Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die kurdische Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Sommer 2016 und reiste vier Monate später illegal in die Schweiz ein. Am 2. November 2016 stellte sie hier ein Asylgesuch. B. B.a Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde die Beschwerdeführerin am 26. November 2016 summarisch befragt. Am 4. Januar 2018 2018 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Bei ihren Befragungen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Sie stamme aus einem Dorf in der Nähe der Stadt B._______, wo sie mit ihrem Vater und mehreren Geschwistern gelebt habe. Sie habe sich nie politisch betätigt und keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. In Syrien herrsche Krieg und die allgemeinen Lebensbedingungen seien schwierig. Ein Cousin ihres Vaters, der ein Kader der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gewesen sei, habe ihnen angekündigt, dass sie von dieser Partei rekrutiert werden solle. Weil sie nicht zur Waffe habe greifen wollen, habe der Vater auf Anraten seines Cousins hin entschieden, sie mithilfe eines Schleppers zur Schwester (C._______, N [...]) in die Schweiz zu schicken. Etwa vier Tage später sei sie ausgereist. In dieser kurzen Zeit seien die "Apochis" dreimal frühmorgens zum Haus der Familie gekommen, um sie zu rekrutieren, wobei der Vater ihnen immer gesagt habe, dass sie nicht zu Hause sei. Nach der Ausreise seien sie noch einige Male vorbeigekommen, danach hätten diese Besuche aufgehört. C. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin liess dem SEM am 4. Februar 2019 seine Vollmacht zukommen und stellte ein Akteneinsichtsgesuch. E. Am 7. Februar 2019 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin Einsicht in ihre Akten (Postversand gleichentags). F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Februar 2019 liess die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Asylentscheid anfechten. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur korrekten Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung; eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; subeventuell sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der Akteneinsicht sowie der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vormals zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 12. Februar 2019 einerseits fest, dass das SEM gemäss Akten seinen Asylentscheid vom 8. Januar 2019 eingeschrieben an die letzte bekannte Adresse der Beschwerdeführerin verschickt, die Verfügung von dieser jedoch bis zum Ende der Abholfrist (am 16. Januar 2019) nicht abgeholt worden sei; der Asylentscheid gelte demnach aufgrund der gesetzlichen Zustellungsfiktion als am 16. Januar 2019 eröffnet; andererseits habe das SEM dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin bereits entsprochen. In der Instruktionsverfügung wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen (oder ihre Beschwerde ohne Kostenfolge zurückzuziehen). H. Am 20. Februar 2019 liess die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsmittel festhalten und ihre Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2019 hiess die Instruktions-richterin - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführerin wurde Frist gesetzt, um ihre Bedürftigkeit zu belegen. Zudem wurde der Vorinstanz Gelegenheit geboten, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Am 1. März 2019 liess die Beschwerdeführerin eine aktuelle Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen. K. Die Vorinstanz liess sich am 11. März 2019 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 15. März 2019 zur Kenntnis gebracht. L. In einer Eingabe vom 16. Oktober 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Entwicklung der Lage im Norden Syriens. Sie liess das Gericht darum ersuchen, ihr zu gegebener Zeit eine Frist zur länderspezifischen Aktualisierung der Beschwerdebegründung zu setzen. M. Anfang des Jahres 2021 überwies die Leitung der Abteilung V das Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. Oktober 2019 beantragen lässt, es sei ihr eine Frist zur länderspezifischen Aktualisierung der Beschwerdebegründung zu setzen, besteht hierfür keine Veranlassung (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dieser Ver-fahrensantrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der von der Beschwerdeführerin beschriebenen allgemeinen Kriegssituation. Was die geltend gemachten Behelligungen durch die PKK anbelange, sei einerseits festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nie direkten Kontakt mit PKK-Mitgliedern (im Hinblick auf eine allfällige Rekrutierung) gehabt habe. Die Furcht vor einer Rekrutierung müsse unter diesen Umständen als hypothetisch bezeichnet werden. Abgesehen davon wäre eine Rekrutierung durch die PKK respektive eine diesbezügliche Refraktion gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts flüchtlingsrechtlich ohnehin nicht relevant.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin lässt neben verschiedenen prozessualen Rügen inhaltlich insbesondere vortragen, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung gänzlich ausser Acht gelassen, dass sie aus einer politisch aktiven Familie stamme und - neben einer drohenden Zwangsrekrutierung respektive einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung wegen ihrer Refraktion - auch eine Reflexverfolgung zu gewärtigen habe.
E. 6.1 Auf Beschwerdeebene werden verschiedene formelle Rüge erhoben, die vorab zu prüfen sind.
E. 6.2.1 In der Beschwerde vom 7. Februar 2019 wurde geltend gemacht, das SEM habe keine Einsicht in die Akten gewährt und den Asylentscheid - unter schwerwiegender Verletzung der entsprechenden Zustellbestimmungen - nicht rechtsgültig eröffnet (vgl. Beschwerde S. 3 f.).
E. 6.2.2 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass der Asylentscheid vom SEM korrekt an die letzte bekannte Adresse der Beschwerdeführerin eröffnet worden ist (vgl. auch oben, Sachverhalt, Bst. G). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie diese Verfügung auf der Post nicht abgeholt hat (Art. 12 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2.3 Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin ging beim SEM am Nachmittag des 4. Februar 2019 per Telefax ein (vgl. SEM-Akten A20). Diesem Begehren wurde mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2019 - demnach drei Arbeitstage später - entsprochen. Von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch dieses Vorgehen (vgl. Beschwerde S. 4) ist offensichtlich nicht auszugehen.
E. 6.3.1 In der Beschwerde wird überdies geltend gemacht, es sei "davon auszugehen, dass das SEM auch bei der Gewährung der Einsicht in die Akten zu Unrecht die Einsicht in gewisse Unterlagen verweigern" werde (vgl. Beschwerde S. 4).
E. 6.3.2 Auf diese pauschale und in keiner Weise begründete Rüge ist nicht weiter einzugehen, zumal nach erfolgter Akteneinsicht (in der Beschwerdeergänzung vom 20. Februar 2019) mit keinem Wort bekräftigt und konkretisiert wird, was das SEM bei der Gewährung der Einsicht denn nun alles falsch gemacht habe.
E. 6.4.1 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrem Rechtsmittel die Rügen erheben, das SEM habe "die Abklärungspflicht in mehrfacher Hinsicht schwerwiegend verletzt [...], insbesondere betreffend die Durchführung der Anhörung, die Erfassung der Beweismittel und die Übersetzung derselben" (vgl. Beschwerde S. 6).
E. 6.4.2 Das Gericht stellt fest, dass auch diese Rügen alle zu einem Zeitpunkt erhoben wurden, als weder die Beschwerdeführerin noch ihr Rechtsvertreter Kenntnis vom Inhalt der Akten (und von der Begründung der angefochtenen Verfügung) hatten.
E. 6.4.3 Diese prozessualen Behauptungen wurden in der Beschwerde in scharfem Ton vorgetragen; die angeblichen prozessualen Verfehlungen des SEM werden als "schwerwiegend" bezeichnet. Bei Durchsicht der Akten erweisen sich die Vorhaltungen allerdings als völlig haltlos.
E. 6.4.4 Nach erfolgter Akteneinsicht wurden denn auch die Rügen der fehlerhaften Durchführung der Anhörung, der falschen Erfassung von Beweismitteln und deren ungenügender Übersetzung mit keinem Wort konkretisiert. Die Beschwerdeführerin lässt diese scharf formulierten Vorwürfe ihres Rechtsvertreters aber auch nicht zurücknehmen oder relativieren.
E. 6.4.5 Ein solches prozessuales Verhalten grenzt an mutwillige Prozessführung (vgl. Art. 60 Abs. 2 VwVG) und ist zurückzuweisen.
E. 6.5.1 Schliesslich wird in den beiden Eingaben gerügt, das SEM habe vor seiner Entscheidung die Akten der Verwandten der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu Unrecht nicht beigezogen.
E. 6.5.2 Diese Rüge ist insoweit nachvollziehbar, als sich aus den Akten tatsächlich nicht ergibt, ob und gegebenenfalls in welcher Form das SEM die Akten der in der Schweiz lebenden Schwester oder des Neffen der Beschwerdeführerin - beiden wurde hierzulande Asyl gewährt - vor ihrer Entscheidung zur Kenntnis genommen hat.
E. 6.5.3 Bei näherer Betrachtung ist allerdings festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei keiner ihrer Befragungen auch nur ansatzweise erwähnt hatte, dass sie oder ihre Angehörigen wegen dieser Verwandten je irgendwelche Probleme gehabt hätten. Der Beizug dieser Akten erscheint schon aus diesem Grund nicht als zwingend.
E. 6.5.4 Zu ihrer Schwester führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 4. Januar 2018 aus, deren Mann habe als Vorsteher ("Mokhtar") ihres Heimatdorfs Probleme mit den staatlichen Behörden bekommen und deswegen mit seiner ganzen Familie ausreisen müssen (vgl. Protokoll A14 ad F30 ff.). Bereits die Durchsicht der Daten der Schwester im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ergibt jedoch, dass bei ihr die originäre Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint und sie bloss in Anwendung von Art. 51 AsylG in das Familienasyl ihres Mannes einbezogen worden ist. Bei der Ehefrau des Dorfvorstehers war demnach offensichtlich keine Reflexverfolgung festzustellen. Wieso dessen Schwägerin ein höheres Risiko einer Anschlussverfolgung als die Ehefrau aufweisen soll, ist nicht einsichtig (und wurde von der Beschwerdeführerin auch mit keinem Wort erläutert). Der Beizug und die Auswertung der Akten N (...) durfte auch unter diesem Blickwinkel unterbleiben. Eine Durchsicht dieser Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt im Übrigen, dass die Schwester am Ende des erstinstanzlichen Asylverfahrens durch den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin vertreten war, der - auf Anfrage des SEM hin - mit Erklärung vom 28. Oktober 2014 namens seiner damaligen Mandantin auf die Prüfung deren originärer Flüchtlingseigenschaft verzichtete und bloss die Gewährung von Familienasyl beantragte (vgl. N [...], Aktenstück B15). Dass nun dieser Rechtsvertreter in seiner Beschwerdeergänzung vom 20. Februar 2019 prominent auf eine protokollierte Aussage seiner heutigen Klientin (Beschwerdeführerin) hinweist, wonach "ihre Schwester und ihr Schwager Syrien aufgrund politischer Probleme und aufgrund der Verfolgung durch das syrische Regime" hätten verlassen müssen, wirkt unter diesen Umständen nicht redlich (vgl. Beschwerdeergänzung S. 2 [Hervorhebung durch BVGer]). Abgesehen davon lässt sich die zitierte Darstellung kaum mit den tatsächlich protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin vereinbaren (vgl. Protokoll ad F33: "Savez-vous pourquoi votre soeur et son mari ont décidé de quitter la Syrie? Je sais que mon beau-frère a dû quitter le pays à cause du régime syrien. Et il ne pouvait pas partir sans sa famille").
E. 6.5.5 Ihren Neffen (D._______, N [...]) erwähnte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht; er wurde von ihr einzig in der BzP - unter der Rubrik "Verwandte in der Schweiz" aufgelistet. Ausserdem führte sie damals aus, alle Kinder ihrer Schwester C._______ und zudem auch die Kinder ihres Bruders E._______ würden in der Schweiz leben. D._______ stellte bereits im Jahr 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch, und im Jahr 2012 wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Auch die Auswertung der Akten N [...] durfte unter den gegebenen Umständen unterbleiben. In diesem Zusammenhang bleibt festzustellen, dass auch der Neffe D._______ im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Anwalt der Beschwerdeführerin vertreten war und dieser in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens trotzdem mit keinem Wort erläutert, inwiefern seine heutige Mandantin wegen dieses Neffen einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte.
E. 6.6 Die in den beiden Eingaben der Beschwerdeführerin wiederholt behauptete Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und der vorinstanzlichen Abklärungspflicht lässt sich nach Durchsicht der Akten nicht bestätigen. Auch diese Rügen erweisen sich als unbegründet.
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein Grund für die Kassation der angefochtenen Verfügung besteht. Die wiederholten Belehrungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung müs-se "zwingend" aufgehoben werden, sind unzutreffend. Ihr Hauptantrag ist abzuweisen.
E. 7 In materiell-rechtlicher Hinsicht hält das Gericht Folgendes fest:
E. 7.1.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM sei "zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen"; die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien vielmehr glaubhaft. Das SEM habe dadurch "Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV schwerwiegend verletzt" (vgl. Beschwerde S. 6).
E. 7.1.2 Diese Beschwerdebegründung ist unbehelflich, weil das SEM von der Glaubhaftigkeit der zu beurteilenden Vorbringen ausgegangen ist, hingegen deren asylrechtliche Relevanz verneint hat.
E. 7.2 Nach Prüfung der Akten der Beschwerdeführerin kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als flüchtlingsrechtlich irrelevant qualifiziert hat. Die Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 7.3.1 Die Beschwerdeführerin hat ihr Asylgesuch mit der drohenden Zwangsrekrutierung durch die PKK begründet. Auf Beschwerdeebene wird zudem erstmals eine analoge Verpflichtung durch PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) respektive die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) thematisiert (vgl. Beschwerdeergänzung S. 3 und 4 f.).
E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert die Wehrpflicht durch kurdische Milizen, respektive eine im (hypothetischen) Fall der Rückkehr nach Syrien diesbezüglich allenfalls zu befürchtende Zwangsrekrutierung in konstanter Praxis als flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weil bei einer Weigerung keine relevanten Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG drohen (vgl. das Referenzurteil BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 und statt vieler das Urteil BVGer E-4868/2019 vom 14. Juli 2020 E. 6.3).
E. 7.4.1 Soweit auf Beschwerdeebene eine drohende Reflexverfolgung geltend gemacht wird, überzeugt dies nicht, weil die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs nicht geltend gemacht hatte, dass sie und ihre Angehörigen wegen politischer Aktivitäten von Verwandten irgendwelche Probleme gehabt hätten. Von ihrer in der Schweiz lebenden Schwester lässt sich eine Anschlussverfolgung, wie erwähnt, schon deshalb nicht ableiten, weil diese selber die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht aufweist (vgl. oben E. 5.4.3).
E. 7.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin neben der Reflexverfolgung auf ihr eigenes "politisch-ethnische[s] Profil" hinweisen lässt (vgl. Beschwerdeergänzung S. 7), lässt sich dies nicht mit ihren protokollierten Ausführungen vereinbaren, gemäss welchen sie als Hausfrau in der Wohngemeinschaft ihres Vaters tätig gewesen sei, sich selber aber nie in irgendeiner Form politisch betätigt habe (vgl. Protokoll A6 S. 7, Protokoll A14 ad F65).
E. 7.4.3 Von den durch die Bürgerkriegssituation hervorgerufenen Nachteilen, namentlich von der schlechten Sicherheitslage und von den auch in anderer Hinsicht prekären Lebensbedingungen ist ein Grossteil der syrischen Bevölkerung betroffen. Solchen Nachteilen ist daher die asylrechtliche Gezieltheit abzusprechen (vgl. statt vieler Walter Stöckli, Asyl, in: Aus-länderrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16 m.w.H.).
E. 7.4.4 Auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie genügt bei syrischen Staatsangehörigen für sich alleine nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; die Rechtsprechung verneint das Vorliegen einer Kollektiv-verfolgung von Kurden in Syrien (vgl. etwa die Urteile BVGer E-3969/2017 vom 22. Mai 2019 E. 8.1 sowie E-5409/2016 vom 1. April 2019 E. 4.3).
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 8 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 8. Januar 2019 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2019 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-680/2019 Urteil vom 9. März 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die kurdische Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Sommer 2016 und reiste vier Monate später illegal in die Schweiz ein. Am 2. November 2016 stellte sie hier ein Asylgesuch. B. B.a Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde die Beschwerdeführerin am 26. November 2016 summarisch befragt. Am 4. Januar 2018 2018 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Bei ihren Befragungen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Sie stamme aus einem Dorf in der Nähe der Stadt B._______, wo sie mit ihrem Vater und mehreren Geschwistern gelebt habe. Sie habe sich nie politisch betätigt und keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. In Syrien herrsche Krieg und die allgemeinen Lebensbedingungen seien schwierig. Ein Cousin ihres Vaters, der ein Kader der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gewesen sei, habe ihnen angekündigt, dass sie von dieser Partei rekrutiert werden solle. Weil sie nicht zur Waffe habe greifen wollen, habe der Vater auf Anraten seines Cousins hin entschieden, sie mithilfe eines Schleppers zur Schwester (C._______, N [...]) in die Schweiz zu schicken. Etwa vier Tage später sei sie ausgereist. In dieser kurzen Zeit seien die "Apochis" dreimal frühmorgens zum Haus der Familie gekommen, um sie zu rekrutieren, wobei der Vater ihnen immer gesagt habe, dass sie nicht zu Hause sei. Nach der Ausreise seien sie noch einige Male vorbeigekommen, danach hätten diese Besuche aufgehört. C. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin liess dem SEM am 4. Februar 2019 seine Vollmacht zukommen und stellte ein Akteneinsichtsgesuch. E. Am 7. Februar 2019 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin Einsicht in ihre Akten (Postversand gleichentags). F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Februar 2019 liess die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Asylentscheid anfechten. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur korrekten Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung; eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; subeventuell sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der Akteneinsicht sowie der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vormals zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 12. Februar 2019 einerseits fest, dass das SEM gemäss Akten seinen Asylentscheid vom 8. Januar 2019 eingeschrieben an die letzte bekannte Adresse der Beschwerdeführerin verschickt, die Verfügung von dieser jedoch bis zum Ende der Abholfrist (am 16. Januar 2019) nicht abgeholt worden sei; der Asylentscheid gelte demnach aufgrund der gesetzlichen Zustellungsfiktion als am 16. Januar 2019 eröffnet; andererseits habe das SEM dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin bereits entsprochen. In der Instruktionsverfügung wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen (oder ihre Beschwerde ohne Kostenfolge zurückzuziehen). H. Am 20. Februar 2019 liess die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsmittel festhalten und ihre Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2019 hiess die Instruktions-richterin - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführerin wurde Frist gesetzt, um ihre Bedürftigkeit zu belegen. Zudem wurde der Vorinstanz Gelegenheit geboten, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Am 1. März 2019 liess die Beschwerdeführerin eine aktuelle Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen. K. Die Vorinstanz liess sich am 11. März 2019 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 15. März 2019 zur Kenntnis gebracht. L. In einer Eingabe vom 16. Oktober 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Entwicklung der Lage im Norden Syriens. Sie liess das Gericht darum ersuchen, ihr zu gegebener Zeit eine Frist zur länderspezifischen Aktualisierung der Beschwerdebegründung zu setzen. M. Anfang des Jahres 2021 überwies die Leitung der Abteilung V das Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. Oktober 2019 beantragen lässt, es sei ihr eine Frist zur länderspezifischen Aktualisierung der Beschwerdebegründung zu setzen, besteht hierfür keine Veranlassung (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dieser Ver-fahrensantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der von der Beschwerdeführerin beschriebenen allgemeinen Kriegssituation. Was die geltend gemachten Behelligungen durch die PKK anbelange, sei einerseits festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nie direkten Kontakt mit PKK-Mitgliedern (im Hinblick auf eine allfällige Rekrutierung) gehabt habe. Die Furcht vor einer Rekrutierung müsse unter diesen Umständen als hypothetisch bezeichnet werden. Abgesehen davon wäre eine Rekrutierung durch die PKK respektive eine diesbezügliche Refraktion gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts flüchtlingsrechtlich ohnehin nicht relevant. 5.2 Die Beschwerdeführerin lässt neben verschiedenen prozessualen Rügen inhaltlich insbesondere vortragen, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung gänzlich ausser Acht gelassen, dass sie aus einer politisch aktiven Familie stamme und - neben einer drohenden Zwangsrekrutierung respektive einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung wegen ihrer Refraktion - auch eine Reflexverfolgung zu gewärtigen habe. 6. 6.1 Auf Beschwerdeebene werden verschiedene formelle Rüge erhoben, die vorab zu prüfen sind. 6.2 6.2.1 In der Beschwerde vom 7. Februar 2019 wurde geltend gemacht, das SEM habe keine Einsicht in die Akten gewährt und den Asylentscheid - unter schwerwiegender Verletzung der entsprechenden Zustellbestimmungen - nicht rechtsgültig eröffnet (vgl. Beschwerde S. 3 f.). 6.2.2 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass der Asylentscheid vom SEM korrekt an die letzte bekannte Adresse der Beschwerdeführerin eröffnet worden ist (vgl. auch oben, Sachverhalt, Bst. G). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie diese Verfügung auf der Post nicht abgeholt hat (Art. 12 Abs. 1 AsylG). 6.2.3 Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin ging beim SEM am Nachmittag des 4. Februar 2019 per Telefax ein (vgl. SEM-Akten A20). Diesem Begehren wurde mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2019 - demnach drei Arbeitstage später - entsprochen. Von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch dieses Vorgehen (vgl. Beschwerde S. 4) ist offensichtlich nicht auszugehen. 6.3 6.3.1 In der Beschwerde wird überdies geltend gemacht, es sei "davon auszugehen, dass das SEM auch bei der Gewährung der Einsicht in die Akten zu Unrecht die Einsicht in gewisse Unterlagen verweigern" werde (vgl. Beschwerde S. 4). 6.3.2 Auf diese pauschale und in keiner Weise begründete Rüge ist nicht weiter einzugehen, zumal nach erfolgter Akteneinsicht (in der Beschwerdeergänzung vom 20. Februar 2019) mit keinem Wort bekräftigt und konkretisiert wird, was das SEM bei der Gewährung der Einsicht denn nun alles falsch gemacht habe. 6.4 6.4.1 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrem Rechtsmittel die Rügen erheben, das SEM habe "die Abklärungspflicht in mehrfacher Hinsicht schwerwiegend verletzt [...], insbesondere betreffend die Durchführung der Anhörung, die Erfassung der Beweismittel und die Übersetzung derselben" (vgl. Beschwerde S. 6). 6.4.2 Das Gericht stellt fest, dass auch diese Rügen alle zu einem Zeitpunkt erhoben wurden, als weder die Beschwerdeführerin noch ihr Rechtsvertreter Kenntnis vom Inhalt der Akten (und von der Begründung der angefochtenen Verfügung) hatten. 6.4.3 Diese prozessualen Behauptungen wurden in der Beschwerde in scharfem Ton vorgetragen; die angeblichen prozessualen Verfehlungen des SEM werden als "schwerwiegend" bezeichnet. Bei Durchsicht der Akten erweisen sich die Vorhaltungen allerdings als völlig haltlos. 6.4.4 Nach erfolgter Akteneinsicht wurden denn auch die Rügen der fehlerhaften Durchführung der Anhörung, der falschen Erfassung von Beweismitteln und deren ungenügender Übersetzung mit keinem Wort konkretisiert. Die Beschwerdeführerin lässt diese scharf formulierten Vorwürfe ihres Rechtsvertreters aber auch nicht zurücknehmen oder relativieren. 6.4.5 Ein solches prozessuales Verhalten grenzt an mutwillige Prozessführung (vgl. Art. 60 Abs. 2 VwVG) und ist zurückzuweisen. 6.5 6.5.1 Schliesslich wird in den beiden Eingaben gerügt, das SEM habe vor seiner Entscheidung die Akten der Verwandten der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu Unrecht nicht beigezogen. 6.5.2 Diese Rüge ist insoweit nachvollziehbar, als sich aus den Akten tatsächlich nicht ergibt, ob und gegebenenfalls in welcher Form das SEM die Akten der in der Schweiz lebenden Schwester oder des Neffen der Beschwerdeführerin - beiden wurde hierzulande Asyl gewährt - vor ihrer Entscheidung zur Kenntnis genommen hat. 6.5.3 Bei näherer Betrachtung ist allerdings festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei keiner ihrer Befragungen auch nur ansatzweise erwähnt hatte, dass sie oder ihre Angehörigen wegen dieser Verwandten je irgendwelche Probleme gehabt hätten. Der Beizug dieser Akten erscheint schon aus diesem Grund nicht als zwingend. 6.5.4 Zu ihrer Schwester führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 4. Januar 2018 aus, deren Mann habe als Vorsteher ("Mokhtar") ihres Heimatdorfs Probleme mit den staatlichen Behörden bekommen und deswegen mit seiner ganzen Familie ausreisen müssen (vgl. Protokoll A14 ad F30 ff.). Bereits die Durchsicht der Daten der Schwester im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ergibt jedoch, dass bei ihr die originäre Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint und sie bloss in Anwendung von Art. 51 AsylG in das Familienasyl ihres Mannes einbezogen worden ist. Bei der Ehefrau des Dorfvorstehers war demnach offensichtlich keine Reflexverfolgung festzustellen. Wieso dessen Schwägerin ein höheres Risiko einer Anschlussverfolgung als die Ehefrau aufweisen soll, ist nicht einsichtig (und wurde von der Beschwerdeführerin auch mit keinem Wort erläutert). Der Beizug und die Auswertung der Akten N (...) durfte auch unter diesem Blickwinkel unterbleiben. Eine Durchsicht dieser Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt im Übrigen, dass die Schwester am Ende des erstinstanzlichen Asylverfahrens durch den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin vertreten war, der - auf Anfrage des SEM hin - mit Erklärung vom 28. Oktober 2014 namens seiner damaligen Mandantin auf die Prüfung deren originärer Flüchtlingseigenschaft verzichtete und bloss die Gewährung von Familienasyl beantragte (vgl. N [...], Aktenstück B15). Dass nun dieser Rechtsvertreter in seiner Beschwerdeergänzung vom 20. Februar 2019 prominent auf eine protokollierte Aussage seiner heutigen Klientin (Beschwerdeführerin) hinweist, wonach "ihre Schwester und ihr Schwager Syrien aufgrund politischer Probleme und aufgrund der Verfolgung durch das syrische Regime" hätten verlassen müssen, wirkt unter diesen Umständen nicht redlich (vgl. Beschwerdeergänzung S. 2 [Hervorhebung durch BVGer]). Abgesehen davon lässt sich die zitierte Darstellung kaum mit den tatsächlich protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin vereinbaren (vgl. Protokoll ad F33: "Savez-vous pourquoi votre soeur et son mari ont décidé de quitter la Syrie? Je sais que mon beau-frère a dû quitter le pays à cause du régime syrien. Et il ne pouvait pas partir sans sa famille"). 6.5.5 Ihren Neffen (D._______, N [...]) erwähnte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht; er wurde von ihr einzig in der BzP - unter der Rubrik "Verwandte in der Schweiz" aufgelistet. Ausserdem führte sie damals aus, alle Kinder ihrer Schwester C._______ und zudem auch die Kinder ihres Bruders E._______ würden in der Schweiz leben. D._______ stellte bereits im Jahr 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch, und im Jahr 2012 wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Auch die Auswertung der Akten N [...] durfte unter den gegebenen Umständen unterbleiben. In diesem Zusammenhang bleibt festzustellen, dass auch der Neffe D._______ im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Anwalt der Beschwerdeführerin vertreten war und dieser in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens trotzdem mit keinem Wort erläutert, inwiefern seine heutige Mandantin wegen dieses Neffen einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte. 6.6 Die in den beiden Eingaben der Beschwerdeführerin wiederholt behauptete Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und der vorinstanzlichen Abklärungspflicht lässt sich nach Durchsicht der Akten nicht bestätigen. Auch diese Rügen erweisen sich als unbegründet. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein Grund für die Kassation der angefochtenen Verfügung besteht. Die wiederholten Belehrungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung müs-se "zwingend" aufgehoben werden, sind unzutreffend. Ihr Hauptantrag ist abzuweisen. 7. In materiell-rechtlicher Hinsicht hält das Gericht Folgendes fest: 7.1 7.1.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM sei "zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen"; die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien vielmehr glaubhaft. Das SEM habe dadurch "Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV schwerwiegend verletzt" (vgl. Beschwerde S. 6). 7.1.2 Diese Beschwerdebegründung ist unbehelflich, weil das SEM von der Glaubhaftigkeit der zu beurteilenden Vorbringen ausgegangen ist, hingegen deren asylrechtliche Relevanz verneint hat. 7.2 Nach Prüfung der Akten der Beschwerdeführerin kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als flüchtlingsrechtlich irrelevant qualifiziert hat. Die Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 7.3 7.3.1 Die Beschwerdeführerin hat ihr Asylgesuch mit der drohenden Zwangsrekrutierung durch die PKK begründet. Auf Beschwerdeebene wird zudem erstmals eine analoge Verpflichtung durch PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) respektive die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) thematisiert (vgl. Beschwerdeergänzung S. 3 und 4 f.). 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert die Wehrpflicht durch kurdische Milizen, respektive eine im (hypothetischen) Fall der Rückkehr nach Syrien diesbezüglich allenfalls zu befürchtende Zwangsrekrutierung in konstanter Praxis als flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weil bei einer Weigerung keine relevanten Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG drohen (vgl. das Referenzurteil BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 und statt vieler das Urteil BVGer E-4868/2019 vom 14. Juli 2020 E. 6.3). 7.4 7.4.1 Soweit auf Beschwerdeebene eine drohende Reflexverfolgung geltend gemacht wird, überzeugt dies nicht, weil die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs nicht geltend gemacht hatte, dass sie und ihre Angehörigen wegen politischer Aktivitäten von Verwandten irgendwelche Probleme gehabt hätten. Von ihrer in der Schweiz lebenden Schwester lässt sich eine Anschlussverfolgung, wie erwähnt, schon deshalb nicht ableiten, weil diese selber die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht aufweist (vgl. oben E. 5.4.3). 7.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin neben der Reflexverfolgung auf ihr eigenes "politisch-ethnische[s] Profil" hinweisen lässt (vgl. Beschwerdeergänzung S. 7), lässt sich dies nicht mit ihren protokollierten Ausführungen vereinbaren, gemäss welchen sie als Hausfrau in der Wohngemeinschaft ihres Vaters tätig gewesen sei, sich selber aber nie in irgendeiner Form politisch betätigt habe (vgl. Protokoll A6 S. 7, Protokoll A14 ad F65). 7.4.3 Von den durch die Bürgerkriegssituation hervorgerufenen Nachteilen, namentlich von der schlechten Sicherheitslage und von den auch in anderer Hinsicht prekären Lebensbedingungen ist ein Grossteil der syrischen Bevölkerung betroffen. Solchen Nachteilen ist daher die asylrechtliche Gezieltheit abzusprechen (vgl. statt vieler Walter Stöckli, Asyl, in: Aus-länderrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16 m.w.H.). 7.4.4 Auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie genügt bei syrischen Staatsangehörigen für sich alleine nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; die Rechtsprechung verneint das Vorliegen einer Kollektiv-verfolgung von Kurden in Syrien (vgl. etwa die Urteile BVGer E-3969/2017 vom 22. Mai 2019 E. 8.1 sowie E-5409/2016 vom 1. April 2019 E. 4.3). 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat.
8. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 8. Januar 2019 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2019 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: