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D-1877/2019

D-1877/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. Januar 2019 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszen-trum in B._______ um Asyl nachsuchte. B. B.a Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer, er sei nach dem Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum C._______ zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (Testphasenverordnung, TestV, AS 2013 3075, damals SR 142.318.1, in Kraft bis zum 28. September 2019 gemäss Art. 41 Abs. 3 TestV i.d.F. gemäss AS 2015 2055) behandelt werde. B.b Der Beschwerdeführer wurde durch das SEM am 5. Februar 2019 zu seiner Person befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 12. Februar 2019 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 («Dublin-Gespräch») statt und am 20. März 2019 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei ethnischer Kurde und stamme aus D._______, wo er die Schulen besucht habe. Im Jahr (...) habe er die Matura abgeschlossen und sich im Jahr (...) an der Universität E._______ in F._______ registrieren lassen, wo er ein Semester lang studiert habe. Zwischen Matura und Studium habe er im (...) seines Bruders gearbeitet. Zu Beginn des Krieges habe er wie viele andere Menschen an Demonstrationen teilgenommen. Etwa im Frühling (...) sei er anlässlich einer Kundgebung von den Behörden gefasst und geschlagen, aber innert (...) wieder freigelassen worden. In der Folge habe er an keiner Demonstration mehr teilgenommen. Weder er noch sonst jemand aus seiner Familie habe sich politisch betätigt. Er sei etwa im (...) aus Syrien ausgereist. Er habe Angst gehabt, vom Regime mitgenommen und sofort ins Militär geschickt zu werden. Aufgrund seines Studiums habe er zwar den Dienstbeginn immer wieder verschieben können, letztmals im Jahr (...) für ein weiteres Jahr. Aber wegen des Krieges seien auch Studenten verhaftet und eingezogen worden. Ausserdem hätten «APO»-Leute damals begonnen, junge Männer zwangsweise zu rekrutieren. Er selbst sei aber nicht konkret gesucht worden. Ein Onkel habe ihn mit einem Auto bis zu einem Dorf bei G._______ gefahren, von wo aus er zu Fuss nach irakisch Kurdistan gelangt sei. Dort habe er sich mehrheitlich in H._______ und I._______ aufgehalten. Im (...) sei er in die J._______ weitergereist. In K._______ hätten die türkischen Behörden ihn aufgegriffen, mit sieben Messerstichen verletzt, in einem geschlossenen Lager festgehalten und (...) Tage später nach L._______ bei M._______ zurückgeschafft. Dort sei er von einer Organisation namens Jabha Shami (al-Nusra-Front, syrischer Zweig der al-Qaida, Anmerkung BVGer) (...) Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Dank einer Geldüberweisung seines (...) sei er freigekommen und mit Hilfe von Angehörigen der Sultan Murat-Gruppe wieder in die J._______ zurückgekehrt. Von dort sei er nach Europa weitergereist und schliesslich in der Schweiz angekommen, wo sein Bruder N._______ (N [...]) seit ungefähr (...) Jahren lebe. In den Jahren (...) und (...) hätten sich Zivilpolizisten zweimal bei seinem (...) nach ihm erkundigt und gesagt, sie würden ihn für den Militärdienst suchen. B.c Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, einen Universitätsausweis sowie sein Militärbüchlein, sein Maturazeugnis, Studienzulassung und ein Dokument der türkischen Behörden zu den Akten. C. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 4. April 2019 einen Entscheidentwurf zu. Der Beschwerdeführer nahm dazu gleichentags Stellung. D. Mit Verfügung vom 8. April 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. E. Mit Eingabe vom 8. April 2019 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 18. April 2019 gegen die Verfügung des SEM vom 8. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und für den Vollzug der Umsetzung seien die Kantone O._______, P._______ oder eventualiter C._______ zu beauftragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren und eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde lagen ein fremdsprachiges, als «Schreiben des (...) vom (...) betreffend Militärdienst» bezeichnetes Dokument (nachfolgend Musterungsbefehl), eine Übersicht von Physiotherapieterminen und ein Impfausweis, je in Kopie, bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2019 verwies die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer betreffend Zustellung der Vorakten an die bisherige Rechtsvertretung und gewährte ihm die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung. Gleichzeitig forderte sie ihn zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel auf und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Der Beschwerdeführer ergänzte mit Eingabe vom 13. Mai 2019 seine Beschwerde und reichte Arztberichte des Stadtspitals Q._______ vom (...), (...), (...) und vom (...) ein. I. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 reichte er - je im Original samt Übersetzung - den Musterungsbefehl, einen «Strafregisterauszug in Sachen (...) betreffend Beleidigung des Staatsoberhauptes und verhängter (...)-jähriger Gefängnisstrafe» von F._______ (nachfolgend Strafregisterauszug), einen Auszug aus dem Personenstandsregister, ein Zustellcouvert und - in Kopie - eine Bestätigung einer Blutspende samt Übersetzung zu den Akten. J. Am 4. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» vom 29. Mai 2019 ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin, je unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung, gut. L. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Juni 2019 eine Fürsorgebestätigung vom 11. Juni 2019, ein Schreiben des Roten Kreuzes vom 7. Juni 2019 sowie zwei Rechnungen für getätigte Übersetzungen zu den Akten. M. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 14. Juni 2019 zur Beschwerde vernehmen. N. Die Replik des Beschwerdeführers ging beim Gericht innert erstreckter Frist am 5. August 2019 ein. Beigelegt waren je in Kopie ein Urteil des (...) in D._______ vom (...) (nachfolgend Militärgerichtsurteil) samt Übersetzung und eine weitere Rechnung für getätigte Übersetzungen. O. Am 7. August 2019 reichte der Beschwerdeführer das Original des vorgenannten Militärgerichtsurteils samt Zustellcouvert zu den Akten. P. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 8. April 2020 ergänzend zu ihrer Vernehmlassung vernehmen. Q. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 4. Mai 2020 dazu Stellung. R. Mit Eingabe vom 28. September 2020 reichte er eine Kostennote seiner Rechtsvertretung zu den Akten. S. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 16. Februar 2021 unter Hinweis auf den beigelegten Arztbericht des R._______ vom (...) mit, er sei suizidgefährdet und in psychiatrischer Behandlung. T. Mit Eingabe vom 29. April 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des S._______ vom (...) nach einer Blasenoperation vom (...), ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom (...) sowie eine Beschäftigungsvereinbarung für (...) bis (...) zu den Akten.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 3. nachstehend - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen. In Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses ist daher auf den Antrag zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten.

E. 3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 8. April 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, er sei vorläufig aufzunehmen, ist deshalb nicht weiter einzugehen.

E. 4 Das SEM hat den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 18. April 2019 dem Kanton T._______ zugewiesen (vgl. Art. 27 Abs. 3 AsylG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel (vom Kanton T._______ in den Kanton P._______) vom 16. Juli 2019 wurde vom SEM mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 abgewiesen. Dieser Entscheid ist, soweit den Akten zu entnehmen ist, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass in der hier in Frage stehenden Wegweisungsverfügung der Kanton T._______ für den Vollzug der vorläufigen Aufnahme als zuständig erklärt worden ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen; SR 142.311). Der Antrag, es sei (anstelle des Kantons T._______) der Kanton O._______, P._______ oder C._______ für den Vollzug der vorläufigen Aufnahme als zuständig zu erklären, ist abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen.

E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-h aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Befragung habe nur (...) Stunden gedauert. Er habe daher nicht erläutern können, wie er auf der Flucht in der J._______ zur Grenze nach U._______ brutal angegriffen und mit (...) Messerstichen massiv verletzt worden sei. Zudem sei er von der übersetzenden Person angehalten worden, sich kurz zu fassen. Der Sachverhalt sei daher nicht genügend abgeklärt worden.

E. 5.4.1 Für die Dauer der einzelnen Anhörung besteht keine für die Vor-instanz verbindliche Vorgabe. Die angemessene Dauer ist nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung der dafür benötigten Zeit zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer D-5651/2017 vom 31. Oktober 2018). Vorliegend dauerte die Anhörung inklusive zehnminütiger Pause und Rückübersetzung (...) Stunden und (...) Minuten (vgl. SEM act. 1033720-17/13 [act. 17] S. 13). Das Protokoll umfasst (...) Fragen, wobei die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mehrere Nachfragen gestellt respektive sich mehrmals vergewissert hat, dass er alles sagen konnte (vgl. SEM act. 17 F50, 56 ff., 89, 93 und 100 ff.). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer sowohl zu Beginn der MIDES Personalienaufnahme als auch der Anhörung auf die Wichtigkeit vollständiger, lückenloser und wahrheitsgetreuer Angaben wie auch auf seine Verantwortung für seine Aussagen hingewiesen (vgl. SEM act. 1033720-10/6 S. 2 und act. 17 S. 2). Überdies hat seine anwesende - damalige - Rechtsvertretung Zusatzfragen stellen können, aber darüber hinaus keine Beobachtungen, Anmerkungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll angebracht (vgl. SEM act. 17 F95 ff.). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht alle wesentlichen Darlegungen hätte vorbringen können.

E. 5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung eine gewisse Gedächtnisschwäche geltend machte, ist festzuhalten, dass er diese trotz Nachfrage seitens seiner damaligen Rechtsvertretung nicht weiter zu substantiieren vermochte (vgl. SEM act. 17 F19 und 95 f.). Er hat mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG diesbezüglich weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene ärztliche Berichte eingereicht. Dies wäre indes zu erwarten gewesen, zumal der Beschwerdeergänzung vom 13. Mai 2019 vier Arztberichte betreffend anderer gesundheitlicher Beschwerden (Abklärungen am rechten Knie, linken Handgelenk und Bauchbereich) beilagen und er mit Eingabe vom 16. Februar 2021 ein weiteres Arztzeugnis einreichte. Letzterem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer (...) ([...] ICD [...]) und an einem (...) (ICD [...]) leide (vgl. Beschwerdebeilage 19, S. 1). Eine Gedächtnisschwäche ergibt sich daraus jedoch nicht.

E. 5.4.3 Es handelt sich vorliegend betreffend Dauer und Anzahl Fragen um eine mit anderen Fällen vergleichbare Anhörung. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung - entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde - auch ausgeführt, er sei in der J._______ eines Tages angegriffen und mit (...) Messerstichen verletzt worden (vgl. SEM act. 17 F93). Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen in der angefochtenen Verfügung in der Folge als nicht asylrelevant gewürdigt (vgl. dortige Ziff. II 3.). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu erkennen. Der Antrag auf erneute Anhörung ist abzuweisen.

E. 5.5 Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu verneinen. Der Sachverhalt ist als richtig und vollständig erstellt zu erachten. Die Protokolle der MIDES Personalienaufnahme und der Anhörung können diesem Entscheid zu Grunde gelegt werden.

E. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention.

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Bei der vorgebrachten prekären Sicherheitslage handle es sich um Folgen des Bürgerkriegs in Syrien und damit nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer persönlich und in besonderem Masse davon betroffen gewesen wäre. Was die mögliche Rekrutierung durch «APO»-Leute anbelange, so sei er nicht gezielt und persönlich aufgefordert worden, Dienst zu leisten. Überdies würden Rekrutierungsbemühungen seitens der YPG- oder PKK- beziehungsweise von «APO»-Leuten gemäss ständiger Rechtsprechung mangels Intensität und Asylmotiv keine Asylrelevanz entfalten. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, dass nach seiner Ausreise zwei Zivilpolizisten bei seinem (...) nach ihm gefragt hätten, um ihn für das Militär einzuziehen. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion erfolge im syrischen Kontext nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen. In seinem Fall lägen diese nicht vor. So könne aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Kurden und der damit verbundenen allgemeinen regimekritischen Haltung nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörden seine Dienstverweigerung als Unterstützung der Opposition bewerten würden. Seine einmalige kurze Festnahme anlässlich einer Demonstration im Jahr (...) habe keine weiteren Folgen für ihn gehabt, weshalb deshalb nicht auf das Vorliegen eines Risikofaktors geschlossen werden könne. Damit würden allfällige Strafmassnahmen infolge Wehrdienstverweigerung keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Einer möglichen Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung, bei der ein «real risk» bestehe, werde durch die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Bei der kurzen Festhaltung im Jahr (...) durch die Jabha Shami handle es sich sodann um eine vorübergehende und abgeschlossene Massnahme ohne asylrelevantes Motiv, die daher keine asylrelevante Verfolgung darstelle. Die eingereichten Dokumente würden seine Vorbringen bestätigen und vermöchten die dargelegte Einschätzung nicht zu ändern.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, der eingereichte Musterungsbefehl belege, dass er hätte Militärdienst leisten müssen und somit einer zwangsweisen Rekrutierung ausgesetzt gewesen sei. Zum heutigen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass die Einberufung in den Wehrdienst zur Folge habe, ihn in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken und Gräueltaten zu verüben, weshalb die Einberufung flüchtlingsrelevant sei. Er sei zudem Kurde und aufgrund der Teilnahme an diversen Demonstrationen identifiziert worden. Aus diesem Grund sei er von den Behörden auch schon verhaftet und geschlagen worden. Ferner habe die Polizei auf der Suche nach ihm den Wohnsitz seiner Familie mehrfach aufgesucht und mindestens (...) Hausdurchsuchungen durchgeführt, was zeige, dass er als Gegner des Regimes verdächtigt werde. Er sei infolge der Teilnahme an diversen Demonstrationen als Gegner des Regimes identifiziert und durch die Polizei misshandelt worden sowie mehrere (...) durch die Organisation Jabha Shami wegen vorgeworfener Zugehörigkeit zur YPG inhaftiert worden, weshalb davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien als Feind eingestuft werde. Es sei somit zu vermuten, dass die ihm drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung des Militärdienstes dienen würde, sondern er als politischer Gegner eingestuft würde und eine politisch motivierte Bestrafung zu erwarten hätte, was einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung entspreche.

E. 7.3 In seiner Beschwerdeergänzung hielt der Beschwerdeführer fest, der Musterungsbefehl belege seine Einberufung in den Militärdienst. Es seien ihm bereits rechtliche Schritte wegen Wehrdienstverweigerung in Aussicht gestellt worden. Zudem leide er an gesundheitliche Einschränkungen aufgrund der erlittenen massiven Verletzungen der Messerstiche sowie der Infektion durch (...) in der Gefangenschaft, weshalb er bei einer künftigen Haft aus gesundheitlichen Gründen massiv gefährdet wäre.

E. 7.4 In der Eingabe vom 29. Mai 2019 brachte der Beschwerdeführer mit Verweis auf den eingereichten Strafregisterauszug vor, der militärische (...) habe gegen ihn infolge Durchführung von Demonstrationen und öffentlicher Beleidigung des Staatsoberhauptes eine Strafe von (...) Jahren Gefängnis zuzüglich Geldstrafe ausgesprochen. Somit sei erstellt, dass er als regimefeindlich eingestuft werde und infolge Wehrdienstverweigerung mit einer unverhältnismässigen Gefängnisstrafe sowie unmenschlicher Behandlung rechnen müsse. Dies wiege umso schwerer, weil er gesundheitlich massiv angeschlagen sei und eine längere Haftdauer unter den Bedingungen vor Ort nicht durchstehen könnte.

E. 7.5 Die Vorinstanz hielt in ihrer ersten Vernehmlassung fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Zusammenhang mit den auf Beschwerdestufe eingereichten Dokumenten habe der Beschwerdeführer weder in der Anhörung noch in der Zeit bis zum Entscheid oder im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eine 2013 erfolgte Verurteilung oder den (...) ergangenen Musterungsbefehl vorgebracht. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass er darauf hingewiesen hätte, zumal er dargelegt habe, mit seinem Vater in D._______ in Kontakt zu stehen, und er sich an die Adresse seines (...) in der Schweiz auch Dokumente wie das Militärbüchlein habe zustellen lassen. Er sei zudem explizit gefragt worden, ob seine Demonstrationsteilnahme und die danach erfolgte kurze Festnahme durch die syrischen Behörden weitere Probleme nach sich gezogen hätten, was er klar verneint habe. Weiter sei bekannt, dass im Kontext von Syrien - mithin nach Jahren des Bürgerkrieges - nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden könne. Daher sei selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werde. Vorliegend sei das offenkundig nicht der Fall. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Verurteilung wegen der Demonstrationsteilnahme und die damit verbundene politisch motivierte Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung könnten daher nicht geglaubt werden.

E. 7.6 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Eingabe vom 2. Juli 2019 und in der Replik, er habe von Anfang an vorgebracht, dass er anlässlich der geschilderten Demonstration durch die Polizei festgehalten und identifiziert worden sei. Er habe nicht gewusst, dass er verurteilt worden sei. Es müsse ein Säumnisurteil ergangen sein. Auch vom Musterungsbefehl habe er erst vor Kurzem Kenntnis erlangt. Beide Schriftstücke seien weder Fälschungen noch unwahre amtliche Dokumente. Aus dem eingereichten Strafurteil gehe hervor, dass dieses am (...) öffentlich verkündet und durch Aushang an der Gerichtstafel am (...) zugestellt worden sei. Bereits im (...) oder (...) sei er aus Syrien geflüchtet. Es sei somit nachvollziehbar, dass er von dieser Verurteilung keine Kenntnis erlangt habe. Was den Musterungsbefehl anbelange, habe er stets dargelegt, dass er Angst gehabt habe, für den Militärdienst rekrutiert zu werden. Wenn er vom Musterungsbefehl erst spät Kenntnis erhalten habe, so könne ihm dies nicht entgegengehalten werden. Ebenfalls müsse davon ausgegangen werden, dass er als regimefeindlich eingestuft sei und bei einer Rückkehr nach Syrien nicht nur die ihm auferlegte mehrjährige Gefängnisstrafe verbüssen müsste, sondern ihm weitere unmenschliche Strafen infolge Militärdienstverweigerung drohen würden.

E. 7.7 Die Vorinstanz hielt in der ergänzenden Vernehmlassung fest, weder die Replik noch die Eingabe des Militärgerichtsurteils im Original würden eine neue erhebliche Tatsache enthalten, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte.

E. 7.8 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2020, es handle sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz beim Militärgerichtsurteil weder um eine Fälschung noch ein gegen Bezahlung erstelltes amtliches Dokument. Er habe von Anfang an ausgeführt, dass er infolge Demonstrationsteilnahme festgehalten worden sei. Den Straftatbestand respektive das «Demonstrieren» und die Festhaltung durch die Behörden habe er an der Anhörung zu Protokoll gegeben, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, wobei vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Refraktären im syrischen Kontext in BVGE 2015/3 befasst. Dabei kam es vor dem Hintergrund der analysierten Lageberichte zum Schluss, dass eine drohende asylbeachtliche Verfolgung dann anzunehmen sei, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde, wenn also die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Das Gericht erachtete die genannten Voraussetzungen im Falle eines syrischen Refraktärs als erfüllt, der der kurdischen Ethnie angehörte, einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte, indem er sich politisch exponiert hatte (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Das Gericht geht demnach davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext jedenfalls dann eine asylrelevante Strafe in begründeter Weise zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. Hingegen geht das Gericht in ständiger Praxis nicht davon aus, dass «einfachen», «herkömmlichen» syrischen Wehrdienstverweigerern, also solchen, bei denen keine Anknüpfungspunkte für die Annahme des Vorliegens eines Verfolgungsmotivs im Sinne des Art. 3 AsylG ausgemacht werden können, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht. In zahlreichen, in der Folge des Entscheids BVGE 2015/3 ergangenen, nicht publizierten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis betreffend Dienstverweigerer und Deserteure aus Syrien gefestigt (vgl. BVGE 2015/3; bestätigt mit Referenzurteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.1.2 und E. 6.2.4).

E. 8.3 Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren ein Militärbüchlein ein. Diesem ist zu entnehmen, dass seine Musterung am (...) und (...) stattfand und er dabei dem (...) zugeteilt wurde. Der Militärdienst des Beschwerdeführers wurde in der Folge wegen der schulischen Ausbildung mehrfach aufgeschoben, gemäss Eintrag im Militärbüchlein letztmals bis am (...), so dass der Beschwerdeführer - wie er anlässlich der Anhörung auch ausführte (vgl. SEM act. 17 F71) - bis anhin noch keinen Militärdienst geleistet hat. Vor diesem Hintergrund bestehen beträchtliche Zweifel sowohl an der Glaubhaftigkeit seiner Beschwerdevorbringen, er habe eine Aufforderung zur militärischen Musterung erhalten, wonach er am (...) um (...) Uhr morgens beim Musterungsamt V._______ hätte erscheinen sollen, als auch an der Echtheit des als Beweismittel eingereichten Musterungsbefehls vom (...). Der Beschwerdeführer nimmt im Zusammenhang mit diesem Musterungsbefehl denn auch keinen Bezug zum eingereichten Militärbüchlein und führt nicht ansatzweise aus, weshalb er - (...) Jahre später - «erneut» zur Musterung hätte erscheinen sollen. Weiter ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Anhörung vom 20. März 2019 auf den Musterungsbefehl vom (...) hingewiesen hätte, zumal er angab, mit seinen Eltern in Kontakt zu stehen (vgl. SEM act. 17 F41) und er sich - an die Adresse seines (...) - auch Dokumente zustellen liess. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass im syrischen Kontext nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich ist und die Beweiskraft solcher Dokumente als entsprechend gering einzustufen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4744/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 5.2). Schliesslich ist das dargelegte blosse Nichterscheinen zur militärischen Musterung auch nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer hätte sich dadurch beziehungsweise durch seine Ausreise aus Syrien allenfalls der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen Armee entzogen.

E. 8.4 Im Übrigen liegt hier ohnehin keine Konstellation vor, die mit jener im Urteil BVGE 2015/3 vergleichbar wäre. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an. Dies allein stellt aber keinen Risikofaktor für ihn dar, zumal weder aus seinen Aussagen an den Befragungen noch aus der Beschwerdeschrift hervorgeht, dass er zusätzliche exponierende Faktoren aufweisen würde, welche ihn als Regimegegner erscheinen liessen. So hat er zu Protokoll gegeben, weder er noch seine Familie seien je politisch aktiv gewesen (vgl. SEM act. 17 F85 ff.). Zu einer anderen Schlussfolgerung vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Militärgerichtsurteil nicht zu führen. Auch diesbezüglich erscheinen aufgrund der bereits im Zusammenhang mit dem Musterungsbefehl angeführten Gründe (vgl. E. 8.3, 1. Abschnitt letzter Satz) erhebliche Zweifel am eingereichten Dokument angebracht, zumal der Beschwerdeführer in der Anhörung angab, seine Teilnahme an Demonstrationen seien mit keinerlei Konsequenzen für seine Person verbunden gewesen (vgl. SEM act. 17 F65 ff.). Darüber hinaus beinhaltet das Militärgerichtsurteil mehrere Unstimmigkeiten: So wird als Straftatbestand im Urteil die Teilnahme, im Strafregisterauszug jedoch die Durchführung von Demonstrationen genannt (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 17). Nicht nachvollziehbar erscheint ferner, weshalb der Beschwerdeführer vom Strafverfahren nichts hätte erfahren sollen und er erst mehrere Jahre nach dem Urteil von diesem hätte erfahren sollen, nachdem er wie auch seine Eltern und Geschwister stets in D._______ gewohnt haben. Nicht plausibel ist schliesslich auch sein nicht weiter begründetes Vorbringen auf Beschwerdeebene, ihm sei das Strafurteil durch öffentliche Verkündigung und Aushang an der Gerichtstafel zur Kenntnis gebracht worden, zumal er nun imstande war, ein angebliches Originaldokument einzureichen. Die dargelegte Verurteilung des Beschwerdeführers ist insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Dem Gesagten nach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre.

E. 8.5 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift entgegnet, er leide als Folge der ihm von der Jabha Shami zugefügten Misshandlungen an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aufgrund derer er bei einer künftigen Inhaftierung gesundheitlich gefährdet wäre, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht von Bedeutung und damit nicht asylrelevant ist.

E. 8.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei von Mitgliedern der YPG aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen, ist festzuhalten, dass der Verweigerung, sich diesem bewaffneten Arm der PYD anzuschliessen, grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens der YPG gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Diese Einschätzung ist als nach wie vor grundsätzlich zutreffend zu erachten (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer E-680/2019 vom 9. März 2021 E. 7.3.2). Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise seitens der YPG eigenen Angaben gemäss keinerlei Behelligungen im Sinne von Versuchen der Zwangsrekrutierung erlitten hatte.

E. 8.7 Schliesslich führt eine illegale Ausreise aus Syrien nicht zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde. Ferner ist auch nicht aktenkundig, dass er sich seit seiner Ausreise exilpolitisch exponiert hätte. Somit ist nicht davon auszugehen, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt bspw. im Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 6.5).

E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 10.2 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers erneut zu prüfen. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 12.2 Mit derselben Verfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 28. September 2020 eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 4'539.55 zu den Akten. Mit Eingaben vom 29. Mai 2019 und 2. August 2019 wurden Rechnungen von Fr. 861.60 für Übersetzungen eingereicht. Der zeitliche Aufwand von 16.76 Stunden ist im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren als überhöht zu erachten. Der Aufwand ist demnach - inklusive der Eingaben vom 16. Februar 2021 und 29. April 2021 - auf vierzehn Stunden zu reduzieren. Wie in der Zwischenverfügung vom 5. Juni 2019 festgehalten, ist entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) von einem Stundenansatz von Fr. 220.- auszugehen. Bei den Übersetzungskosten sind Fr. 270.- (drei Beglaubigungen à Fr. 90.-) in Abzug zu bringen. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 3'936.- (gerundet, inkl. Übersetzungskosten Fr. 591.60, Auslagen Fr. 25.- und Mehrwertsteuerzuschlag). Dieser Betrag ist der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 3'936.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1877/2019 Urteil vom 4. Mai 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Ilona Zürcher, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. Januar 2019 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszen-trum in B._______ um Asyl nachsuchte. B. B.a Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer, er sei nach dem Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum C._______ zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (Testphasenverordnung, TestV, AS 2013 3075, damals SR 142.318.1, in Kraft bis zum 28. September 2019 gemäss Art. 41 Abs. 3 TestV i.d.F. gemäss AS 2015 2055) behandelt werde. B.b Der Beschwerdeführer wurde durch das SEM am 5. Februar 2019 zu seiner Person befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 12. Februar 2019 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 («Dublin-Gespräch») statt und am 20. März 2019 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei ethnischer Kurde und stamme aus D._______, wo er die Schulen besucht habe. Im Jahr (...) habe er die Matura abgeschlossen und sich im Jahr (...) an der Universität E._______ in F._______ registrieren lassen, wo er ein Semester lang studiert habe. Zwischen Matura und Studium habe er im (...) seines Bruders gearbeitet. Zu Beginn des Krieges habe er wie viele andere Menschen an Demonstrationen teilgenommen. Etwa im Frühling (...) sei er anlässlich einer Kundgebung von den Behörden gefasst und geschlagen, aber innert (...) wieder freigelassen worden. In der Folge habe er an keiner Demonstration mehr teilgenommen. Weder er noch sonst jemand aus seiner Familie habe sich politisch betätigt. Er sei etwa im (...) aus Syrien ausgereist. Er habe Angst gehabt, vom Regime mitgenommen und sofort ins Militär geschickt zu werden. Aufgrund seines Studiums habe er zwar den Dienstbeginn immer wieder verschieben können, letztmals im Jahr (...) für ein weiteres Jahr. Aber wegen des Krieges seien auch Studenten verhaftet und eingezogen worden. Ausserdem hätten «APO»-Leute damals begonnen, junge Männer zwangsweise zu rekrutieren. Er selbst sei aber nicht konkret gesucht worden. Ein Onkel habe ihn mit einem Auto bis zu einem Dorf bei G._______ gefahren, von wo aus er zu Fuss nach irakisch Kurdistan gelangt sei. Dort habe er sich mehrheitlich in H._______ und I._______ aufgehalten. Im (...) sei er in die J._______ weitergereist. In K._______ hätten die türkischen Behörden ihn aufgegriffen, mit sieben Messerstichen verletzt, in einem geschlossenen Lager festgehalten und (...) Tage später nach L._______ bei M._______ zurückgeschafft. Dort sei er von einer Organisation namens Jabha Shami (al-Nusra-Front, syrischer Zweig der al-Qaida, Anmerkung BVGer) (...) Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Dank einer Geldüberweisung seines (...) sei er freigekommen und mit Hilfe von Angehörigen der Sultan Murat-Gruppe wieder in die J._______ zurückgekehrt. Von dort sei er nach Europa weitergereist und schliesslich in der Schweiz angekommen, wo sein Bruder N._______ (N [...]) seit ungefähr (...) Jahren lebe. In den Jahren (...) und (...) hätten sich Zivilpolizisten zweimal bei seinem (...) nach ihm erkundigt und gesagt, sie würden ihn für den Militärdienst suchen. B.c Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, einen Universitätsausweis sowie sein Militärbüchlein, sein Maturazeugnis, Studienzulassung und ein Dokument der türkischen Behörden zu den Akten. C. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 4. April 2019 einen Entscheidentwurf zu. Der Beschwerdeführer nahm dazu gleichentags Stellung. D. Mit Verfügung vom 8. April 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. E. Mit Eingabe vom 8. April 2019 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 18. April 2019 gegen die Verfügung des SEM vom 8. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und für den Vollzug der Umsetzung seien die Kantone O._______, P._______ oder eventualiter C._______ zu beauftragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren und eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde lagen ein fremdsprachiges, als «Schreiben des (...) vom (...) betreffend Militärdienst» bezeichnetes Dokument (nachfolgend Musterungsbefehl), eine Übersicht von Physiotherapieterminen und ein Impfausweis, je in Kopie, bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2019 verwies die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer betreffend Zustellung der Vorakten an die bisherige Rechtsvertretung und gewährte ihm die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung. Gleichzeitig forderte sie ihn zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel auf und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Der Beschwerdeführer ergänzte mit Eingabe vom 13. Mai 2019 seine Beschwerde und reichte Arztberichte des Stadtspitals Q._______ vom (...), (...), (...) und vom (...) ein. I. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 reichte er - je im Original samt Übersetzung - den Musterungsbefehl, einen «Strafregisterauszug in Sachen (...) betreffend Beleidigung des Staatsoberhauptes und verhängter (...)-jähriger Gefängnisstrafe» von F._______ (nachfolgend Strafregisterauszug), einen Auszug aus dem Personenstandsregister, ein Zustellcouvert und - in Kopie - eine Bestätigung einer Blutspende samt Übersetzung zu den Akten. J. Am 4. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» vom 29. Mai 2019 ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin, je unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung, gut. L. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Juni 2019 eine Fürsorgebestätigung vom 11. Juni 2019, ein Schreiben des Roten Kreuzes vom 7. Juni 2019 sowie zwei Rechnungen für getätigte Übersetzungen zu den Akten. M. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 14. Juni 2019 zur Beschwerde vernehmen. N. Die Replik des Beschwerdeführers ging beim Gericht innert erstreckter Frist am 5. August 2019 ein. Beigelegt waren je in Kopie ein Urteil des (...) in D._______ vom (...) (nachfolgend Militärgerichtsurteil) samt Übersetzung und eine weitere Rechnung für getätigte Übersetzungen. O. Am 7. August 2019 reichte der Beschwerdeführer das Original des vorgenannten Militärgerichtsurteils samt Zustellcouvert zu den Akten. P. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 8. April 2020 ergänzend zu ihrer Vernehmlassung vernehmen. Q. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 4. Mai 2020 dazu Stellung. R. Mit Eingabe vom 28. September 2020 reichte er eine Kostennote seiner Rechtsvertretung zu den Akten. S. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 16. Februar 2021 unter Hinweis auf den beigelegten Arztbericht des R._______ vom (...) mit, er sei suizidgefährdet und in psychiatrischer Behandlung. T. Mit Eingabe vom 29. April 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des S._______ vom (...) nach einer Blasenoperation vom (...), ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom (...) sowie eine Beschäftigungsvereinbarung für (...) bis (...) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 3. nachstehend - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen. In Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses ist daher auf den Antrag zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten. 3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 8. April 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, er sei vorläufig aufzunehmen, ist deshalb nicht weiter einzugehen. 4. Das SEM hat den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 18. April 2019 dem Kanton T._______ zugewiesen (vgl. Art. 27 Abs. 3 AsylG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel (vom Kanton T._______ in den Kanton P._______) vom 16. Juli 2019 wurde vom SEM mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 abgewiesen. Dieser Entscheid ist, soweit den Akten zu entnehmen ist, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass in der hier in Frage stehenden Wegweisungsverfügung der Kanton T._______ für den Vollzug der vorläufigen Aufnahme als zuständig erklärt worden ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen; SR 142.311). Der Antrag, es sei (anstelle des Kantons T._______) der Kanton O._______, P._______ oder C._______ für den Vollzug der vorläufigen Aufnahme als zuständig zu erklären, ist abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-h aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Befragung habe nur (...) Stunden gedauert. Er habe daher nicht erläutern können, wie er auf der Flucht in der J._______ zur Grenze nach U._______ brutal angegriffen und mit (...) Messerstichen massiv verletzt worden sei. Zudem sei er von der übersetzenden Person angehalten worden, sich kurz zu fassen. Der Sachverhalt sei daher nicht genügend abgeklärt worden. 5.4.1 Für die Dauer der einzelnen Anhörung besteht keine für die Vor-instanz verbindliche Vorgabe. Die angemessene Dauer ist nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung der dafür benötigten Zeit zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer D-5651/2017 vom 31. Oktober 2018). Vorliegend dauerte die Anhörung inklusive zehnminütiger Pause und Rückübersetzung (...) Stunden und (...) Minuten (vgl. SEM act. 1033720-17/13 [act. 17] S. 13). Das Protokoll umfasst (...) Fragen, wobei die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mehrere Nachfragen gestellt respektive sich mehrmals vergewissert hat, dass er alles sagen konnte (vgl. SEM act. 17 F50, 56 ff., 89, 93 und 100 ff.). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer sowohl zu Beginn der MIDES Personalienaufnahme als auch der Anhörung auf die Wichtigkeit vollständiger, lückenloser und wahrheitsgetreuer Angaben wie auch auf seine Verantwortung für seine Aussagen hingewiesen (vgl. SEM act. 1033720-10/6 S. 2 und act. 17 S. 2). Überdies hat seine anwesende - damalige - Rechtsvertretung Zusatzfragen stellen können, aber darüber hinaus keine Beobachtungen, Anmerkungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll angebracht (vgl. SEM act. 17 F95 ff.). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht alle wesentlichen Darlegungen hätte vorbringen können. 5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung eine gewisse Gedächtnisschwäche geltend machte, ist festzuhalten, dass er diese trotz Nachfrage seitens seiner damaligen Rechtsvertretung nicht weiter zu substantiieren vermochte (vgl. SEM act. 17 F19 und 95 f.). Er hat mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG diesbezüglich weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene ärztliche Berichte eingereicht. Dies wäre indes zu erwarten gewesen, zumal der Beschwerdeergänzung vom 13. Mai 2019 vier Arztberichte betreffend anderer gesundheitlicher Beschwerden (Abklärungen am rechten Knie, linken Handgelenk und Bauchbereich) beilagen und er mit Eingabe vom 16. Februar 2021 ein weiteres Arztzeugnis einreichte. Letzterem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer (...) ([...] ICD [...]) und an einem (...) (ICD [...]) leide (vgl. Beschwerdebeilage 19, S. 1). Eine Gedächtnisschwäche ergibt sich daraus jedoch nicht. 5.4.3 Es handelt sich vorliegend betreffend Dauer und Anzahl Fragen um eine mit anderen Fällen vergleichbare Anhörung. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung - entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde - auch ausgeführt, er sei in der J._______ eines Tages angegriffen und mit (...) Messerstichen verletzt worden (vgl. SEM act. 17 F93). Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen in der angefochtenen Verfügung in der Folge als nicht asylrelevant gewürdigt (vgl. dortige Ziff. II 3.). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu erkennen. Der Antrag auf erneute Anhörung ist abzuweisen. 5.5 Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu verneinen. Der Sachverhalt ist als richtig und vollständig erstellt zu erachten. Die Protokolle der MIDES Personalienaufnahme und der Anhörung können diesem Entscheid zu Grunde gelegt werden. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Bei der vorgebrachten prekären Sicherheitslage handle es sich um Folgen des Bürgerkriegs in Syrien und damit nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer persönlich und in besonderem Masse davon betroffen gewesen wäre. Was die mögliche Rekrutierung durch «APO»-Leute anbelange, so sei er nicht gezielt und persönlich aufgefordert worden, Dienst zu leisten. Überdies würden Rekrutierungsbemühungen seitens der YPG- oder PKK- beziehungsweise von «APO»-Leuten gemäss ständiger Rechtsprechung mangels Intensität und Asylmotiv keine Asylrelevanz entfalten. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, dass nach seiner Ausreise zwei Zivilpolizisten bei seinem (...) nach ihm gefragt hätten, um ihn für das Militär einzuziehen. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion erfolge im syrischen Kontext nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen. In seinem Fall lägen diese nicht vor. So könne aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Kurden und der damit verbundenen allgemeinen regimekritischen Haltung nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörden seine Dienstverweigerung als Unterstützung der Opposition bewerten würden. Seine einmalige kurze Festnahme anlässlich einer Demonstration im Jahr (...) habe keine weiteren Folgen für ihn gehabt, weshalb deshalb nicht auf das Vorliegen eines Risikofaktors geschlossen werden könne. Damit würden allfällige Strafmassnahmen infolge Wehrdienstverweigerung keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Einer möglichen Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung, bei der ein «real risk» bestehe, werde durch die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Bei der kurzen Festhaltung im Jahr (...) durch die Jabha Shami handle es sich sodann um eine vorübergehende und abgeschlossene Massnahme ohne asylrelevantes Motiv, die daher keine asylrelevante Verfolgung darstelle. Die eingereichten Dokumente würden seine Vorbringen bestätigen und vermöchten die dargelegte Einschätzung nicht zu ändern. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, der eingereichte Musterungsbefehl belege, dass er hätte Militärdienst leisten müssen und somit einer zwangsweisen Rekrutierung ausgesetzt gewesen sei. Zum heutigen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass die Einberufung in den Wehrdienst zur Folge habe, ihn in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken und Gräueltaten zu verüben, weshalb die Einberufung flüchtlingsrelevant sei. Er sei zudem Kurde und aufgrund der Teilnahme an diversen Demonstrationen identifiziert worden. Aus diesem Grund sei er von den Behörden auch schon verhaftet und geschlagen worden. Ferner habe die Polizei auf der Suche nach ihm den Wohnsitz seiner Familie mehrfach aufgesucht und mindestens (...) Hausdurchsuchungen durchgeführt, was zeige, dass er als Gegner des Regimes verdächtigt werde. Er sei infolge der Teilnahme an diversen Demonstrationen als Gegner des Regimes identifiziert und durch die Polizei misshandelt worden sowie mehrere (...) durch die Organisation Jabha Shami wegen vorgeworfener Zugehörigkeit zur YPG inhaftiert worden, weshalb davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien als Feind eingestuft werde. Es sei somit zu vermuten, dass die ihm drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung des Militärdienstes dienen würde, sondern er als politischer Gegner eingestuft würde und eine politisch motivierte Bestrafung zu erwarten hätte, was einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung entspreche. 7.3 In seiner Beschwerdeergänzung hielt der Beschwerdeführer fest, der Musterungsbefehl belege seine Einberufung in den Militärdienst. Es seien ihm bereits rechtliche Schritte wegen Wehrdienstverweigerung in Aussicht gestellt worden. Zudem leide er an gesundheitliche Einschränkungen aufgrund der erlittenen massiven Verletzungen der Messerstiche sowie der Infektion durch (...) in der Gefangenschaft, weshalb er bei einer künftigen Haft aus gesundheitlichen Gründen massiv gefährdet wäre. 7.4 In der Eingabe vom 29. Mai 2019 brachte der Beschwerdeführer mit Verweis auf den eingereichten Strafregisterauszug vor, der militärische (...) habe gegen ihn infolge Durchführung von Demonstrationen und öffentlicher Beleidigung des Staatsoberhauptes eine Strafe von (...) Jahren Gefängnis zuzüglich Geldstrafe ausgesprochen. Somit sei erstellt, dass er als regimefeindlich eingestuft werde und infolge Wehrdienstverweigerung mit einer unverhältnismässigen Gefängnisstrafe sowie unmenschlicher Behandlung rechnen müsse. Dies wiege umso schwerer, weil er gesundheitlich massiv angeschlagen sei und eine längere Haftdauer unter den Bedingungen vor Ort nicht durchstehen könnte. 7.5 Die Vorinstanz hielt in ihrer ersten Vernehmlassung fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Zusammenhang mit den auf Beschwerdestufe eingereichten Dokumenten habe der Beschwerdeführer weder in der Anhörung noch in der Zeit bis zum Entscheid oder im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eine 2013 erfolgte Verurteilung oder den (...) ergangenen Musterungsbefehl vorgebracht. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass er darauf hingewiesen hätte, zumal er dargelegt habe, mit seinem Vater in D._______ in Kontakt zu stehen, und er sich an die Adresse seines (...) in der Schweiz auch Dokumente wie das Militärbüchlein habe zustellen lassen. Er sei zudem explizit gefragt worden, ob seine Demonstrationsteilnahme und die danach erfolgte kurze Festnahme durch die syrischen Behörden weitere Probleme nach sich gezogen hätten, was er klar verneint habe. Weiter sei bekannt, dass im Kontext von Syrien - mithin nach Jahren des Bürgerkrieges - nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden könne. Daher sei selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werde. Vorliegend sei das offenkundig nicht der Fall. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Verurteilung wegen der Demonstrationsteilnahme und die damit verbundene politisch motivierte Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung könnten daher nicht geglaubt werden. 7.6 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Eingabe vom 2. Juli 2019 und in der Replik, er habe von Anfang an vorgebracht, dass er anlässlich der geschilderten Demonstration durch die Polizei festgehalten und identifiziert worden sei. Er habe nicht gewusst, dass er verurteilt worden sei. Es müsse ein Säumnisurteil ergangen sein. Auch vom Musterungsbefehl habe er erst vor Kurzem Kenntnis erlangt. Beide Schriftstücke seien weder Fälschungen noch unwahre amtliche Dokumente. Aus dem eingereichten Strafurteil gehe hervor, dass dieses am (...) öffentlich verkündet und durch Aushang an der Gerichtstafel am (...) zugestellt worden sei. Bereits im (...) oder (...) sei er aus Syrien geflüchtet. Es sei somit nachvollziehbar, dass er von dieser Verurteilung keine Kenntnis erlangt habe. Was den Musterungsbefehl anbelange, habe er stets dargelegt, dass er Angst gehabt habe, für den Militärdienst rekrutiert zu werden. Wenn er vom Musterungsbefehl erst spät Kenntnis erhalten habe, so könne ihm dies nicht entgegengehalten werden. Ebenfalls müsse davon ausgegangen werden, dass er als regimefeindlich eingestuft sei und bei einer Rückkehr nach Syrien nicht nur die ihm auferlegte mehrjährige Gefängnisstrafe verbüssen müsste, sondern ihm weitere unmenschliche Strafen infolge Militärdienstverweigerung drohen würden. 7.7 Die Vorinstanz hielt in der ergänzenden Vernehmlassung fest, weder die Replik noch die Eingabe des Militärgerichtsurteils im Original würden eine neue erhebliche Tatsache enthalten, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. 7.8 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2020, es handle sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz beim Militärgerichtsurteil weder um eine Fälschung noch ein gegen Bezahlung erstelltes amtliches Dokument. Er habe von Anfang an ausgeführt, dass er infolge Demonstrationsteilnahme festgehalten worden sei. Den Straftatbestand respektive das «Demonstrieren» und die Festhaltung durch die Behörden habe er an der Anhörung zu Protokoll gegeben, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, wobei vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Refraktären im syrischen Kontext in BVGE 2015/3 befasst. Dabei kam es vor dem Hintergrund der analysierten Lageberichte zum Schluss, dass eine drohende asylbeachtliche Verfolgung dann anzunehmen sei, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde, wenn also die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Das Gericht erachtete die genannten Voraussetzungen im Falle eines syrischen Refraktärs als erfüllt, der der kurdischen Ethnie angehörte, einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte, indem er sich politisch exponiert hatte (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Das Gericht geht demnach davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext jedenfalls dann eine asylrelevante Strafe in begründeter Weise zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. Hingegen geht das Gericht in ständiger Praxis nicht davon aus, dass «einfachen», «herkömmlichen» syrischen Wehrdienstverweigerern, also solchen, bei denen keine Anknüpfungspunkte für die Annahme des Vorliegens eines Verfolgungsmotivs im Sinne des Art. 3 AsylG ausgemacht werden können, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht. In zahlreichen, in der Folge des Entscheids BVGE 2015/3 ergangenen, nicht publizierten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis betreffend Dienstverweigerer und Deserteure aus Syrien gefestigt (vgl. BVGE 2015/3; bestätigt mit Referenzurteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.1.2 und E. 6.2.4). 8.3 Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren ein Militärbüchlein ein. Diesem ist zu entnehmen, dass seine Musterung am (...) und (...) stattfand und er dabei dem (...) zugeteilt wurde. Der Militärdienst des Beschwerdeführers wurde in der Folge wegen der schulischen Ausbildung mehrfach aufgeschoben, gemäss Eintrag im Militärbüchlein letztmals bis am (...), so dass der Beschwerdeführer - wie er anlässlich der Anhörung auch ausführte (vgl. SEM act. 17 F71) - bis anhin noch keinen Militärdienst geleistet hat. Vor diesem Hintergrund bestehen beträchtliche Zweifel sowohl an der Glaubhaftigkeit seiner Beschwerdevorbringen, er habe eine Aufforderung zur militärischen Musterung erhalten, wonach er am (...) um (...) Uhr morgens beim Musterungsamt V._______ hätte erscheinen sollen, als auch an der Echtheit des als Beweismittel eingereichten Musterungsbefehls vom (...). Der Beschwerdeführer nimmt im Zusammenhang mit diesem Musterungsbefehl denn auch keinen Bezug zum eingereichten Militärbüchlein und führt nicht ansatzweise aus, weshalb er - (...) Jahre später - «erneut» zur Musterung hätte erscheinen sollen. Weiter ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Anhörung vom 20. März 2019 auf den Musterungsbefehl vom (...) hingewiesen hätte, zumal er angab, mit seinen Eltern in Kontakt zu stehen (vgl. SEM act. 17 F41) und er sich - an die Adresse seines (...) - auch Dokumente zustellen liess. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass im syrischen Kontext nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich ist und die Beweiskraft solcher Dokumente als entsprechend gering einzustufen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4744/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 5.2). Schliesslich ist das dargelegte blosse Nichterscheinen zur militärischen Musterung auch nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer hätte sich dadurch beziehungsweise durch seine Ausreise aus Syrien allenfalls der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen Armee entzogen. 8.4 Im Übrigen liegt hier ohnehin keine Konstellation vor, die mit jener im Urteil BVGE 2015/3 vergleichbar wäre. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an. Dies allein stellt aber keinen Risikofaktor für ihn dar, zumal weder aus seinen Aussagen an den Befragungen noch aus der Beschwerdeschrift hervorgeht, dass er zusätzliche exponierende Faktoren aufweisen würde, welche ihn als Regimegegner erscheinen liessen. So hat er zu Protokoll gegeben, weder er noch seine Familie seien je politisch aktiv gewesen (vgl. SEM act. 17 F85 ff.). Zu einer anderen Schlussfolgerung vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Militärgerichtsurteil nicht zu führen. Auch diesbezüglich erscheinen aufgrund der bereits im Zusammenhang mit dem Musterungsbefehl angeführten Gründe (vgl. E. 8.3, 1. Abschnitt letzter Satz) erhebliche Zweifel am eingereichten Dokument angebracht, zumal der Beschwerdeführer in der Anhörung angab, seine Teilnahme an Demonstrationen seien mit keinerlei Konsequenzen für seine Person verbunden gewesen (vgl. SEM act. 17 F65 ff.). Darüber hinaus beinhaltet das Militärgerichtsurteil mehrere Unstimmigkeiten: So wird als Straftatbestand im Urteil die Teilnahme, im Strafregisterauszug jedoch die Durchführung von Demonstrationen genannt (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 17). Nicht nachvollziehbar erscheint ferner, weshalb der Beschwerdeführer vom Strafverfahren nichts hätte erfahren sollen und er erst mehrere Jahre nach dem Urteil von diesem hätte erfahren sollen, nachdem er wie auch seine Eltern und Geschwister stets in D._______ gewohnt haben. Nicht plausibel ist schliesslich auch sein nicht weiter begründetes Vorbringen auf Beschwerdeebene, ihm sei das Strafurteil durch öffentliche Verkündigung und Aushang an der Gerichtstafel zur Kenntnis gebracht worden, zumal er nun imstande war, ein angebliches Originaldokument einzureichen. Die dargelegte Verurteilung des Beschwerdeführers ist insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Dem Gesagten nach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre. 8.5 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift entgegnet, er leide als Folge der ihm von der Jabha Shami zugefügten Misshandlungen an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aufgrund derer er bei einer künftigen Inhaftierung gesundheitlich gefährdet wäre, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht von Bedeutung und damit nicht asylrelevant ist. 8.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei von Mitgliedern der YPG aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen, ist festzuhalten, dass der Verweigerung, sich diesem bewaffneten Arm der PYD anzuschliessen, grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens der YPG gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Diese Einschätzung ist als nach wie vor grundsätzlich zutreffend zu erachten (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer E-680/2019 vom 9. März 2021 E. 7.3.2). Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise seitens der YPG eigenen Angaben gemäss keinerlei Behelligungen im Sinne von Versuchen der Zwangsrekrutierung erlitten hatte. 8.7 Schliesslich führt eine illegale Ausreise aus Syrien nicht zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde. Ferner ist auch nicht aktenkundig, dass er sich seit seiner Ausreise exilpolitisch exponiert hätte. Somit ist nicht davon auszugehen, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt bspw. im Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 6.5). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt.

9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 10.2 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers erneut zu prüfen. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Mit derselben Verfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 28. September 2020 eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 4'539.55 zu den Akten. Mit Eingaben vom 29. Mai 2019 und 2. August 2019 wurden Rechnungen von Fr. 861.60 für Übersetzungen eingereicht. Der zeitliche Aufwand von 16.76 Stunden ist im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren als überhöht zu erachten. Der Aufwand ist demnach - inklusive der Eingaben vom 16. Februar 2021 und 29. April 2021 - auf vierzehn Stunden zu reduzieren. Wie in der Zwischenverfügung vom 5. Juni 2019 festgehalten, ist entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) von einem Stundenansatz von Fr. 220.- auszugehen. Bei den Übersetzungskosten sind Fr. 270.- (drei Beglaubigungen à Fr. 90.-) in Abzug zu bringen. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 3'936.- (gerundet, inkl. Übersetzungskosten Fr. 591.60, Auslagen Fr. 25.- und Mehrwertsteuerzuschlag). Dieser Betrag ist der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 3'936.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: