Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. April 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 16. April 2019 gab er an, er sei ethnischer Araber. Er sei in B._______ geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Am 1. Mai 2016 sei er aus dem Libanon ausgereist. B. Am 23. April 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" vom 11. April 2019, einen Kurzbericht des Stadtspitals Triemli Zürich vom 18. April 2019 sowie Kopien seines Passes und seiner Identitätskarte ein. C. Am 15. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer das Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" vom 13. Mai 2019 (auf dem Formular vom 11. April 2019 basierend), Röntgenbilder und eine Verordnung zur Physiotherapie vom 9. Mai 2019 ein. D. Am 16. Mai 2019 ging bei der Vorinstanz ein Kurzbericht vom 18. April 2019 und ein Arztbericht vom 9. Mai 2019, beide vom Stadtspital Triemli Zürich, ein. E. Anlässlich der Anhörung vom 21. Mai 2019 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe 30 Jahre lang als Schuhmacher gearbeitet. Im Jahr 2011 sei ihm infolge einer Verletzung durch einen Bombensplitter der linke Unterschenkel amputiert worden. Nach einem Autounfall im Jahr 2013 sei ihm der rechte Fuss amputiert worden. Deswegen sei er oft im Spital gewesen und habe Schmerzen. Wegen der gesundheitlichen Probleme habe er acht Jahre vor der Ausreise seine Arbeit verloren und keine neue Arbeitsstelle gefunden. Er habe mit seiner 75-jährigen Mutter in einem gemieteten Haus gelebt. Im Jahr 2016 habe ihm der Vermieter gekündigt, weil er den Mietzins nicht mehr habe zahlen können. Er habe danach auf der Strasse gelebt. Seine Mutter sei zu ihrer Nichte beziehungsweise seiner Cousine gezogen. Die Neffen und Nichten würden sich um sie kümmern. Er sei ein Einzelkind und habe nie geheiratet. Sein Vater habe seine Mutter vor 30 Jahren verlassen. Seither habe er keinen Kontakt zu ihm. Seine Mutter sei alt und habe kürzlich einen Herzinfarkt gehabt; sie könne sich nicht um ihn kümmern. Die Geschwister seiner Mutter seien alle verstorben. Deshalb habe seine Mutter ihm zur Ausreise geraten. Von der Cousine habe er US-Dollar 3'000.- für die Ausreise geliehen bekommen, weshalb er jetzt Schulden habe. Bei einer Rückkehr in den Libanon werde er auf der Strasse landen. Kürzlich sei er wegen der losen Prothese umgefallen und habe sich die Rippen gebrochen. F. Am 29. Mai 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. G. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Der Entscheid sei zwecks Neubeurteilung und -begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Es sei dem Beschwerdeführer die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen und es sei ihm bei Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Beschwerdeführer reichte den Report "Situation of persons with disabilities in Lebanon" vom 15. Juli 2018 (K4D-Report) ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung eines Arztberichtes betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand. J. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer zwei Sprechstundenberichte des Spitals Balgrist vom 23. Mai respektive 31. Mai 2019 und zwei Berichte der psychiatrischen Sprechstunde von Facharzt Dr. med. C._______ vom 18. Juni respektive 25. Juni 2019 ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung, den Vollzug der Wegweisung, angefochten. Die Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung seines Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AIG [SR 142.20]).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung. Die Vorinstanz habe seinen psychischen Gesundheitszustand nicht abklären lassen und nichts darüber in der angefochtenen Verfügung erwähnt, obwohl er in der Anhörung auf seinen schlechten psychischen Zustand hingewiesen habe. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, ihm gehe es psychisch nicht gut. Er sei nahe an einem Nervenzusammenbruch. Er stehe dauernd unter Druck und Stress. Er sei wirklich müde. Diese Angaben zeigen zwar, dass es dem Beschwerdeführer psychisch nicht allzu gut ging, was angesichts der belastenden Situation, in welcher er sich befand, nachvollziehbar ist. Sie stellten aber keinen zwingenden Grund für eine Abklärung seines psychischen Gesundheitszustandes von Amtes wegen dar. Zudem hat die Vorinstanz in der Begründung ihrer Verfügung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Libanon auch Zugang zu psychiatrischen Einrichtungen und Behandlungsmitteln habe. Es liegt demnach keine unvollständige Sachverhaltsabklärung vor. Das Rechtsbegehren, der Entscheid sei zwecks Neubeurteilung und -begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene Gelegenheit gegeben, einen Arztbericht zu seinem psychischen Gesundheitszustand einzureichen.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 5.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 5.4.2 Die allgemeine Lage im Libanon ist landesweit nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (Urteile des BVGer D-3176/2018 vom 9. Juli 2018 E. 9.3; E-5024/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 6.3).
E. 5.4.3 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, die Beinprothesen des Beschwerdeführers würden sicherlich eine grosse Belastung darstellen, seien aber kein absolutes Hindernis, um eine Arbeit zu finden. Im Libanon verfüge er über unterstützungswillige Verwandte, die seine Mutter pflegten und ihm die Ausreise finanziert hätten. Bei einer Rückkehr habe er somit ein soziales Netz, das ihn empfangen und wirtschaftlich unterstützen werde. Der Libanon weise zudem die höchste Pro-Kopf-Zahl an Ärzten im Nahen Osten und eine grosse Anzahl von Krankenhäusern und Gesundheitszentren auf. Es bestehe eine hohe Verfügbarkeit an umfassender medizinischer Versorgung mit guten Diagnosesystemen. Bezüglich Prothesen habe sich infolge des Krieges eine gewisse Expertise entwickelt. Der Beschwerdeführer lebe in der Nähe der Hauptstadt Beirut und habe demnach Zugang zu den medizinischen und psychiatrischen Einrichtungen und Behandlungsmitteln. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei ihm würden derart aussergewöhnliche und negative Faktoren vorliegen, dass ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Wegen der Amputationen seines linken Fuss- und Unterschenkels und seines rechten Fusses habe er im Alltag Schmerzen und könne sich trotz Prothesen kaum selbständig fortbewegen. So habe er sich bei einem Sturz mehrere Rippen gebrochen. Zudem leide er an schweren psychischen Beschwerden. Seine Mutter sei schwer krank. Wegen seiner Behinderung sei er seit acht Jahren nicht mehr erwerbstätig und habe keine Anstellung mehr finden können. Nach dem Verlust der Wohnung hätten seine Cousins und Cousinen, welche die einzigen Verwandten seien, nur seine Mutter aufgenommen. Aufgrund seiner totalen Armut habe er bis zu seiner Ausreise auf der Strasse gelebt. Gemäss dem K4D-Bericht hätten behinderte Menschen im Libanon kaum Zugang zum Arbeitsmarkt. Knapp die Hälfte der Bevölkerung habe keinen Zugang zur Sozial- und Gesundheitsversicherung. Behinderte Personen würden bei der medizinischen Versorgung oft diskriminiert und Dienstleistungen nur gegen Zahlung grösserer Geldsummen erhalten. Die Hauptverantwortung für die Pflege behinderter Personen und die Finanzierung der medizinischen Behandlung liege deshalb bei deren Familien. Seine Familie sei nicht unterstützungswillig. Mit dem gewährten Darlehen für die Ausreise hätten sie ihn loswerden wollen. Er sei völlig mittellos und verfüge nicht über ein familiäres und soziales tragfähiges Umfeld. Bei einer Rückkehr in den Libanon würde er in existenzbedrohende Umstände geraten. Gemäss den eingereichten Berichten des Stadtspitals Triemli Zürich sei der Beschwerdeführer aufgrund einer Amputation des linken Fuss- und Unterschenkels sowie des rechten Fusses auf Prothesen angewiesen und habe deswegen Schmerzen. Nach den Sprechstundeberichten des Spitals Balgrist sei die rechte Prothese gebrochen und viel zu weit. Die linke Unterschenkelprothese sei in einem desaströsen Zustand. Beide Prothesen seien nicht reparierbar. Der Beschwerdeführer benötige neue Prothesen. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes hielt der Facharzt in seinen zwei Sprechstundeberichten fest, der Beschwerdeführer sei deprimiert, eingeschränkt schwingungsfähig, ratlos und psychomotorisch angespannt. Er habe einen reduzierten Antrieb, Schlafstörungen und eine erhöhte Reizbarkeit. Als Diagnose hielt der Facharzt fest: "Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet". Am 9. Juli 2019 genehmigte die Vorinstanz das Gesuch des Spitals Balgrist um Kostengutsprache für die Erstellung zweier neuer Prothesen für den Beschwerdeführer. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass an der Richtigkeit der Datumsangaben des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel angebracht sind. So gab er an, 30 Jahre lang als Schuhmacher gearbeitet zu haben und wegen seiner gesundheitlichen Probleme acht Jahre vor der Ausreise, also im Jahr 2008, arbeitslos geworden zu sein. Die Amputationen fanden indes in den Jahren 2011 und 2013 statt. Zudem ist ein Arbeitsbeginn vor rund 38 Jahren nicht mit seinem 46. Altersjahr vereinbar. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer erst kurz vor seiner Ausreise arbeitslos geworden ist. Dies würde mit der Angabe übereinstimmen, dass ihm die Wohnung erst im Jahr 2016 gekündigt worden ist. Bei einer Arbeitssuche ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Amputationen zweifellos benachteiligt. Da er aber über eine Arbeitserfahrung von 30 Jahren verfügt und durch die Amputationen die Ausübung des Schuhmacherberufs nicht verunmöglicht wird, ist nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr wieder eine Anstellung in seinem angestammten Beruf finden könnte. Zudem bietet im Libanon das Nationale Büro für Beschäftigung (NEO) speziell für Rückkehrende mit libanesischer Staatsangehörigkeit Unterstützung in der Arbeitssuche, indem es zwischen Arbeitssuchenden und Arbeitgebern vermittelt (deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt zum Libanon vom August 2019, < https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Lebanon_DE.pdf >, abgerufen am 18. 07.2019). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Familie sei nicht unterstützungswillig, weshalb er bei einer Rückkehr mittellos auf der Strasse leben müsste, vermag nicht zu überzeugen. Seine Cousins und Cousinen brachten US-Dollar 3'000.- für seine Ausreise auf und forderten dieses Geld nicht zurück (Akten Vorinstanz, 1038577-37 F 61). Zudem waren sie bereit, seine Mutter aufzunehmen. Es ist anzunehmen, dass sie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die nötige wirtschaftliche Unterstützung bieten würden. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme hat die Voristanz richtigerweise festgehalten, dass der Libanon die höchste Pro-Kopf-Zahl an Ärzten im Nahen Osten und besten Krankenhäuser mit fachärztlicher Behandlungsmöglichkeit jeder Richtung aufweist. Die grosse Anzahl der Krankenhäuser und Gesundheitszentren sorgen für eine hohe Verfügbarkeit medizinischer Versorgung. Die meisten Medikamente sind verfügbar (deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt zum Libanon vom August 2019, < https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Lebanon_DE.pdf >, abgerufen am 18. 07.2019; deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt zum Libanon vom August 2014, < http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_libanon-dl_de.pdf?__blob=publicationFile , abgerufen am 18.07.2019). Für Personen mit Behinderung kennt der Libanon eine "disability card". Diese Karte garantiert den Inhabern verschiedene Vergünstigungen beziehungsweise Leistungen, beispielsweise eine Lebensversicherung, Steuererleichterungen und finanzielle Unterstützung für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und Weiterbildung (Human Rights Watch (HRW), "I Would Like To Go To School"; Barriers to Education for Children with Disabilities in Lebanon, 22.03.2018, https://www.hrw.org/report/2018/03/22/i-would-go-school/barriers-education-children-disabilities-lebanon >, abgerufen am 18.07.2019; Baroud, M. (Institute for Public Policy and International Affairs, American University of Beirut), Improving Healthcare Access for Persons with Disabilities in Lebanon: in: Together for Justice in Service Provision, Policy brief No. 7/2017), 18.12.2017, < http://www.annd.org/data/file/files/Policy%20brief_Health%20access%20_15122017_4%20page.pdf >, abgerufen am 18.07.2019). Bei einer Rückkehr hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine solche "disability card" zu beantragen und dadurch staatliche Unterstützung, zumindest in der Finanzierung der gesundheitlichen Versorgung, zu erhalten. Seine gesundheitlichen Beschwerden stehen somit einem Vollzug der Wegweisung nicht im Weg. Im Rahmen der Rückkehr steht es ihm zudem offen, die Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Vorinstanz ist gehalten, bei der Rückkehr seine gesundheitlichen Probleme zu berücksichtigen. Insbesondere erscheint es sinnvoll, mit dem Vollzug der Wegweisung bis zur Ausfertigung der neuen Prothesen, für welche bereits eine Kostengutsprache vorliegt, abzuwarten. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde; der Wegweisungsvollzug erweist sich auch in individueller Sicht als zumutbar.
E. 5.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 5.6 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2959/2019 Urteil vom 23. Juli 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Libanon, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. April 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 16. April 2019 gab er an, er sei ethnischer Araber. Er sei in B._______ geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Am 1. Mai 2016 sei er aus dem Libanon ausgereist. B. Am 23. April 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" vom 11. April 2019, einen Kurzbericht des Stadtspitals Triemli Zürich vom 18. April 2019 sowie Kopien seines Passes und seiner Identitätskarte ein. C. Am 15. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer das Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" vom 13. Mai 2019 (auf dem Formular vom 11. April 2019 basierend), Röntgenbilder und eine Verordnung zur Physiotherapie vom 9. Mai 2019 ein. D. Am 16. Mai 2019 ging bei der Vorinstanz ein Kurzbericht vom 18. April 2019 und ein Arztbericht vom 9. Mai 2019, beide vom Stadtspital Triemli Zürich, ein. E. Anlässlich der Anhörung vom 21. Mai 2019 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe 30 Jahre lang als Schuhmacher gearbeitet. Im Jahr 2011 sei ihm infolge einer Verletzung durch einen Bombensplitter der linke Unterschenkel amputiert worden. Nach einem Autounfall im Jahr 2013 sei ihm der rechte Fuss amputiert worden. Deswegen sei er oft im Spital gewesen und habe Schmerzen. Wegen der gesundheitlichen Probleme habe er acht Jahre vor der Ausreise seine Arbeit verloren und keine neue Arbeitsstelle gefunden. Er habe mit seiner 75-jährigen Mutter in einem gemieteten Haus gelebt. Im Jahr 2016 habe ihm der Vermieter gekündigt, weil er den Mietzins nicht mehr habe zahlen können. Er habe danach auf der Strasse gelebt. Seine Mutter sei zu ihrer Nichte beziehungsweise seiner Cousine gezogen. Die Neffen und Nichten würden sich um sie kümmern. Er sei ein Einzelkind und habe nie geheiratet. Sein Vater habe seine Mutter vor 30 Jahren verlassen. Seither habe er keinen Kontakt zu ihm. Seine Mutter sei alt und habe kürzlich einen Herzinfarkt gehabt; sie könne sich nicht um ihn kümmern. Die Geschwister seiner Mutter seien alle verstorben. Deshalb habe seine Mutter ihm zur Ausreise geraten. Von der Cousine habe er US-Dollar 3'000.- für die Ausreise geliehen bekommen, weshalb er jetzt Schulden habe. Bei einer Rückkehr in den Libanon werde er auf der Strasse landen. Kürzlich sei er wegen der losen Prothese umgefallen und habe sich die Rippen gebrochen. F. Am 29. Mai 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. G. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Der Entscheid sei zwecks Neubeurteilung und -begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Es sei dem Beschwerdeführer die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen und es sei ihm bei Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Beschwerdeführer reichte den Report "Situation of persons with disabilities in Lebanon" vom 15. Juli 2018 (K4D-Report) ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung eines Arztberichtes betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand. J. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer zwei Sprechstundenberichte des Spitals Balgrist vom 23. Mai respektive 31. Mai 2019 und zwei Berichte der psychiatrischen Sprechstunde von Facharzt Dr. med. C._______ vom 18. Juni respektive 25. Juni 2019 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung, den Vollzug der Wegweisung, angefochten. Die Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung seines Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AIG [SR 142.20]). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung. Die Vorinstanz habe seinen psychischen Gesundheitszustand nicht abklären lassen und nichts darüber in der angefochtenen Verfügung erwähnt, obwohl er in der Anhörung auf seinen schlechten psychischen Zustand hingewiesen habe. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, ihm gehe es psychisch nicht gut. Er sei nahe an einem Nervenzusammenbruch. Er stehe dauernd unter Druck und Stress. Er sei wirklich müde. Diese Angaben zeigen zwar, dass es dem Beschwerdeführer psychisch nicht allzu gut ging, was angesichts der belastenden Situation, in welcher er sich befand, nachvollziehbar ist. Sie stellten aber keinen zwingenden Grund für eine Abklärung seines psychischen Gesundheitszustandes von Amtes wegen dar. Zudem hat die Vorinstanz in der Begründung ihrer Verfügung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Libanon auch Zugang zu psychiatrischen Einrichtungen und Behandlungsmitteln habe. Es liegt demnach keine unvollständige Sachverhaltsabklärung vor. Das Rechtsbegehren, der Entscheid sei zwecks Neubeurteilung und -begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene Gelegenheit gegeben, einen Arztbericht zu seinem psychischen Gesundheitszustand einzureichen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). 5.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 5.4 5.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.4.2 Die allgemeine Lage im Libanon ist landesweit nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (Urteile des BVGer D-3176/2018 vom 9. Juli 2018 E. 9.3; E-5024/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 6.3). 5.4.3 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, die Beinprothesen des Beschwerdeführers würden sicherlich eine grosse Belastung darstellen, seien aber kein absolutes Hindernis, um eine Arbeit zu finden. Im Libanon verfüge er über unterstützungswillige Verwandte, die seine Mutter pflegten und ihm die Ausreise finanziert hätten. Bei einer Rückkehr habe er somit ein soziales Netz, das ihn empfangen und wirtschaftlich unterstützen werde. Der Libanon weise zudem die höchste Pro-Kopf-Zahl an Ärzten im Nahen Osten und eine grosse Anzahl von Krankenhäusern und Gesundheitszentren auf. Es bestehe eine hohe Verfügbarkeit an umfassender medizinischer Versorgung mit guten Diagnosesystemen. Bezüglich Prothesen habe sich infolge des Krieges eine gewisse Expertise entwickelt. Der Beschwerdeführer lebe in der Nähe der Hauptstadt Beirut und habe demnach Zugang zu den medizinischen und psychiatrischen Einrichtungen und Behandlungsmitteln. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei ihm würden derart aussergewöhnliche und negative Faktoren vorliegen, dass ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Wegen der Amputationen seines linken Fuss- und Unterschenkels und seines rechten Fusses habe er im Alltag Schmerzen und könne sich trotz Prothesen kaum selbständig fortbewegen. So habe er sich bei einem Sturz mehrere Rippen gebrochen. Zudem leide er an schweren psychischen Beschwerden. Seine Mutter sei schwer krank. Wegen seiner Behinderung sei er seit acht Jahren nicht mehr erwerbstätig und habe keine Anstellung mehr finden können. Nach dem Verlust der Wohnung hätten seine Cousins und Cousinen, welche die einzigen Verwandten seien, nur seine Mutter aufgenommen. Aufgrund seiner totalen Armut habe er bis zu seiner Ausreise auf der Strasse gelebt. Gemäss dem K4D-Bericht hätten behinderte Menschen im Libanon kaum Zugang zum Arbeitsmarkt. Knapp die Hälfte der Bevölkerung habe keinen Zugang zur Sozial- und Gesundheitsversicherung. Behinderte Personen würden bei der medizinischen Versorgung oft diskriminiert und Dienstleistungen nur gegen Zahlung grösserer Geldsummen erhalten. Die Hauptverantwortung für die Pflege behinderter Personen und die Finanzierung der medizinischen Behandlung liege deshalb bei deren Familien. Seine Familie sei nicht unterstützungswillig. Mit dem gewährten Darlehen für die Ausreise hätten sie ihn loswerden wollen. Er sei völlig mittellos und verfüge nicht über ein familiäres und soziales tragfähiges Umfeld. Bei einer Rückkehr in den Libanon würde er in existenzbedrohende Umstände geraten. Gemäss den eingereichten Berichten des Stadtspitals Triemli Zürich sei der Beschwerdeführer aufgrund einer Amputation des linken Fuss- und Unterschenkels sowie des rechten Fusses auf Prothesen angewiesen und habe deswegen Schmerzen. Nach den Sprechstundeberichten des Spitals Balgrist sei die rechte Prothese gebrochen und viel zu weit. Die linke Unterschenkelprothese sei in einem desaströsen Zustand. Beide Prothesen seien nicht reparierbar. Der Beschwerdeführer benötige neue Prothesen. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes hielt der Facharzt in seinen zwei Sprechstundeberichten fest, der Beschwerdeführer sei deprimiert, eingeschränkt schwingungsfähig, ratlos und psychomotorisch angespannt. Er habe einen reduzierten Antrieb, Schlafstörungen und eine erhöhte Reizbarkeit. Als Diagnose hielt der Facharzt fest: "Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet". Am 9. Juli 2019 genehmigte die Vorinstanz das Gesuch des Spitals Balgrist um Kostengutsprache für die Erstellung zweier neuer Prothesen für den Beschwerdeführer. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass an der Richtigkeit der Datumsangaben des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel angebracht sind. So gab er an, 30 Jahre lang als Schuhmacher gearbeitet zu haben und wegen seiner gesundheitlichen Probleme acht Jahre vor der Ausreise, also im Jahr 2008, arbeitslos geworden zu sein. Die Amputationen fanden indes in den Jahren 2011 und 2013 statt. Zudem ist ein Arbeitsbeginn vor rund 38 Jahren nicht mit seinem 46. Altersjahr vereinbar. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer erst kurz vor seiner Ausreise arbeitslos geworden ist. Dies würde mit der Angabe übereinstimmen, dass ihm die Wohnung erst im Jahr 2016 gekündigt worden ist. Bei einer Arbeitssuche ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Amputationen zweifellos benachteiligt. Da er aber über eine Arbeitserfahrung von 30 Jahren verfügt und durch die Amputationen die Ausübung des Schuhmacherberufs nicht verunmöglicht wird, ist nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr wieder eine Anstellung in seinem angestammten Beruf finden könnte. Zudem bietet im Libanon das Nationale Büro für Beschäftigung (NEO) speziell für Rückkehrende mit libanesischer Staatsangehörigkeit Unterstützung in der Arbeitssuche, indem es zwischen Arbeitssuchenden und Arbeitgebern vermittelt (deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt zum Libanon vom August 2019, , abgerufen am 18. 07.2019). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Familie sei nicht unterstützungswillig, weshalb er bei einer Rückkehr mittellos auf der Strasse leben müsste, vermag nicht zu überzeugen. Seine Cousins und Cousinen brachten US-Dollar 3'000.- für seine Ausreise auf und forderten dieses Geld nicht zurück (Akten Vorinstanz, 1038577-37 F 61). Zudem waren sie bereit, seine Mutter aufzunehmen. Es ist anzunehmen, dass sie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die nötige wirtschaftliche Unterstützung bieten würden. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme hat die Voristanz richtigerweise festgehalten, dass der Libanon die höchste Pro-Kopf-Zahl an Ärzten im Nahen Osten und besten Krankenhäuser mit fachärztlicher Behandlungsmöglichkeit jeder Richtung aufweist. Die grosse Anzahl der Krankenhäuser und Gesundheitszentren sorgen für eine hohe Verfügbarkeit medizinischer Versorgung. Die meisten Medikamente sind verfügbar (deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt zum Libanon vom August 2019, , abgerufen am 18. 07.2019; deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt zum Libanon vom August 2014, , abgerufen am 18.07.2019; Baroud, M. (Institute for Public Policy and International Affairs, American University of Beirut), Improving Healthcare Access for Persons with Disabilities in Lebanon: in: Together for Justice in Service Provision, Policy brief No. 7/2017), 18.12.2017, , abgerufen am 18.07.2019). Bei einer Rückkehr hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine solche "disability card" zu beantragen und dadurch staatliche Unterstützung, zumindest in der Finanzierung der gesundheitlichen Versorgung, zu erhalten. Seine gesundheitlichen Beschwerden stehen somit einem Vollzug der Wegweisung nicht im Weg. Im Rahmen der Rückkehr steht es ihm zudem offen, die Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Vorinstanz ist gehalten, bei der Rückkehr seine gesundheitlichen Probleme zu berücksichtigen. Insbesondere erscheint es sinnvoll, mit dem Vollzug der Wegweisung bis zur Ausfertigung der neuen Prothesen, für welche bereits eine Kostengutsprache vorliegt, abzuwarten. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde; der Wegweisungsvollzug erweist sich auch in individueller Sicht als zumutbar. 5.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 5.6 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: