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F-1668/2019

F-1668/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-25 · Deutsch CH

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1668/2019 Urteil vom 25. April 2019 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung (Dublin-Verfahren, Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 2. April 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 27. Februar 2018 in die Schweiz gelangte und hier ein Asylgesuch einreichte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A13), dass ihr - gemäss den Erkenntnissen aus dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) zu schliessen - am 8. Februar 2018 von der französischen Vertretung in E._______ ein Schengen-Visum der Kategorie C, gültig vom 19. Februar bis am 14. März 2018, erteilt worden war (SEM-act. A11), dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer am 14. März 2018 durchgeführten Befragung eingestand, mit diesem Visum am 19. Februar 2018 von Äthiopien nach Frankreich gelangt zu sein (SEM-act. A18), dass das SEM mit Verfügung vom 5. April 2018 auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich anordnete (SEM-act. A27), dies gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), dass besagter Entscheid unangefochten blieb und in Rechtskraft erwuchs (SEM-act. A31), dass die Beschwerdeführerin am 12. September 2018 von den Schweizer Behörden nach Frankreich überstellt wurde (SEM-act. A38), dass sie schon tags darauf, am 13. September 2018, illegal (ohne die erforderlichen Reisedokumente und unter Missachtung eines gegen sie verhängten Einreiseverbots) von Frankreich her wieder in die Schweiz gelangte (SEM-act. K2), dass das SEM die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AuG (per 01.01.2019 umbenannt in: Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG [SR 142.20]; AS 2018 3171; AS 2017 6521) aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Frankreich) wegwies und den Kanton F._______ mit dem Vollzug beauftragte (SEM-act. K8), dass die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2019 von den Schweizer Behörden nach Frankreich überstellt wurde und sie abermals - diesmal noch gleichentags - illegal in die Schweiz zurückkehrte (elektronische Akten der Vorinstanz [SEM-el.act.] 2), dass sie am (...) in der Schweiz ihren Sohn (...) zur Welt brachte (SEM-el.act. 4), dass die Kantonspolizei F._______ der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Einvernahme am 26. Februar 2019 einmal mehr rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-VO sowie zur Wegweisung dorthin gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG gewährte (SEM-el.act. 2), dass die Beschwerdeführerin dagegen sinngemäss einwendete, ihr Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, dass die französischen Behörden nicht gewillt seien, ihr Schutz zu gewähren und sie unter gesundheitlichen Beschwerden leide, die teilweise mit der kürzlich erfolgten Geburt in Zusammenhang stünden, dass das SEM am 15. März 2019 die französischen Behörden gestützt auf die bereits festgestellte Zuständigkeit, die am 12. September 2018 und am 11. Januar 2019 erfolgten Überstellungen sowie die Annahme, dass Frankreich weiterhin für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte (SEM-el.act. 5), dass die französischen Behörden das Ersuchen am 25. März 2019 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO guthiessen (SEM-el.act. 8), dass das SEM mit Verfügung vom 2. April 2019 - eröffnet am 4. April 2019 - gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG die Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Frankreich wegwies, sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die Beschwerdeführerin dagegen mit einer Eingabe vom 8. April 2019 für sich und ihren Sohn beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt, dass sie beantragt, die vorinstanzliche Verfügung vom 2. April 2019 sei aufzuheben und das SEM sei "anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und" ..."ein nationales Asylverfahren zu eröffnen", dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei, dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter am 9. April 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass Verfügungen des SEM betreffend Wegweisung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG), dass Thema des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich die gegen die Beschwerdeführenden gestützt auf das ordentliche Ausländerrecht verfügte Wegweisung darstellt, dass somit Rechtsbegehren unzulässig sind, mit denen mehr oder anderes verlangt wird, als den Verzicht auf die Wegweisung oder die Anordnung einer Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug, dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung - vorliegend das AIG - nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im oben dargelegten Umfang einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der Beschwerdeführenden endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG), dass sich die Beschwerde, wie sich nachfolgend zeigen wird, als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt, dass bei dieser Ausgangslage im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage zu klären ist, ob das SEM zu Recht die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Frankreich verfügt hat, dass das SEM gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, eine Wegweisungsverfügung erlässt, sofern aufgrund der Bestimmungen der Dublin-III-VO ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 64a Abs. 1 AIG), dass sich die Beschwerdeführenden ohne ausländerrechtliche Regelung in der Schweiz aufhalten und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geltend machen können (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285), dass die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 15. März 2019 am 25. März 2019 zustimmten, dass das SEM demnach zu Recht von der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG entgegenstehen, da das Staatssekretariat eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AIG), dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, sie gehöre - in Begleitung eines zwei Monate alten Säuglings - offensichtlich zur Gruppe der verletzlichen Personen und benötige deshalb besonderen Schutz, dass die Aufnahmebedingungen für Dublin-Überstellte in Frankreich schlecht seien, wie eine jüngst veröffentlichte Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) belege, dass lediglich die Hälfte der Asylsuchenden überhaupt einen Betreuungsplatz erhielten, dass ihr und ihrem Kind im Rückschiebungsfall eine zumindest vorübergehende Obdachlosigkeit - verbunden mit entsprechenden Gefahren - drohe, dass gemäss den Erkenntnissen der SFH besonders verletzlichen weiblichen Asylsuchenden der Zugang zu rechtlicher, psychologischer und gynäkologischer Unterstützung fehle, dass gerade für sie, die sie eben erst entbunden habe und in Begleitung eines Säuglings sei, der Zugang zu gynäkologischer Unterstützung von geradezu existenzieller Bedeutung sei, dass davon unmittelbar auch das Wohl ihres Kindes abhänge, dass sie auch deshalb in der Schweiz bleiben möchte, weil hier ihr Partner und Vater ihres Kindes, Herr S.D. (geb. [...], N [...]), lebe, dass die Rückführung nach Frankreich einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkäme, weshalb von einer Wegweisung abzusehen und in der Schweiz ein Asylverfahren zu eröffnen sei, dass die im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin an der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern vermögen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass zudem davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das SEM im Übernahmeersuchen vom 15. März 2019 den französischen Behörden gegenüber die am (...) in der Schweiz erfolgte Geburt ausdrücklich erwähnte, dass die französischen Behörden denn auch der Übernahme von Mutter und Kind zustimmten, dass aus den allgemein gehaltenen Einwänden der Beschwerdeführerin nicht auf das konkrete und ernsthafte Risiko einer Weigerung Frankreichs geschlossen werden kann, sie und ihren Sohn aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich würde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass nicht davon auszugehen ist, die französischen Behörden würden sie in ihr Heimatland zurückschaffen, ohne zuvor ihre Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die von ihr und ihrem Kind bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass sie auch nicht konkret dargelegt hat, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es der Beschwerdeführerin - sollte die Unterbringung in Frankreich tatsächlich nicht von allem Anfang an in genügender Weise gewährleistet sein - offenstände, sich an die zuständigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen in Bezug auf deren Unterbringung von den französischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen mit der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen befassen, dass die von der Beschwerdeführerin angedeuteten schlechten Erfahrungen im Übrigen schon deshalb nicht glaubhaft erscheinen, weil sie sich seit ihrer Einreise in den Dublin-Raum am 19. Februar 2018 erst sehr kurze Zeit tatsächlich in Frankreich aufgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich bisher noch kein Asylgesuch gestellt haben will und die dortigen Behörden demnach bisher noch gar keinen Anlass gehabt haben dürften, sie in die entsprechenden Betreuungsstrukturen aufzunehmen, dass die in der Beschwerde zitierten Ausführungen der SFH keinen konkreten Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen, weshalb sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass die Beschwerdeführerin gegen einen Wegweisungsvollzug nach Frankreich auch einwendete, sie habe diverse gesundheitliche Probleme (Rückenschmerzen und postnatale Beschwerden), welche in der Schweiz behandelt würden, dass die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen die Garantien von Art. 3 EMRK darstellen kann, dass ein solcher Verstoss gegen Art. 3 EMRK nach geltender Rechtsprechung zwar nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass aber eine Gefährdung in solchermassen relevantem Ausmass weder bei der Beschwerdeführerin selbst noch bei ihrem Sohn anzunehmen ist, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann, dass ausserdem die Verfügbarkeit notwendiger Medikamente gewährleistet ist, dass sich damit die Sorge der Beschwerdeführerin um sich und ihren Sohn als unbegründet erweist, dass kein Grund zur Befürchtung besteht, Frankreich könnte seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Kindsvater und Partner, S.D., in der Schweiz lebe, zu prüfen ist, ob eine Rückführung der Beschwerdeführenden nach Frankreich gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt sind, dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss dem EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa Urteil des EGMR i.S. K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, 25702/94, § 150), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, S. 288 § 22 Rz. 16; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass von einer solchen nach Möglichkeit tatsächlich gelebten Beziehung nicht auszugehen ist, zumal sich S.D. bereits seit Mai 2016 in der Schweiz aufhält, die Beschwerdeführerin ihre Verbindung zu ihm aber erst in der Einvernahme durch die Kantonspolizei F._______ vom 26. Februar 2019 (auf die Frage nach dem Vater ihres Kindes) geltend machte und weder dessen Geburtsdatum noch die genaue Adresse nennen konnte, dass im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK ausserdem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen ist, wonach der sich in der Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen muss, was der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 m.H.) dass S.D. über kein solches gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, zumal er sich gegenwärtig in einem beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Asylverfahren befindet (Beschwerdeverfahren D-1206/2019), dass demnach nicht anzunehmen ist, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz beziehungsweise gegen Landesrecht verstossen, dass deshalb von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal eine Rückführung nach Frankreich ansteht, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 9. April 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass den Beschwerdeführenden aufgrund ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zugesprochen wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Karin Schnidrig Versand: