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D-2507/2021

D-2507/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2507/2021 Urteil vom 1. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Joana Mösch, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, am 26. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er auf dem (selbständig ausgefüllten) Personalienblatt angab, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein, dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2021 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: EB UMA) im Beisein seiner Rechtsvertretung befragt und ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie der Möglichkeit zur Überstellung nach Griechenland beziehungsweise Österreich gewährt wurde, dass ihm bei dieser Gelegenheit auch das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt respektive zu seiner gesundheitlichen Situation gewährt wurde, dass ihm überdies gleichentags medizinische Zusatzfragen zur Altersabklärung gestellt wurden, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten reichen konnte, dass die Vorinstanz bereits im Rahmen der summarischen Befragung Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit äusserte, weshalb sie am 26. Februar 2021 eine Altersabklärung durch das Institut für Rechtsmedizin der B._______ (nachfolgend: IRM B._______) veranlasste, dass am 5. März 2021 im IRM B._______ eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am 9. März 2021 ein entsprechendes rechtsmedizinisches Gutachten erstellt wurde, dass das IRM B._______ nach umfassender Begutachtung des Beschwerdeführers zum Schluss gelangte, er habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das (...). Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht, weshalb das von ihm angegebene Alter mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren sei, dass dem Beschwerdeführer in der Folge das Gutachten zur Altersschätzung in anonymisierter Form mit Schreiben vom 12. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde und ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist am 24. März 2021 eine Stellungnahme einreichte, worin er an seiner Minderjährigkeit festhielt, dass er des Weiteren auf seine schlechte psychische Verfassung aufmerksam machte und das SEM in diesem Zusammenhang zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs um erneute persönliche Vorladung oder eine angemessene Fristerstreckung für eine weitere schriftliche Eingabe ersuchte, dass das SEM am 24. März 2021 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit (...) erfasste und den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versah, dass es die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am selben Tag schriftlich per E-Mail über die Änderung im ZEMIS informierte und ihr mitteilte, die Altersanpassung inklusive Bestreitungsvermerk werde im Rahmen des Verfahrens mit dem Entscheid verfügt, dass es zudem ankündigte, in einem nächsten Schritt ein Dublin-Verfahren einzuleiten, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. März 2021 das erneute Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ablehnte, er habe ausreichend Gelegenheit erhalten, sich zu seinem Alter und der beabsichtigten Altersanpassung zu äussern, womit das rechtliche Gehör nicht verletzt worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2021 eine medizinische Abklärung insbesondere betreffend seine psychische Verfassung, einen Verbleib in der Unterkunft für Minderjährige und allenfalls eine ambulante Therapie beantragte, dass das SEM gleichentags die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit E-Mail darüber informierte, dass es den Beschwerdeführer für das weitere Verfahren als volljährig erachte und er infolgedessen ordnungsgemäss bei den Erwachsenen untergebracht werde, dass es weiter festhielt, es sei keine akute Gefährdung ersichtlich, um kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen einzuleiten, wobei eine medizinisch-therapeutische Abklärung gewährleistet sei, dass das SEM die österreichischen Behörden am 25. März 2021 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die österreichischen Behörden das Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 1. April 2021 ablehnten, wobei sie dies damit begründeten, dass die Zuständigkeitsprüfung noch nicht beendet worden sei und die Zuständigkeit Griechenlands gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. April 2021 erneut eine medizinische Abklärung und eine umgehende Verlegung in eine Unterkunft für Minderjährige beantragte, dass das SEM mit E-Mail vom 7. April 2021 diese Anträge mit Verweis auf die E-Mail-Korrespondenz vom 25. März 2021 weiterhin ablehnte, dass das SEM die österreichischen Behörden am 15. April 2021 im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden ihre Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates am 26. April 2021 erteilten, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Mai 2021 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat (Dispositivziffer 1), dessen Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Österreich) anordnete (Dispositivziffer 2), den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffer 3) und den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftrage (Dispositivziffer 4), dass es ferner die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer aushändigte (Dispositivziffer 5) und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 6), dass der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 27. Mai 2021 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin in materieller Hinsicht in der Hauptsache beantragte, die genannte Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4), weiter sei das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) zu berichtigen und auf den (...) anzupassen (Rechtsbegehren 2) und es sei die Rechtsmittelbelehrung bezogen auf die Rechtsmittelfrist betreffend ZEMIS-Anpassung zu berichtigen (Rechtsbegehren 3), dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Sinne einer superprovisorischen Massnahme um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte und überdies beantragte, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe (Rechtsbegehren 5), zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Rechtsbegehren 6), dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Mai 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die zuständige Instruktionsrichterin am 28. Mai 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Österreich im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass soweit mit der Beschwerde die Berichtigung des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums des Beschwerdeführers beantragt wird, darauf nicht einzutreten ist, da - abgesehen von der blossen Bestreitung der Volljährigkeit - die Berichtigung des am 24. März 2021 durch das SEM in der Datenbank ZEMIS erfassten Geburtsdatums weder im vorinstanzlichen Verfahren beantragt wurde, noch Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids bildet (vgl. Dispositiv der Verfügung des SEM vom 19. Mai 2021), womit die Änderung der im ZEMIS eingetragenen Personendaten auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass der Beschwerdeführer zur Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS vielmehr ein separates Verfahren bei der Vorinstanz anstrengen müsste (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1630/2020 vom 3. April 2020 m.H. und D-1619/2020 vom 24. März 2020), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit asylrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass vorab durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass nach Lehre und Praxis grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2) und im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. a.a.O. E. 5.3.4), dass der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM angab, er sei am (...) geboren, indessen keinerlei Beweismittel zu den Akten reichte, die diese Angabe stützen konnten, dass er bei der EB UMA angab, sein Geburtsdatum sei auf die Rückseite des Korans geschrieben worden, weshalb er dies kenne, dass er zwar nie einen Reisepass besessen habe, ihm im Alter von (...) Jahren jedoch für die Schulanmeldung in D._______ eine Tazkera ausgestellt worden sei, die ihm unterwegs auf seiner Reise vom Iran in die Türkei allerdings von Polizisten abgenommen worden sei, dass er sich in Griechenland als (...)-Jähriger ausgegeben habe, dass er im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Fotokopie einer Seite aus dem Koran zu den Akten reichte, worauf seine Familie notiert habe, dass er am (...) geboren worden sei, dass im vorliegenden Verfahren die Minderjährigkeit vom Beschwerdeführers zwar behauptet wird, jedoch nicht davon auszugehen ist, er sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit minderjährig, dass sich das rechtsmedizinische Altersgutachten vom 9. März 2021 auf eine körperliche, eine zahnärztliche sowie zwei radiologische Untersuchungen stützt, dass, auch wenn die vier Arten der Bestimmung je für sich allein nur einen beschränkten Aussagewert zur Feststellung des tatsächlichen Alters haben (vgl. bezüglich der in der Beschwerde in Frage gestellten Handknochenanalyse Urteile des BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2; E-5266/2010 vom 9. Januar 2013 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. bezüglich der zahnärztlichen Altersschätzung die Studie des Rechtsmedizinischen Instituts der Humboldt Universität Berlin), die Aussagekraft des Altersgutachtens durch die Verwendung mehrere Einzelanalysen bedeutend erhöht wird (vgl. hierzu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 und 2019 I/6 E. 6.1, 6.3-6.5), womit dem Gutachten eine erhebliche Beweiskraft zuzumessen ist, dass sich gemäss der körperlichen Untersuchung des IRM B._______ in medizinischer Hinsicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung ergaben, dass der radiologische Befund der linken Hand des Beschwerdeführers dem Referenzbild eines (...)-jährigen Jungen entsprach, wobei darauf hingewiesen wurde, dass eine Altersschätzung der linken Hand mittels Röntgenuntersuchung grundsätzlich nur bis zur vollständigen Verknöcherung des Handskelettes durchgeführt werden könne, welche bei Knaben normalerweise ab einem minimalen Alter von (...) Jahren vorliegt, dass die radiologische Untersuchung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke ein mittleres Alter von (...) (+/- [...]) Jahren ergab und das minimale Alter bei (...) Jahren lag, dass nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung beim Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 6 im 3. Quadranten sowie dem Zahn 7 im 4. Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werde, was ab einem Alter von (...) Jahren zur Beobachtung komme und folglich jedoch nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden könne, dass der Gutachter zusammenfassend zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das (...) Lebensjahr vollendet und habe die Volljährigkeit erreicht, wobei das Mindestalter (...) Jahre betrage, dass das Bundesverwaltungsgericht die am vorliegenden Gutachten erhobene Kritik im Ergebnis als unberechtigt erachtet und die medizinischen Abklärungen ein starkes Indiz für die Volljährigkeit darstellen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ohne weitere Angaben oder Einreichung von Beweismitteln lediglich die Behauptung wiederholt, minderjährig zu sein und damit die Einschätzung des SEM nicht widerlegen kann, dass die Vorinstanz aus den genannten Gründen zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und damit implizit die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Dublin-III-VO verneint hat, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit weiter einzugehen, da diese an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass, soweit in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wurde, eine telefonische Auskunft beim afghanischen Konsulat am (...) 2021 in I._______ habe ergeben, dass er im System erfasst sein müsse und bei persönlichem Escheinen ein Duplikat seiner Tazkera erhalten würde - wobei bis anhin kein entsprechendes Dokument zu den Akten gereicht wurde - nach dem Gesagten dessen Einreichung in antizipierter Beweiswürdigung nicht abgewartet werden muss, dass sich schliesslich auch die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz als nicht stichhaltig erweisen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2020 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die österreichischen Behörden am 26. April 2021 dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 25. März 2021 respektive vom 15. April 2021 ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben wäre, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass gleichzeitig auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er wolle nicht nach Österreich, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass der Beschwerdeführer gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Zuweisungsschreiben von E._______ vom 4. Februar 2021, 9. Februar 2021, 17. Februar 2021, 2. März 2021, 9. März 2021 und 23. März 2021, dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum F._______ der G._______ vom 4. Mai 2021 sowie dem Austrittsbericht des H._______ vom 29. April 2021 an (...) und (...) leidet und bei ihm eine (...), (...) sowie eine (...) diagnostiziert wurde, wobei zur Behandlung dieser gesundheitlichen Probleme Medikamente verschrieben und eine ambulante psychiatrische Therapie empfohlen wurden, dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Österreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass sich die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz medizinisch versorgt wurde, mithin seine gesundheitlichen Probleme bekannt waren, dass in Bezug auf das Vorliegen schwerwiegenden Erkrankungen von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3), dass deshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getroffen hat, dass es sich bei den diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen zwar um ernstzunehmende Erkrankungen handelt, der Beschwerdeführer jedoch nicht nachweisen konnte, dass eine Überstellung nach Österreich seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde und sein Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auch nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden muss, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteile des BVGer F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-693/2018 vom 9. Februar 2018), dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen beziehungsweise dass die gegebenenfalls erforderlichen weiteren medizinischen Abklärungen auch in Österreich möglich sind und dass auch die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet ist, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die österreichischen Behörden in ihrer Zustimmung um Übernahme des Beschwerdeführers ihrerseits darum ersucht haben, dass allfällige psychische und physische Einschränkungen sowie notwendige besondere Vorkehrungen bei beziehungsweise nach der Überstellung den österreichischen Behörden vorab mitzuteilen seien, womit davon ausgegangen werden kann, dass die medizinischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bei der Überstellung, falls notwendig, Berücksichtigung finden werden, dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur abschliessenden Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sich vor diesem Hintergrund und bei der vorliegenden Aktenlage nicht als notwendig erweist, dass sich aus der Überstellung nach Österreich mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass sich somit ein (zwingender) Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK vorliegend nicht gebietet, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass allfällige Verzögerungen bei der Überstellung nach Österreich aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse darstellen und am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2), dass nach dem Gesagten die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt, dass mit dem vorliegenden Urteil der am 28. Mai 2021 verfügte Vollzugsstopp dahinfällt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand: