstrengen (vgl. zuletzt z.B. Urteile des BVGer E-1630/2020 vom 3. April 2020 S. 5; D-1619/2020 vom 24. März 2020 S. 4 f.). 4. 4.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Begründungspflicht. 5.2. Gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (statt vieler BGE 145 IV 99 E. 3.1). 5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend erfasst und damit den Entscheid nicht rechtsgenüglich begründet. Die Vorinstanz setzte sich in ihrer Verfügung mit den medizinischen Problemen des Beschwerdeführers auseinander und holte vor Erlass der Verfügung eine aktuelle ärztliche Auskunft ein. Er selbst legte keine Arztberichte zu den Akten und belegt auch die Behauptung nicht, wonach er während seines Aufenthalts in der Schweiz einen Antrag auf (...) Behandlung gestellt habe (vgl. E. 7.2 hiernach). Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 6. 6.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Von Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 16 zu Art. 8). Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. Eine Anwendung dieser Bestimmung würde im vorliegenden Fall eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 7. 7.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids fest, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Er habe keine Dokumente eingereicht, die seine Identität zweifelsfrei nachweisen könnten. Seine Aussage, seine Geburtsurkunde sei in Libyen zerrissen worden und seinen Schülerausweis habe er weggeworfen, würden stereotyp erscheinen. Aufgrund seiner allgemein und oberflächlich gehaltenen Angaben zu seinen Familienmitgliedern seien auch sein persönlicher Lebensweg und die Vorbringen zu seinem Alter als unsubstantiiert und unglaubhaft zu werten. Aus dem Altersgutachten gehe nebst dem Mindestalter von 19 Jahren auch ein wahrscheinliches Alter mit einem Mittelwert von etwa 22 Jahren hervor, weshalb das Geburtsdatum auf den (...) festgelegt worden sei. Gemäss der Zustimmung der italienischen Behörden würden auch diese von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen, zumal er dort mit Jahrgang (...) erfasst worden sei. Der Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass er am 2. Februar 2018 in Italien um Asyl ersucht habe. Die dortigen Behörden hätten einer Rückübernahme gestützt auf die Dublin-Vertragsgrundlagen explizit zugestimmt. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach und würde das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen. Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und Asylsuchende hätten Zugang dazu. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien erfolgreich behandelt worden und aufgrund seiner angeblichen (...) Leiden sei er nie bei der Pflege im Bundesasylzentrum vorstellig geworden. Eine erneute medizinische und (...) Behandlung könne auch in Italien vorgenommen werden. Auf die Einholung von Garantien der italienischen Behörden könne verzichtet werden, da er nicht an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leide. In Würdigung der Aktenlage würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz begründen könnten. Eine Überstellung nach Italien erfolge wegen des Covid-19 Virus erst, wenn dies technisch wieder möglich sei. 7.2. Der Beschwerdeführer hält demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen fest, er sei am (...) geboren und somit minderjährig. Die Vorinstanz habe nicht angemessen berücksichtigt, dass seine Aussagen zu seiner Biografie schlüssig und gleichbleibend gewesen seien. Als Mindestalter für die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse sei im Altersgutachten von einem Alter von 19 Jahren ausgegangen worden, bei den zahnärztlichen Untersuchungen sei jedoch ein Mittelwert von 16 Jahren beziehungsweise ein Mindestalter von 17 Jahren festgehalten worden. Das Gutachten führe nicht aus, weshalb sich diese Werte widersprechen würden, und somit könne das Resultat des Altersgutachtens nur als schwaches Indiz gewertet werden. In der Schweiz habe er bereits mehrmals medizinische Behandlung in Anspruch genommen und einen Antrag auf (...) Behandlung gestellt. Damit gelte er als vulnerable Person, welcher das italienische Asylsystem nicht zugemutet werden könne. Die Vorinstanz habe deshalb einen Selbsteintritt vorzunehmen. 8. 8.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. Februar 2018 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die dortigen Behörden am 9. April 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch am 23. April 2020 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist damit gegeben. 8.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein. Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Sämtliche Anhaltspunkte sind abzuwägen, wobei das Resultat des Altersgutachtens nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-6422/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.5). Der Beschwerdeführer reicht auch auf Beschwerdeebene keine Identitätsdokumente ein, die seine geltend gemachte Minderjährigkeit belegen könnten. Das Altersgutachten kam zum Schluss, das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten lasse sich mit den erhobenen Befunden nicht vereinbaren. Es sei von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen, wobei anhand der Untersuchung ein Lebensalter von etwa 22 Jahren wahrscheinlich sei. Das Altersgutachten würdigte verschiedene Aspekte und kam in einem Gesamtergebnis zu Gunsten des Beschwerdeführers zu einem Mindestalter von 19 Jahren. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ging sodann zu Recht aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers von seiner Volljährigkeit aus. Befragt zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung in Libyen gab er erst an, dies sei im Jahr 2016 gewesen; er sei damals (...) Jahre alt gewesen. Er korrigierte sich sogleich und merkte an, er sei 2019 als (...)-Jähriger in Haft gewesen (vgl. SEM-Akten act. A12 F5.02). Auch zu seiner Familie machte er nur oberflächliche Angaben und konnte weder das Alter seiner Eltern noch das seiner Geschwister nennen. Als weiteres Indiz ist sodann die Registrierung des Beschwerdeführers in Italien zu werten. Anlässlich seines Asylgesuchs am 2. Februar 2018 gab er sich als volljährig aus, weshalb die italienischen Behörden einer Rückübernahme zustimmten. In einer Gesamtwürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb er als volljährig betrachtet wird. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens ändert sich damit nichts. 8.3. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.4. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Seine gesundheitlichen Probleme sind nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Italien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Gemäss ärztlicher Auskunft vom 24. April 2020 habe der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 16. April 2020 angegeben, es gehe ihm soweit gut und er habe keine weiteren Beschwerden angegeben (vgl. act. A30). Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person. Daran ändern auch die geltend gemachten (...) Probleme nichts, zumal diese nicht belegt sind. Es besteht damit kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen der italienischen Behörden, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung. Eine Ermessenunterschreitung liegt nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.5. Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2).

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt.

13. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 26. Mai 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: