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D-5651/2017

D-5651/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte am 29. Juli 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 7. August 2015 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am 17. Januar 2017 fand die Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______), wo er bis (...) mit seinen Eltern und Geschwistern gewohnt habe. Danach habe er bis (...) das 12. Schuljahr in Sawa absolviert. Nach einem rund zweimonatigen Heimaturlaub sei er erneut in Sawa eingerückt, wo er in den Militärdienst eingeteilt worden sei und zusammen mit anderen Soldaten einen langen und schmerzhaften Fussmarsch nach E._______ habe absolvieren müssen. In dieser Region sei er schliesslich stationiert gewesen und habe immer wieder schmerzhafte Fussmärsche absolvieren müssen. Am (...) - während eines Fussmarsches - habe er erfahren, dass er einen (...)-Kurs absolvieren müsse. Er und ein anderer Soldat hätten sich dann zur Flucht entschieden. Sie hätten die Unaufmerksamkeit der Wachen zur Flucht ausgenützt, seien unbemerkt in Richtung F._______ geflüchtet und hätten schliesslich zu Fuss die Grenze zum Sudan überquert. Der Beschwerdeführer reichte eine Schulzulassungskarte für das Jahr 2013 (im Original), Kopien der Identitätskarten seiner Eltern sowie vier Farbfotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde waren zwei Fotografien sowie ein vom 25. September 2017 datierendes und als "Bestätigung" bezeichnetes Schreiben von Bekannten des Beschwerdeführers (inkl. Ausweiskopien) beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Die Fürsorgebestätigung wurde mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 eingereicht. E. Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging am 10. November 2017 beim Gericht ein. F. Der Beschwerdeführer replizierte am 17. November 2017.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Vorab ist die formelle Rüge zu behandeln, wonach das SEM durch die extrem kurze Anhörung den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe.

E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-h aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 3.3 Für die Dauer der einzelnen Anhörung besteht keine für die Vorinstanz verbindliche Vorgabe. Die angemessene Dauer ist nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung der dafür benötigten Zeit zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-439/2017 vom 15. August 2018). Vorliegend dauerte die Anhörung inklusive Rückübersetzung vier Stunden und zehn Minuten (vgl. SEM act. A20, S. 16). Das Protokoll umfasst 111 Fragen, wobei das SEM den Beschwerdeführer mit Widersprüchen konfrontierte respektive auf Missverständnisse hinwies. Weiter ist dem Protokoll eine durch den Beschwerdeführer angefertigte Skizze beigefügt. Sodann hat auch die Hilfswerkvertretung keine Beobachtungen, Anmerkungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll angebracht. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5.1 Das SEM erachtete das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, die Desertion aus dem Militärdienst, als nicht glaubhaft. Er habe mit den eingereichten Beweismitteln nicht vermocht, seine Identität glaubhaft zu machen. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass er tatsächlich Militärdienst geleistet habe. Die teilweise krassen Widersprüche und Tatsachwidrigkeiten seiner Vorbringen zur Ausreise - so betreffend die angegebene Marschrichtung, den Zeitpunkt des Marsches, die Dauer des Marsches und die sudanesischen Orte, in welchen er sich nach der Ausreise aus Eritrea aufgehalten habe - würden aber entscheidwesentliche Punkte betreffen und die Desertion sowie die Ausreise unglaubhaft beziehungsweise weitgehend konstruiert erscheinen lassen. Die Asylrelevanz müsse deshalb nicht geprüft werden. Es könne darauf verzichtet werden, vertieft auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Die illegale Ausreise begründe überdies keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, auch wenn er keine Identitätspapiere abgegeben habe, lägen keine Hinweise auf eine andere Identität vor. Bei der Korrektur anfänglich der Anhörung habe er sich nicht ganz klar ausgedrückt. Es gehe jedoch aus dem Protokoll hervor, dass er zwischen der Verlegung von Sawa nach E._______ zwei Monate Urlaub zu Hause verbracht habe. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Entfernung verschiedener Ortschaften voneinander seien nicht ganz klar, weshalb diesbezüglich auf Ausführungen verzichtet werde. Er habe betreffend Zeitpunkt der Flucht zwar widersprüchliche Angaben gemacht, diese jedoch im Anschluss korrigiert. Er sei bei Anbruch der Dunkelheit aufgebrochen. Bei der Anhörung habe er angegeben, nicht direkt nach Überquerung der Grenze nach Khartum gelangt, sondern lange unterwegs gewesen zu sein. Mit seiner Antwort auf die Frage, ob er gar nicht an Kassala vorbeigekommen sei, habe er ausdrücken wollen, vor seiner Flucht weder Kassala noch Khartum gekannt zu haben. Er habe in der Anhörung nur gesagt, einen Militäroverall getragen zu haben, um unerkannt an den Wachen vorbeizukommen. Anschliessend habe er ausgeführt, in Eritrea noch die Militärkleider, bei der Grenzüberquerung dann aber zivile Kleider getragen zu haben. Auch habe er erklärt, über einen Freund Kontakt zu seiner Familie gehabt zu haben beziehungsweise dass dieser Freund den Kontakt seiner Familie zum Schlepper für die Bezahlung der Reise ermöglicht habe. Da die Verbindung sehr schlecht sei, habe er seit Ankunft erst einmal mit seiner Familie telefoniert. Mit den eingereichten Dokumenten und Fotografien habe er vor allem seine Ausbildung in Sawa belegen können. Er habe aber auch Fotos von E._______ eingereicht und seine Zeit nach Sawa genau, detailliert und anschaulich geschildert. Kollegen von ihm hätten während des Marsches von Sawa nach E._______ heimlich Fotos gemacht. Das mit der Beschwerde eingereichte Foto zeige ihn von hinten auf diesem Marsch. Ein zweites Foto zeige Soldaten beim Baden im Fluss bei F._______ (zwischen Sawa und E._______). Seine Bekannten, welche in der Schweiz Asyl erhalten hätten, würden im beigelegten Schreiben bestätigen, dass sie zur gleichen Zeit wie er in E._______ Militärdienst geleistet hätten. Er sei von den eritreischen Behörden bereits einmal wegen des Verdachtes der illegalen Ausreise festgenommen und gefoltert worden. Aufgrund der Desertion lägen deshalb weitere Faktoren vor, weshalb er als missliebige Person bei einer Rückkehr mit harter Bestrafung zu rechnen habe.

E. 5.3 Anlässlich der Vernehmlassung räumte das SEM ein, der Beschwerdeführer rüge zu Recht eine falsche Würdigung seiner Korrektur zu Beginn der Anhörung. Offensichtlich beziehe sich diese auf einen Heimurlaub von Sawa. Indessen ändere dieser Irrtum nichts an den Widersprüchen und Tatsachenwidrigkeiten im Zusammenhang mit der angeblichen Flucht aus dem Militärdienst. Im Übrigen enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere erscheine nicht der angebliche Militärdienst sondern die Desertion aus diesem als unglaubhaft.

E. 5.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, in Übereinstimmung mit dem SEM sei davon auszugehen, dass er Militärdienst geleistet habe. Er sei im Jahr (...) geboren und im (...), also im Alter von (...) Jahren, aus Eritrea geflohen. Gemäss Rechtsprechung sei von einer grundsätzlich möglichen Entlassung aus dem Militärdienst nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass er mit (...) Jahren bereits aus dem Dienst entlassen worden sei. Seine Angaben betreffend Desertion könnten damit sehr gut der Wahrheit entsprechen.

E. 6.1 In Eritrea werden Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission[EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

E. 6.2 In Übereinstimmung mit dem SEM kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine Militärausbildung in Sawa durchlaufen beziehungsweise in Eritrea Militärdienst geleistet hat. Dafür sprechen seine Angaben sowie die von ihm eingereichten Beweismittel. Indessen ist es ihm nicht gelungen, eine Desertion aus dem Militärdienst glaubhaft zu machen. Soweit er vorbringt, bei Anbruch der Dunkelheit geflohen und nach Überquerung der Grenze zum Sudan nicht direkt nach Khartum gelangt zu sein, vermag er nicht, die Gesamtheit der Widersprüche und Tatsachenwidrigkeiten im Kontext der Flucht aufzulösen. Er unterlässt es bezeichnenderweise, sich zu den vom SEM aufgezeigten tatsachenwidrigen Angaben im Zusammenhang mit der Dauer seiner Flucht bis zur sudanesischen Grenze zu äussern. So ist nämlich nach wie vor unklar, wie er in einem lediglich acht bis neun Stunden dauernden Fussmarsch eine gebirgige und kaum bewohnte Region durchquert und die weite Entfernung zurückgelegt haben will. Auch nach der Überquerung der Grenze bleiben die verschiedenen Stationen seiner Reise innerhalb des Sudans im Dunkeln. Ebenso vermag er aus den Vorbringen zu den bei der Flucht getragenen Kleidern sowie dem Kontakt zu seiner Familie nichts für sich abzuleiten. Vor diesem Hintergrund vermag er auch aus den auf Rechtsmittelebene eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Schlussendlich vermag auch das Vorbringen in der Replik, eine Dienstentlassung mit (...) Jahren sei sehr unwahrscheinlich, nicht zu überzeugen, wobei diesbezüglich das SEM zutreffend ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer seine Identität und damit sein Alter nicht rechtsgenüglich nachzuweisen vermochte. Es bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird.

E. 6.3 Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch nicht aus dem Hinweis auf die Verfahren von angeblichen Militärkameraden oder deren Bestätigungsschreiben abzuleiten, nachdem - wie unter E. 6.2 ausgeführt - nicht seine Militärdienstleistung in Eritrea, sondern die dargelegte Desertion als unglaubhaft zu erachten ist.

E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 6.5 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine angebliche Flucht aus dem Militärdienst glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf, dass neben einer allenfalls illegalen Ausreise zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Soweit er ohne nähere Erläuterungen erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt, bereits einmal von den Behörden der illegalen Ausreise verdächtigt und deshalb festgenommen und gefoltert worden zu sein, ist dieses Vorbringen als unbegründet nachgeschoben zu erachten, zumal er anlässlich der BzP ausdrücklich angegeben hat, in Eritrea noch nie verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden zu sein (vgl. SEM act. 4, S. 9). Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105); Art. 3 EMRK).

E. 8.2.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Unbesehen davon, dass der Beschwerdeführer sein Alter nicht rechtsgenüglich nachweisen konnte, erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, zumindest als möglich (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4).

E. 8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.

E. 8.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).

E. 8.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 8.3.3 Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung. Seinen Angaben nach verfügt er in Eritrea über ein breites Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen (Eltern und Geschwister). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurden mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2017 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der amtlich bestellten Rechtsbeiständin ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für ihre Bemühungen auszurichten.

E. 10.2 Die Rechtsvertreterin hat keine Honorarnote eingereicht. Indessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 900.- (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 900.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5651/2017 Urteil vom 31. Oktober 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 29. Juli 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 7. August 2015 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am 17. Januar 2017 fand die Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______), wo er bis (...) mit seinen Eltern und Geschwistern gewohnt habe. Danach habe er bis (...) das 12. Schuljahr in Sawa absolviert. Nach einem rund zweimonatigen Heimaturlaub sei er erneut in Sawa eingerückt, wo er in den Militärdienst eingeteilt worden sei und zusammen mit anderen Soldaten einen langen und schmerzhaften Fussmarsch nach E._______ habe absolvieren müssen. In dieser Region sei er schliesslich stationiert gewesen und habe immer wieder schmerzhafte Fussmärsche absolvieren müssen. Am (...) - während eines Fussmarsches - habe er erfahren, dass er einen (...)-Kurs absolvieren müsse. Er und ein anderer Soldat hätten sich dann zur Flucht entschieden. Sie hätten die Unaufmerksamkeit der Wachen zur Flucht ausgenützt, seien unbemerkt in Richtung F._______ geflüchtet und hätten schliesslich zu Fuss die Grenze zum Sudan überquert. Der Beschwerdeführer reichte eine Schulzulassungskarte für das Jahr 2013 (im Original), Kopien der Identitätskarten seiner Eltern sowie vier Farbfotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde waren zwei Fotografien sowie ein vom 25. September 2017 datierendes und als "Bestätigung" bezeichnetes Schreiben von Bekannten des Beschwerdeführers (inkl. Ausweiskopien) beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Die Fürsorgebestätigung wurde mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 eingereicht. E. Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging am 10. November 2017 beim Gericht ein. F. Der Beschwerdeführer replizierte am 17. November 2017. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorab ist die formelle Rüge zu behandeln, wonach das SEM durch die extrem kurze Anhörung den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-h aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 3.3 Für die Dauer der einzelnen Anhörung besteht keine für die Vorinstanz verbindliche Vorgabe. Die angemessene Dauer ist nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung der dafür benötigten Zeit zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-439/2017 vom 15. August 2018). Vorliegend dauerte die Anhörung inklusive Rückübersetzung vier Stunden und zehn Minuten (vgl. SEM act. A20, S. 16). Das Protokoll umfasst 111 Fragen, wobei das SEM den Beschwerdeführer mit Widersprüchen konfrontierte respektive auf Missverständnisse hinwies. Weiter ist dem Protokoll eine durch den Beschwerdeführer angefertigte Skizze beigefügt. Sodann hat auch die Hilfswerkvertretung keine Beobachtungen, Anmerkungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll angebracht. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Das SEM erachtete das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, die Desertion aus dem Militärdienst, als nicht glaubhaft. Er habe mit den eingereichten Beweismitteln nicht vermocht, seine Identität glaubhaft zu machen. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass er tatsächlich Militärdienst geleistet habe. Die teilweise krassen Widersprüche und Tatsachwidrigkeiten seiner Vorbringen zur Ausreise - so betreffend die angegebene Marschrichtung, den Zeitpunkt des Marsches, die Dauer des Marsches und die sudanesischen Orte, in welchen er sich nach der Ausreise aus Eritrea aufgehalten habe - würden aber entscheidwesentliche Punkte betreffen und die Desertion sowie die Ausreise unglaubhaft beziehungsweise weitgehend konstruiert erscheinen lassen. Die Asylrelevanz müsse deshalb nicht geprüft werden. Es könne darauf verzichtet werden, vertieft auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Die illegale Ausreise begründe überdies keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, auch wenn er keine Identitätspapiere abgegeben habe, lägen keine Hinweise auf eine andere Identität vor. Bei der Korrektur anfänglich der Anhörung habe er sich nicht ganz klar ausgedrückt. Es gehe jedoch aus dem Protokoll hervor, dass er zwischen der Verlegung von Sawa nach E._______ zwei Monate Urlaub zu Hause verbracht habe. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Entfernung verschiedener Ortschaften voneinander seien nicht ganz klar, weshalb diesbezüglich auf Ausführungen verzichtet werde. Er habe betreffend Zeitpunkt der Flucht zwar widersprüchliche Angaben gemacht, diese jedoch im Anschluss korrigiert. Er sei bei Anbruch der Dunkelheit aufgebrochen. Bei der Anhörung habe er angegeben, nicht direkt nach Überquerung der Grenze nach Khartum gelangt, sondern lange unterwegs gewesen zu sein. Mit seiner Antwort auf die Frage, ob er gar nicht an Kassala vorbeigekommen sei, habe er ausdrücken wollen, vor seiner Flucht weder Kassala noch Khartum gekannt zu haben. Er habe in der Anhörung nur gesagt, einen Militäroverall getragen zu haben, um unerkannt an den Wachen vorbeizukommen. Anschliessend habe er ausgeführt, in Eritrea noch die Militärkleider, bei der Grenzüberquerung dann aber zivile Kleider getragen zu haben. Auch habe er erklärt, über einen Freund Kontakt zu seiner Familie gehabt zu haben beziehungsweise dass dieser Freund den Kontakt seiner Familie zum Schlepper für die Bezahlung der Reise ermöglicht habe. Da die Verbindung sehr schlecht sei, habe er seit Ankunft erst einmal mit seiner Familie telefoniert. Mit den eingereichten Dokumenten und Fotografien habe er vor allem seine Ausbildung in Sawa belegen können. Er habe aber auch Fotos von E._______ eingereicht und seine Zeit nach Sawa genau, detailliert und anschaulich geschildert. Kollegen von ihm hätten während des Marsches von Sawa nach E._______ heimlich Fotos gemacht. Das mit der Beschwerde eingereichte Foto zeige ihn von hinten auf diesem Marsch. Ein zweites Foto zeige Soldaten beim Baden im Fluss bei F._______ (zwischen Sawa und E._______). Seine Bekannten, welche in der Schweiz Asyl erhalten hätten, würden im beigelegten Schreiben bestätigen, dass sie zur gleichen Zeit wie er in E._______ Militärdienst geleistet hätten. Er sei von den eritreischen Behörden bereits einmal wegen des Verdachtes der illegalen Ausreise festgenommen und gefoltert worden. Aufgrund der Desertion lägen deshalb weitere Faktoren vor, weshalb er als missliebige Person bei einer Rückkehr mit harter Bestrafung zu rechnen habe. 5.3 Anlässlich der Vernehmlassung räumte das SEM ein, der Beschwerdeführer rüge zu Recht eine falsche Würdigung seiner Korrektur zu Beginn der Anhörung. Offensichtlich beziehe sich diese auf einen Heimurlaub von Sawa. Indessen ändere dieser Irrtum nichts an den Widersprüchen und Tatsachenwidrigkeiten im Zusammenhang mit der angeblichen Flucht aus dem Militärdienst. Im Übrigen enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere erscheine nicht der angebliche Militärdienst sondern die Desertion aus diesem als unglaubhaft. 5.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, in Übereinstimmung mit dem SEM sei davon auszugehen, dass er Militärdienst geleistet habe. Er sei im Jahr (...) geboren und im (...), also im Alter von (...) Jahren, aus Eritrea geflohen. Gemäss Rechtsprechung sei von einer grundsätzlich möglichen Entlassung aus dem Militärdienst nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass er mit (...) Jahren bereits aus dem Dienst entlassen worden sei. Seine Angaben betreffend Desertion könnten damit sehr gut der Wahrheit entsprechen. 6. 6.1 In Eritrea werden Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission[EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 6.2 In Übereinstimmung mit dem SEM kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine Militärausbildung in Sawa durchlaufen beziehungsweise in Eritrea Militärdienst geleistet hat. Dafür sprechen seine Angaben sowie die von ihm eingereichten Beweismittel. Indessen ist es ihm nicht gelungen, eine Desertion aus dem Militärdienst glaubhaft zu machen. Soweit er vorbringt, bei Anbruch der Dunkelheit geflohen und nach Überquerung der Grenze zum Sudan nicht direkt nach Khartum gelangt zu sein, vermag er nicht, die Gesamtheit der Widersprüche und Tatsachenwidrigkeiten im Kontext der Flucht aufzulösen. Er unterlässt es bezeichnenderweise, sich zu den vom SEM aufgezeigten tatsachenwidrigen Angaben im Zusammenhang mit der Dauer seiner Flucht bis zur sudanesischen Grenze zu äussern. So ist nämlich nach wie vor unklar, wie er in einem lediglich acht bis neun Stunden dauernden Fussmarsch eine gebirgige und kaum bewohnte Region durchquert und die weite Entfernung zurückgelegt haben will. Auch nach der Überquerung der Grenze bleiben die verschiedenen Stationen seiner Reise innerhalb des Sudans im Dunkeln. Ebenso vermag er aus den Vorbringen zu den bei der Flucht getragenen Kleidern sowie dem Kontakt zu seiner Familie nichts für sich abzuleiten. Vor diesem Hintergrund vermag er auch aus den auf Rechtsmittelebene eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Schlussendlich vermag auch das Vorbringen in der Replik, eine Dienstentlassung mit (...) Jahren sei sehr unwahrscheinlich, nicht zu überzeugen, wobei diesbezüglich das SEM zutreffend ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer seine Identität und damit sein Alter nicht rechtsgenüglich nachzuweisen vermochte. Es bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird. 6.3 Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch nicht aus dem Hinweis auf die Verfahren von angeblichen Militärkameraden oder deren Bestätigungsschreiben abzuleiten, nachdem - wie unter E. 6.2 ausgeführt - nicht seine Militärdienstleistung in Eritrea, sondern die dargelegte Desertion als unglaubhaft zu erachten ist. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 6.5 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine angebliche Flucht aus dem Militärdienst glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf, dass neben einer allenfalls illegalen Ausreise zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Soweit er ohne nähere Erläuterungen erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt, bereits einmal von den Behörden der illegalen Ausreise verdächtigt und deshalb festgenommen und gefoltert worden zu sein, ist dieses Vorbringen als unbegründet nachgeschoben zu erachten, zumal er anlässlich der BzP ausdrücklich angegeben hat, in Eritrea noch nie verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden zu sein (vgl. SEM act. 4, S. 9). Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105); Art. 3 EMRK). 8.2.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Unbesehen davon, dass der Beschwerdeführer sein Alter nicht rechtsgenüglich nachweisen konnte, erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, zumindest als möglich (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4). 8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 8.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 8.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.3 Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung. Seinen Angaben nach verfügt er in Eritrea über ein breites Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen (Eltern und Geschwister). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurden mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2017 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der amtlich bestellten Rechtsbeiständin ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für ihre Bemühungen auszurichten. 10.2 Die Rechtsvertreterin hat keine Honorarnote eingereicht. Indessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 900.- (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 900.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: