Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein libanesischer Staatsangehöriger – eigenen An- gaben zufolge palästinensischer Abstammung –, reiste am (…) Dezember 2021 auf dem Luftweg von B._______ nach Zürich. Am 3. Januar 2022 stellte er im Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch. Nach- dem ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, fand am 7. Januar 2022 eine Personalienaufnahme statt. Am 25. Januar 2022 wurde ein Dub- lin-Gespräch durchgeführt und am 17. Februar 2022 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in C._______ geboren und später mit seiner Familie nach D._______ gezogen. Eine begonnene Ausbildung zum (…) habe er abgebrochen und danach als (…)verkäufer in D._______ gearbeitet. Er sei immer gegen die Hisbollah gewesen, weil es sich bei diesen um Rassisten handle, welche mit ihrem Krieg gegen Israel das Land zerstörten. In diesem Sinne habe er sich auch gegenüber seiner Kundschaft geäussert. Im Jahr 2008 sei plötzlich eine unbekannte Person zu ihm gekommen und habe auf sein Bein geschossen mit der Bemerkung, dies sei eine Warnung und wenn er noch einmal etwas über die Hisbollah sage, werde er umgebracht. Im Spital hätten sie ihm zuerst das Bein am- putieren wollen. Dank der Unterstützung durch die Familie E._______ habe er jedoch in einem anderen Spital die notwendige Behandlung sowie die erforderlichen medizinischen Geräte erhalten. In diesem Zusammen- hang sei ihm aber auch eine Bluttransfusion verabreicht worden, was zu einer Infektion mit (…) geführt habe. Mehrere Jahre lang habe er an den Folgen dieser Verletzung gelitten. Etwa 2014 habe er dann seine heutige Ehefrau kennengelernt. Für ungefähr drei Jahre seien sie ein Paar gewe- sen, bevor er zu ihrer Mutter – ihre Eltern seien geschieden – gegangen sei, um einen Heiratsantrag zu machen. Die Mutter sei mit der Eheschlies- sung einverstanden gewesen und sie hätten sich verlobt. Rund zwei Wo- chen vorher habe er sich wiederum negativ über die Hisbollah geäussert und gesagt, diese seien rassistisch und extrem. Drei Tage nach der Verlo- bung habe ihn seine Ehefrau angerufen und gesagt, ihr Vater – ein Kader der Hamas – sei vorbeigekommen, habe sie geschlagen und aufgefordert, die Verlobung aufzulösen. Kurz darauf habe der Vater auch ihn angerufen und mitgeteilt, er sei in seiner Familie nicht willkommen. Seine Ehefrau sei trotzdem bereit gewesen, ihn zu heiraten. Da sie volljährig gewesen sei, hätten sie auch ohne das Einverständnis des Vaters heiraten können. In
D-1508/2022 Seite 3 der Folge habe der Schwiegervater ihm immer wieder Drohnachrichten zu- kommen lassen. Seine Familie habe daher entschieden, ihn ins Ausland zu schicken. Sein zwischenzeitlich geborenes Kind sowie seine schwan- gere Ehefrau habe er vorerst im Libanon zurücklassen müssen. B.b Bei den vorinstanzlichen Akten befinden sich folgende Beweismittel: libanesischer Reisepass (Original), Reise- sowie Covid-Unterlagen, Eheur- kunde (Kopie), UNRWA-Familienregistrationskarte (Kopie), Bestätigung der Schwangerschaft der Ehefrau, Schreiben des palästinensischen Volks- komitees (Original), Flüchtlingsausweis aus dem Libanon (Kopie), Auszug aus dem Familienregister (Kopie) sowie diverse medizinische Dokumente. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 1. März 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 28. März 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und bean- tragte, die Verfügung vom 1. März 2022 sei aufzuheben, er sei als Flücht- ling zu anerkennen und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Ab- klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Der Eingang der Beschwerde wurde am 1. April 2022 bestätigt. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
1. April 2022 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
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Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behan- deln ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Entscheid ist summarisch zu begründen und auf Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
D-1508/2022 Seite 5 schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die geltend ge- machten Verfolgungsmassnahmen müssen dabei eine gewisse Intensität aufweisen und gezielt gegen die betroffene Person gerichtet sein. Die er- littene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentschei- des noch aktuell sein.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM einleitend aus, die Flughafenpolizei habe beim Beschwerdeführer einen libanesischen Reise- pass sichergestellt, welcher keine Fälschungsmerkmale aufweise. Der ebenfalls sichergestellte libanesische Ausweis für palästinensische Flücht- linge sei dagegen als Totalfälschung eingestuft worden. Zwar habe er wei- tere Dokumente eingereicht, diese lägen jedoch nur in Kopie vor oder lies- sen sich im Libanon leicht käuflich erwerben. Es bestünden daher Zweifel an seiner geltend gemachten palästinensischen Herkunft, während die li- banesische Staatsangehörigkeit als gesichert angesehen werden könne. Das SEM gehe indessen davon aus, dass er mit gefälschten oder irrefüh- renden Dokumenten versuche, seine wahre Herkunft zu verschleiern. Dies beeinträchtige die Glaubhaftigkeit seiner weiteren Angaben. Weiter handle es sich beim Vorfall aus dem Jahr 2008 offensichtlich nicht um den Grund für die Ausreise Ende 2021. Einerseits liege dieser bereits viele Jahre zu- rück, andrerseits habe er geltend gemacht, Probleme mit seinem Schwie- gervater hätten ihn zur Ausreise veranlasst. Die Angaben zu diesem Ereig- nis seien jedoch äusserst knapp und vage ausgefallen und es fehle ihnen an jeglichen Realkennzeichen. Nicht überzeugend seien auch die Ausfüh- rungen zur angeblichen Verfolgung durch den Schwiegervater. So habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, unter welchen Umständen
D-1508/2022 Seite 6 er vor der Verlobung erneut schlecht über die Hisbollah geredet habe. Ebenso wenig habe er erklären können, weshalb der Schwiegervater die Heirat abgelehnt habe. Er habe lediglich betont, dieser sei ein Kader der extremistischen Hamas. Auch das Telefongespräch mit dem Schwiegerva- ter habe er nicht wiedergeben können. Als ebenso dürftig und pauschal erwiesen sich zudem die übrigen Angaben zur Verfolgungssituation. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er von November 2017 bis zur Aus- reise versteckt gelebt und immer wieder seine Handynummer gewechselt habe. Von den Drohungen seitens der Schwiegerfamilie habe er jeweils über Drittpersonen erfahren, die er zufälligerweise getroffen habe. Einen ausschlaggebenden Grund für die Ausreise Ende 2021 – vier Jahre nach Beginn der angeblichen Verfolgung – habe er dabei nicht nennen können. Insgesamt handle es sich bei seinen Vorbringen um ein substanzloses Konstrukt, welches als unglaubhaft einzustufen sei.
E. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seine libanesische Staatsangehörigkeit nie verheimlicht habe und das SEM diese als gesichert ansehe. Beim libanesischen Flüchtlingsaus- weis für Palästinenser handle es sich um eine Kopie, weshalb weder aus diesem Dokument noch aus der leichten Fälschbarkeit der übrigen Unter- lagen abgeleitet werden könne, dass er seine Herkunft verheimliche. Die Behauptung des SEM, seine weiteren Angaben hätten aufgrund einer Ver- schleierung der Herkunft eine geringere Überzeugungskraft, sei daher un- haltbar. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er seine Identität verschleiern sollte. Bereits in der Vergangenheit sei er angegriffen und be- droht worden, weil er sich gegen die Hisbollah gewehrt habe. Es sei davon auszugehen, dass dies auch in Zukunft der Fall wäre, wenn er in den Liba- non zurückkehren würde. Die Bedrohung sei sowohl vom Schwiegervater als auch der Hisbollah ausgegangen. Dabei sei nicht einzusehen, weshalb das SEM seine Angaben als pauschal und dürftig einstufe. Schliesslich sei bei der Beurteilung des Asylgesuchs der medizinische Sachverhalt viel zu wenig beachtet worden. Es gehe ihm gesundheitlich nicht gut und er habe Probleme mit (…). Zudem leide er an (…). Die medizinische Behandlung im Libanon sei unzureichend und die Ärzte dort hätten seine (…) herbeige- führt. Aus all diesen Gründen habe er sehr wohl eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht und sein Asylgesuch sei gutzuheissen.
E. 6.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer libanesi- scher Staatsangehöriger ist. Dies wurde von ihm selbst geltend gemacht und es liegt ein entsprechender Reisepass im Original bei den Akten, bei
D-1508/2022 Seite 7 welchem keine Fälschungsmerkmale festgestellt wurden (vgl. SEM-Akten […] [nachfolgend Akte 7] S. 19 und […]). Der libanesische Ausweis für pa- lästinensische Flüchtlinge wurde von der Flughafenpolizei als Totalfäl- schung eingestuft, namentlich aufgrund des Umstands, dass es sich dabei um ein "schlechtes Kopierprodukt ohne jegliche Sicherheitsmerkmale" handle (vgl. SEM-Akte […]). Als der Beschwerdeführer auf bei der Anhö- rung darauf angesprochen wurde, erklärte er, dass der Flüchtlingsausweis nur eine Kopie sei (vgl. Akte 7, F138). Nach Auffassung des Gerichts lässt es sich zumindest nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer paläs- tinensischer Herkunft ist. Zudem erscheint dieser Aspekt angesichts der unbestrittenen und durch einen Reisepass belegten libanesischen Staats- angehörigkeit unerheblich, nachdem dies nicht direkt mit den Asylvorbrin- gen des Beschwerdeführers zusammenhängt. Von einer Verschleierung der tatsächlichen Herkunft kann daher nicht ausgegangen werden, wes- halb sich die behauptete Herkunft und die vorgelegten Dokumente auch nicht negativ auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auswirken.
E. 6.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erlittenen Schussverletzung im Jahr 2008 wies das SEM zu Recht darauf hin, dass diese offensichtlich nicht der Auslöser für die mehr als zehn Jahre später erfolgte Ausreise war. Der zeitliche Kausalzusammenhang ist klar unterbrochen. Überdies machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei in der Folge weiterhin konkret von Angehörigen der Hisbollah bedroht worden (vgl. Akte 7, F98) und hätte unmittelbar befürchten müssen, erneut einen Angriff von deren Seite zu erleiden. Eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Hisbollah liegt daher nicht vor, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese – rund dreizehn Jahre nach der letzten Attacke – in absehbarer Zu- kunft Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer vorgenommen hätten. Die Glaubhaftigkeit dieses Ereignisses kann somit offenbleiben, da diesem ohnehin keine Asylrelevanz zukommt.
E. 6.3 In Bezug auf die angebliche Bedrohung durch den Schwiegervater ist indessen festzuhalten, dass diese vom Beschwerdeführer wenig konkret dargelegt wurde. Er hat seine Ehefrau eigenen Angaben zufolge im Jahr 2014 kennengelernt und die Heirat fand etwa drei Jahre später statt (vgl. Akte 7, F104 f.). Abgesehen von einem einzigen Telefonat mit dem Schwiegervater will der Beschwerdeführer keine Kontakte zu diesem oder anderen Angehörigen seiner Ehefrau gehabt haben (vgl. Akte 7, F107 ff.). Unter diesen Umständen hielt das SEM zutreffend fest, es erstaune, dass
D-1508/2022 Seite 8 er dieses Telefongespräch nicht genauer beschreiben konnte. Er gab le- diglich an, der Vater habe "nicht viel gesagt" und gemeint, dass er bei ihnen nichts zu suchen habe; Drohungen seien hingegen nicht ausgesprochen worden (vgl. Akte 7, F110 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollzieh- bar, weshalb der Beschwerdeführer davon ausging, dass ihm von Seiten des Schwiegervaters eine Gefahr an Leib und Leben drohe. Die allgemeine Bemerkung, unter Arabern werde eine Heirat ohne das Einverständnis der Eltern als Ehrverletzung betrachtet, welche nur mit der Tötung des Ehegat- ten – mithin des Beschwerdeführers – gelöst werden könne (vgl. Akte 7, F112), erweist sich als wenig konkret. Es wurde auch nicht näher dargelegt, welche Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung es zwischen der Heirat im Jahr 2017 und der Ausreise gegeben haben soll. Ein direkter Kontakt mit dem Schwiegervater, sei es telefonisch, schriftlich oder über andere Wege, fand offenbar nicht statt. Vielmehr will der Beschwerdeführer von zufällig auf der Strasse angetroffenen Drittpersonen die Information erhal- ten haben, dass er auf sich aufpassen solle, da "sie" ihn umbringen wollten (vgl. Akte 7, F117 ff.). Er kenne die betreffenden Drittpersonen aber nicht namentlich – lediglich vom Sehen – und sie hätten ihm auch nicht sagen können, wer ihn umbringen wolle (vgl. Akte 7, F136 f.). Diese Angaben sind äusserst vage und es erschliesst sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer mehrere Jahre nach der Eheschliessung nun plötzlich erstmals Verfol- gungsmassnahmen von Seiten des Schwiegervaters zu befürchten gehabt hätte. In den allgemein gehaltenen Ausführungen zu Drohungen von unbe- kannter Seite, welche ihm über zufällig angetroffene Drittpersonen über- mittelt worden seien, lassen sich keine asylbeachtlichen Verfolgungsmass- nahmen erkennen. Insbesondere würden diese Vorbringen – selbst wenn von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen würde – nicht die erforderliche In- tensität aufweisen, um zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG zu führen. Ferner ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat offenbar bereits im Sommer 2021 – angeblich aufgrund anhaltender Drohungen – verliess, um nach Zypern zu reisen. Dort habe es ihm indessen nicht gefallen, weshalb er wieder in den Libanon zurückgekehrt sei (vgl. SEM-Akte […]). Es ist nicht anzunehmen, dass er wieder in den Heimatstaat gereist wäre, wenn dort tatsächlich eine unmittelbar drohende Lebensgefahr bestanden hätte oder er einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen wäre.
E. 6.4 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwer- deführer im Heimatstaat von Seiten seines Schwiegervaters oder der His- bollah eine konkrete Gefahr gedroht hätte. Seine Furcht vor erheblichen Nachteilen erweist sich daher als unbegründet. Das SEM hat somit zu
D-1508/2022 Seite 9 Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abge- lehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kommt das in Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) festgeschriebene Non-Refoulement-Prinzip nicht zur Anwendung. Die Zu- lässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver- fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 8.2.2 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug
D-1508/2022 Seite 10 zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht- lichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Libanon sei in den vergangenen Jahren von einer politischen Instabilität und wirt- schaftlichen Krisen geprägt gewesen. Es herrsche dort aber keine Situa- tion von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von ei- ner generellen Gefährdung der Zivilbevölkerung – darunter auch palästi- nensische Flüchtlinge – ausgegangen werden könne. In Bezug auf die ge- sundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass ihm in der Schweiz eine Physiotherapie für das (…) verordnet worden sei. Bei den (…)schmerzen handle es sich nicht um eine lebensbedrohliche Krankheit und es bestehe auch in D._______ die Möglichkeit, Physiothe- rapie in Anspruch zu nehmen. Die (…)-Erkrankung des Beschwerdeführers sowie seine (…)probleme seien ebenfalls bereits im Libanon behandelt worden, weshalb diese aus medizinischer Sicht keinen Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigten. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Ferner seien auch keine anderen individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig und habe im Libanon jahrelang als (…)händler gearbeitet. Zu- dem verfüge er im Heimatstaat über ein intaktes Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation.
E. 8.3.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die allgemeine Lage im Liba- non landesweit nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemei- ner Gewalt gekennzeichnet (vgl. etwa Urteile des BVGer E-789/2021 vom
E. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen libanesischen Rei- sepass. Im Übrigen obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allfällige weitere für eine Rückkehr notwendigen Doku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es besteht keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, wes- halb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un- geachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1508/2022 Seite 13
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 März 2021 E. 8.3 und E-5024/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 6.3 m.H.). Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass er unter erheb- lichen medizinischen Problemen leide. Dem Sprechstundenbericht vom
3. Februar 2022 lässt sich entnehmen, dass er an (…) erkrankt ist. Zudem
D-1508/2022 Seite 11 wurde ein "Status nach (…) bei Status nach Schussverletzung 2008" fest- gestellt, ebenso ein Status nach Coronainfektion. Zur Stabilisation des (…) wurde eine Physiotherapie verordnet (vgl. SEM-Akte […]). Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass er (…) sei (vgl. Akte 7, F72). Seine (…) sei bei einer ärztlichen Behandlung beschädigt worden, weshalb er Angst davor gehabt habe, im Libanon wieder einen Arzt aufzusuchen (vgl. Akte 7, F147). In diesem Zusammenhang ist festzu- halten, dass die Beinverletzung des Beschwerdeführers bereits im Heimat- staat behandelt werden konnte und davon auszugehen ist, dass er bei Be- darf auch dort eine Physiotherapie in Anspruch nehmen könnte (vgl. Akte 7, F76). Der Libanon verfügt grundsätzlich über ausreichende medizini- sche Strukturen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2959/2019 vom 23. Juli 2019 E. 5.4.3 m.H.), und der Beschwerdeführer hatte zu diesen auch stets Zugang. Zwar ist es nachvollziehbar, wenn er nach einem ärztlichen Fehler bei der Behandlung seiner (…)probleme Bedenken hatte, sich in diesem Zusammenhang erneut an libanesische Ärzte zu wenden. Unabhängig von der Ausstattung eines Gesundheitssystems lassen sich Behandlungsfehler indessen nie gänzlich ausschliessen. Es kann dem Beschwerdeführer da- her zugemutet werden, im Falle einer notwendigen weiteren Behandlung die vorhandenen medizinischen Strukturen im Heimatstaat in Anspruch zu nehmen. Konkrete Hinweise darauf, dass ihm eine solche verweigert wer- den würde oder er aus anderen Gründen keinen Zugang dazu hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mas- sgebend ist, ob die medizinische Versorgung im Heimatstaat den in der Schweiz vorhandenen Standards entspricht. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Rückkehr zu einer medizinischen Notlage führen würde, weil eine not- wendige Behandlung in der Heimat nicht zur Verfügung stünde und dies zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Bei den vorliegend geltend gemachten gesundheitlichen Proble- men – (…) – kann davon jedoch nicht ausgegangen werden. Sodann wies das SEM zu Recht darauf hin, dass auch keine anderweitigen individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, weshalb zur Ver- meidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. dort. Ziff. III sowie oben E. 8.3.2). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumut- bar.
D-1508/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1508/2022 Urteil vom 27. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Libanon, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein libanesischer Staatsangehöriger - eigenen Angaben zufolge palästinensischer Abstammung -, reiste am (...) Dezember 2021 auf dem Luftweg von B._______ nach Zürich. Am 3. Januar 2022 stellte er im Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch. Nachdem ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, fand am 7. Januar 2022 eine Personalienaufnahme statt. Am 25. Januar 2022 wurde ein Dublin-Gespräch durchgeführt und am 17. Februar 2022 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in C._______ geboren und später mit seiner Familie nach D._______ gezogen. Eine begonnene Ausbildung zum (...) habe er abgebrochen und danach als (...)verkäufer in D._______ gearbeitet. Er sei immer gegen die Hisbollah gewesen, weil es sich bei diesen um Rassisten handle, welche mit ihrem Krieg gegen Israel das Land zerstörten. In diesem Sinne habe er sich auch gegenüber seiner Kundschaft geäussert. Im Jahr 2008 sei plötzlich eine unbekannte Person zu ihm gekommen und habe auf sein Bein geschossen mit der Bemerkung, dies sei eine Warnung und wenn er noch einmal etwas über die Hisbollah sage, werde er umgebracht. Im Spital hätten sie ihm zuerst das Bein amputieren wollen. Dank der Unterstützung durch die Familie E._______ habe er jedoch in einem anderen Spital die notwendige Behandlung sowie die erforderlichen medizinischen Geräte erhalten. In diesem Zusammenhang sei ihm aber auch eine Bluttransfusion verabreicht worden, was zu einer Infektion mit (...) geführt habe. Mehrere Jahre lang habe er an den Folgen dieser Verletzung gelitten. Etwa 2014 habe er dann seine heutige Ehefrau kennengelernt. Für ungefähr drei Jahre seien sie ein Paar gewesen, bevor er zu ihrer Mutter - ihre Eltern seien geschieden - gegangen sei, um einen Heiratsantrag zu machen. Die Mutter sei mit der Eheschliessung einverstanden gewesen und sie hätten sich verlobt. Rund zwei Wochen vorher habe er sich wiederum negativ über die Hisbollah geäussert und gesagt, diese seien rassistisch und extrem. Drei Tage nach der Verlobung habe ihn seine Ehefrau angerufen und gesagt, ihr Vater - ein Kader der Hamas - sei vorbeigekommen, habe sie geschlagen und aufgefordert, die Verlobung aufzulösen. Kurz darauf habe der Vater auch ihn angerufen und mitgeteilt, er sei in seiner Familie nicht willkommen. Seine Ehefrau sei trotzdem bereit gewesen, ihn zu heiraten. Da sie volljährig gewesen sei, hätten sie auch ohne das Einverständnis des Vaters heiraten können. In der Folge habe der Schwiegervater ihm immer wieder Drohnachrichten zukommen lassen. Seine Familie habe daher entschieden, ihn ins Ausland zu schicken. Sein zwischenzeitlich geborenes Kind sowie seine schwangere Ehefrau habe er vorerst im Libanon zurücklassen müssen. B.b Bei den vorinstanzlichen Akten befinden sich folgende Beweismittel: libanesischer Reisepass (Original), Reise- sowie Covid-Unterlagen, Eheurkunde (Kopie), UNRWA-Familienregistrationskarte (Kopie), Bestätigung der Schwangerschaft der Ehefrau, Schreiben des palästinensischen Volkskomitees (Original), Flüchtlingsausweis aus dem Libanon (Kopie), Auszug aus dem Familienregister (Kopie) sowie diverse medizinische Dokumente. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 1. März 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 28. März 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die Verfügung vom 1. März 2022 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling zu anerkennen und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Der Eingang der Beschwerde wurde am 1. April 2022 bestätigt. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. April 2022 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Entscheid ist summarisch zu begründen und auf Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen müssen dabei eine gewisse Intensität aufweisen und gezielt gegen die betroffene Person gerichtet sein. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM einleitend aus, die Flughafenpolizei habe beim Beschwerdeführer einen libanesischen Reisepass sichergestellt, welcher keine Fälschungsmerkmale aufweise. Der ebenfalls sichergestellte libanesische Ausweis für palästinensische Flüchtlinge sei dagegen als Totalfälschung eingestuft worden. Zwar habe er weitere Dokumente eingereicht, diese lägen jedoch nur in Kopie vor oder liessen sich im Libanon leicht käuflich erwerben. Es bestünden daher Zweifel an seiner geltend gemachten palästinensischen Herkunft, während die libanesische Staatsangehörigkeit als gesichert angesehen werden könne. Das SEM gehe indessen davon aus, dass er mit gefälschten oder irreführenden Dokumenten versuche, seine wahre Herkunft zu verschleiern. Dies beeinträchtige die Glaubhaftigkeit seiner weiteren Angaben. Weiter handle es sich beim Vorfall aus dem Jahr 2008 offensichtlich nicht um den Grund für die Ausreise Ende 2021. Einerseits liege dieser bereits viele Jahre zurück, andrerseits habe er geltend gemacht, Probleme mit seinem Schwiegervater hätten ihn zur Ausreise veranlasst. Die Angaben zu diesem Ereignis seien jedoch äusserst knapp und vage ausgefallen und es fehle ihnen an jeglichen Realkennzeichen. Nicht überzeugend seien auch die Ausführungen zur angeblichen Verfolgung durch den Schwiegervater. So habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, unter welchen Umständen er vor der Verlobung erneut schlecht über die Hisbollah geredet habe. Ebenso wenig habe er erklären können, weshalb der Schwiegervater die Heirat abgelehnt habe. Er habe lediglich betont, dieser sei ein Kader der extremistischen Hamas. Auch das Telefongespräch mit dem Schwiegervater habe er nicht wiedergeben können. Als ebenso dürftig und pauschal erwiesen sich zudem die übrigen Angaben zur Verfolgungssituation. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er von November 2017 bis zur Ausreise versteckt gelebt und immer wieder seine Handynummer gewechselt habe. Von den Drohungen seitens der Schwiegerfamilie habe er jeweils über Drittpersonen erfahren, die er zufälligerweise getroffen habe. Einen ausschlaggebenden Grund für die Ausreise Ende 2021 - vier Jahre nach Beginn der angeblichen Verfolgung - habe er dabei nicht nennen können. Insgesamt handle es sich bei seinen Vorbringen um ein substanzloses Konstrukt, welches als unglaubhaft einzustufen sei. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seine libanesische Staatsangehörigkeit nie verheimlicht habe und das SEM diese als gesichert ansehe. Beim libanesischen Flüchtlingsausweis für Palästinenser handle es sich um eine Kopie, weshalb weder aus diesem Dokument noch aus der leichten Fälschbarkeit der übrigen Unterlagen abgeleitet werden könne, dass er seine Herkunft verheimliche. Die Behauptung des SEM, seine weiteren Angaben hätten aufgrund einer Verschleierung der Herkunft eine geringere Überzeugungskraft, sei daher unhaltbar. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er seine Identität verschleiern sollte. Bereits in der Vergangenheit sei er angegriffen und bedroht worden, weil er sich gegen die Hisbollah gewehrt habe. Es sei davon auszugehen, dass dies auch in Zukunft der Fall wäre, wenn er in den Libanon zurückkehren würde. Die Bedrohung sei sowohl vom Schwiegervater als auch der Hisbollah ausgegangen. Dabei sei nicht einzusehen, weshalb das SEM seine Angaben als pauschal und dürftig einstufe. Schliesslich sei bei der Beurteilung des Asylgesuchs der medizinische Sachverhalt viel zu wenig beachtet worden. Es gehe ihm gesundheitlich nicht gut und er habe Probleme mit (...). Zudem leide er an (...). Die medizinische Behandlung im Libanon sei unzureichend und die Ärzte dort hätten seine (...) herbeigeführt. Aus all diesen Gründen habe er sehr wohl eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. 6. 6.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer libanesischer Staatsangehöriger ist. Dies wurde von ihm selbst geltend gemacht und es liegt ein entsprechender Reisepass im Original bei den Akten, bei welchem keine Fälschungsmerkmale festgestellt wurden (vgl. SEM-Akten [...] [nachfolgend Akte 7] S. 19 und [...]). Der libanesische Ausweis für palästinensische Flüchtlinge wurde von der Flughafenpolizei als Totalfälschung eingestuft, namentlich aufgrund des Umstands, dass es sich dabei um ein "schlechtes Kopierprodukt ohne jegliche Sicherheitsmerkmale" handle (vgl. SEM-Akte [...]). Als der Beschwerdeführer auf bei der Anhörung darauf angesprochen wurde, erklärte er, dass der Flüchtlingsausweis nur eine Kopie sei (vgl. Akte 7, F138). Nach Auffassung des Gerichts lässt es sich zumindest nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer palästinensischer Herkunft ist. Zudem erscheint dieser Aspekt angesichts der unbestrittenen und durch einen Reisepass belegten libanesischen Staatsangehörigkeit unerheblich, nachdem dies nicht direkt mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zusammenhängt. Von einer Verschleierung der tatsächlichen Herkunft kann daher nicht ausgegangen werden, weshalb sich die behauptete Herkunft und die vorgelegten Dokumente auch nicht negativ auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auswirken. 6.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erlittenen Schussverletzung im Jahr 2008 wies das SEM zu Recht darauf hin, dass diese offensichtlich nicht der Auslöser für die mehr als zehn Jahre später erfolgte Ausreise war. Der zeitliche Kausalzusammenhang ist klar unterbrochen. Überdies machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei in der Folge weiterhin konkret von Angehörigen der Hisbollah bedroht worden (vgl. Akte 7, F98) und hätte unmittelbar befürchten müssen, erneut einen Angriff von deren Seite zu erleiden. Eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Hisbollah liegt daher nicht vor, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese - rund dreizehn Jahre nach der letzten Attacke - in absehbarer Zukunft Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer vorgenommen hätten. Die Glaubhaftigkeit dieses Ereignisses kann somit offenbleiben, da diesem ohnehin keine Asylrelevanz zukommt. 6.3 In Bezug auf die angebliche Bedrohung durch den Schwiegervater ist indessen festzuhalten, dass diese vom Beschwerdeführer wenig konkret dargelegt wurde. Er hat seine Ehefrau eigenen Angaben zufolge im Jahr 2014 kennengelernt und die Heirat fand etwa drei Jahre später statt (vgl. Akte 7, F104 f.). Abgesehen von einem einzigen Telefonat mit dem Schwiegervater will der Beschwerdeführer keine Kontakte zu diesem oder anderen Angehörigen seiner Ehefrau gehabt haben (vgl. Akte 7, F107 ff.). Unter diesen Umständen hielt das SEM zutreffend fest, es erstaune, dass er dieses Telefongespräch nicht genauer beschreiben konnte. Er gab lediglich an, der Vater habe "nicht viel gesagt" und gemeint, dass er bei ihnen nichts zu suchen habe; Drohungen seien hingegen nicht ausgesprochen worden (vgl. Akte 7, F110 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer davon ausging, dass ihm von Seiten des Schwiegervaters eine Gefahr an Leib und Leben drohe. Die allgemeine Bemerkung, unter Arabern werde eine Heirat ohne das Einverständnis der Eltern als Ehrverletzung betrachtet, welche nur mit der Tötung des Ehegatten - mithin des Beschwerdeführers - gelöst werden könne (vgl. Akte 7, F112), erweist sich als wenig konkret. Es wurde auch nicht näher dargelegt, welche Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung es zwischen der Heirat im Jahr 2017 und der Ausreise gegeben haben soll. Ein direkter Kontakt mit dem Schwiegervater, sei es telefonisch, schriftlich oder über andere Wege, fand offenbar nicht statt. Vielmehr will der Beschwerdeführer von zufällig auf der Strasse angetroffenen Drittpersonen die Information erhalten haben, dass er auf sich aufpassen solle, da "sie" ihn umbringen wollten (vgl. Akte 7, F117 ff.). Er kenne die betreffenden Drittpersonen aber nicht namentlich - lediglich vom Sehen - und sie hätten ihm auch nicht sagen können, wer ihn umbringen wolle (vgl. Akte 7, F136 f.). Diese Angaben sind äusserst vage und es erschliesst sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer mehrere Jahre nach der Eheschliessung nun plötzlich erstmals Verfolgungsmassnahmen von Seiten des Schwiegervaters zu befürchten gehabt hätte. In den allgemein gehaltenen Ausführungen zu Drohungen von unbekannter Seite, welche ihm über zufällig angetroffene Drittpersonen übermittelt worden seien, lassen sich keine asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen erkennen. Insbesondere würden diese Vorbringen - selbst wenn von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen würde - nicht die erforderliche Intensität aufweisen, um zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG zu führen. Ferner ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat offenbar bereits im Sommer 2021 - angeblich aufgrund anhaltender Drohungen - verliess, um nach Zypern zu reisen. Dort habe es ihm indessen nicht gefallen, weshalb er wieder in den Libanon zurückgekehrt sei (vgl. SEM-Akte [...]). Es ist nicht anzunehmen, dass er wieder in den Heimatstaat gereist wäre, wenn dort tatsächlich eine unmittelbar drohende Lebensgefahr bestanden hätte oder er einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen wäre. 6.4 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Heimatstaat von Seiten seines Schwiegervaters oder der Hisbollah eine konkrete Gefahr gedroht hätte. Seine Furcht vor erheblichen Nachteilen erweist sich daher als unbegründet. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kommt das in Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) festgeschriebene Non-Refoulement-Prinzip nicht zur Anwendung. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Libanon sei in den vergangenen Jahren von einer politischen Instabilität und wirtschaftlichen Krisen geprägt gewesen. Es herrsche dort aber keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von einer generellen Gefährdung der Zivilbevölkerung - darunter auch palästinensische Flüchtlinge - ausgegangen werden könne. In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass ihm in der Schweiz eine Physiotherapie für das (...) verordnet worden sei. Bei den (...)schmerzen handle es sich nicht um eine lebensbedrohliche Krankheit und es bestehe auch in D._______ die Möglichkeit, Physiotherapie in Anspruch zu nehmen. Die (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers sowie seine (...)probleme seien ebenfalls bereits im Libanon behandelt worden, weshalb diese aus medizinischer Sicht keinen Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigten. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Ferner seien auch keine anderen individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig und habe im Libanon jahrelang als (...)händler gearbeitet. Zudem verfüge er im Heimatstaat über ein intaktes Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. 8.3.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die allgemeine Lage im Libanon landesweit nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. etwa Urteile des BVGer E-789/2021 vom 11. März 2021 E. 8.3 und E-5024/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 6.3 m.H.). Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass er unter erheblichen medizinischen Problemen leide. Dem Sprechstundenbericht vom 3. Februar 2022 lässt sich entnehmen, dass er an (...) erkrankt ist. Zudem wurde ein "Status nach (...) bei Status nach Schussverletzung 2008" festgestellt, ebenso ein Status nach Coronainfektion. Zur Stabilisation des (...) wurde eine Physiotherapie verordnet (vgl. SEM-Akte [...]). Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass er (...) sei (vgl. Akte 7, F72). Seine (...) sei bei einer ärztlichen Behandlung beschädigt worden, weshalb er Angst davor gehabt habe, im Libanon wieder einen Arzt aufzusuchen (vgl. Akte 7, F147). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beinverletzung des Beschwerdeführers bereits im Heimatstaat behandelt werden konnte und davon auszugehen ist, dass er bei Bedarf auch dort eine Physiotherapie in Anspruch nehmen könnte (vgl. Akte 7, F76). Der Libanon verfügt grundsätzlich über ausreichende medizinische Strukturen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2959/2019 vom 23. Juli 2019 E. 5.4.3 m.H.), und der Beschwerdeführer hatte zu diesen auch stets Zugang. Zwar ist es nachvollziehbar, wenn er nach einem ärztlichen Fehler bei der Behandlung seiner (...)probleme Bedenken hatte, sich in diesem Zusammenhang erneut an libanesische Ärzte zu wenden. Unabhängig von der Ausstattung eines Gesundheitssystems lassen sich Behandlungsfehler indessen nie gänzlich ausschliessen. Es kann dem Beschwerdeführer daher zugemutet werden, im Falle einer notwendigen weiteren Behandlung die vorhandenen medizinischen Strukturen im Heimatstaat in Anspruch zu nehmen. Konkrete Hinweise darauf, dass ihm eine solche verweigert werden würde oder er aus anderen Gründen keinen Zugang dazu hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht massgebend ist, ob die medizinische Versorgung im Heimatstaat den in der Schweiz vorhandenen Standards entspricht. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Rückkehr zu einer medizinischen Notlage führen würde, weil eine notwendige Behandlung in der Heimat nicht zur Verfügung stünde und dies zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Bei den vorliegend geltend gemachten gesundheitlichen Problemen - (...) - kann davon jedoch nicht ausgegangen werden. Sodann wies das SEM zu Recht darauf hin, dass auch keine anderweitigen individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. dort. Ziff. III sowie oben E. 8.3.2). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen libanesischen Reisepass. Im Übrigen obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allfällige weitere für eine Rückkehr notwendigen Dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: