Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - die Eltern mit dem ältesten Kind - suchten am 20. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Die beiden hierzulande geborenen Kinder wurden in das Asylverfahren einbezogen. A.a Der Beschwerdeführer wurde am 7. September 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 29. März 2017 vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus G._______ (H._______). Er habe das (...) besucht. Mitte September 2003 habe er Syrien verlassen und seither in der Provinz I._______ in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) gelebt und dort (...) ein (...) abgeschlossen. Seit (...) sei er mit der Beschwerdeführerin, die seit (...) über die libanesische Staatsbürgerschaft verfüge, verheiratet. Er habe für die im Libanon erfolgte Heirat einen Stellvertreter bestellt, danach sei seine Ehefrau zu ihm in den Irak gekommen. Während des (...) habe er in einer (...) gelebt. Mit seiner Ehefrau habe er seit (...) im Flüchtlingslager J._______ gelebt, da er kein Anrecht auf eine eigene Wohnung gehabt habe. Ein Formular habe ihn als Flüchtling ausgewiesen. Er sei als (...) in einem (...) in K._______ tätig gewesen. Er habe (...) Brüder und (...) Schwestern. Seine Mutter und (...) Brüder seien noch in Syrien. Sein Vater sei krankheitsbedingt verstorben. (...) Geschwister seien im Irak, (...) mittlerweile in europäischen Ländern. Die Eltern und Geschwister seiner Ehefrau lebten im Libanon. Sein ältestes Kind verfüge nebst der im Irak ausgestellten Geburtsurkunde über keine Papiere; für deren Ausstellung hätte er persönlich nach Syrien gehen müssen. Er habe Syrien 2003 wegen des Militärdienstes verlassen, respektive weil er dort wegen politischer Aktivitäten verfolgt worden sei. Er habe zunächst in L._______ das (...) besucht. Nachdem er aber vom dortigen Direktor diskriminiert und aufgefordert worden sei, der Baath-Partei beizutreten, was er abgelehnt habe, habe er (...) in das (...) von G._______ wechseln und dort das (...) nachholen müssen. (...) sei er der kurdischen Partei M._______ beigetreten. Da er im Lesen und Schreiben der kurdischen und arabischen Sprache besser gewesen sei als andere in seinem Alter, sei er für eine Gruppe von fünf Jugendlichen zuständig geworden. Er habe diese jeweils über anstehende Feierlichkeiten und Anlässe informiert. Sie hätten sich in der Gruppe nicht über Politik unterhalten, sondern sich auf ihre Muttersprache konzentriert. Später, als er das (...) in G._______ besucht habe, habe er auch Flugblätter gegen die Unterdrückung der Kurden verteilt und Berichte für das Parteibüro geschrieben. Bei seiner Tätigkeit sei es ihm hauptsächlich um die Pflege der kurdischen Sprache gegangen. Kurden seien in Syrien seit je her unterdrückt worden und ihre Muttersprache sei verboten gewesen. So sei er beispielsweise von einem arabischen Beamten schikaniert worden, als er sich beim Warten auf seine Identitätskarte im Ausweiszentrum in G._______ mit einer Person in Kurdisch unterhalten habe. Am (...) 2003 habe er letztmals an einer Sitzung teilgenommen. Als er danach von einem Bruder erfahren habe, dass der Sicherheitsdienst ihn (den Beschwerdeführer) sprechen wolle, sei er auf Anraten des Bruders umgehend in den Irak ausgereist. Sein Bruder habe die Befürchtung geäussert, dass er nach Abschluss der Schule vielleicht nicht mehr so einfach wie bisher freigelassen würde. Seine Familie, die mehrheitlich der besagten Partei angehört habe, sei immer mal wieder vom Sicherheitsdienst zitiert worden. Er sei auch mehrmals, etwa alle drei Monate, aufgeboten, ein paar Stunden festgehalten, geohrfeigt und ermahnt worden, keinen Unsinn zu machen, und dann wieder freigelassen worden. Einmal sei er kurzzeitig in Polizeihaft gewesen, aber nicht wegen seiner politischen Aktivitäten, sondern wegen eines Streits mit andern Schülern. Diese Sache sei abschliessend geklärt worden und er sei nie vor Gericht gestanden. Darüber hinaus werde er in Syrien gesucht, weil er keinen Militärdienst geleistet habe. Er habe schon immer vorgehabt, im Ausland zu studieren. Mit (...) oder (...) Jahren habe er das Dienstbüchlein erhalten. Da er noch zur Schule gegangen sei, habe er den Militärdienst aufschieben können, aber nachdem er sich nach Abschluss des (...) nicht an einer syrischen Universität immatrikuliert habe, habe er ein Aufgebot zur Leistung des Militärdienstes erhalten. Als dieses bei ihm zuhause abgegeben worden sei, sei er bereits im Irak gewesen. Seine Angehörigen hätten den Empfang des Aufgebots unterschriftlich quittieren müssen. Von seiner Familie sei er der Einzige, der keinen Militärdienst geleistet habe. In I._______ habe er ein (...) absolvieren können, nachdem das syrische Parteibüro das Parteibüro im Nordirak darum gebeten habe. Andere Probleme habe es in Syrien nicht gegeben. Respektive 2012 oder 2013 hätten ein Bruder und ein (Verwandter) in Syrien einen Streit mit Apochi (Anhänger des Kurdenführers «Apo" Abdullah Öcalan, mithin der PKK [Partiya Karkerên Kurdistan] respektive der YPG [Yekîneyên Parastina Gel], militärischer Flügel der PYD [Partiya Yekitîya Demokrat]) gehabt, der eskaliert sei und in dessen Verlauf auf sein Elternhaus geschossen worden sei. Der Bruder traue sich seither abends nicht mehr aus dem Haus und den (Verwandten) hätten die Apochi bis in den Irak verfolgt und dort mit einem Messer verletzt. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er daher, auch von den Apochi verfolgt zu werden. Eine Wohnsitznahme im Libanon sei ihm gemäss entsprechender Abklärungen seines Schwiegervaters nicht möglich, da er nicht über die dafür erforderlichen Dokumente verfüge. Zudem arbeite der libanesische Hizbollah mit den syrischen Behörden zusammen. Ende Juli 2015 habe er den Irak mit seiner Familie verlassen und sie seien über die Türkei und Griechenland in die Schweiz gelangt. Sie seien aus dem Irak ausgereist, weil er dort keine Rechte gehabt habe. Anders als einige (...)freunde, die es bis ins Parlament geschafft hätten, habe er in einem Flüchtlingslager leben müssen. Zudem habe sich die dortige Lage aufgrund der Präsenz von Anhängern des sogenannten Islamischen Staats (IS) zusehends verschlechtert. Abgesehen von gelegentlichen (...) sei er gesund. A.b Die Beschwerdeführerin wurde ebenfalls am 7. September 2015 im EVZ F._______ befragt (BzP) und am 29. März 2017 angehört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei libanesische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Sie sei in Syrien geboren worden und habe die ersten (...) bis (...) Lebensjahre dort verbracht. Danach seien ihre Eltern mit ihr und ihren Geschwistern in den Libanon gezogen, weil ihr Vater als Ajnabi in Syrien keine Arbeit gehabt habe. Entfernte Verwandte ihres Mannes hätten (...) ihre Hochzeit initiiert und sie sei danach zu ihm in den Nordirak gezogen. Sie habe (...) an einer libanesischen Universität ein Studium abgeschlossen; für die Prüfungen sei sie zwei Mal für kurze Zeit in den Libanon zurückgekehrt. Im Nordirak habe sie bis 2014 an einer (...) als (...) gearbeitet. Danach sei sie Hausfrau gewesen. Ihre Eltern und Geschwister seien weiterhin im Libanon wohnhaft. Mit ihrem Mann habe sie im Flüchtlingslager J._______ gelebt. Weil sie im Irak keine Rechte und zudem Angst vor dem IS gehabt hätten, hätten sie das Land anfangs August 2015 in Richtung Europa verlassen. Sie selbst habe nie Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen im Irak oder im Libanon gehabt. Sie hätte in den Libanon zurückkehren können, aber ihr Mann und ihr Kind hätten sie nicht begleiten können, da sie über keine Pässe verfügt hätten. Wäre ihr Mann im Libanon bei einer illegalen Einreise aufgegriffen worden, wäre er wohl verhaftet worden, da er in Syrien wegen des nicht absolvierten Militärdienstes gesucht werde. Ihr Vater habe diese Information von einer ihm bekannten Person, die in N._______ arbeite, erhalten. Aber selbst wenn ihr Mann sich legal im Libanon aufhalten dürfte, wäre das Leben für ihre Familie dort schwierig, da die Lage immer unsicherer werde. Ihre libanesische Staatsbürgerschaft könne sie nicht an ihre Angehörigen weitergeben. Auch könne sie ihnen im Libanon nicht zu einer Aufenthaltsbewilligung verhelfen; dies sei nur Männern möglich, die ihre Ehefrauen und Kinder nachziehen wollten. Ihre (...) müsse in Kürze operativ entfernt werden; sie fühle sich aber in der Lage, die Anhörung durchzuführen. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers [Kopie], Zivilregisterauszug [ausgestellt (...) in H._______], syrische Schulzeugnisse, Militärbüchlein [ausgestellt im (...) in H._______], Parteikarte und -bestätigungen von (...) und (...), Auszug aus dem "Zaman al-Wasl"-Nachrichtenportal, Aufenthaltsbewilligung KRG, UNHCR-Zertifikat von 2014, Wahlliste Flüchtlingslager-Verein, Foto von Demonstration in KRG 2004, Geburtsurkunde des ältesten Kindes, Eheschein [ausgestellt (...) im Libanon], libanesische Identitätskarte der Beschwerdeführerin [ausgestellt (...)], Studienbescheinigung der Beschwerdeführerin) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A3, A4, A5, A20, A21 und A39). B. Am 4. Juli 2018 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, es beabsichtige, die Staatsangehörigkeit des ältesten Kindes von Irak auf Syrien zu ändern. Die Beschwerdeführenden erklärten sich damit einverstanden. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 änderte das SEM die Nationalität des ältesten Kindes auf Syrien. C. C.a Mit Verfügung vom 24. August 2018 - eröffnet am 28. August 2018 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug der Wegweisung nach Syrien ausschloss. C.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Die vom Beschwerdeführer erst im Rahmen der Anhörung vorgebrachte Verfolgung von Angehörigen durch die Apochi in Syrien sei als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu erachten. Zudem falle auf, dass sich trotz des besagten Vorfalls immer noch (...) Brüder in Syrien aufhalten würden. Im Übrigen sei auch kein enger zeitlicher Kausalzusammenhang zur lange zurückliegenden Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien ersichtlich. Anzeichen einer gezielten Verfolgung seiner Person durch die Apochi habe er denn auch nicht geltend gemacht, auch nicht in Zusammenhang mit dem Angriff auf den (Verwandten) im Irak. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Syrien 2003 wegen des drohenden Militärdienstes verlassen zu haben, vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Der Militärdienst sei eine staatsbürgerliche Pflicht. Zum militärischen Konflikt, der damals noch nicht aktuell gewesen sei, sei kein enger zeitlicher Kausalzusammenhang ersichtlich. Zudem lasse sich den Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen, dass er nicht an sich wegen des anstehenden Militärdienstes ausgereist sei, sondern weil er im Ausland habe studieren wollen. Bezüglich des Auszugs aus dem "Zaman al-Wasl"-Nachrichtenportal, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer wegen des Militärdienstes gesucht werde, sei festzustellen, dass es nicht gesichert sei, auf welchen Quellen die im Internet publizierten Datensätze zu den vom syrischen Regime gesuchten Personen basieren würden. Deren Reliabilität sei nicht überprüfbar. Die besagten Datensätze seien daher nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Des Weiteren vermöchten auch die vorgebrachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entfalten. Seinen Angaben zufolge habe er nebst den Aufgeboten der Sicherheitsbehörden, die etwa alle drei Monate erfolgt seien und bei denen er schikaniert und geohrfeigt worden sei, keine weiteren Nachteile erlitten. Seine politischen Aktivitäten würden auch keine öffentliche Exponierung erkennen lassen, weshalb sein politisches Profil nicht geeignet sei, eine asylrelevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Bezüglich der politischen Aktivitäten eines Bruders, der einmal inhaftiert und wieder freigelassen worden sei, sei keine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf ihr Heimatland Libanon keine Asylgründe geltend gemacht. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Bezug auf den Libanon geäusserten Befürchtungen sei darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung seines Asylgesuchs Verfolgungsmassnahmen ausserhalb seines Heimatstaats Syrien unwesentlich seien. Dass der Schwiegervater herausgefunden habe, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Sicherheitsdienst gesucht werde, vermöge die Feststellung, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten, nicht umzustossen, zumal die Informationsbemühungen des Schwiegervaters unbelegt seien. Zudem würden sich mittlerweile über eine Million syrische Flüchtlinge im Libanon aufhalten. Eine flächendeckende Verfolgung syrischer Staatsbürger im Libanon durch die heimatlichen Behörden erscheine daher unwahrscheinlich. In Bezug auf die Probleme der Beschwerdeführenden im Irak sei wiederum auf die fehlende asylrechtliche Wesentlichkeit von Verfolgungsmassnahmen ausserhalb der Heimatstaaten hinzuweisen. Ungeachtet dessen würden die entsprechenden Vorbringen auch keine Asylrelevanz aufweisen. Ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Syrien (oder in den Irak) sei nicht zumutbar. Hingegen sei der Vollzug in den Libanon als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin ihre libanesische Staatsbürgerschaft nicht weitergeben könne, jedoch sei die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung für ausländische Ehemänner und Kinder einer Libanesin grundsätzlich möglich. Zuständig hierfür sei die "General Security" und Bedingung sei die ordentliche Registrierung der Heirat und der Geburten der Kinder, was vorliegend als gegeben zu erachten sei. Zudem würden weder die allgemeine Situation im Libanon noch individuelle Gründe der Beschwerdeführenden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführenden verfügten über gute Ausbildungen und Arbeitserfahrung. Zudem lebe die Kernfamilie der Beschwerdeführerin im Libanon und gemäss ihren Angaben seien ihr Vater und zwei Brüder arbeitstätig. Es liege somit ein tragfähiges Beziehungsnetz vor, das die Beschwerdeführenden bei der Integration unterstützen könne. Laut ärztlichem Bericht leide die Beschwerdeführerin an (...). Gemäss den Erkenntnissen des SEM seien die diesbezüglich benötigten Medikamente und Kontrolluntersuchungen im Libanon verfügbar. D. D.a Mit Eingabe vom 27. September 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren am 4. September 2018 mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, und subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D.b Zur Begründung brachten sie, nach zusammenfassender Darstellung ihrer Fluchtgründe, im Wesentlichen vor, die Aushebung des Beschwerdeführers sei durch das Militärbüchlein belegt. Auch habe er substanziiert geschildert, wie nach seiner Ausreise aus Syrien ein Soldat ein Aufgebot zur Leistung des Militärdienstes für ihn zuhause abgegeben habe. Wehrdienstverweigerung sei in Syrien auch schon vor Ausbruch des Bürgerkriegs mit Haft bestraft worden. Aus der beiliegenden Kopie eines Strafregisterauszugs vom (...) gehe hervor, dass er am (...) von einem Militärgericht in O._______ wegen Wehrdienstverweigerung und Mitgliedschaft bei einer verbotenen kurdischen Partei zu einer Haftstrafe und einer Geldbusse verurteilt worden sei. Er habe dieses Dokument nicht früher einreichen können, weil er von der Verurteilung nichts gewusst habe und es aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien auch schwierig sei, an solche Dokumente zu gelangen. Auf Anraten seines Rechtsvertreters habe er einen Bekannten gebeten, sich bei den Behörden in N._______ um das besagte Dokument zu bemühen. Das Original werde, samt Übersetzung, sobald wie möglich nachgereicht. Auch wenn dem SEM hinsichtlich des Auszugs aus dem Nachrichtenportal "Zaman al-Wasl" insofern beizupflichten sei, als dass das Zustandekommen der Datensätze nicht lückenlos nachverfolgt werden könne, sei die Namenspublikation doch zumindest als Indiz für die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung zu erachten. Durch den Gebrauch der kurdischen Sprache und das Verteilen von Flugblättern sei der Beschwerdeführer in Syrien öffentlich in Erscheinung getreten und deshalb mehrmals vom Sicherheitsdienst zitiert worden. Da er noch minderjährig und Schüler gewesen sei, sei es seinem Vater oder seinen Brüdern jeweils gelungen, ihn wieder freizubekommen. Dass er nie länger festgehalten oder ernsthaft misshandelt worden sei, sei aber kein Indiz dafür, dass sein politisches Profil nicht geeignet gewesen wäre, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Die Angst der Brüder, dass er nach Abschluss der Schule bei einer Festhaltung vielleicht nicht mehr so einfach freikommen würde, sei durchaus berechtigt gewesen. So sei es bereits im März 2004 als Reaktion auf grosse kurdische Demonstrationen zu einer Verschärfung der Unterdrückung der Kurden in Syrien gekommen. Dass ein Bruder verhaftet (und wieder freigelassen) worden sei, reiche zwar allein nicht aus, um auf eine Reflexverfolgung zu schliessen. Jedoch erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, wenn wie beim Beschwerdeführer ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement hinzukomme. Der familiäre Konflikt mit den Apochi sei erst zwischen 2012 und 2013 entstanden, weshalb der Beschwerdeführer diesen bei der BzP, bei der er vor allem nach seinen Ausreisegründen gefragt worden sei, noch nicht erwähnt habe. Es handle sich dabei um ein Ereignis, das später dazugekommen sei und bei einer heutigen Rückkehr nach Syrien eine zusätzliche Verfolgungsgefahr begründen könnte. Es sei bekannt, dass die PYD mitunter gewalttätig gegen Mitglieder anderer kurdischer Parteien vorgehe. Dass auch der Beschwerdeführer aufgrund seiner Familienzugehörigkeit und seines politischen Engagements Ziel solcher Verfolgung werden könnte, sei daher plausibel. Angesichts seiner kurdischen Ethnie, seines politischen Engagements und der politisch aktiven Verwandtschaft sei davon auszugehen, dass die Militärdienstverweigerung des Beschwerdeführers als Regimefeindlichkeit ausgelegt werde und er mit unverhältnismässiger Bestrafung zu rechnen habe. Es sei nicht zu seinen Ungunsten auszulegen, dass er schon lange vor Ausbruch des Bürgerkriegs ausgereist sei. Seither habe sich die Verfolgung tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegner noch verschärft. Er sei auch nach wie vor im dienstpflichtigen Alter und von den syrischen Militärbehörden nie formell von seiner Dienstpflicht befreit, sondern in Abwesenheit wegen Wehrdienstverweigerung verurteilt worden. Ein Wegweisungsvollzug in den Libanon sei als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Angesichts der Zusammenarbeit des libanesischen Hizbollah mit den syrischen Behörden fürchte sich der Beschwerdeführer vor einer Überstellung an die heimatlichen Behörden. Zudem habe der libanesische Staat, der nicht Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei, mit der Planung der Rückschaffung syrischer Flüchtlinge nach Syrien begonnen, was mit dem Non-Refoulement-Prinzip nicht vereinbar sei. Auch seien die Aussichten der Beschwerdeführenden auf eine soziale und berufliche Eingliederung im Libanon minim. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und die Kinder als Ausländer dort je einen rechtlichen Status erlangen könnten, der es ihnen erlauben würde, ein Leben frei von Diskriminierung zu führen, das heisst die Schule zu besuchen, zu arbeiten sowie eine Wohnung und medizinische Dienstleistungen zu erhalten. Vermutlich würden die Kinder, deren Geburten nicht im Libanon, sondern im Irak beziehungsweise in der Schweiz eingetragen worden seien, als staatenlos gelten. Ohne rechtlichen Status müssten sie mit massiver Diskriminierung rechnen. Zwar könnten an Ehegatten und Kinder libanesischer Frauen grundsätzlich befristete Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt werden. Hierfür müsste der Ehemann aber einen noch drei Jahre gültigen Reisepass vorlegen, was dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre. Für die Registrierung der Kinder im Libanon würden ihnen die nötigen Dokumente ebenfalls fehlen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin ihre libanesische Staatsangehörigkeit einem umstrittenen Dekret aus dem Jahr 1994 zu verdanken, weshalb davon auszugehen sei, dass es für sie noch bedeutend schwieriger wäre, ihren Angehörigen eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen, zumal sie seit vielen Jahren nicht mehr im Libanon lebe und ihr Mann und ihre Kinder noch nie dort gewesen seien. Aber selbst wenn temporäre Aufenthaltsbewilligungen erhältlich gemacht werden könnten, müssten sie für deren Verlängerung jedes Jahr viel Geld bezahlen. Angesichts der aufgezeigten Probleme gemischt-nationaler Familien könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden auf ihre Ausbildungen und Arbeitserfahrungen zurückgreifen könnten, vielmehr sei zu befürchten, dass sie im Libanon Arbeitslosigkeit und finanziellen Schwierigkeiten ausgesetzt wären. Eine alleinige Rückschaffung der Beschwerdeführerin in den Libanon würde gegen das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens verstossen. Die Krankheit der Beschwerdeführerin (...) bedürfe lebenslanger Behandlung. Der (Arzt) habe im aktenkundigen Bericht vom 22. Juli 2018 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin wegen (...) sterben könnte, wenn die Kontrollen und Therapieanpassungen ausbleiben würden. Im beiliegenden Bericht vom 7. September 2018 wiederhole er dies. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Libanon an die finanziellen Mittel für die notwendigen Medikamente und Kontrolluntersuchungen gelangen könnte. Eine der Überbrückung einer Notsituation dienende medizinische Rückkehrhilfe könnte dieses Problem nicht beheben. Im Übrigen habe das SEM das Bestehen der Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzug in den Libanon ungenügend begründet. Zudem habe es sie nicht vorgängig im Rahmen einer ergänzenden Anhörung mit der Absicht, sie in den Libanon wegzuweisen, konfrontiert und damit ihr rechtliches Gehör verletzt. Auch hätte das SEM für den Beschwerdeführer und die Kinder wohl eine Zulassung für die Einreise in den Libanon einholen müssen. Die Sache sei daher zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 18. Oktober 2018 gut, und teilte mit, dass über das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Ablauf der besagten Frist entschieden werde. Des Weiteren räumte sie den Beschwerdeführenden zur Nachreichung weiterer Beweismittel eine Frist von dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung ein. F. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden vom 1./3. Oktober 2018 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen ein. G. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten (Original des Strafregisterauszugs [mit Übersetzung], Zustellkuvert, Parteibestätigungsschreiben vom 17. Oktober 2018). Der Rechtsvertreter legte seine Honorarnote bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. I. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. November 2018 die Abweisung der Beschwerde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Strafregisterauszug aus Syrien nicht früher hätte einreichen können. Zudem vermöge das besagte Dokument nur eine geringe Beweiskraft zu entfalten, da syrische Dokumente aufgrund der weit verbreiteten Korruption leicht fälschbar und käuflich seien. Mangels verbürgtem Vergleichsmaterial sei es dem SEM auch nicht möglich, das besagte Dokument auf seine Echtheit zu prüfen. J. Am 20. November 2018 liess die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zukommen und räumte ihnen Gelegenheit ein, dazu bis zum 5. Dezember 2018 eine Replik einzureichen. K. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie auf eine Replik verzichten würden. L. Mit Eingabe vom 12. September 2019 machten die Beschwerdeführenden unter Verweis auf diverse Presseartikel und Berichte von Menschenrechtsorganisationen geltend, die Situation syrischer Flüchtlinge im Libanon habe sich in den letzten Monaten stetig verschlechtert. Es sei eine zunehmend feindliche Stimmung gegenüber den Flüchtlingen zu beobachten, die für wirtschaftliche Probleme verantwortlich gemacht würden. Immer mehr Syrer sähen keine andere Möglichkeit, als in ihr nach wie vor unsicheres Heimatland zurückzukehren. Von einer freiwilligen Rückkehr könne dabei nicht gesprochen werden. Gleichzeitig gebe es offizielle Bestrebungen, syrische Flüchtlinge unter Zwang nach Syrien zurückzuschaffen. Der Beschwerdeführer und die Kinder müssten somit im Libanon nicht nur mit Diskriminierung, sondern auch mit der Rückschaffung nach Syrien rechnen. Eine Rückkehr nach Syrien habe das SEM aber selbst ausgeschlossen. M. Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Verweis auf einen die Beschwerdeführerin betreffenden Arztbericht vom 25. Februar 2020 (...) und ein Schreiben des (...) vom 6. Mai 2019 (abschlägige Antwort auf ein Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung für den Beschwerdeführer) um einen baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Vorab ist die verfahrensrechtliche Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es den Wegweisungsvollzug unzureichend begründet und sie nicht vorgängig mit der Absicht, den Vollzug in den Libanon anzuordnen, konfrontiert habe, zu prüfen.
E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 3.3 Der Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Libanon nicht ausreichend begründet, kann nicht gefolgt werden. Wie unter E. 3.2. ausgeführt, verpflichtet der Gehörsanspruch die Behörde, die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dieser Pflicht ist das SEM in seiner Verfügung vom 24. August 2018 hinreichend nachgekommen. Es hat dargelegt, weshalb es den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Libanon als durchführbar erachtet. Ob der Argumentation respektive den Schlussfolgerungen des SEM im Ergebnis zuzustimmen ist, ist nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auch die Rüge der Beschwerdeführenden, sie hätten sich nicht zur Frage der Führung des Familienlebens im Libanon äussern können, respektive das SEM hätte sie im Rahmen einer ergänzenden Anhörung mit der beabsichtigten Wegweisung in den Libanon konfrontieren müssen, geht fehl. Aufgrund der unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Beschwerdeführenden war das SEM gehalten, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl nach Syrien als auch in den Libanon zu prüfen. Die Beschwerdeführenden wurden vom SEM im Rahmen der Anhörungen zu einer Wohnsitznahme der Familie im Libanon befragt. Auch eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war den Beschwerdeführenden möglich, wie die Beschwerde zeigt. Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor.
E. 3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag um Rückweisung an das SEM ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der FK.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen.
E. 5.2 Eingangs ist festzuhalten, dass nur im Heimatstaat erlittene oder zu befürchtende Verfolgungsmassnahmen asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen. Auf die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Probleme im Irak (fehlende Rechte aufgrund ausländischer Staatsangehörigkeit, Angst vor dem IS), ist daher vorliegend nicht näher einzugehen. Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Heimatstaat Libanon keine Verfolgung vorbrachte.
E. 5.3 Die vom Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Heimatstaat Syrien geltend gemachten Behelligungen, die er im Kindes- bzw. Jugendalter wegen des Gebrauchs der kurdischen Sprache und des Verteilens von Flugblättern gegen die Unterdrückung von Kurden durch die syrischen Behörden erlitten habe (kurzzeitige Festhaltungen, verbunden mit Ohrfeigen und Zurechtweisungen), vermögen mangels flüchtlingsrechtlicher Intensität gemäss Art. 3 AsylG keine Asylrelevanz zu entfalten. Zudem dient das Asyl, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Dass der Beschwerdeführer wegen seiner als niederschwellig einzustufenden Aktivitäten zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien in absehbarer Zukunft Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten gehabt hätte, vermochte er mit dem Hinweis auf eine von seinen Brüdern Mitte (...) 2003 geäusserte Vermutung, dass er irgendwann vielleicht erheblicheren Nachteilen ausgesetzt werden könnte, nicht darzulegen. Auch der Verweis auf die generelle Entwicklung der Situation in Syrien seit den Demonstrationen im März 2004 genügt nicht, um eine im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im (...) 2003 objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung seiner Person asylrechtlichen Ausmasses zu begründen. Es müssten vielmehr hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete, individuelle Bedrohung vorhanden gewesen sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht einem subjektiven Empfinden des Betroffenen oder Vermutungen fussen. Dass dem Beschwerdeführer, der in der Partei M._______ keine bedeutsame Funktion innegehabt habe und auch keine Teilnahme an Demonstrationen in Syrien vorgebracht hat, wegen seiner niederschwelligen Aktivitäten in absehbarer Zeit Verfolgung asylrelevanten Ausmasses gedroht hätte, vermochte er mit seinen Ausführungen und den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln nicht darzulegen. Auch das am 30. Oktober 2018 zu den Akten gereichte Schreiben der P._______ vom 17. Oktober 2018, wonach in der Zeit vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien - mithin vor über siebzehn Jahren - Sitzungen in seinem Haus stattgefunden hätten, ist nicht geeignet, eine drohende Verfolgung zu belegen. Der ebenfalls erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Strafregisterauszug vom (...), der aufzeige, dass der Beschwerdeführer von einem militärischen Einzelrichter am (...) wegen Mitgliedschaft in verbotenen kurdischen Parteien (und Militärdienstverweigerung) zu einer Freiheitsstrafe unbekannter Dauer und einer Geldstrafe unbekannter Höhe verurteilt worden sei, ist ebenfalls nicht geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführer wegen seines politischen Engagements im jungen Alter von den heimatlichen Behörden in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Das besagte Dokument vermag keine hinlängliche Beweiskraft zu entfalten. Die Echtheit dieses Dokuments steht nicht fest. Die Schilderung, wie die Beschwerdeführenden in dessen Besitz gelangt sein sollen, vermag nicht zu überzeugen. Die Aushändigung eines Strafregisterauszugs an eine Drittperson erscheint grundsätzlich fraglich; eine vom Beschwerdeführer hierzu an eine Drittperson ausgestellte Vollmacht wurde nicht eingereicht. Auch ist nicht ersichtlich, wie eine Drittperson in der Lage gewesen sein sollte, ein solches Dokument in so kurzer Zeit bei den Behörden erhältlich zu machen, habe der Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden doch erst tags zuvor (...) zur Beschaffung eines entsprechenden Beweismittels geraten. Der Übermittlungsweg ist ebenfalls nicht erstellt, wurde doch lediglich ein Versandkuvert vom Irak in die Schweiz zu den Akten gereicht. Im Übrigen wäre anzunehmen, dass die Behörden in den Monaten nach der Ausreise des Beschwerdeführers bei seiner weiterhin in Syrien wohnhaften Familie nach ihm gefragt hätten, wenn er tatsächlich behördlich gesucht worden wäre, respektive in den nunmehr über fünfzehn Jahren seit Ergehen des Urteils Massnahmen zur Vollstreckung ergriffen hätten. Solches machte der Beschwerdeführer indes nicht geltend. Vielmehr gab er an, bis im September 2018 nichts von der Verurteilung gewusst zu haben. Bei dieser Sachlage kommt dem besagten Dokument mangels glaubhafter Authentizität keine genügende Beweiskraft zu, zumal solche Dokumente leicht erhältlich gemacht werden können. Die weiteren, von den Beschwerdeführenden vorgelegten Beweismittel vermögen - wie erwähnt - ebenfalls nicht zur Annahme zur führen, dass begründeter Anlass bestehen würde, dass der Beschwerdeführer bei einer heutigen Rückkehr nach Syrien wegen seiner Jahrzehnte zurückliegenden niederschwelligen Aktivitäten als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner erachtet und ihm deshalb flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde. Konkrete Hinweise für eine ihm seitens der heimatlichen Behörden drohende Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen Aktivitäten von Verwandten liegen ebenfalls nicht vor, ansonsten wohl kaum mehrere Brüder weiterhin in Syrien leben würden.
E. 5.4.1 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von den heimatlichen Behörden wegen Militärdienstverweigerung gesucht, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/3 zum Schluss gelangte, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten, die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O., E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grosser Brutalität vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (vgl. a.a.O., E. 6.7.2). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-2357/2018 vom 25. März 2020 E. 6.1, D-3914/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2.4 und E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1).
E. 5.4.2 Es wird nicht bezweifelt, dass dem Beschwerdeführer im (...) ein Militärbüchlein ausgestellt wurde; er hat dieses zu den Akten gereicht (eingetragener Vermerk: Schüler). Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien Mitte September 2013 hatte er eigenen Angaben zufolge noch kein Aufgebot zur Leistung des Militärdienstes erhalten. Dass später ein solches erfolgt ist, ist grundsätzlich denkbar. Einen Beleg hierfür hat der Beschwerdeführer jedoch nicht eingereicht, obwohl den Angehörigen das Aufgebot für ihn ausgehändigt worden sei, so dass zu erwarten gewesen wäre, dass er dieses in den mittlerweile über vier Jahren seit Einreichung des Asylgesuchs hätte vorlegen können. Allein durch die Nichtbefolgung eines Aufgebots vermag der Beschwerdeführer - wie zuvor ausgeführt - die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG aber ohnehin nicht zu begründen, und in seinem Fall ist nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm wegen der Nichtbefolgung eines Aufgebots zur Leistung des Militärdiensts eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe drohen würde. Der Beschwerdeführer hat Syrien vor über sechzehn Jahren als (...) verlassen und es ist nicht davon auszugehen, dass seine niederschwelligen Aktivitäten im Jugendalter, die sich hauptsächlich um die Pflege der kurdischen Sprache gedreht hätten, im Falle einer heutigen Rückkehr zu einer erheblich verschärften Ahndung des Fernbleibens vom Dienst führen würden. Eine Verschärfung im Sinne der Rechtsprechung ist bei einer so weit zurückliegenden und so niederschwelligen Aktivität im Jugendalter nicht anzunehmen. Auch ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine Verschärfung im Sinne einer Reflexverfolgung drohen würde. Laut den Angaben des Beschwerdeführers ist er der Einzige in seiner Familie, der keinen Militärdienst geleistet hat. Seine Familie steht somit nicht wegen mehrfacher Dienstverweigerung im Fokus der militärischen Behörden. Auch ist nicht von einer erheblichen politischen Exponierung der Familie auszugehen, ansonsten kaum mehrere Brüder weiterhin in Syrien leben würden. Der Strafregisterauszug vom (...), laut dem der Beschwerdeführer am (...) von einem militärischen Einzelrichter in O._______ wegen Fernbleibens vom Wehrdienst zu einer Freiheitsstrafe unbekannter Dauer und einer Geldstrafe unbekannter Höhe verurteilt worden sei, vermag an dieser Einschätzung mangels Beweiskraft (vgl. hierzu die Ausführungen unter E. 5.3) nichts zu ändern. Hinweise auf eine verschärfte Bestrafung vermag das besagte Dokument mangels Nennung des effektiven Strafmasses ohnehin nicht zu liefern. Nach Kenntnis des Gerichts haben verschiedene Medien (etwa Kurdwatch, Al Jazeera oder die Internet-Plattform "Zaman al-Wasl") in der Vergangenheit mutmassliche (geleakte) Suchlisten syrischer Behörden publiziert, die bis zu 1,5 Millionen Einträge enthalten sollen. Die Authentizität und Aktualität der Daten lässt sich nicht mit Bestimmtheit beurteilen, zumal die betreffenden Medien nur sehr spärlich Informationen über ihre Quellen preisgeben (vgl. hierzu bspw. das Urteil des BVGer E-1241/2020 vom 20. März 2020 E. 10.3.1). Dem vorliegend eingereichten "Zaman al-Wasl"-Auszug, laut dem der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden wegen Militärdienstverweigerung gesucht werde, fehlt es unabhängig von der Frage der Authentizität und Aktualität der besagten Daten an Erheblichkeit, ist doch die Ahndung des Fernbleibens vom Militärdienst allein nicht asylrelevant (vgl. E. 5.4.1), und die Gefahr einer verschärften Bestrafung des Beschwerdeführers lässt sich dem besagten Dokument nicht entnehmen.
E. 5.5 In Bezug auf den vom Beschwerdeführer ihm Rahmen der Anhörung vom 29. März 2017 vorgebrachten Streit eines Bruders und eines (Verwandten) mit Apochi im Jahr 2012 oder 2013 lässt sich allein aus der Verwandtschaft nicht automatisch auf eine gezielte Bedrohungslage für den Beschwerdeführer (und die Kinder) folgern. Konkrete Hinweise, dass ihnen wegen des sieben oder acht Jahre zurückliegenden Streits bei einer heutigen Rückkehr nach Syrien seitens der Apochi eine Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde, sind den Akten nicht zu entnehmen.
E. 5.6 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, Kurden würden in Syrien generell diskriminiert, ist festzustellen, dass die kurdische Ethnie allein nicht genügt, um eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Streitkräfte in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3 und E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz in dem Sinne Rechnung getragen, als sie einen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Syrien ausschloss.
E. 5.7 Schliesslich ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien respektive durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. u. a. die Urteile des BVGer E-1822/2018 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 und E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5, m.w.H.). Der auf Beschwerdeebene eingereichte Strafregisterauszug vom (...), wonach der Beschwerdeführer im Jahr (...) auch wegen Überschreitens der Grenze verurteilt worden sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Beweiskraft des besagten Dokuments unter E. 5.3 verwiesen.
E. 5.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im September 2003 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen seitens der syrischen Behörden gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen asylrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung des Beschwerdeführers (oder der Kinder) asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen nationalen oder militärischen Behörden oder die Apochi liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Die Beschwerdeführerin machte hinsichtlich ihres Heimatstaats Libanon keine Asylgründe geltend. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche zutreffend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit - sind alternativer Natur: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 7.3 Das SEM schloss einen Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat des Beschwerdeführers und der Kinder - Syrien - aus. Hingegen erachtete es den Vollzug der Wegweisung der Familie in den Libanon, den Heimatstaat der Beschwerdeführerin, als zumutbar (sowie zulässig und möglich). Dieser Einschätzung kann aufgrund der nachstehenden Ausführungen nicht gefolgt werden.
E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage im Libanon nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist. Zwar kam es seit Oktober 2019 landesweit zu teils gewaltsamen Demonstrationen, Strassenblockaden und Zusammenstössen verschiedener Gruppierungen. Dies jedoch nicht in einem Ausmass, welches zur generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führen würde (vgl. hierzu etwa das Urteil des BVGer E-367/2020 vom 24. Januar 2020 E. 7.3).
E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin hat den Libanon im Jahr (...) verlassen und kehrte ihren Angaben zufolge nur noch zwei Mal kurz zur Absolvierung der Universitätsprüfungen dorthin zurück. Sie lebt somit seit über (...) Jahren im Ausland. Der Beschwerdeführer und die Kinder waren, was vom SEM nicht bezweifelt wird, noch nie im Libanon und sind gegenwärtig unbestrittenermassen auch nicht im Besitz libanesischer Dokumente, die ihnen den (langfristigen oder temporären) Aufenthalt dort ermöglichen würden. Die Beschwerdeführerin verfügt im Libanon mit ihren Eltern und Geschwistern zwar über verwandtschaftliche Bande, aber ob diese in der Lage wären, die fünfköpfige Familie aufzunehmen und finanziell zu unterstützen, kann aufgrund der Aktenlage nicht als gesichert erachtet werden, zumal die Familie der Beschwerdeführerin ebenfalls mehrköpfig sei und ihr Vater und ein Bruder nur als (...) arbeiten würden (vgl. A5 S. 5). Auch kann angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Lage im Libanon nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - sollte ihm die Einreise und ein Aufenthalt von den libanesischen Behörden überhaupt bewilligt werden - als Ausländer innert nützlicher Frist eine Arbeitsstelle finden würde, die es ihm ermöglichte, für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen. Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin. Zwar kann sie einen libanesischen Universitätsabschluss und im Irak erworbene Arbeitserfahrung als (...) vorweisen, aber dass es ihr als Mutter von drei kleinen Kindern gelingen würde, allein für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufzukommen, ist kaum zu erwarten. Hinzu kommt ihre Erkrankung (...), die regelmässiger Kontrollen und entsprechender Therapieanpassungen bedarf. Auch wenn im Libanon Krankenhäuser und Gesundheitszentren vorhanden sind (vgl. das Urteil des BVGer E-2959/2019 vom 23. Juli 2019 E. 5.4.3), kann aufgrund des Gesagten selbst bei Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe - eine Überbrückungsmassnahme - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin langfristig finanziell in der Lage wäre, für die benötigte Medikation und ärztliche Versorgung aufzukommen. Insgesamt ist somit von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden in den Libanon auszugehen.
E. 7.4 Nachdem die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Libanon festgestellt wurde, erübrigt es sich aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. E. 7.2), vorliegend auf die Fragen der Zulässigkeit und Möglichkeit des Vollzugs in den Libanon näher einzugehen. Gegen eine allfällige künftige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wird wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (Art. 112 AIG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AIG), und in jenem Verfahren werden sämtliche Vollzugshindernisse (nebst der Zumutbarkeit mithin auch die Zulässigkeit und Möglichkeit) von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sein. Im Übrigen würde eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, soweit nicht mit der Flüchtlingseigenschaft verbunden, keine andere Rechtsstellung bewirken als eine - wie vorliegend - wegen Unzumutbarkeit anzuordnende vorläufige Aufnahme. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich gegenwärtig zu verneinen. Es erübrigt sich daher, vorliegend auf die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen.
E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 24. August 2018 ist hinsichtlich der Ziffern 4 (Verlassen der Schweiz) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig aufzunehmen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden infolge des hälftigen Unterliegens die entsprechenden Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Bedingung der Nachreichung eines Bedürftigkeitsnachweises, welche fristgerecht erfolgte, gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal nicht davon auszugehen ist, die Familie wäre im heutigen Zeitpunkt nicht mehr bedürftig (vgl. auch Beilage 2 zur Eingabe vom 12. Mai 2020).
E. 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit der Eingabe vom 30. Oktober 2018 eine Kostennote ein. Er bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 12.80 Stunden (Stundenansatz von Fr. 300.-). Zudem machte er Barauslagen von Fr. 17.90 geltend und wies auf die Mehrwertsteuerpflicht hin. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Eingaben vom 4. Dezember 2018, 12. September 2019 und 12. Mai 2020 (Zeitaufwand insgesamt 2.20 Stunden) sowie der belegten zusätzlichen Barauslagen von Fr. 15.90 ist die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung auf (gerundet) Fr. 2442.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
E. 9.3 Im Umfang des Unterliegens ist dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter gemäss dem in der Ernennungsverfügung vom 5. November 2018 genannten Kostenrahmen (Stundenansatz von Fr. 150.-) ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von (gerundet) Fr. 1230.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2442.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1230.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5531/2018 Urteil vom 18. Mai 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, die Ehefrau B._______, geboren am (...), Libanon, und die Kinder C._______, geboren am (...), Syrien, D._______, geboren am (...), Syrien, E._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. August 2018. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - die Eltern mit dem ältesten Kind - suchten am 20. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Die beiden hierzulande geborenen Kinder wurden in das Asylverfahren einbezogen. A.a Der Beschwerdeführer wurde am 7. September 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 29. März 2017 vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus G._______ (H._______). Er habe das (...) besucht. Mitte September 2003 habe er Syrien verlassen und seither in der Provinz I._______ in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) gelebt und dort (...) ein (...) abgeschlossen. Seit (...) sei er mit der Beschwerdeführerin, die seit (...) über die libanesische Staatsbürgerschaft verfüge, verheiratet. Er habe für die im Libanon erfolgte Heirat einen Stellvertreter bestellt, danach sei seine Ehefrau zu ihm in den Irak gekommen. Während des (...) habe er in einer (...) gelebt. Mit seiner Ehefrau habe er seit (...) im Flüchtlingslager J._______ gelebt, da er kein Anrecht auf eine eigene Wohnung gehabt habe. Ein Formular habe ihn als Flüchtling ausgewiesen. Er sei als (...) in einem (...) in K._______ tätig gewesen. Er habe (...) Brüder und (...) Schwestern. Seine Mutter und (...) Brüder seien noch in Syrien. Sein Vater sei krankheitsbedingt verstorben. (...) Geschwister seien im Irak, (...) mittlerweile in europäischen Ländern. Die Eltern und Geschwister seiner Ehefrau lebten im Libanon. Sein ältestes Kind verfüge nebst der im Irak ausgestellten Geburtsurkunde über keine Papiere; für deren Ausstellung hätte er persönlich nach Syrien gehen müssen. Er habe Syrien 2003 wegen des Militärdienstes verlassen, respektive weil er dort wegen politischer Aktivitäten verfolgt worden sei. Er habe zunächst in L._______ das (...) besucht. Nachdem er aber vom dortigen Direktor diskriminiert und aufgefordert worden sei, der Baath-Partei beizutreten, was er abgelehnt habe, habe er (...) in das (...) von G._______ wechseln und dort das (...) nachholen müssen. (...) sei er der kurdischen Partei M._______ beigetreten. Da er im Lesen und Schreiben der kurdischen und arabischen Sprache besser gewesen sei als andere in seinem Alter, sei er für eine Gruppe von fünf Jugendlichen zuständig geworden. Er habe diese jeweils über anstehende Feierlichkeiten und Anlässe informiert. Sie hätten sich in der Gruppe nicht über Politik unterhalten, sondern sich auf ihre Muttersprache konzentriert. Später, als er das (...) in G._______ besucht habe, habe er auch Flugblätter gegen die Unterdrückung der Kurden verteilt und Berichte für das Parteibüro geschrieben. Bei seiner Tätigkeit sei es ihm hauptsächlich um die Pflege der kurdischen Sprache gegangen. Kurden seien in Syrien seit je her unterdrückt worden und ihre Muttersprache sei verboten gewesen. So sei er beispielsweise von einem arabischen Beamten schikaniert worden, als er sich beim Warten auf seine Identitätskarte im Ausweiszentrum in G._______ mit einer Person in Kurdisch unterhalten habe. Am (...) 2003 habe er letztmals an einer Sitzung teilgenommen. Als er danach von einem Bruder erfahren habe, dass der Sicherheitsdienst ihn (den Beschwerdeführer) sprechen wolle, sei er auf Anraten des Bruders umgehend in den Irak ausgereist. Sein Bruder habe die Befürchtung geäussert, dass er nach Abschluss der Schule vielleicht nicht mehr so einfach wie bisher freigelassen würde. Seine Familie, die mehrheitlich der besagten Partei angehört habe, sei immer mal wieder vom Sicherheitsdienst zitiert worden. Er sei auch mehrmals, etwa alle drei Monate, aufgeboten, ein paar Stunden festgehalten, geohrfeigt und ermahnt worden, keinen Unsinn zu machen, und dann wieder freigelassen worden. Einmal sei er kurzzeitig in Polizeihaft gewesen, aber nicht wegen seiner politischen Aktivitäten, sondern wegen eines Streits mit andern Schülern. Diese Sache sei abschliessend geklärt worden und er sei nie vor Gericht gestanden. Darüber hinaus werde er in Syrien gesucht, weil er keinen Militärdienst geleistet habe. Er habe schon immer vorgehabt, im Ausland zu studieren. Mit (...) oder (...) Jahren habe er das Dienstbüchlein erhalten. Da er noch zur Schule gegangen sei, habe er den Militärdienst aufschieben können, aber nachdem er sich nach Abschluss des (...) nicht an einer syrischen Universität immatrikuliert habe, habe er ein Aufgebot zur Leistung des Militärdienstes erhalten. Als dieses bei ihm zuhause abgegeben worden sei, sei er bereits im Irak gewesen. Seine Angehörigen hätten den Empfang des Aufgebots unterschriftlich quittieren müssen. Von seiner Familie sei er der Einzige, der keinen Militärdienst geleistet habe. In I._______ habe er ein (...) absolvieren können, nachdem das syrische Parteibüro das Parteibüro im Nordirak darum gebeten habe. Andere Probleme habe es in Syrien nicht gegeben. Respektive 2012 oder 2013 hätten ein Bruder und ein (Verwandter) in Syrien einen Streit mit Apochi (Anhänger des Kurdenführers «Apo" Abdullah Öcalan, mithin der PKK [Partiya Karkerên Kurdistan] respektive der YPG [Yekîneyên Parastina Gel], militärischer Flügel der PYD [Partiya Yekitîya Demokrat]) gehabt, der eskaliert sei und in dessen Verlauf auf sein Elternhaus geschossen worden sei. Der Bruder traue sich seither abends nicht mehr aus dem Haus und den (Verwandten) hätten die Apochi bis in den Irak verfolgt und dort mit einem Messer verletzt. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er daher, auch von den Apochi verfolgt zu werden. Eine Wohnsitznahme im Libanon sei ihm gemäss entsprechender Abklärungen seines Schwiegervaters nicht möglich, da er nicht über die dafür erforderlichen Dokumente verfüge. Zudem arbeite der libanesische Hizbollah mit den syrischen Behörden zusammen. Ende Juli 2015 habe er den Irak mit seiner Familie verlassen und sie seien über die Türkei und Griechenland in die Schweiz gelangt. Sie seien aus dem Irak ausgereist, weil er dort keine Rechte gehabt habe. Anders als einige (...)freunde, die es bis ins Parlament geschafft hätten, habe er in einem Flüchtlingslager leben müssen. Zudem habe sich die dortige Lage aufgrund der Präsenz von Anhängern des sogenannten Islamischen Staats (IS) zusehends verschlechtert. Abgesehen von gelegentlichen (...) sei er gesund. A.b Die Beschwerdeführerin wurde ebenfalls am 7. September 2015 im EVZ F._______ befragt (BzP) und am 29. März 2017 angehört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei libanesische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Sie sei in Syrien geboren worden und habe die ersten (...) bis (...) Lebensjahre dort verbracht. Danach seien ihre Eltern mit ihr und ihren Geschwistern in den Libanon gezogen, weil ihr Vater als Ajnabi in Syrien keine Arbeit gehabt habe. Entfernte Verwandte ihres Mannes hätten (...) ihre Hochzeit initiiert und sie sei danach zu ihm in den Nordirak gezogen. Sie habe (...) an einer libanesischen Universität ein Studium abgeschlossen; für die Prüfungen sei sie zwei Mal für kurze Zeit in den Libanon zurückgekehrt. Im Nordirak habe sie bis 2014 an einer (...) als (...) gearbeitet. Danach sei sie Hausfrau gewesen. Ihre Eltern und Geschwister seien weiterhin im Libanon wohnhaft. Mit ihrem Mann habe sie im Flüchtlingslager J._______ gelebt. Weil sie im Irak keine Rechte und zudem Angst vor dem IS gehabt hätten, hätten sie das Land anfangs August 2015 in Richtung Europa verlassen. Sie selbst habe nie Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen im Irak oder im Libanon gehabt. Sie hätte in den Libanon zurückkehren können, aber ihr Mann und ihr Kind hätten sie nicht begleiten können, da sie über keine Pässe verfügt hätten. Wäre ihr Mann im Libanon bei einer illegalen Einreise aufgegriffen worden, wäre er wohl verhaftet worden, da er in Syrien wegen des nicht absolvierten Militärdienstes gesucht werde. Ihr Vater habe diese Information von einer ihm bekannten Person, die in N._______ arbeite, erhalten. Aber selbst wenn ihr Mann sich legal im Libanon aufhalten dürfte, wäre das Leben für ihre Familie dort schwierig, da die Lage immer unsicherer werde. Ihre libanesische Staatsbürgerschaft könne sie nicht an ihre Angehörigen weitergeben. Auch könne sie ihnen im Libanon nicht zu einer Aufenthaltsbewilligung verhelfen; dies sei nur Männern möglich, die ihre Ehefrauen und Kinder nachziehen wollten. Ihre (...) müsse in Kürze operativ entfernt werden; sie fühle sich aber in der Lage, die Anhörung durchzuführen. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers [Kopie], Zivilregisterauszug [ausgestellt (...) in H._______], syrische Schulzeugnisse, Militärbüchlein [ausgestellt im (...) in H._______], Parteikarte und -bestätigungen von (...) und (...), Auszug aus dem "Zaman al-Wasl"-Nachrichtenportal, Aufenthaltsbewilligung KRG, UNHCR-Zertifikat von 2014, Wahlliste Flüchtlingslager-Verein, Foto von Demonstration in KRG 2004, Geburtsurkunde des ältesten Kindes, Eheschein [ausgestellt (...) im Libanon], libanesische Identitätskarte der Beschwerdeführerin [ausgestellt (...)], Studienbescheinigung der Beschwerdeführerin) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A3, A4, A5, A20, A21 und A39). B. Am 4. Juli 2018 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, es beabsichtige, die Staatsangehörigkeit des ältesten Kindes von Irak auf Syrien zu ändern. Die Beschwerdeführenden erklärten sich damit einverstanden. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 änderte das SEM die Nationalität des ältesten Kindes auf Syrien. C. C.a Mit Verfügung vom 24. August 2018 - eröffnet am 28. August 2018 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug der Wegweisung nach Syrien ausschloss. C.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Die vom Beschwerdeführer erst im Rahmen der Anhörung vorgebrachte Verfolgung von Angehörigen durch die Apochi in Syrien sei als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu erachten. Zudem falle auf, dass sich trotz des besagten Vorfalls immer noch (...) Brüder in Syrien aufhalten würden. Im Übrigen sei auch kein enger zeitlicher Kausalzusammenhang zur lange zurückliegenden Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien ersichtlich. Anzeichen einer gezielten Verfolgung seiner Person durch die Apochi habe er denn auch nicht geltend gemacht, auch nicht in Zusammenhang mit dem Angriff auf den (Verwandten) im Irak. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Syrien 2003 wegen des drohenden Militärdienstes verlassen zu haben, vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Der Militärdienst sei eine staatsbürgerliche Pflicht. Zum militärischen Konflikt, der damals noch nicht aktuell gewesen sei, sei kein enger zeitlicher Kausalzusammenhang ersichtlich. Zudem lasse sich den Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen, dass er nicht an sich wegen des anstehenden Militärdienstes ausgereist sei, sondern weil er im Ausland habe studieren wollen. Bezüglich des Auszugs aus dem "Zaman al-Wasl"-Nachrichtenportal, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer wegen des Militärdienstes gesucht werde, sei festzustellen, dass es nicht gesichert sei, auf welchen Quellen die im Internet publizierten Datensätze zu den vom syrischen Regime gesuchten Personen basieren würden. Deren Reliabilität sei nicht überprüfbar. Die besagten Datensätze seien daher nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Des Weiteren vermöchten auch die vorgebrachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entfalten. Seinen Angaben zufolge habe er nebst den Aufgeboten der Sicherheitsbehörden, die etwa alle drei Monate erfolgt seien und bei denen er schikaniert und geohrfeigt worden sei, keine weiteren Nachteile erlitten. Seine politischen Aktivitäten würden auch keine öffentliche Exponierung erkennen lassen, weshalb sein politisches Profil nicht geeignet sei, eine asylrelevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Bezüglich der politischen Aktivitäten eines Bruders, der einmal inhaftiert und wieder freigelassen worden sei, sei keine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf ihr Heimatland Libanon keine Asylgründe geltend gemacht. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Bezug auf den Libanon geäusserten Befürchtungen sei darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung seines Asylgesuchs Verfolgungsmassnahmen ausserhalb seines Heimatstaats Syrien unwesentlich seien. Dass der Schwiegervater herausgefunden habe, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Sicherheitsdienst gesucht werde, vermöge die Feststellung, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten, nicht umzustossen, zumal die Informationsbemühungen des Schwiegervaters unbelegt seien. Zudem würden sich mittlerweile über eine Million syrische Flüchtlinge im Libanon aufhalten. Eine flächendeckende Verfolgung syrischer Staatsbürger im Libanon durch die heimatlichen Behörden erscheine daher unwahrscheinlich. In Bezug auf die Probleme der Beschwerdeführenden im Irak sei wiederum auf die fehlende asylrechtliche Wesentlichkeit von Verfolgungsmassnahmen ausserhalb der Heimatstaaten hinzuweisen. Ungeachtet dessen würden die entsprechenden Vorbringen auch keine Asylrelevanz aufweisen. Ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Syrien (oder in den Irak) sei nicht zumutbar. Hingegen sei der Vollzug in den Libanon als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin ihre libanesische Staatsbürgerschaft nicht weitergeben könne, jedoch sei die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung für ausländische Ehemänner und Kinder einer Libanesin grundsätzlich möglich. Zuständig hierfür sei die "General Security" und Bedingung sei die ordentliche Registrierung der Heirat und der Geburten der Kinder, was vorliegend als gegeben zu erachten sei. Zudem würden weder die allgemeine Situation im Libanon noch individuelle Gründe der Beschwerdeführenden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführenden verfügten über gute Ausbildungen und Arbeitserfahrung. Zudem lebe die Kernfamilie der Beschwerdeführerin im Libanon und gemäss ihren Angaben seien ihr Vater und zwei Brüder arbeitstätig. Es liege somit ein tragfähiges Beziehungsnetz vor, das die Beschwerdeführenden bei der Integration unterstützen könne. Laut ärztlichem Bericht leide die Beschwerdeführerin an (...). Gemäss den Erkenntnissen des SEM seien die diesbezüglich benötigten Medikamente und Kontrolluntersuchungen im Libanon verfügbar. D. D.a Mit Eingabe vom 27. September 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren am 4. September 2018 mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, und subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D.b Zur Begründung brachten sie, nach zusammenfassender Darstellung ihrer Fluchtgründe, im Wesentlichen vor, die Aushebung des Beschwerdeführers sei durch das Militärbüchlein belegt. Auch habe er substanziiert geschildert, wie nach seiner Ausreise aus Syrien ein Soldat ein Aufgebot zur Leistung des Militärdienstes für ihn zuhause abgegeben habe. Wehrdienstverweigerung sei in Syrien auch schon vor Ausbruch des Bürgerkriegs mit Haft bestraft worden. Aus der beiliegenden Kopie eines Strafregisterauszugs vom (...) gehe hervor, dass er am (...) von einem Militärgericht in O._______ wegen Wehrdienstverweigerung und Mitgliedschaft bei einer verbotenen kurdischen Partei zu einer Haftstrafe und einer Geldbusse verurteilt worden sei. Er habe dieses Dokument nicht früher einreichen können, weil er von der Verurteilung nichts gewusst habe und es aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien auch schwierig sei, an solche Dokumente zu gelangen. Auf Anraten seines Rechtsvertreters habe er einen Bekannten gebeten, sich bei den Behörden in N._______ um das besagte Dokument zu bemühen. Das Original werde, samt Übersetzung, sobald wie möglich nachgereicht. Auch wenn dem SEM hinsichtlich des Auszugs aus dem Nachrichtenportal "Zaman al-Wasl" insofern beizupflichten sei, als dass das Zustandekommen der Datensätze nicht lückenlos nachverfolgt werden könne, sei die Namenspublikation doch zumindest als Indiz für die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung zu erachten. Durch den Gebrauch der kurdischen Sprache und das Verteilen von Flugblättern sei der Beschwerdeführer in Syrien öffentlich in Erscheinung getreten und deshalb mehrmals vom Sicherheitsdienst zitiert worden. Da er noch minderjährig und Schüler gewesen sei, sei es seinem Vater oder seinen Brüdern jeweils gelungen, ihn wieder freizubekommen. Dass er nie länger festgehalten oder ernsthaft misshandelt worden sei, sei aber kein Indiz dafür, dass sein politisches Profil nicht geeignet gewesen wäre, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Die Angst der Brüder, dass er nach Abschluss der Schule bei einer Festhaltung vielleicht nicht mehr so einfach freikommen würde, sei durchaus berechtigt gewesen. So sei es bereits im März 2004 als Reaktion auf grosse kurdische Demonstrationen zu einer Verschärfung der Unterdrückung der Kurden in Syrien gekommen. Dass ein Bruder verhaftet (und wieder freigelassen) worden sei, reiche zwar allein nicht aus, um auf eine Reflexverfolgung zu schliessen. Jedoch erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, wenn wie beim Beschwerdeführer ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement hinzukomme. Der familiäre Konflikt mit den Apochi sei erst zwischen 2012 und 2013 entstanden, weshalb der Beschwerdeführer diesen bei der BzP, bei der er vor allem nach seinen Ausreisegründen gefragt worden sei, noch nicht erwähnt habe. Es handle sich dabei um ein Ereignis, das später dazugekommen sei und bei einer heutigen Rückkehr nach Syrien eine zusätzliche Verfolgungsgefahr begründen könnte. Es sei bekannt, dass die PYD mitunter gewalttätig gegen Mitglieder anderer kurdischer Parteien vorgehe. Dass auch der Beschwerdeführer aufgrund seiner Familienzugehörigkeit und seines politischen Engagements Ziel solcher Verfolgung werden könnte, sei daher plausibel. Angesichts seiner kurdischen Ethnie, seines politischen Engagements und der politisch aktiven Verwandtschaft sei davon auszugehen, dass die Militärdienstverweigerung des Beschwerdeführers als Regimefeindlichkeit ausgelegt werde und er mit unverhältnismässiger Bestrafung zu rechnen habe. Es sei nicht zu seinen Ungunsten auszulegen, dass er schon lange vor Ausbruch des Bürgerkriegs ausgereist sei. Seither habe sich die Verfolgung tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegner noch verschärft. Er sei auch nach wie vor im dienstpflichtigen Alter und von den syrischen Militärbehörden nie formell von seiner Dienstpflicht befreit, sondern in Abwesenheit wegen Wehrdienstverweigerung verurteilt worden. Ein Wegweisungsvollzug in den Libanon sei als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Angesichts der Zusammenarbeit des libanesischen Hizbollah mit den syrischen Behörden fürchte sich der Beschwerdeführer vor einer Überstellung an die heimatlichen Behörden. Zudem habe der libanesische Staat, der nicht Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei, mit der Planung der Rückschaffung syrischer Flüchtlinge nach Syrien begonnen, was mit dem Non-Refoulement-Prinzip nicht vereinbar sei. Auch seien die Aussichten der Beschwerdeführenden auf eine soziale und berufliche Eingliederung im Libanon minim. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und die Kinder als Ausländer dort je einen rechtlichen Status erlangen könnten, der es ihnen erlauben würde, ein Leben frei von Diskriminierung zu führen, das heisst die Schule zu besuchen, zu arbeiten sowie eine Wohnung und medizinische Dienstleistungen zu erhalten. Vermutlich würden die Kinder, deren Geburten nicht im Libanon, sondern im Irak beziehungsweise in der Schweiz eingetragen worden seien, als staatenlos gelten. Ohne rechtlichen Status müssten sie mit massiver Diskriminierung rechnen. Zwar könnten an Ehegatten und Kinder libanesischer Frauen grundsätzlich befristete Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt werden. Hierfür müsste der Ehemann aber einen noch drei Jahre gültigen Reisepass vorlegen, was dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre. Für die Registrierung der Kinder im Libanon würden ihnen die nötigen Dokumente ebenfalls fehlen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin ihre libanesische Staatsangehörigkeit einem umstrittenen Dekret aus dem Jahr 1994 zu verdanken, weshalb davon auszugehen sei, dass es für sie noch bedeutend schwieriger wäre, ihren Angehörigen eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen, zumal sie seit vielen Jahren nicht mehr im Libanon lebe und ihr Mann und ihre Kinder noch nie dort gewesen seien. Aber selbst wenn temporäre Aufenthaltsbewilligungen erhältlich gemacht werden könnten, müssten sie für deren Verlängerung jedes Jahr viel Geld bezahlen. Angesichts der aufgezeigten Probleme gemischt-nationaler Familien könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden auf ihre Ausbildungen und Arbeitserfahrungen zurückgreifen könnten, vielmehr sei zu befürchten, dass sie im Libanon Arbeitslosigkeit und finanziellen Schwierigkeiten ausgesetzt wären. Eine alleinige Rückschaffung der Beschwerdeführerin in den Libanon würde gegen das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens verstossen. Die Krankheit der Beschwerdeführerin (...) bedürfe lebenslanger Behandlung. Der (Arzt) habe im aktenkundigen Bericht vom 22. Juli 2018 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin wegen (...) sterben könnte, wenn die Kontrollen und Therapieanpassungen ausbleiben würden. Im beiliegenden Bericht vom 7. September 2018 wiederhole er dies. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Libanon an die finanziellen Mittel für die notwendigen Medikamente und Kontrolluntersuchungen gelangen könnte. Eine der Überbrückung einer Notsituation dienende medizinische Rückkehrhilfe könnte dieses Problem nicht beheben. Im Übrigen habe das SEM das Bestehen der Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzug in den Libanon ungenügend begründet. Zudem habe es sie nicht vorgängig im Rahmen einer ergänzenden Anhörung mit der Absicht, sie in den Libanon wegzuweisen, konfrontiert und damit ihr rechtliches Gehör verletzt. Auch hätte das SEM für den Beschwerdeführer und die Kinder wohl eine Zulassung für die Einreise in den Libanon einholen müssen. Die Sache sei daher zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 18. Oktober 2018 gut, und teilte mit, dass über das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Ablauf der besagten Frist entschieden werde. Des Weiteren räumte sie den Beschwerdeführenden zur Nachreichung weiterer Beweismittel eine Frist von dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung ein. F. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden vom 1./3. Oktober 2018 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen ein. G. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten (Original des Strafregisterauszugs [mit Übersetzung], Zustellkuvert, Parteibestätigungsschreiben vom 17. Oktober 2018). Der Rechtsvertreter legte seine Honorarnote bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. I. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. November 2018 die Abweisung der Beschwerde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Strafregisterauszug aus Syrien nicht früher hätte einreichen können. Zudem vermöge das besagte Dokument nur eine geringe Beweiskraft zu entfalten, da syrische Dokumente aufgrund der weit verbreiteten Korruption leicht fälschbar und käuflich seien. Mangels verbürgtem Vergleichsmaterial sei es dem SEM auch nicht möglich, das besagte Dokument auf seine Echtheit zu prüfen. J. Am 20. November 2018 liess die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zukommen und räumte ihnen Gelegenheit ein, dazu bis zum 5. Dezember 2018 eine Replik einzureichen. K. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie auf eine Replik verzichten würden. L. Mit Eingabe vom 12. September 2019 machten die Beschwerdeführenden unter Verweis auf diverse Presseartikel und Berichte von Menschenrechtsorganisationen geltend, die Situation syrischer Flüchtlinge im Libanon habe sich in den letzten Monaten stetig verschlechtert. Es sei eine zunehmend feindliche Stimmung gegenüber den Flüchtlingen zu beobachten, die für wirtschaftliche Probleme verantwortlich gemacht würden. Immer mehr Syrer sähen keine andere Möglichkeit, als in ihr nach wie vor unsicheres Heimatland zurückzukehren. Von einer freiwilligen Rückkehr könne dabei nicht gesprochen werden. Gleichzeitig gebe es offizielle Bestrebungen, syrische Flüchtlinge unter Zwang nach Syrien zurückzuschaffen. Der Beschwerdeführer und die Kinder müssten somit im Libanon nicht nur mit Diskriminierung, sondern auch mit der Rückschaffung nach Syrien rechnen. Eine Rückkehr nach Syrien habe das SEM aber selbst ausgeschlossen. M. Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Verweis auf einen die Beschwerdeführerin betreffenden Arztbericht vom 25. Februar 2020 (...) und ein Schreiben des (...) vom 6. Mai 2019 (abschlägige Antwort auf ein Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung für den Beschwerdeführer) um einen baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorab ist die verfahrensrechtliche Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es den Wegweisungsvollzug unzureichend begründet und sie nicht vorgängig mit der Absicht, den Vollzug in den Libanon anzuordnen, konfrontiert habe, zu prüfen. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.3 Der Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Libanon nicht ausreichend begründet, kann nicht gefolgt werden. Wie unter E. 3.2. ausgeführt, verpflichtet der Gehörsanspruch die Behörde, die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dieser Pflicht ist das SEM in seiner Verfügung vom 24. August 2018 hinreichend nachgekommen. Es hat dargelegt, weshalb es den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Libanon als durchführbar erachtet. Ob der Argumentation respektive den Schlussfolgerungen des SEM im Ergebnis zuzustimmen ist, ist nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auch die Rüge der Beschwerdeführenden, sie hätten sich nicht zur Frage der Führung des Familienlebens im Libanon äussern können, respektive das SEM hätte sie im Rahmen einer ergänzenden Anhörung mit der beabsichtigten Wegweisung in den Libanon konfrontieren müssen, geht fehl. Aufgrund der unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Beschwerdeführenden war das SEM gehalten, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl nach Syrien als auch in den Libanon zu prüfen. Die Beschwerdeführenden wurden vom SEM im Rahmen der Anhörungen zu einer Wohnsitznahme der Familie im Libanon befragt. Auch eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war den Beschwerdeführenden möglich, wie die Beschwerde zeigt. Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor. 3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag um Rückweisung an das SEM ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der FK. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen. 5.2 Eingangs ist festzuhalten, dass nur im Heimatstaat erlittene oder zu befürchtende Verfolgungsmassnahmen asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen. Auf die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Probleme im Irak (fehlende Rechte aufgrund ausländischer Staatsangehörigkeit, Angst vor dem IS), ist daher vorliegend nicht näher einzugehen. Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Heimatstaat Libanon keine Verfolgung vorbrachte. 5.3 Die vom Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Heimatstaat Syrien geltend gemachten Behelligungen, die er im Kindes- bzw. Jugendalter wegen des Gebrauchs der kurdischen Sprache und des Verteilens von Flugblättern gegen die Unterdrückung von Kurden durch die syrischen Behörden erlitten habe (kurzzeitige Festhaltungen, verbunden mit Ohrfeigen und Zurechtweisungen), vermögen mangels flüchtlingsrechtlicher Intensität gemäss Art. 3 AsylG keine Asylrelevanz zu entfalten. Zudem dient das Asyl, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Dass der Beschwerdeführer wegen seiner als niederschwellig einzustufenden Aktivitäten zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien in absehbarer Zukunft Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten gehabt hätte, vermochte er mit dem Hinweis auf eine von seinen Brüdern Mitte (...) 2003 geäusserte Vermutung, dass er irgendwann vielleicht erheblicheren Nachteilen ausgesetzt werden könnte, nicht darzulegen. Auch der Verweis auf die generelle Entwicklung der Situation in Syrien seit den Demonstrationen im März 2004 genügt nicht, um eine im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im (...) 2003 objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung seiner Person asylrechtlichen Ausmasses zu begründen. Es müssten vielmehr hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete, individuelle Bedrohung vorhanden gewesen sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht einem subjektiven Empfinden des Betroffenen oder Vermutungen fussen. Dass dem Beschwerdeführer, der in der Partei M._______ keine bedeutsame Funktion innegehabt habe und auch keine Teilnahme an Demonstrationen in Syrien vorgebracht hat, wegen seiner niederschwelligen Aktivitäten in absehbarer Zeit Verfolgung asylrelevanten Ausmasses gedroht hätte, vermochte er mit seinen Ausführungen und den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln nicht darzulegen. Auch das am 30. Oktober 2018 zu den Akten gereichte Schreiben der P._______ vom 17. Oktober 2018, wonach in der Zeit vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien - mithin vor über siebzehn Jahren - Sitzungen in seinem Haus stattgefunden hätten, ist nicht geeignet, eine drohende Verfolgung zu belegen. Der ebenfalls erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Strafregisterauszug vom (...), der aufzeige, dass der Beschwerdeführer von einem militärischen Einzelrichter am (...) wegen Mitgliedschaft in verbotenen kurdischen Parteien (und Militärdienstverweigerung) zu einer Freiheitsstrafe unbekannter Dauer und einer Geldstrafe unbekannter Höhe verurteilt worden sei, ist ebenfalls nicht geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführer wegen seines politischen Engagements im jungen Alter von den heimatlichen Behörden in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Das besagte Dokument vermag keine hinlängliche Beweiskraft zu entfalten. Die Echtheit dieses Dokuments steht nicht fest. Die Schilderung, wie die Beschwerdeführenden in dessen Besitz gelangt sein sollen, vermag nicht zu überzeugen. Die Aushändigung eines Strafregisterauszugs an eine Drittperson erscheint grundsätzlich fraglich; eine vom Beschwerdeführer hierzu an eine Drittperson ausgestellte Vollmacht wurde nicht eingereicht. Auch ist nicht ersichtlich, wie eine Drittperson in der Lage gewesen sein sollte, ein solches Dokument in so kurzer Zeit bei den Behörden erhältlich zu machen, habe der Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden doch erst tags zuvor (...) zur Beschaffung eines entsprechenden Beweismittels geraten. Der Übermittlungsweg ist ebenfalls nicht erstellt, wurde doch lediglich ein Versandkuvert vom Irak in die Schweiz zu den Akten gereicht. Im Übrigen wäre anzunehmen, dass die Behörden in den Monaten nach der Ausreise des Beschwerdeführers bei seiner weiterhin in Syrien wohnhaften Familie nach ihm gefragt hätten, wenn er tatsächlich behördlich gesucht worden wäre, respektive in den nunmehr über fünfzehn Jahren seit Ergehen des Urteils Massnahmen zur Vollstreckung ergriffen hätten. Solches machte der Beschwerdeführer indes nicht geltend. Vielmehr gab er an, bis im September 2018 nichts von der Verurteilung gewusst zu haben. Bei dieser Sachlage kommt dem besagten Dokument mangels glaubhafter Authentizität keine genügende Beweiskraft zu, zumal solche Dokumente leicht erhältlich gemacht werden können. Die weiteren, von den Beschwerdeführenden vorgelegten Beweismittel vermögen - wie erwähnt - ebenfalls nicht zur Annahme zur führen, dass begründeter Anlass bestehen würde, dass der Beschwerdeführer bei einer heutigen Rückkehr nach Syrien wegen seiner Jahrzehnte zurückliegenden niederschwelligen Aktivitäten als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner erachtet und ihm deshalb flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde. Konkrete Hinweise für eine ihm seitens der heimatlichen Behörden drohende Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen Aktivitäten von Verwandten liegen ebenfalls nicht vor, ansonsten wohl kaum mehrere Brüder weiterhin in Syrien leben würden. 5.4 5.4.1 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von den heimatlichen Behörden wegen Militärdienstverweigerung gesucht, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/3 zum Schluss gelangte, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten, die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O., E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grosser Brutalität vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (vgl. a.a.O., E. 6.7.2). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-2357/2018 vom 25. März 2020 E. 6.1, D-3914/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2.4 und E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1). 5.4.2 Es wird nicht bezweifelt, dass dem Beschwerdeführer im (...) ein Militärbüchlein ausgestellt wurde; er hat dieses zu den Akten gereicht (eingetragener Vermerk: Schüler). Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien Mitte September 2013 hatte er eigenen Angaben zufolge noch kein Aufgebot zur Leistung des Militärdienstes erhalten. Dass später ein solches erfolgt ist, ist grundsätzlich denkbar. Einen Beleg hierfür hat der Beschwerdeführer jedoch nicht eingereicht, obwohl den Angehörigen das Aufgebot für ihn ausgehändigt worden sei, so dass zu erwarten gewesen wäre, dass er dieses in den mittlerweile über vier Jahren seit Einreichung des Asylgesuchs hätte vorlegen können. Allein durch die Nichtbefolgung eines Aufgebots vermag der Beschwerdeführer - wie zuvor ausgeführt - die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG aber ohnehin nicht zu begründen, und in seinem Fall ist nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm wegen der Nichtbefolgung eines Aufgebots zur Leistung des Militärdiensts eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe drohen würde. Der Beschwerdeführer hat Syrien vor über sechzehn Jahren als (...) verlassen und es ist nicht davon auszugehen, dass seine niederschwelligen Aktivitäten im Jugendalter, die sich hauptsächlich um die Pflege der kurdischen Sprache gedreht hätten, im Falle einer heutigen Rückkehr zu einer erheblich verschärften Ahndung des Fernbleibens vom Dienst führen würden. Eine Verschärfung im Sinne der Rechtsprechung ist bei einer so weit zurückliegenden und so niederschwelligen Aktivität im Jugendalter nicht anzunehmen. Auch ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine Verschärfung im Sinne einer Reflexverfolgung drohen würde. Laut den Angaben des Beschwerdeführers ist er der Einzige in seiner Familie, der keinen Militärdienst geleistet hat. Seine Familie steht somit nicht wegen mehrfacher Dienstverweigerung im Fokus der militärischen Behörden. Auch ist nicht von einer erheblichen politischen Exponierung der Familie auszugehen, ansonsten kaum mehrere Brüder weiterhin in Syrien leben würden. Der Strafregisterauszug vom (...), laut dem der Beschwerdeführer am (...) von einem militärischen Einzelrichter in O._______ wegen Fernbleibens vom Wehrdienst zu einer Freiheitsstrafe unbekannter Dauer und einer Geldstrafe unbekannter Höhe verurteilt worden sei, vermag an dieser Einschätzung mangels Beweiskraft (vgl. hierzu die Ausführungen unter E. 5.3) nichts zu ändern. Hinweise auf eine verschärfte Bestrafung vermag das besagte Dokument mangels Nennung des effektiven Strafmasses ohnehin nicht zu liefern. Nach Kenntnis des Gerichts haben verschiedene Medien (etwa Kurdwatch, Al Jazeera oder die Internet-Plattform "Zaman al-Wasl") in der Vergangenheit mutmassliche (geleakte) Suchlisten syrischer Behörden publiziert, die bis zu 1,5 Millionen Einträge enthalten sollen. Die Authentizität und Aktualität der Daten lässt sich nicht mit Bestimmtheit beurteilen, zumal die betreffenden Medien nur sehr spärlich Informationen über ihre Quellen preisgeben (vgl. hierzu bspw. das Urteil des BVGer E-1241/2020 vom 20. März 2020 E. 10.3.1). Dem vorliegend eingereichten "Zaman al-Wasl"-Auszug, laut dem der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden wegen Militärdienstverweigerung gesucht werde, fehlt es unabhängig von der Frage der Authentizität und Aktualität der besagten Daten an Erheblichkeit, ist doch die Ahndung des Fernbleibens vom Militärdienst allein nicht asylrelevant (vgl. E. 5.4.1), und die Gefahr einer verschärften Bestrafung des Beschwerdeführers lässt sich dem besagten Dokument nicht entnehmen. 5.5 In Bezug auf den vom Beschwerdeführer ihm Rahmen der Anhörung vom 29. März 2017 vorgebrachten Streit eines Bruders und eines (Verwandten) mit Apochi im Jahr 2012 oder 2013 lässt sich allein aus der Verwandtschaft nicht automatisch auf eine gezielte Bedrohungslage für den Beschwerdeführer (und die Kinder) folgern. Konkrete Hinweise, dass ihnen wegen des sieben oder acht Jahre zurückliegenden Streits bei einer heutigen Rückkehr nach Syrien seitens der Apochi eine Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde, sind den Akten nicht zu entnehmen. 5.6 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, Kurden würden in Syrien generell diskriminiert, ist festzustellen, dass die kurdische Ethnie allein nicht genügt, um eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Streitkräfte in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3 und E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz in dem Sinne Rechnung getragen, als sie einen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Syrien ausschloss. 5.7 Schliesslich ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien respektive durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. u. a. die Urteile des BVGer E-1822/2018 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 und E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5, m.w.H.). Der auf Beschwerdeebene eingereichte Strafregisterauszug vom (...), wonach der Beschwerdeführer im Jahr (...) auch wegen Überschreitens der Grenze verurteilt worden sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Beweiskraft des besagten Dokuments unter E. 5.3 verwiesen. 5.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im September 2003 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen seitens der syrischen Behörden gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen asylrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung des Beschwerdeführers (oder der Kinder) asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen nationalen oder militärischen Behörden oder die Apochi liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Die Beschwerdeführerin machte hinsichtlich ihres Heimatstaats Libanon keine Asylgründe geltend. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche zutreffend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit - sind alternativer Natur: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 7.3 Das SEM schloss einen Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat des Beschwerdeführers und der Kinder - Syrien - aus. Hingegen erachtete es den Vollzug der Wegweisung der Familie in den Libanon, den Heimatstaat der Beschwerdeführerin, als zumutbar (sowie zulässig und möglich). Dieser Einschätzung kann aufgrund der nachstehenden Ausführungen nicht gefolgt werden. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage im Libanon nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist. Zwar kam es seit Oktober 2019 landesweit zu teils gewaltsamen Demonstrationen, Strassenblockaden und Zusammenstössen verschiedener Gruppierungen. Dies jedoch nicht in einem Ausmass, welches zur generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führen würde (vgl. hierzu etwa das Urteil des BVGer E-367/2020 vom 24. Januar 2020 E. 7.3). 7.3.2 Die Beschwerdeführerin hat den Libanon im Jahr (...) verlassen und kehrte ihren Angaben zufolge nur noch zwei Mal kurz zur Absolvierung der Universitätsprüfungen dorthin zurück. Sie lebt somit seit über (...) Jahren im Ausland. Der Beschwerdeführer und die Kinder waren, was vom SEM nicht bezweifelt wird, noch nie im Libanon und sind gegenwärtig unbestrittenermassen auch nicht im Besitz libanesischer Dokumente, die ihnen den (langfristigen oder temporären) Aufenthalt dort ermöglichen würden. Die Beschwerdeführerin verfügt im Libanon mit ihren Eltern und Geschwistern zwar über verwandtschaftliche Bande, aber ob diese in der Lage wären, die fünfköpfige Familie aufzunehmen und finanziell zu unterstützen, kann aufgrund der Aktenlage nicht als gesichert erachtet werden, zumal die Familie der Beschwerdeführerin ebenfalls mehrköpfig sei und ihr Vater und ein Bruder nur als (...) arbeiten würden (vgl. A5 S. 5). Auch kann angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Lage im Libanon nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - sollte ihm die Einreise und ein Aufenthalt von den libanesischen Behörden überhaupt bewilligt werden - als Ausländer innert nützlicher Frist eine Arbeitsstelle finden würde, die es ihm ermöglichte, für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen. Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin. Zwar kann sie einen libanesischen Universitätsabschluss und im Irak erworbene Arbeitserfahrung als (...) vorweisen, aber dass es ihr als Mutter von drei kleinen Kindern gelingen würde, allein für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufzukommen, ist kaum zu erwarten. Hinzu kommt ihre Erkrankung (...), die regelmässiger Kontrollen und entsprechender Therapieanpassungen bedarf. Auch wenn im Libanon Krankenhäuser und Gesundheitszentren vorhanden sind (vgl. das Urteil des BVGer E-2959/2019 vom 23. Juli 2019 E. 5.4.3), kann aufgrund des Gesagten selbst bei Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe - eine Überbrückungsmassnahme - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin langfristig finanziell in der Lage wäre, für die benötigte Medikation und ärztliche Versorgung aufzukommen. Insgesamt ist somit von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden in den Libanon auszugehen. 7.4 Nachdem die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Libanon festgestellt wurde, erübrigt es sich aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. E. 7.2), vorliegend auf die Fragen der Zulässigkeit und Möglichkeit des Vollzugs in den Libanon näher einzugehen. Gegen eine allfällige künftige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wird wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (Art. 112 AIG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AIG), und in jenem Verfahren werden sämtliche Vollzugshindernisse (nebst der Zumutbarkeit mithin auch die Zulässigkeit und Möglichkeit) von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sein. Im Übrigen würde eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, soweit nicht mit der Flüchtlingseigenschaft verbunden, keine andere Rechtsstellung bewirken als eine - wie vorliegend - wegen Unzumutbarkeit anzuordnende vorläufige Aufnahme. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich gegenwärtig zu verneinen. Es erübrigt sich daher, vorliegend auf die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen.
8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 24. August 2018 ist hinsichtlich der Ziffern 4 (Verlassen der Schweiz) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden infolge des hälftigen Unterliegens die entsprechenden Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Bedingung der Nachreichung eines Bedürftigkeitsnachweises, welche fristgerecht erfolgte, gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal nicht davon auszugehen ist, die Familie wäre im heutigen Zeitpunkt nicht mehr bedürftig (vgl. auch Beilage 2 zur Eingabe vom 12. Mai 2020). 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit der Eingabe vom 30. Oktober 2018 eine Kostennote ein. Er bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 12.80 Stunden (Stundenansatz von Fr. 300.-). Zudem machte er Barauslagen von Fr. 17.90 geltend und wies auf die Mehrwertsteuerpflicht hin. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Eingaben vom 4. Dezember 2018, 12. September 2019 und 12. Mai 2020 (Zeitaufwand insgesamt 2.20 Stunden) sowie der belegten zusätzlichen Barauslagen von Fr. 15.90 ist die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung auf (gerundet) Fr. 2442.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. 9.3 Im Umfang des Unterliegens ist dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter gemäss dem in der Ernennungsverfügung vom 5. November 2018 genannten Kostenrahmen (Stundenansatz von Fr. 150.-) ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von (gerundet) Fr. 1230.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2442.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1230.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: