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E-4648/2019

E-4648/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4648/2019 Urteil vom 2. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. August 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende November 2015 den Heimatstaat verliess und am 3. April 2016 in die Schweiz einreiste, wo er am 7. April 2016 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. April 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Februar 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und in B._______ (Provinz Al-Hasaka) aufgewachsen, dass er bis zum Gymnasium (...) Jahre die Schule besucht sowie anschliessend von (...) bis (...) in C._______ gelebt und dort (...) studiert habe, dass er für den Militärdienst aufgeboten worden sei und im Februar zwecks der obligatorischen Ausstellung des Militärbüchleins nach B._______ gegangen sei, dass er vom Rekrutierungsbüro in B._______ schriftlich aufgefordert worden sei, für eine Blutuntersuchung nach D._______ zu gehen, und er danach in einem weiteren Schreiben von einer Blutspende befreit und aufgefordert worden sei, sich im Rekrutierungsbüro in D._______ zu melden, dass ihm dort am (...) das Militärbüchlein ausgehändigt und er aufgefordert worden sei, sich zur medizinischen Untersuchung nach E._______ zu begeben, dass er dieser Aufforderung nachgekommen sei und der Musterungsarzt nach medizinischer Untersuchung das Dienstbüchlein ausgefüllt und ihn zurück zum Rekrutierungsbüro in E._______ geschickt habe, dass dort das Dienstbüchlein fertig ausgestellt und ihm ein erster Aufschub des Militärdienstes bis zum (...) gewährt worden sei, worauf aufgrund des Studiums auch nachfolgend mehrere einjährige Aufschübe bewilligt worden seien, dass er wegen der schlechten Lage in C._______ und auf Ersuchen seiner Familie das Studium unterbrochen und im (...) 2012 in die Region B._______ zurückgekehrt sei, dass der letzte gewährte Aufschub zum Einrücken in den Militärdienst am (...) 2014 geendet habe, dass er sich kurz vor Ablauf dieses Datums erneut bei der Universität in C._______ habe immatrikulieren wollen, dies jedoch abgelehnt worden sei und er deswegen keine weitere Verschiebung des Militärdienstes habe beantragen können, dass er nicht habe einrücken wollen, weshalb er sich nach dem (...) 2014 bis zur Ausreise zu Hause versteckt habe, dass er gemäss Mitteilung seines Vaters tatsächlich (...) aufgeboten worden sei, dieser ihm daher geraten haben, zu Hause zu bleiben, was er befolgt habe, dass er etwa einen Monat vor der Ausreise vom Vater erfahren habe, dass es in einem nahegelegenen Dorf zu einer - offenbar vom militärischen Sicherheitsdienst durchgeführten - Razzia gekommen sei, bei der zwei junge Männer festgenommen und in den Militärdienst eingezogen worden seien, dass der Vater ihm vor diesem Hintergrund zum Verlassen des Landes geraten habe, und er (Beschwerdeführer) in der Folge am (...)2015 illegal aus Syrien ausgereist sei, dass die Behörden ihn danach zweimal wegen des Militärdienstes gesucht und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten, dass der Beschwerdeführer zum Beleg das Militärbüchlein im Original, den Identitätsausweis im Original, das Schreiben des Rekrutierungsbüros von B._______ betreffend Neubegründung des Aufschubs für den Militärdienst und Dienstbeginn vom (...) zu den erstinstanzlichen Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. August 2019 - eröffnet am Folgetag - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung dabei zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss Praxis erfolge eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann aus Gründen im Sinn von Art. 3 AsylG (SR 142.31), wenn zusätzlich einzelfallspezifische Risikofaktoren vorliegen würden, dass vorliegend keine solchen Risikofaktoren erkennbar seien, die ein politisches Profil des Beschwerdeführers begründen könnten, womit allfällige Strafmassnahmen infolge der Wehrdienstverweigerung keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen würden, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass jedoch nicht auszuschliessen sei, dass ihm in Syrien Strafmassnahmen drohen könnten, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden, weshalb der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2019 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihm in die Akten des laufenden Asylverfahrens A 1/3, A12/27, A24/1 sowie in die vom SEM verwendeten länderspezifischen "Quellen" Einsicht zu gewähren, eventualiter sei zu diesen Akten und "Quellen" das rechtliche Gehör zu gewähren, wobei nach Gewährung der Akteneinsicht - eventualiter des rechtlichen Gehörs - eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, dass in materieller Hinsicht als Eventualantrag formuliert wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss beigebrachter Fürsorgebestätigung bedürftig und entsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie von Verfahrenskosten zu verzichten sei, dass sich der Beschwerdeführer in einer ergänzenden Eingabe vom 21. Oktober 2019 zu den aktuellen Ereignissen in Syrien äusserte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 die Gesuche um Gewährung der Akteneinsicht und um Nachfrist zur Beschwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte, dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 7. November 2019 fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer in einer weiteren ergänzenden Eingabe vom 18. November 2019 auf das Asyl-Beschwerdeverfahren eines Landsmannes vor dem Bundesverwaltungsgericht hinweisen liess, dass sich die Rechtslage in jenem Verfahren D-2850/2019 (N [...]) gleich wie in seinem Asylverfahren präsentiere (erstinstanzliche Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in "Zusammenhang mit dem Militärdienst") und das SEM dem Landsmann im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise Asyl gewährt habe, dass deshalb die Durchführung eines Schriftenwechsels mit dem SEM beantragt werde, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, zumal auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers spruchreif ist, er die rechtlichen Anforderungen an die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass schon deshalb keine Veranlassung für die mit Eingabe vom 18. November 2019 beantragte Durchführung eines Schriftenwechsels - zwecks allfälliger wiedererwägungsweiser Asylgewährung durch die Vorinstanz - besteht und diesem Begehren keine Folge zu geben ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf den Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass es auch nicht notwendig ist, dem Beschwerdeführer eine "Frist zur Aktualisierung des Dossiers" - im Zusammenhang mit der aktuellen Lage im Heimatland (vgl. Eingabe vom 21. Oktober 2019) - zu setzen, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass im vorliegenden Rechtsmittel hauptsächlich die Verletzung prozessualer Bestimmungen durch das SEM geltend gemacht und die Rückweisung der Verfahren an das SEM zur Weiterführung des erstinstanzlichen Asylverfahrens beantragt wird (die Asylgewährung demgegenüber nur als Eventualbegehren), dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der Akteneinsicht (und einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung) abgewiesen und (auch) die Kassationsbegehren in der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2019 als aussichtslos qualifiziert hat, dass mit Bezug auf die gerügte Verletzung des Rechts auf vollständige Akteneinsicht auf die Begründung in der verfahrensleitenden Verfügung vom 23. Oktober 2019 verwiesen werden kann, dass auffällt, dass im Rechtsmittel an verschiedenen Stellen die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt wird, dass die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebende Begründungspflicht der Behörde beinhaltet, dass diese ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten und sich (wie auch die Rechtsmittelinstanz) über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen kann, dass die entscheidende Behörde sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. statt vieler etwa BVGer E-5332/2018 vom 23. Juli 2019 E. 4.3 und E. 5.3 m.H. auf Lehre und Praxis), dass der angefochtenen Verfügung eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist und ihm die sachgerechte Anfechtung der Verfügung - wie aus dem vorliegenden Rechtsmittel erkennbar - offenkundig möglich gewesen ist und das SEM vorliegend seine Begründungspflicht nicht verletzt hat, dass die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive der daraus folgenden Abklärungspflicht der Behörde (vgl. dazu wiederum BVGer E-5332/2018, a.a.O., E. 4.4) sich nach Durchsicht der Akten ebenfalls als unbegründet erweisten, dass praxisgemäss die blosse Tatsache, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs, der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen und dem Erlass der Verfügung eine gewisse Zeit verstrichen ist, unter dem Blickwinkel des Untersuchungsgrundsatzes nicht problematisch erscheint, zumal es hierbei keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, dass einem langen Zeitablauf zwischen Befragung und Anhörung allerdings bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen ist, dass in diesem Zusammenhang überdies festzuhalten ist, dass die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers als solche von der Vorinstanz als glaubhaft erachtet worden sind und damit umso weniger eine durch den Zeitablauf verursachte Problematik im genannten Sinn erkennbar ist, dass zusammenfassend das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, und sich keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers vorwerfen lassen muss, dass die Beschwerde damit im Hauptpunkt abzuweisen ist, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass dazu auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, zumal es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen im Rechtsmittel nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass diese Ausführungen nämlich vornehmlich die vorinstanzliche Würdigung von Desertion und illegaler Ausreise im syrischen Kontext betreffen, dass dazu - wie in der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 ausführlich erklärt - eine gefestigte Rechtsprechung besteht, die mit der in der Beschwerdeschrift ausgeübten generellen Kritik, teilweise mit der Art und Weise der eingefügten Hinweise auf diese Rechtsprechung sowie mit den geäusserten Mutmassungen hinsichtlich der Beurteilung länderspezifischer Quellen nicht umgestossen werden kann, dass gemäss Rechtsprechung im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 - seither in zahlreichen Urteilen bestätigt - festgestellt worden ist, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion auch im Syrienkontext die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.7.3), dass die in der Beschwerde enthaltene Kritik an dieser gefestigten Praxis der schweizerischen Asylbehörden keine andere Sichtweise nahelegt und als unbehelflich zu qualifizieren ist, dass sich aus den Akten des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine besonders risikobehaftete individuelle Situation ergeben, zumal er bei seinen Befragungen weder eigene politische Aktivitäten noch geltend gemacht hat, aus einem entsprechenden familiären Umfeld zu stammen, dass allein der im Rechtsmittel enthaltene Hinweis auf (...) mit Aufenthaltstitel in Deutschland (der auf (...) Anerkennung als Flüchtling zurückzuführen sei) nicht auf eine Vorbelastung im genannten Sinn und damit auf eine drohende Reflexverfolgung schliessen lässt, zumal der Beschwerdeführer in den Befragungen auch diesbezüglich keine Probleme geltend gemacht hatte, dass es dem Beschwerdeführer damit insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in seiner Verfügung vom 12. August 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, weshalb sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, dass der am 7. November 2019 in dieser Höhe geleistete Vorschuss zur Bezahlung der Kosten zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay