Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am (...) Dezember 2016 am Flughafen F._______ für sich und ihr Kind D._______ Asylgesuche. A.b Am 3. Januar 2017 wurde am Flughafen die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Familienangehörigen seien bis zum Erlangen der syrischen Nationalität im Jahr 2012 als Ausländer registrierte Kurden (Ajnabi) gewesen; sie hätten zuletzt in der Region G._______ gelebt. Sie habe mit beiden erstgeborenen Kindern und dem Ehemann den Heimatstaat im Jahr 2016 verlassen. Sie seien zunächst in die Türkei und von dort - nach mehreren erfolglosen Versuchen - nach Griechenland gelangt, wo man ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für maximal sechs Monate gegeben habe. In dieser Zeit hätten sie einen Schlepper gefunden, der ihnen für die Weiterreise falsche Papiere beschafft habe. Die Beschwerdeführerin und (...) hätten am Flughafen passieren können, während der Ehemann und (...) zurückgehalten worden seien. A.c Am 17. Februar 2017 beendete das SEM ein zuvor angehobenes Dublin-Zuständigkeitsverfahren und teilte der Beschwerdeführerin mit, die Asylgesuche würden in der Schweiz geprüft. A.d Als Grund für das Verlassen Syriens gab die Beschwerdeführerin in der BzP und in der am 6. Februar 2018 durchgeführten Anhörung im Wesentlichen an, sie seien wegen der Probleme des Ehemannes ausgereist. Nachdem ihnen die "offiziellen Dokumente" (betreffend ihre Nationalität) ausgehändigt worden seien, habe ihr Mann bei seinen Eltern einen Marschbefehl für die Armee erhalten. Beziehungsweise es sei kein schriftliches Aufgebot gekommen, aber Sicherheitsleute seien zweimal gekommen und hätten verlangt, der Ehemann solle sich bei ihnen melden; sie seien sich sicher gewesen, dass er in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Trotz Wegzugs von Damaskus in die Region von H._______ sei er weiter behelligt worden; dort habe ihn die PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat), welche die gesamte Region von G._______ kontrolliert habe, einberufen wollen. Zudem habe sie selber keine Ausbildung geniessen können. Für ihre Kinder habe sie eine gute Ausbildung und eine gute Zukunft gewünscht. Ausserdem sei die Situation in Syrien unerträglich geworden. Sie selber habe in Syrien keine Probleme gehabt und die Familie habe bis zur Ausreise auch keine besonderen Vorfälle erlebt; allerdings sei die ganze Familie in Syrien jeglicher Rechte beraubt gewesen. B. B.a Der Beschwerdeführer stellte am 25. Oktober 2017 für sich und das Kind C._______ in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 7. November 2017 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei brachte er vor, er sei in G._______ geboren. Im Jahr 2006/ 2007 sei er nach Damaskus gegangen und im Jahr 2012 in die Geburts-region zurückgekehrt. Im Dezember 2015 habe er sich (...) Tage lang im irakischen Kurdistan aufgehalten, sei anschliessend aber wieder in seinen Heimatort zurückgekehrt. Im August 2016 habe er mit seiner Frau und den beiden Kindern Syrien definitiv verlassen. Sie seien in die Türkei ausgereist und in der Folge über Griechenland und Mazedonien nach Serbien gelangt, wo er mit (...) in einem Lager gewesen sei, bevor sie die Reise nach Ungarn fortgesetzt hätten; dort habe man ihn und sein Kind inhaftiert. Nachdem seine Ehefrau ein Gesuch um Familienvereinigung gestellt habe, sei ihnen die Weiterreise in die Schweiz bewilligt worden, wo sie am (...). Oktober 2017 angekommen seien. B.b Als Gründe für das Verlassen Syriens gab der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung vom 6. Februar 2018 im Wesentlichen an, ein Grund sei das Baath-Regime und der Krieg in Syrien. Obwohl er von der syrischen Seite formell vom Militär- und Reservedienst befreit worden sei, sei er stets Gefahr gelaufen, trotzdem verhaftet und einberufen zu werden. Er habe zwar keinen Marschbefehl erhalten, jedoch sei während seines Aufenthalts in Damaskus die Polizei zweimal nach Hause gekommen und habe gesagt, er müsse nun doch in die Armee einrücken. Auch nach seiner Rückkehr in die Region J._______ habe er keine Einberufung erhalten, da dort die PYD die Kontrolle innegehabt und das syrische Regime nur die Administration geführt habe. Indessen hätten die verschiedenen militärischen Milizeinheiten jeweils ihre eigenen Kontrollpunkte gehabt und diese hätten jederzeit und überall jemanden anhalten können. Zudem sei die PYD zweimal gekommen und habe ihn - über seinen Vater - mündlich aufgefordert, in ihre Truppen einzurücken. Er habe sich da jeweils in der Umgebung versteckt. Das syrische Regime habe ihn seit 30 Jahren aller seiner Bürgerrechte beraubt. Er wolle vermeiden, dass seine Kinder dasselbe erdulden müssten, zumal sein Erstgeborener die Schule nicht habe besuchen können. Er habe bei den Milizen in Syrien nicht mitgewirkt, sei jedoch Mitglied der Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye (PDK-S) gewesen. Für diese habe er zwei bis zweieinhalb Jahre vor der Ausreise gewisse Aktivitäten ausgeführt; bereits vorher habe er - wie die ganze Familie - mit der Partei sympathisiert. C. Zum Beleg reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätsausweise, das Familien- sowie das Militärbüchlein und einen Parteiausweis zu den erstinstanzlichen Akten. D. Am (...) wurde das (...) Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz geboren. E. In seiner Verfügung vom 23. Mai 2019 (eröffnet am Folgetag) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. F. Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 23. Mai 2019 eine Beschwerde einreichen. F.a Durch ihren Rechtsvertreter stellten sie die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen. F.b In formeller Hinsicht liessen sie beantragen, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die A-Akten sowie in die B-Akten und in die Akten C11/2, C15/3, C19/2, C25/4 sowie in sämtliche Beweismittel zu gewähren; eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den genannten Akten zu gewähren und ferner nach Gewährung von Akteneinsicht und rechtlichem Gehör eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. Ausserdem sei für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses zu setzen. G. In seiner Zwischenverfügung vom 4. Juli 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit gleicher Verfügung lud er die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung ein und forderte sie auf, den Beschwerdeführenden innert gleicher Frist gegebenenfalls auch Einsicht in die eigenen (erstinstanzlichen) Akten zu gewähren. H. H.a Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2019 die Abweisung der Beschwerde. H.b Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 15. August 2019 unter Ansetzen einer Frist zur Replik zur Kenntnis gebracht. H.c Die Beschwerdeführenden liessen am 30. August 2019 ihre Replik zu den Akten reichen und sinngemäss an ihren Rechtsbegehren festhalten. I. Mit Eingaben vom 5. November und 3. Dezember 2019 liessen die Beschwerdeführer auf verschiedene Vorfälle in ihrem Heimatstaat sowie darauf hinweisen, dass kurdische Kämpfer das Haus der Eltern des Beschwerdeführers besetzt hätten; sie hielten dazu fest, die Situation in Syrien habe sich gemäss diesen Vorfällen dramatisch verschlimmert.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügen die Beschwerdeführenden zur Hauptsache die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht, eine fehlerhafte Aktenführung sowie die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 3.2 Was die gerügte Verletzung des Rechts auf vollständige Akteneinsicht betrifft, wurde die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels angehalten, die im Rechtsmittel aufgeführten Aktenstücke gegebenenfalls den Beschwerdeführenden noch zur Kenntnis zu bringen. In ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2019 räumte die Vorinstanz Fehler bei der Gewährung von Akteneinsicht und Aktenführung ein. Sie stellte den Beschwerdeführenden die ausstehenden Aktenstücke ebenso wie ein korrigiertes Aktenführungsverzeichnis einschliesslich des Beweismittelumschlags (mit den von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumenten in Kopie, vgl. Sacherhalt Bst. C) zur Kenntnisnahme zu. Den Beschwerdeführenden wurde in der Folge seitens des Instruktionsrichters die Gelegenheit zur Replik gewährt. Sie reichten am 30. August 2019 ihre Stellungnahme zu den Akten und konnten sich entsprechend zu dieser Sachlage äussern und ihre Beschwerde ergänzen. Damit sind diese gerügten Mängel - nicht erfolgte, umfassende Akteneinsicht und unsorgfältige Aktenführung aufgrund der nicht leicht nachvollziehbaren Paginierung - nunmehr als geheilt zu beurteilen. Es bleibt festzuhalten, dass allein durch die mangelhafte Aktenführung noch nicht auf eine unterlassene inhaltliche Würdigung dieser Dokumente geschlossen werden kann. Das SEM hat diese Beweismittel im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung aufgelistet, und aus den Erwägungen wird ohne Weiteres ersichtlich, dass die Authentizität der Dokumente nicht bezweifelt wurde. Weitere explizite Ausführungen mussten daher nicht zwingend erfolgen.
E. 3.3 Zu den Rügen der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist weiter Folgendes festzuhalten:
E. 3.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittel-instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 N. 7 ff.). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1). Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe nicht erwähnt, dass die PYD konkret mehrere Male erschienen sei und den Beschwerdeführer zum Leisten von Militärdienst aufgefordert habe. Sie habe ebenfalls nicht erkennbar gewürdigt, dass er jahrelange politische Aktivitäten vorzuweisen habe. Ebenfalls unerwähnt gelassen habe die Vorinstanz, dass zahlreiche Verwandte in ganz Europa als Flüchtlinge anerkannt seien, womit feststehe, dass diese Verwandten in Syrien gezielt asylrelevant verfolgt und ihnen deshalb Asyl gewährt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Hätte das SEM die Dossiers der Angehörigen tatsächlich beigezogen, wäre dies zudem zwingend im Aktenverzeichnis aufzuführen gewesen. Eine weitere Verletzung der Abklärungspflicht sei darin zu sehen, dass die Vorinstanz die Durchführung der Anhörungen "über ein Jahr jahrelang verschleppt" habe (vgl. Beschwerde S. 11).
E. 3.3.2 Das SEM hat in seiner Verfügung die massgeblichen Sachverhaltselemente - insbesondere das geltend gemachte Rekrutierungsgebaren seitens der PYD - und auch den Parteiausweis des Beschwerdeführers erwähnt. Allein der Umstand, dass in diesem Zusammenhang nicht jedes Aussagedetail erneut aufgeführt worden ist, lässt nicht auf einen unvollständig erstellten und folgend unberücksichtigten Sachverhalt schliessen. Es ist, wie erwähnt, nicht erforderlich, dass die Begründung sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Bei der Würdigung der Sachverhalts-elemente geht es im Übrigen um materiell-rechtliche Fragen, die nicht mit der prozessualen Betrachtungsweise zu vermengen sind (vgl. entsprechend die nachfolgenden Ausführungen in E. 4 ff.).
E. 3.3.3 Was die Verwandten betrifft, die in verschiedenen europäischen Staaten Asyl erhalten haben sollen, trifft zu, dass das SEM diese in der Verfügung vom 23. Mai 2019 nicht explizit aufgeführt hat. Das SEM hat zu dieser Rüge in seiner Vernehmlassung vom 9. August 2019 jedoch Stellung bezogen und festgehalten, dass allein dieser Kontext nicht die Zuerkennung von Asyl rechtfertige, zumal jede Situation einzigartig sei und als solche jeweils individuell behandelt werde. In der Replik konnten sich die Beschwerdeführenden dazu vernehmen lassen. Zudem hat namentlich der Beschwerdeführer diese Familienangehörigen zwar in den Befragungen erwähnt, jedoch nie geltend gemacht, deswegen im Heimatstaat eine (Reflex-) Verfolgung erlitten zu haben oder eine solche im Fall einer - angesichts der vorläufigen Aufnahme hypothetischen - Rückkehr befürchten zu müssen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Kontext nicht ersichtlich. Im Übrigen hatte das SEM gar keinen Zugriff auf die ausländischen Asylakten und konnte diese nicht einfach konsultieren und in seinen Akten ablegen; die diesbezüglichen Verweise auf andere Urteile des Gerichts - mit den jeweils individuellen Konstellationen von Angehörigen mit schweizerischen Asylakten - erweisen sich damit als unbehelflich. Dass nunmehr auf Beschwerdeebene erstmals die Gefahr einer solchen Reflexverfolgung geltend gemacht wird, lässt im Übrigen den Eindruck entstehen, die Beschwerdeführenden würden versuchen, ihren Asylvorbringen nachträglich zusätzliches Gewicht zu verleihen.
E. 3.3.4 Die Beschwerdeführenden haben ihr Asylgesuch am (...) Dezember 2016 (Beschwerdeführerin mit einem Kind) respektive 25. Oktober 2017 (Beschwerdeführer und ein Kind) eingereicht. Die Befragungen zur Person fanden am 3. Januar 2017 (Beschwerdeführerin) und 7. November 2017 (Beschwerdeführer) jeweils zeitnah statt. Zwischen Stellen der Asylgesuche, den Erstbefragungen sowie den anschliessenden eingehenden Anhörungen - beide am 6. Februar 2018 - sind Zeitspannen von gut einem Jahr respektive drei bis vier Monaten auszumachen. Abgesehen davon, dass es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen, ist festzuhalten, dass die zeitlichen Abläufe vorliegend offenbar auch darin begründet waren, dass die Eheleute ihre Asylgesuche unabhängig voneinander im Abstand von mehreren Monaten gestellt haben. Von einer jahrelangen Verschleppung der Anhörungen kann jedenfalls keine Rede sein.
E. 3.3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich festgestellt hat. Es ist auch der Begründungspflicht hinreichend nachgekommen, zumal sich schon aus der 18-seitigen Beschwerdeschrift ergibt, dass die Beschwerdeführenden ihren Asylentscheid sachgerecht anfechten konnten.
E. 3.3.6 Das SEM muss sich allerdings eine gewisse Unsorgfalt in der Aktenführung sowie ein Nichterwähnen der verschiedenen Verwandten des Beschwerdeführers im Sachverhalt vorwerfen lassen. Immerhin hat die Vor-instanz dies in der Vernehmlassung nachgeholt, und die Akten wurden nachpaginiert sowie den Beschwerdeführenden die ausstehenden Aktenstücke zugestellt. Die Beschwerdeführenden konnten replikweise dazu Stellung beziehen. Aufgrund dessen, dass das SEM die Aussagen der Beschwerdeführenden als solche nicht in Zweifel gezogen hat und im erstinstanzlichen Verfahren von den Beschwerdeführenden in Bezug auf Angehörige mit Asyl und Aufenthalt in verschiedenen Staaten in Europa auch keine Reflexverfolgung geltend gemacht worden ist (vgl. hiervor E. 3.3.3) erachtet das Gericht eine Kassation im vorliegenden Verfahren als nicht erforderlich.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt einleitend fest, sich aus Krieg oder allgemeiner Gewalt ergebende Nachteile würden nicht eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, wegen des Kriegs und aus Angst um die Zukunft der Kinder ausgereist zu sein - selber habe sie weder mit Dritten noch von staatlicher Seite Probleme gehabt - würden diese Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer mache geltend, die Yekîneyên Parastina Gel (YPG, Volksverteidigungseinheiten; der militärische Arm der PYD), habe ihn zu rekrutieren versucht. Jedoch hätten diese ihn nicht persönlich kontaktiert und seien - im Abstand von einem Jahr - nur zweimal in seiner Abwesenheit zu seinem Haus gekommen, mithin könne diesbezüglich nicht von einer Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes die Rede sein. Es treffe zwar zu, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Regionen Nordsyriens Aufrufe zur Erfüllung der Dienstpflicht ergangen seien und die kurdischen Behörden im Juli 2014 für in der Region wohnhafte Männer zwischen 18 und 30 Jahren den Militärdienst für obligatorisch erklärt hätten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden indessen weder Rekrutierungsmassnahmen noch Sanktionen als Folge einer Dienstverweigerung zur Annahme einer asylrechtlichen Verfolgungssituation führen.
E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer befürchtet habe, jederzeit an einem Kontrollpunkt rekrutiert werden zu können und ausführe, es seien auch Mitglieder der syrischen Armee zu Hause vorbeigekommen, um ihn zu rekrutieren, sei festzuhalten, dass er im Jahr 2012 vom Militärdienst befreit worden sei. Darüber hinaus habe er keinen persönlichen Kontakt mit diesen Soldaten gehabt und auch nie einen Marschbefehl erhalten. Nachdem er Damaskus verlassen habe und in seine originäre Heimatregion zurückgekehrt sei, habe er keine weiteren Kontakte mit syrischen Behörden mehr gehabt.
E. 5.4 Insgesamt könnten die Vorbringen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG führen. Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden seien daher abzuweisen.
E. 6.1 In der Beschwerde monieren die Beschwerdeführenden inhaltlich einleitend, das SEM habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zwar nicht formell, implizit indessen durchaus faktisch in Frage gestellt.
E. 6.2 Es sei glaubhaft vorgebracht worden, dass dem Beschwerdeführer Einzug in den Militärdienst einerseits und die Verfolgung durch die PYD andererseits drohe. Mehrere Personen der Familie des Beschwerdeführers (von denen mit der Beschwerde Scans von Ausweisschriften und Asylentscheiden eingereicht worden sind) seien in anderen europäischen Staaten als Flüchtlinge anerkannt worden, mithin sei auch eine asylrelevante Reflexverfolgung zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei zudem Sympathisant (recte: Mitglied) der PDK-S gewesen. Solche politischen Aktivitäten seien von der PYD verboten worden, und der Beschwerdeführer werde deswegen von ihr gesucht; dies habe die Vorinstanz nicht gewürdigt. Die Weigerung, der PYD beizutreten und für diese Dienst zu leisten, könne gemäss Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) schwerwiegende Konsequenzen haben, besonders für Anhänger der zur PYD in Opposition stehenden PDK-S. Damit drohe dem Beschwerdeführer seitens der PYD asylrechtlich relevante Verfolgung.
E. 6.3 Nach Ausführungen zur Entwicklung der Situation lassen die Beschwerdeführenden geltend machen, die Voraussetzungen zur Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung seien bei ihnen erfüllt. Sollte die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers verneint werden, wäre diese zwingend im heutigen Zeitpunkt festzustellen, zumal die Beschwerdeführenden die Schwelle der Exponiertheit und asylrelevanten Gefährdung längst überschritten hätten und eine Rückführung aufgrund der anzunehmenden asylrelevanten Verfolgung nicht verantwortet werden könnte.
E. 7.1 Vorweg ist auf den unbegründeten Vorwurf nicht weiter einzugehen, die Vorinstanz habe implizit die Asylgründe der Beschwerdeführenden als nicht glaubhaft qualifiziert (vgl. Beschwerde S. 12): Der Verfügung ist unmissverständlich zu entnehmen, dass ihre Vorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügend beurteilt worden sind (vgl. Ver-fügung S. 3 f.).
E. 7.2 Was die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage betrifft, wurde diese durch das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/3 ausführlich gewürdigt. Von den durch die Bürgerkriegssituation hervorgerufenen Nachteilen, namentlich von der schlechten Sicherheitslage und von den auch in anderer Hinsicht prekären Lebensbedingungen ist der Grossteil der syrischen Bevölkerung betroffen. Solchen Nachteilen ist die asylrechtliche Gezieltheit abzusprechen (vgl. hierzu statt vieler Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16 m.w.H.), teilweise auch die flüchtlingsrechtliche Motivation oder die Intensität der Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Soweit die Beschwerdeführenden sich auf solche aus Bürgerkrieg ergebenden Nachteile, namentlich auch die Zukunftsperspektiven der Kinder betreffend, beziehen, ist folglich praxisgemäss nicht von einer gezielten flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Namentlich die Beschwerdeführerin bringt mit ihren Schilderungen der schlechten Situation, der verunmöglichten Schulbildung und der fehlenden Perspektiven für die Kinder nach dem Gesagten keine individuellen Fluchtgründe im Sinn des Asylgesetzes vor.
E. 7.3 Was die niederschwelligen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die PDK-S betrifft, ist festzuhalten, dass sich aus seinen diesbezüglichen Schilderungen weder eine besondere Exponiertheit noch Hinweise auf eine daraus resultierende, individuell erfolgte (oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft drohende) Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG ergeben. Die geschilderten Sympathiebekundungen und Tätigkeiten für die PDK-S sind nicht geeignet, auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation zu schliessen, zumal sich den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dieses geringfügige politische Engagement sei potenziellen Verfolgern überhaupt bekannt geworden.
E. 7.4 Es ist sodann den entsprechenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zuzustimmen, dass aus der vom Beschwerdeführer geschilderten Haltung der YPG, welche Aktivitäten für die PDK-S verbiete, keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung abgeleitet werden kann. Es genügt nicht, eine Furcht lediglich mit Umständen zu begründen, die irgendwann allenfalls eintreten könnten. Vielmehr müssen anhand einer objektiven Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. Solche objektiven Anhaltspunkte sind hier nicht gegeben.
E. 7.5 Hinsichtlich des Militärdiensts - der Beschwerdeführer sei sowohl von syrischer Seite als auch von der YPG ein paar Mal zum Dienst in der (jeweiligen) Armee angehalten worden und habe bei jedem Kontrollpunkt in der von der YPG kontrollierten Region mit Einberufung rechnen müssen -ist Folgendes festzuhalten:
E. 7.5.1 Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass er mit dem Erlangen der syrischen Nationalität vom syrischen Militär- und Reservedienst befreit worden sei. Er sei in der Folge zwar zweimal in Damaskus trotzdem zum Leisten von Militärdienst aufgefordert worden, diesem jedoch durch Wegzug in die Region G._______ erfolgreich entgangen. Dort sei er aber, nunmehr von Seiten der YPG - indirekt über seinen Vater - ebenfalls zum Dienstantritt aufgefordert worden. Das Risiko, angehalten und zum Dienst eingezogen zu werden, habe auch an Kontrollposten der verschiedenen Milizen bestanden.
E. 7.5.2 Diese Aussagen müssen nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft werden, zumal gemäss Rechtsprechung im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 - seither in zahlreichen Urteilen bestätigt - festgestellt worden ist, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion auch im Syrienkontext die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden wäre (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt, und es fehlen objektive Hinweise darauf, dass er in Syrien respektive seiner Heimat- und Wohnregion G._______ wegen allfälliger Aktivitäten für die PDK-S überhaupt in den Fokus der YPG gelangt sein soll. Was die auf Beschwerdeebene gemachten Hinweise auf drohende Reflexverfolgung betrifft, ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass Verwandte in verschiedenen europäischen Ländern unter unbekannten Umständen Zuflucht gefunden haben, nicht bereits auf eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung schliessen lässt, wenn die asylsuchende Person - wie der Beschwerdeführer in seinen Befragungen - eine solche zur Begründung des Asylgesuchs gar nie geltend gemacht hat.
E. 7.6 Für die in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführenden ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass sie in der Vergangenheit keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten und solche auch bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätten. An diesen Feststellungen vermögen auch die Ausführungen zur Veränderung der Situation in Syrien und ihrer Heimatregion (vgl. Eingaben vom 5. November und 3. Dezember 2019) nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 23. Mai 2019 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und die Beschwerdeführenden wurden vom Leisten von Verfahrenskosten befreit. Gemäss aktueller Aktenlage besteht die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden weiterhin, weshalb für das Gericht keine Veranlassung besteht, auf diesen Punkt der Zwischenverfügung zurückzukommen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3230/2019 Urteil vom 28. August 2020 Besetzung Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am (...) Dezember 2016 am Flughafen F._______ für sich und ihr Kind D._______ Asylgesuche. A.b Am 3. Januar 2017 wurde am Flughafen die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Familienangehörigen seien bis zum Erlangen der syrischen Nationalität im Jahr 2012 als Ausländer registrierte Kurden (Ajnabi) gewesen; sie hätten zuletzt in der Region G._______ gelebt. Sie habe mit beiden erstgeborenen Kindern und dem Ehemann den Heimatstaat im Jahr 2016 verlassen. Sie seien zunächst in die Türkei und von dort - nach mehreren erfolglosen Versuchen - nach Griechenland gelangt, wo man ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für maximal sechs Monate gegeben habe. In dieser Zeit hätten sie einen Schlepper gefunden, der ihnen für die Weiterreise falsche Papiere beschafft habe. Die Beschwerdeführerin und (...) hätten am Flughafen passieren können, während der Ehemann und (...) zurückgehalten worden seien. A.c Am 17. Februar 2017 beendete das SEM ein zuvor angehobenes Dublin-Zuständigkeitsverfahren und teilte der Beschwerdeführerin mit, die Asylgesuche würden in der Schweiz geprüft. A.d Als Grund für das Verlassen Syriens gab die Beschwerdeführerin in der BzP und in der am 6. Februar 2018 durchgeführten Anhörung im Wesentlichen an, sie seien wegen der Probleme des Ehemannes ausgereist. Nachdem ihnen die "offiziellen Dokumente" (betreffend ihre Nationalität) ausgehändigt worden seien, habe ihr Mann bei seinen Eltern einen Marschbefehl für die Armee erhalten. Beziehungsweise es sei kein schriftliches Aufgebot gekommen, aber Sicherheitsleute seien zweimal gekommen und hätten verlangt, der Ehemann solle sich bei ihnen melden; sie seien sich sicher gewesen, dass er in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Trotz Wegzugs von Damaskus in die Region von H._______ sei er weiter behelligt worden; dort habe ihn die PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat), welche die gesamte Region von G._______ kontrolliert habe, einberufen wollen. Zudem habe sie selber keine Ausbildung geniessen können. Für ihre Kinder habe sie eine gute Ausbildung und eine gute Zukunft gewünscht. Ausserdem sei die Situation in Syrien unerträglich geworden. Sie selber habe in Syrien keine Probleme gehabt und die Familie habe bis zur Ausreise auch keine besonderen Vorfälle erlebt; allerdings sei die ganze Familie in Syrien jeglicher Rechte beraubt gewesen. B. B.a Der Beschwerdeführer stellte am 25. Oktober 2017 für sich und das Kind C._______ in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 7. November 2017 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei brachte er vor, er sei in G._______ geboren. Im Jahr 2006/ 2007 sei er nach Damaskus gegangen und im Jahr 2012 in die Geburts-region zurückgekehrt. Im Dezember 2015 habe er sich (...) Tage lang im irakischen Kurdistan aufgehalten, sei anschliessend aber wieder in seinen Heimatort zurückgekehrt. Im August 2016 habe er mit seiner Frau und den beiden Kindern Syrien definitiv verlassen. Sie seien in die Türkei ausgereist und in der Folge über Griechenland und Mazedonien nach Serbien gelangt, wo er mit (...) in einem Lager gewesen sei, bevor sie die Reise nach Ungarn fortgesetzt hätten; dort habe man ihn und sein Kind inhaftiert. Nachdem seine Ehefrau ein Gesuch um Familienvereinigung gestellt habe, sei ihnen die Weiterreise in die Schweiz bewilligt worden, wo sie am (...). Oktober 2017 angekommen seien. B.b Als Gründe für das Verlassen Syriens gab der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung vom 6. Februar 2018 im Wesentlichen an, ein Grund sei das Baath-Regime und der Krieg in Syrien. Obwohl er von der syrischen Seite formell vom Militär- und Reservedienst befreit worden sei, sei er stets Gefahr gelaufen, trotzdem verhaftet und einberufen zu werden. Er habe zwar keinen Marschbefehl erhalten, jedoch sei während seines Aufenthalts in Damaskus die Polizei zweimal nach Hause gekommen und habe gesagt, er müsse nun doch in die Armee einrücken. Auch nach seiner Rückkehr in die Region J._______ habe er keine Einberufung erhalten, da dort die PYD die Kontrolle innegehabt und das syrische Regime nur die Administration geführt habe. Indessen hätten die verschiedenen militärischen Milizeinheiten jeweils ihre eigenen Kontrollpunkte gehabt und diese hätten jederzeit und überall jemanden anhalten können. Zudem sei die PYD zweimal gekommen und habe ihn - über seinen Vater - mündlich aufgefordert, in ihre Truppen einzurücken. Er habe sich da jeweils in der Umgebung versteckt. Das syrische Regime habe ihn seit 30 Jahren aller seiner Bürgerrechte beraubt. Er wolle vermeiden, dass seine Kinder dasselbe erdulden müssten, zumal sein Erstgeborener die Schule nicht habe besuchen können. Er habe bei den Milizen in Syrien nicht mitgewirkt, sei jedoch Mitglied der Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye (PDK-S) gewesen. Für diese habe er zwei bis zweieinhalb Jahre vor der Ausreise gewisse Aktivitäten ausgeführt; bereits vorher habe er - wie die ganze Familie - mit der Partei sympathisiert. C. Zum Beleg reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätsausweise, das Familien- sowie das Militärbüchlein und einen Parteiausweis zu den erstinstanzlichen Akten. D. Am (...) wurde das (...) Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz geboren. E. In seiner Verfügung vom 23. Mai 2019 (eröffnet am Folgetag) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. F. Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 23. Mai 2019 eine Beschwerde einreichen. F.a Durch ihren Rechtsvertreter stellten sie die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen. F.b In formeller Hinsicht liessen sie beantragen, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die A-Akten sowie in die B-Akten und in die Akten C11/2, C15/3, C19/2, C25/4 sowie in sämtliche Beweismittel zu gewähren; eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den genannten Akten zu gewähren und ferner nach Gewährung von Akteneinsicht und rechtlichem Gehör eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. Ausserdem sei für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses zu setzen. G. In seiner Zwischenverfügung vom 4. Juli 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit gleicher Verfügung lud er die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung ein und forderte sie auf, den Beschwerdeführenden innert gleicher Frist gegebenenfalls auch Einsicht in die eigenen (erstinstanzlichen) Akten zu gewähren. H. H.a Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2019 die Abweisung der Beschwerde. H.b Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 15. August 2019 unter Ansetzen einer Frist zur Replik zur Kenntnis gebracht. H.c Die Beschwerdeführenden liessen am 30. August 2019 ihre Replik zu den Akten reichen und sinngemäss an ihren Rechtsbegehren festhalten. I. Mit Eingaben vom 5. November und 3. Dezember 2019 liessen die Beschwerdeführer auf verschiedene Vorfälle in ihrem Heimatstaat sowie darauf hinweisen, dass kurdische Kämpfer das Haus der Eltern des Beschwerdeführers besetzt hätten; sie hielten dazu fest, die Situation in Syrien habe sich gemäss diesen Vorfällen dramatisch verschlimmert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügen die Beschwerdeführenden zur Hauptsache die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht, eine fehlerhafte Aktenführung sowie die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.2 Was die gerügte Verletzung des Rechts auf vollständige Akteneinsicht betrifft, wurde die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels angehalten, die im Rechtsmittel aufgeführten Aktenstücke gegebenenfalls den Beschwerdeführenden noch zur Kenntnis zu bringen. In ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2019 räumte die Vorinstanz Fehler bei der Gewährung von Akteneinsicht und Aktenführung ein. Sie stellte den Beschwerdeführenden die ausstehenden Aktenstücke ebenso wie ein korrigiertes Aktenführungsverzeichnis einschliesslich des Beweismittelumschlags (mit den von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumenten in Kopie, vgl. Sacherhalt Bst. C) zur Kenntnisnahme zu. Den Beschwerdeführenden wurde in der Folge seitens des Instruktionsrichters die Gelegenheit zur Replik gewährt. Sie reichten am 30. August 2019 ihre Stellungnahme zu den Akten und konnten sich entsprechend zu dieser Sachlage äussern und ihre Beschwerde ergänzen. Damit sind diese gerügten Mängel - nicht erfolgte, umfassende Akteneinsicht und unsorgfältige Aktenführung aufgrund der nicht leicht nachvollziehbaren Paginierung - nunmehr als geheilt zu beurteilen. Es bleibt festzuhalten, dass allein durch die mangelhafte Aktenführung noch nicht auf eine unterlassene inhaltliche Würdigung dieser Dokumente geschlossen werden kann. Das SEM hat diese Beweismittel im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung aufgelistet, und aus den Erwägungen wird ohne Weiteres ersichtlich, dass die Authentizität der Dokumente nicht bezweifelt wurde. Weitere explizite Ausführungen mussten daher nicht zwingend erfolgen. 3.3 Zu den Rügen der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist weiter Folgendes festzuhalten: 3.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittel-instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 N. 7 ff.). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1). Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe nicht erwähnt, dass die PYD konkret mehrere Male erschienen sei und den Beschwerdeführer zum Leisten von Militärdienst aufgefordert habe. Sie habe ebenfalls nicht erkennbar gewürdigt, dass er jahrelange politische Aktivitäten vorzuweisen habe. Ebenfalls unerwähnt gelassen habe die Vorinstanz, dass zahlreiche Verwandte in ganz Europa als Flüchtlinge anerkannt seien, womit feststehe, dass diese Verwandten in Syrien gezielt asylrelevant verfolgt und ihnen deshalb Asyl gewährt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Hätte das SEM die Dossiers der Angehörigen tatsächlich beigezogen, wäre dies zudem zwingend im Aktenverzeichnis aufzuführen gewesen. Eine weitere Verletzung der Abklärungspflicht sei darin zu sehen, dass die Vorinstanz die Durchführung der Anhörungen "über ein Jahr jahrelang verschleppt" habe (vgl. Beschwerde S. 11). 3.3.2 Das SEM hat in seiner Verfügung die massgeblichen Sachverhaltselemente - insbesondere das geltend gemachte Rekrutierungsgebaren seitens der PYD - und auch den Parteiausweis des Beschwerdeführers erwähnt. Allein der Umstand, dass in diesem Zusammenhang nicht jedes Aussagedetail erneut aufgeführt worden ist, lässt nicht auf einen unvollständig erstellten und folgend unberücksichtigten Sachverhalt schliessen. Es ist, wie erwähnt, nicht erforderlich, dass die Begründung sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Bei der Würdigung der Sachverhalts-elemente geht es im Übrigen um materiell-rechtliche Fragen, die nicht mit der prozessualen Betrachtungsweise zu vermengen sind (vgl. entsprechend die nachfolgenden Ausführungen in E. 4 ff.). 3.3.3 Was die Verwandten betrifft, die in verschiedenen europäischen Staaten Asyl erhalten haben sollen, trifft zu, dass das SEM diese in der Verfügung vom 23. Mai 2019 nicht explizit aufgeführt hat. Das SEM hat zu dieser Rüge in seiner Vernehmlassung vom 9. August 2019 jedoch Stellung bezogen und festgehalten, dass allein dieser Kontext nicht die Zuerkennung von Asyl rechtfertige, zumal jede Situation einzigartig sei und als solche jeweils individuell behandelt werde. In der Replik konnten sich die Beschwerdeführenden dazu vernehmen lassen. Zudem hat namentlich der Beschwerdeführer diese Familienangehörigen zwar in den Befragungen erwähnt, jedoch nie geltend gemacht, deswegen im Heimatstaat eine (Reflex-) Verfolgung erlitten zu haben oder eine solche im Fall einer - angesichts der vorläufigen Aufnahme hypothetischen - Rückkehr befürchten zu müssen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Kontext nicht ersichtlich. Im Übrigen hatte das SEM gar keinen Zugriff auf die ausländischen Asylakten und konnte diese nicht einfach konsultieren und in seinen Akten ablegen; die diesbezüglichen Verweise auf andere Urteile des Gerichts - mit den jeweils individuellen Konstellationen von Angehörigen mit schweizerischen Asylakten - erweisen sich damit als unbehelflich. Dass nunmehr auf Beschwerdeebene erstmals die Gefahr einer solchen Reflexverfolgung geltend gemacht wird, lässt im Übrigen den Eindruck entstehen, die Beschwerdeführenden würden versuchen, ihren Asylvorbringen nachträglich zusätzliches Gewicht zu verleihen. 3.3.4 Die Beschwerdeführenden haben ihr Asylgesuch am (...) Dezember 2016 (Beschwerdeführerin mit einem Kind) respektive 25. Oktober 2017 (Beschwerdeführer und ein Kind) eingereicht. Die Befragungen zur Person fanden am 3. Januar 2017 (Beschwerdeführerin) und 7. November 2017 (Beschwerdeführer) jeweils zeitnah statt. Zwischen Stellen der Asylgesuche, den Erstbefragungen sowie den anschliessenden eingehenden Anhörungen - beide am 6. Februar 2018 - sind Zeitspannen von gut einem Jahr respektive drei bis vier Monaten auszumachen. Abgesehen davon, dass es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen, ist festzuhalten, dass die zeitlichen Abläufe vorliegend offenbar auch darin begründet waren, dass die Eheleute ihre Asylgesuche unabhängig voneinander im Abstand von mehreren Monaten gestellt haben. Von einer jahrelangen Verschleppung der Anhörungen kann jedenfalls keine Rede sein. 3.3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich festgestellt hat. Es ist auch der Begründungspflicht hinreichend nachgekommen, zumal sich schon aus der 18-seitigen Beschwerdeschrift ergibt, dass die Beschwerdeführenden ihren Asylentscheid sachgerecht anfechten konnten. 3.3.6 Das SEM muss sich allerdings eine gewisse Unsorgfalt in der Aktenführung sowie ein Nichterwähnen der verschiedenen Verwandten des Beschwerdeführers im Sachverhalt vorwerfen lassen. Immerhin hat die Vor-instanz dies in der Vernehmlassung nachgeholt, und die Akten wurden nachpaginiert sowie den Beschwerdeführenden die ausstehenden Aktenstücke zugestellt. Die Beschwerdeführenden konnten replikweise dazu Stellung beziehen. Aufgrund dessen, dass das SEM die Aussagen der Beschwerdeführenden als solche nicht in Zweifel gezogen hat und im erstinstanzlichen Verfahren von den Beschwerdeführenden in Bezug auf Angehörige mit Asyl und Aufenthalt in verschiedenen Staaten in Europa auch keine Reflexverfolgung geltend gemacht worden ist (vgl. hiervor E. 3.3.3) erachtet das Gericht eine Kassation im vorliegenden Verfahren als nicht erforderlich. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt einleitend fest, sich aus Krieg oder allgemeiner Gewalt ergebende Nachteile würden nicht eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, wegen des Kriegs und aus Angst um die Zukunft der Kinder ausgereist zu sein - selber habe sie weder mit Dritten noch von staatlicher Seite Probleme gehabt - würden diese Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. 5.2 Der Beschwerdeführer mache geltend, die Yekîneyên Parastina Gel (YPG, Volksverteidigungseinheiten; der militärische Arm der PYD), habe ihn zu rekrutieren versucht. Jedoch hätten diese ihn nicht persönlich kontaktiert und seien - im Abstand von einem Jahr - nur zweimal in seiner Abwesenheit zu seinem Haus gekommen, mithin könne diesbezüglich nicht von einer Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes die Rede sein. Es treffe zwar zu, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Regionen Nordsyriens Aufrufe zur Erfüllung der Dienstpflicht ergangen seien und die kurdischen Behörden im Juli 2014 für in der Region wohnhafte Männer zwischen 18 und 30 Jahren den Militärdienst für obligatorisch erklärt hätten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden indessen weder Rekrutierungsmassnahmen noch Sanktionen als Folge einer Dienstverweigerung zur Annahme einer asylrechtlichen Verfolgungssituation führen. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer befürchtet habe, jederzeit an einem Kontrollpunkt rekrutiert werden zu können und ausführe, es seien auch Mitglieder der syrischen Armee zu Hause vorbeigekommen, um ihn zu rekrutieren, sei festzuhalten, dass er im Jahr 2012 vom Militärdienst befreit worden sei. Darüber hinaus habe er keinen persönlichen Kontakt mit diesen Soldaten gehabt und auch nie einen Marschbefehl erhalten. Nachdem er Damaskus verlassen habe und in seine originäre Heimatregion zurückgekehrt sei, habe er keine weiteren Kontakte mit syrischen Behörden mehr gehabt. 5.4 Insgesamt könnten die Vorbringen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG führen. Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden seien daher abzuweisen. 6. 6.1 In der Beschwerde monieren die Beschwerdeführenden inhaltlich einleitend, das SEM habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zwar nicht formell, implizit indessen durchaus faktisch in Frage gestellt. 6.2 Es sei glaubhaft vorgebracht worden, dass dem Beschwerdeführer Einzug in den Militärdienst einerseits und die Verfolgung durch die PYD andererseits drohe. Mehrere Personen der Familie des Beschwerdeführers (von denen mit der Beschwerde Scans von Ausweisschriften und Asylentscheiden eingereicht worden sind) seien in anderen europäischen Staaten als Flüchtlinge anerkannt worden, mithin sei auch eine asylrelevante Reflexverfolgung zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei zudem Sympathisant (recte: Mitglied) der PDK-S gewesen. Solche politischen Aktivitäten seien von der PYD verboten worden, und der Beschwerdeführer werde deswegen von ihr gesucht; dies habe die Vorinstanz nicht gewürdigt. Die Weigerung, der PYD beizutreten und für diese Dienst zu leisten, könne gemäss Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) schwerwiegende Konsequenzen haben, besonders für Anhänger der zur PYD in Opposition stehenden PDK-S. Damit drohe dem Beschwerdeführer seitens der PYD asylrechtlich relevante Verfolgung. 6.3 Nach Ausführungen zur Entwicklung der Situation lassen die Beschwerdeführenden geltend machen, die Voraussetzungen zur Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung seien bei ihnen erfüllt. Sollte die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers verneint werden, wäre diese zwingend im heutigen Zeitpunkt festzustellen, zumal die Beschwerdeführenden die Schwelle der Exponiertheit und asylrelevanten Gefährdung längst überschritten hätten und eine Rückführung aufgrund der anzunehmenden asylrelevanten Verfolgung nicht verantwortet werden könnte. 7. 7.1 Vorweg ist auf den unbegründeten Vorwurf nicht weiter einzugehen, die Vorinstanz habe implizit die Asylgründe der Beschwerdeführenden als nicht glaubhaft qualifiziert (vgl. Beschwerde S. 12): Der Verfügung ist unmissverständlich zu entnehmen, dass ihre Vorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügend beurteilt worden sind (vgl. Ver-fügung S. 3 f.). 7.2 Was die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage betrifft, wurde diese durch das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/3 ausführlich gewürdigt. Von den durch die Bürgerkriegssituation hervorgerufenen Nachteilen, namentlich von der schlechten Sicherheitslage und von den auch in anderer Hinsicht prekären Lebensbedingungen ist der Grossteil der syrischen Bevölkerung betroffen. Solchen Nachteilen ist die asylrechtliche Gezieltheit abzusprechen (vgl. hierzu statt vieler Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16 m.w.H.), teilweise auch die flüchtlingsrechtliche Motivation oder die Intensität der Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Soweit die Beschwerdeführenden sich auf solche aus Bürgerkrieg ergebenden Nachteile, namentlich auch die Zukunftsperspektiven der Kinder betreffend, beziehen, ist folglich praxisgemäss nicht von einer gezielten flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Namentlich die Beschwerdeführerin bringt mit ihren Schilderungen der schlechten Situation, der verunmöglichten Schulbildung und der fehlenden Perspektiven für die Kinder nach dem Gesagten keine individuellen Fluchtgründe im Sinn des Asylgesetzes vor. 7.3 Was die niederschwelligen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die PDK-S betrifft, ist festzuhalten, dass sich aus seinen diesbezüglichen Schilderungen weder eine besondere Exponiertheit noch Hinweise auf eine daraus resultierende, individuell erfolgte (oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft drohende) Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG ergeben. Die geschilderten Sympathiebekundungen und Tätigkeiten für die PDK-S sind nicht geeignet, auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation zu schliessen, zumal sich den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dieses geringfügige politische Engagement sei potenziellen Verfolgern überhaupt bekannt geworden. 7.4 Es ist sodann den entsprechenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zuzustimmen, dass aus der vom Beschwerdeführer geschilderten Haltung der YPG, welche Aktivitäten für die PDK-S verbiete, keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung abgeleitet werden kann. Es genügt nicht, eine Furcht lediglich mit Umständen zu begründen, die irgendwann allenfalls eintreten könnten. Vielmehr müssen anhand einer objektiven Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. Solche objektiven Anhaltspunkte sind hier nicht gegeben. 7.5 Hinsichtlich des Militärdiensts - der Beschwerdeführer sei sowohl von syrischer Seite als auch von der YPG ein paar Mal zum Dienst in der (jeweiligen) Armee angehalten worden und habe bei jedem Kontrollpunkt in der von der YPG kontrollierten Region mit Einberufung rechnen müssen -ist Folgendes festzuhalten: 7.5.1 Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass er mit dem Erlangen der syrischen Nationalität vom syrischen Militär- und Reservedienst befreit worden sei. Er sei in der Folge zwar zweimal in Damaskus trotzdem zum Leisten von Militärdienst aufgefordert worden, diesem jedoch durch Wegzug in die Region G._______ erfolgreich entgangen. Dort sei er aber, nunmehr von Seiten der YPG - indirekt über seinen Vater - ebenfalls zum Dienstantritt aufgefordert worden. Das Risiko, angehalten und zum Dienst eingezogen zu werden, habe auch an Kontrollposten der verschiedenen Milizen bestanden. 7.5.2 Diese Aussagen müssen nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft werden, zumal gemäss Rechtsprechung im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 - seither in zahlreichen Urteilen bestätigt - festgestellt worden ist, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion auch im Syrienkontext die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden wäre (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt, und es fehlen objektive Hinweise darauf, dass er in Syrien respektive seiner Heimat- und Wohnregion G._______ wegen allfälliger Aktivitäten für die PDK-S überhaupt in den Fokus der YPG gelangt sein soll. Was die auf Beschwerdeebene gemachten Hinweise auf drohende Reflexverfolgung betrifft, ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass Verwandte in verschiedenen europäischen Ländern unter unbekannten Umständen Zuflucht gefunden haben, nicht bereits auf eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung schliessen lässt, wenn die asylsuchende Person - wie der Beschwerdeführer in seinen Befragungen - eine solche zur Begründung des Asylgesuchs gar nie geltend gemacht hat. 7.6 Für die in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführenden ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass sie in der Vergangenheit keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten und solche auch bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätten. An diesen Feststellungen vermögen auch die Ausführungen zur Veränderung der Situation in Syrien und ihrer Heimatregion (vgl. Eingaben vom 5. November und 3. Dezember 2019) nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 23. Mai 2019 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und die Beschwerdeführenden wurden vom Leisten von Verfahrenskosten befreit. Gemäss aktueller Aktenlage besteht die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden weiterhin, weshalb für das Gericht keine Veranlassung besteht, auf diesen Punkt der Zwischenverfügung zurückzukommen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: