opencaselaw.ch

D-268/2021

D-268/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand: Zustellung erfolgt an: - <Ort><Ort><Ort><Ort><Ort>die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-268/2021 Urteil vom 1. Februar 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Lejla Medii, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss am 16. August 2020 illegal in die Schweiz einreiste und am Folgetag im B._______ um Asyl nachsuchte, wobei er im Personalienblatt das Geburtsdatum (...) eintrug, wonach er zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung noch minderjährig wäre, dass eine Datenbankabfrage des Visa-Informationssystems (CS-VIS) vom 19. August 2020 ergab, dass dem Beschwerdeführer in Teheran ein Schengen-Visum der Kategorie C (touristische Zwecke) für Italien mit dem Gültigkeitszeitraum (...) ausgestellt worden war, dass er hierbei gemäss der Datenbankabfrage seinen am (...) ausgestellten und bis (...) gültigen Reisepass vorgelegt hatte, wobei in diesem gemäss der Datenbankabfrage das Geburtsdatum (...) eingetragen war, dass er im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 1. September 2020 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung vorbrachte, er sei am (...) geboren und wisse dies von seinem älteren Bruder, der sein Geburtsdatum aufgeschrieben habe, dass er zum Zeitpunkt seiner Einschulung und Ausstellung seiner Tazkara von seinem Geburtsdatum erfahren habe, wobei er sich nicht mehr an das Jahr erinnere und auch nicht mehr wisse, mit wie vielen Jahren er eingeschult worden sei, dass er nur wisse, dass er sehr jung gewesen sei und die Schule bis zur achten Klasse besucht habe, dass er vielleicht mit sieben Jahren eingeschult worden sei, was das normale Alter für die Einschulung in Afghanistan sei, und bis im Februar/März 2019 die Schule besucht habe, dass er die Schule acht Jahre lang besucht habe, wobei es wegen mehrfacher Wohnortwechsel aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters zu Unterbrüchen der Schulbesuche gekommen sei, er den Unterricht dann jeweils übersprungen, aber die Schulklassen erfolgreich beendet habe, dass seine Eltern beide afghanische Staatsangehörige seien und er mit seiner Mutter und seiner Grossmutter vorwiegend im Dorf C._______, D._______, Provinz E._______, zusammengelebt habe und der Bruder in Kabul gelebt habe, dass sein Vater von Afghanistan nach Italien geflohen sei, als er (der Beschwerdeführer) etwa drei Jahre alt gewesen sei, und sich momentan wohl in F._______ aufhalte, dass er im Sommer 2019 für einen Monat in Italien gewesen sei, da sein Vater ihn habe sehen wollen, und danach wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei, dass sein Vater nur ein oder zwei Tage in Italien gewesen sei und dann nach F._______ zurückgekehrt sei, der Beschwerdeführer aber kein Visum für F._______ gehabt habe, dass sich sein Bruder für ihn um die Visums-Beschaffung für den Italien-Aufenthalt gekümmert habe und auf den Dokumenten nicht sein richtiges Alter gestanden habe, wobei auch in seinem Reisepass ein gefälschtes Geburtsdatum eingetragen sei, dass er sich als volljährig habe ausgeben müssen, um alleine nach Italien reisen und wieder nach Afghanistan zurückkehren zu können, dass er nach Ende des Gültigkeitszeitraums seines Visums von Italien aus wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei und in seinem Pass ein Ausreisestempel verzeichnet sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuches zusammengefasst vorbrachte, aus einer politisch aktiven Familie zu stammen, die wegen ihrer politischen Aktivitäten Probleme mit verschiedenen Personen gehabt habe, wobei er persönlich keine eigenen Probleme gehabt habe, dass er ausgereist sei aufgrund der Rede seines Bruders bei einer Demonstration im April 2020 in D._______, wobei er sich nicht mehr genau an den Monat erinnere, und es hierbei einen Zwischenfall gegeben habe, weshalb die Familie das Land habe verlassen müssen, dass er im März 2020 illegal ohne seinen Reisepass ausgereist sei, obwohl er legal hätte reisen können, weil sie schnell hätten ausreisen müssen, dass er über Pakistan in den Iran ausgereist sei und an der Grenze zur Türkei von seiner Mutter und Grossmutter getrennt worden sei und seitdem den Kontakt zu ihnen verloren habe, dass er alleine weiter über die Türkei und Griechenland nach Italien und in die Schweiz gereist sei, dass dem Beschwerdeführer in der Erstbefragung das rechtliche Gehör zur Altersabklärung gewährt wurde, dass ihm mitgeteilt wurde, wegen der in der Befragung gemachten Aussagen zum Alter, der Schullaufbahn und zu den Reisedokumenten und aufgrund des gegen die Minderjährigkeit sprechenden Datenbank-Treffers sowie der Tatsache, dass er seine Minderjährigkeit nicht habe belegen oder glaubhaft machen können, werde von der Volljährigkeit ausgegangen und sein Geburtsdatum entsprechend der Angaben im «CS-VIS» auf den (...) datiert, dass er hierbei entgegnete, in Afghanistan sei alles möglich, auch das Ausstellen einer Tazkara oder eines Passes mit einem anderen Geburtsdatum, dass er sein Alter älter angegeben habe, um aus Italien zurückkehren zu können, und zugebe, einen Fehler gemacht zu haben, dass sich seine Tazkara mit dem richtigen Geburtsdatum derzeit bei seiner Grossmutter befinde, zu der er keinen Kontakt herstellen könne, dass dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss den Dublin-Bestimmungen sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass er diesbezüglich vorbrachte, er sei nicht in Italien geblieben, hätte dort auch keine Fingerabdrücke abgegeben und nur in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, dass er bei der Erstbefragung zu seinem Gesundheitszustand angab, der Reiseweg habe eine Art Schock bei ihm ausgelöst, der sich insofern auf seine Psyche auswirke, als dass er von dem Erlebten träume, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in einer Stellungnahme vom 1. September 2020 an das SEM zum Alter des Beschwerdeführers ausführte, er sehe sehr jung aus, was seine Aussagen zur Minderjährigkeit bestätige, dass er aufgrund der plötzlichen Flucht keine Dokumente habe mitnehmen können und daher Zeit brauche, um andere Dokumente wie Schulzeugnisse aus dem Heimatland zu beschaffen, um das richtige Alter nachweisen zu können, dass das SEM auch ein Altersgutachten veranlassen könne und vorliegend im Sinne der korrekten und kompletten Sachverhaltsfeststellung ein solches dringend notwendig sei, dass die Rechtsvertreterin die Durchführung eines Altersgutachtens und die Gewährung einer angemessenen Frist für das Organisieren weiterer Dokumente beim SEM beantragte, dass das SEM mit Schreiben vom 3. September 2020 die Durchführung eines Altersgutachtens ablehnte, da das Alter aufgrund des «CS-VIS»-Treffers feststehe und nicht anzuzweifeln sei, dass das SEM am 2. September 2020 die italienischen Behörden gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; Abl. L 180/3 vom 29. Juni 2013) um Informationsaustausch (Übermittlung personenbezogener Daten) ersuchte, dass die italienischen Behörden dem SEM am 2. Oktober 2020 mitteilten, der Beschwerdeführer sei Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, da er Sohn eines italienischen Staatsbürgers sei, wobei seine Aufenthaltserlaubnis bis zum (...) gültig sei, dass das SEM daraufhin die italienischen Behörden am 8. Oktober 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Ersuchen am 3. November 2020 vorerst ablehnten (keine Fingerabdrücke des Beschwerdeführers beigelegt) und am 3. Dezember 2020 schliesslich das Ersuchen im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Januar 2021 - eröffnet am 12. Januar 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Januar 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 8. Januar 2021 vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Begründung sowie zur richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter die Verfügung des SEM vom 8. Januar 2021 vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen sei, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) zu ändern, und auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen seien, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass er zudem beantragte, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerde als Beweismittel beilagen: ein ausgefüllter Informationsbogen für eine Vorabklärung einer Suchanfrage beim Schweizerischen Roten Kreuz vom 24. September 2020, das sich in den Vorakten befindende Schreiben der Rechtsvertreterin an das SEM vom 1. September 2020 sowie (unübersetzte) Schuldokumente aus Afghanistan, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Januar 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht am 20. Januar 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass der Eventualantrag, das SEM sei anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) zu ändern, nicht Gegenstand des Verfahrens ist, da das Geburtsdatum im Zusammenhang mit der Frage seiner behaupteten Minderjährigkeit lediglich Bestandteil der Erwägungen ist und die angefochtene Verfügung insofern hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis regelt, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte, weshalb auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer zur Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vielmehr ein separates Verfahren bei der Vorinstanz anstrengen müsste (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1630/2020 vom 3. April 2020 S. 5 m.H.; D-1619/2020 vom 24. März 2020 S. 4 f.), dass in der Beschwerde eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung wegen fehlender Abklärung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird, dass gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, wozu insbesondere das Recht des Betroffenen gehört, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen), dass mit dem Gehörsanspruch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, woraus insbesondere die Verpflichtung der Behörde resultiert, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (statt vieler BGE 145 IV 99 E. 3.1 m.H.), dass gemäss Art. 12 VwVG die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel bedient, dass die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) bildet und der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG) findet, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass gemäss der Bestimmung von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO in dem Fall, dass ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer von den italienischen Behörden ein vom (...) gültiges Schengen-Visum sowie eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, gültig bis zum (...), ausgestellt worden sind, dass die italienischen Behörden das auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung gestützte Übernahmeersuchen des SEM aufgrund des ausgestellten (abgelaufenen) Visums und der (noch gültigen) Aufenthaltserlaubnis für Italien gutgeheissen haben (vgl. Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art 12. Abs. 1 Dublin-III-VO), dass somit die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben ist, dass diese Zuständigkeit allerdings möglicherweise aufgrund der in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO festgelegten Garantien zugunsten Minderjähriger zurückzutreten hätte, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer minderjährig war, als er seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellte (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass in der Beschwerde vorgebracht wird, gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sei die Schweiz für die Überprüfung des Asylantrages des minderjährigen Beschwerdeführers vorrangig zuständig (vgl. Beschwerde, S. 7), dass der Grundsatz gilt, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in dem er seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), wobei vorliegend diesfalls abzuklären wäre, ob sich der die italienische Staatsbürgerschaft besitzende Vater in Italien aufhält (vgl. Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass unter Antrag auf internationalen Schutz gemäss Art. 2 Bst. b Dublin-III-VO i.V.m. Art. 2 Bst. h der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) das Ersuchen um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus, mithin ein Antrag auf Schutzgewährung, zu verstehen ist, dass nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten von Gesetzes wegen dazu verpflichtet sind, Personen, die internationalen Schutz beantragen, beziehungsweise Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, den Abdruck aller Finger abzunehmen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Eurodac-Verordnung), dass vorliegend ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 19. August 2020 keinen Treffer ergab (vgl. act. A9), sondern sich nur im Visa-Informationssystem (CS-VIS), mit dem die betreffenden Staaten Visa-Daten austauschen, ein Treffer für ein Touristen-Visum für Italien fand, dass auch die bis zum (...) gültige Aufenthaltserlaubnis für Italien gemäss den italienischen Behörden aus familiären Gründen erteilt wurde, mithin nicht im Zusammenhang mit einer Asylantragsstellung steht (vgl. act. A22), dass demnach die erste Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in der Schweiz erfolgt ist, weshalb für die Frage der Minderjährigkeit das Datum der Asylgesuchstellung vom 17. August 2020 entscheidend ist, dass somit vorab auf die Frage einzugehen ist, ob die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, wobei grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist, wobei insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), dass vorliegend der Eintrag im Visa-Informationssystem (CS-VIS) ein eindeutiges Indiz für die Volljährigkeit darstellt, wobei der Beschwerdeführer zum Zwecke der Visumserteilung durch die italienischen Behörden seinen Original-Reisepass mit dem Geburtsdatum (...) vorlegte, dass es der Beschwerdeführer in der Erstanhörung und mittels der Beschwerde nicht vermochte, Zweifel an dem im Pass aufgeführten Geburtsdatum zu begründen, dass er auch seinen Pass nicht vorzulegen vermochte, da er diesen angeblich bei seiner Rückkehr nach Afghanistan seiner Grossmutter übergeben habe, dass es sich nur um eine Behauptung handelt, der Pass sei hinsichtlich der Altersangabe gefälscht, er sei noch minderjährig, dass zwar die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er für seine Reise nach Italien älter habe sein wollen, um wieder zurückzureisen, nicht von vornherein abwegig erscheint, dass es dann aber nicht logisch erscheint, dass er in der Erstbefragung und Beschwerde darauf beharrt, er habe das Geburtsdatum extra auf das Datum (...) geändert, da er nur als Volljähriger nach Italien habe reisen können, um den Vater zu besuchen (vgl. Beschwerde, S. 6), dass er mit einem Visum für den Gültigkeitszeitraum (...) nach Italien gereist ist, somit nicht als Volljähriger eingereist sein kann, da er im Zeitraum des Visums noch minderjährig gewesen ist und erst am (...) volljährig geworden ist, dass er mit seinen in der Erstbefragung und Beschwerde gemachten Angaben sein wahres Alter respektive seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstaunlicherweise nicht zu der Tatsache geäussert hat, dass er über eine aktuell noch gültige Aufenthaltserlaubnis in Italien aus familiären Gründen aufgrund der italienischen Staatsbürgerschaft seines Vaters verfügt, dass der Beschwerdeführer auch die italienische Staatsbürgerschaft des Vaters in der Erstbefragung oder Beschwerde nicht erwähnt hat, sondern nur zu Protokoll gab, seine Eltern hätten beide die afghanische Staatsbürgerschaft (vgl. act. A13, S. 4), dass das Verschweigen der Aufenthaltsgenehmigung für Italien und der Umstände des Ausstellungsgrundes (familiäre Zwecke) auch die Zweifel an den Schilderungen seines angeblich einmonatigen Italienaufenthaltes sowie der angeblichen Abwesenheit des Vaters in Italien noch verstärken, dass es ohnehin nicht logisch erscheint, der Beschwerdeführer wolle die mühsame illegale Ausreise aus dem Heimatland mit der Einreise über Italien in die Schweiz auf sich genommen haben, wenn er etwa sieben oder acht Monate vorher noch mit einem Visum legal in Italien und damit in der Nähe der Schweiz gewesen sei, dass angesichts der vorhandenen Aufenthaltsgenehmigung für Italien die behauptete Rückreise im Sommer 2019 von Italien nach Afghanistan noch unwahrscheinlicher erscheint, dass zudem summarisch Zweifel an dem plötzlichen Ausreisegrund der Demonstrationsteilnahme und Rede des Bruders bestehen, da er zunächst zu Protokoll gab, er habe im März plötzlich ausreisen müssen; das ausschlaggebende Ereignis der Rede des Bruders aber im April 2020 gewesen sein soll, wobei er später korrigierte, er wisse es nicht mehr (vgl. act. A13, S. 9, 11), dass es sich dann auch fragt, warum der Bruder nicht mit ihnen ausgereist ist (vgl. act. A13, S. 10), wenn dieser doch durch seine Rede die Aufmerksamkeit der Verfolger auf sich und die Familie gelenkt habe (vgl. act. A13, S. 10, 11), dass er insgesamt mit seinen in der Erstbefragung und Beschwerde gemachten Angaben sein wahres Alter respektive seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass die auf Beschwerdeebene nachgereichten Schulzeugnisse nicht zum Nachweis des Geburtsdatums (als Teil der Identität) geeignet sind, da sie keinen eindeutigen Schluss auf die Identität zulassen und auch leicht zu fälschen sind (vgl. Art. 1a Bst. a der der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2007/7 E. 4.2.3 und E.5.2), weshalb es sich erübrigt, Übersetzungen der eingereichten Schuldokumente anzufordern, dass allein die gegenteiligen Behauptungen und das in der Beschwerde hervorgehobene junge Aussehen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 9) nicht die Minderjährigkeit glaubhaft machen, dass zwar angesichts der inkonsistenten Angaben zu seinem vorherigen Aufenthalt in Italien und der nicht erwähnten Aufenthaltserlaubnis für Italien auch Zweifel bestehen, ob er seine Vorgeschichte und Identität offengelegt hat und seiner Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen ist, dies aber dahingestellt bleiben kann, dass die Vorinstanz angesichts des durch die Visums-Datenbankabfrage belegten Passeintrages des Geburtsdatums von der in Italien geltend gemachten Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen konnte, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen, dass die Rüge der Gehörsverletzung aufgrund einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung demnach unbegründet ist, wobei das SEM sich im Übrigen in der angefochtenen Verfügung eingehend mit den Argumenten des Beschwerdeführers befasst und ihm die Gelegenheit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs gewährt hat, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass vor diesem Hintergrund nach wie vor davon auszugehen ist, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bisher bestätigt wurde, indem dieser in seiner Rechtsprechung festhielt, in Italien bestehe kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufwiesen (vgl. Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 3950/13]), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer schliesslich auch nicht geltend gemacht hat, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, dass seine in der Erstbefragung geschilderten Schockzustände durch den Reiseweg, die sich auf seine Träume ausgewirkt hätten, nicht eine derart erhebliche psychische Belastung darzustellen scheinen, da er gemäss der Aktenlage keinen Arztbesuch hat vornehmen müssen, dass es gemäss fehlender entsprechender ärztlicher Berichte nicht angezeigt ist, aus humanitären Gründen von einer Überstellung abzusehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass er doch auf eine medizinische Versorgung angewiesen sein sollte, sich an die italienischen Behörden wenden kann und diese gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie anfordern könnte, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 20. Januar 2021 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend gutzuheissen ist, da die Bedürftigkeit aus den Akten hervorgeht und die Begehren als nicht aussichtlos im Sinne des Gesetztes zu bezeichnen sind, dass demnach keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie)

- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)