Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Oktober 2015 und der Anhörung vom 7. Juli 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und sei in F._______, Provinz G._______, geboren. Nach der achten Schulklasse habe er als (...) zu arbeiten begonnen. Im Jahr 20(...) habe er sich ein (gelbes) Militärdienstbüchlein ausstellen lassen müssen. Dabei habe er einem Beamten im Rekrutierungszentrum namens H._______ viel Geld bezahlt, damit ihn dieser durch einen entsprechenden Eintrag im Dienstbüchlein definitiv vom Militärdienst befreie. Nach seiner Heirat im Jahr 20(...) habe er in der Stadt I._______ eine eigene Wohnung gekauft und sei etwa im Jahr 20(...) mit seiner Ehefrau sowie den zwei Kindern dorthin gezogen. Ab dem Jahr 20(...) habe er ein eigenes [Geschäft] betrieben und gut bis sehr gut verdient. 20(...) und 20(...) habe er sich an Demonstrationen gegen das syrische Regime in I._______ beteiligt. Dabei sei er wie alle anderen Teilnehmer einfach mitgelaufen. Er habe Flaggen getragen und Parolen skandiert. Er habe sich mit seinem besten Freund und anderen Freunden in seinem [Geschäft] getroffen, um über die politische Lage und die Situation der Kurden zu sprechen. Irgendwann in der Zukunft hätten sie vorgehabt, einmal eine Gruppe von etwa 20 Personen mit eigenem Namen zu gründen. Von einem arabischen Ladenbesitzer in der direkten Nachbarschaft seines [Geschäfts] sei für jedermann bekannt gewesen, dass er ein bekannter Spitzel der syrischen Regierung sei und Berichte an die Regierung schreibe. Dieser Nachbar habe wohl den Behörden mitgeteilt, dass er in seinem Geschäft Sitzungen abhalte. Im (...) 20(...) seien drei bewaffnete Personen in Zivil - er habe später erfahren, dass es sich dabei um Leute des Staatssicherheitsdienstes gehandelt habe - bei seinem Geschäft erschienen, hätten ihn und seinen besten Freund festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht, wo sie etwa eine Woche lang festgehalten worden seien. Man habe ihn verhört und geschlagen. Ihm sei vorgeworfen worden, eine politische Gruppierung gründen zu wollen und an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Anschliessend sei er ins Gefängnis J._______ in I._______ verlegt worden. Die dortigen Angestellten hätten gegen Bezahlung Gefälligkeiten und Verbesserungen der Haftbedingungen ermöglicht. Manchmal habe einer dieser Angestellten ihn telefonieren lassen. Nach (...) Monaten Haft habe dieser ihm mitgeteilt, dass seine Papiere gekommen seien. Dies habe bedeutet, dass ihn die Militärpolizei an einen anderen Ort verlegen würde. Er habe seinem Vater davon berichtet und ihn gebeten, mit den bestechlichen Angestellten eine Vereinbarung zu treffen, damit er fliehen könne. Nachdem sein Vater (...) syrische Lira bezahlt habe, sei er mit einem Auto aus dem Gefängnis und zu einer ihm unbekannten Familie gebracht worden, wo er von seinem Vater abgeholt worden sei. Mit ihm sei er zu seiner Familie nach F._______ gefahren. Nach einem zweistündigen Aufenthalt sei er von dort mit dem Studentenausweis seines Bruders mit dem Bus nach Damaskus und mit einem Taxi weiter in den Libanon gefahren. Dort habe er sich von (...) 20(...) bis zur Reise Richtung Europa im (...) 2015 aufgehalten. Im (...) 2013 sei seine Frau mit den nun drei Kindern ebenfalls in den Libanon gelangt. 2013 seien die Büros der syrischen Regierung von K._______ nach I._______ verlegt worden, wobei die alten Militärakten einer Revision unterzogen worden seien. Mittels Textnachrichten habe ihm der Rekrutierungsbeamte H._______ mitgeteilt, dass er weitere 4'000 Dollar bezahlen müsse, um eine Überprüfung seiner Akte zu verhindern. Auf diese Nachrichten habe er nicht reagiert. In der Folge habe H._______ seinen Vater als Geisel nehmen lassen, um Druck auf ihn auszuüben. H._______ habe von ihm verlangt, gegenüber dem Leiter der Rekrutierungsstelle anzugeben, dass nicht H._______ im Jahr 20(...) den Dienstbefreiungs-Eintrag im Militärbüchlein vorgenommen habe, sondern er selber. Daraufhin habe er dies wie verlangt dem Leiter des Rekrutierungsbüros telefonisch mitgeteilt. Nach drei Tagen Gewahrsam habe H._______ seinen Vater freigelassen. Kurze Zeit später habe sein Vater an seiner Stelle ein neues (weisses) Militärbüchlein entgegengenommen. Da er nun (aufgrund des neuen Dienstbüchleins) den Militärdienst hätte leisten müssen, hätten die syrischen Behörden seinen Vater aufgesucht und ihm einen Marschbefehl des Aushebungsbüros L._______ ausgehändigt. Gemäss diesem Dokument hätte er sich am (...) 2015 in diesem Büro einfinden sollen. Da er dem Aufgebot keine Folge geleistet habe, sei seinem Vater daraufhin ein ebenfalls vom Rekrutierungsbüro L._______ ausgestellter Suchbefehl ausgehändigt worden. Von seinem eigenen Vater hätten die Behörden dann seine Adresse im Libanon erfahren. Sein Vater habe ihn aber angerufen und ihm nahegelegt, den Libanon zu verlassen. Über den Cousin eines Nachbarn, der im Auswanderungs- und Passamt arbeite, habe er einen Pass erworben. Im (...) 2015 sei er alleine mit seinem Pass legal von Beirut nach Istanbul gereist. Über Griechenland und die Balkanroute sei er am (...) 2015 illegal mit dem Zug von Österreich in die Schweiz gelangt. A.b Die Beschwerdeführerin und die drei Kinder erhielten von den Schweizer Behörden im Libanon am (...) 2016 ein humanitäres Visum zur Einreise in die Schweiz zwecks Familiennachzug. Am (...) 2016 flogen sie von Beirut nach Zürich und ersuchten gleichentags in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der BzP vom 22. Juni 2016 und der Anhörung vom 1. September 2017 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und in G._______ geboren. Bis zur Heirat im Jahr 20(...) habe sie in F._______ bei ihren Eltern und Geschwistern gelebt, danach mit dem Beschwerdeführer und den beiden Kindern in I._______. Sie habe sechs Jahre lang die Schule besucht und sei danach Hausfrau gewesen. Im (...) 20(...) habe sie nicht zusammen mit dem Beschwerdeführer in den Libanon gehen können, weil sie schwanger gewesen sei. Sie persönlich habe keinerlei Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Zwei Tage nach der Flucht des Beschwerdeführers sei jedoch die Polizei zum Haus ihres Schwiegervaters in F._______ gekommen, wo sie seit der Festnahme des Beschwerdeführers ebenfalls gelebt habe. Die Beamten hätten sie nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt. Die Polizei sei insgesamt zwei- bis dreimal auf der Suche nach dem Beschwerdeführer vorbeigekommen. Dabei hätten sie mindestens einmal dessen Vater für ein Verhör mitgenommen. Nach der Geburt des dritten Kindes sei sie dann dem Beschwerdeführer (...) 2013 nachgefolgt; dies wegen der schlechten Lage in Syrien. Bis zu ihrer Ausreise aus dem Libanon im (...) 2016 sei sie mit der Ausnahme von zwei Tagen im Jahr 2016, als sie sich in Damaskus für sich und ihre drei Kinder Pässe habe ausstellen lassen, immer im Libanon gewesen. Nach Erhalt des humanitären Visums hätten sie den Libanon am (...) 2016 verlassen und seien nach Zürich geflogen. A.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre Pässe, das Familienbüchlein sowie den Eheschein zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte überdies seine Identitätskarte ein und gab als Beweismittel zwei Dienstbüchlein, einen Marschbefehl (datiert auf den [...]) und einen Suchbefehl (datiert auf den [...]) jeweils im Original sowie Kopien von einer Registrierungsbestätigung des UNHCR im Libanon zu den Akten. B. B.a Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu festgestellten Widersprüchen und Unstimmigkeiten betreffend seine Dienstbüchlein, den Marschbefehl sowie den Strafbefehl (recte: Suchbefehl). Aus den festgestellten inhaltlichen Mängeln und aus seinen Aussagen anlässlich der Anhörung sei zwingend zu schliessen, dass es sich beim Marsch- und Suchbefehl sowie beim weissen Dienstbüchlein um Fälschungen handle. Das SEM beabsichtige daher, das weisse Dienstbüchlein sowie den Marsch- und Suchbefehl als Fälschungen einzuziehen. B.b Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer sein rechtliches Gehör wahr und äusserte sich wie folgt: Um eine Revision seiner Militärakten zu vermeiden, habe H._______ Bestechungsgeld verlangt und damit gedroht, ihm und seinem Vater etwas anzutun. Schlussendlich habe sein Vater an seiner Stelle auf dem Rekrutierungsamt eine schriftliche Erklärung des Inhalts unterschrieben, dass H._______ mit der Scheinbefreiung vom Militärdienst nichts zu tun habe. Daraufhin sei das zweite Dienstbüchlein ausgestellt worden. Er sei zudem aufgefordert worden, das erste Militärdienstbüchlein zu vernichten. Als Militärdienstverweigerer, als der er nun gelte, drohe ihm in Syrien eine Verhaftung. Weiter sei das Rekrutierungsamt L._______ lediglich verlegt worden. Bei einem Standortwechsel blieben die Aufgaben, der Briefkopf und Stempel unverändert. Seine Militärdokumente seien sehr wohl echt. C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 - eröffnet am 22. Juni 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz die Einziehung der als Fälschung erkannten Dokumente (die beiden Dienstbüchlein, das militärische Aufgebot sowie den Suchbefehl) an. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Juli 2018 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie - im Fliesstext - die Einräumung einer Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel (Belege für Aushebung, Einberufung und Haftausschreibung sowie Übersetzungen von Gesetzesrevisionen) und schliesslich die Vornahme einer "offiziellen Übersetzung der beiden Militärdienstbüchlein". Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte die Kopie eines Online-Zeitungsartikels, vier Auskünfte der Länderanalyse der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) sowie eine Meldung der Nachrichtenagentur des syrischen Regimes über die Revision eines Gesetzesartikels ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2018 wies die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Anträge betreffend Einräumung einer Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel und zur Übersetzung der beiden Militärdienstbüchlein ab. Gleichzeitig wies sie unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss. Letzterer wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. F. Aus organisatorischen Gründen ist die Verfahrensleitung seit dem letzten Schriftenwechsel auf den vorsitzenden Richter als neuen Instruktionsrichter übergegangen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz befand die Vorbringen der Beschwerdeführenden für unglaubhaft.
E. 5.1.1 Zum einen seien erhebliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten Beweismittel (zwei Dienstbüchlein, Marschbefehl und Suchbefehl) anzubringen. Das militärische Aufgebot sowie der Strafbefehl (recte: Suchbefehl) seien dem Beschwerdeführer angeblich von der militärischen Rekrutierungsstelle in L._______ ausgestellt worden. Die Dokumente wiesen jedoch keinerlei fälschungssichere Merkmale auf und es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Die Beweiskraft solcher Dokumente sei dementsprechend gering. Die Glaubhaftigkeit der behaupteten Rekrutierung sei auch deshalb in Frage zu stellen, da sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte Al-Hasaka und Al-Kamishli - zurückgezogen habe. Mithin sei nicht davon auszugehen, dass in L._______ nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiere. Sodann erscheine es unwahrscheinlich, dass im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee durchgeführt würden. Beim Suchbefehl handle es sich zudem um ein internes Dokument, das keinesfalls seinem Vater übergeben worden wäre. Zum anderen stünden seine Angaben zu den beiden Militärdienstbüchlein im Widerspruch zu den darin enthaltenen Einträgen. Im gelben Büchlein stehe mit dem Datum vom (...) lediglich, dass er nur bis zum Abschluss des regulären Dienstes seines Bruders am (...) freigestellt sei. Zudem habe gemäss seinen Aussagen H._______ diesen Eintrag erst 20(...) oder 20(...) vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hätte er gemäss dem erwähnten Eintrag aber längst den obligatorischen Militärdienst leisten müssen. Sodann gebe es betreffend das weisse Büchlein zunächst keinen logisch nachvollziehbaren Grund, weshalb das Büchlein seinem Vater hätte ausgehändigt werden und er dieses hätte entgegennehmen sollen, zumal er (der Beschwerdeführer) sich damals bereits im Ausland aufgehalten habe. Sodann habe er abweichende Angaben zu den Umständen der Ausstellung des weissen Büchleins gemacht. Diesbezüglich habe er unter anderem an der Anhörung berichtet, dass er dem Leiter des Rekrutierungsbüros telefonisch mitgeteilt habe, dass er selbst das Dienstbüchlein manipuliert habe. Im rechtlichen Gehör habe er demgegenüber ausgeführt, dass sein Vater an seiner statt auf dem Rekrutierungsamt diesbezüglich eine schriftliche Erklärung unterschrieben habe. Aufgrund der formalen und inhaltlichen Mängel sowie seiner abweichenden Angaben zum Inhalt beziehungsweise Erwerb dieser Dokumente sei zwingend zu folgern, dass es sich dabei um Fälschungen handle. Die Dokumente würden daher zu den Akten eingezogen. Demnach habe er nicht glaubhaft machen können, in den Militärdienst einberufen worden und aus diesem Grund geflohen zu sein.
E. 5.1.2 Weiter seien die Schilderungen zum angeblichen politischen Engagement und zum Gefängnisaufenthalt als unglaubhaft zu qualifizieren. Zu den Zielen und zum Zweck der angeblich geplanten politischen Gruppe mit seinen Freunden habe er nur sehr vage und zum Teil gänzlich unverständliche Aussagen machen können. Auch einen künftigen Namen für die Gruppe habe er nicht nennen können. Unpräzise und schwammig habe er sich auch zur Organisation der Gruppe und den Mitgliedern geäussert. Seine vagen, unartikulierten und zusammenhangslosen Angaben zu seinem angeblichen politischen Engagement liessen darauf schliessen, dass sie nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprächen. Es könne von einer Person, welche angebe, sich politisch betätigt zu haben und die sogar eine eigene politische Gruppe habe gründen wollen, berechtigterweise erwartet werden, dass sie diesbezüglich konzise und überzeugende Auskünfte zu geben vermöge. Dies sei vorliegend in keiner Weise der Fall. Ähnlich ungenau und wenig erhellend seien seine Aussagen zur (...) Haft und zur Flucht ausgefallen. Seine Erläuterungen auf die Fragen nach dem Gefängnisalltag und seinem Verhalten in dieser Zeit seien ebenfalls äusserst knapp und detailarm ausgefallen, obwohl es sich dabei um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben müsste. Auch im Zusammenhang mit der Flucht habe er keine genaueren, nachvollziehbaren Angaben machen können und weder gewusst, welche Dokumente den Transfer in ein anderes Gefängnis ausgelöst hätten, noch was überhaupt die Vereinbarung seines Vaters mit dem Polizisten gewesen sei. Auch die Flucht selber habe er oberflächlich und unpersönlich beschrieben. Seinen Schilderungen mangle es an typischen Realkennzeichen wie die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der Ereignisse sowie die Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten. Insgesamt entstehe nicht der Eindruck, dass er das Vorgetragene tatsächlich erlebt habe. Im Übrigen befänden sich in seinem Pass verschiedene Ein- und Ausreisestempel der libanesischen Behörden für die Zeitspanne vom (...) 20(...) bis zum (...) 2015. Dies, obwohl er klar zu Protokoll gegeben habe, den Libanon in dieser Zeit überhaupt nie verlassen zu haben.
E. 5.2.1 Hiergegen brachten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe vor, dass sich das SEM ihrer Auffassung zufolge auf Spekulationen stütze. Aufgrund sprachlicher Unterschiede sei wohl einiges falsch übersetzt worden. Es sei eine Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nur durch Flucht der Militärdienstleistung habe entziehen können. Eine Ausreise im dienstpflichtigen Alter ohne Wissen der Militärbehörden werde als regierungsfeindliche Haltung interpretiert.
E. 5.2.2 Hinsichtlich der Dienstbüchlein führten die Beschwerdeführenden aus, dass das SEM die entsprechenden Rubriken in den Büchlein vermutlich nicht genau betrachtet habe und zu falschen Schlussfolgerung gelangt sei. Der Beschwerdeführer habe in seinem rechtlichen Gehör erklärt, weshalb zwei Büchlein ausgestellt worden und was seine Befürchtungen gewesen seien. Die unzutreffenden Eintragungen im ersten Büchlein seien vermutlich einfach auf eine unsorgfältige Arbeit der ausstellenden Person zurückzuführen. Den beiden Büchlein könne aber entnommen werden, dass er in Syrien keinen Militärdienst geleistet habe und diesen früher oder später nachholen müsste. Dass syrische Dokumente leicht käuflich seien und gefälscht werden könnten, sei eine Behauptung der Vorinstanz. Sodann würden die kurdischen Behörden und die syrische Regierung eng zusammenarbeiten. Es komme nach wie vor zu Rekrutierungen der syrischen Behörden in den kurdischen Gebieten. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Militärdienstbüchleins im Ausland befunden habe, habe sein Vater dieses entgegennehmen müssen.
E. 5.2.3 Sodann hätten Demonstrationsteilnehmer, die verhaftet worden seien, Namen anderer Teilnehmer den Behörden verraten müssen. Er gehe daher davon aus, dass er registriert sei. Sodann seien ihres Erachtens ihre «Umstände und persönlichen Verhältnisse» vergleichbar zu anderen Fällen, in denen das SEM die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge verfügt habe. Sie seien daher ebenfalls als Flüchtlinge aufzunehmen.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz zu stützen ist, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Beschwerdeführenden vermögen den ausführlichen und überzeugenden Argumenten der Vor-instanz in ihrer Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges zu entgegnen. Ihre Eingabe erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen aus simplen Gegenbehauptungen ohne substanziellen Gehalt. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen sowie den erheblichen Unstimmigkeiten bei den Beweismitteln faktisch gar nicht auseinander. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (dort E. II) und auf obige Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden.
E. 6.2.1 Die seitens der Beschwerdeführenden behaupteten, angeblich mit politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehenden Ereignisse erweisen sich als nicht glaubhaft.
E. 6.2.2 Die im Rahmen der Beschwerde hierzu getätigten Argumente zielen von allem Anfang an am Ziel vorbei, indem diese in der vorweggenommenen irrigen Prämisse einer Glaubhaftigkeit ihrer Asylschilderungen vorgetragen werden. Damit verkennen die Beschwerdeführenden jedoch, dass sie sich in einem ersten Schritt zunächst mit den von der Vorinstanz berechtigterweise und sehr zahlreich angeführten Unglaubhaftigkeitselementen (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f.) auseinanderzusetzen gehabt hätten. Entsprechendes haben sie aber gänzlich unterlassen. Ihre Vorbringen sind somit als undifferenziert vorgetragene, einfache Gegenbehauptungen einzustufen, die ungeeignet sind, andere Blickwinkel aufzuzeigen oder die von der Vorinstanz aufgezeigten zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente gar umzustossen.
E. 6.2.3 In der Beschwerde äusserten sie die pauschale Vermutung, der Beschwerdeführer sei den syrischen Behörden vielleicht aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen bekannt, da allgemein ja nicht ausgeschlossen werden könne, dass jemand seinen Namen bei einem Geständnis erwähnte haben könnte (vgl. a.a.O., S. 7 f.). Mit diesem rein spekulativen Vorbringen vermögen sie jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern das geltend gemachte politische Engagement - das von der Vorinstanz ausdrücklich als unglaubhaft eingestuft worden ist - überhaupt glaubhaft sein soll. Mit den entsprechenden Begründungen der Vorinstanz hierzu setzten sie sich gar nicht erst auseinander.
E. 6.2.4 Als wenig lebensnah ist die Schilderung des Beschwerdeführers einzustufen, wonach er und seine Gruppe angeblich ausgerechnet in seinem Laden heikle Treffen für die Besprechung der Demonstrationen abgehalten hätten, obwohl allgemein bekannt war, dass sein Ladennachbar ein Spitzel sei, der zuhanden der Regierung Berichte schreibe (vgl. vorinstanzliche Akten A32, F123, F127, F135 f.). Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass eine angeblich politische Gruppe wissentlich und willentlich ihre heimlichen Treffen just an jenem Ort durchführt, wo sie genau weiss, dass sie dort beobachtet werden und dort die Gefahr, an die Regierung verraten zu werden, immens hoch ist. Ein entsprechendes Verhalten lässt sich mit dem Gebaren und den Vorsichtsmassnahmen von Gruppen, die effektiv im Verborgenen politisch agitieren, nicht in einen sinnbringenden Einklang bringen. Zusätzlich fällt auch ins Auge, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser angeblichen verborgenen Treffen in seinem Laden keinerlei substanzielle Angaben machen kann. Weder geht aus seinen Angaben hervor, was überhaupt seine Rolle gewesen sein soll, noch was die Gruppe in seinem Laden überhaupt gemacht habe. Trotz mehrfachen Nachfragen erschöpfen sich die Angaben des Beschwerdeführers in Allgemeinplätzen oder in ausweichenden Aussagen. Nach mehrmaliger Nachfrage brachte der Beschwerdeführer beispielsweise hierzu vor, sie hätten in seinem Laden ganz einfach nur allgemein über ihre Arbeit und die Demonstrationen gesprochen und hätten über die neuen Personen beraten, die sich ihnen angeschlossen hätten; um jedoch sogleich in der Folgeantwort auszuführen, dass sie die angeblich neuen Personen gar nie gesehen hätten (A32, F113-118). Ihre Gruppe habe auch gar keinen Namen gehabt. Eigentlich hätten sie der Gruppe später einen Namen geben wollen, er könne sich aber nicht mehr erinnern, wie der hätte lauten sollen (vgl. A32, F119). Diese Schilderungen weisen augenscheinlich nicht die Struktur selbst erlebter Geschehnisse auf.
E. 6.2.5 Der vom SEM zu Recht gemachten Feststellung, wonach die Schilderung der angeblichen Haft des Beschwerdeführers mit der anschliessenden Flucht - mithin also der eigentliche Kern ihrer Asylvorbringen und der eigentliche Grund für ihre Flucht aus Syrien - unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar ausgefallen ist, haben sich die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe sogar sillschweigend unterzogen. Die Rechtsmitteleingabe ist auch in diesem Punkt ungeeignet, den argumentativ gut belegten Ausführungen der Vorinstanz etwas entgegenzuhalten oder diese gar umzustossen. Den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich das Gericht vollumfänglich an. Der Beschwerdeführer beantwortete konkrete Fragen zu seiner angeblichen Haft platt und praktisch ohne jegliche Realkennzeichen (vgl. A32, F147, F149-155). Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpften sich stellenweise gar bloss in einzelnen Wörtern oder in einfach gehaltenen Einzelsätzen ohne Substanz. Auch seine angebliche Verhaftung schilderte er kurz als einfach gestrickte Abfolge von simplen Handlungsketten. Die entsprechenden Ausführungen erweisen sich überdies nicht nur als substanzarm, sondern zusätzlich auch als wenig lebensnah. So ist beispielsweise nur sehr schwer nachvollziehbar, dass die Männer der Staatssicherheit angeblich ohne auch nur ein Wort zu sagen einfach schweigend in den Laden gekommen seien und der Beschwerdeführer und sein Freund sich sodann ohne jegliche Gegenwehr oder andere Reaktionen schwarze Taschen über die Köpfe hätten ziehen lassen (vgl. A32, F128-130). Es fehlen mithin die zu erwartenden Komplikationsschilderungen oder andere Realkennzeichen (bspw. direkte Rede, Schilderung seiner damaligen Gefühlssituation oder Denkprozesse, insb. Ängste, Hilflosigkeit). Die entsprechenden Schilderungen sind mit den vielschichtigen Abläufen von effektiv selbsterlebten Geschehnissen nicht in einen sinnbringenden Einklang zu bringen.
E. 6.2.6 Insgesamt vermögen die Beschwerdeführenden den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegenzusetzen. Damit ist mit der Vor-instanz nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden seien den syrischen Behörden als Regimegegner bekannt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aus ihrem pauschalen Verweis auf verschiedene Asylentscheide der Vorinstanz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. In Asylverfahren sind stets Einzelfälle und die individuellen Umstände zu beurteilen.
E. 6.3.1 Im Weiteren sind die von der Vorinstanz festgestellten erheblichen Widersprüche betreffend die Militärdienstbüchlein und die Umstände der Ausstellung des weissen Dienstbüchleins zu bestätigen; zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei gar nie mit diesen Widersprüchen konfrontiert worden, ist offensichtlich aktenwidrig, zumal ihm ja gerade aufgrund dieser Widersprüche betreffend die Dienstbüchlein am 29. Mai 2018 das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. A44). Mit seiner schriftlichen Stellungnahme vom 11. Juni 2018 (vgl. A47) wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen, an der Anhörung getätigten Aussagen betreffend die Ausstellung der Dienstbüchlein und den Befreiungsvermerk (vgl. A32, F71 ff., F168-196. F207-216), ohne sich mit den vom SEM angeführten Unstimmigkeiten zum Ausstellungsdatum des gelben Dienstbüchleins oder den inhaltlichen Abweichungen des Befreiungsvermerks in irgendeiner Weise auseinanderzusetzen. Dass die unterschiedlichen Angaben auf die unsorgfältige Arbeitsweise des Beamten zurückzuführen seien, stellt eine reine Schutzbehauptung dar. Mit seinem pauschalen Einwand, das SEM habe die Rubriken der Dienstbüchlein wohl nicht genau angeschaut, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er nicht einmal konkretisiert, auf welche Rubriken er sich bezieht und was die Schlussfolgerung daraus sein sollte. Sodann entstand der Widerspruch betreffend die Umstände der Ausstellung des zweiten Dienstbüchleins gar erst mit seiner schriftlichen Stellungnahme. Darin führte er aus, dass H._______ ihm gedroht habe, ihm und seinem Vater etwas anzutun. Dies habe dazu geführt, dass sein Vater an seiner Stelle auf dem Rekrutierungsamt eine schriftliche Erklärung habe unterschreiben müssen, wonach H._______ mit der im gelben Büchlein eingetragenen Scheinbefreiung vom Militärdienst nichts zu tun gehabt habe (vgl. a.a.O.). Im klaren Widerspruch hierzu gab er an der Anhörung zu Protokoll, H._______ habe seinen Vater gefangengenommen, woraufhin er (der Beschwerdeführer) telefonisch gegenüber dem Leiter des Rekrutierungsbüros H._______ Unschuld habe beteuern müssen (vgl. A32, F192 ff., F207 ff.). Ein blosses Missverständnis ist bei derart widersprüchlichen Schilderungen klar auszuschliessen. Sodann vermag der Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Rüge, der Dolmetscher habe anlässlich der Anhörung wohl unpräzise übersetzt, nicht aufzuzeigen, inwiefern dies der Fall gewesen sein sollte.
E. 6.3.2 In Bezug auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführenden ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die einschlägigen Aussagen auch gegenseitige Widersprüche aufweisen. So gab beispielsweise die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihr Schwiegervater (also der Vater des Beschwerdeführers) zwei Tage nach der Flucht des Beschwerdeführers im Jahr 2013 von der Polizei zu einem Verhör mitgenommen worden sei (vgl. A36, F42, F46). In Widerspruch hierzu brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater erst im Jahr 20(...) - mithin 2 Jahre später - auf Geheiss von H._______ nach Erhalt des Marsch- und Suchbefehls von einer lokalen Gruppierung von Arabern mitgenommen worden sei, um auf ihn Druck auszuüben (vgl. A32, F64, F192-194 und F207 f.). Die entsprechenden Angaben der beiden Beschwerdeführerenden weisen klare Widersprüche hinsichtlich der zeitlichen Einordnung des Geschehens wie auch hinsichtlich der behauptungsweise involvierten Aggressoren auf. Betreffend die (...) Haft des Beschwerdeführers und dessen Freilassung gegen eine Geldzahlung stimmen die Aussagen der Beschwerdeführenden überein (vgl. A36, F35 ff.). Gesamthaft betrachtet vermag dies die Aspekte, welche gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen, aber nicht aufzuwiegen.
E. 6.3.3 Schliesslich sind die Ausführungen des SEM zur zweifelhaften Authentizität und geringen Beweiskraft des angeblichen militärischen Aufgebots und des Suchbefehls im Resultat zu stützen. Eine - zwar nicht ausschlaggebende, aber dennoch zumindest zur Klarstellung anzuführende - Einschränkung erfährt die vorinstanzliche Argumentation einzig mit Bezug auf die pauschale Feststellung, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verlegung des Rekrutierungsamtes L._______ mit unverändert gebliebenen Aufgaben, Briefkopf und Stempel offensichtlich jeglicher Plausibilität entbehre. Nach Kenntnis des Gerichts kann auch in kurdischen Gebieten die Möglichkeit der Zustellung von mit der Rekrutierung in Zusammenhang stehenden Dokumenten durch das syrische Regime nicht gänzlich ausgeschlossen werden, selbst wenn das betreffende Kreiskommando respektive Rekrutierungsbüro nicht mehr existieren sollte. So kann es durchaus zu Verlegungen von Kreiskommandos kommen, wobei teilweise überholte Formulare und Stempel verwendet werden. Aufgrund des bereits Ausgeführten vermag dieser vorliegend nebensächlich bleibende Aspekt aber nichts an der im Resultat ansonsten vollständig zu stützenden Schlussfolgerung des SEM zu ändern, wonach es sich bei diesen Dokumenten um mutmassliche Fälschungen handelt.
E. 6.3.4 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst der syrischen Armee und einer Suche nach ihm glaubhaft zu machen. Im Übrigen wäre selbst bei Wahrunterstellung einer Einberufung respektive bei Annahme einer nach wie vor vorhandenen Dienstpflicht, derer er sich angeblich entzogen hat, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht von einer Asylrelevanz auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6 [zur Publikation vorgesehen], D-3914/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2.4; E-234/2019 vom 25. November 2019 E. 7.3.1; E-4648/2019 vom 2. Dezember 2019 S. 9). Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 6.2), sind die in der Beschwerde zur Schärfung des Profils des Beschwerdeführers angeführten Faktoren respektive Ereignisse (das politische Engagement des Beschwerdeführers und die anschliessende Inhaftierung) als unglaubhaft zu qualifizieren. Der entsprechenden Argumentation auf Beschwerdeebene kann nicht gefolgt werden.
E. 6.4 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen worden ist. Praxisgemäss erübrigen sich damit weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4213/2018 Urteil vom 22. Januar 2021 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Oktober 2015 und der Anhörung vom 7. Juli 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und sei in F._______, Provinz G._______, geboren. Nach der achten Schulklasse habe er als (...) zu arbeiten begonnen. Im Jahr 20(...) habe er sich ein (gelbes) Militärdienstbüchlein ausstellen lassen müssen. Dabei habe er einem Beamten im Rekrutierungszentrum namens H._______ viel Geld bezahlt, damit ihn dieser durch einen entsprechenden Eintrag im Dienstbüchlein definitiv vom Militärdienst befreie. Nach seiner Heirat im Jahr 20(...) habe er in der Stadt I._______ eine eigene Wohnung gekauft und sei etwa im Jahr 20(...) mit seiner Ehefrau sowie den zwei Kindern dorthin gezogen. Ab dem Jahr 20(...) habe er ein eigenes [Geschäft] betrieben und gut bis sehr gut verdient. 20(...) und 20(...) habe er sich an Demonstrationen gegen das syrische Regime in I._______ beteiligt. Dabei sei er wie alle anderen Teilnehmer einfach mitgelaufen. Er habe Flaggen getragen und Parolen skandiert. Er habe sich mit seinem besten Freund und anderen Freunden in seinem [Geschäft] getroffen, um über die politische Lage und die Situation der Kurden zu sprechen. Irgendwann in der Zukunft hätten sie vorgehabt, einmal eine Gruppe von etwa 20 Personen mit eigenem Namen zu gründen. Von einem arabischen Ladenbesitzer in der direkten Nachbarschaft seines [Geschäfts] sei für jedermann bekannt gewesen, dass er ein bekannter Spitzel der syrischen Regierung sei und Berichte an die Regierung schreibe. Dieser Nachbar habe wohl den Behörden mitgeteilt, dass er in seinem Geschäft Sitzungen abhalte. Im (...) 20(...) seien drei bewaffnete Personen in Zivil - er habe später erfahren, dass es sich dabei um Leute des Staatssicherheitsdienstes gehandelt habe - bei seinem Geschäft erschienen, hätten ihn und seinen besten Freund festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht, wo sie etwa eine Woche lang festgehalten worden seien. Man habe ihn verhört und geschlagen. Ihm sei vorgeworfen worden, eine politische Gruppierung gründen zu wollen und an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Anschliessend sei er ins Gefängnis J._______ in I._______ verlegt worden. Die dortigen Angestellten hätten gegen Bezahlung Gefälligkeiten und Verbesserungen der Haftbedingungen ermöglicht. Manchmal habe einer dieser Angestellten ihn telefonieren lassen. Nach (...) Monaten Haft habe dieser ihm mitgeteilt, dass seine Papiere gekommen seien. Dies habe bedeutet, dass ihn die Militärpolizei an einen anderen Ort verlegen würde. Er habe seinem Vater davon berichtet und ihn gebeten, mit den bestechlichen Angestellten eine Vereinbarung zu treffen, damit er fliehen könne. Nachdem sein Vater (...) syrische Lira bezahlt habe, sei er mit einem Auto aus dem Gefängnis und zu einer ihm unbekannten Familie gebracht worden, wo er von seinem Vater abgeholt worden sei. Mit ihm sei er zu seiner Familie nach F._______ gefahren. Nach einem zweistündigen Aufenthalt sei er von dort mit dem Studentenausweis seines Bruders mit dem Bus nach Damaskus und mit einem Taxi weiter in den Libanon gefahren. Dort habe er sich von (...) 20(...) bis zur Reise Richtung Europa im (...) 2015 aufgehalten. Im (...) 2013 sei seine Frau mit den nun drei Kindern ebenfalls in den Libanon gelangt. 2013 seien die Büros der syrischen Regierung von K._______ nach I._______ verlegt worden, wobei die alten Militärakten einer Revision unterzogen worden seien. Mittels Textnachrichten habe ihm der Rekrutierungsbeamte H._______ mitgeteilt, dass er weitere 4'000 Dollar bezahlen müsse, um eine Überprüfung seiner Akte zu verhindern. Auf diese Nachrichten habe er nicht reagiert. In der Folge habe H._______ seinen Vater als Geisel nehmen lassen, um Druck auf ihn auszuüben. H._______ habe von ihm verlangt, gegenüber dem Leiter der Rekrutierungsstelle anzugeben, dass nicht H._______ im Jahr 20(...) den Dienstbefreiungs-Eintrag im Militärbüchlein vorgenommen habe, sondern er selber. Daraufhin habe er dies wie verlangt dem Leiter des Rekrutierungsbüros telefonisch mitgeteilt. Nach drei Tagen Gewahrsam habe H._______ seinen Vater freigelassen. Kurze Zeit später habe sein Vater an seiner Stelle ein neues (weisses) Militärbüchlein entgegengenommen. Da er nun (aufgrund des neuen Dienstbüchleins) den Militärdienst hätte leisten müssen, hätten die syrischen Behörden seinen Vater aufgesucht und ihm einen Marschbefehl des Aushebungsbüros L._______ ausgehändigt. Gemäss diesem Dokument hätte er sich am (...) 2015 in diesem Büro einfinden sollen. Da er dem Aufgebot keine Folge geleistet habe, sei seinem Vater daraufhin ein ebenfalls vom Rekrutierungsbüro L._______ ausgestellter Suchbefehl ausgehändigt worden. Von seinem eigenen Vater hätten die Behörden dann seine Adresse im Libanon erfahren. Sein Vater habe ihn aber angerufen und ihm nahegelegt, den Libanon zu verlassen. Über den Cousin eines Nachbarn, der im Auswanderungs- und Passamt arbeite, habe er einen Pass erworben. Im (...) 2015 sei er alleine mit seinem Pass legal von Beirut nach Istanbul gereist. Über Griechenland und die Balkanroute sei er am (...) 2015 illegal mit dem Zug von Österreich in die Schweiz gelangt. A.b Die Beschwerdeführerin und die drei Kinder erhielten von den Schweizer Behörden im Libanon am (...) 2016 ein humanitäres Visum zur Einreise in die Schweiz zwecks Familiennachzug. Am (...) 2016 flogen sie von Beirut nach Zürich und ersuchten gleichentags in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der BzP vom 22. Juni 2016 und der Anhörung vom 1. September 2017 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und in G._______ geboren. Bis zur Heirat im Jahr 20(...) habe sie in F._______ bei ihren Eltern und Geschwistern gelebt, danach mit dem Beschwerdeführer und den beiden Kindern in I._______. Sie habe sechs Jahre lang die Schule besucht und sei danach Hausfrau gewesen. Im (...) 20(...) habe sie nicht zusammen mit dem Beschwerdeführer in den Libanon gehen können, weil sie schwanger gewesen sei. Sie persönlich habe keinerlei Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Zwei Tage nach der Flucht des Beschwerdeführers sei jedoch die Polizei zum Haus ihres Schwiegervaters in F._______ gekommen, wo sie seit der Festnahme des Beschwerdeführers ebenfalls gelebt habe. Die Beamten hätten sie nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt. Die Polizei sei insgesamt zwei- bis dreimal auf der Suche nach dem Beschwerdeführer vorbeigekommen. Dabei hätten sie mindestens einmal dessen Vater für ein Verhör mitgenommen. Nach der Geburt des dritten Kindes sei sie dann dem Beschwerdeführer (...) 2013 nachgefolgt; dies wegen der schlechten Lage in Syrien. Bis zu ihrer Ausreise aus dem Libanon im (...) 2016 sei sie mit der Ausnahme von zwei Tagen im Jahr 2016, als sie sich in Damaskus für sich und ihre drei Kinder Pässe habe ausstellen lassen, immer im Libanon gewesen. Nach Erhalt des humanitären Visums hätten sie den Libanon am (...) 2016 verlassen und seien nach Zürich geflogen. A.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre Pässe, das Familienbüchlein sowie den Eheschein zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte überdies seine Identitätskarte ein und gab als Beweismittel zwei Dienstbüchlein, einen Marschbefehl (datiert auf den [...]) und einen Suchbefehl (datiert auf den [...]) jeweils im Original sowie Kopien von einer Registrierungsbestätigung des UNHCR im Libanon zu den Akten. B. B.a Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu festgestellten Widersprüchen und Unstimmigkeiten betreffend seine Dienstbüchlein, den Marschbefehl sowie den Strafbefehl (recte: Suchbefehl). Aus den festgestellten inhaltlichen Mängeln und aus seinen Aussagen anlässlich der Anhörung sei zwingend zu schliessen, dass es sich beim Marsch- und Suchbefehl sowie beim weissen Dienstbüchlein um Fälschungen handle. Das SEM beabsichtige daher, das weisse Dienstbüchlein sowie den Marsch- und Suchbefehl als Fälschungen einzuziehen. B.b Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer sein rechtliches Gehör wahr und äusserte sich wie folgt: Um eine Revision seiner Militärakten zu vermeiden, habe H._______ Bestechungsgeld verlangt und damit gedroht, ihm und seinem Vater etwas anzutun. Schlussendlich habe sein Vater an seiner Stelle auf dem Rekrutierungsamt eine schriftliche Erklärung des Inhalts unterschrieben, dass H._______ mit der Scheinbefreiung vom Militärdienst nichts zu tun habe. Daraufhin sei das zweite Dienstbüchlein ausgestellt worden. Er sei zudem aufgefordert worden, das erste Militärdienstbüchlein zu vernichten. Als Militärdienstverweigerer, als der er nun gelte, drohe ihm in Syrien eine Verhaftung. Weiter sei das Rekrutierungsamt L._______ lediglich verlegt worden. Bei einem Standortwechsel blieben die Aufgaben, der Briefkopf und Stempel unverändert. Seine Militärdokumente seien sehr wohl echt. C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 - eröffnet am 22. Juni 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz die Einziehung der als Fälschung erkannten Dokumente (die beiden Dienstbüchlein, das militärische Aufgebot sowie den Suchbefehl) an. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Juli 2018 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie - im Fliesstext - die Einräumung einer Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel (Belege für Aushebung, Einberufung und Haftausschreibung sowie Übersetzungen von Gesetzesrevisionen) und schliesslich die Vornahme einer "offiziellen Übersetzung der beiden Militärdienstbüchlein". Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte die Kopie eines Online-Zeitungsartikels, vier Auskünfte der Länderanalyse der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) sowie eine Meldung der Nachrichtenagentur des syrischen Regimes über die Revision eines Gesetzesartikels ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2018 wies die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Anträge betreffend Einräumung einer Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel und zur Übersetzung der beiden Militärdienstbüchlein ab. Gleichzeitig wies sie unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss. Letzterer wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. F. Aus organisatorischen Gründen ist die Verfahrensleitung seit dem letzten Schriftenwechsel auf den vorsitzenden Richter als neuen Instruktionsrichter übergegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz befand die Vorbringen der Beschwerdeführenden für unglaubhaft. 5.1.1 Zum einen seien erhebliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten Beweismittel (zwei Dienstbüchlein, Marschbefehl und Suchbefehl) anzubringen. Das militärische Aufgebot sowie der Strafbefehl (recte: Suchbefehl) seien dem Beschwerdeführer angeblich von der militärischen Rekrutierungsstelle in L._______ ausgestellt worden. Die Dokumente wiesen jedoch keinerlei fälschungssichere Merkmale auf und es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Die Beweiskraft solcher Dokumente sei dementsprechend gering. Die Glaubhaftigkeit der behaupteten Rekrutierung sei auch deshalb in Frage zu stellen, da sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte Al-Hasaka und Al-Kamishli - zurückgezogen habe. Mithin sei nicht davon auszugehen, dass in L._______ nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiere. Sodann erscheine es unwahrscheinlich, dass im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee durchgeführt würden. Beim Suchbefehl handle es sich zudem um ein internes Dokument, das keinesfalls seinem Vater übergeben worden wäre. Zum anderen stünden seine Angaben zu den beiden Militärdienstbüchlein im Widerspruch zu den darin enthaltenen Einträgen. Im gelben Büchlein stehe mit dem Datum vom (...) lediglich, dass er nur bis zum Abschluss des regulären Dienstes seines Bruders am (...) freigestellt sei. Zudem habe gemäss seinen Aussagen H._______ diesen Eintrag erst 20(...) oder 20(...) vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hätte er gemäss dem erwähnten Eintrag aber längst den obligatorischen Militärdienst leisten müssen. Sodann gebe es betreffend das weisse Büchlein zunächst keinen logisch nachvollziehbaren Grund, weshalb das Büchlein seinem Vater hätte ausgehändigt werden und er dieses hätte entgegennehmen sollen, zumal er (der Beschwerdeführer) sich damals bereits im Ausland aufgehalten habe. Sodann habe er abweichende Angaben zu den Umständen der Ausstellung des weissen Büchleins gemacht. Diesbezüglich habe er unter anderem an der Anhörung berichtet, dass er dem Leiter des Rekrutierungsbüros telefonisch mitgeteilt habe, dass er selbst das Dienstbüchlein manipuliert habe. Im rechtlichen Gehör habe er demgegenüber ausgeführt, dass sein Vater an seiner statt auf dem Rekrutierungsamt diesbezüglich eine schriftliche Erklärung unterschrieben habe. Aufgrund der formalen und inhaltlichen Mängel sowie seiner abweichenden Angaben zum Inhalt beziehungsweise Erwerb dieser Dokumente sei zwingend zu folgern, dass es sich dabei um Fälschungen handle. Die Dokumente würden daher zu den Akten eingezogen. Demnach habe er nicht glaubhaft machen können, in den Militärdienst einberufen worden und aus diesem Grund geflohen zu sein. 5.1.2 Weiter seien die Schilderungen zum angeblichen politischen Engagement und zum Gefängnisaufenthalt als unglaubhaft zu qualifizieren. Zu den Zielen und zum Zweck der angeblich geplanten politischen Gruppe mit seinen Freunden habe er nur sehr vage und zum Teil gänzlich unverständliche Aussagen machen können. Auch einen künftigen Namen für die Gruppe habe er nicht nennen können. Unpräzise und schwammig habe er sich auch zur Organisation der Gruppe und den Mitgliedern geäussert. Seine vagen, unartikulierten und zusammenhangslosen Angaben zu seinem angeblichen politischen Engagement liessen darauf schliessen, dass sie nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprächen. Es könne von einer Person, welche angebe, sich politisch betätigt zu haben und die sogar eine eigene politische Gruppe habe gründen wollen, berechtigterweise erwartet werden, dass sie diesbezüglich konzise und überzeugende Auskünfte zu geben vermöge. Dies sei vorliegend in keiner Weise der Fall. Ähnlich ungenau und wenig erhellend seien seine Aussagen zur (...) Haft und zur Flucht ausgefallen. Seine Erläuterungen auf die Fragen nach dem Gefängnisalltag und seinem Verhalten in dieser Zeit seien ebenfalls äusserst knapp und detailarm ausgefallen, obwohl es sich dabei um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben müsste. Auch im Zusammenhang mit der Flucht habe er keine genaueren, nachvollziehbaren Angaben machen können und weder gewusst, welche Dokumente den Transfer in ein anderes Gefängnis ausgelöst hätten, noch was überhaupt die Vereinbarung seines Vaters mit dem Polizisten gewesen sei. Auch die Flucht selber habe er oberflächlich und unpersönlich beschrieben. Seinen Schilderungen mangle es an typischen Realkennzeichen wie die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der Ereignisse sowie die Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten. Insgesamt entstehe nicht der Eindruck, dass er das Vorgetragene tatsächlich erlebt habe. Im Übrigen befänden sich in seinem Pass verschiedene Ein- und Ausreisestempel der libanesischen Behörden für die Zeitspanne vom (...) 20(...) bis zum (...) 2015. Dies, obwohl er klar zu Protokoll gegeben habe, den Libanon in dieser Zeit überhaupt nie verlassen zu haben. 5.2 5.2.1 Hiergegen brachten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe vor, dass sich das SEM ihrer Auffassung zufolge auf Spekulationen stütze. Aufgrund sprachlicher Unterschiede sei wohl einiges falsch übersetzt worden. Es sei eine Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nur durch Flucht der Militärdienstleistung habe entziehen können. Eine Ausreise im dienstpflichtigen Alter ohne Wissen der Militärbehörden werde als regierungsfeindliche Haltung interpretiert. 5.2.2 Hinsichtlich der Dienstbüchlein führten die Beschwerdeführenden aus, dass das SEM die entsprechenden Rubriken in den Büchlein vermutlich nicht genau betrachtet habe und zu falschen Schlussfolgerung gelangt sei. Der Beschwerdeführer habe in seinem rechtlichen Gehör erklärt, weshalb zwei Büchlein ausgestellt worden und was seine Befürchtungen gewesen seien. Die unzutreffenden Eintragungen im ersten Büchlein seien vermutlich einfach auf eine unsorgfältige Arbeit der ausstellenden Person zurückzuführen. Den beiden Büchlein könne aber entnommen werden, dass er in Syrien keinen Militärdienst geleistet habe und diesen früher oder später nachholen müsste. Dass syrische Dokumente leicht käuflich seien und gefälscht werden könnten, sei eine Behauptung der Vorinstanz. Sodann würden die kurdischen Behörden und die syrische Regierung eng zusammenarbeiten. Es komme nach wie vor zu Rekrutierungen der syrischen Behörden in den kurdischen Gebieten. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Militärdienstbüchleins im Ausland befunden habe, habe sein Vater dieses entgegennehmen müssen. 5.2.3 Sodann hätten Demonstrationsteilnehmer, die verhaftet worden seien, Namen anderer Teilnehmer den Behörden verraten müssen. Er gehe daher davon aus, dass er registriert sei. Sodann seien ihres Erachtens ihre «Umstände und persönlichen Verhältnisse» vergleichbar zu anderen Fällen, in denen das SEM die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge verfügt habe. Sie seien daher ebenfalls als Flüchtlinge aufzunehmen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz zu stützen ist, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Beschwerdeführenden vermögen den ausführlichen und überzeugenden Argumenten der Vor-instanz in ihrer Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges zu entgegnen. Ihre Eingabe erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen aus simplen Gegenbehauptungen ohne substanziellen Gehalt. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen sowie den erheblichen Unstimmigkeiten bei den Beweismitteln faktisch gar nicht auseinander. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (dort E. II) und auf obige Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden. 6.2 6.2.1 Die seitens der Beschwerdeführenden behaupteten, angeblich mit politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehenden Ereignisse erweisen sich als nicht glaubhaft. 6.2.2 Die im Rahmen der Beschwerde hierzu getätigten Argumente zielen von allem Anfang an am Ziel vorbei, indem diese in der vorweggenommenen irrigen Prämisse einer Glaubhaftigkeit ihrer Asylschilderungen vorgetragen werden. Damit verkennen die Beschwerdeführenden jedoch, dass sie sich in einem ersten Schritt zunächst mit den von der Vorinstanz berechtigterweise und sehr zahlreich angeführten Unglaubhaftigkeitselementen (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f.) auseinanderzusetzen gehabt hätten. Entsprechendes haben sie aber gänzlich unterlassen. Ihre Vorbringen sind somit als undifferenziert vorgetragene, einfache Gegenbehauptungen einzustufen, die ungeeignet sind, andere Blickwinkel aufzuzeigen oder die von der Vorinstanz aufgezeigten zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente gar umzustossen. 6.2.3 In der Beschwerde äusserten sie die pauschale Vermutung, der Beschwerdeführer sei den syrischen Behörden vielleicht aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen bekannt, da allgemein ja nicht ausgeschlossen werden könne, dass jemand seinen Namen bei einem Geständnis erwähnte haben könnte (vgl. a.a.O., S. 7 f.). Mit diesem rein spekulativen Vorbringen vermögen sie jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern das geltend gemachte politische Engagement - das von der Vorinstanz ausdrücklich als unglaubhaft eingestuft worden ist - überhaupt glaubhaft sein soll. Mit den entsprechenden Begründungen der Vorinstanz hierzu setzten sie sich gar nicht erst auseinander. 6.2.4 Als wenig lebensnah ist die Schilderung des Beschwerdeführers einzustufen, wonach er und seine Gruppe angeblich ausgerechnet in seinem Laden heikle Treffen für die Besprechung der Demonstrationen abgehalten hätten, obwohl allgemein bekannt war, dass sein Ladennachbar ein Spitzel sei, der zuhanden der Regierung Berichte schreibe (vgl. vorinstanzliche Akten A32, F123, F127, F135 f.). Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass eine angeblich politische Gruppe wissentlich und willentlich ihre heimlichen Treffen just an jenem Ort durchführt, wo sie genau weiss, dass sie dort beobachtet werden und dort die Gefahr, an die Regierung verraten zu werden, immens hoch ist. Ein entsprechendes Verhalten lässt sich mit dem Gebaren und den Vorsichtsmassnahmen von Gruppen, die effektiv im Verborgenen politisch agitieren, nicht in einen sinnbringenden Einklang bringen. Zusätzlich fällt auch ins Auge, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser angeblichen verborgenen Treffen in seinem Laden keinerlei substanzielle Angaben machen kann. Weder geht aus seinen Angaben hervor, was überhaupt seine Rolle gewesen sein soll, noch was die Gruppe in seinem Laden überhaupt gemacht habe. Trotz mehrfachen Nachfragen erschöpfen sich die Angaben des Beschwerdeführers in Allgemeinplätzen oder in ausweichenden Aussagen. Nach mehrmaliger Nachfrage brachte der Beschwerdeführer beispielsweise hierzu vor, sie hätten in seinem Laden ganz einfach nur allgemein über ihre Arbeit und die Demonstrationen gesprochen und hätten über die neuen Personen beraten, die sich ihnen angeschlossen hätten; um jedoch sogleich in der Folgeantwort auszuführen, dass sie die angeblich neuen Personen gar nie gesehen hätten (A32, F113-118). Ihre Gruppe habe auch gar keinen Namen gehabt. Eigentlich hätten sie der Gruppe später einen Namen geben wollen, er könne sich aber nicht mehr erinnern, wie der hätte lauten sollen (vgl. A32, F119). Diese Schilderungen weisen augenscheinlich nicht die Struktur selbst erlebter Geschehnisse auf. 6.2.5 Der vom SEM zu Recht gemachten Feststellung, wonach die Schilderung der angeblichen Haft des Beschwerdeführers mit der anschliessenden Flucht - mithin also der eigentliche Kern ihrer Asylvorbringen und der eigentliche Grund für ihre Flucht aus Syrien - unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar ausgefallen ist, haben sich die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe sogar sillschweigend unterzogen. Die Rechtsmitteleingabe ist auch in diesem Punkt ungeeignet, den argumentativ gut belegten Ausführungen der Vorinstanz etwas entgegenzuhalten oder diese gar umzustossen. Den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich das Gericht vollumfänglich an. Der Beschwerdeführer beantwortete konkrete Fragen zu seiner angeblichen Haft platt und praktisch ohne jegliche Realkennzeichen (vgl. A32, F147, F149-155). Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpften sich stellenweise gar bloss in einzelnen Wörtern oder in einfach gehaltenen Einzelsätzen ohne Substanz. Auch seine angebliche Verhaftung schilderte er kurz als einfach gestrickte Abfolge von simplen Handlungsketten. Die entsprechenden Ausführungen erweisen sich überdies nicht nur als substanzarm, sondern zusätzlich auch als wenig lebensnah. So ist beispielsweise nur sehr schwer nachvollziehbar, dass die Männer der Staatssicherheit angeblich ohne auch nur ein Wort zu sagen einfach schweigend in den Laden gekommen seien und der Beschwerdeführer und sein Freund sich sodann ohne jegliche Gegenwehr oder andere Reaktionen schwarze Taschen über die Köpfe hätten ziehen lassen (vgl. A32, F128-130). Es fehlen mithin die zu erwartenden Komplikationsschilderungen oder andere Realkennzeichen (bspw. direkte Rede, Schilderung seiner damaligen Gefühlssituation oder Denkprozesse, insb. Ängste, Hilflosigkeit). Die entsprechenden Schilderungen sind mit den vielschichtigen Abläufen von effektiv selbsterlebten Geschehnissen nicht in einen sinnbringenden Einklang zu bringen. 6.2.6 Insgesamt vermögen die Beschwerdeführenden den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegenzusetzen. Damit ist mit der Vor-instanz nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden seien den syrischen Behörden als Regimegegner bekannt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aus ihrem pauschalen Verweis auf verschiedene Asylentscheide der Vorinstanz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. In Asylverfahren sind stets Einzelfälle und die individuellen Umstände zu beurteilen. 6.3 6.3.1 Im Weiteren sind die von der Vorinstanz festgestellten erheblichen Widersprüche betreffend die Militärdienstbüchlein und die Umstände der Ausstellung des weissen Dienstbüchleins zu bestätigen; zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei gar nie mit diesen Widersprüchen konfrontiert worden, ist offensichtlich aktenwidrig, zumal ihm ja gerade aufgrund dieser Widersprüche betreffend die Dienstbüchlein am 29. Mai 2018 das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. A44). Mit seiner schriftlichen Stellungnahme vom 11. Juni 2018 (vgl. A47) wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen, an der Anhörung getätigten Aussagen betreffend die Ausstellung der Dienstbüchlein und den Befreiungsvermerk (vgl. A32, F71 ff., F168-196. F207-216), ohne sich mit den vom SEM angeführten Unstimmigkeiten zum Ausstellungsdatum des gelben Dienstbüchleins oder den inhaltlichen Abweichungen des Befreiungsvermerks in irgendeiner Weise auseinanderzusetzen. Dass die unterschiedlichen Angaben auf die unsorgfältige Arbeitsweise des Beamten zurückzuführen seien, stellt eine reine Schutzbehauptung dar. Mit seinem pauschalen Einwand, das SEM habe die Rubriken der Dienstbüchlein wohl nicht genau angeschaut, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er nicht einmal konkretisiert, auf welche Rubriken er sich bezieht und was die Schlussfolgerung daraus sein sollte. Sodann entstand der Widerspruch betreffend die Umstände der Ausstellung des zweiten Dienstbüchleins gar erst mit seiner schriftlichen Stellungnahme. Darin führte er aus, dass H._______ ihm gedroht habe, ihm und seinem Vater etwas anzutun. Dies habe dazu geführt, dass sein Vater an seiner Stelle auf dem Rekrutierungsamt eine schriftliche Erklärung habe unterschreiben müssen, wonach H._______ mit der im gelben Büchlein eingetragenen Scheinbefreiung vom Militärdienst nichts zu tun gehabt habe (vgl. a.a.O.). Im klaren Widerspruch hierzu gab er an der Anhörung zu Protokoll, H._______ habe seinen Vater gefangengenommen, woraufhin er (der Beschwerdeführer) telefonisch gegenüber dem Leiter des Rekrutierungsbüros H._______ Unschuld habe beteuern müssen (vgl. A32, F192 ff., F207 ff.). Ein blosses Missverständnis ist bei derart widersprüchlichen Schilderungen klar auszuschliessen. Sodann vermag der Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Rüge, der Dolmetscher habe anlässlich der Anhörung wohl unpräzise übersetzt, nicht aufzuzeigen, inwiefern dies der Fall gewesen sein sollte. 6.3.2 In Bezug auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführenden ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die einschlägigen Aussagen auch gegenseitige Widersprüche aufweisen. So gab beispielsweise die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihr Schwiegervater (also der Vater des Beschwerdeführers) zwei Tage nach der Flucht des Beschwerdeführers im Jahr 2013 von der Polizei zu einem Verhör mitgenommen worden sei (vgl. A36, F42, F46). In Widerspruch hierzu brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater erst im Jahr 20(...) - mithin 2 Jahre später - auf Geheiss von H._______ nach Erhalt des Marsch- und Suchbefehls von einer lokalen Gruppierung von Arabern mitgenommen worden sei, um auf ihn Druck auszuüben (vgl. A32, F64, F192-194 und F207 f.). Die entsprechenden Angaben der beiden Beschwerdeführerenden weisen klare Widersprüche hinsichtlich der zeitlichen Einordnung des Geschehens wie auch hinsichtlich der behauptungsweise involvierten Aggressoren auf. Betreffend die (...) Haft des Beschwerdeführers und dessen Freilassung gegen eine Geldzahlung stimmen die Aussagen der Beschwerdeführenden überein (vgl. A36, F35 ff.). Gesamthaft betrachtet vermag dies die Aspekte, welche gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen, aber nicht aufzuwiegen. 6.3.3 Schliesslich sind die Ausführungen des SEM zur zweifelhaften Authentizität und geringen Beweiskraft des angeblichen militärischen Aufgebots und des Suchbefehls im Resultat zu stützen. Eine - zwar nicht ausschlaggebende, aber dennoch zumindest zur Klarstellung anzuführende - Einschränkung erfährt die vorinstanzliche Argumentation einzig mit Bezug auf die pauschale Feststellung, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verlegung des Rekrutierungsamtes L._______ mit unverändert gebliebenen Aufgaben, Briefkopf und Stempel offensichtlich jeglicher Plausibilität entbehre. Nach Kenntnis des Gerichts kann auch in kurdischen Gebieten die Möglichkeit der Zustellung von mit der Rekrutierung in Zusammenhang stehenden Dokumenten durch das syrische Regime nicht gänzlich ausgeschlossen werden, selbst wenn das betreffende Kreiskommando respektive Rekrutierungsbüro nicht mehr existieren sollte. So kann es durchaus zu Verlegungen von Kreiskommandos kommen, wobei teilweise überholte Formulare und Stempel verwendet werden. Aufgrund des bereits Ausgeführten vermag dieser vorliegend nebensächlich bleibende Aspekt aber nichts an der im Resultat ansonsten vollständig zu stützenden Schlussfolgerung des SEM zu ändern, wonach es sich bei diesen Dokumenten um mutmassliche Fälschungen handelt. 6.3.4 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst der syrischen Armee und einer Suche nach ihm glaubhaft zu machen. Im Übrigen wäre selbst bei Wahrunterstellung einer Einberufung respektive bei Annahme einer nach wie vor vorhandenen Dienstpflicht, derer er sich angeblich entzogen hat, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht von einer Asylrelevanz auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6 [zur Publikation vorgesehen], D-3914/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2.4; E-234/2019 vom 25. November 2019 E. 7.3.1; E-4648/2019 vom 2. Dezember 2019 S. 9). Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 6.2), sind die in der Beschwerde zur Schärfung des Profils des Beschwerdeführers angeführten Faktoren respektive Ereignisse (das politische Engagement des Beschwerdeführers und die anschliessende Inhaftierung) als unglaubhaft zu qualifizieren. Der entsprechenden Argumentation auf Beschwerdeebene kann nicht gefolgt werden. 6.4 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen worden ist. Praxisgemäss erübrigen sich damit weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori