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E-4961/2019

E-4961/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthaltsort in F._______, Provinz G._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen An- gaben zufolge im Dezember 2015. Über die Türkei und die sogenannte Balkanroute reisten sie schliesslich am 3. Januar 2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. B.a Am 12. Januar 2016 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 4. Januar 2018 wurden der Beschwerdeführer (Vater) und die Be- schwerdeführerin (Mutter) jeweils eingehend zu ihren Asylgründen ange- hört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Der Beschwerdeführer habe während zweieinhalb Jahren, bis 2005, seinen regulären Militärdienst geleistet. Er sei bereits damals wegen seiner schlechten Arabischkenntnisse als Kurde schikaniert worden und habe auf- grund der schlechten Wasserversorgung ein Nierenleiden entwickelt, auf- grund dessen er später eine Niere verloren habe. Im März 2004 habe sich die Situation zwischen Kurden und Arabern zugespitzt, weshalb die Kurden im Militärdienst in gefängnisähnlichen Arrest genommen und ihre Waffen beschlagnahmt worden seien. Nach Ende seines Militärdiensts sei er mit einer fünfjährigen Ausreisesperre belegt gewesen. Zu Beginn des Bürger- kriegs habe er in Damaskus gelebt und, wie viele andere auch, an De- monstrationen teilgenommen. Sein damaliger Chef habe den Firmenwa- gen, den er (der Beschwerdeführer) auch selbst oft gefahren habe, wäh- rend der Demonstrationen als Strassenblockade gegen die Polizei einge- setzt. Die Personalien des Beschwerdeführers seien daraufhin an die Si- cherheitsbehörden weitergegeben worden, weil er für den Fahrzeuglenker gehalten worden sei. Der politische Sicherheitsdienst von H._______ habe ihn deswegen gesucht und sein Arbeitgeber habe ihm zur Flucht aus Da- maskus geraten. Weil seine vollständige Adresse dem Sicherheitsdienst nicht bekannt gewesen sei, habe er später nicht mehr belangt werden kön- nen. Im Februar oder März 2012 habe sein Vater ein Schreiben betreffend seinen Militärdienst (Rekrutierung des Beschwerdeführers) erhalten. Da- raufhin sei er mit seiner Familie in sein Heimatdorf F._______ zurückge- kehrt, wo er sich versteckt gehalten habe. Zwischen Juli und August 2013 sei die Militärpolizei ins Dorf gekommen und habe sich nach ihm und sei- nem Bruder erkundigt. Da die Militärpolizei sie nicht angetroffen habe, habe diese die jüngeren Brüder mitgenommen, die später mit Bestechungsgeld

E-4961/2019 Seite 3 vom Vater freigekauft worden seien. Es seien immer wieder Patrouillen ins Dorf gekommen, der Bechwerdeführer habe sich jedoch jeweils vor ihnen verstecken können. Auch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten ("Apoci") hätten versucht, ihn zu rekrutieren, was er jedoch ebenfalls ab- gelehnt habe. Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits im Wesentlichen vor, aufgrund der Probleme ihres Mannes sowie der schlechten Sicherheitslage im All- gemeinen ausgereist zu sein. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführen- den unter anderem ihre syrischen Identitätskarten, ein Familienbüchlein, das Militärdienstbüchlein des Beschwerdeführers, seine Reservistenkarte und mehrere Dokumente betreffend die Beendigung der offiziellen Militär- dienstpflicht in Syrien, alle im Original, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. August 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Weg- weisung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten ei- ner vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Die Beschwerdeführenden liessen – handelnd durch ihren mandatierten Rechtsvertreter – mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom

25. September 2019 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung er- heben. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zu des- sen Neubeurteilung; eventualiter sei ihnen unter Feststellung ihrer Flücht- lingseigenschaft Asyl zu gewähren; subeventualiter sei ihre Flüchtlingsei- genschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Ferner sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Aktenstücke A6/11, A7/13, A10/2, A27/6. A29/4, A33/1, A34/1 sowie in die vom SEM ge- nannten "Quellen" zu gewähren; eventualiter sei ihnen das rechtliche Ge- hör zu den bezeichneten Akten zu gewähren und nach der Gewährung der

E-4961/2019 Seite 4 Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine an- gemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewäh- ren. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann wurde das SEM aufgefordert, das Akteneinsichtsgesuch betreffend die Ak- tenstücke A6/11, A7/13, A27/6 und A29/4 im Sinn der Erwägungen zu be- handeln. Im Übrigen wies die Instruktionsrichterin die Akteneinsichtsan- träge (weitere Aktenstücke und "Quellen") ab, ebenso wie den Antrag auf eine Fristsetzung zur Ergänzung der Beschwerde, letzteren unter Verweis auf Art. 32 VwVG. Die Vorinstanz wurde überdies zur Vernehmlassung ein- geladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 10. Oktober 2019 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Auf Einladung der Instruktionsrichterin vom 15. Oktober 2019 hin replizier- ten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 und hiel- ten an ihren Rechtsbegehren fest. Ausserdem reichten sie deutsche Über- setzungen der Rekrutierungsmeldung (Reservistenkarte), des Rekrutie- rungsausweises, der Bestätigung betreffend die Erledigung der Wehrpflicht sowie mehrere Fotos, die den Beschwerdeführer und die Beschwerdefüh- rerin an einer Demonstration in Zürich Mitte Oktober 2019 gegen die türki- sche Invasion in Rojava zeigen sollen, zu den Akten.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet

E-4961/2019 Seite 5 auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Ak- teneinsichtsrechts, der Begründungs- und der Abklärungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs.

E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Rechts auf Ak- teneinsicht rügen ist diesbezüglich auf die Zwischenverfügung vom 4. Ok- tober 2019 zu verweisen. In dieser wurde Einsicht in gewisse Verfahrens- akten gewährt und die Vorinstanz aufgefordert, den Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen Einsicht in diese Aktenstücke zu gewähren (vgl. dortige Dispositivziffer 2). Die übrigen Anträge auf Akteneinsicht in weitere Dokumente wurden ebenso abgewiesen wie der Antrag auf eine Fristset- zung zur Ergänzung der Beschwerde und der Antrag auf Einsicht in die im Entscheid genannten «Quellen» des SEM. Mit der Heilung der zunächst nicht gewährten Akteneinsicht im Rahmen der Instruktion dieses Verfah- rens wurde den Beschwerdeanträgen betreffend Akteneinsicht genüge ge- tan, insoweit ihnen stattgegeben wurde.

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E. 3.3.1 Eine Verletzung der Begründungspflicht erblicken die Beschwerde- führenden darin, dass die Vorinstanz im Falle des Beschwerdeführers das Vorliegen einzelfallspezifischer Risikofaktoren, die in den Augen des syri- schen Regimes zur Annahme einer regierungsfeindlichen Haltung führen würden, mit pauschaler, textbausteinartiger Begründung verneint habe. Sodann sei zur Erläuterung der – nach einer Praxisänderung des SEM nun neu – geforderten Risikofaktoren lediglich auf drei Urteile des Bundesver- waltungsgerichts verwiesen worden, ohne die Erkenntnisse bundesverwal- tungsgerichtlicher Grundsatzurteile im Syrien-Kontext miteinzubeziehen. Ausserdem habe das SEM ihre Asylgesuche nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und dadurch die Pflicht zur vollständigen und richti- gen Prüfung der Asylgründe verletzt.

E. 3.3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden enthält die an- gefochtene Verfügung betreffend die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers keine Praxisänderung. Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM relevante Sachverhaltsaspekte, welche zu einer anderen Einschät- zung des Asylgesuchs führen würden, nicht abgeklärt hätte. Es ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz zu erken- nen. Das SEM hat in der Verfügung in genügender Ausführlichkeit und Be- gründungsdichte dargelegt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen, und dabei Bezug auf die Rechtsprechung des Gerichts und auf öf- fentliche Berichte zu Syrien genommen. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt, wobei die Vorinstanz den Beschwerdeführenden in der Anhörung Gelegen- heit gab, ihre Vorbringen umfassend darzulegen. Soweit bemängelt wird, die Vorinstanz stütze sich in ihrer Argumentation hinsichtlich der Glaubhaf- tigkeit zu wesentlichen Teilen auf Aussagen der Beschwerdeführenden an- lässlich einer verkürzten BzP beschlägt dies die materielle Prüfung. Es war den Beschwerdeführenden insgesamt möglich, sich ein Bild über die Trag- weite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachge- recht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung des SEM nicht teilen, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung.

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E. 3.4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Abklärungs- pflicht durch die Vorinstanz, weil das SEM es unterlassen habe, die einge- reichten Beweismittel – insbesondere das im Original eingereichte Aufge- bot zum Reservedienst – einer Dokumentenprüfung zu unterziehen.

E. 3.4.2 Hierzu kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung nachvollziehbar darlegte, weshalb sie die Durchfüh- rung einer solchen Dokumentenprüfung nicht für angezeigt hielt. In diesem Zusammenhang führte das SEM aus, das eingereichte militärische Aufge- bot weise keine fälschungssicheren Merkmale auf und der Beweiswert sol- cher Dokumente, die leicht käuflich zu erwerben seien, sei allgemein als gering einzustufen. Ausserdem äusserte die Vorinstanz Zweifel darüber, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter den geltend gemachten Um- ständen zum Reservedienst aufgeboten wurde, zumal er im Verlauf des Verfahrens widersprüchliche Angaben zum Erhalt des Aufgebots gemacht habe. Damit liegt keine mangelnde Abklärung vor. Die unterschiedliche Be- urteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist ebenfalls eine materielle Frage, die nicht im Zusammenhang mit der Abklärungspflicht zu prüfen ist.

E. 3.5 Schliesslich kann auch nicht von einer "Verschleppung" der Anhörung gesprochen werden, zumal es keine zwingend zu beachtenden Behand- lungsfristen gibt (vgl. dazu ausführlich BVGer Urteil E-784/19 vom 8. April 2021 E. 5.6.1 ff.).

E. 3.6 Somit erweisen sich die formellen Rügen im Urteilszeitpunkt als unbe- gründet beziehungsweise geheilt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das Haupt- begehren der Beschwerdeführenden ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

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E. 4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht nur die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern dieje- nige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nach- fluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Um- stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung be- drohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken- nen und Asyl zu gewähren. Bei subjektiven Nachfluchtgründen wird zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG durch eigenes Tun begründet; indessen führen sie nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung zunächst fest, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen sei, die Einberufung in den aktiven Reser- vedienst glaubhaft zu machen. Sodann wies die Vorinstanz unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass eine Wehrdienstverweigerung für sich alleine genommen die Flüchtlingsei- genschaft ohnehin nicht zu begründen vermöge; erforderlich sei, dass eine betroffene Person aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe im Zu- sammenhang mit ihrer Wehrdienstverweigerung ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Im syrischen Kontext erfolge eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung nur dann aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen. Solche Risikofaktoren seien im Fall des Beschwerdeführers nicht ersicht- lich. Schliesslich seien praxisgemäss auch alle Rekrutierungsversuche durch die kurdischen Milizen und Streitkräfte nicht asylbeachtlich, ebenso

E-4961/2019 Seite 9 wie Befürchtungen im Zusammenhang mit einem verweigerten Beitritt zu diesen Gruppierungen. Den geltend gemachten Nachteilen infolge schlechter Sicherheits- und Versorgungslage fehle es ebenfalls an asyl- rechtlicher Relevanz, zumal den Akten keine Hinweise auf gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgungshandlungen zu entneh- men seien.

E. 5.2 In ihrer Beschwerdeeingabe hielten die Beschwerdeführenden im We- sentlichen an der Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Die Weigerung des Beschwerdeführers, in den Reservedienst einzurü- cken, werde als regierungsfeindliches und oppositionelles Verhalten be- trachtet, welches von der syrischen Regierung gezielt asylrelevant verfolgt werde. Faktisch erfülle jeder militärdienstfähige Mann in Syrien, insbeson- dere Rückkehrende aus dem Ausland, das entsprechende Profil, um vom syrischen Regime als Dienstverweigerer oder Deserteur asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden oder eine solche Verfolgung infolge herr- schender staatlicher Willkür zumindest konkret befürchten zu müssen. Das SEM habe seine Praxis jüngst zu Unrecht dahingehend entwickelt, dass im syrischen Kontext nur solchen Wehrdienstverweigerern eine asylerhebli- che Verfolgung drohe, die ein Risikoprofil aufweisen würden. Dies wider- spreche den Erkenntnissen des bundesverwaltungsgerichtlichen Grund- satzurteils BVGE 2015/3. Ausserdem weise der Beschwerdeführer zusätz- lich zum beschriebenen, asylrechtlich relevanten Profil als Militärdienstver- weigerer weitere Gefährdungselemente auf. Er sei kurdischer Ethnie, wes- halb man ihm vorwerfe, aus politisch-ethnischen Gründen keinen Reserve- dienst leisten zu wollen. Bereits während seinem ordentlichen Militärdienst sei er in willkürlicher und diskriminierenden Weise aufgrund seiner kurdi- schen Ethnie bestraft worden. Erschwerend hinzu komme, dass er in Sy- rien politisch aktiv gewesen, er vom syrischen Sicherheitsdienst gesucht worden und er nach seinem ordentlichen Militärdienst mit einer fünfjährigen Ausreisesperre belegt worden sei. Personen, welche aufgrund ihrer illega- len Ausreise und angesichts ihres spezifischen Profils – wie der Beschwer- deführer – gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen hätten, müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ihnen eine regimefeindliche Haltung unterstellt werde und ihnen bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile drohen würden. Dies drohe auch dem Beschwerdeführer, zumal er illegal ausgereist sei. Schliesslich würden sich

– im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz – auch die Rekrutierungs- bemühungen der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) als flüchtlingsrechtlich relevant erweisen.

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E. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2019 erklärte das SEM, es sei nach einer breit angelegten Quellenanalyse und Auswertung verschie- denster Publikationen zum Schluss gekommen, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, wonach jedem syrischen Wehrdienstver- weigerer oder Deserteur eine politisch motivierte Bestrafung drohe. Dies entspreche auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts.

E. 5.4 Nebst der Bekräftigung ihrer bisherigen Beschwerdevorbringen mach- ten die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Replik im Wesentlichen geltend, im Oktober 2019 in Zürich an einer Demonstration gegen die tür- kische Invasion in Rojava teilgenommen zu haben.

E. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist. Als wesentlich wird Folgendes erachtet:

E. 6.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass eine Wehrdienstverweigerung für sich alleine genommen nicht geeig- net ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diese ist erst zuzuerken- nen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernst- haften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Das Bundes- verwaltungsgericht qualifiziert eine Wehrdienstverweigerung auch im syri- schen Kontext nur aus den oben angeführten Gründen als flüchtlingsrecht- lich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienst- verweigerung derart exponiert hatte, dass sie als Regimegegnerin gilt und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu be- fürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und Bestätigung dieser Recht- sprechung in BVGE 2020 VI/4).

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E. 6.3.1 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass das Profil des Beschwerde- führers zusätzliche Faktoren aufweisen würde, welche ihn in den Augen der syrischen Behörden als Gegner des syrischen Regimes ausweisen würden.

E. 6.3.2 Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Probleme, wonach er schon im Rahmen seines regulären Militärdienstes als Kurde schikaniert worden sei, lassen nicht auf das Vorliegen von Risikofaktoren in der Person des Beschwerdeführers schliessen. Die geschilderten Vorfälle haben sich nicht gezielt auf den Beschwerdeführer bezogen, sondern es dürfte sich bei diesen Vorbringen vielmehr um Schikanen gegenüber allen kurdischen Rekruten sowie um ein Vorgehen der Militärführung im Jahr 2004 gehan- delt haben, die ebenfalls alle kurdischen Wehrdienstleistenden betraf (vgl. act. A22/16 F24 f.; der Beschwerdeführer dürfte hierbei wohl auf die Unru- hen in Qamischli im Jahr 2004 anspielen, bei denen es anlässlich eines Fussballspiels zu Auseinandersetzungen zwischen überwiegend kurdi- schen Demonstranten und syrischen Sicherheitskräften kam, die im März 2004 auch auf andere Städte Syriens übergriffen). Hierfür spricht auch, dass der Beschwerdeführer selbst ebenfalls stets davon gesprochen hat, es seien nicht nur er, sondern auch andere betroffen gewesen (vgl. act. A22/16 F24 am Ende «Wir wurden physisch bestraft…»; F25 «Weil wir Kurden waren im Militärdienst, ...»). Sofern die schikanöse Versorgung mit schlechtem Wasser beim Beschwerdeführer zum Verlust einer Niere führte, ist dies sehr zu bedauern. Im Hinblick auf sein Verhältnis zu den syrischen Sicherheitsbehörden zeitigten diese Vorfälle jedoch – gemäss seinen Angaben in der Anhörung – keine weiteren Konsequenzen. Es ist deshalb – entgegen der Ausführungen auf Beschwerdeebene – nicht da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits während des regulä- ren Militärdienstes als regimekritische Person aufgefallen oder als solche registriert worden wäre. Er hat überdies nicht vorgetragen, aufgrund dieser Vorkommnisse weitere Nachteile erlitten zu haben. Eine direkt ihn betref- fende Behelligung im Rahmen des Militärdienstes, welche ihn auch heute noch in den Augen der syrischen Regierung zu einer missliebigen Person macht, hat er nicht vorgetragen.

E. 6.3.3 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme zu Beginn des Bürgerkriegs in Damaskus reichen nicht zur Annahme eines besonderen Risikoprofils aus. So sagte er selbst aus, die Geschehnisse im Zusammen- hang mit einem Firmenwagen, den auch er gefahren habe und der als Blo- ckade zum Schutz von Demonstranten eingesetzt worden sei, habe nach

E-4961/2019 Seite 12 seinem Verlassen der Stadt zu keinen weiteren Konsequenzen geführt (vgl. act. A22/16 F51 ff.). Gleiches gilt im Übrigen auch für die Teilnahme an Demonstrationen (vgl. act. A22/16 F50). Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, bei dieser Gelegenheit registriert oder festgehalten wor- den zu sein.

E. 6.3.4 Insgesamt lässt sich den Akten kein Profil des Beschwerdeführers entnehmen, welches den Schluss zuliesse, er wäre vor seiner Ausreise aus asylrelevanten Gründen verstärkt in den Fokus der syrischen Behörden geraten. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Be- schwerdeführenden im Fall der Rückkehr als Regimegegner betrachtet und verfolgt werden würden.

E. 6.3.5 Letztlich kann nach dem Gesagten auch offen bleiben, ob der Be- schwerdeführer zum Reservedienst aufgeboten wurde oder nicht, zumal sein Vorbringen angesichts seines persönlichen Profils auch unter Berück- sichtigung eines tatsächlich erfolgten Aufgebots zum Reservedienst keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermag.

E. 6.4 Ferner entfalten auch die geltend gemachten Rekrutierungsbemühun- gen durch die "Apoci" keine asylrechtliche Relevanz. In diesem Zusam- menhang kann festgehalten werden, dass im Juli 2014 von der PYD (Par- tiya Yekîtiya Demokrat) in den kurdischen Gebieten Syriens zwar eine Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren ein- geführt worden ist. Nach der gefestigten Rechtspraxis des Bundesverwal- tungsgerichts ist aber nicht davon auszugehen, dass solchen Rekrutie- rungsversuchen Relevanz im Sinn von Art. 3 AsylG zukommt (vgl. zum Ganzen Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Auch dies- bezüglich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in sei- ner Person ein Profil aufweist, welches unter Berücksichtigung der in Art. 3 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotive in Bezug auf allfällige Rekrutie- rungsversuche einen anderen Schluss zulassen würde. Rekrutierungsver- suchen respektive einer im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürch- tende Zwangsrekrutierung durch die YPG mangelt es demnach an asyl- rechtlicher Relevanz.

E. 6.5 Von den durch die Bürgerkriegssituation hervorgerufenen Nachteilen, namentlich von der schlechten Sicherheitslage und den auch in anderer Hinsicht teilweise prekären Lebensbedingungen, ist sodann der Grossteil der syrischen Bevölkerung betroffen. Solchen Nachteilen ist die asylrecht- liche Gezieltheit abzusprechen (vgl. hierzu statt vieler WALTER STÖCKLI,

E-4961/2019 Seite 13 Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16 m.w.H.), teilweise auch die flüchtlingsrechtliche Motivation oder die Intensität der Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG.

E. 6.6.1 Im Übrigen liegen auch keine Hinweise vor, dass die Beschwerdefüh- renden durch ihre Ausreise oder ihr weiteres Verhalten in der Schweiz al- lenfalls subjektive Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geschaffen haben könnten.

E. 6.6.2 Die mit der Replik eingereichten Fotos, welche die Beschwerdefüh- renden an einer Demonstration im Oktober 2019 zeigen sollen, lassen nicht auf eine exilpolitische Tätigkeit von erheblichem Exponierungsgrad schliessen und sind demnach nicht geeignet, ein besonders herausragen- des politisches Profil zu begründen (vgl. hierzu ausführlich Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015).

E. 6.6.3 Gemäss der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts führen sodann weder die illegale Ausreise aus Syrien noch das Stel- len eines Asylantrags im Ausland zur Annahme, dass einer syrischen Per- son bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Aufgrund der ille- galen Ausreise und einer längeren Landesabwesenheit kann zwar bei der Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behör- den stattfinden. Bei Personen – wie den Beschwerdeführenden –, die vor ihrer Ausreise nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syri- schen Behörden geraten und die nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten sind, kann aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer- den, dass sie als staatsgefährdend eingestuft werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022, E. 7.4).

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be- gründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

E-4961/2019 Seite 14 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Da das SEM in seiner Verfügung vom 23. August 2019 die vorläufige Auf- nahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxis- gemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (reduzierten) Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfü- gung vom 4. Oktober 2019 wurde jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeit- punkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanzielle Lage der Be- schwerdeführenden hätte sich seither entscheidrelevant verändert, wes- halb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 10.2 Praxisgemäss wird sodann eine reduzierte Parteientschädigung aus- gerichtet, wenn – wie vorliegend – eine Verletzung der Verfahrenspflichten auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. E.4.2). Die entsprechende Partei- entschädigung kann vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und ist in Anbetracht der vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) auf Fr. 200. festzusetzen (inklusive Auslagen). Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4961/2019 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200. auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4961/2019 Urteil vom 22. August 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthaltsort in F._______, Provinz G._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Dezember 2015. Über die Türkei und die sogenannte Balkanroute reisten sie schliesslich am 3. Januar 2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. B.a Am 12. Januar 2016 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 4. Januar 2018 wurden der Beschwerdeführer (Vater) und die Beschwerdeführerin (Mutter) jeweils eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Der Beschwerdeführer habe während zweieinhalb Jahren, bis 2005, seinen regulären Militärdienst geleistet. Er sei bereits damals wegen seiner schlechten Arabischkenntnisse als Kurde schikaniert worden und habe aufgrund der schlechten Wasserversorgung ein Nierenleiden entwickelt, aufgrund dessen er später eine Niere verloren habe. Im März 2004 habe sich die Situation zwischen Kurden und Arabern zugespitzt, weshalb die Kurden im Militärdienst in gefängnisähnlichen Arrest genommen und ihre Waffen beschlagnahmt worden seien. Nach Ende seines Militärdiensts sei er mit einer fünfjährigen Ausreisesperre belegt gewesen. Zu Beginn des Bürgerkriegs habe er in Damaskus gelebt und, wie viele andere auch, an Demonstrationen teilgenommen. Sein damaliger Chef habe den Firmenwagen, den er (der Beschwerdeführer) auch selbst oft gefahren habe, während der Demonstrationen als Strassenblockade gegen die Polizei eingesetzt. Die Personalien des Beschwerdeführers seien daraufhin an die Sicherheitsbehörden weitergegeben worden, weil er für den Fahrzeuglenker gehalten worden sei. Der politische Sicherheitsdienst von H._______ habe ihn deswegen gesucht und sein Arbeitgeber habe ihm zur Flucht aus Damaskus geraten. Weil seine vollständige Adresse dem Sicherheitsdienst nicht bekannt gewesen sei, habe er später nicht mehr belangt werden können. Im Februar oder März 2012 habe sein Vater ein Schreiben betreffend seinen Militärdienst (Rekrutierung des Beschwerdeführers) erhalten. Daraufhin sei er mit seiner Familie in sein Heimatdorf F._______ zurückgekehrt, wo er sich versteckt gehalten habe. Zwischen Juli und August 2013 sei die Militärpolizei ins Dorf gekommen und habe sich nach ihm und seinem Bruder erkundigt. Da die Militärpolizei sie nicht angetroffen habe, habe diese die jüngeren Brüder mitgenommen, die später mit Bestechungsgeld vom Vater freigekauft worden seien. Es seien immer wieder Patrouillen ins Dorf gekommen, der Bechwerdeführer habe sich jedoch jeweils vor ihnen verstecken können. Auch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten ("Apoci") hätten versucht, ihn zu rekrutieren, was er jedoch ebenfalls abgelehnt habe. Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits im Wesentlichen vor, aufgrund der Probleme ihres Mannes sowie der schlechten Sicherheitslage im Allgemeinen ausgereist zu sein. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter anderem ihre syrischen Identitätskarten, ein Familienbüchlein, das Militärdienstbüchlein des Beschwerdeführers, seine Reservistenkarte und mehrere Dokumente betreffend die Beendigung der offiziellen Militärdienstpflicht in Syrien, alle im Original, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. August 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Die Beschwerdeführenden liessen - handelnd durch ihren mandatierten Rechtsvertreter - mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. September 2019 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zu dessen Neubeurteilung; eventualiter sei ihnen unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Aktenstücke A6/11, A7/13, A10/2, A27/6. A29/4, A33/1, A34/1 sowie in die vom SEM genannten "Quellen" zu gewähren; eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den bezeichneten Akten zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann wurde das SEM aufgefordert, das Akteneinsichtsgesuch betreffend die Aktenstücke A6/11, A7/13, A27/6 und A29/4 im Sinn der Erwägungen zu behandeln. Im Übrigen wies die Instruktionsrichterin die Akteneinsichtsanträge (weitere Aktenstücke und "Quellen") ab, ebenso wie den Antrag auf eine Fristsetzung zur Ergänzung der Beschwerde, letzteren unter Verweis auf Art. 32 VwVG. Die Vorinstanz wurde überdies zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 10. Oktober 2019 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Auf Einladung der Instruktionsrichterin vom 15. Oktober 2019 hin replizierten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Ausserdem reichten sie deutsche Übersetzungen der Rekrutierungsmeldung (Reservistenkarte), des Rekrutierungsausweises, der Bestätigung betreffend die Erledigung der Wehrpflicht sowie mehrere Fotos, die den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin an einer Demonstration in Zürich Mitte Oktober 2019 gegen die türkische Invasion in Rojava zeigen sollen, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Begründungs- und der Abklärungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs. 3.2 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht rügen ist diesbezüglich auf die Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2019 zu verweisen. In dieser wurde Einsicht in gewisse Verfahrensakten gewährt und die Vorinstanz aufgefordert, den Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen Einsicht in diese Aktenstücke zu gewähren (vgl. dortige Dispositivziffer 2). Die übrigen Anträge auf Akteneinsicht in weitere Dokumente wurden ebenso abgewiesen wie der Antrag auf eine Fristsetzung zur Ergänzung der Beschwerde und der Antrag auf Einsicht in die im Entscheid genannten «Quellen» des SEM. Mit der Heilung der zunächst nicht gewährten Akteneinsicht im Rahmen der Instruktion dieses Verfahrens wurde den Beschwerdeanträgen betreffend Akteneinsicht genüge getan, insoweit ihnen stattgegeben wurde. 3.3 3.3.1 Eine Verletzung der Begründungspflicht erblicken die Beschwerdeführenden darin, dass die Vorinstanz im Falle des Beschwerdeführers das Vorliegen einzelfallspezifischer Risikofaktoren, die in den Augen des syrischen Regimes zur Annahme einer regierungsfeindlichen Haltung führen würden, mit pauschaler, textbausteinartiger Begründung verneint habe. Sodann sei zur Erläuterung der - nach einer Praxisänderung des SEM nun neu - geforderten Risikofaktoren lediglich auf drei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen worden, ohne die Erkenntnisse bundesverwaltungsgerichtlicher Grundsatzurteile im Syrien-Kontext miteinzubeziehen. Ausserdem habe das SEM ihre Asylgesuche nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und dadurch die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. 3.3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden enthält die angefochtene Verfügung betreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers keine Praxisänderung. Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM relevante Sachverhaltsaspekte, welche zu einer anderen Einschätzung des Asylgesuchs führen würden, nicht abgeklärt hätte. Es ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz zu erkennen. Das SEM hat in der Verfügung in genügender Ausführlichkeit und Begründungsdichte dargelegt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen, und dabei Bezug auf die Rechtsprechung des Gerichts und auf öffentliche Berichte zu Syrien genommen. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt, wobei die Vorinstanz den Beschwerdeführenden in der Anhörung Gelegenheit gab, ihre Vorbringen umfassend darzulegen. Soweit bemängelt wird, die Vorinstanz stütze sich in ihrer Argumentation hinsichtlich der Glaubhaftigkeit zu wesentlichen Teilen auf Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich einer verkürzten BzP beschlägt dies die materielle Prüfung. Es war den Beschwerdeführenden insgesamt möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung des SEM nicht teilen, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Abklärungspflicht durch die Vorinstanz, weil das SEM es unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel - insbesondere das im Original eingereichte Aufgebot zum Reservedienst - einer Dokumentenprüfung zu unterziehen. 3.4.2 Hierzu kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar darlegte, weshalb sie die Durchführung einer solchen Dokumentenprüfung nicht für angezeigt hielt. In diesem Zusammenhang führte das SEM aus, das eingereichte militärische Aufgebot weise keine fälschungssicheren Merkmale auf und der Beweiswert solcher Dokumente, die leicht käuflich zu erwerben seien, sei allgemein als gering einzustufen. Ausserdem äusserte die Vorinstanz Zweifel darüber, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter den geltend gemachten Umständen zum Reservedienst aufgeboten wurde, zumal er im Verlauf des Verfahrens widersprüchliche Angaben zum Erhalt des Aufgebots gemacht habe. Damit liegt keine mangelnde Abklärung vor. Die unterschiedliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist ebenfalls eine materielle Frage, die nicht im Zusammenhang mit der Abklärungspflicht zu prüfen ist. 3.5 Schliesslich kann auch nicht von einer "Verschleppung" der Anhörung gesprochen werden, zumal es keine zwingend zu beachtenden Behandlungsfristen gibt (vgl. dazu ausführlich BVGer Urteil E-784/19 vom 8. April 2021 E. 5.6.1 ff.). 3.6 Somit erweisen sich die formellen Rügen im Urteilszeitpunkt als unbegründet beziehungsweise geheilt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das Hauptbegehren der Beschwerdeführenden ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht nur die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Bei subjektiven Nachfluchtgründen wird zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG durch eigenes Tun begründet; indessen führen sie nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung zunächst fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Einberufung in den aktiven Reservedienst glaubhaft zu machen. Sodann wies die Vorinstanz unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass eine Wehrdienstverweigerung für sich alleine genommen die Flüchtlingseigenschaft ohnehin nicht zu begründen vermöge; erforderlich sei, dass eine betroffene Person aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe im Zusammenhang mit ihrer Wehrdienstverweigerung ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Im syrischen Kontext erfolge eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung nur dann aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen. Solche Risikofaktoren seien im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Schliesslich seien praxisgemäss auch alle Rekrutierungsversuche durch die kurdischen Milizen und Streitkräfte nicht asylbeachtlich, ebenso wie Befürchtungen im Zusammenhang mit einem verweigerten Beitritt zu diesen Gruppierungen. Den geltend gemachten Nachteilen infolge schlechter Sicherheits- und Versorgungslage fehle es ebenfalls an asylrechtlicher Relevanz, zumal den Akten keine Hinweise auf gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgungshandlungen zu entnehmen seien. 5.2 In ihrer Beschwerdeeingabe hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an der Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Die Weigerung des Beschwerdeführers, in den Reservedienst einzurücken, werde als regierungsfeindliches und oppositionelles Verhalten betrachtet, welches von der syrischen Regierung gezielt asylrelevant verfolgt werde. Faktisch erfülle jeder militärdienstfähige Mann in Syrien, insbesondere Rückkehrende aus dem Ausland, das entsprechende Profil, um vom syrischen Regime als Dienstverweigerer oder Deserteur asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden oder eine solche Verfolgung infolge herrschender staatlicher Willkür zumindest konkret befürchten zu müssen. Das SEM habe seine Praxis jüngst zu Unrecht dahingehend entwickelt, dass im syrischen Kontext nur solchen Wehrdienstverweigerern eine asylerhebliche Verfolgung drohe, die ein Risikoprofil aufweisen würden. Dies widerspreche den Erkenntnissen des bundesverwaltungsgerichtlichen Grundsatzurteils BVGE 2015/3. Ausserdem weise der Beschwerdeführer zusätzlich zum beschriebenen, asylrechtlich relevanten Profil als Militärdienstverweigerer weitere Gefährdungselemente auf. Er sei kurdischer Ethnie, weshalb man ihm vorwerfe, aus politisch-ethnischen Gründen keinen Reservedienst leisten zu wollen. Bereits während seinem ordentlichen Militärdienst sei er in willkürlicher und diskriminierenden Weise aufgrund seiner kurdischen Ethnie bestraft worden. Erschwerend hinzu komme, dass er in Syrien politisch aktiv gewesen, er vom syrischen Sicherheitsdienst gesucht worden und er nach seinem ordentlichen Militärdienst mit einer fünfjährigen Ausreisesperre belegt worden sei. Personen, welche aufgrund ihrer illegalen Ausreise und angesichts ihres spezifischen Profils - wie der Beschwerdeführer - gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen hätten, müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ihnen eine regimefeindliche Haltung unterstellt werde und ihnen bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile drohen würden. Dies drohe auch dem Beschwerdeführer, zumal er illegal ausgereist sei. Schliesslich würden sich - im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz - auch die Rekrutierungsbemühungen der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) als flüchtlingsrechtlich relevant erweisen. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2019 erklärte das SEM, es sei nach einer breit angelegten Quellenanalyse und Auswertung verschiedenster Publikationen zum Schluss gekommen, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, wonach jedem syrischen Wehrdienstverweigerer oder Deserteur eine politisch motivierte Bestrafung drohe. Dies entspreche auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. 5.4 Nebst der Bekräftigung ihrer bisherigen Beschwerdevorbringen machten die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Replik im Wesentlichen geltend, im Oktober 2019 in Zürich an einer Demonstration gegen die türkische Invasion in Rojava teilgenommen zu haben. 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 6.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass eine Wehrdienstverweigerung für sich alleine genommen nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diese ist erst zuzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert eine Wehrdienstverweigerung auch im syrischen Kontext nur aus den oben angeführten Gründen als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert hatte, dass sie als Regimegegnerin gilt und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und Bestätigung dieser Rechtsprechung in BVGE 2020 VI/4). 6.3 6.3.1 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass das Profil des Beschwerdeführers zusätzliche Faktoren aufweisen würde, welche ihn in den Augen der syrischen Behörden als Gegner des syrischen Regimes ausweisen würden. 6.3.2 Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Probleme, wonach er schon im Rahmen seines regulären Militärdienstes als Kurde schikaniert worden sei, lassen nicht auf das Vorliegen von Risikofaktoren in der Person des Beschwerdeführers schliessen. Die geschilderten Vorfälle haben sich nicht gezielt auf den Beschwerdeführer bezogen, sondern es dürfte sich bei diesen Vorbringen vielmehr um Schikanen gegenüber allen kurdischen Rekruten sowie um ein Vorgehen der Militärführung im Jahr 2004 gehandelt haben, die ebenfalls alle kurdischen Wehrdienstleistenden betraf (vgl. act. A22/16 F24 f.; der Beschwerdeführer dürfte hierbei wohl auf die Unruhen in Qamischli im Jahr 2004 anspielen, bei denen es anlässlich eines Fussballspiels zu Auseinandersetzungen zwischen überwiegend kurdischen Demonstranten und syrischen Sicherheitskräften kam, die im März 2004 auch auf andere Städte Syriens übergriffen). Hierfür spricht auch, dass der Beschwerdeführer selbst ebenfalls stets davon gesprochen hat, es seien nicht nur er, sondern auch andere betroffen gewesen (vgl. act. A22/16 F24 am Ende «Wir wurden physisch bestraft...»; F25 «Weil wir Kurden waren im Militärdienst, ...»). Sofern die schikanöse Versorgung mit schlechtem Wasser beim Beschwerdeführer zum Verlust einer Niere führte, ist dies sehr zu bedauern. Im Hinblick auf sein Verhältnis zu den syrischen Sicherheitsbehörden zeitigten diese Vorfälle jedoch - gemäss seinen Angaben in der Anhörung - keine weiteren Konsequenzen. Es ist deshalb - entgegen der Ausführungen auf Beschwerdeebene - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits während des regulären Militärdienstes als regimekritische Person aufgefallen oder als solche registriert worden wäre. Er hat überdies nicht vorgetragen, aufgrund dieser Vorkommnisse weitere Nachteile erlitten zu haben. Eine direkt ihn betreffende Behelligung im Rahmen des Militärdienstes, welche ihn auch heute noch in den Augen der syrischen Regierung zu einer missliebigen Person macht, hat er nicht vorgetragen. 6.3.3 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme zu Beginn des Bürgerkriegs in Damaskus reichen nicht zur Annahme eines besonderen Risikoprofils aus. So sagte er selbst aus, die Geschehnisse im Zusammenhang mit einem Firmenwagen, den auch er gefahren habe und der als Blockade zum Schutz von Demonstranten eingesetzt worden sei, habe nach seinem Verlassen der Stadt zu keinen weiteren Konsequenzen geführt (vgl. act. A22/16 F51 ff.). Gleiches gilt im Übrigen auch für die Teilnahme an Demonstrationen (vgl. act. A22/16 F50). Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, bei dieser Gelegenheit registriert oder festgehalten worden zu sein. 6.3.4 Insgesamt lässt sich den Akten kein Profil des Beschwerdeführers entnehmen, welches den Schluss zuliesse, er wäre vor seiner Ausreise aus asylrelevanten Gründen verstärkt in den Fokus der syrischen Behörden geraten. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im Fall der Rückkehr als Regimegegner betrachtet und verfolgt werden würden. 6.3.5 Letztlich kann nach dem Gesagten auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer zum Reservedienst aufgeboten wurde oder nicht, zumal sein Vorbringen angesichts seines persönlichen Profils auch unter Berücksichtigung eines tatsächlich erfolgten Aufgebots zum Reservedienst keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermag. 6.4 Ferner entfalten auch die geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen durch die "Apoci" keine asylrechtliche Relevanz. In diesem Zusammenhang kann festgehalten werden, dass im Juli 2014 von der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) in den kurdischen Gebieten Syriens zwar eine Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt worden ist. Nach der gefestigten Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts ist aber nicht davon auszugehen, dass solchen Rekrutierungsversuchen Relevanz im Sinn von Art. 3 AsylG zukommt (vgl. zum Ganzen Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Auch diesbezüglich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Person ein Profil aufweist, welches unter Berücksichtigung der in Art. 3 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotive in Bezug auf allfällige Rekrutierungsversuche einen anderen Schluss zulassen würde. Rekrutierungsversuchen respektive einer im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die YPG mangelt es demnach an asylrechtlicher Relevanz. 6.5 Von den durch die Bürgerkriegssituation hervorgerufenen Nachteilen, namentlich von der schlechten Sicherheitslage und den auch in anderer Hinsicht teilweise prekären Lebensbedingungen, ist sodann der Grossteil der syrischen Bevölkerung betroffen. Solchen Nachteilen ist die asylrechtliche Gezieltheit abzusprechen (vgl. hierzu statt vieler Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16 m.w.H.), teilweise auch die flüchtlingsrechtliche Motivation oder die Intensität der Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG. 6.6 6.6.1 Im Übrigen liegen auch keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden durch ihre Ausreise oder ihr weiteres Verhalten in der Schweiz allenfalls subjektive Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geschaffen haben könnten. 6.6.2 Die mit der Replik eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführenden an einer Demonstration im Oktober 2019 zeigen sollen, lassen nicht auf eine exilpolitische Tätigkeit von erheblichem Exponierungsgrad schliessen und sind demnach nicht geeignet, ein besonders herausragendes politisches Profil zu begründen (vgl. hierzu ausführlich Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015). 6.6.3 Gemäss der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen sodann weder die illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylantrags im Ausland zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Aufgrund der illegalen Ausreise und einer längeren Landesabwesenheit kann zwar bei der Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden. Bei Personen - wie den Beschwerdeführenden -, die vor ihrer Ausreise nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten und die nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten sind, kann aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022, E. 7.4). 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Da das SEM in seiner Verfügung vom 23. August 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (reduzierten) Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 wurde jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanzielle Lage der Beschwerdeführenden hätte sich seither entscheidrelevant verändert, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 10.2 Praxisgemäss wird sodann eine reduzierte Parteientschädigung ausgerichtet, wenn - wie vorliegend - eine Verletzung der Verfahrenspflichten auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. E.4.2). Die entsprechende Parteientschädigung kann vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und ist in Anbetracht der vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) auf Fr. 200. festzusetzen (inklusive Auslagen). Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200. auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Karin Parpan Versand: