Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Februar 2016 und der Anhörung vom 22. Januar 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ bei C._______, wo er bis zur Ausreise gewohnt habe. Die Schule habe er bis zur sechsten Klasse besucht. Danach habe er sich selbständig gemacht und einen (...) eröffnet. Am (...) sei er in den Militärdienst eingerückt und habe (...) gedient. Nach seiner regulären Entlassung habe er seine Arbeit im (...) wiederaufgenommen. Zwei Jahre später habe die Regierung alle jungen Männer mit einem bestimmten Jahrgang gesucht und in den Militärdienst eingezogen. Da C._______ zu jener Zeit aber unter Kontrolle der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, dt. kurdische Volksverteidigungseinheiten) gestanden habe, sei er nicht festgenommen worden. Seit 2011 sei er Mitglied der «Parti Partei» (wohl «Al-Parti»-Partei bzw. Demokratische Partei Kurdistan-Syrien, PDK-S). Er habe keine spezifische Rolle in der Partei gehabt, aber an mehreren Demonstrationen (ca. neun an der Zahl) gegen die Regierung teilgenommen. Er habe zudem mit der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, dt. Partei der Demokratischen Union) Probleme gehabt. In seinem (...) habe er Fotos der Parteichefs Barzani und Öcalan nebeneinander aufgehängt sowie die kurdische Flagge neben der Flagge der YPG am Schulgebäude angebracht. Die PYD habe in ihrem Einflussgebiet keine andere Partei geduldet. Er sei deshalb auf den Polizeiposten bestellt, zu diesen Fotos und Flaggen befragt und auch mit Haft bedroht, aber ohne Auflagen wieder entlassen worden. Circa fünf Monate später sei er aufgrund eines Vorwurfs, für einen Häftling ein Mobiltelefon ins Gefängnis geschmuggelt zu haben, ein weiteres Mal auf den Polizeiposten bestellt worden. Nachdem der Häftling jedoch ausgesagt habe, dass nicht er ihm das Telefon gegeben habe, sei er wieder freigelassen worden. Dieses Ereignis habe ihn endgültig zur Ausreise bewogen. Darüber hinaus sei im Allgemeinen die Sicherheitslage in seiner Region schlecht gewesen und die YPG habe ihn rekrutieren wollen, was er jedoch abgelehnt habe. Etwa zwei Monate vor seiner Ausreise (d.h. ca. im [...]) habe er an einer Demonstration teilgenommen, woraufhin Araber in seinen (...) gekommen seien und ihm mitgeteilt hätten, dass die Regierung die Demonstrationsteilnehmer zur Rechenschaft ziehen werde. Jemand habe Aufnahmen dieser Demonstration im Internet veröffentlicht. Auch die Möglichkeit, nach der Rückeroberung von C._______ durch die Regierungstruppen in den Militärdienst einberufen zu werden, habe ihn zur Flucht getrieben. Am (...) 2016 sei er gemeinsam mit seiner damaligen Frau (sie hätten sich im (...) 2015 religiös getraut), ihren Schwiegereltern und seinem jüngeren Bruder in die Türkei ausgereist. Über die Balkanroute seien sie schliesslich in die Schweiz gelangt. Später habe sich seine Frau jedoch von ihm getrennt. Nach seiner Ausreise sei an seiner Stelle sein Bruder von den YPG mitgenommen worden. A.b Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, sein Militärbüchlein, eine Militärdienstbescheinigung (alle im Original) sowie medizinische Testresultate (als Kopie) ein. B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 - eröffnet am 25. Februar 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es wegen Unzumutbarkeit jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. März 2020 (Datum Poststempel: 16. März 2020) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Hinsichtlich des geltend gemachten Rekrutierungsversuchs durch die YPG führte das SEM zunächst unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass diese Rekrutierungsbemühungen mangels Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz entfalteten. Es möge sein, dass im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck bestehe. Hingegen sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe. Dementsprechend habe er auch keine weiterführenden Konsequenzen geltend gemacht, nachdem er der YPG mitgeteilt habe, dass er nicht an die Front gehen würde. Demnach seien diese Rekrutierungsbemühungen nicht asylrelevant. Sodann handle es sich bei der Befragung durch die PYD, welche keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt habe, um eine abgeschlossene Handlung ohne eine Verfolgung mit asylrelevanter Intensität. Auch die zweite polizeiliche Befragung lasse nicht auf eine asylbeachtliche Verfolgung schliessen, denn er sei im Rahmen der Untersuchung eines Delikts im Gefängnis mehrere Stunden festgehalten und anschliessend wieder freigelassen worden. Auch wenn diese Befragungen für ihn äusserst unangenehm gewesen seien, seien solche Massnahmen der Behörden im Rahmen der Untersuchungspflicht gängig und entfalteten keine Asylrelevanz. Im Weiteren könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien von der Regierung militärisch ausgehoben worden wäre, wenn er in einem von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet gelebt hätte. Er habe Syrien jedoch im (...) 2016 verlassen und sich damit der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Die syrischen Behörden seien bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten, um ihn zum Militärdienst einzuberufen und er habe keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder dem Sicherheitsdienst gehabt. Seine subjektive Befürchtung diesbezüglich werde durch keinerlei objektive Anhaltspunkte gestützt. Betreffend seine Teilnahme an von der «Parti»-Partei organisierten Demonstrationen und den damit verbundenen Drohungen hielt das SEM fest, dass er einfacher Demonstrationsteilnehmer ohne spezifische Rolle gewesen sei. Er habe zudem angegeben, auf den Transparenten seien keine Slogans gegen die Regierung zu sehen gewesen, welche ihm später Probleme machen könnten. Er habe nie Kontakt mit Vertretern der syrischen Behörden gehabt, sondern lediglich von Arabern und Brüdern von Sicherheitsleuten im (...) von einer Verfolgung der Demonstranten durch das Regime mitbekommen. Selbst die regierungstreuen Leute, die ihn in seinem (...) aufgesucht hätten, hätten nicht ihn persönlich bedroht, sondern bloss im Allgemeinen gesprochen. Er weise damit kein genügend politisches Profil auf, um die syrischen Behörden dazu zu bewegen, ihn wegen den Aktivitäten an den Demonstrationen zu belangen. Ein tatsächliches Risikoprofil im Sinne einer überwiegenden Gefährdungswahrscheinlichkeit gemäss Art. 3 AsylG sei daher zu verneinen. Schliesslich seien auch die von ihm geltend gemachten Nachteile im Rahmen des Krieges in Syrien (allgemein schlechte Sicherheitslage) nicht asylrelevant. Diese träfen die Gesamtheit der lokalen Bevölkerung gleichermassen und stellten keine gezielte Verfolgung seiner Person dar.
E. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer zunächst, dass sowohl die BzP als auch die Anhörung in arabischer Sprache durchgeführt worden seien. Er sei nicht in seiner Muttersprache «syrisches Kurdisch» befragt worden. Dies, obwohl er angegeben habe, der arabischen Sprache nicht mächtig zu sein. Sodann habe sein Bruder D._______ (N [...]) Videos und Fotos des zerstörten Hauses in C._______ dem SEM eingereicht, welche auch für den Beschwerdeführer gedacht gewesen seien - diese hätten jedoch keinen Eingang in seine Akten gefunden. Diese seien für eine Gesamtbeurteilung beizuziehen. Sodann machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass SEM habe sich gar nicht mit aktuellen Berichten über die Lage in Syrien und der behördlichen Suche nach Reservisten auseinandergesetzt. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er beziehungsweise sein Jahrgang mittels Generalmobilmachung zum Reservedienst einberufen worden sei. Er gelte daher als Dienstverweigerer und werde bis heute gesucht. Auch habe er die (versuchte) Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Behörden dargelegt. Hätte er sich nicht durch die Flucht dem Reservedienst und der darauffolgenden behördlichen Verfolgung sowie der Zwangsrekrutierung seitens der PYD entzogen, wäre er vielleicht inhaftiert worden oder Opfer von Gewalt und Misshandlungen geworden. Er sei wahrscheinlich bei den syrischen als auch den kurdischen Behörden als politischer Gegner registriert. Zudem sei er anlässlich der Demonstrationsteilnahmen vielleicht identifiziert und registriert worden. Es hätten schliesslich viele Spitzel und Informanten des Regimes an diesen Demonstrationen teilgenommen und diese gefilmt. Die Argumente des SEM seien hypothetisch, nicht real und stützten sich nicht auf empirische Beobachtungen und Erfahrungen. Es treffe nicht zu, dass er nicht militärisch ausgehoben und erfasst worden sei, zumal er seinen obligatorischen ordentlichen Militärdienst geleistet habe und danach der Reserve zugeteilt worden sei. Eine militärische Aushebung und Erfassung für den Reservedienst gebe es in Syrien nicht. Dass er sich vorübergehend in einem nicht vom Regime kontrollierten Gebiet aufgehalten habe bedeute nicht, dass er nicht ausgehoben und erfasst worden sei und dass die Behörden kein Interesse an seiner Rekrutierung gehabt hätten. Reservisten würden meistens «über die Medien» aufgeboten. Er hätte sich demnach unaufgefordert melden und einrücken müssen. Durch das Nichteinrücken und die illegale Ausreise sei er als Dienstverweigerer registriert worden. Das SEM habe sich fälschlicherweise lediglich auf den Kontaktausschluss berufen und keine Gesamtbeurteilung vorgenommen. Durch Recherche und Nachfragen bei den zuständigen Behörden in Syrien mit Hilfe eines Rechtsanwalts habe er zudem erfahren, dass er in Syrien wegen Reservedienstentzug und Teilnahme an Protesten gegen die Regierung in Abwesenheit verurteilt worden sei. Einen entsprechenden Beleg werde er nach Erhalt umgehend nachreichen. Schliesslich verwies der Beschwerdeführer auf weitere Asylentscheide der Vorinstanz, in welchen Asylsuchenden mit einem seiner Ansicht nach identischen Profil als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien, weshalb der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete, dass auch er als Flüchtling vorläufig aufgenommen werde.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz zu stützen ist. Das SEM ist in seinen Erwägungen mit überzeugender sowie hinlänglich auf die Akten und die Praxis abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Den vorinstanzlichen Argumenten vermag die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten, zumal sie sich im Wesentlichen nur oberflächlich mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzt und in weiten Teilen eine substantiierte Bezugnahme auf den vorliegenden Fall vermissen lässt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ausführungen daher auf die Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden.
E. 6.2 Die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Sprache der Anhörung ist unbegründet. Aus dem Umstand, dass die Befragungen in arabischer Sprache durchgeführt wurden, ergaben sich für ihn augenscheinlich keine Nachteile. Er gab anlässlich der Anhörung selber sowohl an, Arabisch gleich gut wie seine Muttersprache Kurdisch zu verstehen (vgl. vorinstanzliche Akten A23, F1) als auch die Einleitung zur Anhörung vollständig verstanden zu haben (vgl. A23, F2). Wie er im weiteren Verlauf der Anhörung ausführte, könne er auch Arabisch lesen, jedoch nicht gut Schreiben (vgl. A23, F66). Als er am Ende der Anhörung nochmals gefragt wurde, ob er sich auf Arabisch gut habe ausdrücken können, machte er keinerlei Probleme geltend (vgl. A23, F97). Die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) fügte an, dass der Beschwerdeführer Rückfragen gestellt und er stellenweise seine Antworten in Kurmanci begonnen, bevor er in Arabisch geantwortet habe (vgl. A23, Unterschriftenblatt). Die HWV stellte in diesem Zusammenhang jedoch keine Probleme fest. Dieser Eindruck bestätigt sich bei der Lektüre des Protokolls - der Beschwerdeführer war in der Lage, seine Fluchtgründe klar und ausführlich darzutun. Seine Behauptung, er habe angegeben, der arabischen Sprache nicht mächtig zu sein, entbehrt jeglicher Aktengrundlage. Es kann daher zur weiteren Beurteilung ohne Weiteres auf die Protokolle abgestützt werden. Sodann ist nicht ersichtlich respektive wird in der Beschwerdeschrift auch nicht erläutert, welchen (flüchtlingsrechtlich relevanten) Sachverhalt die Fotos des zerstörten Hauses im vom Krieg gezeichneten C._______ überhaupt belegen sollten. Ein Beizug dieser Fotos ist demnach nicht angezeigt.
E. 6.3 Fraglich ist in materieller Hinsicht zunächst, ob der Beschwerdeführer überhaupt für den Reservedienst aufgeboten wurde. Er verweist diesbezüglich lediglich in allgemeiner Weise auf eine Generalmobilmachung und verneint, je persönlich Kontakt mit Behördenmitgliedern gehabt zu haben (vgl. A23, F55 f.). Eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion würde sich aber, wie nachfolgend erläutert, ohnehin als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erweisen, weshalb die Beantwortung dieser Frage im Resultat offenbleiben kann. In seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass eine Wehrdienstverweigerung (Refraktion) oder Desertion auch im Syrienkontext die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Diese Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst in einem weiteren Grundsatzurteil bestätigt (vgl. BVGE 2020/4 vom 30. Juni 2020 E. 5 und E. 6). Vorliegend liegt keine mit BVGE 2015/3 vergleichbare Konstellation vor. So ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf zusätzliche exponierende Faktoren, welche ihn ins Visier der Behörden gerückt hätten. Er gab zwar an, angeblich als Mitläufer an einigen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Dass er dabei von der Regierung jedoch als Teilnehmer und damit als Regierungsgegner identifiziert worden wäre, geht aus den Akten nicht hervor. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst (vgl. angefochtene Verfügung E. II Ziff. 4). Die entsprechenden Beschwerdeausführungen erschöpfen sich in reiner Spekulation. Bei der nun auf Beschwerdeebene erstmals - ohne jede Substanziierung - in einem kurzen Satz nebenbei behauptete angeblichen Verurteilung in Syrien wegen der Verweigerung des Reservedienstes beziehungsweise wegen Teilnahme an Protesten gegen die Regierung handelt es sich um eine pauschale, ohne jeglichen Beweis verbliebene Parteibehauptung (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Entgegen seiner ausdrücklichen Ankündigung liess er dem Gericht bis dato denn auch keine entsprechenden Beweismittel zukommen. Dieses Vorbringen führt demnach nicht zur Annahme eines asylrelevanten Interesses der syrischen Behörden an seiner Person.
E. 6.4 Im Weiteren kommt allfälligen Rekrutierungsbemühungen durch die YPG grundsätzlich keine asylrechtliche Relevanz zu, da diese nicht an eine der in Art. 3 erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise deshalb kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Diese Einschätzung ist nach wie vor als zutreffend zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1877/2019 vom 4. Mai 2021 E. 8.6 oder D-1998/2020 vom 21. Juni 2021 E. 7.2). Auch im vorliegenden, konkreten Fall ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dahingehend, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Dienstverweigerung ernsthafte Nachteile gedroht hätten respektive ihm solche drohen würden, falls er einem allfälligen zukünftigen, förmlichen Militärdienstaufgebot durch die YPG keine Folge leisten würde. Dies, zumal er nach seiner Weigerung, für die YPG an der Front zu kämpfen, keine weiterführenden Konsequenzen geltend machte. Die von ihm vorgebrachten zwei Befragungen im Zusammenhang mit dem Aufhängen der Kurdistan-Flagge sowie einer Untersuchung betreffend ein in ein Gefängnis geschmuggeltes Mobiltelefon vermögen auch nicht zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die kurdischen Behörden zu führen, zumal er danach jeweils ohne Auflagen oder weitere Konsequenzen wieder gehen gelassen wurde. Zudem gab er an, seine Mitgliedschaft in der «Parti»-Partei stets für sich behalten zu haben (vgl. A23, F38).
E. 6.5 Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, das SEM habe in anderen Verfahren von syrischen Asylsuchenden bereits aufgrund einer illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat oder weil die betreffende Person sich damals im (reserve-)dienstpflichten Alter befunden hätten, die Flüchtlingseigenschaft anerkannt, ist festzuhalten, dass Verwaltungsbehörden stets Einzelfälle zu beurteilen haben. Der Umstand, dass in Fällen mit aus der Sicht des Beschwerdeführers angeblich ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt schon deshalb noch nicht auf eine relevante Ungleichbehandlung schliessen. Die angeblich vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen werden in der Beschwerde zudem auch nicht hinreichend spezifiziert. Abgesehen davon existiert keine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist. Die illegale Ausreise aus Syrien kann im Gegenteil praxisgemäss per se keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile BVGer D-4666/2019 vom 26. November 2019 E. 7.5, E-5587/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4 oder E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, je m.w.H.).
E. 6.6 Schliesslich genügt auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie bei syrischen Staatsangehörigen für sich alleine nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; die Rechtsprechung verneint das Vorliegen einer Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien klar (vgl. etwa die Urteile E-3969/2017 vom 22. Mai 2019 E. 8.1 sowie E-5409/2016 vom 1. April 2019 E. 4.3). Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen worden ist.
E. 6.7 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgewiesen.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 21. Februar 2020 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1538/2020 Urteil vom 3. September 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Februar 2016 und der Anhörung vom 22. Januar 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ bei C._______, wo er bis zur Ausreise gewohnt habe. Die Schule habe er bis zur sechsten Klasse besucht. Danach habe er sich selbständig gemacht und einen (...) eröffnet. Am (...) sei er in den Militärdienst eingerückt und habe (...) gedient. Nach seiner regulären Entlassung habe er seine Arbeit im (...) wiederaufgenommen. Zwei Jahre später habe die Regierung alle jungen Männer mit einem bestimmten Jahrgang gesucht und in den Militärdienst eingezogen. Da C._______ zu jener Zeit aber unter Kontrolle der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, dt. kurdische Volksverteidigungseinheiten) gestanden habe, sei er nicht festgenommen worden. Seit 2011 sei er Mitglied der «Parti Partei» (wohl «Al-Parti»-Partei bzw. Demokratische Partei Kurdistan-Syrien, PDK-S). Er habe keine spezifische Rolle in der Partei gehabt, aber an mehreren Demonstrationen (ca. neun an der Zahl) gegen die Regierung teilgenommen. Er habe zudem mit der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, dt. Partei der Demokratischen Union) Probleme gehabt. In seinem (...) habe er Fotos der Parteichefs Barzani und Öcalan nebeneinander aufgehängt sowie die kurdische Flagge neben der Flagge der YPG am Schulgebäude angebracht. Die PYD habe in ihrem Einflussgebiet keine andere Partei geduldet. Er sei deshalb auf den Polizeiposten bestellt, zu diesen Fotos und Flaggen befragt und auch mit Haft bedroht, aber ohne Auflagen wieder entlassen worden. Circa fünf Monate später sei er aufgrund eines Vorwurfs, für einen Häftling ein Mobiltelefon ins Gefängnis geschmuggelt zu haben, ein weiteres Mal auf den Polizeiposten bestellt worden. Nachdem der Häftling jedoch ausgesagt habe, dass nicht er ihm das Telefon gegeben habe, sei er wieder freigelassen worden. Dieses Ereignis habe ihn endgültig zur Ausreise bewogen. Darüber hinaus sei im Allgemeinen die Sicherheitslage in seiner Region schlecht gewesen und die YPG habe ihn rekrutieren wollen, was er jedoch abgelehnt habe. Etwa zwei Monate vor seiner Ausreise (d.h. ca. im [...]) habe er an einer Demonstration teilgenommen, woraufhin Araber in seinen (...) gekommen seien und ihm mitgeteilt hätten, dass die Regierung die Demonstrationsteilnehmer zur Rechenschaft ziehen werde. Jemand habe Aufnahmen dieser Demonstration im Internet veröffentlicht. Auch die Möglichkeit, nach der Rückeroberung von C._______ durch die Regierungstruppen in den Militärdienst einberufen zu werden, habe ihn zur Flucht getrieben. Am (...) 2016 sei er gemeinsam mit seiner damaligen Frau (sie hätten sich im (...) 2015 religiös getraut), ihren Schwiegereltern und seinem jüngeren Bruder in die Türkei ausgereist. Über die Balkanroute seien sie schliesslich in die Schweiz gelangt. Später habe sich seine Frau jedoch von ihm getrennt. Nach seiner Ausreise sei an seiner Stelle sein Bruder von den YPG mitgenommen worden. A.b Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, sein Militärbüchlein, eine Militärdienstbescheinigung (alle im Original) sowie medizinische Testresultate (als Kopie) ein. B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 - eröffnet am 25. Februar 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es wegen Unzumutbarkeit jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. März 2020 (Datum Poststempel: 16. März 2020) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Hinsichtlich des geltend gemachten Rekrutierungsversuchs durch die YPG führte das SEM zunächst unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass diese Rekrutierungsbemühungen mangels Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz entfalteten. Es möge sein, dass im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck bestehe. Hingegen sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe. Dementsprechend habe er auch keine weiterführenden Konsequenzen geltend gemacht, nachdem er der YPG mitgeteilt habe, dass er nicht an die Front gehen würde. Demnach seien diese Rekrutierungsbemühungen nicht asylrelevant. Sodann handle es sich bei der Befragung durch die PYD, welche keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt habe, um eine abgeschlossene Handlung ohne eine Verfolgung mit asylrelevanter Intensität. Auch die zweite polizeiliche Befragung lasse nicht auf eine asylbeachtliche Verfolgung schliessen, denn er sei im Rahmen der Untersuchung eines Delikts im Gefängnis mehrere Stunden festgehalten und anschliessend wieder freigelassen worden. Auch wenn diese Befragungen für ihn äusserst unangenehm gewesen seien, seien solche Massnahmen der Behörden im Rahmen der Untersuchungspflicht gängig und entfalteten keine Asylrelevanz. Im Weiteren könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien von der Regierung militärisch ausgehoben worden wäre, wenn er in einem von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet gelebt hätte. Er habe Syrien jedoch im (...) 2016 verlassen und sich damit der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Die syrischen Behörden seien bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten, um ihn zum Militärdienst einzuberufen und er habe keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder dem Sicherheitsdienst gehabt. Seine subjektive Befürchtung diesbezüglich werde durch keinerlei objektive Anhaltspunkte gestützt. Betreffend seine Teilnahme an von der «Parti»-Partei organisierten Demonstrationen und den damit verbundenen Drohungen hielt das SEM fest, dass er einfacher Demonstrationsteilnehmer ohne spezifische Rolle gewesen sei. Er habe zudem angegeben, auf den Transparenten seien keine Slogans gegen die Regierung zu sehen gewesen, welche ihm später Probleme machen könnten. Er habe nie Kontakt mit Vertretern der syrischen Behörden gehabt, sondern lediglich von Arabern und Brüdern von Sicherheitsleuten im (...) von einer Verfolgung der Demonstranten durch das Regime mitbekommen. Selbst die regierungstreuen Leute, die ihn in seinem (...) aufgesucht hätten, hätten nicht ihn persönlich bedroht, sondern bloss im Allgemeinen gesprochen. Er weise damit kein genügend politisches Profil auf, um die syrischen Behörden dazu zu bewegen, ihn wegen den Aktivitäten an den Demonstrationen zu belangen. Ein tatsächliches Risikoprofil im Sinne einer überwiegenden Gefährdungswahrscheinlichkeit gemäss Art. 3 AsylG sei daher zu verneinen. Schliesslich seien auch die von ihm geltend gemachten Nachteile im Rahmen des Krieges in Syrien (allgemein schlechte Sicherheitslage) nicht asylrelevant. Diese träfen die Gesamtheit der lokalen Bevölkerung gleichermassen und stellten keine gezielte Verfolgung seiner Person dar. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer zunächst, dass sowohl die BzP als auch die Anhörung in arabischer Sprache durchgeführt worden seien. Er sei nicht in seiner Muttersprache «syrisches Kurdisch» befragt worden. Dies, obwohl er angegeben habe, der arabischen Sprache nicht mächtig zu sein. Sodann habe sein Bruder D._______ (N [...]) Videos und Fotos des zerstörten Hauses in C._______ dem SEM eingereicht, welche auch für den Beschwerdeführer gedacht gewesen seien - diese hätten jedoch keinen Eingang in seine Akten gefunden. Diese seien für eine Gesamtbeurteilung beizuziehen. Sodann machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass SEM habe sich gar nicht mit aktuellen Berichten über die Lage in Syrien und der behördlichen Suche nach Reservisten auseinandergesetzt. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er beziehungsweise sein Jahrgang mittels Generalmobilmachung zum Reservedienst einberufen worden sei. Er gelte daher als Dienstverweigerer und werde bis heute gesucht. Auch habe er die (versuchte) Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Behörden dargelegt. Hätte er sich nicht durch die Flucht dem Reservedienst und der darauffolgenden behördlichen Verfolgung sowie der Zwangsrekrutierung seitens der PYD entzogen, wäre er vielleicht inhaftiert worden oder Opfer von Gewalt und Misshandlungen geworden. Er sei wahrscheinlich bei den syrischen als auch den kurdischen Behörden als politischer Gegner registriert. Zudem sei er anlässlich der Demonstrationsteilnahmen vielleicht identifiziert und registriert worden. Es hätten schliesslich viele Spitzel und Informanten des Regimes an diesen Demonstrationen teilgenommen und diese gefilmt. Die Argumente des SEM seien hypothetisch, nicht real und stützten sich nicht auf empirische Beobachtungen und Erfahrungen. Es treffe nicht zu, dass er nicht militärisch ausgehoben und erfasst worden sei, zumal er seinen obligatorischen ordentlichen Militärdienst geleistet habe und danach der Reserve zugeteilt worden sei. Eine militärische Aushebung und Erfassung für den Reservedienst gebe es in Syrien nicht. Dass er sich vorübergehend in einem nicht vom Regime kontrollierten Gebiet aufgehalten habe bedeute nicht, dass er nicht ausgehoben und erfasst worden sei und dass die Behörden kein Interesse an seiner Rekrutierung gehabt hätten. Reservisten würden meistens «über die Medien» aufgeboten. Er hätte sich demnach unaufgefordert melden und einrücken müssen. Durch das Nichteinrücken und die illegale Ausreise sei er als Dienstverweigerer registriert worden. Das SEM habe sich fälschlicherweise lediglich auf den Kontaktausschluss berufen und keine Gesamtbeurteilung vorgenommen. Durch Recherche und Nachfragen bei den zuständigen Behörden in Syrien mit Hilfe eines Rechtsanwalts habe er zudem erfahren, dass er in Syrien wegen Reservedienstentzug und Teilnahme an Protesten gegen die Regierung in Abwesenheit verurteilt worden sei. Einen entsprechenden Beleg werde er nach Erhalt umgehend nachreichen. Schliesslich verwies der Beschwerdeführer auf weitere Asylentscheide der Vorinstanz, in welchen Asylsuchenden mit einem seiner Ansicht nach identischen Profil als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien, weshalb der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete, dass auch er als Flüchtling vorläufig aufgenommen werde. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz zu stützen ist. Das SEM ist in seinen Erwägungen mit überzeugender sowie hinlänglich auf die Akten und die Praxis abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Den vorinstanzlichen Argumenten vermag die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten, zumal sie sich im Wesentlichen nur oberflächlich mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzt und in weiten Teilen eine substantiierte Bezugnahme auf den vorliegenden Fall vermissen lässt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ausführungen daher auf die Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. 6.2 Die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Sprache der Anhörung ist unbegründet. Aus dem Umstand, dass die Befragungen in arabischer Sprache durchgeführt wurden, ergaben sich für ihn augenscheinlich keine Nachteile. Er gab anlässlich der Anhörung selber sowohl an, Arabisch gleich gut wie seine Muttersprache Kurdisch zu verstehen (vgl. vorinstanzliche Akten A23, F1) als auch die Einleitung zur Anhörung vollständig verstanden zu haben (vgl. A23, F2). Wie er im weiteren Verlauf der Anhörung ausführte, könne er auch Arabisch lesen, jedoch nicht gut Schreiben (vgl. A23, F66). Als er am Ende der Anhörung nochmals gefragt wurde, ob er sich auf Arabisch gut habe ausdrücken können, machte er keinerlei Probleme geltend (vgl. A23, F97). Die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) fügte an, dass der Beschwerdeführer Rückfragen gestellt und er stellenweise seine Antworten in Kurmanci begonnen, bevor er in Arabisch geantwortet habe (vgl. A23, Unterschriftenblatt). Die HWV stellte in diesem Zusammenhang jedoch keine Probleme fest. Dieser Eindruck bestätigt sich bei der Lektüre des Protokolls - der Beschwerdeführer war in der Lage, seine Fluchtgründe klar und ausführlich darzutun. Seine Behauptung, er habe angegeben, der arabischen Sprache nicht mächtig zu sein, entbehrt jeglicher Aktengrundlage. Es kann daher zur weiteren Beurteilung ohne Weiteres auf die Protokolle abgestützt werden. Sodann ist nicht ersichtlich respektive wird in der Beschwerdeschrift auch nicht erläutert, welchen (flüchtlingsrechtlich relevanten) Sachverhalt die Fotos des zerstörten Hauses im vom Krieg gezeichneten C._______ überhaupt belegen sollten. Ein Beizug dieser Fotos ist demnach nicht angezeigt. 6.3 Fraglich ist in materieller Hinsicht zunächst, ob der Beschwerdeführer überhaupt für den Reservedienst aufgeboten wurde. Er verweist diesbezüglich lediglich in allgemeiner Weise auf eine Generalmobilmachung und verneint, je persönlich Kontakt mit Behördenmitgliedern gehabt zu haben (vgl. A23, F55 f.). Eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion würde sich aber, wie nachfolgend erläutert, ohnehin als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erweisen, weshalb die Beantwortung dieser Frage im Resultat offenbleiben kann. In seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass eine Wehrdienstverweigerung (Refraktion) oder Desertion auch im Syrienkontext die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Diese Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst in einem weiteren Grundsatzurteil bestätigt (vgl. BVGE 2020/4 vom 30. Juni 2020 E. 5 und E. 6). Vorliegend liegt keine mit BVGE 2015/3 vergleichbare Konstellation vor. So ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf zusätzliche exponierende Faktoren, welche ihn ins Visier der Behörden gerückt hätten. Er gab zwar an, angeblich als Mitläufer an einigen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Dass er dabei von der Regierung jedoch als Teilnehmer und damit als Regierungsgegner identifiziert worden wäre, geht aus den Akten nicht hervor. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst (vgl. angefochtene Verfügung E. II Ziff. 4). Die entsprechenden Beschwerdeausführungen erschöpfen sich in reiner Spekulation. Bei der nun auf Beschwerdeebene erstmals - ohne jede Substanziierung - in einem kurzen Satz nebenbei behauptete angeblichen Verurteilung in Syrien wegen der Verweigerung des Reservedienstes beziehungsweise wegen Teilnahme an Protesten gegen die Regierung handelt es sich um eine pauschale, ohne jeglichen Beweis verbliebene Parteibehauptung (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Entgegen seiner ausdrücklichen Ankündigung liess er dem Gericht bis dato denn auch keine entsprechenden Beweismittel zukommen. Dieses Vorbringen führt demnach nicht zur Annahme eines asylrelevanten Interesses der syrischen Behörden an seiner Person. 6.4 Im Weiteren kommt allfälligen Rekrutierungsbemühungen durch die YPG grundsätzlich keine asylrechtliche Relevanz zu, da diese nicht an eine der in Art. 3 erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise deshalb kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Diese Einschätzung ist nach wie vor als zutreffend zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1877/2019 vom 4. Mai 2021 E. 8.6 oder D-1998/2020 vom 21. Juni 2021 E. 7.2). Auch im vorliegenden, konkreten Fall ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dahingehend, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Dienstverweigerung ernsthafte Nachteile gedroht hätten respektive ihm solche drohen würden, falls er einem allfälligen zukünftigen, förmlichen Militärdienstaufgebot durch die YPG keine Folge leisten würde. Dies, zumal er nach seiner Weigerung, für die YPG an der Front zu kämpfen, keine weiterführenden Konsequenzen geltend machte. Die von ihm vorgebrachten zwei Befragungen im Zusammenhang mit dem Aufhängen der Kurdistan-Flagge sowie einer Untersuchung betreffend ein in ein Gefängnis geschmuggeltes Mobiltelefon vermögen auch nicht zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die kurdischen Behörden zu führen, zumal er danach jeweils ohne Auflagen oder weitere Konsequenzen wieder gehen gelassen wurde. Zudem gab er an, seine Mitgliedschaft in der «Parti»-Partei stets für sich behalten zu haben (vgl. A23, F38). 6.5 Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, das SEM habe in anderen Verfahren von syrischen Asylsuchenden bereits aufgrund einer illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat oder weil die betreffende Person sich damals im (reserve-)dienstpflichten Alter befunden hätten, die Flüchtlingseigenschaft anerkannt, ist festzuhalten, dass Verwaltungsbehörden stets Einzelfälle zu beurteilen haben. Der Umstand, dass in Fällen mit aus der Sicht des Beschwerdeführers angeblich ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt schon deshalb noch nicht auf eine relevante Ungleichbehandlung schliessen. Die angeblich vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen werden in der Beschwerde zudem auch nicht hinreichend spezifiziert. Abgesehen davon existiert keine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist. Die illegale Ausreise aus Syrien kann im Gegenteil praxisgemäss per se keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile BVGer D-4666/2019 vom 26. November 2019 E. 7.5, E-5587/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4 oder E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, je m.w.H.). 6.6 Schliesslich genügt auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie bei syrischen Staatsangehörigen für sich alleine nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; die Rechtsprechung verneint das Vorliegen einer Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien klar (vgl. etwa die Urteile E-3969/2017 vom 22. Mai 2019 E. 8.1 sowie E-5409/2016 vom 1. April 2019 E. 4.3). Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen worden ist. 6.7 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgewiesen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 21. Februar 2020 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: