Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 25. Mai 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 10. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 26. März 2018 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er stamme aus B._______ und sei ethnischer Oromo. Er habe die (...) Klasse abgeschlossen und danach als Händler gearbeitet und auch von der Landwirtschaft gelebt. Zudem habe seine Familie einen (...) und Vieh besessen. Er habe, als er im Jahr (...) in der (...) Klasse gewesen sei, (...) an Demonstrationen teilgenommen. Mitglied einer politischen Partei sei er nicht gewesen. An den Demonstrationen seien die Agazis (Behördenmitglieder) oftmals auf die Demonstranten losgegangen und hätten diese getötet. Eines nachts sei er zu Hause geweckt und von den Behörden wegen der Demonstrationsteilnahmen mitgenommen worden. Seinem (...) hätten die Behörden beim Aufbrechen der Türe einen Zahn ausgeschlagen und ein Auge verletzt. Seine (...) sei auch geschlagen worden. In jener Nacht sei sie weggerannt und er (Beschwerdeführer) habe sie nicht mehr gesehen. Er denke, dass der (...), der gleichzeitig sein Nachbar sei, hierfür verantwortlich sei, da er ihn (Beschwerdeführer) und seine Familie schon immer schikaniert habe. Man habe ihn in dieser Nacht ins Gefängnis in B._______ gebracht. Nach (...) Monaten sei er nach C._______ transferiert worden, wo er (...) Monate und (...) Tage in Haft gewesen sei. Sein (...) habe für seine Freilassung bezahlt, so dass er entlassen worden sei. Aufgrund der Schläge während der Haft und weil er auf dem kalten Boden habe schlafen müssen, leide er heute noch unter Rückenbeschwerden. Nach seiner Festnahme habe man sein Haus niedergebrannt und seiner (...) etwas in ihr Essen gemischt, weswegen sie nun verrückt sei. Seine (...) sei ebenfalls geflohen, sie befinde sich im D._______. Er habe Äthiopien am (...) verlassen und sei über den D._______, E._______ und F._______ in die Schweiz gereist, wo er am 25. Mai 2016 angekommen sei. In der Schweiz habe er als Sympathisant der Oromo Gemeinde an zwei Demonstrationen teilgenommen. Er sei kein Mitglied eines Vereins. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 4. Februar 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. März 2019 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 15. März 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Am 19. März 2019 wurde dem Gericht eine Fürsorgebestätigung zugestellt. F. Die Vorinstanz liess sich am 26. März 2019 zur Beschwerde vernehmen. Sie stellte fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2019 zur Kenntnis gebracht. G. Die Instruktionsrichterin wies den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 darauf hin, dass den vorinstanzlichen Akten ein von ihm anhängig gemachtes Kindesanerkennungsverfahren zu entnehmen sei, und forderte ihn auf, den Sachverhalt in diesem Sinne zu ergänzen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. H. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Korrespondenzen betreffend die Beurkundung seiner Personendaten im Zusammenhang mit dem Verfahren um Anerkennung seiner Vaterschaft gegenüber dem Kind G._______, geboren (...), zu den Akten. Er teilte mit, das Verfahren zur Erklärung nicht streitiger Angaben, welches für die Beurkundung seiner Personendaten und die damit verbundene Anerkennung der Vaterschaft nötig sei, sei zurzeit noch hängig.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Er macht geltend, seine Anhörung sei ausserordentlich kurz gewesen.
E. 3.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-h aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E. 3.2.3 Für die Dauer der einzelnen Anhörung besteht keine für die Vorin- stanz verbindliche Vorgabe. Die angemessene Dauer ist nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung der dafür benötigten Zeit zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-5651/2017 vom 31. Oktober 2018). Vorliegend dauerte die Anhörung inklusive einstündiger Mittagspause und Rückübersetzung fünf Stunden und fünfundzwanzig Minuten (vgl. SEM act. A16, S. 17). Das Protokoll umfasst 117 Fragen, wobei die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Widersprüchen konfrontierte respektive auf Missverständnisse hinwies. Sodann hat auch die Hilfswerkvertretung keine Beobachtungen, Anmerkungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll angebracht. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die Vorinstanz habe ihm sehr wenige vertiefende Fragen gestellt. Er sei daher nochmals anzuhören.
E. 3.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.3.3 Wie vorstehend dargelegt handelt es sich vorliegend betreffend Dauer und Anzahl Fragen um eine mit anderen Fällen vergleichbare Anhörung. Der Beschwerdeführer legt auch nicht substantiiert dar, welche weiteren vertiefenden Fragen ihm hätten gestellt werden müssen. In Anbetracht der Sachlage ergeben sich hierfür aus den Akten auch keine Hinweise, weshalb die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat und der Sachverhalt als vollständig festgestellt zu erachten ist. Der Antrag auf erneute Anhörung ist abzuweisen.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission 2005 Nr. 21 E. 7).
E. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Wegen seiner äusserst pauschalen Ausführungen in Bezug auf die Demonstrationsteilnahmen bestünden Zweifel an diesen Vorbringen. Seine Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes der Inhaftierung seien widersprüchlich, die Beschreibungen zur Verhaftung äusserst unsubstanziiert und die Ausführungen zum Aufenthalt im Gefängnis oberflächlich und äusserst unpräzise gewesen. Er habe deshalb nicht vermocht, die Festnahme und den Gefängnisaufenthalt glaubhaft zu machen. Zudem habe er gesagt, er sei Mitte (...) und ungefähr (...) nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis in den D._______ ausgereist, wogegen er in der Anhörung erklärt habe, direkt nach der Entlassung in den D._______ ausgereist zu sein. Seine Verfolgung sei damit nicht glaubhaft, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass seine Familienmitglieder verletzt worden seien oder sein Haus niedergebrannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Die blosse Teilnahme an zwei Kundgebungen in der Schweiz führe zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Er habe sich zwar wie viele seiner Landsleute in geringem Mass exilpolitisch betätigt. Zusammenfassend sei aber festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, dass er die Demonstrationen sehr wohl zu schildern vermocht habe. Er habe einige Details, wenn auch nicht alle, genannt. Wenn die Vorinstanz bei der Anhörung der Ansicht gewesen wäre, dass an seiner Demonstrationsteilnahme noch Zweifel bestünden, wäre es an ihr gelegen, nachzufragen und dies zu klären. Er habe auch in Bezug auf seine Inhaftierung sehr detailliert und glaubhaft ausgesagt. Es sei der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen, worauf sich die Vorinstanz stütze, wenn sie nur von oberflächlichen Beschreibungen des Gefängnisses berichte. Er sei nach einer einzigen Frage zum Gefängnis nicht mehr darum gebeten worden, dieses zu beschreiben. Der Vorhalt der Vorinstanz sei daher in keiner Weise nachvollziehbar. Weiter gehe aus dem Protokoll der BzP nicht hervor, nach welchem Kalender er das Datum der Inhaftierung angegeben habe beziehungsweise ob das Datum umgerechnet worden sei oder nicht. Als er in der Anhörung auf den Widerspruch angesprochen worden sei, habe er sich an den Dolmetscher gerichtet und ihn gebeten, das Datum in den äthiopischen Kalender umzurechnen. Er (Beschwerdeführer) habe in der freien Erzählung sehr viele und auch unerwartete Details über die Zeit in der Haft genannt, welche nicht als Gemeinplätze gälten. Die Zusammenfassung seiner Aussagen, welche die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgenommen habe, um die Unsubstantiiertheit zu begründen, entspräche nicht den von ihm gemachten Aussagen in der Anhörung. Auch der Vorhalt der Vorinstanz, er habe die Unterschiede der beiden Gefängnisse nicht zu beschreiben vermocht, treffe ins Leere, da er nur gefragt worden sei, wie sich die Haftbedingungen der beiden Gefängnisse unterschieden hätten, worauf er geantwortet habe, diese seien gleich gewesen. Dies gehe auch aus seinen Schilderungen hervor und sei auch durchaus nachvollziehbar. Er habe die chronologische Reihenfolge der Ereignisse widerspruchsfrei geschildert. So habe er in der BzP auch nicht davon gesprochen, dass er erst (...) nach seiner Entlassung ausgereist sei, er habe diese Daten in unterschiedlichem Zusammenhang an verschiedener Stelle in der BzP genannt. Aufgrund der allgemein bekannten, massiven Verschärfung des staatsinternen Vorgehens gegen Oromo, die zwischen Ende 2015 und Frühjahr 2018 stattgefunden habe, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden ihre internationale Überwachungstätigkeit während jener Zeitspanne nochmals zusätzlich intensiviert hätten. Folglich sei davon auszugehen, dass in der Schweiz - im spezifischen Kontext der Oromo - bereits politisch aktive Oromo mit geringerem politischen Profil von den äthiopischen Behörden registriert worden seien. Auch wenn allgemein von einer Verbesserung der politischen Lage in Äthiopien auszugehen sei, sei zum heutigen Zeitpunkt noch zu wenig absehbar, was mit den gesammelten Daten exilpolitischer Aktivisten geschehe beziehungsweise wie diese Daten vom Sicherheitsapparat verwendet würden. Die von Abiy Ahmed erzielten politischen Erfolge seien noch nicht nachhaltig. Das politische System in Äthiopien bleibe fragil und der Sicherheitsapparat weiterhin unberechenbar. Vor diesem Hintergrund müssten exilpolitisch aktive Personen im Rahmen der Einreise nach Äthiopien weiterhin mit erheblichen Nachteilen (Befragung, Inhaftierung, Folter) rechnen. Beim ihm sei zudem davon auszugehen, dass er der äthiopischen Regierung aufgrund seiner Inhaftierung bereits bekannt sei, was sein Gefährdungsprofil zusätzlich erhöhe.
E. 6.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 6.2 Vorliegend sprechen gewisse Elemente für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und andere dagegen. Die Frage der Glaubhaftigkeit kann aber letztendlich ohnehin offengelassen werden, da die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie nachfolgend dargelegt - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen.
E. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, ausser es bestehen triftige Gründe (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.2.2). Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
E. 7.2 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen. Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt damit als beendet. Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blockierte Webseiten wieder zugelassen. Zudem wurde der Leiter des National Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt. Die Vereinigungen Oromo Liberation Front (OLF), Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Das Gefängnis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7).
E. 7.3 Vor diesem Hintergrund, insbesondere angesichts der Streichung der ONLF von der Liste der terroristischen Gruppierungen und der zwischenzeitlichen Reintegrierung zahlreicher ehemaliger ONLF-Rebellen, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Oromo mit bescheidenem politischen Profil - angebliche Teilnahme an zwei Demonstrationen in Äthiopien- und wegen seiner darauffolgenden Inhaftierungen asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus heutiger Sicht bestehen keine Anzeichen dafür, dass er sich bei einer Rückkehr nach Äthiopien vor einer entsprechenden Verfolgung fürchten müsste. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2019 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht von "zwingenden Gründen" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auszugehen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.).
E. 7.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt wegen seiner Inhaftierungen als Unterstützer der Sache der Oromo seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Der vom Beschwerdeführer zitierte Bericht zur Lage in Äthiopien vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich dem Bericht keine konkrete Verfolgung der Oromo durch die Regierung entnehmen lässt.
E. 7.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Der Beschwerdeführer hat zweimal in der Schweiz, einmal in H._______ und einmal in I._______, an einer Demonstration für die Rechte der Oromo teilgenommen. Die diesbezüglich eingereichten Fotos lassen nicht auf ein exponierendes exilpolitisches Engagement schliessen, das ihn als ernsthaften Regimekritiker erkennen lassen würde. Es erscheint denn auch mit Blick auf die aktuelle politische Lage nach der Wahl von Abiy Ahmed, selbst Oromo, zum Premierminister (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 E. 8) nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht und ihm als Oromo bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Rechtsmitteleingaben vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien wegen exilpolitischer Tätigkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, erscheint unbegründet.
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthiopischen Behörden vorliegen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Den Akten zufolge ist ein Verfahren betreffend Anerkennung der Vaterschaft des Beschwerdeführers zum Kind G._______ hängig. Dem Schreiben des Zivilstandsamtes J._______ vom 22. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass der angebliche Sohn des Beschwerdeführers seinen Wohnsitz in K._______ hat (vgl. Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2020). Demnach ist festzustellen, dass das Kind G._______ nicht über einen festen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz verfügt - solches wurde im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Folglich kann der Beschwerdeführer aus einem allfälligen Kindsverhältnis für das vorliegende Verfahren keine Rechte aus Art. 8 EMRK ableiten.
E. 8.3 Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und Art. 4 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 und BVGE 2011/25 E. 8.3). Im Frühjahr 2018 änderte sich die zuvor angespannte politische Lage in Äthiopien mit der Wahl von Abiy Ahmed, einem Oromo, zum neuen Premierminister. Dieser leitete tiefgreifende Reformen in die Wege, namentlich auch was den Umgang mit regierungskritischen Personen betrifft, gegen die das herrschende Regime bisher mit grosser Härte vorgegangen ist. Insbesondere in den ländlichen Gebieten gibt es aber nach wie vor ungelöste ethnische Konflikte, welche teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen führen (vgl. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Es kann jedoch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, aufgrund derer auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden müsste. Die Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu ausführlich Urteil D-7203/2017, a.a.O., E. 7.4.2 m.w.H.). Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gleichwohl aus persönlichen Gründen konkret gefährdet sein könnte.
E. 9.3.2 Die individuellen Umstände lassen vorliegend nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen. Er ist jung und verfügt über eine verhältnismässig lange Schulbildung. Es ist ihm demnach zuzumuten, nach der Rückkehr einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit für sich sorgen zu können. Ausserdem verfügt er in Äthiopien über ein Beziehungsnetz mit seinen Eltern und einem Bruder. Auch der Umstand, dass seine (...) gegen Ende (...) in den D._______ geflohen sei, spricht selbst bei Wahrunterstellung nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in sein Heimatland. Der Beschwerdeführer brachte in gesundheitlicher Hinsicht an der Anhörung vor, Rückenschmerzen zu haben und dafür seit seiner Ankunft in der Schweiz (...) Monate in Behandlung gewesen zu sein. Er wisse nicht, ob er von den Rückenschmerzen Lungenprobleme bekommen habe (vgl. SEM act. A16 F105). Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist hier - abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden nicht durch einen ärztlichen Bericht belegt hat und diese in seiner Beschwerdeschrift gänzlich unerwähnt geblieben sind - nicht erreicht. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden stellen demnach kein Wegweisungshindernis dar.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgebenden Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Mit derselben Verfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung vom 15. März 2019). Der amtlichen Vertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen in der Höhe von Fr. 1'050.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Nora Maria Riss wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'050.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1206/2019 Urteil vom 29. Juli 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 25. Mai 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 10. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 26. März 2018 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er stamme aus B._______ und sei ethnischer Oromo. Er habe die (...) Klasse abgeschlossen und danach als Händler gearbeitet und auch von der Landwirtschaft gelebt. Zudem habe seine Familie einen (...) und Vieh besessen. Er habe, als er im Jahr (...) in der (...) Klasse gewesen sei, (...) an Demonstrationen teilgenommen. Mitglied einer politischen Partei sei er nicht gewesen. An den Demonstrationen seien die Agazis (Behördenmitglieder) oftmals auf die Demonstranten losgegangen und hätten diese getötet. Eines nachts sei er zu Hause geweckt und von den Behörden wegen der Demonstrationsteilnahmen mitgenommen worden. Seinem (...) hätten die Behörden beim Aufbrechen der Türe einen Zahn ausgeschlagen und ein Auge verletzt. Seine (...) sei auch geschlagen worden. In jener Nacht sei sie weggerannt und er (Beschwerdeführer) habe sie nicht mehr gesehen. Er denke, dass der (...), der gleichzeitig sein Nachbar sei, hierfür verantwortlich sei, da er ihn (Beschwerdeführer) und seine Familie schon immer schikaniert habe. Man habe ihn in dieser Nacht ins Gefängnis in B._______ gebracht. Nach (...) Monaten sei er nach C._______ transferiert worden, wo er (...) Monate und (...) Tage in Haft gewesen sei. Sein (...) habe für seine Freilassung bezahlt, so dass er entlassen worden sei. Aufgrund der Schläge während der Haft und weil er auf dem kalten Boden habe schlafen müssen, leide er heute noch unter Rückenbeschwerden. Nach seiner Festnahme habe man sein Haus niedergebrannt und seiner (...) etwas in ihr Essen gemischt, weswegen sie nun verrückt sei. Seine (...) sei ebenfalls geflohen, sie befinde sich im D._______. Er habe Äthiopien am (...) verlassen und sei über den D._______, E._______ und F._______ in die Schweiz gereist, wo er am 25. Mai 2016 angekommen sei. In der Schweiz habe er als Sympathisant der Oromo Gemeinde an zwei Demonstrationen teilgenommen. Er sei kein Mitglied eines Vereins. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 4. Februar 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. März 2019 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 15. März 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Am 19. März 2019 wurde dem Gericht eine Fürsorgebestätigung zugestellt. F. Die Vorinstanz liess sich am 26. März 2019 zur Beschwerde vernehmen. Sie stellte fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2019 zur Kenntnis gebracht. G. Die Instruktionsrichterin wies den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 darauf hin, dass den vorinstanzlichen Akten ein von ihm anhängig gemachtes Kindesanerkennungsverfahren zu entnehmen sei, und forderte ihn auf, den Sachverhalt in diesem Sinne zu ergänzen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. H. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Korrespondenzen betreffend die Beurkundung seiner Personendaten im Zusammenhang mit dem Verfahren um Anerkennung seiner Vaterschaft gegenüber dem Kind G._______, geboren (...), zu den Akten. Er teilte mit, das Verfahren zur Erklärung nicht streitiger Angaben, welches für die Beurkundung seiner Personendaten und die damit verbundene Anerkennung der Vaterschaft nötig sei, sei zurzeit noch hängig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Er macht geltend, seine Anhörung sei ausserordentlich kurz gewesen. 3.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-h aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 3.2.3 Für die Dauer der einzelnen Anhörung besteht keine für die Vorin- stanz verbindliche Vorgabe. Die angemessene Dauer ist nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung der dafür benötigten Zeit zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-5651/2017 vom 31. Oktober 2018). Vorliegend dauerte die Anhörung inklusive einstündiger Mittagspause und Rückübersetzung fünf Stunden und fünfundzwanzig Minuten (vgl. SEM act. A16, S. 17). Das Protokoll umfasst 117 Fragen, wobei die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Widersprüchen konfrontierte respektive auf Missverständnisse hinwies. Sodann hat auch die Hilfswerkvertretung keine Beobachtungen, Anmerkungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll angebracht. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die Vorinstanz habe ihm sehr wenige vertiefende Fragen gestellt. Er sei daher nochmals anzuhören. 3.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3.3 Wie vorstehend dargelegt handelt es sich vorliegend betreffend Dauer und Anzahl Fragen um eine mit anderen Fällen vergleichbare Anhörung. Der Beschwerdeführer legt auch nicht substantiiert dar, welche weiteren vertiefenden Fragen ihm hätten gestellt werden müssen. In Anbetracht der Sachlage ergeben sich hierfür aus den Akten auch keine Hinweise, weshalb die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat und der Sachverhalt als vollständig festgestellt zu erachten ist. Der Antrag auf erneute Anhörung ist abzuweisen. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission 2005 Nr. 21 E. 7). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Wegen seiner äusserst pauschalen Ausführungen in Bezug auf die Demonstrationsteilnahmen bestünden Zweifel an diesen Vorbringen. Seine Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes der Inhaftierung seien widersprüchlich, die Beschreibungen zur Verhaftung äusserst unsubstanziiert und die Ausführungen zum Aufenthalt im Gefängnis oberflächlich und äusserst unpräzise gewesen. Er habe deshalb nicht vermocht, die Festnahme und den Gefängnisaufenthalt glaubhaft zu machen. Zudem habe er gesagt, er sei Mitte (...) und ungefähr (...) nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis in den D._______ ausgereist, wogegen er in der Anhörung erklärt habe, direkt nach der Entlassung in den D._______ ausgereist zu sein. Seine Verfolgung sei damit nicht glaubhaft, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass seine Familienmitglieder verletzt worden seien oder sein Haus niedergebrannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Die blosse Teilnahme an zwei Kundgebungen in der Schweiz führe zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Er habe sich zwar wie viele seiner Landsleute in geringem Mass exilpolitisch betätigt. Zusammenfassend sei aber festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, dass er die Demonstrationen sehr wohl zu schildern vermocht habe. Er habe einige Details, wenn auch nicht alle, genannt. Wenn die Vorinstanz bei der Anhörung der Ansicht gewesen wäre, dass an seiner Demonstrationsteilnahme noch Zweifel bestünden, wäre es an ihr gelegen, nachzufragen und dies zu klären. Er habe auch in Bezug auf seine Inhaftierung sehr detailliert und glaubhaft ausgesagt. Es sei der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen, worauf sich die Vorinstanz stütze, wenn sie nur von oberflächlichen Beschreibungen des Gefängnisses berichte. Er sei nach einer einzigen Frage zum Gefängnis nicht mehr darum gebeten worden, dieses zu beschreiben. Der Vorhalt der Vorinstanz sei daher in keiner Weise nachvollziehbar. Weiter gehe aus dem Protokoll der BzP nicht hervor, nach welchem Kalender er das Datum der Inhaftierung angegeben habe beziehungsweise ob das Datum umgerechnet worden sei oder nicht. Als er in der Anhörung auf den Widerspruch angesprochen worden sei, habe er sich an den Dolmetscher gerichtet und ihn gebeten, das Datum in den äthiopischen Kalender umzurechnen. Er (Beschwerdeführer) habe in der freien Erzählung sehr viele und auch unerwartete Details über die Zeit in der Haft genannt, welche nicht als Gemeinplätze gälten. Die Zusammenfassung seiner Aussagen, welche die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgenommen habe, um die Unsubstantiiertheit zu begründen, entspräche nicht den von ihm gemachten Aussagen in der Anhörung. Auch der Vorhalt der Vorinstanz, er habe die Unterschiede der beiden Gefängnisse nicht zu beschreiben vermocht, treffe ins Leere, da er nur gefragt worden sei, wie sich die Haftbedingungen der beiden Gefängnisse unterschieden hätten, worauf er geantwortet habe, diese seien gleich gewesen. Dies gehe auch aus seinen Schilderungen hervor und sei auch durchaus nachvollziehbar. Er habe die chronologische Reihenfolge der Ereignisse widerspruchsfrei geschildert. So habe er in der BzP auch nicht davon gesprochen, dass er erst (...) nach seiner Entlassung ausgereist sei, er habe diese Daten in unterschiedlichem Zusammenhang an verschiedener Stelle in der BzP genannt. Aufgrund der allgemein bekannten, massiven Verschärfung des staatsinternen Vorgehens gegen Oromo, die zwischen Ende 2015 und Frühjahr 2018 stattgefunden habe, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden ihre internationale Überwachungstätigkeit während jener Zeitspanne nochmals zusätzlich intensiviert hätten. Folglich sei davon auszugehen, dass in der Schweiz - im spezifischen Kontext der Oromo - bereits politisch aktive Oromo mit geringerem politischen Profil von den äthiopischen Behörden registriert worden seien. Auch wenn allgemein von einer Verbesserung der politischen Lage in Äthiopien auszugehen sei, sei zum heutigen Zeitpunkt noch zu wenig absehbar, was mit den gesammelten Daten exilpolitischer Aktivisten geschehe beziehungsweise wie diese Daten vom Sicherheitsapparat verwendet würden. Die von Abiy Ahmed erzielten politischen Erfolge seien noch nicht nachhaltig. Das politische System in Äthiopien bleibe fragil und der Sicherheitsapparat weiterhin unberechenbar. Vor diesem Hintergrund müssten exilpolitisch aktive Personen im Rahmen der Einreise nach Äthiopien weiterhin mit erheblichen Nachteilen (Befragung, Inhaftierung, Folter) rechnen. Beim ihm sei zudem davon auszugehen, dass er der äthiopischen Regierung aufgrund seiner Inhaftierung bereits bekannt sei, was sein Gefährdungsprofil zusätzlich erhöhe. 6. 6.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 6.2 Vorliegend sprechen gewisse Elemente für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und andere dagegen. Die Frage der Glaubhaftigkeit kann aber letztendlich ohnehin offengelassen werden, da die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie nachfolgend dargelegt - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. 7. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, ausser es bestehen triftige Gründe (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.2.2). Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 7.2 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen. Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt damit als beendet. Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blockierte Webseiten wieder zugelassen. Zudem wurde der Leiter des National Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt. Die Vereinigungen Oromo Liberation Front (OLF), Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Das Gefängnis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). 7.3 Vor diesem Hintergrund, insbesondere angesichts der Streichung der ONLF von der Liste der terroristischen Gruppierungen und der zwischenzeitlichen Reintegrierung zahlreicher ehemaliger ONLF-Rebellen, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Oromo mit bescheidenem politischen Profil - angebliche Teilnahme an zwei Demonstrationen in Äthiopien- und wegen seiner darauffolgenden Inhaftierungen asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus heutiger Sicht bestehen keine Anzeichen dafür, dass er sich bei einer Rückkehr nach Äthiopien vor einer entsprechenden Verfolgung fürchten müsste. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2019 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht von "zwingenden Gründen" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auszugehen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.). 7.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt wegen seiner Inhaftierungen als Unterstützer der Sache der Oromo seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Der vom Beschwerdeführer zitierte Bericht zur Lage in Äthiopien vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich dem Bericht keine konkrete Verfolgung der Oromo durch die Regierung entnehmen lässt. 7.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Der Beschwerdeführer hat zweimal in der Schweiz, einmal in H._______ und einmal in I._______, an einer Demonstration für die Rechte der Oromo teilgenommen. Die diesbezüglich eingereichten Fotos lassen nicht auf ein exponierendes exilpolitisches Engagement schliessen, das ihn als ernsthaften Regimekritiker erkennen lassen würde. Es erscheint denn auch mit Blick auf die aktuelle politische Lage nach der Wahl von Abiy Ahmed, selbst Oromo, zum Premierminister (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 E. 8) nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht und ihm als Oromo bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Rechtsmitteleingaben vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien wegen exilpolitischer Tätigkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, erscheint unbegründet. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthiopischen Behörden vorliegen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Den Akten zufolge ist ein Verfahren betreffend Anerkennung der Vaterschaft des Beschwerdeführers zum Kind G._______ hängig. Dem Schreiben des Zivilstandsamtes J._______ vom 22. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass der angebliche Sohn des Beschwerdeführers seinen Wohnsitz in K._______ hat (vgl. Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2020). Demnach ist festzustellen, dass das Kind G._______ nicht über einen festen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz verfügt - solches wurde im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Folglich kann der Beschwerdeführer aus einem allfälligen Kindsverhältnis für das vorliegende Verfahren keine Rechte aus Art. 8 EMRK ableiten. 8.3 Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und Art. 4 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 und BVGE 2011/25 E. 8.3). Im Frühjahr 2018 änderte sich die zuvor angespannte politische Lage in Äthiopien mit der Wahl von Abiy Ahmed, einem Oromo, zum neuen Premierminister. Dieser leitete tiefgreifende Reformen in die Wege, namentlich auch was den Umgang mit regierungskritischen Personen betrifft, gegen die das herrschende Regime bisher mit grosser Härte vorgegangen ist. Insbesondere in den ländlichen Gebieten gibt es aber nach wie vor ungelöste ethnische Konflikte, welche teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen führen (vgl. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Es kann jedoch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, aufgrund derer auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden müsste. Die Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu ausführlich Urteil D-7203/2017, a.a.O., E. 7.4.2 m.w.H.). Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gleichwohl aus persönlichen Gründen konkret gefährdet sein könnte. 9.3.2 Die individuellen Umstände lassen vorliegend nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen. Er ist jung und verfügt über eine verhältnismässig lange Schulbildung. Es ist ihm demnach zuzumuten, nach der Rückkehr einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit für sich sorgen zu können. Ausserdem verfügt er in Äthiopien über ein Beziehungsnetz mit seinen Eltern und einem Bruder. Auch der Umstand, dass seine (...) gegen Ende (...) in den D._______ geflohen sei, spricht selbst bei Wahrunterstellung nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in sein Heimatland. Der Beschwerdeführer brachte in gesundheitlicher Hinsicht an der Anhörung vor, Rückenschmerzen zu haben und dafür seit seiner Ankunft in der Schweiz (...) Monate in Behandlung gewesen zu sein. Er wisse nicht, ob er von den Rückenschmerzen Lungenprobleme bekommen habe (vgl. SEM act. A16 F105). Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist hier - abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden nicht durch einen ärztlichen Bericht belegt hat und diese in seiner Beschwerdeschrift gänzlich unerwähnt geblieben sind - nicht erreicht. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden stellen demnach kein Wegweisungshindernis dar. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgebenden Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit derselben Verfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung vom 15. März 2019). Der amtlichen Vertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen in der Höhe von Fr. 1'050.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Nora Maria Riss wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'050.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: