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E-5024/2017

E-5024/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben im Januar 2014 illegal in die Schweiz ein. Im Anschluss an eine Personenkontrolle suchte er am 11. Juli 2016 um Asyl nach. Am 19. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 17. August 2017 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei bei der Hisbollah als nicht aktives Mitglied registriert. Weil er seit ungefähr Mai 2012 mehreren Aufforderungen der Hisbollah zur Beteiligung am Krieg in Syrien nicht gefolgt sei, sei zunehmend Druck auf ihn ausgeübt worden, weshalb er im Juni 2012 das Land legal per Flugzeug verlassen habe. Die Kontrollen bei der Ausreise seien reibungslos verlaufen. Im Libanon habe er keine Probleme mit anderen Personen oder den Behörden gehabt. B. Mit Verfügung vom 21. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. September 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Schweizer Identitätskarte in Kopie seiner angeblichen Lebenspartnerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 21. August 2017 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar zu beurteilen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 8. September 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Fürsorgebestätigung nach. E. Mit Schreiben vom 28. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4 Die Vorinstanz kommt zutreffend zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der libanesische Staat ist grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Eine solche Schutzsuche wäre dem Beschwerdeführer, der mit den libanesischen Behörden nie Probleme gehabt haben will und legal auf dem Luftweg ausreisen konnte, zumutbar (so auch Urteil des BVGer E-6877/2014 vom 19. Dezember 2016 E. 6.4, SEM-Akten, A4, S. 10 und A18, S. 7). Der einzig geltend gemachte Fluchtgrund soll der steigende Druck seitens der Hisbollah gewesen sein. Die diesbezüglich oberflächlichen Aussagen lassen indes nicht auf ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes schliessen (z. B. SEM-Akten, A18, S. 5 f.). Die Beschwerde stellt der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegen. Vielmehr erschöpft sie sich in spärlichen Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch erst zweieinhalb Jahre nach seiner illegalen Einreise in die Schweiz und aufgrund einer Personenkontrolle gestellt hat, untermauert die Schlussfolgerung der Vorinstanz, an der die geplante Hochzeit mit seiner Partnerin ebenfalls nichts zu ändern vermag; der Beschwerdeführer hat - bis auf eine Kopie einer Identitätskarte - auch keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage im Libanon nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (statt vieler Urteile des BVGer E-6877/2014 vom 19. Dezember 2016 E. 8.3, D-4584/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 6.4.1). Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des gesunden Beschwerdeführers in seine Heimat schliessen lassen würden. So leben vor Ort seine Eltern, drei Brüder, eine Schwester, mehrere Onkel und Tanten in verschiedenen Teilen des Landes sowie mehrere Halbgeschwister (SEM-Akten, A4, S. 4 ff. und A18, S. 4 f.). Zu seiner Familie im Libanon pflegt er auch aus der Schweiz regelmässigen Kontakt (SEM-Akten, A18, S. 4). Schliesslich kann er auf langjährige Berufserfahrung mit ausreichendem Lohn zurückgreifen (SEM-Akten, A4, S. 4 und A18, S. 4 f.). Was hiergegen auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, ist ebenfalls nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Schliesslich kann der Beschwerdeführer die geplante Eheschliessung im Ausland abwarten und sich die angebliche Partnerin nach der Heirat für die Frage des Familiennachzugs an die zuständige Behörde wenden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente - sofern notwendig - bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5024/2017 Urteil vom 23. Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Libanon, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben im Januar 2014 illegal in die Schweiz ein. Im Anschluss an eine Personenkontrolle suchte er am 11. Juli 2016 um Asyl nach. Am 19. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 17. August 2017 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei bei der Hisbollah als nicht aktives Mitglied registriert. Weil er seit ungefähr Mai 2012 mehreren Aufforderungen der Hisbollah zur Beteiligung am Krieg in Syrien nicht gefolgt sei, sei zunehmend Druck auf ihn ausgeübt worden, weshalb er im Juni 2012 das Land legal per Flugzeug verlassen habe. Die Kontrollen bei der Ausreise seien reibungslos verlaufen. Im Libanon habe er keine Probleme mit anderen Personen oder den Behörden gehabt. B. Mit Verfügung vom 21. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. September 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Schweizer Identitätskarte in Kopie seiner angeblichen Lebenspartnerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 21. August 2017 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar zu beurteilen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 8. September 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Fürsorgebestätigung nach. E. Mit Schreiben vom 28. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4. Die Vorinstanz kommt zutreffend zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der libanesische Staat ist grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Eine solche Schutzsuche wäre dem Beschwerdeführer, der mit den libanesischen Behörden nie Probleme gehabt haben will und legal auf dem Luftweg ausreisen konnte, zumutbar (so auch Urteil des BVGer E-6877/2014 vom 19. Dezember 2016 E. 6.4, SEM-Akten, A4, S. 10 und A18, S. 7). Der einzig geltend gemachte Fluchtgrund soll der steigende Druck seitens der Hisbollah gewesen sein. Die diesbezüglich oberflächlichen Aussagen lassen indes nicht auf ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes schliessen (z. B. SEM-Akten, A18, S. 5 f.). Die Beschwerde stellt der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegen. Vielmehr erschöpft sie sich in spärlichen Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch erst zweieinhalb Jahre nach seiner illegalen Einreise in die Schweiz und aufgrund einer Personenkontrolle gestellt hat, untermauert die Schlussfolgerung der Vorinstanz, an der die geplante Hochzeit mit seiner Partnerin ebenfalls nichts zu ändern vermag; der Beschwerdeführer hat - bis auf eine Kopie einer Identitätskarte - auch keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage im Libanon nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (statt vieler Urteile des BVGer E-6877/2014 vom 19. Dezember 2016 E. 8.3, D-4584/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 6.4.1). Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des gesunden Beschwerdeführers in seine Heimat schliessen lassen würden. So leben vor Ort seine Eltern, drei Brüder, eine Schwester, mehrere Onkel und Tanten in verschiedenen Teilen des Landes sowie mehrere Halbgeschwister (SEM-Akten, A4, S. 4 ff. und A18, S. 4 f.). Zu seiner Familie im Libanon pflegt er auch aus der Schweiz regelmässigen Kontakt (SEM-Akten, A18, S. 4). Schliesslich kann er auf langjährige Berufserfahrung mit ausreichendem Lohn zurückgreifen (SEM-Akten, A4, S. 4 und A18, S. 4 f.). Was hiergegen auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, ist ebenfalls nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Schliesslich kann der Beschwerdeführer die geplante Eheschliessung im Ausland abwarten und sich die angebliche Partnerin nach der Heirat für die Frage des Familiennachzugs an die zuständige Behörde wenden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente - sofern notwendig - bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: