Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...). Mai 2013 in Richtung Türkei, wo er in der Folge mehr als zwei Jahre gelebt habe, bevor er Richtung Mitteleuropa weitergereist sei. Am 26. November 2015 gelangte er zusammen mit seinem Bruder B._______ illegal in die Schweiz, wo er am 30. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ um Asyl nachsuchte. Am 7. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 7. Juni 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an (Anhörung). B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus D._______ (Provinz Al-Hasaka) stamme. Ihm sei die syrische Staatsbürgerschaft lange verweigert worden, wodurch er in vielerlei Hinsicht benachteiligt gewesen sei, da er den Ajnabi- bzw. Maktum-Status [Staatenlose Kurden in Syrien] gehabt habe. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges sei er schliesslich doch noch eingebürgert worden, habe deswegen jedoch damit rechnen müssen, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Bei den Militärbehörden habe er sich deswegen nicht gemeldet, um kein Militärbüchlein zu erhalten. Seit 2012 habe er zudem mehrmals an Demonstrationen teilgenommen und deswegen damit rechnen müssen, dass Spitzel, die mit den Sicherheitsbehörden zusammenarbeiteten, ihn fotografiert hätten. Nachdem er am (...). Mai 2013 von einem Bekannten aus seinem Wohnquartier telefonisch vor einer Razzia der Militärbehörden gewarnt worden sei, habe er fluchtartig sein Zuhause verlassen. Sein Haus sei daraufhin gestürmt und vollständig demoliert worden. C. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 (eröffnet am 18. Januar 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 (Poststempel vom 7. Februar 2018) liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter anfechten und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass Zweifel an der geltend gemachten Razzia der Militärbehörden bestünden. In D._______ bestehe seit mehreren Jahren ein modus vivendi zwischen den verbleibenden syrischen Behörden und der dominierenden kurdischen Organisation. Der Beschwerdeführer selbst habe in der Anhörung erklärt die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) habe seit 2012 begonnen, die Kontrolle über D._______ zu übernehmen ([...]). Eine Rekrutierungsrazzia gegen Kurden hätte vor diesem Hintergrund den modus vivendi erheblich gefährdet. Weiter falle auf, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er damals bei einem Christen gearbeitet habe. Am Tag der Razzia sei bei diesem Christen Wochenende gewesen ([...]). Diese Angabe könne jedoch nicht zutreffen, sei doch der (...). Mai 2013 auf einen Mittwoch gefallen. Sodann habe er geltend gemacht vor der Razzia der Militärbehörden durch den Vater eines Kameraden gewarnt worden zu sein. Auch diesbezüglich seien seine Angaben jedoch widersprüchlich ausgefallen, habe er in der BzP doch erklärt, die Behörden seien bei seinem Kameraden zu Hause gewesen ([...]), während er in der Anhörung ausgesagt habe, das Haus des Kameraden sei nicht gestürmt worden, weil dieser studiert habe und somit den Militärdienst habe aufschieben können ([...]). Was politische Aktivitäten angehe, so habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe seit 2012 mehrmals an Demonstrationen teilgenommen und müsse damit rechnen, dass er dabei von Spitzeln fotografiert worden sei. In der BzP habe er angegeben, er habe von 2012 bis zur Ausreise fast an jeder Demonstration teilgenommen, sozusagen jeden Freitag ([...]). Demgegenüber habe er bei der Anhörung geschildert, er habe neun oder zehn Mal an Kundgebungen in D._______ teilgenommen. Nachdem er begonnen habe, für einen Christen zu arbeiten, habe er die Arbeit nicht mehr verlassen können, um an Demos teilzunehmen ([...]). Diesen Widerspruch habe er nicht schlüssig erklären können ([...]). In der BzP habe er schliesslich ausgeführt, es würden Lichtbilder von seinen Demonstrationsteilnahmen existieren ([...]), während er bei der Anhörung ausgesagt habe, es hätten sich Informanten des Regimes unter die Demonstranten gemischt; möglicherweise hätten diese Fotos von den Teilnehmern gemacht und an die Behörden weitergegeben ([...]). Somit seien seine Angaben zur Beweislage der Behörden und damit implizit zur für ihn bestehenden Gefährdungssituation ebenfalls unterschiedlich. Die angeführten Ungereimtheiten führten in einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass seine Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden, sehr wohl begründet sei. Er macht diesbezüglich Ausführungen zur Rekrutierung in den Militärdienst und dazu, wie mit Wehrdienstverweigerern umgegangen werde. Betreffend die angebliche Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen rügte er, die Vorinstanz messe dem Umstand, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, welcher Wochentag der (...). Mai 2013, d.h. der Tag der Razzia, gewesen sei, einen unverhältnismässig hohen Stellenwert bei. Die Glaubhaftigkeit des Vorbringens könne nicht danach beurteilt werden. Dass der Beschwerdeführer in der BzP angegeben habe, die syrischen Behörden seien bei seinem Freund zu Hause gewesen, während er in der Anhörung gesagt habe, dass dessen Haus nicht gestürmt worden sei, sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein Widerspruch. Die Aussage, das Haus seines Freundes sei nicht gestürmt worden, stelle eine inhaltliche Konkretisierung dar und schliesse die physische Präsenz der syrischen Behörden im Haus des Freundes nicht aus. Was die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Häufigkeit seiner Teilnahme an Demonstrationen angehe, so stünden diese ebenfalls nicht im Widerspruch zueinander. Zudem müsse darauf hingewiesen werden, dass die Vorinstanz die Erlebnisse des Beschwerdeführers nach hiesigen Massstäben beurteile. Die Vorinstanz unterlasse es jedoch, die geltend gemachten Vorbringen im kulturellen Kontext zu würdigen. So seien beispielsweise Übertreibungen im arabischen Sprachraum üblich und dürften nicht zum Nachteil der asylsuchenden Person ausgelegt werden. Schliesslich sei bekannt, dass das syrische Regime Informanten beschäftige, die sich unter die Demonstranten mischten. Da der Beschwerdeführer regelmässig an Demonstrationen teilgenommen habe, müsse er deshalb befürchten, dass die Behörden Fotos von ihm hätten und ihm bei der Rückkehr eine Gefängnisstrafe drohe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren und seine Vorbringen vor diesem Hintergrund zwingend auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Sodann müsse auch berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer als Sympathisant der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) exilpolitisch betätige und sich an regimekritischen Aktivitäten beteilige. Dies würde ihm bei einer Rückkehr nach Syrien zum Verhängnis. Schliesslich sei ein Onkel (...), der in Damaskus gearbeitet habe, verschwunden und die Familie habe bis heute keinen Anhaltspunkt über den Verbleib. Der Vater des Beschwerdeführers gehe davon aus, dass der Onkel vom syrischen Sicherheitsdienst entführt worden sei. Es gelte also auch zu beachten, dass die Familie des Beschwerdeführers durch die Entführung des Onkels offensichtlich bereits in den Fokus der syrischen Behörden geraten sei.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 4.3 Eine Refraktion oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).
E. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine Motivsubstitution vornehmen.
E. 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht konzentriert sich nachfolgend auf die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (Art. 3 AsylG). Ob einzelne Aspekte darüber hinaus - wie von der Vorinstanz festgestellt - als unglaubhaft zu qualifizieren sind, kann vorliegend offen gelassen werden, wobei der Widerspruch bei der Datumsangabe entgegen der Beschwerde schwerwiegt, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers davon abhängt, ob es sich bei jenem Datum um einen christlichen Feiertag gehandelt hat.
E. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer einen Einzug in den syrischen Militärdienst befürchtet und geltend macht, dass eine Wehrdienstverweigerung gravierende Folgen nach sich ziehe und daher asylrelevant sei, ist anzuführen, dass er nach seinen eigenen Vorbringen noch gar nicht ausgehoben wurde. So hat er sich seinen Aussagen gemäss lediglich nicht beim Rekrutierungsbüro gemeldet, um kein Dienstbüchlein zu erhalten ([...]), aber kein schriftliches Aufgebot erhalten ([...]). Entsprechend hat er keine Beweismittel, insbesondere kein Militärdienstbüchlein oder einen Marschbefehl vorlegen können, die eine Einberufung belegen würden ([...]). Der Beschwerdeführer hat sich folglich mit seiner Ausreise aus Syrien lediglich der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Einberufung in die staatliche syrische Armee entzogen. Demnach steht im heutigen Zeitpunkt gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet würde und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann er daher auch nicht als Refraktär oder als Deserteur betrachtet werden. Weiter gehört er zwar der kurdischen Ethnie an, entstammt jedoch keiner oppositionell aktiven Familie und hat auch bislang - wie in E. 6.3 dargelegt - die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee offenkundig nicht auf sich gezogen. Angesichts dessen besteht trotz der oben dargelegten Situation in seiner Heimat und der geschilderten Vorgehensweise des syrischen Regimes keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-3185/2016 vom 30. November 2017 E. 4.1.4).
E. 5.2 Folglich lässt sich auch aus den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Dienstpflicht und der Rekrutierung in die syrische Armee und deren Zusammenarbeit mit den YPG sowie zur Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe in D._______ von 2012 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2013 an Demonstrationen teilgenommen, wobei er möglicherweise von Spitzeln fotografiert worden sei, die ihre Bilder an die syrischen Sicherheitsbehörden weitergeleitet hätten.
E. 6.2 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösser Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat angeblich - wie Tausende andere - an Demonstrationen in Syrien teilgenommen. Dass er sich dabei speziell hervorgetan hätte, machte er nicht geltend. Dass anlässlich der Demonstrationen von Spitzeln der syrischen Behörden fotografiert worden sei, ist nur eine Mutmassung des Beschwerdeführers, gegen welche der Umstand spricht, dass er deswegen nie gesucht wurde. Es ist nicht davon auszugehen, die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte hätten ihn als Gegner des Regimes identifiziert. Daher sind ihm aus seinen Teilnahmen an den Demonstrationen auch keine asylrelevanten Nachteile entstanden. Unter diesen Umständen braucht auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde nicht näher eingegangen werden.
E. 6.4 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
E. 7.1 Soweit auf Beschwerdeebene die Entführung des Onkels (...) vorgetragen wird, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese weder in der BzP noch in der Anhörung selbst erwähnt hat. Die Ausführungen dazu sind vage und auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens, bleibt die Urheberschaft dieser angeblichen Entführung im Dunkeln. So hat der Bruder des Beschwerdeführers in der Anhörung lediglich erwähnt, dass einer seiner Onkel "verschwunden" sei und auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene bleiben eher spärlich und stützen sich lediglich auf Vermutungen des Vaters des Beschwerdeführers, dass hinter der angeblichen Entführung der syrische Sicherheitsdienst stecke, und auf zwei "Vermisstenmeldungen", welche der Vater auf Facebook publiziert hat.
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, den Hintergrund dieser angeblichen Entführung auf eine konkrete und detaillierte Weise zu schildern. Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Entführung einen gezielten und einen auf einem flüchtlingsbeachtlichen Verfolgungsmotiv beruhenden Hintergrund gehabt hat, welcher auch auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers weisen würde, weshalb das Vorbringen nicht asylrelevant ist. Der Beschwerdeführer kann aus der angeblichen Entführung keine eigene (gezielte) Gefährdung ableiten.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiere, Sympathisant der PYD sei und sich an regimekritischen Aktivitäten beteilige.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6).
E. 8.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene ein exilpolitisches Engagement vorbringt. Noch in der Anhörung vom 7. Juni 2017 sagte er hingegen aus, dass er in der Schweiz nicht politisch tätig sei ([...]). Auch die Beschwerdeschrift beschränkt sich auf die allgemeine und wenig substantiierte Aussage, dass er sich exilpolitisch engagiere und sich an regimekritischen Aktivitäten beteilige. Schliesslich bestehen auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte, dass er tatsächlich wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz, wenn überhaupt, nicht in herausragender Position für die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime engagiert. Insbesondere hat er keine exponierte Kaderstelle innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne. So nimmt er höchstens an Demonstrationen teil, wobei er sich fotografieren lässt. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind daher als massentypische und geringprofilierte Formen des politischen Protests zu qualifizieren.
E. 8.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. Er kann sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen.
E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene respektive die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), auf welche dort verwiesen wird, nichts zu ändern, weshalb dar-auf nicht näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 12 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-782/2018 Urteil vom 14. März 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...). Mai 2013 in Richtung Türkei, wo er in der Folge mehr als zwei Jahre gelebt habe, bevor er Richtung Mitteleuropa weitergereist sei. Am 26. November 2015 gelangte er zusammen mit seinem Bruder B._______ illegal in die Schweiz, wo er am 30. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ um Asyl nachsuchte. Am 7. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 7. Juni 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an (Anhörung). B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus D._______ (Provinz Al-Hasaka) stamme. Ihm sei die syrische Staatsbürgerschaft lange verweigert worden, wodurch er in vielerlei Hinsicht benachteiligt gewesen sei, da er den Ajnabi- bzw. Maktum-Status [Staatenlose Kurden in Syrien] gehabt habe. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges sei er schliesslich doch noch eingebürgert worden, habe deswegen jedoch damit rechnen müssen, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Bei den Militärbehörden habe er sich deswegen nicht gemeldet, um kein Militärbüchlein zu erhalten. Seit 2012 habe er zudem mehrmals an Demonstrationen teilgenommen und deswegen damit rechnen müssen, dass Spitzel, die mit den Sicherheitsbehörden zusammenarbeiteten, ihn fotografiert hätten. Nachdem er am (...). Mai 2013 von einem Bekannten aus seinem Wohnquartier telefonisch vor einer Razzia der Militärbehörden gewarnt worden sei, habe er fluchtartig sein Zuhause verlassen. Sein Haus sei daraufhin gestürmt und vollständig demoliert worden. C. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 (eröffnet am 18. Januar 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 (Poststempel vom 7. Februar 2018) liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter anfechten und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass Zweifel an der geltend gemachten Razzia der Militärbehörden bestünden. In D._______ bestehe seit mehreren Jahren ein modus vivendi zwischen den verbleibenden syrischen Behörden und der dominierenden kurdischen Organisation. Der Beschwerdeführer selbst habe in der Anhörung erklärt die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) habe seit 2012 begonnen, die Kontrolle über D._______ zu übernehmen ([...]). Eine Rekrutierungsrazzia gegen Kurden hätte vor diesem Hintergrund den modus vivendi erheblich gefährdet. Weiter falle auf, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er damals bei einem Christen gearbeitet habe. Am Tag der Razzia sei bei diesem Christen Wochenende gewesen ([...]). Diese Angabe könne jedoch nicht zutreffen, sei doch der (...). Mai 2013 auf einen Mittwoch gefallen. Sodann habe er geltend gemacht vor der Razzia der Militärbehörden durch den Vater eines Kameraden gewarnt worden zu sein. Auch diesbezüglich seien seine Angaben jedoch widersprüchlich ausgefallen, habe er in der BzP doch erklärt, die Behörden seien bei seinem Kameraden zu Hause gewesen ([...]), während er in der Anhörung ausgesagt habe, das Haus des Kameraden sei nicht gestürmt worden, weil dieser studiert habe und somit den Militärdienst habe aufschieben können ([...]). Was politische Aktivitäten angehe, so habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe seit 2012 mehrmals an Demonstrationen teilgenommen und müsse damit rechnen, dass er dabei von Spitzeln fotografiert worden sei. In der BzP habe er angegeben, er habe von 2012 bis zur Ausreise fast an jeder Demonstration teilgenommen, sozusagen jeden Freitag ([...]). Demgegenüber habe er bei der Anhörung geschildert, er habe neun oder zehn Mal an Kundgebungen in D._______ teilgenommen. Nachdem er begonnen habe, für einen Christen zu arbeiten, habe er die Arbeit nicht mehr verlassen können, um an Demos teilzunehmen ([...]). Diesen Widerspruch habe er nicht schlüssig erklären können ([...]). In der BzP habe er schliesslich ausgeführt, es würden Lichtbilder von seinen Demonstrationsteilnahmen existieren ([...]), während er bei der Anhörung ausgesagt habe, es hätten sich Informanten des Regimes unter die Demonstranten gemischt; möglicherweise hätten diese Fotos von den Teilnehmern gemacht und an die Behörden weitergegeben ([...]). Somit seien seine Angaben zur Beweislage der Behörden und damit implizit zur für ihn bestehenden Gefährdungssituation ebenfalls unterschiedlich. Die angeführten Ungereimtheiten führten in einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass seine Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden, sehr wohl begründet sei. Er macht diesbezüglich Ausführungen zur Rekrutierung in den Militärdienst und dazu, wie mit Wehrdienstverweigerern umgegangen werde. Betreffend die angebliche Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen rügte er, die Vorinstanz messe dem Umstand, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, welcher Wochentag der (...). Mai 2013, d.h. der Tag der Razzia, gewesen sei, einen unverhältnismässig hohen Stellenwert bei. Die Glaubhaftigkeit des Vorbringens könne nicht danach beurteilt werden. Dass der Beschwerdeführer in der BzP angegeben habe, die syrischen Behörden seien bei seinem Freund zu Hause gewesen, während er in der Anhörung gesagt habe, dass dessen Haus nicht gestürmt worden sei, sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein Widerspruch. Die Aussage, das Haus seines Freundes sei nicht gestürmt worden, stelle eine inhaltliche Konkretisierung dar und schliesse die physische Präsenz der syrischen Behörden im Haus des Freundes nicht aus. Was die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Häufigkeit seiner Teilnahme an Demonstrationen angehe, so stünden diese ebenfalls nicht im Widerspruch zueinander. Zudem müsse darauf hingewiesen werden, dass die Vorinstanz die Erlebnisse des Beschwerdeführers nach hiesigen Massstäben beurteile. Die Vorinstanz unterlasse es jedoch, die geltend gemachten Vorbringen im kulturellen Kontext zu würdigen. So seien beispielsweise Übertreibungen im arabischen Sprachraum üblich und dürften nicht zum Nachteil der asylsuchenden Person ausgelegt werden. Schliesslich sei bekannt, dass das syrische Regime Informanten beschäftige, die sich unter die Demonstranten mischten. Da der Beschwerdeführer regelmässig an Demonstrationen teilgenommen habe, müsse er deshalb befürchten, dass die Behörden Fotos von ihm hätten und ihm bei der Rückkehr eine Gefängnisstrafe drohe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren und seine Vorbringen vor diesem Hintergrund zwingend auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Sodann müsse auch berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer als Sympathisant der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) exilpolitisch betätige und sich an regimekritischen Aktivitäten beteilige. Dies würde ihm bei einer Rückkehr nach Syrien zum Verhängnis. Schliesslich sei ein Onkel (...), der in Damaskus gearbeitet habe, verschwunden und die Familie habe bis heute keinen Anhaltspunkt über den Verbleib. Der Vater des Beschwerdeführers gehe davon aus, dass der Onkel vom syrischen Sicherheitsdienst entführt worden sei. Es gelte also auch zu beachten, dass die Familie des Beschwerdeführers durch die Entführung des Onkels offensichtlich bereits in den Fokus der syrischen Behörden geraten sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 4.3 Eine Refraktion oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine Motivsubstitution vornehmen. 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht konzentriert sich nachfolgend auf die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (Art. 3 AsylG). Ob einzelne Aspekte darüber hinaus - wie von der Vorinstanz festgestellt - als unglaubhaft zu qualifizieren sind, kann vorliegend offen gelassen werden, wobei der Widerspruch bei der Datumsangabe entgegen der Beschwerde schwerwiegt, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers davon abhängt, ob es sich bei jenem Datum um einen christlichen Feiertag gehandelt hat. 5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer einen Einzug in den syrischen Militärdienst befürchtet und geltend macht, dass eine Wehrdienstverweigerung gravierende Folgen nach sich ziehe und daher asylrelevant sei, ist anzuführen, dass er nach seinen eigenen Vorbringen noch gar nicht ausgehoben wurde. So hat er sich seinen Aussagen gemäss lediglich nicht beim Rekrutierungsbüro gemeldet, um kein Dienstbüchlein zu erhalten ([...]), aber kein schriftliches Aufgebot erhalten ([...]). Entsprechend hat er keine Beweismittel, insbesondere kein Militärdienstbüchlein oder einen Marschbefehl vorlegen können, die eine Einberufung belegen würden ([...]). Der Beschwerdeführer hat sich folglich mit seiner Ausreise aus Syrien lediglich der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Einberufung in die staatliche syrische Armee entzogen. Demnach steht im heutigen Zeitpunkt gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet würde und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann er daher auch nicht als Refraktär oder als Deserteur betrachtet werden. Weiter gehört er zwar der kurdischen Ethnie an, entstammt jedoch keiner oppositionell aktiven Familie und hat auch bislang - wie in E. 6.3 dargelegt - die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee offenkundig nicht auf sich gezogen. Angesichts dessen besteht trotz der oben dargelegten Situation in seiner Heimat und der geschilderten Vorgehensweise des syrischen Regimes keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-3185/2016 vom 30. November 2017 E. 4.1.4). 5.2 Folglich lässt sich auch aus den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Dienstpflicht und der Rekrutierung in die syrische Armee und deren Zusammenarbeit mit den YPG sowie zur Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe in D._______ von 2012 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2013 an Demonstrationen teilgenommen, wobei er möglicherweise von Spitzeln fotografiert worden sei, die ihre Bilder an die syrischen Sicherheitsbehörden weitergeleitet hätten. 6.2 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösser Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). 6.3 Der Beschwerdeführer hat angeblich - wie Tausende andere - an Demonstrationen in Syrien teilgenommen. Dass er sich dabei speziell hervorgetan hätte, machte er nicht geltend. Dass anlässlich der Demonstrationen von Spitzeln der syrischen Behörden fotografiert worden sei, ist nur eine Mutmassung des Beschwerdeführers, gegen welche der Umstand spricht, dass er deswegen nie gesucht wurde. Es ist nicht davon auszugehen, die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte hätten ihn als Gegner des Regimes identifiziert. Daher sind ihm aus seinen Teilnahmen an den Demonstrationen auch keine asylrelevanten Nachteile entstanden. Unter diesen Umständen braucht auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde nicht näher eingegangen werden. 6.4 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 7. 7.1 Soweit auf Beschwerdeebene die Entführung des Onkels (...) vorgetragen wird, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese weder in der BzP noch in der Anhörung selbst erwähnt hat. Die Ausführungen dazu sind vage und auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens, bleibt die Urheberschaft dieser angeblichen Entführung im Dunkeln. So hat der Bruder des Beschwerdeführers in der Anhörung lediglich erwähnt, dass einer seiner Onkel "verschwunden" sei und auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene bleiben eher spärlich und stützen sich lediglich auf Vermutungen des Vaters des Beschwerdeführers, dass hinter der angeblichen Entführung der syrische Sicherheitsdienst stecke, und auf zwei "Vermisstenmeldungen", welche der Vater auf Facebook publiziert hat. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, den Hintergrund dieser angeblichen Entführung auf eine konkrete und detaillierte Weise zu schildern. Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Entführung einen gezielten und einen auf einem flüchtlingsbeachtlichen Verfolgungsmotiv beruhenden Hintergrund gehabt hat, welcher auch auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers weisen würde, weshalb das Vorbringen nicht asylrelevant ist. Der Beschwerdeführer kann aus der angeblichen Entführung keine eigene (gezielte) Gefährdung ableiten. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiere, Sympathisant der PYD sei und sich an regimekritischen Aktivitäten beteilige. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6). 8.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene ein exilpolitisches Engagement vorbringt. Noch in der Anhörung vom 7. Juni 2017 sagte er hingegen aus, dass er in der Schweiz nicht politisch tätig sei ([...]). Auch die Beschwerdeschrift beschränkt sich auf die allgemeine und wenig substantiierte Aussage, dass er sich exilpolitisch engagiere und sich an regimekritischen Aktivitäten beteilige. Schliesslich bestehen auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte, dass er tatsächlich wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz, wenn überhaupt, nicht in herausragender Position für die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime engagiert. Insbesondere hat er keine exponierte Kaderstelle innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne. So nimmt er höchstens an Demonstrationen teil, wobei er sich fotografieren lässt. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind daher als massentypische und geringprofilierte Formen des politischen Protests zu qualifizieren. 8.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. Er kann sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen.
9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene respektive die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), auf welche dort verwiesen wird, nichts zu ändern, weshalb dar-auf nicht näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
12. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: