Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) zusammen mit ihrem Sohn/Bruder (E._______, geb. [...]; vgl. D-1998/2020, selbe N-Nummer) in Richtung Türkei. Die Beschwerdeführenden 2 und 4 reisten am 16. Mai 2017 illegal in die Schweiz ein und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Das SEM befragte die Beschwerdeführerin 2 am 24. Mai 2017 zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person; BzP). Am 1. August 2017 gelangte der Beschwerdeführer 3 in die Schweiz. Am 11. September 2018 reiste der Beschwerdeführer 1 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im EVZ G._______ ein Asylgesuch. Das SEM führte mit ihm am 24. September 2018 die BzP durch. Am 29. Mai 2018 respektive 6. November 2019 wurden die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten in H._______ (Provinz Hasaka) sowie zwischendurch im nahegelegenen Heimatdorf der Familie des Beschwerdeführers 1, I._______, gewohnt und von der Landwirtschaft gelebt. Der Beschwerdeführer 1 und die Kinder seien früher Ajanib (behördlich registrierte, staatenlose Kurden) gewesen und hätten keine Rechte gehabt. Im Jahr 2011 seien sie im Rahmen einer Gesetzesänderung eingebürgert worden. Sie hätten Syrien aufgrund der Bürgerkriegssituation verlassen. Die Sicherheitslage sei schlecht, inzwischen sei gar die Türkei in ihre Herkunftsregion einmarschiert. Die Kinder hätten dort keine Zukunft, zumal fast alle Schulen geschlossen worden seien respektive der Unterricht nur noch in kurdischer Sprache angeboten worden sei. Zudem seien Personen, welche sich - wie sie - nicht den Yekîneyên Parastina Gel (YPG; kurdische Volksverteidigungseinheiten) angeschlossen hätten, schikaniert worden. So seien ihnen beispielsweise einmal Treibstoff und Nahrungsmittel vorenthalten worden. Die YPG hätten sodann zunehmend auch Minderjährige zu rekrutieren versucht. Sie hätten ihrem Sohn beziehungsweise Bruder E._______ (vgl. D-1998/2020, selbe N-Nummer) einige Monate vor der Ausreise anlässlich der Anhaltung bei einem Kontrollposten gesagt, wenn er Motorrad fahren könne, dann könne er auch Militärdienst leisten und eine Waffe tragen. Sie (die Beschwerdeführenden) hätten daher befürchtet, dass E._______ zwangsrekrutiert werden würde. Der Beschwerdeführer 1 fügte an, er sei früher - wie schon sein Vater - Mitglied der (...) gewesen, jedoch im Jahr 1995/1996 nach nur zwei Jahren wieder ausgetreten. Er habe die Partei aber weiterhin mit Geld unterstützt und ab und zu Warentransporte für sie ausgeführt. Sein Vater sei vor langer Zeit wegen der Parteimitgliedschaft inhaftiert gewesen. Er selber sei in der Vergangenheit zweimal ohne weitere Folgen vom politischen Sicherheitsdienst befragt worden, einmal im Jahr (...) im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest, das andere Mal im Jahr (...), als er seinen Ajnabi-Ausweis verloren habe. Ausserdem sei einmal vorübergehend nach ihm gesucht worden, als sein Bruder im Jahr (...) festgenommen, später aber im Rahmen einer Amnestie wieder freigelassen worden sei. Im Jahr (...) sei er sodann von einem Militärgericht verurteilt worden, weil er zwischen den Jahren (...) an zahlreichen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und dabei Parolen gerufen und Fotos des Präsidenten angezündet habe. Nach Erhalt des Urteils habe er befürchtet, festgenommen zu werden, weshalb er in der Folge nicht mehr an Demonstrationen gegangen sei und sich aus den Gebieten, welche weiterhin unter der militärischen Kontrolle des Regimes gestanden hätten, wie beispielsweise Qamischli, ferngehalten habe. Er habe sich jedoch zunehmend Sorgen um seine Sicherheit gemacht, da das Regime kontinuierlich Gebiete zurückerobert habe. In der Zwischenzeit habe das Regime die Kontrolle über H._______ zurückerlangt, weshalb er im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Verhaftung sowie Misshandlungen befürchte. A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: den Reisepass des Beschwerdeführers 1, die Identitätskarten der Beschwerdeführenden 1 und 2, das Familienbüchlein (Kopie), den Ajnabi-Ausweis des Beschwerdeführers 1 (Kopie), den Eheschein (beglaubigte Kopie), einen Familienregisterauszug (Kopie) sowie ein Schreiben eines Militärgerichts vom März (...) (Kopie). B. Das SEM stellte mit (französischsprachiger) Verfügung vom 13. März 2020 fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM gleichzeitig die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. April 2020 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventuell seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren sei in deutscher Sprache zu führen. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung (1), ein Internetausdruck von marefa.org betreffend das Justizsystem in Syrien (2), ein Internetausdruck von syrianlegalforum.net zum Thema «Militärische Feldgerichte» (3), ein Schreiben des Anwalts M. N. S. vom 31. März 2020 (Kopie, inkl. Übersetzung [4]), ein Urteil vom (...) (Kopie, inkl. Übersetzung [5]) sowie einen Amnestieantrag des Anwalts vom 28. März 2020 zusammen mit dem Antwortschreiben des Richters vom 28. März 2020 (in Kopie, inkl. Übersetzungen [6]). D. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei in deutscher Sprache zu führen, gut. Im Weiteren forderte sie die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen und die fremdsprachigen Beschwerdebeilagen übersetzen zu lassen. E. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 4. Mai 2020 die verlangten Übersetzungen sowie eine Bestätigung des zuständigen Sozialamtes vom 27. April 2020 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Das SEM hielt in seiner (französischsprachigen) Vernehmlassung vom 29. Mai 2020 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. H. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 22. Juni 2020. Sie hielten dabei an den gestellten Rechtsbegehren fest. I. Mit Eingabe vom 11. September 2020 reichten die Beschwerdeführenden die Originale der Beschwerdebeilagen 4, 5 und 6 sowie eine Visitenkarte ihres syrischen Anwalts zu den Akten.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vorab aus, aufgrund der hohen Altfall-Pendenzen und des Auftrags, diese bis im Herbst 2020 abzubauen, würden Asylverfahren von Personen, welche in deutschsprachigen Kantonen wohnhaft seien, in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG aus Kapazitäts- und Effizienzgründen teilweise in französischer oder italienischer Sprache geführt. Das Dispositiv des Entscheids sei jedoch auf Deutsch übersetzt. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz sodann im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund der Teilnahme an Kundgebungen verurteilt worden sei, da er diesbezüglich realitätsfremde Angaben gemacht habe und es überdies unplausibel sei, dass er von einem Militärgericht verurteilt worden sei. Ausserdem sei das eingereichte Gerichtsdokument nicht fälschungssicher und demnach ohne Beweiswert. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den Behörden als Oppositioneller identifiziert worden sei, da er zu seiner angeblichen Teilnahme an Kundgebungen stereotype, vage und unplausible Aussagen gemacht habe. Im Übrigen habe er im (...) persönlich einen Reisepass beantragt und erhalten; wäre er als Oppositioneller registriert gewesen, wäre dies nicht möglich gewesen respektive wäre er damals festgehalten worden. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien aus Syrien ausgereist, weil dort Krieg respektive Bürgerkrieg herrsche und sie sich im Ausland eine bessere Zukunft sowie Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder erhofft hätten, seien nicht asylrelevant. Dasselbe gelte für das Vorbringen, sie seien bei der Verteilung von Nahrungsmitteln und Benzin benachteiligt worden, weil sie nicht an den politischen Veranstaltungen teilgenommen hätten; dies stelle kein genügend intensiver Nachteil dar. Hinsichtlich der Befürchtung, die Söhne könnten von den kurdischen Streitkräften zum Militärdienst rekrutiert werden, sei zunächst festzustellen, dass allein aus dem geschilderten Vorfall betreffend den ältesten Sohn nicht geschlossen werden könne, dass seine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte unmittelbar bevorgestanden habe. Die Furcht vor einer Rekrutierung sei zudem, selbst wenn sie begründet wäre, nicht asylrelevant. Die Rekrutierungsbemühungen seien nicht intensiv genug, und es lägen ihnen keine asylbeachtlichen Motive zugrunde. Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass eine Dienstverweigerung asylbeachtliche Nachteile zur Folge hätte. Soweit die Beschwerdeführerin 2 schliesslich vorgebracht habe, ihr Ehemann und die Kinder könnten infolge ihres Status als Ajanib nicht nach Syrien zurückkehren, sei darauf hinzuweisen, dass diese den Akten zufolge im Jahr 2011 eingebürgert worden seien. Die Asylvorbringen seien demnach insgesamt teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant, weshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu verneinen und die Asylgesuche abzulehnen seien.
E. 3.2 In der Beschwerde wird gerügt, der Entscheid des SEM beruhe auf Spekulationen, Hypothesen und pauschalen Feststellungen und sei falsch. Die Vorinstanz habe sich ungenügend mit der aktuellen Lage in Syrien in Bezug auf verurteilte Personen auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführenden hätten glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer 1 an Protesten gegen das syrische Regime teilgenommen habe, in Abwesenheit verurteilt worden sei und bis heute gesucht werde und dass die Kinder der drohenden Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Behörden ausgesetzt gewesen seien. Die syrischen und kurdischen Behörden würden mit Gewalt gegen Dienstverweigerer, politische Gegner und gesuchte Personen vorgehen. Die Beschwerdeführenden hätten sich diesen (drohenden) Verfolgungsmassnahmen nur durch Flucht entziehen können. Der Beschwerdeführer 1 habe sich aus politischer Überzeugung einer oppositionellen kurdischen Partei angeschlossen und an Protesten gegen das syrische Regime teilgenommen. Gleichzeitig habe sich die Familie aus politischer Überzeugung nicht der YPG angeschlossen. Die Familie sei daher sowohl bei den syrischen Behörden als auch bei der kurdischen Regierung als politische Gegner registriert. Bei einer Rückkehr hätten sie daher ernsthafte Nachteile zu befürchten. Betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers 1 habe das SEM lediglich eine oberflächliche Begründung geliefert. Ferner verfüge das SEM offensichtlich über keine Kenntnisse zur Gerichtsbarkeit in Syrien. Die Zuständigkeit eines Militärgerichts für den Fall des Beschwerdeführers 1 sei entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des SEM keineswegs undenkbar, zumal in Syrien Bürgerkrieg herrsche. Politische Gegner würden von der Militärjustiz verfolgt und verurteilt, dies sei schon vor dem Rückzug der syrischen Behörden aus H._______ so gewesen. In der Provinz Hasaka habe es immer nur einen einzigen Militärrichter gegeben, und zwar in Qamishli. Es sei ferner bekannt, dass amtliche Dokumente in Syrien häufig via Dorfvorsteher oder Dorfladenbesitzer zugestellt würden. Die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers 1 seien glaubhaft. Er habe inzwischen einen syrischen Anwalt damit beauftragt, das Säumnisurteil zu beschaffen und einen Antrag auf Einbezug in eine Amnestie zu stellen (Verweis auf die eingereichten Beweismittel 4, 5 und 6). Im Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses sei der Beschwerdeführer noch nicht verurteilt und zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen, weshalb die diesbezügliche Argumentation des SEM nicht überzeuge. Da der Beschwerdeführer 1 verurteilt worden sei, sei davon auszugehen, dass das syrische Regime durch Spitzel von seiner Teilnahme an Kundgebungen erfahren habe und er als Regimegegner identifiziert worden sei. Er gehöre somit einer Risikogruppe an. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass zwischen der YPG respektive der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) und der Partei, welcher der Beschwerdeführer 1 früher angehört habe (der [...]), ein feindseliges Verhältnis herrsche (Verweis auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 4. November 2014). Die Familie des Beschwerdeführers 1 sei daher einer drohenden Verfolgung (Gewalt, Entführung, Inhaftierung, Folterung, Tötung, Übergabe an das syrische Regime) durch die PYD ausgesetzt gewesen, und der älteste Sohn habe deswegen mit einer Zwangsrekrutierung rechnen müssen. Bei einer Verweigerung des Militärdienstes wäre er massiv bestraft und dem syrischen Regime übergeben worden. Die Rekrutierung von Minderjährigen durch die PYD/YPG sei von verschiedenen Stellen dokumentiert worden (Verweis auf eine Schnellrecherche der SFH vom 14. April 2015). Entgegen der Ansicht des SEM seien die betroffenen Personen und deren Familien im Verweigerungsfall grossen Gefahren ausgesetzt. Die PYD unterdrücke und verfolge ihre Gegner und missachte die Menschenrechte. Die geltend gemachte Verfolgung sei daher asylrelevant. Der Sohn respektive Bruder E._______ sei inzwischen im dienstpflichtigen Alter und hätte sich bei den syrischen Militärbehörden melden müssen. Da er dies nicht gemacht habe, würden diese von einer Dienstverweigerung ausgehen und ihn zur Verhaftung ausschreiben. Dasselbe gelte für die Militärdienstpflicht beim kurdischen Militär. Die behördliche Verfolgung von Dienstverweigerern sei in Syrien politisch motiviert; die Strafen seien unverhältnismässig hoch. Der Beschwerdeführer 1 sei als registrierte und gesuchte Person respektive Regimegegner bei einer Einreise besonders gefährdet und würde umgehend verhaftet, zumal er in Abwesenheit verurteilt und mit einem Ausreiseverbot belegt worden sei. Das SEM habe die notwendigen Sachverhaltsabklärungen bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers nicht getätigt. Im Zeitpunkt der Ausreise habe er befürchten müssen, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Somit bestehe ein enger Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Die begründete Verfolgungsfurcht dauere nach wie vor an. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohten dem Beschwerdeführer 1 Verhaftung, Folter, eine unverhältnismässige Strafe (fünf Jahre Gefängnis) sowie Reflexverfolgung infolge der Dienstverweigerung seines Sohnes. Demnach seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
E. 3.3 Das SEM weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 widersprüchliche Angaben zu seiner politischen Tätigkeit gemacht habe. In der BzP habe er noch verneint, je politisch aktiv gewesen zu sein, in der Anhörung habe er dann erklärt, er sei zwei Jahre lang Mitglied der (...) gewesen. Selbst wenn diese Parteimitgliedschaft glaubhaft wäre, so könnte daraus nicht geschlossen werden, dass sich die PYD deswegen für ihn interessieren würde, da er nichts Besonderes gemacht habe. Er habe den Akten zufolge denn auch keine ernsthaften Probleme mit der PYD gehabt. Die geltend gemachte Furcht, aufgrund der früheren politischen Aktivitäten vom syrischen Regime verfolgt zu werden, beruhe auf reinen Spekulationen. Ferner treffe es zwar zu, dass Militärgerichte auch für Strafverfahren gegen Zivilisten zuständig sein könnten. Dies erkläre aber nicht, wie und weshalb der Beschwerdeführer zwei Jahre nach dem Abzug der syrischen Behörden aus H._______ habe identifiziert und verurteilt werden können. Bezüglich der Furcht vor einer Verfolgung durch die syrischen Behörden wegen Militärdienstverweigerung sei festzustellen, dass der Sohn E._______ im Alter von (...) Jahren aus Syrien ausgereist sei und bis dahin noch keinen Kontakt mit den syrischen Militärbehörden gehabt habe. Zudem weise auch nichts darauf hin, dass E._______ von den syrischen Behörden als Regimegegner wahrgenommen worden sei respektive bei einer Rückkehr als solcher identifiziert werden könnte. Somit bestehe keine begründete Furcht vor einer relevanten Verfolgung wegen Dienstverweigerung, und auch die Gefahr einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden sei zu verneinen. Im Weiteren gehe aus den Akten auch nicht hervor, dass die PYD ein besonderes Interesse an E._______ haben könnte. Die Beweismittel seien von geringem Beweiswert, da sie lediglich in Kopie vorlägen. Zudem könnten in Syrien fast alle offiziellen Dokumente käuflich erworben werden. Ein Dokument sei daher nur beweiskräftig, wenn auch der damit verbundene Sachverhalt schlüssig dargelegt worden sei. Vorliegend hätten die Beschwerdeführenden ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können. Die Beweismittel könnten an dieser Einschätzung nichts ändern.
E. 3.4 Nach Kritik an der vom SEM in seiner Vernehmlassung verwendeten Sprache (Französisch) geben die Beschwerdeführenden in ihrer Replik zu bedenken, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Personen und Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sei anspruchsvoll und erfordere eine entsprechende Ausbildung. Es sei zudem nicht klar, auf welche Grundlagen sich die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsbeurteilung stütze. Sie verweisen ferner darauf, dass in Syrien Willkür herrsche und einem die politische Vergangenheit jederzeit zum Verhängnis werden könne. Der Beschwerdeführer 1 sei bei den Behörden auf alle Zeiten als politischer Gegner registriert. Die Behörden verfügten über viel Beweismaterial und würden jetzt mit allen abrechnen. Es sei eine pauschale Behauptung, dass syrische Dokumente leicht käuflich und fälschbar seien. Zudem würden beispielsweise Zivilstandsdokumente von den Schweizer Behörden im Zweifelsfall von der Schweizer Vertretung in Beirut überprüft und beglaubigt. Das SEM verwende das Argument der Käuflichkeit bei Regierungs- und Militärdokumenten, um das Asyl verweigern zu können. Es treffe nicht zu, dass jedes Dokument käuflich erworben oder gefälscht werden könne. Überdies sollte das SEM abklären können, ob der Beschwerdeführer 1 tatsächlich gesucht werde. Die Originale der eingereichten Unterlagen würden nachgereicht.
E. 4 Die Beschwerdeführenden beantragten unter anderem, das Beschwerdeverfahren sei in deutscher Sprache zu führen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren). Die Instruktionsrichterin hiess diesen Antrag mit Zwischenverfügung vom 23. April 2020 gut. Demnach wäre das SEM grundsätzlich gehalten gewesen, seine im Rahmen des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren eingereichte Vernehmlassung in deutscher Sprache zu verfassen. Die Beschwerdeführenden haben demnach in ihrer Replik zu Recht die vom SEM in der Vernehmlassung verwendete Sprache (Französisch) kritisiert. Da sie indessen diesbezüglich keine weiteren Verfahrensanträge gestellt haben und aufgrund des Inhalts der Replik überdies davon ausgegangen werden kann, dass sie die Ausführungen in der Vernehmlassung im Wesentlichen verstanden haben, wurde darauf verzichtet, das SEM zu einer Übersetzung seiner Vernehmlassung aufzufordern.
E. 5 In der Beschwerde wird - ohne einen damit einhergehenden Kassationsantrag zu stellen - eine Verletzung der Abklärungspflicht sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht gerügt.
E. 5.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind. Die verfügende Behörde hat im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Ber-tschi; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2016/9 E. 5.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden kritisieren, das SEM hätte die geltend gemachte Gefährdung des in Syrien verurteilten Beschwerdeführers 1 näher abklären müssen (vgl. S. 10 und 20 der Beschwerdebegründung). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist es dem SEM indessen nicht möglich, in Syrien Sachverhaltsabklärungen vor Ort durchführen zu lassen, da die dortige Schweizer Vertretung im Jahr 2012 aufgrund der Bürgerkriegssituation geschlossen wurde. Die Bemerkung in der Replik, wonach Zivilstandsdokumente regelmässig von der Schweizer Vertretung in Beirut (Libanon) überprüft würden, weshalb dies auch bezüglich der vorliegend eingereichten Unterlagen möglich sein sollte, ist unbehelflich; denn im Gegensatz zu Zivilstandsdokumenten geht es bei der Überprüfung von Dokumenten der Strafverfolgungs- respektive Strafgerichtsbehörden in der Regel um potentiell flüchtlingsrechtlich relevante Sachverhalte, weshalb ein diskretes Vorgehen - in der Regel durch einen Vertrauensanwalt der lokalen Schweizer Botschaft - geboten ist, was in Syrien wie erwähnt zurzeit nicht möglich ist. Die Vorinstanz hat die geltend gemachte Verurteilung im Übrigen bereits gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers 1 als unglaubhaft erachtet, weshalb aus ihrer Sicht ohnehin keine Veranlassung bestand, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - aufgrund der Aktenlage davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt und somit spruchreif ist. Die Rüge, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, ist demnach als unbegründet zu erachten.
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden bringen ausserdem vor, das SEM habe ihre Asylgesuche ungenügend geprüft, indem es sich nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Syrien mit der dem Beschwerdeführer 1 dort infolge seiner Verurteilung drohenden Verfolgung auseinandergesetzt und den Entscheid mit pauschalen Erwägungen begründet habe. Diese Rügen sind als unbegründet zu erachten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat sich das SEM in seinen Erwägungen mit allen relevanten Vorbringen auseinandergesetzt und dabei namentlich eingehend und in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, aus welchen Gründen die geltend gemachte Verurteilung des Beschwerdeführers 1 und die damit zusammenhängende Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht geglaubt werden könne (vgl. Ziff. III. 1 der der vorinstanzlichen Erwägungen). Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war - wie auch die eingereichte Beschwerde zeigt - damit ohne weiteres möglich. Die von den Beschwerdeführenden geäusserte Unzufriedenheit mit den als falsch erachteten Schlussfolgerungen des SEM respektive der Umstand, dass das SEM in seinen Erwägungen auf von den Beschwerdeführenden nicht als opportun erachtete Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen hat, können im Übrigen nicht unter den Tatbestand der mangelhaften Prüfung und Begründung subsumiert werden, sondern stellen vielmehr eine Kritik in der Sache selbst dar. Im Ergebnis kann im vorliegenden Fall keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 7.1 Die sich aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergebenen Nachteile, darunter auch die eingeschränkten Zukunftsperspektiven von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, stellen keine gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben in gleichem Ausmass treffen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-3230/2019 vom 28. August 2020 E. 7.2). Dies entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführenden sind daher nicht asylrelevant.
E. 7.2 Die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten zweimaligen Befragungen durch den politischen Sicherheitsdienst (im Jahr [...] sowie im Jahr [...]) hatten gemäss seinen Angaben offenbar keine weiteren Folgen und weisen weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einen Zusammenhang zur Ausreise im [...] auf; diese Vorbringen sind daher ebenfalls nicht asylrelevant. Dasselbe gilt für das Vorbringen, wonach der Bruder des Beschwerdeführers 1 im Jahr [...] verhaftet und in diesem Zusammenhang nach ihm (Beschwerdeführer) gesucht worden sei, die Suche jedoch nach einer von Präsident Assad erlassenen Amnestie beendet worden sei (vgl. A46 F55).
E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, er habe zwischen den Jahren (...) an regimekritischen Kundgebungen teilgenommen und sei deswegen im Jahr (...) verurteilt worden, ist Folgendes zu bemerken: Es erscheint aufgrund der Aktenlage nicht völlig ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in der genannten Zeitspanne mehrmals an den damals in Syrien verbreitet veranstalteten Demonstrationen teilgenommen und sich deswegen Sorgen um seine Sicherheit gemacht hat. Den Beschwerdeführenden ist ferner grundsätzlich insofern zuzustimmen, als dass es angesichts der Organisation der Justizbehörden in Syrien und dem dort herrschenden Bürgerkriegszustand durchaus plausibel ist, dass der Militäreinzelrichter auch befugt ist, Strafurteile betreffend Zivilpersonen zu fällen. Jedoch kann aus nachfolgenden Gründen nicht geglaubt werden, dass die syrischen Behörden von den regimekritischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 erfahren haben und er deswegen im Jahr (...) verurteilt worden ist.
E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer 1 war den Akten zufolge ein gewöhnlicher Demonstrationsteilnehmer ohne besondere Funktionen, welcher sich durch sein Verhalten (Hochheben von Spruchbändern und Transparenten, Rufen von Parolen) nicht von der Masse der anderen Teilnehmenden abhob. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie die syrischen Strafverfolgungsbehörden überhaupt von seiner Teilnahme an den Kundgebungen hätten erfahren sollen, zumal die fraglichen Demonstrationen in H._______ stattfanden, während die Strafverfolgungsbehörde respektive das Militärgericht ihren Sitz in Qamishli hatten. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei wohl von Spitzeln des Regimes gefilmt und so identifiziert worden, überzeugt nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie ihn die Behörden allein aufgrund von unspezifischen Videoaufnahmen hätten namentlich identifizieren können.
E. 7.3.2 Ferner führen auch die fehlenden Hinweise auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und/oder eine Gerichtsverhandlung zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Strafverfahrens respektive der Verurteilung. Der Beschwerdeführer wurde den eingereichten Beweismitteln zufolge angeblich wegen Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei, Beschimpfung des Präsidenten und «Abtretung eines Staatsgebiets an einen fremden Staat» verurteilt. Es ist - auch im syrischen Kontext - davon auszugehen, dass der einem derartigen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt im Rahmen eines vorgängigen Ermittlungsverfahrens abgeklärt wird. Dies wird auch vom Beschwerdeführer implizit anerkannt, indem er in der Beschwerde ausführt, Verdächtigte seien jeweils nach Qamishli oder Hasaka vorgeladen worden (vgl. S. 9 der Beschwerde). Im vorliegenden Fall verneinte der Beschwerdeführer indessen, je eine Vorladung erhalten zu haben (vgl. A46 F88), und es finden sich auch in den eingereichten Beweismitteln keine Hinweise darauf, dass vor Erlass des angeblichen Urteils ein Ermittlungsverfahren und/oder eine Gerichtsverhandlung durchgeführt worden wäre, obwohl davon auszugehen ist, dass eine Vorladung auf demselben Weg hätte zugestellt werden können, wie die angebliche, in Kopie eingereichte Urteilsbestätigung, nämlich via den Dorfladen (vgl. A46 F61 f.). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers erfuhr er indes erst mit Erhalt der als Beweismittel 6 eingereichten Urteilsbestätigung vom Strafverfahren und seiner Verurteilung, was unplausibel erscheint. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb er damals lediglich eine Urteilsbestätigung, nicht hingegen das eigentliche Urteil erhalten haben soll.
E. 7.3.3 Das Urteil reichte der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene ein, wobei er geltend machte, er habe seinen Anwalt in Syrien beauftragt, dieses zu beschaffen. Der Umstand, dass er sich erst jetzt um den Erhalt des Urteils gekümmert hat, erscheint allerdings realitätsfremd. Der Beschwerdeführer wurde angeblich ohne vorgängiges Ermittlungsverfahren und ohne Gerichtsverhandlung in Abwesenheit verurteilt. Es ist daher unplausibel, dass er damals keine Anstrengungen unternommen hat, um in den Besitz des Urteils zu gelangen, zumal in der eingereichten Urteilsbestätigung die genauen Angaben zum Strafmass fehlen und davon auszugehen ist, dass eine verurteilte Person sehr daran interessiert ist in Erfahrung zu bringen, zu welcher konkreten Strafe sie verurteilt worden ist. Die unterlassene Beschaffung des Urteils ist umso erstaunlicher, als der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt angeblich Kontakt zu seinem Anwalt aufgenommen hatte (vgl. A46 F77) und das Urteil offenbar grundsätzlich anfechtbar gewesen wäre. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt, wonach er im Jahr (...) eine blosse Urteilsbestätigung (u.a. ohne Angabe des genauen Strafmasses) erhalten und sich danach trotz Kontaktaufnahme mit seinem Anwalt weder um die Beschaffung des eigentlichen Urteils gekümmert noch dessen Anfechtung in die Wege geleitet habe, ist daher als unglaubhaft zu erachten.
E. 7.3.4 Die im Zusammenhang mit der angeblichen Verurteilung wegen regimekritischer Aktivitäten eingereichten Beweismittel vermögen die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Identifizierung als Kundgebungsteilnehmer und Verurteilung nicht zu beseitigen. Generell ist festzustellen, dass die eingereichten Gerichtsdokumente nicht fälschungssicher sind und entsprechende Dokumente problemlos käuflich erworben werden können, weshalb deren Beweiswert gering ist. Sodann fällt auf, dass in der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Urteilsbestätigung (Beweismittel 6) zwar steht, der Beschwerdeführer sei zu Haft und Busse verurteilt worden, das Strafmass (gemäss dem nachgereichten Urteil: [...]) jedoch nicht genau beziffert wird, was merkwürdig erscheint. Ausserdem ist in beiden Dokumenten das Geburtsdatum des Beschwerdeführers unpräzise angegeben (lediglich das Geburtsjahr), und die in der Urteilsbestätigung vermerkte Urteilsnummer ([...]) stimmt weder mit der im Urteil genannten Urteilsnummer ([...]) noch mit der Grundlagenummer ([...]) oder der Nummer der Anklageschrift ([...]) überein. Aus diesen Gründen bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten Gerichtsdokumente. Das Schreiben des syrischen Anwalts zuhanden des Asylverfahrens des Beschwerdeführers (Beschwerdebeilage 4) sowie das angebliche Amnestiegesuch des Anwalts vom 28. März 2020 mit der darauf handschriftlich vermerkten Ablehnung durch den Militärrichter (vgl. Beschwerdebeilage 6) ändern daran nichts; es ist vielmehr zu vermuten, dass es sich dabei um Gefälligkeitsdokumente der syrischen Kontaktperson des Beschwerdeführers handelt.
E. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist es insgesamt als unglaubhaft zu erachten, dass die syrischen Behörden von den Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers erfahren haben und er deswegen im Jahr (...) zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt worden ist. Demzufolge ist entgegen der entsprechenden Behauptung in der Beschwerde (vgl. dazu Art. 5, S. 19 der Beschwerde) auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegen ein mit der angeblichen Verurteilung zusammenhängendes Ausreiseverbot verstossen hat. Die geltend gemachte Furcht, aus diesen Gründen im Falle einer Rückkehr nach Syrien von den syrischen Behörden verfolgt zu werden, erscheint daher unbegründet.
E. 7.4 Das Vorbringen, die Beschwerdeführenden hätten eine Verfolgung zu befürchten, weil sie nicht Mitglieder der PYD seien respektive sich nicht den YPG angeschlossen hätten und der Beschwerdeführer 1 früher Mitglied der (...) gewesen sei, vermag die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ebenfalls nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer 1 war lediglich zwei Jahre lang ([...]; vgl. A46 F43) Mitglied der (...), und er hatte dort keine führende Funktion inne. Ausserdem waren die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit keinen ernsthaften Nachteilen seitens der PYD/YPG ausgesetzt, sondern wurden lediglich einige Male bei der Zuteilung von Hilfsgütern (Diesel, Lebensmittel) übergangen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei der PYD/YPG als politische Gegner registriert sind und deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen seitens der PYD/YPG rechnen müssten.
E. 7.5 Hinsichtlich der Befürchtung, die Beschwerdeführenden 3 und 4 würden bei einer Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezogen werden, ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind im heutigen Zeitpunkt noch minderjährig und haben bisher kein militärisches Aufgebot erhalten, weder von den syrischen noch den kurdischen Streitkräften. Sie waren in der Vergangenheit auch keinen informellen Rekrutierungsbemühungen ausgesetzt. Im Übrigen würde auch eine allfällige zukünftige Rekrutierung der Beschwerdeführenden per se keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen, da der Wehrpflicht kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt. Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen unter E. 7.4 ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die YPG die Beschwerdeführenden als politische Gegner betrachten und die Beschwerdeführenden 3 und 4 deshalb aus politischen Gründen respektive im Sinne einer Vergeltungsmassnahme zwangsrekrutieren würden.
E. 7.6 Schliesslich ist auch die geltend gemachte Furcht vor einer zukünftigen, flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund der Dienstverweigerung des Sohnes E._______ zu verneinen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist nicht davon auszugehen, dass E._______ im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der Nichtbefolgung des - erst am (...) erlassenen - Aufgebots zum Militärdienst eine politisch motivierte Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde (vgl. dazu die Ausführungen im datumsgleichen Urteil D-1998/2020, E. 7.3). Demnach ist auch die Furcht der Beschwerdeführenden vor einer entsprechenden Reflexverfolgung als nicht asylrelevant zu erachten.
E. 7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat daher zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. März 2020 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 18. Mai 2020 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1996/2020 Urteil vom 21. Juni 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 13. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) zusammen mit ihrem Sohn/Bruder (E._______, geb. [...]; vgl. D-1998/2020, selbe N-Nummer) in Richtung Türkei. Die Beschwerdeführenden 2 und 4 reisten am 16. Mai 2017 illegal in die Schweiz ein und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Das SEM befragte die Beschwerdeführerin 2 am 24. Mai 2017 zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person; BzP). Am 1. August 2017 gelangte der Beschwerdeführer 3 in die Schweiz. Am 11. September 2018 reiste der Beschwerdeführer 1 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im EVZ G._______ ein Asylgesuch. Das SEM führte mit ihm am 24. September 2018 die BzP durch. Am 29. Mai 2018 respektive 6. November 2019 wurden die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten in H._______ (Provinz Hasaka) sowie zwischendurch im nahegelegenen Heimatdorf der Familie des Beschwerdeführers 1, I._______, gewohnt und von der Landwirtschaft gelebt. Der Beschwerdeführer 1 und die Kinder seien früher Ajanib (behördlich registrierte, staatenlose Kurden) gewesen und hätten keine Rechte gehabt. Im Jahr 2011 seien sie im Rahmen einer Gesetzesänderung eingebürgert worden. Sie hätten Syrien aufgrund der Bürgerkriegssituation verlassen. Die Sicherheitslage sei schlecht, inzwischen sei gar die Türkei in ihre Herkunftsregion einmarschiert. Die Kinder hätten dort keine Zukunft, zumal fast alle Schulen geschlossen worden seien respektive der Unterricht nur noch in kurdischer Sprache angeboten worden sei. Zudem seien Personen, welche sich - wie sie - nicht den Yekîneyên Parastina Gel (YPG; kurdische Volksverteidigungseinheiten) angeschlossen hätten, schikaniert worden. So seien ihnen beispielsweise einmal Treibstoff und Nahrungsmittel vorenthalten worden. Die YPG hätten sodann zunehmend auch Minderjährige zu rekrutieren versucht. Sie hätten ihrem Sohn beziehungsweise Bruder E._______ (vgl. D-1998/2020, selbe N-Nummer) einige Monate vor der Ausreise anlässlich der Anhaltung bei einem Kontrollposten gesagt, wenn er Motorrad fahren könne, dann könne er auch Militärdienst leisten und eine Waffe tragen. Sie (die Beschwerdeführenden) hätten daher befürchtet, dass E._______ zwangsrekrutiert werden würde. Der Beschwerdeführer 1 fügte an, er sei früher - wie schon sein Vater - Mitglied der (...) gewesen, jedoch im Jahr 1995/1996 nach nur zwei Jahren wieder ausgetreten. Er habe die Partei aber weiterhin mit Geld unterstützt und ab und zu Warentransporte für sie ausgeführt. Sein Vater sei vor langer Zeit wegen der Parteimitgliedschaft inhaftiert gewesen. Er selber sei in der Vergangenheit zweimal ohne weitere Folgen vom politischen Sicherheitsdienst befragt worden, einmal im Jahr (...) im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest, das andere Mal im Jahr (...), als er seinen Ajnabi-Ausweis verloren habe. Ausserdem sei einmal vorübergehend nach ihm gesucht worden, als sein Bruder im Jahr (...) festgenommen, später aber im Rahmen einer Amnestie wieder freigelassen worden sei. Im Jahr (...) sei er sodann von einem Militärgericht verurteilt worden, weil er zwischen den Jahren (...) an zahlreichen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und dabei Parolen gerufen und Fotos des Präsidenten angezündet habe. Nach Erhalt des Urteils habe er befürchtet, festgenommen zu werden, weshalb er in der Folge nicht mehr an Demonstrationen gegangen sei und sich aus den Gebieten, welche weiterhin unter der militärischen Kontrolle des Regimes gestanden hätten, wie beispielsweise Qamischli, ferngehalten habe. Er habe sich jedoch zunehmend Sorgen um seine Sicherheit gemacht, da das Regime kontinuierlich Gebiete zurückerobert habe. In der Zwischenzeit habe das Regime die Kontrolle über H._______ zurückerlangt, weshalb er im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Verhaftung sowie Misshandlungen befürchte. A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: den Reisepass des Beschwerdeführers 1, die Identitätskarten der Beschwerdeführenden 1 und 2, das Familienbüchlein (Kopie), den Ajnabi-Ausweis des Beschwerdeführers 1 (Kopie), den Eheschein (beglaubigte Kopie), einen Familienregisterauszug (Kopie) sowie ein Schreiben eines Militärgerichts vom März (...) (Kopie). B. Das SEM stellte mit (französischsprachiger) Verfügung vom 13. März 2020 fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM gleichzeitig die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. April 2020 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventuell seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren sei in deutscher Sprache zu führen. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung (1), ein Internetausdruck von marefa.org betreffend das Justizsystem in Syrien (2), ein Internetausdruck von syrianlegalforum.net zum Thema «Militärische Feldgerichte» (3), ein Schreiben des Anwalts M. N. S. vom 31. März 2020 (Kopie, inkl. Übersetzung [4]), ein Urteil vom (...) (Kopie, inkl. Übersetzung [5]) sowie einen Amnestieantrag des Anwalts vom 28. März 2020 zusammen mit dem Antwortschreiben des Richters vom 28. März 2020 (in Kopie, inkl. Übersetzungen [6]). D. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei in deutscher Sprache zu führen, gut. Im Weiteren forderte sie die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen und die fremdsprachigen Beschwerdebeilagen übersetzen zu lassen. E. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 4. Mai 2020 die verlangten Übersetzungen sowie eine Bestätigung des zuständigen Sozialamtes vom 27. April 2020 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Das SEM hielt in seiner (französischsprachigen) Vernehmlassung vom 29. Mai 2020 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. H. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 22. Juni 2020. Sie hielten dabei an den gestellten Rechtsbegehren fest. I. Mit Eingabe vom 11. September 2020 reichten die Beschwerdeführenden die Originale der Beschwerdebeilagen 4, 5 und 6 sowie eine Visitenkarte ihres syrischen Anwalts zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vorab aus, aufgrund der hohen Altfall-Pendenzen und des Auftrags, diese bis im Herbst 2020 abzubauen, würden Asylverfahren von Personen, welche in deutschsprachigen Kantonen wohnhaft seien, in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG aus Kapazitäts- und Effizienzgründen teilweise in französischer oder italienischer Sprache geführt. Das Dispositiv des Entscheids sei jedoch auf Deutsch übersetzt. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz sodann im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund der Teilnahme an Kundgebungen verurteilt worden sei, da er diesbezüglich realitätsfremde Angaben gemacht habe und es überdies unplausibel sei, dass er von einem Militärgericht verurteilt worden sei. Ausserdem sei das eingereichte Gerichtsdokument nicht fälschungssicher und demnach ohne Beweiswert. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den Behörden als Oppositioneller identifiziert worden sei, da er zu seiner angeblichen Teilnahme an Kundgebungen stereotype, vage und unplausible Aussagen gemacht habe. Im Übrigen habe er im (...) persönlich einen Reisepass beantragt und erhalten; wäre er als Oppositioneller registriert gewesen, wäre dies nicht möglich gewesen respektive wäre er damals festgehalten worden. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien aus Syrien ausgereist, weil dort Krieg respektive Bürgerkrieg herrsche und sie sich im Ausland eine bessere Zukunft sowie Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder erhofft hätten, seien nicht asylrelevant. Dasselbe gelte für das Vorbringen, sie seien bei der Verteilung von Nahrungsmitteln und Benzin benachteiligt worden, weil sie nicht an den politischen Veranstaltungen teilgenommen hätten; dies stelle kein genügend intensiver Nachteil dar. Hinsichtlich der Befürchtung, die Söhne könnten von den kurdischen Streitkräften zum Militärdienst rekrutiert werden, sei zunächst festzustellen, dass allein aus dem geschilderten Vorfall betreffend den ältesten Sohn nicht geschlossen werden könne, dass seine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte unmittelbar bevorgestanden habe. Die Furcht vor einer Rekrutierung sei zudem, selbst wenn sie begründet wäre, nicht asylrelevant. Die Rekrutierungsbemühungen seien nicht intensiv genug, und es lägen ihnen keine asylbeachtlichen Motive zugrunde. Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass eine Dienstverweigerung asylbeachtliche Nachteile zur Folge hätte. Soweit die Beschwerdeführerin 2 schliesslich vorgebracht habe, ihr Ehemann und die Kinder könnten infolge ihres Status als Ajanib nicht nach Syrien zurückkehren, sei darauf hinzuweisen, dass diese den Akten zufolge im Jahr 2011 eingebürgert worden seien. Die Asylvorbringen seien demnach insgesamt teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant, weshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu verneinen und die Asylgesuche abzulehnen seien. 3.2 In der Beschwerde wird gerügt, der Entscheid des SEM beruhe auf Spekulationen, Hypothesen und pauschalen Feststellungen und sei falsch. Die Vorinstanz habe sich ungenügend mit der aktuellen Lage in Syrien in Bezug auf verurteilte Personen auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführenden hätten glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer 1 an Protesten gegen das syrische Regime teilgenommen habe, in Abwesenheit verurteilt worden sei und bis heute gesucht werde und dass die Kinder der drohenden Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Behörden ausgesetzt gewesen seien. Die syrischen und kurdischen Behörden würden mit Gewalt gegen Dienstverweigerer, politische Gegner und gesuchte Personen vorgehen. Die Beschwerdeführenden hätten sich diesen (drohenden) Verfolgungsmassnahmen nur durch Flucht entziehen können. Der Beschwerdeführer 1 habe sich aus politischer Überzeugung einer oppositionellen kurdischen Partei angeschlossen und an Protesten gegen das syrische Regime teilgenommen. Gleichzeitig habe sich die Familie aus politischer Überzeugung nicht der YPG angeschlossen. Die Familie sei daher sowohl bei den syrischen Behörden als auch bei der kurdischen Regierung als politische Gegner registriert. Bei einer Rückkehr hätten sie daher ernsthafte Nachteile zu befürchten. Betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers 1 habe das SEM lediglich eine oberflächliche Begründung geliefert. Ferner verfüge das SEM offensichtlich über keine Kenntnisse zur Gerichtsbarkeit in Syrien. Die Zuständigkeit eines Militärgerichts für den Fall des Beschwerdeführers 1 sei entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des SEM keineswegs undenkbar, zumal in Syrien Bürgerkrieg herrsche. Politische Gegner würden von der Militärjustiz verfolgt und verurteilt, dies sei schon vor dem Rückzug der syrischen Behörden aus H._______ so gewesen. In der Provinz Hasaka habe es immer nur einen einzigen Militärrichter gegeben, und zwar in Qamishli. Es sei ferner bekannt, dass amtliche Dokumente in Syrien häufig via Dorfvorsteher oder Dorfladenbesitzer zugestellt würden. Die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers 1 seien glaubhaft. Er habe inzwischen einen syrischen Anwalt damit beauftragt, das Säumnisurteil zu beschaffen und einen Antrag auf Einbezug in eine Amnestie zu stellen (Verweis auf die eingereichten Beweismittel 4, 5 und 6). Im Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses sei der Beschwerdeführer noch nicht verurteilt und zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen, weshalb die diesbezügliche Argumentation des SEM nicht überzeuge. Da der Beschwerdeführer 1 verurteilt worden sei, sei davon auszugehen, dass das syrische Regime durch Spitzel von seiner Teilnahme an Kundgebungen erfahren habe und er als Regimegegner identifiziert worden sei. Er gehöre somit einer Risikogruppe an. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass zwischen der YPG respektive der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) und der Partei, welcher der Beschwerdeführer 1 früher angehört habe (der [...]), ein feindseliges Verhältnis herrsche (Verweis auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 4. November 2014). Die Familie des Beschwerdeführers 1 sei daher einer drohenden Verfolgung (Gewalt, Entführung, Inhaftierung, Folterung, Tötung, Übergabe an das syrische Regime) durch die PYD ausgesetzt gewesen, und der älteste Sohn habe deswegen mit einer Zwangsrekrutierung rechnen müssen. Bei einer Verweigerung des Militärdienstes wäre er massiv bestraft und dem syrischen Regime übergeben worden. Die Rekrutierung von Minderjährigen durch die PYD/YPG sei von verschiedenen Stellen dokumentiert worden (Verweis auf eine Schnellrecherche der SFH vom 14. April 2015). Entgegen der Ansicht des SEM seien die betroffenen Personen und deren Familien im Verweigerungsfall grossen Gefahren ausgesetzt. Die PYD unterdrücke und verfolge ihre Gegner und missachte die Menschenrechte. Die geltend gemachte Verfolgung sei daher asylrelevant. Der Sohn respektive Bruder E._______ sei inzwischen im dienstpflichtigen Alter und hätte sich bei den syrischen Militärbehörden melden müssen. Da er dies nicht gemacht habe, würden diese von einer Dienstverweigerung ausgehen und ihn zur Verhaftung ausschreiben. Dasselbe gelte für die Militärdienstpflicht beim kurdischen Militär. Die behördliche Verfolgung von Dienstverweigerern sei in Syrien politisch motiviert; die Strafen seien unverhältnismässig hoch. Der Beschwerdeführer 1 sei als registrierte und gesuchte Person respektive Regimegegner bei einer Einreise besonders gefährdet und würde umgehend verhaftet, zumal er in Abwesenheit verurteilt und mit einem Ausreiseverbot belegt worden sei. Das SEM habe die notwendigen Sachverhaltsabklärungen bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers nicht getätigt. Im Zeitpunkt der Ausreise habe er befürchten müssen, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Somit bestehe ein enger Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Die begründete Verfolgungsfurcht dauere nach wie vor an. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohten dem Beschwerdeführer 1 Verhaftung, Folter, eine unverhältnismässige Strafe (fünf Jahre Gefängnis) sowie Reflexverfolgung infolge der Dienstverweigerung seines Sohnes. Demnach seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. 3.3 Das SEM weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 widersprüchliche Angaben zu seiner politischen Tätigkeit gemacht habe. In der BzP habe er noch verneint, je politisch aktiv gewesen zu sein, in der Anhörung habe er dann erklärt, er sei zwei Jahre lang Mitglied der (...) gewesen. Selbst wenn diese Parteimitgliedschaft glaubhaft wäre, so könnte daraus nicht geschlossen werden, dass sich die PYD deswegen für ihn interessieren würde, da er nichts Besonderes gemacht habe. Er habe den Akten zufolge denn auch keine ernsthaften Probleme mit der PYD gehabt. Die geltend gemachte Furcht, aufgrund der früheren politischen Aktivitäten vom syrischen Regime verfolgt zu werden, beruhe auf reinen Spekulationen. Ferner treffe es zwar zu, dass Militärgerichte auch für Strafverfahren gegen Zivilisten zuständig sein könnten. Dies erkläre aber nicht, wie und weshalb der Beschwerdeführer zwei Jahre nach dem Abzug der syrischen Behörden aus H._______ habe identifiziert und verurteilt werden können. Bezüglich der Furcht vor einer Verfolgung durch die syrischen Behörden wegen Militärdienstverweigerung sei festzustellen, dass der Sohn E._______ im Alter von (...) Jahren aus Syrien ausgereist sei und bis dahin noch keinen Kontakt mit den syrischen Militärbehörden gehabt habe. Zudem weise auch nichts darauf hin, dass E._______ von den syrischen Behörden als Regimegegner wahrgenommen worden sei respektive bei einer Rückkehr als solcher identifiziert werden könnte. Somit bestehe keine begründete Furcht vor einer relevanten Verfolgung wegen Dienstverweigerung, und auch die Gefahr einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden sei zu verneinen. Im Weiteren gehe aus den Akten auch nicht hervor, dass die PYD ein besonderes Interesse an E._______ haben könnte. Die Beweismittel seien von geringem Beweiswert, da sie lediglich in Kopie vorlägen. Zudem könnten in Syrien fast alle offiziellen Dokumente käuflich erworben werden. Ein Dokument sei daher nur beweiskräftig, wenn auch der damit verbundene Sachverhalt schlüssig dargelegt worden sei. Vorliegend hätten die Beschwerdeführenden ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können. Die Beweismittel könnten an dieser Einschätzung nichts ändern. 3.4 Nach Kritik an der vom SEM in seiner Vernehmlassung verwendeten Sprache (Französisch) geben die Beschwerdeführenden in ihrer Replik zu bedenken, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Personen und Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sei anspruchsvoll und erfordere eine entsprechende Ausbildung. Es sei zudem nicht klar, auf welche Grundlagen sich die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsbeurteilung stütze. Sie verweisen ferner darauf, dass in Syrien Willkür herrsche und einem die politische Vergangenheit jederzeit zum Verhängnis werden könne. Der Beschwerdeführer 1 sei bei den Behörden auf alle Zeiten als politischer Gegner registriert. Die Behörden verfügten über viel Beweismaterial und würden jetzt mit allen abrechnen. Es sei eine pauschale Behauptung, dass syrische Dokumente leicht käuflich und fälschbar seien. Zudem würden beispielsweise Zivilstandsdokumente von den Schweizer Behörden im Zweifelsfall von der Schweizer Vertretung in Beirut überprüft und beglaubigt. Das SEM verwende das Argument der Käuflichkeit bei Regierungs- und Militärdokumenten, um das Asyl verweigern zu können. Es treffe nicht zu, dass jedes Dokument käuflich erworben oder gefälscht werden könne. Überdies sollte das SEM abklären können, ob der Beschwerdeführer 1 tatsächlich gesucht werde. Die Originale der eingereichten Unterlagen würden nachgereicht.
4. Die Beschwerdeführenden beantragten unter anderem, das Beschwerdeverfahren sei in deutscher Sprache zu führen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren). Die Instruktionsrichterin hiess diesen Antrag mit Zwischenverfügung vom 23. April 2020 gut. Demnach wäre das SEM grundsätzlich gehalten gewesen, seine im Rahmen des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren eingereichte Vernehmlassung in deutscher Sprache zu verfassen. Die Beschwerdeführenden haben demnach in ihrer Replik zu Recht die vom SEM in der Vernehmlassung verwendete Sprache (Französisch) kritisiert. Da sie indessen diesbezüglich keine weiteren Verfahrensanträge gestellt haben und aufgrund des Inhalts der Replik überdies davon ausgegangen werden kann, dass sie die Ausführungen in der Vernehmlassung im Wesentlichen verstanden haben, wurde darauf verzichtet, das SEM zu einer Übersetzung seiner Vernehmlassung aufzufordern.
5. In der Beschwerde wird - ohne einen damit einhergehenden Kassationsantrag zu stellen - eine Verletzung der Abklärungspflicht sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht gerügt. 5.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind. Die verfügende Behörde hat im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Ber-tschi; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2016/9 E. 5.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 5.2 Die Beschwerdeführenden kritisieren, das SEM hätte die geltend gemachte Gefährdung des in Syrien verurteilten Beschwerdeführers 1 näher abklären müssen (vgl. S. 10 und 20 der Beschwerdebegründung). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist es dem SEM indessen nicht möglich, in Syrien Sachverhaltsabklärungen vor Ort durchführen zu lassen, da die dortige Schweizer Vertretung im Jahr 2012 aufgrund der Bürgerkriegssituation geschlossen wurde. Die Bemerkung in der Replik, wonach Zivilstandsdokumente regelmässig von der Schweizer Vertretung in Beirut (Libanon) überprüft würden, weshalb dies auch bezüglich der vorliegend eingereichten Unterlagen möglich sein sollte, ist unbehelflich; denn im Gegensatz zu Zivilstandsdokumenten geht es bei der Überprüfung von Dokumenten der Strafverfolgungs- respektive Strafgerichtsbehörden in der Regel um potentiell flüchtlingsrechtlich relevante Sachverhalte, weshalb ein diskretes Vorgehen - in der Regel durch einen Vertrauensanwalt der lokalen Schweizer Botschaft - geboten ist, was in Syrien wie erwähnt zurzeit nicht möglich ist. Die Vorinstanz hat die geltend gemachte Verurteilung im Übrigen bereits gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers 1 als unglaubhaft erachtet, weshalb aus ihrer Sicht ohnehin keine Veranlassung bestand, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - aufgrund der Aktenlage davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt und somit spruchreif ist. Die Rüge, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, ist demnach als unbegründet zu erachten. 5.3 Die Beschwerdeführenden bringen ausserdem vor, das SEM habe ihre Asylgesuche ungenügend geprüft, indem es sich nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Syrien mit der dem Beschwerdeführer 1 dort infolge seiner Verurteilung drohenden Verfolgung auseinandergesetzt und den Entscheid mit pauschalen Erwägungen begründet habe. Diese Rügen sind als unbegründet zu erachten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat sich das SEM in seinen Erwägungen mit allen relevanten Vorbringen auseinandergesetzt und dabei namentlich eingehend und in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, aus welchen Gründen die geltend gemachte Verurteilung des Beschwerdeführers 1 und die damit zusammenhängende Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht geglaubt werden könne (vgl. Ziff. III. 1 der der vorinstanzlichen Erwägungen). Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war - wie auch die eingereichte Beschwerde zeigt - damit ohne weiteres möglich. Die von den Beschwerdeführenden geäusserte Unzufriedenheit mit den als falsch erachteten Schlussfolgerungen des SEM respektive der Umstand, dass das SEM in seinen Erwägungen auf von den Beschwerdeführenden nicht als opportun erachtete Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen hat, können im Übrigen nicht unter den Tatbestand der mangelhaften Prüfung und Begründung subsumiert werden, sondern stellen vielmehr eine Kritik in der Sache selbst dar. Im Ergebnis kann im vorliegenden Fall keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 7. 7.1 Die sich aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergebenen Nachteile, darunter auch die eingeschränkten Zukunftsperspektiven von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, stellen keine gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben in gleichem Ausmass treffen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-3230/2019 vom 28. August 2020 E. 7.2). Dies entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführenden sind daher nicht asylrelevant. 7.2 Die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten zweimaligen Befragungen durch den politischen Sicherheitsdienst (im Jahr [...] sowie im Jahr [...]) hatten gemäss seinen Angaben offenbar keine weiteren Folgen und weisen weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einen Zusammenhang zur Ausreise im [...] auf; diese Vorbringen sind daher ebenfalls nicht asylrelevant. Dasselbe gilt für das Vorbringen, wonach der Bruder des Beschwerdeführers 1 im Jahr [...] verhaftet und in diesem Zusammenhang nach ihm (Beschwerdeführer) gesucht worden sei, die Suche jedoch nach einer von Präsident Assad erlassenen Amnestie beendet worden sei (vgl. A46 F55). 7.3 Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, er habe zwischen den Jahren (...) an regimekritischen Kundgebungen teilgenommen und sei deswegen im Jahr (...) verurteilt worden, ist Folgendes zu bemerken: Es erscheint aufgrund der Aktenlage nicht völlig ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in der genannten Zeitspanne mehrmals an den damals in Syrien verbreitet veranstalteten Demonstrationen teilgenommen und sich deswegen Sorgen um seine Sicherheit gemacht hat. Den Beschwerdeführenden ist ferner grundsätzlich insofern zuzustimmen, als dass es angesichts der Organisation der Justizbehörden in Syrien und dem dort herrschenden Bürgerkriegszustand durchaus plausibel ist, dass der Militäreinzelrichter auch befugt ist, Strafurteile betreffend Zivilpersonen zu fällen. Jedoch kann aus nachfolgenden Gründen nicht geglaubt werden, dass die syrischen Behörden von den regimekritischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 erfahren haben und er deswegen im Jahr (...) verurteilt worden ist. 7.3.1 Der Beschwerdeführer 1 war den Akten zufolge ein gewöhnlicher Demonstrationsteilnehmer ohne besondere Funktionen, welcher sich durch sein Verhalten (Hochheben von Spruchbändern und Transparenten, Rufen von Parolen) nicht von der Masse der anderen Teilnehmenden abhob. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie die syrischen Strafverfolgungsbehörden überhaupt von seiner Teilnahme an den Kundgebungen hätten erfahren sollen, zumal die fraglichen Demonstrationen in H._______ stattfanden, während die Strafverfolgungsbehörde respektive das Militärgericht ihren Sitz in Qamishli hatten. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei wohl von Spitzeln des Regimes gefilmt und so identifiziert worden, überzeugt nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie ihn die Behörden allein aufgrund von unspezifischen Videoaufnahmen hätten namentlich identifizieren können. 7.3.2 Ferner führen auch die fehlenden Hinweise auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und/oder eine Gerichtsverhandlung zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Strafverfahrens respektive der Verurteilung. Der Beschwerdeführer wurde den eingereichten Beweismitteln zufolge angeblich wegen Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei, Beschimpfung des Präsidenten und «Abtretung eines Staatsgebiets an einen fremden Staat» verurteilt. Es ist - auch im syrischen Kontext - davon auszugehen, dass der einem derartigen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt im Rahmen eines vorgängigen Ermittlungsverfahrens abgeklärt wird. Dies wird auch vom Beschwerdeführer implizit anerkannt, indem er in der Beschwerde ausführt, Verdächtigte seien jeweils nach Qamishli oder Hasaka vorgeladen worden (vgl. S. 9 der Beschwerde). Im vorliegenden Fall verneinte der Beschwerdeführer indessen, je eine Vorladung erhalten zu haben (vgl. A46 F88), und es finden sich auch in den eingereichten Beweismitteln keine Hinweise darauf, dass vor Erlass des angeblichen Urteils ein Ermittlungsverfahren und/oder eine Gerichtsverhandlung durchgeführt worden wäre, obwohl davon auszugehen ist, dass eine Vorladung auf demselben Weg hätte zugestellt werden können, wie die angebliche, in Kopie eingereichte Urteilsbestätigung, nämlich via den Dorfladen (vgl. A46 F61 f.). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers erfuhr er indes erst mit Erhalt der als Beweismittel 6 eingereichten Urteilsbestätigung vom Strafverfahren und seiner Verurteilung, was unplausibel erscheint. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb er damals lediglich eine Urteilsbestätigung, nicht hingegen das eigentliche Urteil erhalten haben soll. 7.3.3 Das Urteil reichte der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene ein, wobei er geltend machte, er habe seinen Anwalt in Syrien beauftragt, dieses zu beschaffen. Der Umstand, dass er sich erst jetzt um den Erhalt des Urteils gekümmert hat, erscheint allerdings realitätsfremd. Der Beschwerdeführer wurde angeblich ohne vorgängiges Ermittlungsverfahren und ohne Gerichtsverhandlung in Abwesenheit verurteilt. Es ist daher unplausibel, dass er damals keine Anstrengungen unternommen hat, um in den Besitz des Urteils zu gelangen, zumal in der eingereichten Urteilsbestätigung die genauen Angaben zum Strafmass fehlen und davon auszugehen ist, dass eine verurteilte Person sehr daran interessiert ist in Erfahrung zu bringen, zu welcher konkreten Strafe sie verurteilt worden ist. Die unterlassene Beschaffung des Urteils ist umso erstaunlicher, als der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt angeblich Kontakt zu seinem Anwalt aufgenommen hatte (vgl. A46 F77) und das Urteil offenbar grundsätzlich anfechtbar gewesen wäre. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt, wonach er im Jahr (...) eine blosse Urteilsbestätigung (u.a. ohne Angabe des genauen Strafmasses) erhalten und sich danach trotz Kontaktaufnahme mit seinem Anwalt weder um die Beschaffung des eigentlichen Urteils gekümmert noch dessen Anfechtung in die Wege geleitet habe, ist daher als unglaubhaft zu erachten. 7.3.4 Die im Zusammenhang mit der angeblichen Verurteilung wegen regimekritischer Aktivitäten eingereichten Beweismittel vermögen die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Identifizierung als Kundgebungsteilnehmer und Verurteilung nicht zu beseitigen. Generell ist festzustellen, dass die eingereichten Gerichtsdokumente nicht fälschungssicher sind und entsprechende Dokumente problemlos käuflich erworben werden können, weshalb deren Beweiswert gering ist. Sodann fällt auf, dass in der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Urteilsbestätigung (Beweismittel 6) zwar steht, der Beschwerdeführer sei zu Haft und Busse verurteilt worden, das Strafmass (gemäss dem nachgereichten Urteil: [...]) jedoch nicht genau beziffert wird, was merkwürdig erscheint. Ausserdem ist in beiden Dokumenten das Geburtsdatum des Beschwerdeführers unpräzise angegeben (lediglich das Geburtsjahr), und die in der Urteilsbestätigung vermerkte Urteilsnummer ([...]) stimmt weder mit der im Urteil genannten Urteilsnummer ([...]) noch mit der Grundlagenummer ([...]) oder der Nummer der Anklageschrift ([...]) überein. Aus diesen Gründen bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten Gerichtsdokumente. Das Schreiben des syrischen Anwalts zuhanden des Asylverfahrens des Beschwerdeführers (Beschwerdebeilage 4) sowie das angebliche Amnestiegesuch des Anwalts vom 28. März 2020 mit der darauf handschriftlich vermerkten Ablehnung durch den Militärrichter (vgl. Beschwerdebeilage 6) ändern daran nichts; es ist vielmehr zu vermuten, dass es sich dabei um Gefälligkeitsdokumente der syrischen Kontaktperson des Beschwerdeführers handelt. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist es insgesamt als unglaubhaft zu erachten, dass die syrischen Behörden von den Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers erfahren haben und er deswegen im Jahr (...) zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt worden ist. Demzufolge ist entgegen der entsprechenden Behauptung in der Beschwerde (vgl. dazu Art. 5, S. 19 der Beschwerde) auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegen ein mit der angeblichen Verurteilung zusammenhängendes Ausreiseverbot verstossen hat. Die geltend gemachte Furcht, aus diesen Gründen im Falle einer Rückkehr nach Syrien von den syrischen Behörden verfolgt zu werden, erscheint daher unbegründet. 7.4 Das Vorbringen, die Beschwerdeführenden hätten eine Verfolgung zu befürchten, weil sie nicht Mitglieder der PYD seien respektive sich nicht den YPG angeschlossen hätten und der Beschwerdeführer 1 früher Mitglied der (...) gewesen sei, vermag die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ebenfalls nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer 1 war lediglich zwei Jahre lang ([...]; vgl. A46 F43) Mitglied der (...), und er hatte dort keine führende Funktion inne. Ausserdem waren die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit keinen ernsthaften Nachteilen seitens der PYD/YPG ausgesetzt, sondern wurden lediglich einige Male bei der Zuteilung von Hilfsgütern (Diesel, Lebensmittel) übergangen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei der PYD/YPG als politische Gegner registriert sind und deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen seitens der PYD/YPG rechnen müssten. 7.5 Hinsichtlich der Befürchtung, die Beschwerdeführenden 3 und 4 würden bei einer Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezogen werden, ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind im heutigen Zeitpunkt noch minderjährig und haben bisher kein militärisches Aufgebot erhalten, weder von den syrischen noch den kurdischen Streitkräften. Sie waren in der Vergangenheit auch keinen informellen Rekrutierungsbemühungen ausgesetzt. Im Übrigen würde auch eine allfällige zukünftige Rekrutierung der Beschwerdeführenden per se keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen, da der Wehrpflicht kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt. Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen unter E. 7.4 ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die YPG die Beschwerdeführenden als politische Gegner betrachten und die Beschwerdeführenden 3 und 4 deshalb aus politischen Gründen respektive im Sinne einer Vergeltungsmassnahme zwangsrekrutieren würden. 7.6 Schliesslich ist auch die geltend gemachte Furcht vor einer zukünftigen, flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund der Dienstverweigerung des Sohnes E._______ zu verneinen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist nicht davon auszugehen, dass E._______ im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der Nichtbefolgung des - erst am (...) erlassenen - Aufgebots zum Militärdienst eine politisch motivierte Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde (vgl. dazu die Ausführungen im datumsgleichen Urteil D-1998/2020, E. 7.3). Demnach ist auch die Furcht der Beschwerdeführenden vor einer entsprechenden Reflexverfolgung als nicht asylrelevant zu erachten. 7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat daher zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. März 2020 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 18. Mai 2020 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: